2 Strafanzeigen
gegen eine Verfahrenspflegerin
wegen uneidlicher Falschaussage bei Gericht,
wegen Prozeßbetrugs und übler Nachrede

Dr. Christian Adler, Diplomphysiker, Ethologe, Verfahrenspfleger ('Anwalt des Kindes')
Helga Sigler, Großmutter und Hausfrau

München, 20.01.03

An die Staatsanwaltschaft
beim Landgericht München I
Justizgebäude Linprunstr. 25
80335 München

 

Strafanzeige

Hiermit erstatten die Unterzeichnenden Strafanzeige
gegen die Verfahrenspflegerin, Diplomsozialpädagogin (FH) und Rechtsanwältin
Frau Mxxxxxxx Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx in xxxxxxxx xx, 8xxxx München

wegen des Verdachtes der uneidlichen Falschaussage bei Gericht,
wegen Prozeßbetrugs und übler Nachrede,
sowie aller weiteren möglicherweise in Betracht kommenden Straftaten.

 Begründung

Die Rechtsanwältin Frau Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx wurde in zwei familiengerichtlichen Verfahren von den Gerichten zur Verfahrenspflegerin bestimmt.

- im "Fall Adler" vom 26. Senat des OLG München (Az: 26 UF 1194/01)
- im "Fall Sigler" vom Amtsgericht München (Az: 531 F 03665/99)

In beiden Verfahren legte sie den Gerichten eine Stellungnahme vor, im ersten Verfahren wurde sie vom Gericht zur Anhörung geladen:

- im "Fall Adler" am 14.11.2001, siehe Anlage 1, geladen am 19.6.2002
- im "Fall Sigler" am 27.02.2002, siehe Anlage 2

In beiden Fällen äußerte sich die Verfahrenspflegerin zu der gerichtlich gestellten Frage, ob die von Umgangsverfahren betroffenen Kinder Umgang mit ihrem Vater respektive mit ihrer Großmutter haben sollen.

In beiden Fällen gelangte die Verfahrenspflegerin zu dem Ergebnis, daß der Umgang für die betroffenen Kinder nicht förderlich ist.

Vorweg ist festzustellen, daß es zu den zwingenden Berufspflichten eines Verfahrenspflegers zählt, keine Parteiinteressen, sondern ausschließlich die Kindesinteressen zu vertreten. Als ein Organ der Rechtspflege ist er zudem wie jeder Anwalt und Richter an die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit gebunden. Diese beinhalten die "Bindung an das Gesetz".

Ein Verfahrenspfleger hat demnach nicht nur sehr sorgfältig die Interessenslage der Kinder zu erkunden und auszuwerten, er muß dem Gericht wahrheitsgemäß berichten, er muß seine Empfehlungen auf nachvollziehbare, objektive Tatsachen stützen und dabei vor allem die Gesetzeslage beachten.

Gemäß § 1626 (3), § 1684 (1), § 1685 (1)BGB haben Eltern und Großeltern nicht nur ein Recht, bei Eltern gilt sogar eine Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern, respektive den Enkeln.

Es ist eine allseits anerkannte, wissenschaftlich begründete und durch die familiengerichtliche Rechtsprechung vielfach bestätigte Tatsache, daß die Aufrechterhaltung des Kontaktes der Kinder zu ihren Eltern und Großeltern auch nach Trennung und Scheidung für die Entwicklung der Kinder förderlich ist. Dem suchte der Gesetzgeber mit den vorgenannten Paragraphen gerecht zu werden.

Der totale Umgangsausschluß, wie er von der Verfahrenspflegerin hier in beiden Fällen den Gerichten empfohlen wurde, gilt in der gerichtlichen Praxis als ein ultimatives Mittel (geregelt durch § 1684 (4) und § 1666 BGB), sofern triftige Gründe vorliegen, die infolge einer "Kindeswohlgefährdung" solch eine Maßnahme notwendig machen.

Das weiß auch die Rechtsanwältin Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx.
Und sie weiß, daß objektiv weder im "Fall Adler" noch im "Fall Sigler" solche Gründe vorliegen. Folglich greift sie zum Mittel der Täuschung, zur Falschaussage und zur üblen Nachrede, um dadurch zu einer Begründung für ihre Empfehlungen zu gelangen.

Was folgt daraus?
Sie handelt vorsätzlich!

Im Detail: (Jeder Anzeigeerstatter zeichnet für seinen eigenen Fall.)

I. "Fall Sigler"
Auf Seite 2 (5. Absatz) schreibt die Verfahrenspflegerin:
"Da der Kindesvater derzeit einen begleiteten Umgang mit R. und A. im XY wahrnehme, sieht die Großmutter auf Nachfrage ihr Umgangsverfahren als nachrangig an. Zumindest könne (Anm: nach Meinung der Großmutter) vorerst ein Umgang mit den Kindern im Haus der Großmutter nicht befürwortet werden."

Die Unterzeichnende widerspricht dieser Darstellung entschieden. Sie erklärt:

    Die Äußerungen der Verfahrenspflegerin sind wahrheitswidrig. Ich würde nicht Tausende von Mark für ein Umgangsverfahren ausgeben, das ich selbst eingereicht habe, wenn ich es nur als "nachrangig" ansähe.
    Ich habe meine Enkel lange Zeit nicht gesehen, weil sie mir von der Kindesmutter vorenthalten werden. Weshalb sollte ich einen Umgang mit ihnen bei mir "nicht befürworten".
    Zu gerne würde ich meine geliebten Enkel wieder bei mir aufnehmen. Das habe ich der Verfahrenspflegerin auch erklärt. Und sie weiß es, daß ich die Kinder hier haben will.
    Sie ist eigens zu einem Gespräch in meine Wohnung gekommen, weil sie meine Wohnung sehen wollte. Ich hatte ihr zuvor telefonisch angeboten, sie in ihrer Kanzlei zu besuchen, aber das wollte sie nicht. Mit der Begründung (sinngemäß): "Wenn ihr Sohn später keinen betreuten Umgang mehr hat, kommen die Kinder ja ohnehin zu Ihnen in die Wohnung. Deshalb muß ich mir die Wohnung ansehen."

Dieser entscheidende Sachverhalt wird von der Verfahrenspflegerin dem Gericht verschwiegen.

Was folgt daraus?
Ein Trugbild der Wahrheit!

Der getäuschte Richter wird durch diese Stellungnahme schließen: Wenn die Großmutter ihr eigenes Umgangsverfahren nur als "nachrangig" ansieht und den Umgang mit den Enkeln auch im eigenen Haus "nicht befürwortet", warum sollte ich dann einen Umgang anordnen. Also ist doch die Empfehlung der Verfahrenspflegerin korrekt, wenn sie cum grano salis sagt, der Umgang mit solch einer Großmutter sei für die Kinder nicht förderlich.

Die Verfahrenspflegerin suggeriert dem Gericht weiter (Seite 2, 7. Absatz):
"Die Großmutter möchte im Staatsinstitut für Frühpädagogik eine Möglichkeit zum Umgang mit den Kindern bekommen."

Die Unterzeichnende erklärt:

    Dies ist unwahr. Ich habe nur gesagt, daß ich ein, zweimal zur ersten Wiederannäherung mit den mir lang entzogenen Kindern bei Prof. Fxxxxxx betreuten Umgang wahrnehmen möchte und der Professor hat mir das auch zugesichert. Aber nicht wie die Verfahrenspflegerin durch den Zusammenhang glauben macht, auf Dauer!
    Beweis: Einvernahme des Herrn Prof. Fxxxxxxx

Auf Seite 3 unten ihrer Stellungnahme schreibt die Verfahrenspflegerin:
"Einen erheblichen Einfluß auf das ohnehin belastete Verhältnis (Anm. angeblich zwischen Großmutter und Enkeln) übte dabei das Verhalten der Großmutter im Rahmen der Inobhutnahme durch das Jugendamt München aus".

Die Unterzeichnende erklärt:

    Diese Aussage ist wahrheitswidrig.
    Von der Inobhutnahme habe ich erst hinterher erfahren. Es bestand somit für mich gar keine Möglichkeit zur Intervention. Die Unterstellung der Verfahrenspflegerin ist frei erfunden.
    Beweis: Einvernahme der Sachbearbeiterin Frau Rxxxxx Mxxxxx, Jugendamt München, Orleansplatz

Auf Seite 4, (2. Absatz) schreibt die Verfahrenspflegerin:
"Aus Sicht der Kinder können negative Äußerungen in Bezug auf die Qualität der Erziehungseignung der Kindesmutter keine Grundlage für einen unbelasteten Umgang sein."

Die Unterzeichnende erklärt:

    Ich habe vor den Kindern nie negative Äußerungen über deren Mutter abgegeben. Wenn mir die Verfahrenspflegerin solches unterstellt, so ist dies eine aus der Luft gegriffene, ehrenrührige Unterstellung.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Großmutter von der Verfahrenspflegerin in ein unzutreffendes, negatives Licht gerückt wird, mit falschen Behauptungen bedacht, um dadurch das Gericht zu täuschen und daraus eine/ihre Scheinbegründung abzuleiten. Diese lautet am Ende:
"Ein Umgang zwischen den Kindern mit der Großmutter ist daher dem Kindeswohl nicht dienlich".

Gemäß Gesetzeslage und rechtskonformer gefestigter Rechtsprechung sind aus dieser Stellungnahme freilich keine Gründe ersichtlich, weshalb der Großmutter der Umgang mit den Enkeln und umgekehrt den Enkeln der Umgang mit der Großmutter verwehrt werden könnte.

Strafrechtlich erscheint hier relevant:

1. Schönke Schröder, § 153 StGB, die Rz 1-6:
Der objektive Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage ist erfüllt, die Aussagen sind auch als die Aussagen eines ‚Sachverständigen' zu werten.

2. "Der Versuch des Prozeßbetruges in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beginnt nicht erst mit der mündlichen Verhandlung, sondern bereits dann wenn vorbereitende Schriftsätze mit wahrheitswidrigen Angaben bei Gericht eingereicht werden und vom Richter zur Kenntnis genommen werden" (NStZ 82,6,247-249)

3. Schönke-Schröder, § 263 StGB, Rz 51:
"Es reicht für die täuschende Partei aus, ein Vorstellungsbild zu erzeugen, bei dem der Richter davon ausgeht, eine weitere Aufklärung sei nicht mehr möglich. Sofern dieses irrige Vorstellungsbild durch die Täuschungshandlung veranlaßt ist, kommt ein Betrug in Betracht Denn wie beim Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen, läßt der Richter sich hier durch die vom Täter veranlaßte irrige Vorstellung zu seiner Entscheidung motivieren."

4. Schönke-Schröder, § 186 StGB, die Seiten 1395 ff (üble Nachrede)


II. "Fall Adler"
Auch in diesem Fall arbeitet die Verfahrenspflegerin mit dem Mittel der Täuschung.

Diesbezüglich wird auf ihre Darstellung eines Hausbesuches bei dem Unterzeichnenden verwiesen, die Seiten 3 und 4 ihrer Stellungnahme. Auf Seite 4 schreibt sie:
"Anläßlich des letzten Umgangs habe C. am 15.1.1999 zum Kindsvater gesagt, sie wisse nicht, welchem Elternteil sie glauben solle. Da sie bei der Mama lebte, müsse sie das glauben, was die Mama sage. Der Kindsvater vertritt die Ansicht, daß C. ihn aufgrund von Suggestion für einen Kinderschänder halte."

Wie Frau Hxxxxxxxxxxxx diesen Teil des Gespräches mit dem Unterzeichnenden schildert, klingt das so harmlos, als habe die Kindesmutter der Tochter nur erklärt, daß Tomaten rot sind. Das kann ein Kind ohne weiteres glauben. Und was ein Vater für Ansichten vertritt, ist völlig belanglos.

Die Äußerung bezieht sich allerdings auf die Schilderung des Kindes von angeblichem sexuellem Mißbrauch des Vaters (vor dem Amtsrichter am 23.12.98).
(s. Protokoll des Richters Dr. Müller vom 23.12.98, Protokollergänzung des ASt vom 23.12.98, darin enthalten die Äußerungen des RiAG Dr. Müller am 23.12.98, vom Richter bestätigt am 12.1.99 (001F 0326/98), des weiteren: siehe die Äußerungen des Kindes in einem Schreiben an den Vater vom 24.9.00, dem 26. Senat mitgeteilt und belegt im SS des ASt vom 28.10.00, Seite 3.)

Die Verfahrenspflegerin bestätigt auf Seite 1, sie habe die Gerichtsakte eingesehen.
Sie kennt also diese Vorfälle und ist verpflichtet, sie in ihre Untersuchungen mit einzubeziehen.
Der reale sexuelle Mißbrauch, bzw. auch die Anstiftung zur Falschaussage sexueller Mißbrauch gegen den eigenen Vater zur Verhinderung eines Weihnachtsumganges sind schwere Kindeswohlgefährdungen. Und schwere Straftaten dazu!

Es gilt §174 StGB Schönke-Schröder (sex. Mißbrauch mit Schutzbefohlenen) Rz 1. Darin heißt es: Rechtsgut der Vorschrift ist die "ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen".

Wenn einem Kind schwere psychische Gewalt angetan wurde - wie auch immer - so darf dies von einem Verfahrenspfleger keinesfalls verschwiegen werden.
Auch nicht die schriftlichen Äußerungen des Kindes vom 24.9.00, also neun Monate später. Dabei schrieb die Tochter dem Vater:
"Ich sehe die Realität und ich weiß was passiert ist und jetzt habe ich mal den Mut über den Mißbrauch zu erzählen."

Diese Fakten werden aber von der Verfahrenspflegerin Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx geflissentlich unter den Teppich gekehrt.

Entgegen ihren Pflichten geht die Verfahrenspflegerin in keinster Weise auf die PAS-Problematik (PAS = erzwungene Elternentfremdung) oder den dauerhaften, jahrelangen Verstoß der Kindesmutter gegen eine OLG-richterliche Umgangsanordnung ein:
Die nicht nur aus der Aktenlage hervorging, sondern auch von dem Unterzeichnenden explizit angesprochen wurde.
In ihrer Stellungnahme findet sich dazu lediglich der Satz: "Es ergaben sich keinerlei Anzeichen für eine Fremdbeeinflussung des Kindes."

Das eigentlich Wesentliche des Gespräches mit dem Kindesvater wird dem Gericht völlig verschwiegen. Aus gutem Grund, denn eine Würdigung all dieser Sachverhalte, würde eine Empfehlung von totalem Umgangsausschluß unmöglich machen.

Eine Zeugin, die an diesem Gespräch teilnahm, berichtet darüber eidesstattlich wie folgt:

    "Herr Dr. Adler hat Frau Hxxxxxxxxxxxx drei Alben gezeigt mit Bildern, die ihn mit seiner Tochter zeigen. Aus diesen Bildern, die ich mir schon zuvor betrachtet hatte, erkenne ich ein enges Band, das Vater und Tochter miteinander verbindet. Während Frau Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx die drei Alben ansah, spielte Herr Dr. Adler ihr eine Tonbandaufnahme vor, die entstand, als das Kind von seiner Mutter mit Gewalt aus der Wohnung des Vaters geholt wurde. Das Kind schreit aus Leibeskräften, verlangt bei seinem Vater bleiben zu dürfen.
    Diese Aufnahme dauerte sehr lange (nach 15 Minuten wurde die Aufnahme beim o.g. Termin gestoppt), in denen das Kind unentwegt weint und schreit.

    Das Band ist so brutal, weil man hört, wie dem Kind Gewalt angetan wird, so daß ich mir das normalerweise nicht angehört hätte .... Ich war erstaunt, wie die Verfahrenspflegerin während und nach der Tonbandaufnahme derart emotionslos, ja kalt reagierte, während sie doch gerade die fröhlichen Kinderbilder ansah. In ihrem Bericht wird weder das Band, noch werden die Alben erwähnt. Dabei war dies das entscheidende Erlebnis bei diesem Gespräch
    ."

In puncto sexueller Mißbrauchsvorwurf schreibt die Zeugin:
"Herr Dr. Adler machte die Verfahrenspflegerin auf ein Geschehen aufmerksam, bei welchem ihn das Kind vor einem Richter fälschlich des sexuellen Mißbrauchs beschuldigte. Er forderte sie auf, diesen Vorfall anhand der Gerichtsakte genauer zu beleuchten, weil seiner Tochter dadurch von den Anstiftern auf besonders grausame Weise psychische Gewalt angetan wurde.

Es ist grausam genug, daß Kindern sexuelle Gewalt angetan wird. Wie pervers ist es, einem Kind, dem dies nicht geschah, dies dennoch einzureden. Dies ist ein Mißbrauch am Kind! Jedoch lese ich nichts in dem Bericht der Rechtsanwältin."
Beweis: eidesstattliche Erklärung der Zeugin Frau Vxxxx Kxxxxxxxx, Adresse Anlage 3

Wer so handelt, dies um einer bestimmten Gerichtsentscheidung willen, in der man dem Kind den Umgang zum Vater nehmen und vice versa Umgangsausschluß des Vaters zum Kinde realisiert sehen möchte, der handelt in hohem Maße kriminell und vertritt auf keinen Fall die Kindesinteressen.
Wer so handelt, macht sich mitverantwortlich für alle aus den geschehenen Verbrechen für das/die Opfer sich ergebenden Folgen.

Zu postulieren ist also auch hier ein Prozeßbetrug, weil die Realität, wie sich bei pflichtgemäßem Handeln und einer wahrheitsgemäßen Berichtererstattung dem Gericht tatsächlich dargestellt hätte, verfälscht wurde - im Sinne eines erwünschten Prozeßzieles.
Wesentliche Information wurde von der Verfahrenspflegerin bewußt unterschlagen.

Auch dies ist eine uneidliche Falschaussage, weil sie eine völlig falsches Bild von der Realität zeichnet. Das Gericht wurde getäuscht.

Am Ende gelangt Frau Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx gemäß ihren Absichten folgerichtig zu der Empfehlung: "Im Interesse des Kindes ist derzeit von einer Umgangsregelung abzuraten".

Schließlich zeigte sich bei der Anhörung der Kindesmutter am 19.6.2002, bei der auch die Verfahrenspflegerin zugegen war, wer das Kind zur Falschaussage angestiftet hatte.
Diesbezügl. ermittelt derzeit die Kriminalpolizei gegen die Kindesmutter.

Zur strafrechtlichen Würdigung dieser Handlungen:

Siehe die bereits in I 1. - 3. zitierten Verweise.

Bzgl. des Falschvorwurfs sex. Mißbrauch findet sich bei Schönke-Schröder § 27 Rz 17 noch eine interessante Stelle. Übertragen auf das vorliegende Geschehen lautet der dortige Vergleich wie folgt: "Läßt sich der Täter (hier: die zur Falschaussage anstiftende Kindesmutter) durch Täuschung vom Richter eine Umgangsverweigerung ausstellen, so ist das Opfer mit dem Ausspruch dieser Entscheidung geschädigt; (Anmerkung: Opfer sind nach § 1684 BGB das Kind und der Vater)

Löst der Gehilfe (hier: die Verfahrenspflegerin) dieses Ansinnen ein und verschafft er dem Täter den Umgangsentzug, so bewirkt er zunächst, daß die beabsichtigte Umgangsverhinderung sich in einem endgültigen Schaden realisiert. Er bewirkt, daß dem Täter der Vorteil der Tat zukommt. Er hilft insoweit bei der Verwirklichung seines endgültigen Zieles. Dies ist aber Beihilfe zum Betrug."

Die Verfahrenspflegerin wurde im Termin vor dem Oberlandesgericht am 19.6.2002 angesichts dieser Vorwürfe, die auch zu Protokoll gegeben wurden, von dem Richter aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Sie äußerte sinngemäß, es sei ihr selbst überlassen wie sie arbeite und welche Informationen sie an das Gericht weitergebe.

Der Rechtsvertreter des Unterzeichnenden fragte sie bezugnehmend auf PAS, ob sie eine differentialdiagnostische Untersuchung bei dem Kind durchgeführt habe. Auch der Richter war an einer Beantwortung dieser Frage sehr interessiert. Darauf antwortete die Verfahrenspflegerin ausweichend und zögerlich, später äußerte sie aber dann wörtlich:
"Ja, ich habe eine differentialdiagnostische Untersuchung durchgeführt!"

Was bei einigen Anwesenden Erheiterung auslöste, da es angesichts ihrer vorherigen Äußerungen offenkundig war, daß sie nicht einmal wußte, was der Term "differentialdiagnostisch" bedeutet.

In ihrer Stellungnahme finden sich auch keinerlei Hinweise darauf, so daß postuliert werden darf, daß sie mit dieser Antwort dem Gericht ebenfalls die Unwahrheit sagte.

Schließlich wurde sie von dem Unterzeichnenden aufgefordert die rechtliche Grundlage zu benennen, aufgrund derer sie dem Gericht einen totalen Umgangsausschluß nahelegte.
Er legte den Palandt (Kommentar zum BGB) auf den Tisch und sagte:
"Schlagen Sie mir die Stelle auf, mit der Sie Ihre Stellungnahme begründen wollen."
Frau Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx weigerte sich, diesem Verlangen nachzukommen.
Beweis: dienstl. Äußerung des Richters OLG Herrn Zischka, 26. Senat Rechtsanwalt Rxxxxx Lxxx, Adresse

Die Erfüllung eines Tatbestandes gemäß § 263 StGB verlangt auch einen Vermögensnachteil bei den Geschädigten. Dieser ist in beiden Fällen entstanden.

Die Unterzeichnende Frau Sigler mußte einen Anwalt beauftragen, um den unwahren Behauptungen der Verfahrenspflegerin bei Gericht entgegenzutreten. Der Unterzeichnende Dr. Adler wurde per Kostenfestsetzungsbeschluß verpflichtet, u.a. auch die Kosten für die Verfahrenspflegerin zu tragen.

In beiden Fällen werden den Betroffenen in Zukunft durch das Wirken der Verfahrenspflegerin weitere Kosten entstehen, weil sie keinen Umgang zu ihren Kindern/Enkeln haben.
Sich dafür einzusetzen, wäre die Pflicht des Verfahrenspflegers gewesen.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß Frau Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx in beiden Fällen den Absichten umgangsentziehender Mütter entgegen kam. Die Mittel, die sie einsetzt, um die Familiengerichte zu ungesetzlichen Entscheidungen zu veranlassen, wurden erläutert.

Wollte man daraus folgern, daß sie parteilich aus feministischen Motiven heraus handelt, so wäre dies immerhin eine Erklärung. Indes, mittlerweile sind in München einige Fälle bekannt, bei denen diese "Anwältin des Kindes" vor allem gegen Kindesinteressen verstieß.Gewiß würden Ermittlungen bezüglich der von Frau Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx bearbeiteten Fälle analoge Sachverhalte zutage fördern.

Fazit: Eine Großmutter, ein Vater und eine Mutter sollen/haben nach dem Willen der Verfahrenspflegerin den Umgang zu ihren Kindern/Enkeln verlieren/verloren, obwohl sie sich gegenüber den Kindern/Enkeln nichts zu Schulden kommen ließen;
entgegen der Gesetzeslage, entgegen einer Rechtssprechung, die selbst bei Drogen- oder Alkoholmißbrauch,
ja sogar in dem Verdacht sexuellen Mißbrauchs keinen ausreichenden Grund für einen dauerhaften Umgangsausschluß sieht.

Davon getroffen und primär geschädigt werden/wurden aber nicht sie, sondern werden die vom Umgangsausschluß zu ihren nächsten Verwandten betroffenen Kinder.

Was folgt daraus?
Frau Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx unterstützt den Sorgerechtsmißbrauch.
Sie gefährdet durch ihr Agieren als "Anwältin des Kindes" die gesunde Entwicklung von Kindern.

Wenn sich Richter von ihren Empfehlungen überzeugen lassen, so fügt sie den betroffenen Kindern damit langfristigen, psychischen Schaden zu!

Für diesen Tatbestand ist der § 263 StGB ungeeignet!
Hier geht es nur ums Geld, nicht um Kinder.
Aber dieser Sachverhalt begründet in jedem Fall ein öffentliches Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung dieser Frau, damit durch ihr Tun künftig keine Kinder mehr zu Schaden kommen.

Dr. Christian Adler
Helga Sigler

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