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Strafanzeigen |
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Christian Adler, Diplomphysiker, Ethologe, Verfahrenspfleger ('Anwalt des
Kindes') Helga Sigler, Großmutter und Hausfrau München, 20.01.03 An die Staatsanwaltschaft
Strafanzeige Hiermit erstatten
die Unterzeichnenden Strafanzeige Begründung Die Rechtsanwältin
Frau Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx wurde in zwei familiengerichtlichen Verfahren
von den Gerichten zur Verfahrenspflegerin bestimmt. In beiden Verfahren
legte sie den Gerichten eine Stellungnahme vor, im ersten Verfahren wurde
sie vom Gericht zur Anhörung geladen: In beiden Fällen äußerte sich die Verfahrenspflegerin zu der gerichtlich gestellten Frage, ob die von Umgangsverfahren betroffenen Kinder Umgang mit ihrem Vater respektive mit ihrer Großmutter haben sollen. In beiden Fällen gelangte die Verfahrenspflegerin zu dem Ergebnis, daß der Umgang für die betroffenen Kinder nicht förderlich ist. Vorweg ist festzustellen, daß es zu den zwingenden Berufspflichten eines Verfahrenspflegers zählt, keine Parteiinteressen, sondern ausschließlich die Kindesinteressen zu vertreten. Als ein Organ der Rechtspflege ist er zudem wie jeder Anwalt und Richter an die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit gebunden. Diese beinhalten die "Bindung an das Gesetz". Ein Verfahrenspfleger hat demnach nicht nur sehr sorgfältig die Interessenslage der Kinder zu erkunden und auszuwerten, er muß dem Gericht wahrheitsgemäß berichten, er muß seine Empfehlungen auf nachvollziehbare, objektive Tatsachen stützen und dabei vor allem die Gesetzeslage beachten. Gemäß § 1626 (3), § 1684 (1), § 1685 (1)BGB haben Eltern und Großeltern nicht nur ein Recht, bei Eltern gilt sogar eine Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern, respektive den Enkeln. Es ist eine allseits anerkannte, wissenschaftlich begründete und durch die familiengerichtliche Rechtsprechung vielfach bestätigte Tatsache, daß die Aufrechterhaltung des Kontaktes der Kinder zu ihren Eltern und Großeltern auch nach Trennung und Scheidung für die Entwicklung der Kinder förderlich ist. Dem suchte der Gesetzgeber mit den vorgenannten Paragraphen gerecht zu werden. Der totale Umgangsausschluß, wie er von der Verfahrenspflegerin hier in beiden Fällen den Gerichten empfohlen wurde, gilt in der gerichtlichen Praxis als ein ultimatives Mittel (geregelt durch § 1684 (4) und § 1666 BGB), sofern triftige Gründe vorliegen, die infolge einer "Kindeswohlgefährdung" solch eine Maßnahme notwendig machen. Das weiß
auch die Rechtsanwältin Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx. Was folgt daraus? Im Detail: (Jeder Anzeigeerstatter zeichnet für seinen eigenen Fall.) I. "Fall
Sigler" Die Unterzeichnende widerspricht dieser Darstellung entschieden. Sie erklärt: Die Äußerungen
der Verfahrenspflegerin sind wahrheitswidrig. Ich würde nicht Tausende
von Mark für ein Umgangsverfahren ausgeben, das ich selbst eingereicht
habe, wenn ich es nur als "nachrangig" ansähe. Dieser entscheidende Sachverhalt wird von der Verfahrenspflegerin dem Gericht verschwiegen. Was folgt daraus?
Die Verfahrenspflegerin
suggeriert dem Gericht weiter (Seite 2, 7. Absatz): Die Unterzeichnende erklärt: Dies ist unwahr.
Ich habe nur gesagt, daß ich ein, zweimal zur ersten Wiederannäherung
mit den mir lang entzogenen Kindern bei Prof. Fxxxxxx betreuten Umgang
wahrnehmen möchte und der Professor hat mir das auch zugesichert.
Aber nicht wie die Verfahrenspflegerin durch den Zusammenhang glauben macht,
auf Dauer! Auf Seite 3
unten ihrer Stellungnahme schreibt die Verfahrenspflegerin: Die Unterzeichnende erklärt: Diese Aussage
ist wahrheitswidrig. Auf Seite 4,
(2. Absatz) schreibt die Verfahrenspflegerin: Die Unterzeichnende erklärt: Ich habe vor den Kindern nie negative Äußerungen über deren Mutter abgegeben. Wenn mir die Verfahrenspflegerin solches unterstellt, so ist dies eine aus der Luft gegriffene, ehrenrührige Unterstellung. Zusammenfassend
ist festzustellen, daß die Großmutter von der Verfahrenspflegerin
in ein unzutreffendes, negatives Licht gerückt wird, mit falschen
Behauptungen bedacht, um dadurch das Gericht zu täuschen und daraus
eine/ihre Scheinbegründung abzuleiten. Diese lautet am Ende: Gemäß Gesetzeslage und rechtskonformer gefestigter Rechtsprechung sind aus dieser Stellungnahme freilich keine Gründe ersichtlich, weshalb der Großmutter der Umgang mit den Enkeln und umgekehrt den Enkeln der Umgang mit der Großmutter verwehrt werden könnte. Strafrechtlich
erscheint hier relevant: 3. Schönke-Schröder,
§ 263 StGB, Rz 51: 4. Schönke-Schröder, § 186 StGB, die Seiten 1395 ff (üble Nachrede)
II. "Fall
Adler" Diesbezüglich
wird auf ihre Darstellung eines Hausbesuches bei dem Unterzeichnenden verwiesen,
die Seiten 3 und 4 ihrer Stellungnahme. Auf Seite 4 schreibt sie: Wie Frau Hxxxxxxxxxxxx diesen Teil des Gespräches mit dem Unterzeichnenden schildert, klingt das so harmlos, als habe die Kindesmutter der Tochter nur erklärt, daß Tomaten rot sind. Das kann ein Kind ohne weiteres glauben. Und was ein Vater für Ansichten vertritt, ist völlig belanglos. Die Äußerung
bezieht sich allerdings auf die Schilderung des Kindes von angeblichem
sexuellem Mißbrauch des Vaters (vor dem Amtsrichter am 23.12.98).
Die Verfahrenspflegerin
bestätigt auf Seite 1, sie habe die Gerichtsakte eingesehen. Es gilt §174
StGB Schönke-Schröder (sex. Mißbrauch mit Schutzbefohlenen)
Rz 1. Darin heißt es: Rechtsgut der Vorschrift ist die "ungestörte
sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen". Diese Fakten werden aber von der Verfahrenspflegerin Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx geflissentlich unter den Teppich gekehrt. Entgegen ihren
Pflichten geht die Verfahrenspflegerin in keinster Weise auf die PAS-Problematik
(PAS = erzwungene Elternentfremdung) oder den dauerhaften, jahrelangen
Verstoß der Kindesmutter gegen eine OLG-richterliche Umgangsanordnung
ein: Das eigentlich Wesentliche des Gespräches mit dem Kindesvater wird dem Gericht völlig verschwiegen. Aus gutem Grund, denn eine Würdigung all dieser Sachverhalte, würde eine Empfehlung von totalem Umgangsausschluß unmöglich machen. Eine Zeugin, die an diesem Gespräch teilnahm, berichtet darüber eidesstattlich wie folgt: "Herr
Dr. Adler hat Frau Hxxxxxxxxxxxx drei Alben gezeigt mit Bildern, die ihn
mit seiner Tochter zeigen. Aus diesen Bildern, die ich mir schon zuvor
betrachtet hatte, erkenne ich ein enges Band, das Vater und Tochter miteinander
verbindet. Während Frau Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx die drei Alben ansah,
spielte Herr Dr. Adler ihr eine Tonbandaufnahme vor, die entstand, als
das Kind von seiner Mutter mit Gewalt aus der Wohnung des Vaters geholt
wurde. Das Kind schreit aus Leibeskräften, verlangt bei seinem Vater
bleiben zu dürfen. In puncto sexueller
Mißbrauchsvorwurf schreibt die Zeugin: Es ist
grausam genug, daß Kindern sexuelle Gewalt angetan wird. Wie pervers
ist es, einem Kind, dem dies nicht geschah, dies dennoch einzureden. Dies
ist ein Mißbrauch am Kind! Jedoch lese ich nichts in dem Bericht
der Rechtsanwältin." Wer so handelt,
dies um einer bestimmten Gerichtsentscheidung willen, in der man dem Kind
den Umgang zum Vater nehmen und vice versa Umgangsausschluß des Vaters
zum Kinde realisiert sehen möchte, der handelt in hohem Maße
kriminell und vertritt auf keinen Fall die Kindesinteressen. Zu postulieren
ist also auch hier ein Prozeßbetrug, weil die Realität, wie
sich bei pflichtgemäßem Handeln und einer wahrheitsgemäßen
Berichtererstattung dem Gericht tatsächlich dargestellt hätte,
verfälscht wurde - im Sinne eines erwünschten Prozeßzieles.
Auch dies ist eine uneidliche Falschaussage, weil sie eine völlig falsches Bild von der Realität zeichnet. Das Gericht wurde getäuscht. Am Ende gelangt Frau Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx gemäß ihren Absichten folgerichtig zu der Empfehlung: "Im Interesse des Kindes ist derzeit von einer Umgangsregelung abzuraten". Schließlich
zeigte sich bei der Anhörung der Kindesmutter am 19.6.2002, bei der
auch die Verfahrenspflegerin zugegen war, wer das Kind zur Falschaussage
angestiftet hatte. Zur strafrechtlichen
Würdigung dieser Handlungen: Die Verfahrenspflegerin wurde im Termin vor dem Oberlandesgericht am 19.6.2002 angesichts dieser Vorwürfe, die auch zu Protokoll gegeben wurden, von dem Richter aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Sie äußerte sinngemäß, es sei ihr selbst überlassen wie sie arbeite und welche Informationen sie an das Gericht weitergebe. Der Rechtsvertreter
des Unterzeichnenden fragte sie bezugnehmend auf PAS, ob sie eine differentialdiagnostische
Untersuchung bei dem Kind durchgeführt habe. Auch der Richter war
an einer Beantwortung dieser Frage sehr interessiert. Darauf antwortete
die Verfahrenspflegerin ausweichend und zögerlich, später äußerte
sie aber dann wörtlich: Was bei einigen Anwesenden Erheiterung auslöste, da es angesichts ihrer vorherigen Äußerungen offenkundig war, daß sie nicht einmal wußte, was der Term "differentialdiagnostisch" bedeutet. In ihrer Stellungnahme finden sich auch keinerlei Hinweise darauf, so daß postuliert werden darf, daß sie mit dieser Antwort dem Gericht ebenfalls die Unwahrheit sagte. Schließlich
wurde sie von dem Unterzeichnenden aufgefordert die rechtliche Grundlage
zu benennen, aufgrund derer sie dem Gericht einen totalen Umgangsausschluß
nahelegte. Die Erfüllung eines Tatbestandes gemäß § 263 StGB verlangt auch einen Vermögensnachteil bei den Geschädigten. Dieser ist in beiden Fällen entstanden. Die Unterzeichnende Frau Sigler mußte einen Anwalt beauftragen, um den unwahren Behauptungen der Verfahrenspflegerin bei Gericht entgegenzutreten. Der Unterzeichnende Dr. Adler wurde per Kostenfestsetzungsbeschluß verpflichtet, u.a. auch die Kosten für die Verfahrenspflegerin zu tragen. In beiden Fällen
werden den Betroffenen in Zukunft durch das Wirken der Verfahrenspflegerin
weitere Kosten entstehen, weil sie keinen Umgang zu ihren Kindern/Enkeln
haben. Zusammenfassend ist festzustellen, daß Frau Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx in beiden Fällen den Absichten umgangsentziehender Mütter entgegen kam. Die Mittel, die sie einsetzt, um die Familiengerichte zu ungesetzlichen Entscheidungen zu veranlassen, wurden erläutert. Wollte man daraus folgern, daß sie parteilich aus feministischen Motiven heraus handelt, so wäre dies immerhin eine Erklärung. Indes, mittlerweile sind in München einige Fälle bekannt, bei denen diese "Anwältin des Kindes" vor allem gegen Kindesinteressen verstieß.Gewiß würden Ermittlungen bezüglich der von Frau Hxxxxxxxxxxxx-Fxxxx bearbeiteten Fälle analoge Sachverhalte zutage fördern. Fazit: Eine
Großmutter, ein Vater und eine Mutter sollen/haben nach dem Willen
der Verfahrenspflegerin den Umgang zu ihren Kindern/Enkeln verlieren/verloren,
obwohl sie sich gegenüber den Kindern/Enkeln nichts zu Schulden kommen
ließen; Davon getroffen und primär geschädigt werden/wurden aber nicht sie, sondern werden die vom Umgangsausschluß zu ihren nächsten Verwandten betroffenen Kinder. Was folgt
daraus? Wenn sich Richter von ihren Empfehlungen überzeugen lassen, so fügt sie den betroffenen Kindern damit langfristigen, psychischen Schaden zu! Für diesen
Tatbestand ist der § 263 StGB ungeeignet! Dr. Christian
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