Vorbemerkung:
Vor dem Standesamt Kempten wurde am 2.5.86 eine Ehe zwischen Dr. Christian
Adler und Z. P. geschlossen. Aus dieser Ehe ging das Kind C., geb. am 20.6.88
in München hervor. Das Kind ist deutsche Staatsbürgerin, die
Mutter philippinische Staatsangehörige.
I. Sorgerechtsverfahren,
Scheidungsverfahren
- Die Kindesmutter
reichte im Januar 1990 in Manila am Makati Regional Court eine Trennungspetition
ein. Sie beantragte bei der Einwanderungsbehörde die Deportation des
an einem phil. Ministerium beschäftigten Kindesvaters, verbrachte
das Kind in die ärmlichen Verhältnisse ihres elterlichen Slums
und erklärte, sie wolle das Kind dort großziehen.
Auf Veranlassung der Kindesmutter geschahen in dieser Zeit in Manila mehrere
gegen den Kindesvater gerichtete Gewalthandlungen (Einbrüche, bewaffneter
Überfall, mehrtägige Verfolgung mit dem offenkundigen Ziel, den
Kindesvater zu ermorden).
- Zu dieser Zeit
besuchte die Großmutter (die 2. Mutter) die Familie in Manila. Was
Sie dort an Gewalt erlebte, hat sie später aufgeschrieben (s.
Anhang). Sie erlitt einen Nervenzusammenbruch und mußte kurzfristig
die Rückreise antreten.
- Das von der
Kindesmutter angerufene Gericht in Manila (Makati Regional Court) ordnete
am 23.3.1990 an, die Mutter habe das Kind in seine gewohnte Umgebung des
elterlichen Bungalows zurückzubringen. Die Mutter beachtete diese
Anordnung nicht.
- Das Amtsgericht
Kempten entzog auf Antrag des Kindesvaters am 18.4.1990 per Einstweiliger
Anordnung der Mutter das Sorgerecht, begründete dies damit, daß
die Mutter "offensichtlich infolge einer geistigen Erkrankung nicht
mehr in der Lage ist, sich ordnungsgemäß um das geistige und
körperliche Wohl des Kindes zu kümmern...", weil sie
ihr Kind "in einer vollständig desolaten Umgebung einer unsicheren
Zukunft aussetzt und das Wohl des Kindes in höchstem Maße gefährdet
ist".
- Die Mutter
kehrte nach langem Zureden des Kindesvaters mit dem Kind Mitte 1990 nach
Deutschland zurück, arbeitete (wie schon in Manila) bald ganztägig
und überließ das Kleinkind dem Vater. Der Vater wurde dadurch
1991 gezwungen, seinen Arbeitsvertrag und eine hochdotierte Anstellung
in Manila aufzugeben.
- Die Mutter
wollte wieder in ihre Heimat zurück und unternahm einen Entführungsversuch.
Das Kind hatte darüber vor der Großmutter und deren Lebenspartner
geplaudert, die Kindesentführung konnte daher vom Kindesvater rechtzeitig
verhindert werden.
- Das Amtsgericht
Starnberg hob den Beschluß des Kempter Amtsgerichtes am 5.7.1991
wieder auf, verfügte eine "gemeinsame Sorge" und "hälftigen
Umgang". Es verpflichtete die Eltern, das Kind nicht ohne Zustimmung
des anderen Elternteils ins Ausland zu verbringen.
Das Amtsgericht Starnberg verfügte weiter die Beauftragung des Sachverständigen
Prof. Dr. Dr. Dr. F., München, zur Einholung eines sorgerechtlichen
Gutachtens. Die Mutter verließ die Wohnung des Kindesvaters.
- Am 4.6.1991
legte der Sachverständige ein sehr umfangreiches Gutachten vor. Er
empfahl eine "gemeinsame Sorge", darüber hinaus bei "Uneinigkeit
zwischen den Eltern" mehrere hierarchisch gegliederte Sorgerechtsmodelle.
- Am 3.9.1991
stellte die Kindesmutter Scheidungsantrag. Den Eltern wurde vom AG Starnberg
aufgegeben, die Elternberatungsstelle in Starnberg aufzusuchen. Die Mutter
sabotierte diese Beratung, so daß die erste Beratung erst nach sieben
Monaten am 31.3.92 stattfinden konnte. Die Elternberaterin brach die Beratung
sofort ab, weil es ihr nicht gelang die Mutter davon zu überzeugen,
einer Ferienreise des Kindes mit dem Vater zuzustimmen.
In der Folge, bis ins Jahr 1996, kam es, stets initiiert vom Vater zu weiteren
Versuchen zu einer Mediation. Diese wurden von der Mutter entweder abgelehnt
oder sie scheiterten bereits in der ersten Stunde an ihrem Starrsinn.
- Das Kind weigerte
sich in der Folge den Umgangswechsel zwischen den Eltern mitzumachen und
forderte: "Ich will bei Papa leben". Diese Forderungen wurden
immer dringlicher, die Weigerungen des Kindes zur berufstätigen Mutter
zu gehen, immer heftiger. Beim Vater, der arbeitslos geworden war, erlebte
es eine konstante Betreuung.
- Am 6.5.1993
kam es zu einem Scheidungstermin im Starnberger Amtsgericht. Der Richter
Dr. Mxxxxx folgte der Empfehlung des Sachverständigen, schlug der
Kindesmutter ein gemeinsames Sorgerecht vor. Die Mutter lehnte dies vehement
ab. Der Richter wiederholte diesen Vorschlag drei Mal und suchte die Frau
davon zu überzeugen, daß diese Entscheidung im besten Interesse
des Kindes wäre.
Wenn sie dieser Lösung nicht zustimme, erklärte ihr der Richter,
werde er, einer weiteren Empfehlung des Sachverständigen folgend,
dem Vater die "Alleinsorge" übertragen.
Nachdem die Mutter das dritte Mal abgelehnt hatte, begann er in sein Diktiergerät
das Urteil zu sprechen, in der Absicht dem Vater die Alleinsorge zu übertragen.
In diesem Moment brachte die Kindesmutter gegen den Vater erstmals einen
Vorwurf sexuellen Mißbrauchs vor. Dieser Vorwurf bestimmte bis
zum 12.9.1995 das weitere Verfahrensgeschehen.
- Das Kind wurde
am 8.5.1993 sofort von dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Dr. F. untersucht,
mit dem Ergebnis: "Ein sexueller Mißbrauch liegt nicht vor".
- Die Mutter
unterbindet fortan den Kontakt der Tochter zum Vater. Das Kind meldete
sich am 13.5.93 mit einem Hilferuf telefonisch beim Vater, flehte: "hol
mich sofort"
- Eine Ferienreise
mit dem Vater wurde per Einstweilige Anordnung verfügt (2.6.93), nachdem
die Mutter gerichtlich versucht hatte, diese Reise zu verhindern. Auch
hier sei nur angemerkt, daß das Starnberger Gericht noch mehrmals
angerufen wurde, um Ferienaufenthalte des Vaters mit dem Kind zu unterbinden.
- Der 2. Mißbrauchsvorwurf:
die Mutter behauptete, der Vater habe von seinem Kind obszöne Nacktphotos
gemacht. Der Sachverständige forderte die Photos an, erhielt sie aber
nie!
- Der Sachverständige
Prof. F. legte am 2.6.93 ein sehr umfangreiches Gutachten
"1. Ergänzende Stellungnahme zum Vorwurf sex. Mißbrauchs
vor", in dem er den Kindesvater entlastet und zu dem Ergebnis gelangt,
daß kein sex. Mißbrauch stattfand.
- Daraufhin folgte
der 3. Mißbrauchsvorwurf. Die Mutter wandte sich am 14.6.93
an den Privatgutachter Dr. Jakob (Evangel. Beratungszentrum München),
legte ihm Zeichnungen und Fotos vor, darunter angeblich eine von der Tochter
gezeichnete Penisdarstellung.
Der schloß - ohne das Kind oder denVater gesehen oder gesprochen
zu haben - per Ferndiagnose auf das Vorliegen eines sexuellen Mißbrauchs.
(Anm.: vier Jahre später floh er nach England, nachdem ihn verschiedene
Eltern in der Presse angeklagt hatten (s. DER
SPIEGEL Nov. 97).
- Am 29.6.93
erreichte den Vater der nächste telefonische Hilferuf des Kindes.
Bei den noch stattfindenden Umgangswechseln (angeordnet war nach wie vor
eine hälftige Umgangsregelung mit wöchentlichen Wechseln), wehrte
sich das Kind nunmehr vehement zur Mutter zurückzugehen. Der Vater
folgte jedoch der gerichtlichen Anordnung.
- Es folgte der
4. Mißbrauchsvorwurf.
Die Mutter bringt das Kind am 13.8.93 zu einer Freundin und läßt
es dort ein Tonband besprechen, auf dem das Kind den Vater belastet. Das
Kind wird aus dem Kindergarten entfernt und von der Mutter an wechselnden
Orten versteckt.
Die Mutter weigert sich in der Folge, dem Gericht, der Polizei, dem Gutachter
den Aufenthaltsort des Kindes zu benennen.
Gericht und Sachverständiger sind informiert, Anträge werden
gestellt, vergeblich!
Das Gericht unternimmt nichts, um dem Kind zu Hilfe zu kommen, wenigstens
seinen Aufenthaltsort zu ermitteln.
- Am 27.8.93
erläßt das Amtsgericht endlich einen Herausgabebeschluß.
Dieser wird von der Kindesmutter mißachtet.
- Am 30.8.93
fordert der Richter nochmals mündlich die Herausgabe von der Mutter.
Auch diese Aufforderung wird mißachtet.
- Es folgt ein
weiterer Herausgabebeschluß am 1.9.93. Dieser wird mißachtet.
- Am 3.9.93 nimmt
die Polizei eine Vermißtenanzeige auf, fahndet die Polizei nach der
Mutter. Und findet sie.
Wieder kommt es zu einer Vereinbarung zwischen Richter und den Anwälten
zur Kindesherausgabe. Auch diese Vereinbarung wird von der Mutter ignoriert.
- Am 7.9.93 legte
der Sachverständige Prof. F. eine "2. Stellungnahme zum Vorwurf
sex. Mißbrauchs" vor, in der er auch sorgfältig das Tonband
untersuchte, mit der den Vater belastenden Äußerung des Kindes.
Ergebnis: "Ein sex. Mißbrauch liegt nicht vor!"
- In einem Gerichtstermin
vom 8.9.93 verfügt das Starnberger Gericht, der Vater habe fortan
begleiteten Umgang mit seinem Kind auszuüben.
- Der Umgangsentzug
wird danach fortgesetzt. Wieder wird die Polizei eingeschaltet, an den
Landesgrenzen wird nach der Mutter gefahndet.
- Am 18.10.93
kann der Umgang des Kindes mit dem Vater wieder aufgenommen werden, nachdem
das Oberlandesgericht München eine Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen
hat. Dieser Umgang findet nun in der Wohnung einer Aufsichtsperson statt.
- Das fünfjährige
Kind erfährt in dieser Zeit schwerstes Leid. Es erscheint völlig
verstört, als es erstmals wieder herausgegeben wird, zeigt sich anfangs
massiv gegen den Vater beeinflußt, es hat schreckliche Angst vor
der Mutter. Es kann nicht verstehen was vorgeht, begreift nicht, weshalb
es mit dem Vater nicht mehr allein sein kann, es schreit jede Nacht wie
am Spieß und läßt sich nicht beruhigen.
- In der Folgezeit
weigert sich das Kind wieder vehement zur Mutter zurückzukehren. Das
Amtsgericht erfährt immer wieder von diesem über Monate anhaltenden
Leid
- durch den Rechtsvertreter des Kindesvaters, er stellt Anträge,
- durch verschiedene Zeugen, dem Kind nahestehende Personen, sie verfassen
eidesstattliche Versicherungen
- durch die Aufsichtsperson, die das Gericht selbst eingesetzt hatte,
- von Nachbarn, verantwortlich handelnden Bürgern, die sich aus eigenem
Antrieb bei Gericht melden, weil sie das Leid des Kindes nicht mitansehen
können.
Das Gericht reagiert nicht.
Das Kind beschuldigt die Mutter vor mehreren Zeugen, von ihr zu einer Falschanschuldigung
gegen den Vater gezwungen worden zu sein.
Es sei in den Glauben versetzt worden, den Konflikt beenden zu können,
wenn es die erwünschte Äußerung auf das Tonband spreche.
Es sei im Glauben gewesen, daß ihm das helfen würde und es dann
beim Vater leben könne.
Jeder, der das Kind in dieser Zeit kannte, bemerkte entsetzt, wie sich
dieses Kind veränderte, wie ihm die Kindlichkeit geraubt wurde.
Während aller Verfahren wurde bis heute kein einziger Zeuge vernommen.
Die Äußerungen des Kindes, die eidesstattlichen Erklärungen
der damaligen Zeugen, wurden in der Folge von keiner Instanz gewürdigt.
Dem Gericht wurden auch Tonbandaufnahmen, auf denen das äußerst
schmerzvolle Schreien des Kindes zu hören ist, zur Verfügung
gestellt, alles vergebens.
Das Attest eines Kinderarztes über die psychosomatischen Ursache einer
Erkrankung des Kindes wurde von den Gerichten nicht wahrgenommen.
Die Schriftsätze des Rechtsvertreters des Kindesvaters, jeder sonstige
Sachvortrag wurde vollständig ignoriert.
Das Amtsgericht wurde wiederholt aufgefordert, das Kind selbst einmal anzuhören.
Das Kind wurde zwei Mal geladen, aber entgegen den Pflichten des Richters
nicht angehört.
Der Vater wurde ungeachtet sachverständiger Entlastungen weiter als
"Kinderschänder" behandelt, auch er wurde geladen, aber
als der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt zum Vorwurf des sex. Mißbrauch
gehört.
In seinem Endurteil vom 20.9.94, bezieht sich der Amtsrichter Dr. Mxxxxx
des weiteren auf ein angebliches "Beweismittel", von dem der
beschuldigte Vater erst durch das schriftliche Urteil erfuhr.
- Mit Beschluß
vom 26.10.93 ordnet der Richter die Erstellung zweier neuer Gutachten an.
Ein drittes Gutachten zum sex. Mißbrauch, auf Antrag der Rechtsvertreterin
der Kindesmutter. Dazu eine weiteres sorgerechtliches Gutachten.
Der Beschluß enthält keine Begründung, aus der eine richterliche
Ermessenausübung erkennbar wäre.
Dadurch entsteht eine weitere Verfahrensverzögerung von 11 Monaten.
Nach zwei Entlastungen des Kindesvaters vom Vorwurf sexuellen Mißbrauchs,
war der Fall entscheidungsreif. Eine rasche Entscheidung aufgrund der schwer
angeschlagenen psychischen Verfassung des Kindes war dringend geboten.
Aber der Richter ging einen anderen Weg. Mit diesem Beschluß gab
der Richter Dr. Mxxxxx seine Unparteilichkeit auf. Und dokumentierte es:
- Noch bevor
das sorgerechtliche Gutachten überhaupt erstellt wurde, kündigt
der Richter gegenüber dem Rechtsvertreter des Kindesvaters und einem
Zeugen an, er werde das Sorgerecht der Mutter geben. Er läßt
gegenüber dem Zeugen erkennen, er wisse auch schon, wie das nächste
Gutachten ausgehen werde.
- Am 19.1.94
kommt es zu einer weiteren Befragung des Kindes zum Thema sex. Mißbrauch
durch die Sachverständige Schxxx, GWG München. Nach dieser Befragung
wird der Vater ein drittes Mal entlastet.
- Das Kind belastet
seine Mutter in dieser Untersuchung offenbar schwer. Die Gutachterin schaltet
das aufzeichnende Tonbandgerät unvermittelt ab.
Die Mutter erfährt von der Sachverständigen von den Äußerungen
des Kindes. Sie wird tags darauf von einem Bekannten in Panik gesehen und
angesprochen. Sie äußert vor ihm Fluchtgedanken (nach Manila).
Der besorgte Zeuge meldet sich spontan beim Vater. Wie immer wird auch
davon das Gericht informiert. Und bleibt untätig.
- Am 21.1.94
schlägt die Rechtsvertreterin der Kindesmutter dem Gericht völlig
unerwartet den Stop aller weiteren Gutachten und die Beendigung des Konfliktes
auf der Basis einer "gemeinsamen Sorge" vor.
Der Richter unterstützt den Vorschlag der Anwältin.
Damit dokumentieren Richter und Anwältin, daß sie den sex. Mißbrauchsvorwurf
fallengelassen hatten, ansonsten wäre eine Einigung der Parteien auf
dieser Basis unmöglich.
Der Richter läßt den Kindesvater via Anwalt wissen, wenn er
nicht darauf einginge, würde er die Umgangsauflagen (wegen des Verdachtes
sex. Mißbrauchs) aufrechterhalten, bleibe es auch bei der Fortsetzung
der angeordneten Gutachten.
- Der Kindesvater
kennt eine höchstrichterliche Entscheidung (BGH Az: VI ZR 107/90 NJW
1991, 1046-1048), die bei einem analogem Angebot auf "Sittenwidrigkeit"
erkannte. Er lehnt die ‚Nötigung' am 4.3.94 ab.
- Am 14.3.94
folgt daraufhin der 5. Mißbrauchsvorwurf. Diesmal durch ein
bei der Kriminalpolizei Fürstenfeldbruck eingeleitetes Strafverfahren
gegen den Vater mit den bereits früher erhobenen Beschuldigungen.
(wohlgemerkt denselben Beschuldigungen, die kurz zuvor fallengelassen worden
waren).
- Am 29.3.94
wird das Kind in Anwesenheit eines Strafrichters, des Familienrichters
von einer Kriminalbeamtin auf schrecklichste Weise gepeinigt.
Das Kind berichtet nachträglich, es sei schreiend unter dem Richtertisch
gelegen.
Sogar der Familienrichter schildert in seinem Protokoll vom 31.3.94 wie
versucht wurde, das Kind 15 Minuten lang zu einer Aussage zu zwingen, bemerkt
seine Verstörtheit und nennt die Ursache: "offensichtlich ist
es total verwirrt, auch wegen der bereits in der Vergangenheit erfolgten
Anhörungen".
Der Rechtsvertreter moniert, weshalb das Schreien des Kindes nicht auch
in das Protokoll aufgenommen wurde, fordert das Gericht zur Stellungnahme
auf.
Das Gericht schweigt.
- Dennoch ordnet
der Richter ohne mündl. Verhandlung am 28.4.94 weitere Kindesuntersuchungen
an und begründet diese wieder mit dem sex. Mißbrauch.
In der Folge finden jedoch keine weiteren Untersuchungen zu diesem Themenkomplex
statt. Es folgt eine Untersuchung des Kindes zur Erstellung des "sorgerechtlichen"
Gutachtens, das der Richter als formale Voraussetzung braucht, um die Gutachten
des zuvor bestellten Sachverständigen Prof. F. in Frage zu stellen,
um damit eine Entscheidung zugunsten der Mutter treffen zu können.
Auch daraus entsteht wieder eine beträchtliche Verfahrensverzögerung.
Der Rechtsvertreter des Vaters kündigt eine Beschwerde beim Oberlandesgericht
an. Formale Voraussetzung für eine Beschwerde ist zwingend, daß
vorher eine mündl. Verhandlung stattgefunden hat. Der Richter sichert
dem Anwalt mündlich einen Termin zu, aber er verschiebt ihn.
- Die ‚sorgerechtliche'
Kindesuntersuchung der Sachverständigen Gxxxxxxx-Mxxxxxxx-Nxxxxxx
(GWG) findet am 13.5.94 heimlich, ohne Wissen und Zustimmung des nach wie
vor sorgeberechtigten Vaters und seines Rechtsvertreters statt, rechtswidrig.
- Mit diesem
Trick hatte der Richter dem Anwalt die Möglichkeit genommen, noch
rechtzeitig auf dem Beschwerdeweg die nächsthöhere Instanz zu
erreichen, um die weitere Verletzung des Kindes zu verhindern. Der Richter
setzte dann danach noch einen Termin für die mündliche Verhandlung
an (nach der heimlichen Kindesuntersuchung) auf denn 22.6.94. Die Beschwerde
zum Oberlandesgericht war nach erfolgter Kindesuntersuchung aber hinfällig,
der Termin fiel aus.
- Das Kind machte
in den Anhörungen, die es erdulden mußte, stets von seinem Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch und suchte sich den Befragern zu entziehen. Seine Rechte wurden
stets ignoriert. (detailliert ausgeführt s. "Kindesmißbrauch
und Gewalt in der familiengerichtl. Praxis", Adler 1996)
- Ohne erfindlichen
Grund ordnete der Richter am 27.6.94 plötzlich die Aufhebung der nach
wie vor für den Kindesvater gültigen Umgangsauflagen an. Der
Vater konnte sein Kind fortan wieder ohne Aufsichtsperson sehen. Nachdem
der Vater von der Sachverständigen Schxxx GWG Monate zuvor (Januar
1994) zum dritten Mal vom Mißbrauchsvorwurf entlastet wurde, blieben
die Auflagen bestehen.
- Der 6. Mißbrauchsvorwurf:
Am 29.6.94 gehen dem Amtsgericht Starnberg wieder zwei Tonbänder zu,
mit neuen Beschuldigungen gegen den Vater. Von diesen "Beweismitteln"
haben der Kindesvater und seine Rechtsvertreter nie erfahren. Dies wurde
zufällig, erst zwei Jahre später bei einer Einsichtnahme in die
Gerichtsakte entdeckt (am 28.4.96).
- Im Fortlauf
wurde das Verfahren wieder um mehrere Monate verzögert, um einen de-facto
Entscheid zu ermöglichen. Das Endurteil sollte erst kurz vor Schulbeginn
im September fallen, damit dem Kindesvater keine Möglichkeit mehr
gegeben war, die Einschulung des Kindes am Ort der Mutter durch einen Gang
an das Oberlandesgericht zu verhindern.
Bevor das Gutachten abgegeben wurde, äußerte der Richter gegenüber
dem Rechtsvertreter des Vaters, er werde der Mutter das Sorgerecht geben.
Das GWG- Gutachten zum sexuellen Mißbrauch, die Untersuchung hatte
bereits im Januar 94 stattgefunden, wird erst am 11.8.94 abgeliefert, ebenso
das sorgerechtliche Gutachten.
- Das sorgerechtliche
Gutachten der GWG wird später von Herrn Prof. Kxxxxxx einem Experten
für die Qualitätssicherung forensischer Gutachten geprüft
und aufgrund seiner wissenschaftlichen Mängel als gerichtlich nicht
verwertbar befunden.
Das Endurteil des Amtsgerichts ergeht am 7.9.1994.
Die alleinige elterl. Sorge wird der Mutter übertragen. Auch in diesem
Urteil stützt sich das Gericht u.a. wieder auf den Vorwurf sexuellen
Mißbrauchs: "ein solcher konnte zwar nicht festgestellt werden,
jedoch auch nicht ausgeschlossen werden."
II. Berufungsinstanz
- Am 24. 9.1994
wird Berufungsantrag am Oberlandesgericht München gestellt. Geschehen
ist daraufhin wiederum monatelang nichts.
- Das Leiden
des Kindes hatte sich in diesem Jahr 94 angesichts der Endlosigkeit des
gerichtlichen Verfahrens nochmals verstärkt. Seit 1991 wehrte es sich
nun gegen einen längeren Verbleib bei der berufstätigen Mutter.
Oftmals wehrte sich das Mädchen mit Mitteln, so daß der Vater
nicht mehr imstande war, es noch zu überreden. Es schrie, klammerte
sich an sein Bett, versteckte sich in den Schränken, schrie selbst
den Vater an, der es drängte, zur Mutter zu gehen und die Umgangsanordnung
einzuhalten.
Das Kind wehrte sich gegen den Kinderhort, in dem es von der Mutter gebracht
wurde, verlangte endlich nach Kontinuität in seinem Leben, und dort
zu leben, wo es seine primäre Bezugsperson sah.
Sogar eine Mitarbeiterin des Horts hatte sich in dieser Zeit beim Vater
gemeldet und sich über die Wechselhaftigkeit der Mutter beschwert.
Die Nachbarn mußten immer öfter in die Wohnung des Vaters gerufen
werden, um das Kind doch noch zu einem Umgangswechsel zu bewegen. "So
könne man nicht mit einem Kind verfahren, so könne es nicht weitergehen",
hatten sie erklärt und von den Gerichten eine Änderung gefordert,
aber es ging weiter.
- Schweres psychisches
Leid durch das anhaltende Scheidungstrauma hat auch die Großmutter
des Kindes erfahren. Immer häufiger mußte sie seit 1991 ins
Krankenhaus.
Die seit 24.8.93 feststehende Diagnose: "schweres Psychosyndrom,
ausgelöst durch die familiären Verhältnisse".
Am 13.12. 94 meldete sich ein Chefarzt zu Wort, der Gesundheitszustand
der Großmutter habe sich "in äußerst gravierender
Weise verschlechtert", er konstatiert einen "dramatischen physischen
Verfall der Patientin". Die Ursache: das "psychische Trauma".
"Im Interesse von Humanität und Menschenwürde" appelliert
er Ende 94 an die Justiz, dieses unmenschliche Verfahren zu beenden.
Dieses ist aber nicht geschehen, im Gegenteil!
Anzumerken ist hier noch, daß das Schmerztrauma der Großmutter
chronisch wurde, daß sie in den Jahren 96/97/98/99 mehrere Monate
in den verschiedensten Großkliniken verbrachte, zwei Mal befand sie
sich auf der Intensivstation, mehrmals brach sie als direkte Folge der
1998 und 1999 geschehenen Konflikteskalationen zusammen und erfuhr die
Behandlung von Notärzten.
Ihre Schmerzen wurden im Laufe der Jahre immer stärker. Eine direkte
organische Ursache für diese Schmerzen konnte nie gefunden werden.
Seit Jahren stand sie unter stärkster Morphiummedikation.
Im Mai 99 richtete sie einen eindringlichen Appell an die gerichtlich
eingeschaltete Therapeutin, doch dazu zu verhelfen, daß sie ihre
Enkelin wieder sehen könne und sie in Frieden sterben könne (s.
Anhang).
Dieser Wunsch wurde ihr nicht erfüllt. Noch im November 99 wurde sie
gründlich untersucht, ergab sich kein organischer Befund. Im Februar
2000 brach ihr Immunsystem zusammen, entwickelte sich innerhalb kürzester
Zeit eine aggressiver Tumor.
Zwei Monate rang sie in schrecklichster Weise mit dem Tode.
Am 7.4. 2000 ist sie verstorben.
- Nachdem nichts
geschah, wurde nun am 26.1.95 ein neuer Antrag auf Einstweilige Anordnung
gestellt, der mit dem Satz beginnt "teilen wir mit, daß sich
die Situation des Kindes so zugespitzt hat,..." Es wird in diesem
Antrag auf beigefügte Tonbänder, Transskripte der Aufnahmen,
eidesstattl. Versicherungen, Zeugen usw. verwiesen, das Schreiben des Chefarztes
wurde ebenfalls beigefügt, um das entsetzliche Leid des Kindes und
seiner Großmutter nachprüfbar(!) glaubhaft zu machen.
Das Gericht setzte daraufhin für den 21.2.95 einen Termin an. Dieser
wurde verschoben auf den 16.2.95, und wieder verschoben weil die Kindesmutter
als "Boutiquenverkäuferin" "unabkömmlich"
war, dann neu festgelegt auf den 20.2.95, wieder abgesagt und verschoben
auf den 16.3.95.
Bei der Verabredung dieses Termins mit dem Rechtsvertreter des Kindesvaters
äußerte der Richter bereits, daß er diesen Termin vermutlich
auch nicht werde einhalten können, weil er sich einer Operation unterziehen
müsse.
Am 8.3.95 wurde auch dieser Termin aufgehoben, es erfolgte eine neue Ladung
zum 11.5.95 50. Am 16.3.95 gab der Vater unter Wahrnehmung seines Notwehrrechtes
dem Flehen des Kindes endlich nach und verweigerte die Herausgabe des Kindes
an die Mutter. Das Kind erklärte der Mutter am 21.3.95 selbst: "ich
bleib jetzt beim Papa, bis endlich Frieden ist".
- Die Mutter
lenkte am 23.3.95 ein, erklärte sich gegenüber Bekannten des
Vaters zu einer außergerichtlichen Einigung und Beendigung des Verfahrens
bereit, sofern ihr ein ausgedehntes Umgangsrecht eingeräumt werde.
Dieses wurde ihr zugesichert.
Am 28.3.95 bekräftigte die Mutter in einem Gespräch mit dem Kind,
daß sie keine Einwände mehr hätte, wenn das Kind lieber
beim Vater lebe. Und das Kind erklärte der Mutter, wie es sich den
weiteren Umgang vorstellte.
Dieser Vorstoß der Mutter geschah freilich ohne Wissen ihrer Anwältin.
Nachdem die Anwältin davon erfuhr, kam keine Vereinbarung mehr zustande,
liefen alle Bemühungen um diesbezügliche Kontaktaufnahme mit
der Kindesmutter ins Leere. Das Gericht hat dieses Ereignis nie gewürdigt.
- Der Gerichtstermin
am 11.5.95 wurde in Vertretung des erkrankten Richters (2. Senat) von dem
Richter Scxxxx-Exxx geleitet, der diesem Spruchkörper nicht angehört.
Nach bis dahin fünfeinhalbjähriger Konfliktddauer wird das Kind
nunmehr zum ersten Mal selbst von einem Familienrichter angehört.
Eine Erörterung der Sachlage nach Maßgabe des Antrages der zu
diesem Termin geführt hatte (zur Verhinderung weiterer psychischer
Körperverletzungen des Kindes und seiner Großmutter), findet
indessen nicht statt.
Es geht im wesentlichen nur um die Beteiligung des Kindes an einer Grönlandreise
mit dem Vater. Die Mutter erklärt sich vor dem Richter bereit, dieser
Reise zuzustimmen. Der Richter kann sie auch dazu bewegen, daß sie
auf einen weiteren Verbleib des Kindes beim Vater bis zu einer Entscheidung
in der Hautpsache einwilligt.
Das Kind ist nach dieser gerichtl. Vereinbarung überglücklich.
Es ist dies die erste Entscheidung, die eine Änderung seiner Lebensverhältnisse
brachte.
- Bereits am
28.5.95 wird die Einwilligung der Mutter zur Ferienreise per Antrag auf
Einstweilige Anordnung widerrufen.
- Mit Beschluß
vom 11.7.95 ohne Anhörung, wird dem Kind die Reise mit dem Vater untersagt,
von dem mittlerweile aus dem Krankenstand zurückgekehrten Richter
des 2. Senates. Angeordnet wird auch ein Umgang des Kindes mit dem Vater
nach dessen Rückkehr, ab dem 2.9.95 bis zum Ende der Sommerferien.
Das Kind reagiert auf diese Entscheidung mit Panik.
Nicht wegen der ausfallenden Reise, sondern wegen des bevorstehenden
Vaterverlustes. Der Vater kann seinen Aufenthalt in Grönland unmittelbar
vor Abreise nicht mehr absagen. Er ist der Leiter der Gruppe.
- Während
seiner Abwesenheit setzt das Gericht einen weiteren Termin auf den 5.9.95
an.
- Nach Rückkehr
von dieser Reise wird das Kind dem Vater entgegen der richterlichen Anordnung
ab 2.9.95 von der Mutter entzogen. Eidesstattlich bestätigt durch
einen Zeugen, wurde das Kind wieder an einen anderen Ort verbracht und
regelrecht "bewacht", damit es vor dem Gerichtstermin am 5.9.
keinesfalls Kontakt mit dem Vater aufnehmen konnte.
- Der Gerichtstermin
am 5.9.95 findet statt, ohne den geladenen Vater, der zwei Tage nach Rückkehr
erkrankte, ohne seinen Rechtsvertreter, der sich (langfristig geplant)
in Urlaub befand. Sein rechtzeitiges Gesuch um Verlegung dieses Termines
wurde abgelehnt.
- Das Kind wird
ein weiteres Mal angehört und äußert sich diesmal nach
den Wünschen der Mutter. Die im Mai zustandegekommene gerichtl. Vereinbarung
(vorläufiger Verbleib beim Vater) wird aufgehoben.
Wohl einmalig in der deutschen Rechtsgeschichte: das Gericht erklärt,
es wolle seine Entscheidung nicht auf den Komplex sexueller Mißbrauch
stützen, es rehabilitiert dadurch indirekt den Vater vom schweren
Vorwurf, es reduziert gleichzeitig den zuvor gültigen hälftigen
Umgang auf ein Minimum.
Es wird angeordnet, das Kind könne den Vater nur noch jedes zweite
Wochenende sehen. Das Kind müsse mit der Mutter an einen 200 km entfernten
Ort (Dingolfing) ziehen und dort eingeschult werden. Mit diesem Beschluß
ordnet das Gericht den Verlust des gesamten sozialen Umfeldes des Kindes
an.
- Als das Kind
davon erfuhr, weilte es wieder beim Vater, brach es psychisch völlig
zusammen. Es schrie, schrie, schrie.... Es forderte den Vater auf, es nach
Afrika zu bringen: "ich möchte mit Dir im Urwald leben".
Es hinterließ einen zerknüllten Zettel: "Liber Got ich
Brechezusammen jetzt beim ScH(treit)".
- Die Mutter
verließ noch im gleichen Monat Ihren Lebensabschnittspartner und
zog wieder zurück von Dingolfing nach Gauting. Dadurch konnte der
Umgang mit dem Vater wenigstens noch an jedem zweiten Wochenende stattfinden.
Der Vater fand Briefe des Kindes "an den richter" ,"an die
Polizei" verzweifelten Inhalts.
- Am 18.10.95
flieht das siebenjährge Kind von der Mutter und macht sich von der
Schule auf den 7 km weiten Weg zum Vater. Bei Ankunft ist der Vater nicht
anwesend, er findet später einen Zettel: "bin beim Nachbar".
Der Vater informiert sofort Jugendamt und Anwälte.
Am Abend sitzen Vater und Tochter beim Abendessen, erscheint die Kindesmutter
mit zwei Zivilpolizisten. Das Kind erklärt den Polizisten, daß
es freiwillig zum Vater gekommen sei und beim Vater bleiben möchte.
Damit sie sich davon überzeugen konnten, daß das Kind nicht
entführt wurde, wurden die Polizisten vorübergehend in die Wohnung
eingelassen. Ansonsten gab es für die Polizisten keinerlei Rechtsgrundlage
sich in der Wohnung des Vaters aufzuhalten.
Weder hatten sie einen Durchsuchungsbefehl, einen Herausgabebesschluß
oder sonstiges vorzuweisen, auch Gefahr war nicht imVerzug. Sie hätten
die Wohnung wieder verlassen müssen, nachdem sie feststellten, daß
ein Kindesentzug nicht vorlag.
Die Mutter hatte ausdrückliches Hausverbot. Auch sie betrat jedoch
die Wohnung. Die Polizisten suchten sie zunächst von ihren Vorhaben
abzuhalten, sagten, "gehen Sie doch, Sie sehen doch, daß das
Kind bei seinem Vater bleiben will." Der Vater saß auf seinem
Schreibtischstuhl und konnte sich kaum bewegen: sein Kind auf dem Schoß,
das sich verzweifelt schreiend an seinen Hals klammerte und unentwegt schrie:
"Ich will bei meinem Papa bleiben." Die Mutter suchte das Kind
vom Vater wegzuziehen. Das Kind wehrte sich und schrie sie aus Leibeskräften
an: "Laß mich los, laß mich los, ich will bei einem Papa
bleiben. Und zu den Polizisten: "Zum Donnerwetter, kapiert ihr denn
nicht, ich will bei meinem Papa bleiben."
Das dauerte etwa eine halbe Stunde lang.
Dann drehten die Polizisten dem Vater die Arme auf den Rücken, so
daß die Mutter das gellend schreiende Kind gegen dessen heftigsten
Widerstand mit brachialer Gewalt vom Hals des Vaters reißen konnte.
Sie schleppte es ein Stockwerk tiefer, wo sich das Kind nochmals losreißen
und auf den Arm eines Nachbarn entfliehen konnte. Von dort versuchte die
Mutter das Kind erneut wegzuzerren. Sie schleppte das Kind schließlich
über den Hof zu einem Wagen auf der anderen Straßenseite, während
das Kind unaufhörlich gellend in die Nacht brüllte: "ich
will bei meinem Papa bleiben"
Diese Vorgänge wurden von Zeugen beobachtet, via Telefon von weiteren
Zeugen gehört, es gibt eine vollständige Tonbandaufnahme, es
gibt Photos.
Der 2. Senat des OLG München unternahm nichts, um die Gründe
für die Flucht des Kindes zu ermitteln, er vernahm keine Zeugen. Er
erklärte den Vorfall als nicht aufklärbar und suggerierte zusätzlich,
der Vater habe das Kind dazu veranlaßt von der Mutter zu fliehen,
was ihm nur mangels Aufklärbarkeit nicht nachzuweisen sei.
"Zwingend" , so der 2. Senat, habe der Vater auch davon ausgehen
müssen, "daß die Mutter nach der Flucht des Kindes nicht
die Entscheidung eines Gerichtes abwarten würde, sondern gewalttätig
werden" würde.
"Deshalb", so schloß der Senat, "hat der Vater die
heftige Auseinandersetzung genauso zu verantworten wie die Mutter".
Des weiteren trifft der Senat unwahre Festellungen, als wäre er dabei
gewesen, Behauptungen die sich mit den Zeugenaussagen und dem objektiven
Datenmaterial nicht decken.
- Das Kind wird
dem Vater fortan wieder entzogen. Erst am 23.11.95 geht ein Schreiben der
Anwältin der Kindesmutter ein, der Vater könne das Kind am 26.11.95
für einen Tag von 9-18 Uhr wiedersehen.
- Am 24.10.95
wird von den Rechtsvertretern des Kindesvaters Antrag auf Einstweilige
Anordnung gestellt zur sofortigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes
auf den Vater.
Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, die Kindesmutter betreffend
wird beantragt.
Da sich nun auch das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 8.9.95
ebenfalls auf das Gutachten der GWG stützt, wird mit Nachtrag vom
27.10.95 die Offenlegung der wiss.Grundlagen beantragt, auf die sich Gutachterin
stützt.
Die Vorlage irgendwelcher Tonbänder, Videoaufnahmen, die Offenlegung
der von der Gutachterin angeblich vorgenommen "Tests" wurde gefordert.
Diese Anträge werden von dem Gericht ignoriert.
- Das Oberlandesgericht
setzt einen Termin an für den 7.11.95. Dieser soll wieder vom sachbearbeitenden
Richter als Einzelrichter geleitet werden.
- Mit Schriftsatz
vom 1.11.95 verweisen die Rechtsverteter des Kindesvaters den 2. Senat
darauf hin, daß kein Senatstermin angesetzt wurde, erinnern den Senat
an das "Kollegialprinzip". Die Rechtsvertreter erkennen in der
Verfahrensführung des Senates einen Verstoß gegen § 122
GVG. Genannt und begründet werden weitere Verfahrensfehler des Senates.
Als verfahrensfehlerhaft gerügt, wird insbesondere der Beschluß
des Senates vom 8.9.95. Mit der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses setzt
sich der Schriftsatz sehr ausführlich auseinander.
Zudem wird gerügt, daß auch das Protokoll des stellvertretenden
Richters vom 11.5.95 in der Entscheidung des Senates vom 11.7.95 verfälscht
wiedergegeben wurde.
- Im Termin vom
7.11.95 wird zu Beginn der Antrag gestellt einen Senatstermin anzuberaumen.
Die Rechtsvertreter des Kindesvaters rügen nochmals die Verletzung
rechtlichen Gehörs und die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters,
weigern sich in der Hauptsache zu verhandeln. Nach kurzer Pause und Rücksprache
mit den übrigen Senatsmitgliedern erklärt der sachbearbeitende
Richter Schönfeld, daß es dabei bleibe, er sei allein beauftragt
die Anhörung vorzunehmen, auch sei er beauftragt allein in der Hauptsache
und bzgl. der einstweiligen Anordnung zu verhandeln.
Der Kindesvater wird daraufhin angehört. Richter Schxxxxxx wiederholt
anschließend seine Äußerungen zum Diktat einer Protokollbeamtin.
Er verfälscht eine Äußerung des Vaters, zu einem Sachverhalt,
den dieser ganz anders dargestellt hatte und diktiert überdies die
angebliche Äußerung des Kindes während seiner Anhörung
am 5.9.95 "es wolle bei der Mutter leben".
Auch diese Äußerung war jedoch nicht gefallen, die diktierte
Behauptung steht im Widerspruch zum Protokoll des Richters über die
Kindesäußerungen vom 5.9.95, im Widerspruch auch zu seinem Aktenvermerk
vom gleichen Tage.
Sie widerspricht drittens der Wahrnehmung auch von Rechsanwalt Dr. B.,
der an dieser Sitzung am 5.9.95 teilgenommen hat.
Die Rechtsvertreter des Kindesvaters unterbrechen daraufhin sofort die
Sitzung und lehnen den Richter nach kurzer Beratung wegen Befangenheit
ab.
- Mit Schriftsatz
vom 6.12.95 wird die Ablehnung des Richters nochmals ausführlich begründet,
die bisherige Verfahrensführung unter Verweis auf Stellen der Rechtsliteratur,
auf das Grundgesetz und die EMRK nochmals als rechtsverletzend gerügt.
- Die Richter
des 2. Senates erklären sich am 22.12.95 als nicht befangen.
- Am 15.1.96
erfolgt eine Stellungnahme zu den Äußerungen des Vorsitzenden
Richters Prof. Schxxxx. Die Rechtsvertreter des Kindesvaters stellen begründet
fest, daß die Äußerungen der Richter die Merkmale einer
"dienstl Äußerung" nicht tragen, daß die Widersprüche
der Richter in diesen Äußerungen nicht ausgeräumt wurden,
daß sich im Gegenteil der Eindruck von Befangenheit nur noch verstärkt
habe.
Der Schriftsatz rügt auch die bis dahin geschehene Verschleppung des
Verfahrens, er rügt und begründet die Verletzung rechtlichen
Gehörs trotz mehrfacher Aufforderungen von seiten der Rechtsvertreter
und erkennt "in der Tat willkürliches Verhalten der abgelehnten
Richter, da die richterlichen Entscheidungen bei verständiger Würdigung
der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich
sind und sich deshalb der Schluß aufdrängt, daß sie auf
sachfremden Erwägungen beruhen
(Definition von "Willkür" nach BVerfG E 4; BVErfGE 81,132,
BVerfG E87, 273).
Auch die unsachliche, innere Einstellung begründe die Befangenheit
der abgelehnten Richter. Aufgezählt werden die einzelnen Punkte, bei
denen sich das Gericht willkürlich verhielt. Festgestellt wird eine
offensichtliche Absprache der unabhängigen Richter hinsichtlich ihrer
Äußerungen ohne sorgfältige Prüfung des Befangenheitsgesuches.
- Mit Schriftsatz
vom 25.1.96 wird weiterer Ablehnungsgrund vorgetragen.
Einer der Richter des Senates (Engelhard) hatte sich während einer
rechtswissenschaftlichen Tagung (Evang. Akademie Tutzing) in verletzender,
diskriminerender Weise über die am Oberlandesgericht rechtssuchenden
Eltern geäußert, sie unter anderem "beschissene Eltern"
bezeichnet.
- Mit Schreiben
vom 16.2.96 rügt die Anwältin des Kindesvaters, daß es
auch weiterhin zu ständigen Umgangsausfällen und -behinderungen
von seiten der Mutter kommt und fordert die gegnerische Anwältin zur
Stellungnahme auf.
- Am 14.3.96
weist der 12. Senat des OLG München die Richterablehnung zurück.
Anzumerken ist hier darüber hinaus, daß der 12. Senat den
Kindesvater in dieser Entscheidung auch vom Vorwurf sexuellen Mißbrauchs
rehabilitert und zwar endgültig.
- Die Umgangsbehinderungen
bleiben. Am 29.3.96 findet der Vater einen Zettel seines Kindes. Er enthält
einen neuen Hilferuf, sein Kind doch von der Mutter zu holen.
- Mit Schreiben
vom 30.4.96 wird vom Rechtsvertreter des Kindesvaters beantragt nochmals
das Kind anzuhören: "Auf den seit vielen Jahren von C. geäußerten
Wunsch, dauerhaft bei ihrem Vater leben zu wollen wurde bereits hinreichend
hingewiesen....
Die Umgangskontakte mit dem Vater sind spärlich und lassen eine Regelmässigkeit
vermissen... Überdies mußten zur Durchsetzung der Umgangskontakte
regelmäßig die Prozeßbevollmächtigten eingeschaltet
werden."
Die Einvernahme des Sachverständigen Prof. F. als sachverständiger
Zeuge wird beantragt, die Stellungnahme des Prof. Kxxxxxx wird vorgelegt,
das die Unwissen-schaftlichkeit und Unverwertbarkeit des GWG-Gutachtens
feststellt.
Auf die ständige Berufstätigkeit der Mutter, mangelnde Kontinuität
im Leben des Kindes wird hingewiesen.
- Das Gericht
setzt einen Termin zur mündl. Verhandlung am 7.5.96 an.
Die Eltern werden angehört. Die Rechtsvertreter des Kindesvaters beantragen
nochmals ein psychiatrisches Gutachten der Kindesmutter, Anhörung
des Kindes, Anhörung des Sachverständigen Prof. F., hilfsweise
die Erstellung eines neuen Gutachtens zur Festellung der Bindungen des
Kindes.
Keinem dieser Anträge wird stattgegeben.
Auch in diesem Verfahren wird kein Zeuge gehört.
- Am 10.6.96
ergeht das Berufungsurteil des 2. Senates. Das alleinige Sorgerecht für
das Kind wird auf die Mutter übertragen.
III. Verfassungsbeschwerde
Die Zeit nach der Sorgerechtsentscheidung
- Am 21.7.96
legt die Rechtsvertreterin des Kindesvaters Verfassungsbeschwerde hinsichtlich
der sorgerechtlichen Entscheidung ein.
- Mit Schreiben
vom 2.8.96 an den Leitenden Oberstaatsanwalt beim Landgericht München
erstattet der Kindesvater Strafanzeige gegen die Kindesmutter, ihre Anwältin,
den Amtsrichter und die Richter des 2. Senates am Oberlandesgericht München
wegen des Verdachtes (in der Summe) falscher Verdächtigung, übler
Nachrede, fortgesetzter Körperverletzung und Mißhandlung einer
minderjährigen Schutzbefohlenen, schwerer Körperverletzung der
Großmutter des Kindes, Anstiftung zur Verfolgung Unschuldiger, Kindesentziehung,
Beihilfe dazu, Rechtsbeugung, Unterlassung, Körperverletzung im Amt.
- Der Strafantrag
gegen den Senat und die Anwältin wird vom Antrag gegen die Mutter
und den Amtsrichter abgetrennt.
Am 1.9.97 wird die Strafanzeige gegen den Senat ohne Ermittlungen eingestellt.
Die Begründung: Tatnachweise strafbarer Handlungen konnten nicht geführt
werden.
Dagegen wird am 12.9.97 Beschwerde erhoben,
die Begründung am 19.10.97 nachgereicht.
Diese Beschwerde wird von der Generalstaatsanwaltschaft München am
30.10.97 erkennbar ungeprüft zurückgewiesen.
- Am 5.11.97
wird auch das zweite Ermittlungsverfahren gegen den Amtsrichter und die
Kindesmutter eingestellt, ohne daß Ermittlungen
stattgefunden hätten.
Begründung: Tatnachweise strafbarer Handlungen konnten nicht geführt
werden.
Gegen diesen Einstellungsbescheid wurde nie eine Beschwerde erhoben.
Das Verhalten der Staatsanwälte gab aber zugleich Anlaß zu einer
Dienstaufsichtsbeschwerde an den Bayer. Staatsminister der Justiz, so geschehen
am 17.10.97. Dieses Schreiben wurde als "Offener
Brief" verfaßt.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist keine Beschwerde mit Wirkung auf die
Einstellung des vorgenannten Ermittlungsverfahrens. Der "Offene Brief"
an den Justizminister wurde indessen an die Generalstaatsanwaltschaft geleitet
zur Verbescheidung als Beschwerde.
So weist die Generalstaatsanwaltschaft denn auch am 3.8.98 eine "Beschwerde
im Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten" ab.
Die Zurückweisung der tatsächlichen Beschwerde und eines "Offenen
Briefes" durch die Generalstaatsanwaltschaft sind nahezu wortgleichen
Inhalts.
- Am 23.3.98
stellt der Kindesvater beim Bundesverfassungsgericht Antrag auf Einstweilige
Anordnung.
Grund sind die anhaltenden Verletzungen der Grundrechte des Kindes, die
Umgangsbehinderungen durch die Kindesmutter, das Scheitern aller Bemühungen
um Mediation, ist die Tatsache, daß das Verfassungsgericht bis dahin
noch nicht einmal über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden
hat.
- Die Lebensverhältnisse
des Kindes, der angesichts des anhaltenden Traumas sich weiter verschlechternde
Zustand der Großmutter, die Ungewißheit um die höchstrichterliche
Entscheidung lassen kein längeres Warten mehr zu. Nachdem das Kind
den Vater schließlich explizit dazu auffordert etwas zu unternehmen,
wurde am 26.7.98 beim Amtsgericht Starnberg ein Antrag
auf Sorgerechtsänderung gestellt (s. §§ 1696, 1666,
1884, 1626 BGB).
- Aufgrund der
anhaltenden Umgangsvereitelungen der Kindesmutter (entgegen der olgrichterlichen
Umgangsanordnung), wendet sich der Vater Anfang November 1998 auch an das
Jugendamt und ersucht es, mit der Kindesmutter eine Weihnachts-(umgangs)regelung
zu vereinbaren.
Das Jugendamt Starnberg kümmert sich um das Gesuch und sucht zwischenzeitlich
mit der Mutter eine Einigung zu erzielen. Eine kurze berufliche Abwesenheit
des Vaters nutzend, wendet sich die Anwältin der Kindesmutter an das
Gericht und beantragt eilig eine "Kindesanhörung". Sie argumentiert,
das Kind wolle nicht mehr zum Vater.
Der Richter Dr. Mxxxxxx will, daß ein Weihnachtsumgang zustande kommt
und setzt sich persönlich dafür ein. Das Jugendamt vereinbart
mit dem Kind nach dieser Anhörung neuerlich einen Umgang. Das Kind
ruft seinen Vater an, erklärt ihm sein Einverständnis.
- Zwei Tage später
wird die Vereinbarung von der Mutter widerrufen. Der Richter setzt wegen
der Eiligkeit einen neuen Anhörungstermin am 23.12.98 an.
Wieder soll das Kind angehört werden, denn, so läßt er
den Vater wissen, "offenbar steht ein neuer Mißbrauchsvorwurf
bevor".
- Die psychisch
schwer angeschlagene Großmutter hält dem extremen Stress nicht
mehr stand. Sie bricht am 21.12.98 zusammen und wird in die Notaufnahme
des Krankenhauses Starnberg gebracht. Sie bleibt dort bis zum 15.1.99
- Der siebte
Mißbrauchsvorwurf: Am 23.12.98 erscheint ein völlig verstörtes
Kind im Starnberger Gericht. Es erscheinen auch fünf Zeugen. Sie sind
gekommen, um anhand ihrer eigenen Beobachtungen, die enge Beziehung dieses
Kindes zu seinem Vater zu bestätigen. Sie sind entsetzt über
die Verfassung des Kindes.
Das Kind sitzt im Richterzimmer dem Vater gegenüber und beschuldigt
ihn vor dem Richter Dr. Müller mit dem Vorwurf sexuellen Mißbrauchs,
angeblich begangen vor mehr als fünf Jahren. Es erzählt den Tathergang,
wie er sich in einer Badewanne vollzogen haben soll, in einer Detailliertheit,
wie es das Kind damals, als es immer wieder von den Gutachtern untersucht
wurde, nicht geben konnte.
Damals hatte es die Anschuldigung, die es auf einem Tonband bei einer Freundin
der Mutter abgegeben hatte, stets als "Lüge" bezeichnet,
dabei wiederholt und stets schlüssig vor Zeugen erklärt, wie
es von der Mutter gezwungen wurde den Vater zu beschuldigen und daß
es diesem Zwang nicht entrinnen konnte - als Fünfjährige noch
nicht wissend was sexueller Mißbrauch bedeutet.
Heute ist das Kind in einem Alter, in dem es weiß was sexueller Mißbrauch
ist, wurde es erneut gezwungen, den eigenen Vater mit einem schweren Verbrechen
zu beschuldigen - letztlich nur, weil man sich über den Willen eines
Richters und eines Jugendamtes hinwegsetzen wollte, um einen Weihnachtsumgang
zu verhindern.
Der Richter geht auf die Äußerungen des Kindes, es wolle deshalb
den Vater nicht mehr sehen, nicht ein. Er ordnet an, das Kind habe den
2. Weihnachtsfeiertag beim Vater und mit ihm auch eine Woche Skiurlaub
vom 1.1.-6.1.99 zu verbringen. Er sagt, es sei auch sein Eindruck, den
bei der Anhörung gewonnen habe, daß das Kind eine gute Beziehung
zu seinem Vater habe. Er ordnet mit Zustimmung der Eltern eine Therapie
an, an der sich alle zu beteiligen haben.
- Der Vater sprach
während der Ferien mit seinem Kind, erklärt der Tochter, daß
man keinen Menschen, schon gar nicht einen Vater oder eine Mutter eines
schweren Verbrechens beschuldigen dürfe, so man sich an ein Geschehen
nicht einmal erinnern kann. Darauf das Mädchen:
"Ich muß doch meiner Mama glauben, denn ich lebe ja bei ihr."
Was das Kind sonst noch erzählte: wie es darauf vorbereitet wurde,
um die Falschanschuldigung gegen den Vater vorzubringen, daß die
Zehneinhalbjährige bereits den Selbstmord als Alternative sieht, um
diesem Konflikt zu entkommen, sind u.a. Inhalt eines Antrages auf Einstweilige
Anordnung vom 15.1.99, siehe Punkt 89.
- Nach dem 6.1.99
wurde das Kind dem Vater zur Gänze entzogen. Versuche den Kontakt
wiederherzustellen wurden von der Mutter verhindert. Dies entgegen der
rechtskräftigen Umgangsanordnung des OLG München aus 96
Die Kindesentziehung dauert bis heute an.
Es wurde ferner erkennbar, daß das Kind nunmehr massiv gegen seine
Vater beeinflußt wurde (Parental Alienation Syndrom).
- Ein renommierter
Professor (Kindespsychologie), der den Fall gut kennt, wird vom Vater kontaktiert,
nach Kenntnisnahme der Sachlage prognostiziert er für das Kind "irreversible
Persönlichkeitsstörungen nach Ablauf von weiteren vier Jahren."
- Am 15.1.99
legt der Kindesvater dem Gericht einen Antrag auf Einstweilige Anordnung
vor. Darin fordert er die sofortige Entziehung des Sorgerechts der Mutter,
vorläufige Übertragung auf ihn oder das Jugendamt, Übertragung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn (Vater), begleiteten Umgang des
Kindes mit seiner Mutter, bis die angeordnete ‚Therapie' erkennen lasse,
daß gegen das Kind gerichtete Gewalthandlungen von seiten der Mutter
nicht mehr zu erwarten seien..
Er begründet dies mit dem Geschehen vor Weihnachten und betont die
Dringlichkeit dadurch, daß das Kind angesichts der ungeheuerlichen
Konflikteskalation während der Weihnachtsferien mit seinem Selbstmord
gedroht habe.
Der Antrag wurde bis heute nicht verbeschieden
- Am 2.2.99 stellt
der Vater beim Bundesverfassungsgericht Antrag auf beschleunigte Verbescheidung
der Verfassungsbeschwerde und verweist zur Begründung auf die ungeheuerliche
Konflikteskalation.
- Dieser Antrag
wurde anonymisiert im Internet veröffentlicht. In dieser Zeit fanden
sich spontan 124 Eltern zusammen, die am 11.3.99 in der Sache Adler "Strafanzeige
gegen Unbekannt" erstatteten und diese an das Bayer.Justizministerium
richteten.
Die Strafanzeige wird am 30.12.99 von Staatsanwältin Frau Reißler
eingestellt.
Dagegen erhoben die Anzeigeerstatter Beschwerde.
Sie schreiben u.a. "Insbesondere können Ihre Ausführungen
so verstanden werden, daß der wissentliche Falschvorwurf sexueller
Mißbrauch als ‚Wahrnehmung berechtigter Interessen' verstanden werden
kann."
"Sie unterstellen Herrn Dr. Adler ‚massive Beeinflussungen' seiner
Tochter, bleiben dafür aber jeglichen Hinweis schuldig.
Sie klagen Herrn Dr. Adler an, daß er sich einer Körperverletzung
an seiner Mutter schuldig gemacht habe (‚durch wiederholte Intervention'
). Einen Nachweis bleiben Sie schuldig".
- Der Starnberger
Amtsrichter bestimmt per Beschluß am 11.2.99 die Therapeutin und
geht dann in Pension. Zum Kindesentzug nimmt er keine Stellung, eidesstattliche
Erklärungen von Zeugen, die eine bewußte Kontaktverhinderung
durch die Kindesmutter bescheinigen, werden nicht gewürdigt.
Über den Antrag auf Einstweilige Anordnung vom 15.1.99 wird nicht
entschieden.
- Am 19.3.99
stellt der Vater Antrag auf EA zur Realisierung seines Umgangsrechtes während
der Osterferien. Er begründet dies damit, das Kind werde ihm inzwischen
seit dem 6.1.99 entgegen der olgrichterlichen Umgangsanordnung entzogen.
- Am 25.3. 99
nimmt das Jugendamt dazu Stellung. Es zitiert die Mutter, das Kind weigere
sich, den Vater zu sehen. Das Jugendamt erklärt, es seien keine stichhaltigen
Gründe ersichtlich, einen Umgang des Kindes mit seinem Vater auszuschließen.
- Am 26.3. 99
wird der Antrag des Vaters abgewiesen.
Begründung: "Die Mutter widersetzt sich dem Antrag, da sich das
Kind, das in Therapie sei, weigere". gez. Richterin Kxxxxxxxxxx
- Ab 1.4.99 übernimmt
laut Mitteilung des Amtsgerichtsdirektors Dr. Hummel ein neuer Richter
(Dr. Schröxxxx) das Verfahren. Der Richter tritt sein Amt als Familienrichter
nicht an.
- Ab 1.6.99 übernimmt
laut Mitteilung des Amtsgerichtsdirektors Dr. Hummel ein neuer Richter
(Brxxxxxxx) das Verfahren. Der Richter lehnt sich sogleich selbst ab, da
er zuvor schon als Staatsanwalt in der Sache tätig war.
Der Ablehnung wird vom OLG München am 4.8.99 stattgegeben.
- Am 25.5.99
stellt der Vater Antrag auf EA. Darin fordert er die Durchsetzung von Umgang,
Zwangshaft für den Fall der Herausgabeverweigerung.
Außerdem fordert er die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach
§ 50 FGG und schlägt Prof. Dr. Dr. Dr. F. vor.
Dieser Antrag wird nicht verbeschieden.
Ein Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) - wie ihn § 50 FGG zwingend
vorschreibt, wurde bis heute nicht bestimmt.
- Am 27.5.99
bietet das Jugendamt dem Kindesvater "betreuten" Umgang an und
fordert ihn zur Stellungnahme auf. Damit sei die Kindesmutter einverstanden.
Dies sei von der Therapeutin empfohlen worden.
Der Kindesvater lehnt den betreuten Umgang begründet ab.
- Am 6.6.99 legt
die Therapeutin eine Psychologische Stellungnahme vor. Sie schlußfolgert:
"Da C. elf Jahre alt ist wird man ihre ablehnende Haltung gegenüber
einem Besuch beim Vater ohne Begleitung respektieren, ganz gleich, aus
welchen Quellen diese Abneigung gespeist wird".
- Am 13.6.99
stellt der Vater Antrag auf EA, um mit seinem Kind den Kindergeburtstag
feiern zu können. Er begründet dies wieder damit, er habe sein
Kind seit dem 6.1.99 nicht mehr gesehen und mit der nach wie vor rechtskräftigen
Umgangsanordnung des OLG München, das auch für den Geburtstag
eine Sonderregelung beinhaltet und dem Vater ein Recht auf Umgang zuspricht.
Dieser Antrag wird nicht verbeschieden.
- Am 10.6.99
antwortet die Rechtsvertreterin der Kindesmutter Rechtsanwältin Traudl
Bxxxxx zum Antrag vom 25.5. Sie bekräftigt den Wunsch des Kindes,
den Vater nicht sehen zu wollen, "hat alleine seine Ursache im Verhalten
des Vaters"
Es sei "lächerlich" wenn der Vater vortrage, daß die
Kindesmutter ihm das Kind vorenthalten würde. Das Kind sei zwischenzeitlich
11 Jahre alt und habe "absolut eigene Vorstellungen, wie es seinen
Umgang mit dem Vater gestalten wolle". Es bestehe darauf, daß
es "den Vater nicht mehr alleine trifft"
Sie schreibt ferner, die Kindesmutter sei "ebenfalls der Ansicht,
daß das Kind Umgang mit seinem Vater haben solle. Es sei vereinbart
worden, daß das weitere Umgangsrecht in Abstimmung mit der Therapeutin
Frau Dr. Wxxxxxx durchgeführt werden solle".
Am 16.6.99 bietet die Rechtsvertreterin der Mutter dem Rechtsvertreter
des Vaters eigenmächtig eine neue Umgangsregelung zur Gestaltung des
Kindesgeburtstages an: Sie schreibt: "wir dürfen bestätigen,
daß dann, wenn sichergestellt ist, daß das Ehepaar E. bei dem
Umgang gegenwärtig ist, C. gerne den Nachmittag 19.6.99 von 14.00
Uhr bis 19:00 Uhr mit ihrem Vater verbringt".
- 19.06.99 Der
Vater nimmt die Offerte im Interesse seines Kindes an.
- Nach Aufforderung
durch die Polizei Germering, diese wiederum erhielt ihre Anweisung vermutlich
vom Bayer. Staatsministerium der Justiz, erstattet der Vater am 31.6.99
Strafanzeige gegen Rechtsanwältin Traudl Bxxxxx, u.a. wegen Beihilfe
zur Kindesentziehung, zur Falschanschuldigung, Körperverletzung und
wegen Prozeßbetrug.
Die Strafanzeige ist betitelt
"Kindesmißbrauch und Gewalt in familiengerichtlichen
Verfahren, Teil 2"
und behandelt u.a. schwerpunktmäßig die PAS Symptomatik und
das Versagen des Helfersystems.
Sie wird am 19.10.99 eingestellt.
Unter ausschließlichem Verweis auf Fundstellen in den Kommentaren
des StGB, auf höchstrichterliche Beschlüsse und eine Stellungnahme
des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags zu dem hier tatbestandlich
Vorgefallenen wird dagegen Beschwerde erhoben und am 8.3.00 begründet.
Eine Erwiderung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Abschluß dieses
Verfahrens liegt bis heute nicht vor..
- Am 8.7.99 findet
nach Anzeigeerstattung der Anwältin Bxxxxx gegen den Vater eine Hausdurchsuchung
statt. In der Wohnung des Vaters lebt auch die schwerkranke Großmutter
in Pflege.
Die Beamten erscheinen zu viert, ziehen u.a. alle Daten von einem der Großmutter
gehörenden Computer ab. Auch ihre persönlichen Briefe. Und die
Briefe des Vaters zurückreichend bis 1985 (drei Jahre vor der Geburt
des Kindes). Die Beamten begründen die Beschlagnahmung mit einem Durchsuchungsbefehl
wegen des gegen den Vater gerichteten Verdachtes der Unterhaltspflichtsverletzung.
Keine einzige der beschlagnahmten Dateien wird später für die
Anklage verwendet. Mißachtet wurden vor allem die Grundrechte (Briefgeheimnis,
Unverletzlichkeit der Wohnung) der Großmutter.
- Am 10.7.99
bricht die Großmutter als Folge dieses neuerlichen Traumas blutüberströmt
zusammen, wird stationär ins Krankenhaus gebracht.
- Am 11.7.99
beantragt der Kindesvater beim Familiengericht unter Verweis auf die Vorgaben
des § 410 ZPO, das Gericht möge sich äußern, ob es
die "Stellungnahme Dr. Wxxxxx" (Therapeutin) als ein Gutachten
oder eine subjektive Äußerung werten wolle.
Für den ersteren Fall beantragt er, die "Stellungnahme"
einem renommierten Experten für die Qualitätssicherung forensischer
Gutachten, Herrn Prof. Kxxxxx, in Oerlinghausen vorzulegen.
Der Antrag wird nicht verbeschieden.
- Am 21.9.99
ergeht der Beschluß die Beteiligten mögen sich binnen zwei Wochen
zur Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Wxxxxxx äußern,
sowie zu der Frage, wie ein sogenannter betreuter Umgang des Kindes mit
seinem Vater praktisch durchgeführt werden solle (gez. Amtsgerichtsdirektor
Dr. Hxxxxxl).
- Am 27.9.99
erwidert der Vater diese Aufforderung. Einen betreuten Umgang lehnt er
unter Verweis auf die Vorgaben auf § 1684 (4) BGB ab. Die Voraussetzungen
dazu seien nicht erfüllt.
Er legt ein Gutachten Dr. Lxxxxxx vor. Dieses Gutachten setzt sich mit
der Objektivität und der Reliabilität des Gutachtens Dr. Wxxxxxx
auseinander und stellt diese wissenschaftlich begründet in Abrede.
Als Fazit schreibt Dr. Lxxxxxx.: "Insgesamt erfüllt die Stellungnahme
wissenschaftliche Anforderungen, die an ein familienpsychologisches Gutachten
zu stellen wären, nicht hinreichend. Die Stellungnahme erfüllt
auch nicht die Anforderungen, die an ein familienpsychologisches Gutachten
im Sinne der "Richtlinien für die Erstellung psychologischer
Gutachten (Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen 1994) zu
stellen wären."
Der Vater legt dem Gericht ferner ein Schreiben des Sachverständigen
Prof. Kxxxxxx vor, einen allgemein gehaltenen Exkurs über die einem
Gericht in hochstrittigen Fällen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
hinsichtlich Einsichts-, Handlungsmethoden und der Notwendigkeit zu einer
strukturellen Veränderung, sprich zu Änderung des Sorgerechts.
Darauf ging das Gericht bis heute nicht ein.
- Laut mündlicher
Mitteilung des Amtsgerichtsdirektors, wurde die Richterin Kxxxxxxxxx als
vierte Richterin seit Juli 98 nun dazu bestimmt, das Verfahren fortzuführen.
- Am 27.9.99
stellt der Vater Antrag auf Ablehnung der Richterin Kxxxxxxxxx wegen Besorgnis
der Befangenheit.
Begründung: Parteilichkeit, Mißachtung der Gesetze, u.a. von
§ 1684 BGB bei Ablehnung des Antrages auf Osterumgang 99 durch die
Richterin.
Ein Ablehnungsverfahren wird daraufhin nicht in Gang gesetzt.
- Am 8.10.99
fordert das Gericht die SV Dr. Wxxxxxx. zur Ergänzung ihrer Stellungnahme
auf. Dies nach Maßgabe der "fachspezifisch vorgetragenen Kritik
an ihrer Methodik" (gez. Amtsgerichtsdirektor Dr. Hxxxxx).
- Am 14.10.99
beantragt die Rechtsvertreterin der Kindesmutter diesen Beschluß
aufzuheben. Begründung: Dr. Wxxxxxx sei nicht beauftragt worden ein
Gutachten zu erstellen, sondern nur eine Therapie durchzuführen um
"einen praktikablen und auch von C. akzeptierten Umgang vorzubereiten."
Sie schreibt weiter: "Die Antragsgegnerin (Kindesmutter) würde
sich der Verwendung der Stellungnahme Dr. Wxxxxxx als Gutachten widersetzen".
- Die psychische
Verfassung der Großmutter ("reaktive Depression, chronisches
Schmerzsyndrom psychischer Genese") infolge des anhaltenden Traumas
führt zum nächsten Zusammenbruch. Sie wird in die Notambulanz
des Krankenhauses Starnberg gebracht.
- Am 22.10.99
lehnt die Therapeutin eine Stellungnahme zu der vorgetragenen Kritik an
ihrer Arbeit ab und beschuldigt den Vater, er habe "die durch mich
eröffnete Möglichkeit erneut behutsam eine Beziehung zu seiner
Tochter aufzubauen, geschickt ‚wissenschaftlich' zu vermeiden gewußt".
- Am 27.10.99
hebt das Gericht den Beschluß vom 8.10.99 auf.
(gez. Amtsgerichtsdirektor Dr. Hxxxxx)
- Am 29.10.99
wird die Therapeutin vom Gericht zur Rückgabe der Akte aufgefordert.
Der Amtsgerichtsdirektor geht danach in Pension.
- Am 24.10.99
stellt der Vater neuerlich Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Verbescheidung
der Verfassungsbeschwerde gemäß § 32 BVerfGG, d.h. nunmehr
zwingend innerhalb von sechs Monaten.
- Am 22.11.99
wendet sich der Rechtsvertreter des Vaters an das Gericht. Er weist auf
die Fülle bisher nicht verbescheideter Anträge seit Juli 98 und
den Verfahrensstillstand hin, faßt das vergangene Geschehen zusammen
und fordert Entscheidung.
- Am 29.11.99
teilt das Gericht mit, eine Entscheidung ohne Akten sei nicht möglich,
die Akten befänden sich bei der Sachverständigen.
- Am 2.12. 99
nimmt der Petitionsausschuß des Deutschen
Bundestags Stellung zu dem in der Sache Adler tatbestandlich Vorgefallenen.
Er konstatiert eine Verschärfung des Strafrechts sei nicht erforderlich,
das bestehende völlig ausreichend, um den strafrechtlichen Tatbeständen
"Kindesentziehung", der "Falschverdächtigung sex. Mißbrauch"
usw. gerecht zu werden.
Er verweist zudem auf die "Verleumdung" und das "Vortäuschen
einer Straftat" als weitere hier relevante Straftaten.
- Am 6.12.99
erläßt die Richterin Krautloher einen Strafbefehl gegen den
Kindesvater aufgrund einer Strafanzeige der Rechtsanwältin der Kindesmutter:
"ein Jahr auf Bewährung" wegen Unterhaltspflichtsverletzung.
Der Vater erhebt Einspruch.
- Am 17.12.99
stellt der Vater Antrag auf EA wegen Umgangs an Weihnachten. Begründung:
der nach wie vor gültige Umgangsbeschluß des OLG München,
die seit dem 6.1.99 anhaltende Kindesentziehung und die Vorgaben von §
1684 BGB.
- Am 22.12.99
beantragt die Rechtsvertreterin der Kindesmutter den Antrag abzuweisen.
- Am 23.12.99
wird der Antrag zurückgewiesen
Begründung: "Die Richterin ist zuständig zur Entscheidung.
Der Mutter und dem Kind konnte aus zeitlichen Gründen kein rechtl.
Gehör gewährt werden".
(gez. Richterin Kxxxxxxxx.)
- Am 23.12.99
stellt der Vater erneut Antrag auf EA wegen Umgangs an Weihnachten Begründung:
die Richterin sei bereits im September als befangen abgelehnt worden, sie
handle rechtswidrig und entgegen des Enthaltungsgebotes gemäß
§ 47 ZPO. Der ergangene Beschluß sei daher ungültig.
- Am 27.12. 99
erläßt die Richterin wieder eine Verfügung: "Der Schriftsatz
des Antragstellers vom 27.9.99 (Richterablehnung) befindet sich nicht in
den restlichen Aktenteilen, die sich derzeit bei Gericht befinden......
Eine dienstl. Stellungnahme ist ohne Vorlage der Akte nicht möglich.
Von einer Rückforderung der Akte wird im Interesse der Beschleunigung
des Verfahrens abgesehen, da ich ab 1.1.2000 nicht mehr zuständig
sein werde."
- Am 26.12.99
nachmittags von 12:00-20:00 Uhr kommt es zum Kontakt des Kindes mit dem
Vater und der Großmutter in der Wohnung des Vaters. Das Kind hatte
den Vater am Heiligabend angerufen und gesagt, es wolle den Vater am 2.
Feiertag besuchen.
Der Kontakt kam auf Vermittlung der stellvertretenden Direktorin des St.
Anna-Gymnasiums zustande. Der Vater hatte die Nonne vor Weihnachten besucht,
ihr die Geschenke für C. übergeben und sie gebeten, mit seiner
Tochter zu sprechen.
Der Kontakt verlief unbeschwert, entspannt und so herzlich wie früher.
C. kündigte an, sie werde den Vater im Neuen Jahr anrufen, um mit
ihm zum Skifahren zu gehen. Dieser Kontakt kam nicht mehr zustande.
- Am 30.12. 1999
teilt das Bundesverfassungsgericht formlos mit,
der Antrag auf Verfassungsbeschwerde (vom 21.7.96) werde nicht zu Entscheidung
angenommen.
- Am 1.1.2000
übernimmt der neue Amtsgerichtsdirektor Exxxx in Starnberg das Verfahren.
Als der sechste Richter seit Juli 1998.
Erneut fordert er die Therapeutin auf, die Akte an das Gericht zurückzuleiten.
- Am 19.1.00
teilt der Rechtsvertreter des Vaters dem Gericht mit, er habe die Akte
am 17.1.00 von der Therapeutin geholt. Sie wurde von der Therapeutin aus
dem Keller geholt und dem Anwalt übergeben. Er übergab sie dem
Gericht.
- Der Richter
sagt dem Anwalt am 19.1.00 fernmündlich zu, er werde sich des Verfahrens
nun annehmen.
- Am 15.2.00
soll die Großmutter von einem zwischenzeitlich wieder erforderlichen
Krankenhausaufenthalt entlassen werden. Sie wird zurückgehalten -
ihr Immunsystem ist zusammengebrochen. Der Chefarzt sagt, dies wundere
ihn nicht: "Ihre Frau Mutter hat aufgrund des Scheidungstraumas über
viele Jahre die schrecklichsten Schmerzen ausgehalten. Irgendwann mußte
ja etwas geschehen, vor allem in ihrem Alter!"
Jetzt hatten die Ärzte erstmals auch einen schweren organischen Befund
festgestellt, der noch bei der letzten gründlichen Untersuchung im
November 99 nicht vorhanden war.
- Am 28.2.00
kommt es zur Verhandlung in der Strafsache gegen den Vater wegen Unterhaltspflichtsverletzung.
Als Zeugen erscheinen u.a. die Vertreter des Jugendamtes, und des Sozialamtes.
Sie bescheinigen dem Vater eindeutig, daß der Vater in der fraglichen
Zeit nicht leistungsfähig war, die Sozialhilfe zu Recht bezog und
er somit nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet war.
Sie bescheinigten darüber hinaus, daß der Vater seine Einkommen
"bis auf jede Mark" stets angegeben und auch Unterhaltszahlungen
an das Jugendamt geleistet hatte, so er über Einkommen verfügte.
Der Verteidiger fordert Freispruch.
Richterin Krautloher verurteilt den Vater zu einem Jahr Gefängnis
auf Bewährung - wegen Unterhaltspflichtsverletzung.
Der Vater legt sofort Berufung ein.
Der Staatsanwalt auch - ein Jahr Gefängnis ist ihm anscheindend nicht
genug.
- Am 1.3.
berichtet der Rechtsvertreter des Kindesvaters dem Amtsgerichtsdirektor,
die Großmutter liege im Sterben. Er möge doch ermöglichen,
daß sie noch einmal die geliebte Enkelin sehen kann.
Der Richter antwortet: "Das soll keine Rolle spielen".
Der
Anwalt erinnert den Richter, daß er ihm Anfang des Jahres auch eine
Zusage hinsichtlich eines Fortgangs des Verfahrens gemacht habe, die er
bisher nicht eingehalten habe.
- Am 7.3.00 meldet
sich eine Redakteurin des ZDF bei Amtsgerichtsdirektor Exxxx.
Sie erfährt, der Richter sitze gerade an dem Fall und wolle ihn noch
in der gleichen Woche beenden. Auch diese Zusage wird nicht eingehalten.
- Kurz darauf
meldet sich die Anwältin der Kindesmutter bei Gericht und verlangt
ebenfalls eine Entscheidung.
- Am 18.3. meldet
sich der der Kindesvater bei seiner Tochter und erzählt ihr vom bevorstehenden
Ableben der Großmutter. Spontan erscheint sie am 19.3. mit einem
Strauß Blumen, fährt mit dem Vater ins Krankenhaus, sehr traurig,
um sich von der Oma zu verabschieden.
- Am 7.4.2000
stirbt die Großmutter.
- 10.4.00 Angesichts
der Unmenschlichkeit des Starnberger Gerichtes (der Tod der Großmutter
"soll keine Rolle spielen") mußte erneut die Ordensschwester
um Hilfe gebeten werden. Sie telefoniert mit der Kindesmutter, um der Enkelin
wenigstens die Teilnahme an der Beerdigung der Großmutter zu ermöglichen.
Dies gelingt ihr, aber nicht die Realisierung eines Kontaktes des Kindes
während der Osterferien mit dem Vater (nach Maßgabe der Anordnung
des Oberlandesgerichts).
- 12.4.00 Das
Kind berichtet nach der Beerdigung vor den versammelten Gästen, die
Mutter habe gerade noch ein weiteres Kind geboren. Sie hat nun drei kleine
Kinder, ein eheliches und zwei uneheliche. C. erzählt ferner, die
Mutter habe kürzlich wieder ein Geschäft für Asiat. Lebensmittel
eröffnet, in dem sie sich tagsüber aufhalte. Sie selbst sei völlig
verplant, müsse sich jetzt neben der Schule, Musikunterricht etc.
auch noch um die Halbschwester kümmern, deshalb könne sie nicht
länger mit dem Papa in Ferien fahren als "maximal eine Woche".
Sie will nach Italien, müsse aber noch die Mutter fragen.
- Tags darauf
sagt sie telefonisch gänzlich ab (von der Mutter aus).
Begründung: "Ich will nicht!"
- Am 22.4.00
(Ostersamstag) trifft sie kurz den Vater, damit sie sein Ostergeschenk
entgegennehmen kann. Sie umarmt und küßt ihn, freut sich und
verschwindet dann gleich wieder in der Wohnung der Mutter.
- Am 6.6.00 beantragt
die Anwältin der Kindesmutter Traudl Bxxxxx
totalen Umgangsausschluß.
Usw.usf.
Die Geschichte geht weiter, immer weiter.....
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