Zwei Mütter, die deutsche Justiz
und die Verantwortung,
die jeder Mensch auch für den anderen trägt.

Warum eine Mutter aus Sorge um ihr Kind ein schreckliches Martyrium erlitt und durch den Schmerz schließlich umgebracht wurde.

Der "Fall Adler". Zusammenfassung der Verfahrensgeschichte 1990- 2000
Kein Kriminalroman, sondern Gerichtsalltag in Deutschland


Vorbemerkung:
Vor dem Standesamt Kempten wurde am 2.5.86 eine Ehe zwischen Dr. Christian Adler und Z. P. geschlossen. Aus dieser Ehe ging das Kind C., geb. am 20.6.88 in München hervor. Das Kind ist deutsche Staatsbürgerin, die Mutter philippinische Staatsangehörige.

I. Sorgerechtsverfahren, Scheidungsverfahren

  1. Die Kindesmutter reichte im Januar 1990 in Manila am Makati Regional Court eine Trennungspetition ein. Sie beantragte bei der Einwanderungsbehörde die Deportation des an einem phil. Ministerium beschäftigten Kindesvaters, verbrachte das Kind in die ärmlichen Verhältnisse ihres elterlichen Slums und erklärte, sie wolle das Kind dort großziehen.
    Auf Veranlassung der Kindesmutter geschahen in dieser Zeit in Manila mehrere gegen den Kindesvater gerichtete Gewalthandlungen (Einbrüche, bewaffneter Überfall, mehrtägige Verfolgung mit dem offenkundigen Ziel, den Kindesvater zu ermorden).


  2. Zu dieser Zeit besuchte die Großmutter (die 2. Mutter) die Familie in Manila. Was Sie dort an Gewalt erlebte, hat sie später aufgeschrieben (s. Anhang). Sie erlitt einen Nervenzusammenbruch und mußte kurzfristig die Rückreise antreten.

  3. Das von der Kindesmutter angerufene Gericht in Manila (Makati Regional Court) ordnete am 23.3.1990 an, die Mutter habe das Kind in seine gewohnte Umgebung des elterlichen Bungalows zurückzubringen. Die Mutter beachtete diese Anordnung nicht.

  4. Das Amtsgericht Kempten entzog auf Antrag des Kindesvaters am 18.4.1990 per Einstweiliger Anordnung der Mutter das Sorgerecht, begründete dies damit, daß die Mutter "offensichtlich infolge einer geistigen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, sich ordnungsgemäß um das geistige und körperliche Wohl des Kindes zu kümmern...", weil sie ihr Kind "in einer vollständig desolaten Umgebung einer unsicheren Zukunft aussetzt und das Wohl des Kindes in höchstem Maße gefährdet ist".

  5. Die Mutter kehrte nach langem Zureden des Kindesvaters mit dem Kind Mitte 1990 nach Deutschland zurück, arbeitete (wie schon in Manila) bald ganztägig und überließ das Kleinkind dem Vater. Der Vater wurde dadurch 1991 gezwungen, seinen Arbeitsvertrag und eine hochdotierte Anstellung in Manila aufzugeben.

  6. Die Mutter wollte wieder in ihre Heimat zurück und unternahm einen Entführungsversuch. Das Kind hatte darüber vor der Großmutter und deren Lebenspartner geplaudert, die Kindesentführung konnte daher vom Kindesvater rechtzeitig verhindert werden.

  7. Das Amtsgericht Starnberg hob den Beschluß des Kempter Amtsgerichtes am 5.7.1991 wieder auf, verfügte eine "gemeinsame Sorge" und "hälftigen Umgang". Es verpflichtete die Eltern, das Kind nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland zu verbringen.
    Das Amtsgericht Starnberg verfügte weiter die Beauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Dr. F., München, zur Einholung eines sorgerechtlichen Gutachtens. Die Mutter verließ die Wohnung des Kindesvaters.


  8. Am 4.6.1991 legte der Sachverständige ein sehr umfangreiches Gutachten vor. Er empfahl eine "gemeinsame Sorge", darüber hinaus bei "Uneinigkeit zwischen den Eltern" mehrere hierarchisch gegliederte Sorgerechtsmodelle.

  9. Am 3.9.1991 stellte die Kindesmutter Scheidungsantrag. Den Eltern wurde vom AG Starnberg aufgegeben, die Elternberatungsstelle in Starnberg aufzusuchen. Die Mutter sabotierte diese Beratung, so daß die erste Beratung erst nach sieben Monaten am 31.3.92 stattfinden konnte. Die Elternberaterin brach die Beratung sofort ab, weil es ihr nicht gelang die Mutter davon zu überzeugen, einer Ferienreise des Kindes mit dem Vater zuzustimmen.
    In der Folge, bis ins Jahr 1996, kam es, stets initiiert vom Vater zu weiteren Versuchen zu einer Mediation. Diese wurden von der Mutter entweder abgelehnt oder sie scheiterten bereits in der ersten Stunde an ihrem Starrsinn.


  10. Das Kind weigerte sich in der Folge den Umgangswechsel zwischen den Eltern mitzumachen und forderte: "Ich will bei Papa leben". Diese Forderungen wurden immer dringlicher, die Weigerungen des Kindes zur berufstätigen Mutter zu gehen, immer heftiger. Beim Vater, der arbeitslos geworden war, erlebte es eine konstante Betreuung.

  11. Am 6.5.1993 kam es zu einem Scheidungstermin im Starnberger Amtsgericht. Der Richter Dr. Mxxxxx folgte der Empfehlung des Sachverständigen, schlug der Kindesmutter ein gemeinsames Sorgerecht vor. Die Mutter lehnte dies vehement ab. Der Richter wiederholte diesen Vorschlag drei Mal und suchte die Frau davon zu überzeugen, daß diese Entscheidung im besten Interesse des Kindes wäre.
    Wenn sie dieser Lösung nicht zustimme, erklärte ihr der Richter, werde er, einer weiteren Empfehlung des Sachverständigen folgend, dem Vater die "Alleinsorge" übertragen.
    Nachdem die Mutter das dritte Mal abgelehnt hatte, begann er in sein Diktiergerät das Urteil zu sprechen, in der Absicht dem Vater die Alleinsorge zu übertragen.
    In diesem Moment brachte die Kindesmutter gegen den Vater erstmals einen Vorwurf sexuellen Mißbrauchs vor. Dieser Vorwurf bestimmte bis zum 12.9.1995 das weitere Verfahrensgeschehen.


  12. Das Kind wurde am 8.5.1993 sofort von dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Dr. F. untersucht, mit dem Ergebnis: "Ein sexueller Mißbrauch liegt nicht vor".

  13. Die Mutter unterbindet fortan den Kontakt der Tochter zum Vater. Das Kind meldete sich am 13.5.93 mit einem Hilferuf telefonisch beim Vater, flehte: "hol mich sofort"

  14. Eine Ferienreise mit dem Vater wurde per Einstweilige Anordnung verfügt (2.6.93), nachdem die Mutter gerichtlich versucht hatte, diese Reise zu verhindern. Auch hier sei nur angemerkt, daß das Starnberger Gericht noch mehrmals angerufen wurde, um Ferienaufenthalte des Vaters mit dem Kind zu unterbinden.

  15. Der 2. Mißbrauchsvorwurf: die Mutter behauptete, der Vater habe von seinem Kind obszöne Nacktphotos gemacht. Der Sachverständige forderte die Photos an, erhielt sie aber nie!

  16. Der Sachverständige Prof. F. legte am 2.6.93 ein sehr umfangreiches Gutachten
    "1. Ergänzende Stellungnahme zum Vorwurf sex. Mißbrauchs vor", in dem er den Kindesvater entlastet und zu dem Ergebnis gelangt, daß kein sex. Mißbrauch stattfand.


  17. Daraufhin folgte der 3. Mißbrauchsvorwurf. Die Mutter wandte sich am 14.6.93 an den Privatgutachter Dr. Jakob (Evangel. Beratungszentrum München), legte ihm Zeichnungen und Fotos vor, darunter angeblich eine von der Tochter gezeichnete Penisdarstellung.
    Der schloß - ohne das Kind oder denVater gesehen oder gesprochen zu haben - per Ferndiagnose auf das Vorliegen eines sexuellen Mißbrauchs.
    (Anm.: vier Jahre später floh er nach England, nachdem ihn verschiedene Eltern in der Presse angeklagt hatten (s. DER SPIEGEL Nov. 97).


  18. Am 29.6.93 erreichte den Vater der nächste telefonische Hilferuf des Kindes. Bei den noch stattfindenden Umgangswechseln (angeordnet war nach wie vor eine hälftige Umgangsregelung mit wöchentlichen Wechseln), wehrte sich das Kind nunmehr vehement zur Mutter zurückzugehen. Der Vater folgte jedoch der gerichtlichen Anordnung.

  19. Es folgte der 4. Mißbrauchsvorwurf.
    Die Mutter bringt das Kind am 13.8.93 zu einer Freundin und läßt es dort ein Tonband besprechen, auf dem das Kind den Vater belastet. Das Kind wird aus dem Kindergarten entfernt und von der Mutter an wechselnden Orten versteckt.
    Die Mutter weigert sich in der Folge, dem Gericht, der Polizei, dem Gutachter den Aufenthaltsort des Kindes zu benennen.
    Gericht und Sachverständiger sind informiert, Anträge werden gestellt, vergeblich!
    Das Gericht unternimmt nichts, um dem Kind zu Hilfe zu kommen, wenigstens seinen Aufenthaltsort zu ermitteln.


  20. Am 27.8.93 erläßt das Amtsgericht endlich einen Herausgabebeschluß. Dieser wird von der Kindesmutter mißachtet.

  21. Am 30.8.93 fordert der Richter nochmals mündlich die Herausgabe von der Mutter. Auch diese Aufforderung wird mißachtet.

  22. Es folgt ein weiterer Herausgabebeschluß am 1.9.93. Dieser wird mißachtet.

  23. Am 3.9.93 nimmt die Polizei eine Vermißtenanzeige auf, fahndet die Polizei nach der Mutter. Und findet sie.
    Wieder kommt es zu einer Vereinbarung zwischen Richter und den Anwälten zur Kindesherausgabe. Auch diese Vereinbarung wird von der Mutter ignoriert.


  24. Am 7.9.93 legte der Sachverständige Prof. F. eine "2. Stellungnahme zum Vorwurf sex. Mißbrauchs" vor, in der er auch sorgfältig das Tonband untersuchte, mit der den Vater belastenden Äußerung des Kindes.
    Ergebnis: "Ein sex. Mißbrauch liegt nicht vor!"


  25. In einem Gerichtstermin vom 8.9.93 verfügt das Starnberger Gericht, der Vater habe fortan begleiteten Umgang mit seinem Kind auszuüben.

  26. Der Umgangsentzug wird danach fortgesetzt. Wieder wird die Polizei eingeschaltet, an den Landesgrenzen wird nach der Mutter gefahndet.

  27. Am 18.10.93 kann der Umgang des Kindes mit dem Vater wieder aufgenommen werden, nachdem das Oberlandesgericht München eine Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen hat. Dieser Umgang findet nun in der Wohnung einer Aufsichtsperson statt.

  28. Das fünfjährige Kind erfährt in dieser Zeit schwerstes Leid. Es erscheint völlig verstört, als es erstmals wieder herausgegeben wird, zeigt sich anfangs massiv gegen den Vater beeinflußt, es hat schreckliche Angst vor der Mutter. Es kann nicht verstehen was vorgeht, begreift nicht, weshalb es mit dem Vater nicht mehr allein sein kann, es schreit jede Nacht wie am Spieß und läßt sich nicht beruhigen.

  29. In der Folgezeit weigert sich das Kind wieder vehement zur Mutter zurückzukehren. Das Amtsgericht erfährt immer wieder von diesem über Monate anhaltenden Leid
    - durch den Rechtsvertreter des Kindesvaters, er stellt Anträge,
    - durch verschiedene Zeugen, dem Kind nahestehende Personen, sie verfassen eidesstattliche Versicherungen
    - durch die Aufsichtsperson, die das Gericht selbst eingesetzt hatte,
    - von Nachbarn, verantwortlich handelnden Bürgern, die sich aus eigenem Antrieb bei Gericht melden, weil sie das Leid des Kindes nicht mitansehen können.

    Das Gericht reagiert nicht.

    Das Kind beschuldigt die Mutter vor mehreren Zeugen, von ihr zu einer Falschanschuldigung gegen den Vater gezwungen worden zu sein.
    Es sei in den Glauben versetzt worden, den Konflikt beenden zu können, wenn es die erwünschte Äußerung auf das Tonband spreche. Es sei im Glauben gewesen, daß ihm das helfen würde und es dann beim Vater leben könne.

    Jeder, der das Kind in dieser Zeit kannte, bemerkte entsetzt, wie sich dieses Kind veränderte, wie ihm die Kindlichkeit geraubt wurde.

    Während aller Verfahren wurde bis heute kein einziger Zeuge vernommen.

    Die Äußerungen des Kindes, die eidesstattlichen Erklärungen der damaligen Zeugen, wurden in der Folge von keiner Instanz gewürdigt.

    Dem Gericht wurden auch Tonbandaufnahmen, auf denen das äußerst schmerzvolle Schreien des Kindes zu hören ist, zur Verfügung gestellt, alles vergebens.
    Das Attest eines Kinderarztes über die psychosomatischen Ursache einer Erkrankung des Kindes wurde von den Gerichten nicht wahrgenommen.
    Die Schriftsätze des Rechtsvertreters des Kindesvaters, jeder sonstige Sachvortrag wurde vollständig ignoriert.
    Das Amtsgericht wurde wiederholt aufgefordert, das Kind selbst einmal anzuhören. Das Kind wurde zwei Mal geladen, aber entgegen den Pflichten des Richters nicht angehört.

    Der Vater wurde ungeachtet sachverständiger Entlastungen weiter als "Kinderschänder" behandelt, auch er wurde geladen, aber als der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt zum Vorwurf des sex. Mißbrauch gehört.

    In seinem Endurteil vom 20.9.94, bezieht sich der Amtsrichter Dr. Mxxxxx des weiteren auf ein angebliches "Beweismittel", von dem der beschuldigte Vater erst durch das schriftliche Urteil erfuhr.


  30. Mit Beschluß vom 26.10.93 ordnet der Richter die Erstellung zweier neuer Gutachten an. Ein drittes Gutachten zum sex. Mißbrauch, auf Antrag der Rechtsvertreterin der Kindesmutter. Dazu eine weiteres sorgerechtliches Gutachten.
    Der Beschluß enthält keine Begründung, aus der eine richterliche Ermessenausübung erkennbar wäre.
    Dadurch entsteht eine weitere Verfahrensverzögerung von 11 Monaten.

    Nach zwei Entlastungen des Kindesvaters vom Vorwurf sexuellen Mißbrauchs, war der Fall entscheidungsreif. Eine rasche Entscheidung aufgrund der schwer angeschlagenen psychischen Verfassung des Kindes war dringend geboten.
    Aber der Richter ging einen anderen Weg. Mit diesem Beschluß gab der Richter Dr. Mxxxxx seine Unparteilichkeit auf. Und dokumentierte es:


  31. Noch bevor das sorgerechtliche Gutachten überhaupt erstellt wurde, kündigt der Richter gegenüber dem Rechtsvertreter des Kindesvaters und einem Zeugen an, er werde das Sorgerecht der Mutter geben. Er läßt gegenüber dem Zeugen erkennen, er wisse auch schon, wie das nächste Gutachten ausgehen werde.

  32. Am 19.1.94 kommt es zu einer weiteren Befragung des Kindes zum Thema sex. Mißbrauch durch die Sachverständige Schxxx, GWG München. Nach dieser Befragung wird der Vater ein drittes Mal entlastet.

  33. Das Kind belastet seine Mutter in dieser Untersuchung offenbar schwer. Die Gutachterin schaltet das aufzeichnende Tonbandgerät unvermittelt ab.
    Die Mutter erfährt von der Sachverständigen von den Äußerungen des Kindes. Sie wird tags darauf von einem Bekannten in Panik gesehen und angesprochen. Sie äußert vor ihm Fluchtgedanken (nach Manila).
    Der besorgte Zeuge meldet sich spontan beim Vater. Wie immer wird auch davon das Gericht informiert. Und bleibt untätig.


  34. Am 21.1.94 schlägt die Rechtsvertreterin der Kindesmutter dem Gericht völlig unerwartet den Stop aller weiteren Gutachten und die Beendigung des Konfliktes auf der Basis einer "gemeinsamen Sorge" vor.
    Der Richter unterstützt den Vorschlag der Anwältin.
    Damit dokumentieren Richter und Anwältin, daß sie den sex. Mißbrauchsvorwurf fallengelassen hatten, ansonsten wäre eine Einigung der Parteien auf dieser Basis unmöglich.
    Der Richter läßt den Kindesvater via Anwalt wissen, wenn er nicht darauf einginge, würde er die Umgangsauflagen (wegen des Verdachtes sex. Mißbrauchs) aufrechterhalten, bleibe es auch bei der Fortsetzung der angeordneten Gutachten.


  35. Der Kindesvater kennt eine höchstrichterliche Entscheidung (BGH Az: VI ZR 107/90 NJW 1991, 1046-1048), die bei einem analogem Angebot auf "Sittenwidrigkeit" erkannte. Er lehnt die ‚Nötigung' am 4.3.94 ab.

  36. Am 14.3.94 folgt daraufhin der 5. Mißbrauchsvorwurf. Diesmal durch ein bei der Kriminalpolizei Fürstenfeldbruck eingeleitetes Strafverfahren gegen den Vater mit den bereits früher erhobenen Beschuldigungen. (wohlgemerkt denselben Beschuldigungen, die kurz zuvor fallengelassen worden waren).

  37. Am 29.3.94 wird das Kind in Anwesenheit eines Strafrichters, des Familienrichters von einer Kriminalbeamtin auf schrecklichste Weise gepeinigt.
    Das Kind berichtet nachträglich, es sei schreiend unter dem Richtertisch gelegen.
    Sogar der Familienrichter schildert in seinem Protokoll vom 31.3.94 wie versucht wurde, das Kind 15 Minuten lang zu einer Aussage zu zwingen, bemerkt seine Verstörtheit und nennt die Ursache: "offensichtlich ist es total verwirrt, auch wegen der bereits in der Vergangenheit erfolgten Anhörungen".
    Der Rechtsvertreter moniert, weshalb das Schreien des Kindes nicht auch in das Protokoll aufgenommen wurde, fordert das Gericht zur Stellungnahme auf.
    Das Gericht schweigt.


  38. Dennoch ordnet der Richter ohne mündl. Verhandlung am 28.4.94 weitere Kindesuntersuchungen an und begründet diese wieder mit dem sex. Mißbrauch.
    In der Folge finden jedoch keine weiteren Untersuchungen zu diesem Themenkomplex statt. Es folgt eine Untersuchung des Kindes zur Erstellung des "sorgerechtlichen" Gutachtens, das der Richter als formale Voraussetzung braucht, um die Gutachten des zuvor bestellten Sachverständigen Prof. F. in Frage zu stellen, um damit eine Entscheidung zugunsten der Mutter treffen zu können.
    Auch daraus entsteht wieder eine beträchtliche Verfahrensverzögerung.
    Der Rechtsvertreter des Vaters kündigt eine Beschwerde beim Oberlandesgericht an. Formale Voraussetzung für eine Beschwerde ist zwingend, daß vorher eine mündl. Verhandlung stattgefunden hat. Der Richter sichert dem Anwalt mündlich einen Termin zu, aber er verschiebt ihn.


  39. Die ‚sorgerechtliche' Kindesuntersuchung der Sachverständigen Gxxxxxxx-Mxxxxxxx-Nxxxxxx (GWG) findet am 13.5.94 heimlich, ohne Wissen und Zustimmung des nach wie vor sorgeberechtigten Vaters und seines Rechtsvertreters statt, rechtswidrig.

  40. Mit diesem Trick hatte der Richter dem Anwalt die Möglichkeit genommen, noch rechtzeitig auf dem Beschwerdeweg die nächsthöhere Instanz zu erreichen, um die weitere Verletzung des Kindes zu verhindern. Der Richter setzte dann danach noch einen Termin für die mündliche Verhandlung an (nach der heimlichen Kindesuntersuchung) auf denn 22.6.94. Die Beschwerde zum Oberlandesgericht war nach erfolgter Kindesuntersuchung aber hinfällig, der Termin fiel aus.

  41. Das Kind machte in den Anhörungen, die es erdulden mußte, stets von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und suchte sich den Befragern zu entziehen. Seine Rechte wurden stets ignoriert. (detailliert ausgeführt s. "Kindesmißbrauch und Gewalt in der familiengerichtl. Praxis", Adler 1996)

  42. Ohne erfindlichen Grund ordnete der Richter am 27.6.94 plötzlich die Aufhebung der nach wie vor für den Kindesvater gültigen Umgangsauflagen an. Der Vater konnte sein Kind fortan wieder ohne Aufsichtsperson sehen. Nachdem der Vater von der Sachverständigen Schxxx GWG Monate zuvor (Januar 1994) zum dritten Mal vom Mißbrauchsvorwurf entlastet wurde, blieben die Auflagen bestehen.

  43. Der 6. Mißbrauchsvorwurf: Am 29.6.94 gehen dem Amtsgericht Starnberg wieder zwei Tonbänder zu, mit neuen Beschuldigungen gegen den Vater. Von diesen "Beweismitteln" haben der Kindesvater und seine Rechtsvertreter nie erfahren. Dies wurde zufällig, erst zwei Jahre später bei einer Einsichtnahme in die Gerichtsakte entdeckt (am 28.4.96).

  44. Im Fortlauf wurde das Verfahren wieder um mehrere Monate verzögert, um einen de-facto Entscheid zu ermöglichen. Das Endurteil sollte erst kurz vor Schulbeginn im September fallen, damit dem Kindesvater keine Möglichkeit mehr gegeben war, die Einschulung des Kindes am Ort der Mutter durch einen Gang an das Oberlandesgericht zu verhindern.

    Bevor das Gutachten abgegeben wurde, äußerte der Richter gegenüber dem Rechtsvertreter des Vaters, er werde der Mutter das Sorgerecht geben.

    Das GWG- Gutachten zum sexuellen Mißbrauch, die Untersuchung hatte bereits im Januar 94 stattgefunden, wird erst am 11.8.94 abgeliefert, ebenso das sorgerechtliche Gutachten.


  45. Das sorgerechtliche Gutachten der GWG wird später von Herrn Prof. Kxxxxxx einem Experten für die Qualitätssicherung forensischer Gutachten geprüft und aufgrund seiner wissenschaftlichen Mängel als gerichtlich nicht verwertbar befunden.
    Das Endurteil des Amtsgerichts ergeht am 7.9.1994.
    Die alleinige elterl. Sorge wird der Mutter übertragen. Auch in diesem Urteil stützt sich das Gericht u.a. wieder auf den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs: "ein solcher konnte zwar nicht festgestellt werden, jedoch auch nicht ausgeschlossen werden."


    II. Berufungsinstanz


  46. Am 24. 9.1994 wird Berufungsantrag am Oberlandesgericht München gestellt. Geschehen ist daraufhin wiederum monatelang nichts.

  47. Das Leiden des Kindes hatte sich in diesem Jahr 94 angesichts der Endlosigkeit des gerichtlichen Verfahrens nochmals verstärkt. Seit 1991 wehrte es sich nun gegen einen längeren Verbleib bei der berufstätigen Mutter. Oftmals wehrte sich das Mädchen mit Mitteln, so daß der Vater nicht mehr imstande war, es noch zu überreden. Es schrie, klammerte sich an sein Bett, versteckte sich in den Schränken, schrie selbst den Vater an, der es drängte, zur Mutter zu gehen und die Umgangsanordnung einzuhalten.
    Das Kind wehrte sich gegen den Kinderhort, in dem es von der Mutter gebracht wurde, verlangte endlich nach Kontinuität in seinem Leben, und dort zu leben, wo es seine primäre Bezugsperson sah.
    Sogar eine Mitarbeiterin des Horts hatte sich in dieser Zeit beim Vater gemeldet und sich über die Wechselhaftigkeit der Mutter beschwert.
    Die Nachbarn mußten immer öfter in die Wohnung des Vaters gerufen werden, um das Kind doch noch zu einem Umgangswechsel zu bewegen. "So könne man nicht mit einem Kind verfahren, so könne es nicht weitergehen", hatten sie erklärt und von den Gerichten eine Änderung gefordert, aber es ging weiter.


  48. Schweres psychisches Leid durch das anhaltende Scheidungstrauma hat auch die Großmutter des Kindes erfahren. Immer häufiger mußte sie seit 1991 ins Krankenhaus.
    Die seit 24.8.93 feststehende Diagnose: "schweres Psychosyndrom, ausgelöst durch die familiären Verhältnisse".

    Am 13.12. 94 meldete sich ein Chefarzt zu Wort, der Gesundheitszustand der Großmutter habe sich "in äußerst gravierender Weise verschlechtert", er konstatiert einen "dramatischen physischen Verfall der Patientin". Die Ursache: das "psychische Trauma". "Im Interesse von Humanität und Menschenwürde" appelliert er Ende 94 an die Justiz, dieses unmenschliche Verfahren zu beenden.

    Dieses ist aber nicht geschehen, im Gegenteil!

    Anzumerken ist hier noch, daß das Schmerztrauma der Großmutter chronisch wurde, daß sie in den Jahren 96/97/98/99 mehrere Monate in den verschiedensten Großkliniken verbrachte, zwei Mal befand sie sich auf der Intensivstation, mehrmals brach sie als direkte Folge der 1998 und 1999 geschehenen Konflikteskalationen zusammen und erfuhr die Behandlung von Notärzten.
    Ihre Schmerzen wurden im Laufe der Jahre immer stärker. Eine direkte organische Ursache für diese Schmerzen konnte nie gefunden werden. Seit Jahren stand sie unter stärkster Morphiummedikation.

    Im Mai 99 richtete sie einen eindringlichen Appell an die gerichtlich eingeschaltete Therapeutin, doch dazu zu verhelfen, daß sie ihre Enkelin wieder sehen könne und sie in Frieden sterben könne (s. Anhang).

    Dieser Wunsch wurde ihr nicht erfüllt. Noch im November 99 wurde sie gründlich untersucht, ergab sich kein organischer Befund. Im Februar 2000 brach ihr Immunsystem zusammen, entwickelte sich innerhalb kürzester Zeit eine aggressiver Tumor.
    Zwei Monate rang sie in schrecklichster Weise mit dem Tode.
    Am 7.4. 2000 ist sie verstorben.


  49. Nachdem nichts geschah, wurde nun am 26.1.95 ein neuer Antrag auf Einstweilige Anordnung gestellt, der mit dem Satz beginnt "teilen wir mit, daß sich die Situation des Kindes so zugespitzt hat,..." Es wird in diesem Antrag auf beigefügte Tonbänder, Transskripte der Aufnahmen, eidesstattl. Versicherungen, Zeugen usw. verwiesen, das Schreiben des Chefarztes wurde ebenfalls beigefügt, um das entsetzliche Leid des Kindes und seiner Großmutter nachprüfbar(!) glaubhaft zu machen.

    Das Gericht setzte daraufhin für den 21.2.95 einen Termin an. Dieser wurde verschoben auf den 16.2.95, und wieder verschoben weil die Kindesmutter als "Boutiquenverkäuferin" "unabkömmlich" war, dann neu festgelegt auf den 20.2.95, wieder abgesagt und verschoben auf den 16.3.95.
    Bei der Verabredung dieses Termins mit dem Rechtsvertreter des Kindesvaters äußerte der Richter bereits, daß er diesen Termin vermutlich auch nicht werde einhalten können, weil er sich einer Operation unterziehen müsse.

    Am 8.3.95 wurde auch dieser Termin aufgehoben, es erfolgte eine neue Ladung zum 11.5.95 50. Am 16.3.95 gab der Vater unter Wahrnehmung seines Notwehrrechtes dem Flehen des Kindes endlich nach und verweigerte die Herausgabe des Kindes an die Mutter. Das Kind erklärte der Mutter am 21.3.95 selbst: "ich bleib jetzt beim Papa, bis endlich Frieden ist".


  50. Die Mutter lenkte am 23.3.95 ein, erklärte sich gegenüber Bekannten des Vaters zu einer außergerichtlichen Einigung und Beendigung des Verfahrens bereit, sofern ihr ein ausgedehntes Umgangsrecht eingeräumt werde. Dieses wurde ihr zugesichert.

    Am 28.3.95 bekräftigte die Mutter in einem Gespräch mit dem Kind, daß sie keine Einwände mehr hätte, wenn das Kind lieber beim Vater lebe. Und das Kind erklärte der Mutter, wie es sich den weiteren Umgang vorstellte.

    Dieser Vorstoß der Mutter geschah freilich ohne Wissen ihrer Anwältin. Nachdem die Anwältin davon erfuhr, kam keine Vereinbarung mehr zustande, liefen alle Bemühungen um diesbezügliche Kontaktaufnahme mit der Kindesmutter ins Leere. Das Gericht hat dieses Ereignis nie gewürdigt.


  51. Der Gerichtstermin am 11.5.95 wurde in Vertretung des erkrankten Richters (2. Senat) von dem Richter Scxxxx-Exxx geleitet, der diesem Spruchkörper nicht angehört. Nach bis dahin fünfeinhalbjähriger Konfliktddauer wird das Kind nunmehr zum ersten Mal selbst von einem Familienrichter angehört.
    Eine Erörterung der Sachlage nach Maßgabe des Antrages der zu diesem Termin geführt hatte (zur Verhinderung weiterer psychischer Körperverletzungen des Kindes und seiner Großmutter), findet indessen nicht statt.

    Es geht im wesentlichen nur um die Beteiligung des Kindes an einer Grönlandreise mit dem Vater. Die Mutter erklärt sich vor dem Richter bereit, dieser Reise zuzustimmen. Der Richter kann sie auch dazu bewegen, daß sie auf einen weiteren Verbleib des Kindes beim Vater bis zu einer Entscheidung in der Hautpsache einwilligt.

    Das Kind ist nach dieser gerichtl. Vereinbarung überglücklich.
    Es ist dies die erste Entscheidung, die eine Änderung seiner Lebensverhältnisse brachte.


  52. Bereits am 28.5.95 wird die Einwilligung der Mutter zur Ferienreise per Antrag auf Einstweilige Anordnung widerrufen.

  53. Mit Beschluß vom 11.7.95 ohne Anhörung, wird dem Kind die Reise mit dem Vater untersagt, von dem mittlerweile aus dem Krankenstand zurückgekehrten Richter des 2. Senates. Angeordnet wird auch ein Umgang des Kindes mit dem Vater nach dessen Rückkehr, ab dem 2.9.95 bis zum Ende der Sommerferien.
    Das Kind reagiert auf diese Entscheidung mit Panik.

    Nicht wegen der ausfallenden Reise, sondern wegen des bevorstehenden Vaterverlustes. Der Vater kann seinen Aufenthalt in Grönland unmittelbar vor Abreise nicht mehr absagen. Er ist der Leiter der Gruppe.


  54. Während seiner Abwesenheit setzt das Gericht einen weiteren Termin auf den 5.9.95 an.

  55. Nach Rückkehr von dieser Reise wird das Kind dem Vater entgegen der richterlichen Anordnung ab 2.9.95 von der Mutter entzogen. Eidesstattlich bestätigt durch einen Zeugen, wurde das Kind wieder an einen anderen Ort verbracht und regelrecht "bewacht", damit es vor dem Gerichtstermin am 5.9. keinesfalls Kontakt mit dem Vater aufnehmen konnte.

  56. Der Gerichtstermin am 5.9.95 findet statt, ohne den geladenen Vater, der zwei Tage nach Rückkehr erkrankte, ohne seinen Rechtsvertreter, der sich (langfristig geplant) in Urlaub befand. Sein rechtzeitiges Gesuch um Verlegung dieses Termines wurde abgelehnt.

  57. Das Kind wird ein weiteres Mal angehört und äußert sich diesmal nach den Wünschen der Mutter. Die im Mai zustandegekommene gerichtl. Vereinbarung (vorläufiger Verbleib beim Vater) wird aufgehoben.

    Wohl einmalig in der deutschen Rechtsgeschichte: das Gericht erklärt, es wolle seine Entscheidung nicht auf den Komplex sexueller Mißbrauch stützen, es rehabilitiert dadurch indirekt den Vater vom schweren Vorwurf, es reduziert gleichzeitig den zuvor gültigen hälftigen Umgang auf ein Minimum.

    Es wird angeordnet, das Kind könne den Vater nur noch jedes zweite Wochenende sehen. Das Kind müsse mit der Mutter an einen 200 km entfernten Ort (Dingolfing) ziehen und dort eingeschult werden. Mit diesem Beschluß ordnet das Gericht den Verlust des gesamten sozialen Umfeldes des Kindes an.


  58. Als das Kind davon erfuhr, weilte es wieder beim Vater, brach es psychisch völlig zusammen. Es schrie, schrie, schrie.... Es forderte den Vater auf, es nach Afrika zu bringen: "ich möchte mit Dir im Urwald leben". Es hinterließ einen zerknüllten Zettel: "Liber Got ich Brechezusammen jetzt beim ScH(treit)".

  59. Die Mutter verließ noch im gleichen Monat Ihren Lebensabschnittspartner und zog wieder zurück von Dingolfing nach Gauting. Dadurch konnte der Umgang mit dem Vater wenigstens noch an jedem zweiten Wochenende stattfinden. Der Vater fand Briefe des Kindes "an den richter" ,"an die Polizei" verzweifelten Inhalts.

  60. Am 18.10.95 flieht das siebenjährge Kind von der Mutter und macht sich von der Schule auf den 7 km weiten Weg zum Vater. Bei Ankunft ist der Vater nicht anwesend, er findet später einen Zettel: "bin beim Nachbar". Der Vater informiert sofort Jugendamt und Anwälte.

    Am Abend sitzen Vater und Tochter beim Abendessen, erscheint die Kindesmutter mit zwei Zivilpolizisten. Das Kind erklärt den Polizisten, daß es freiwillig zum Vater gekommen sei und beim Vater bleiben möchte. Damit sie sich davon überzeugen konnten, daß das Kind nicht entführt wurde, wurden die Polizisten vorübergehend in die Wohnung eingelassen. Ansonsten gab es für die Polizisten keinerlei Rechtsgrundlage sich in der Wohnung des Vaters aufzuhalten.
    Weder hatten sie einen Durchsuchungsbefehl, einen Herausgabebesschluß oder sonstiges vorzuweisen, auch Gefahr war nicht imVerzug. Sie hätten die Wohnung wieder verlassen müssen, nachdem sie feststellten, daß ein Kindesentzug nicht vorlag.

    Die Mutter hatte ausdrückliches Hausverbot. Auch sie betrat jedoch die Wohnung. Die Polizisten suchten sie zunächst von ihren Vorhaben abzuhalten, sagten, "gehen Sie doch, Sie sehen doch, daß das Kind bei seinem Vater bleiben will." Der Vater saß auf seinem Schreibtischstuhl und konnte sich kaum bewegen: sein Kind auf dem Schoß, das sich verzweifelt schreiend an seinen Hals klammerte und unentwegt schrie: "Ich will bei meinem Papa bleiben." Die Mutter suchte das Kind vom Vater wegzuziehen. Das Kind wehrte sich und schrie sie aus Leibeskräften an: "Laß mich los, laß mich los, ich will bei einem Papa bleiben. Und zu den Polizisten: "Zum Donnerwetter, kapiert ihr denn nicht, ich will bei meinem Papa bleiben."
    Das dauerte etwa eine halbe Stunde lang.
    Dann drehten die Polizisten dem Vater die Arme auf den Rücken, so daß die Mutter das gellend schreiende Kind gegen dessen heftigsten Widerstand mit brachialer Gewalt vom Hals des Vaters reißen konnte. Sie schleppte es ein Stockwerk tiefer, wo sich das Kind nochmals losreißen und auf den Arm eines Nachbarn entfliehen konnte. Von dort versuchte die Mutter das Kind erneut wegzuzerren. Sie schleppte das Kind schließlich über den Hof zu einem Wagen auf der anderen Straßenseite, während das Kind unaufhörlich gellend in die Nacht brüllte: "ich will bei meinem Papa bleiben"

    Diese Vorgänge wurden von Zeugen beobachtet, via Telefon von weiteren Zeugen gehört, es gibt eine vollständige Tonbandaufnahme, es gibt Photos.
    Der 2. Senat des OLG München unternahm nichts, um die Gründe für die Flucht des Kindes zu ermitteln, er vernahm keine Zeugen. Er erklärte den Vorfall als nicht aufklärbar und suggerierte zusätzlich, der Vater habe das Kind dazu veranlaßt von der Mutter zu fliehen, was ihm nur mangels Aufklärbarkeit nicht nachzuweisen sei.

    "Zwingend" , so der 2. Senat, habe der Vater auch davon ausgehen müssen, "daß die Mutter nach der Flucht des Kindes nicht die Entscheidung eines Gerichtes abwarten würde, sondern gewalttätig werden" würde.
    "Deshalb", so schloß der Senat, "hat der Vater die heftige Auseinandersetzung genauso zu verantworten wie die Mutter".

    Des weiteren trifft der Senat unwahre Festellungen, als wäre er dabei gewesen, Behauptungen die sich mit den Zeugenaussagen und dem objektiven Datenmaterial nicht decken.


  61. Das Kind wird dem Vater fortan wieder entzogen. Erst am 23.11.95 geht ein Schreiben der Anwältin der Kindesmutter ein, der Vater könne das Kind am 26.11.95 für einen Tag von 9-18 Uhr wiedersehen.

  62. Am 24.10.95 wird von den Rechtsvertretern des Kindesvaters Antrag auf Einstweilige Anordnung gestellt zur sofortigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf den Vater.
    Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, die Kindesmutter betreffend wird beantragt.
    Da sich nun auch das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 8.9.95 ebenfalls auf das Gutachten der GWG stützt, wird mit Nachtrag vom 27.10.95 die Offenlegung der wiss.Grundlagen beantragt, auf die sich Gutachterin stützt.
    Die Vorlage irgendwelcher Tonbänder, Videoaufnahmen, die Offenlegung der von der Gutachterin angeblich vorgenommen "Tests" wurde gefordert.
    Diese Anträge werden von dem Gericht ignoriert.


  63. Das Oberlandesgericht setzt einen Termin an für den 7.11.95. Dieser soll wieder vom sachbearbeitenden Richter als Einzelrichter geleitet werden.

  64. Mit Schriftsatz vom 1.11.95 verweisen die Rechtsverteter des Kindesvaters den 2. Senat darauf hin, daß kein Senatstermin angesetzt wurde, erinnern den Senat an das "Kollegialprinzip". Die Rechtsvertreter erkennen in der Verfahrensführung des Senates einen Verstoß gegen § 122 GVG. Genannt und begründet werden weitere Verfahrensfehler des Senates. Als verfahrensfehlerhaft gerügt, wird insbesondere der Beschluß des Senates vom 8.9.95. Mit der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses setzt sich der Schriftsatz sehr ausführlich auseinander.
    Zudem wird gerügt, daß auch das Protokoll des stellvertretenden Richters vom 11.5.95 in der Entscheidung des Senates vom 11.7.95 verfälscht wiedergegeben wurde.


  65. Im Termin vom 7.11.95 wird zu Beginn der Antrag gestellt einen Senatstermin anzuberaumen. Die Rechtsvertreter des Kindesvaters rügen nochmals die Verletzung rechtlichen Gehörs und die Vorenthaltung des gesetzlichen Richters, weigern sich in der Hauptsache zu verhandeln. Nach kurzer Pause und Rücksprache mit den übrigen Senatsmitgliedern erklärt der sachbearbeitende Richter Schönfeld, daß es dabei bleibe, er sei allein beauftragt die Anhörung vorzunehmen, auch sei er beauftragt allein in der Hauptsache und bzgl. der einstweiligen Anordnung zu verhandeln.

    Der Kindesvater wird daraufhin angehört. Richter Schxxxxxx wiederholt anschließend seine Äußerungen zum Diktat einer Protokollbeamtin. Er verfälscht eine Äußerung des Vaters, zu einem Sachverhalt, den dieser ganz anders dargestellt hatte und diktiert überdies die angebliche Äußerung des Kindes während seiner Anhörung am 5.9.95 "es wolle bei der Mutter leben".

    Auch diese Äußerung war jedoch nicht gefallen, die diktierte Behauptung steht im Widerspruch zum Protokoll des Richters über die Kindesäußerungen vom 5.9.95, im Widerspruch auch zu seinem Aktenvermerk vom gleichen Tage.
    Sie widerspricht drittens der Wahrnehmung auch von Rechsanwalt Dr. B., der an dieser Sitzung am 5.9.95 teilgenommen hat.

    Die Rechtsvertreter des Kindesvaters unterbrechen daraufhin sofort die Sitzung und lehnen den Richter nach kurzer Beratung wegen Befangenheit ab.


  66. Mit Schriftsatz vom 6.12.95 wird die Ablehnung des Richters nochmals ausführlich begründet, die bisherige Verfahrensführung unter Verweis auf Stellen der Rechtsliteratur, auf das Grundgesetz und die EMRK nochmals als rechtsverletzend gerügt.

  67. Die Richter des 2. Senates erklären sich am 22.12.95 als nicht befangen.

  68. Am 15.1.96 erfolgt eine Stellungnahme zu den Äußerungen des Vorsitzenden Richters Prof. Schxxxx. Die Rechtsvertreter des Kindesvaters stellen begründet fest, daß die Äußerungen der Richter die Merkmale einer "dienstl Äußerung" nicht tragen, daß die Widersprüche der Richter in diesen Äußerungen nicht ausgeräumt wurden, daß sich im Gegenteil der Eindruck von Befangenheit nur noch verstärkt habe.

    Der Schriftsatz rügt auch die bis dahin geschehene Verschleppung des Verfahrens, er rügt und begründet die Verletzung rechtlichen Gehörs trotz mehrfacher Aufforderungen von seiten der Rechtsvertreter und erkennt "in der Tat willkürliches Verhalten der abgelehnten Richter, da die richterlichen Entscheidungen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen
    (Definition von "Willkür" nach BVerfG E 4; BVErfGE 81,132, BVerfG E87, 273).

    Auch die unsachliche, innere Einstellung begründe die Befangenheit der abgelehnten Richter. Aufgezählt werden die einzelnen Punkte, bei denen sich das Gericht willkürlich verhielt. Festgestellt wird eine offensichtliche Absprache der unabhängigen Richter hinsichtlich ihrer Äußerungen ohne sorgfältige Prüfung des Befangenheitsgesuches.


  69. Mit Schriftsatz vom 25.1.96 wird weiterer Ablehnungsgrund vorgetragen.
    Einer der Richter des Senates (Engelhard) hatte sich während einer rechtswissenschaftlichen Tagung (Evang. Akademie Tutzing) in verletzender, diskriminerender Weise über die am Oberlandesgericht rechtssuchenden Eltern geäußert, sie unter anderem "beschissene Eltern" bezeichnet.


  70. Mit Schreiben vom 16.2.96 rügt die Anwältin des Kindesvaters, daß es auch weiterhin zu ständigen Umgangsausfällen und -behinderungen von seiten der Mutter kommt und fordert die gegnerische Anwältin zur Stellungnahme auf.

  71. Am 14.3.96 weist der 12. Senat des OLG München die Richterablehnung zurück. Anzumerken ist hier darüber hinaus, daß der 12. Senat den Kindesvater in dieser Entscheidung auch vom Vorwurf sexuellen Mißbrauchs rehabilitert und zwar endgültig.

  72. Die Umgangsbehinderungen bleiben. Am 29.3.96 findet der Vater einen Zettel seines Kindes. Er enthält einen neuen Hilferuf, sein Kind doch von der Mutter zu holen.

  73. Mit Schreiben vom 30.4.96 wird vom Rechtsvertreter des Kindesvaters beantragt nochmals das Kind anzuhören: "Auf den seit vielen Jahren von C. geäußerten Wunsch, dauerhaft bei ihrem Vater leben zu wollen wurde bereits hinreichend hingewiesen....
    Die Umgangskontakte mit dem Vater sind spärlich und lassen eine Regelmässigkeit vermissen... Überdies mußten zur Durchsetzung der Umgangskontakte regelmäßig die Prozeßbevollmächtigten eingeschaltet werden."

    Die Einvernahme des Sachverständigen Prof. F. als sachverständiger Zeuge wird beantragt, die Stellungnahme des Prof. Kxxxxxx wird vorgelegt, das die Unwissen-schaftlichkeit und Unverwertbarkeit des GWG-Gutachtens feststellt.

    Auf die ständige Berufstätigkeit der Mutter, mangelnde Kontinuität im Leben des Kindes wird hingewiesen.


  74. Das Gericht setzt einen Termin zur mündl. Verhandlung am 7.5.96 an.
    Die Eltern werden angehört. Die Rechtsvertreter des Kindesvaters beantragen nochmals ein psychiatrisches Gutachten der Kindesmutter, Anhörung des Kindes, Anhörung des Sachverständigen Prof. F., hilfsweise die Erstellung eines neuen Gutachtens zur Festellung der Bindungen des Kindes.

    Keinem dieser Anträge wird stattgegeben.
    Auch in diesem Verfahren wird kein Zeuge gehört.


  75. Am 10.6.96 ergeht das Berufungsurteil des 2. Senates. Das alleinige Sorgerecht für das Kind wird auf die Mutter übertragen.


    III. Verfassungsbeschwerde
    Die Zeit nach der Sorgerechtsentscheidung


  76. Am 21.7.96 legt die Rechtsvertreterin des Kindesvaters Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der sorgerechtlichen Entscheidung ein.

  77. Mit Schreiben vom 2.8.96 an den Leitenden Oberstaatsanwalt beim Landgericht München erstattet der Kindesvater Strafanzeige gegen die Kindesmutter, ihre Anwältin, den Amtsrichter und die Richter des 2. Senates am Oberlandesgericht München wegen des Verdachtes (in der Summe) falscher Verdächtigung, übler Nachrede, fortgesetzter Körperverletzung und Mißhandlung einer minderjährigen Schutzbefohlenen, schwerer Körperverletzung der Großmutter des Kindes, Anstiftung zur Verfolgung Unschuldiger, Kindesentziehung, Beihilfe dazu, Rechtsbeugung, Unterlassung, Körperverletzung im Amt.

  78. Der Strafantrag gegen den Senat und die Anwältin wird vom Antrag gegen die Mutter und den Amtsrichter abgetrennt.
    Am 1.9.97 wird die Strafanzeige gegen den Senat ohne Ermittlungen eingestellt.
    Die Begründung: Tatnachweise strafbarer Handlungen konnten nicht geführt werden.

    Dagegen wird am 12.9.97 Beschwerde erhoben, die Begründung am 19.10.97 nachgereicht.
    Diese Beschwerde wird von der Generalstaatsanwaltschaft München am 30.10.97 erkennbar ungeprüft zurückgewiesen.


  79. Am 5.11.97 wird auch das zweite Ermittlungsverfahren gegen den Amtsrichter und die Kindesmutter eingestellt, ohne daß Ermittlungen stattgefunden hätten.
    Begründung: Tatnachweise strafbarer Handlungen konnten nicht geführt werden.
    Gegen diesen Einstellungsbescheid wurde nie eine Beschwerde erhoben.

    Das Verhalten der Staatsanwälte gab aber zugleich Anlaß zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Bayer. Staatsminister der Justiz, so geschehen am 17.10.97. Dieses Schreiben wurde als "Offener Brief" verfaßt.

    Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist keine Beschwerde mit Wirkung auf die Einstellung des vorgenannten Ermittlungsverfahrens. Der "Offene Brief" an den Justizminister wurde indessen an die Generalstaatsanwaltschaft geleitet zur Verbescheidung als Beschwerde.

    So weist die Generalstaatsanwaltschaft denn auch am 3.8.98 eine "Beschwerde im Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten" ab.
    Die Zurückweisung der tatsächlichen Beschwerde und eines "Offenen Briefes" durch die Generalstaatsanwaltschaft sind nahezu wortgleichen Inhalts.


  80. Am 23.3.98 stellt der Kindesvater beim Bundesverfassungsgericht Antrag auf Einstweilige Anordnung.
    Grund sind die anhaltenden Verletzungen der Grundrechte des Kindes, die Umgangsbehinderungen durch die Kindesmutter, das Scheitern aller Bemühungen um Mediation, ist die Tatsache, daß das Verfassungsgericht bis dahin noch nicht einmal über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat.


  81. Die Lebensverhältnisse des Kindes, der angesichts des anhaltenden Traumas sich weiter verschlechternde Zustand der Großmutter, die Ungewißheit um die höchstrichterliche Entscheidung lassen kein längeres Warten mehr zu. Nachdem das Kind den Vater schließlich explizit dazu auffordert etwas zu unternehmen, wurde am 26.7.98 beim Amtsgericht Starnberg ein Antrag auf Sorgerechtsänderung gestellt (s. §§ 1696, 1666, 1884, 1626 BGB).

  82. Aufgrund der anhaltenden Umgangsvereitelungen der Kindesmutter (entgegen der olgrichterlichen Umgangsanordnung), wendet sich der Vater Anfang November 1998 auch an das Jugendamt und ersucht es, mit der Kindesmutter eine Weihnachts-(umgangs)regelung zu vereinbaren.

    Das Jugendamt Starnberg kümmert sich um das Gesuch und sucht zwischenzeitlich mit der Mutter eine Einigung zu erzielen. Eine kurze berufliche Abwesenheit des Vaters nutzend, wendet sich die Anwältin der Kindesmutter an das Gericht und beantragt eilig eine "Kindesanhörung". Sie argumentiert, das Kind wolle nicht mehr zum Vater.

    Der Richter Dr. Mxxxxxx will, daß ein Weihnachtsumgang zustande kommt und setzt sich persönlich dafür ein. Das Jugendamt vereinbart mit dem Kind nach dieser Anhörung neuerlich einen Umgang. Das Kind ruft seinen Vater an, erklärt ihm sein Einverständnis.


  83. Zwei Tage später wird die Vereinbarung von der Mutter widerrufen. Der Richter setzt wegen der Eiligkeit einen neuen Anhörungstermin am 23.12.98 an.
    Wieder soll das Kind angehört werden, denn, so läßt er den Vater wissen, "offenbar steht ein neuer Mißbrauchsvorwurf bevor".


  84. Die psychisch schwer angeschlagene Großmutter hält dem extremen Stress nicht mehr stand. Sie bricht am 21.12.98 zusammen und wird in die Notaufnahme des Krankenhauses Starnberg gebracht. Sie bleibt dort bis zum 15.1.99

  85. Der siebte Mißbrauchsvorwurf: Am 23.12.98 erscheint ein völlig verstörtes Kind im Starnberger Gericht. Es erscheinen auch fünf Zeugen. Sie sind gekommen, um anhand ihrer eigenen Beobachtungen, die enge Beziehung dieses Kindes zu seinem Vater zu bestätigen. Sie sind entsetzt über die Verfassung des Kindes.

    Das Kind sitzt im Richterzimmer dem Vater gegenüber und beschuldigt ihn vor dem Richter Dr. Müller mit dem Vorwurf sexuellen Mißbrauchs, angeblich begangen vor mehr als fünf Jahren. Es erzählt den Tathergang, wie er sich in einer Badewanne vollzogen haben soll, in einer Detailliertheit, wie es das Kind damals, als es immer wieder von den Gutachtern untersucht wurde, nicht geben konnte.

    Damals hatte es die Anschuldigung, die es auf einem Tonband bei einer Freundin der Mutter abgegeben hatte, stets als "Lüge" bezeichnet, dabei wiederholt und stets schlüssig vor Zeugen erklärt, wie es von der Mutter gezwungen wurde den Vater zu beschuldigen und daß es diesem Zwang nicht entrinnen konnte - als Fünfjährige noch nicht wissend was sexueller Mißbrauch bedeutet.
    Heute ist das Kind in einem Alter, in dem es weiß was sexueller Mißbrauch ist, wurde es erneut gezwungen, den eigenen Vater mit einem schweren Verbrechen zu beschuldigen - letztlich nur, weil man sich über den Willen eines Richters und eines Jugendamtes hinwegsetzen wollte, um einen Weihnachtsumgang zu verhindern.

    Der Richter geht auf die Äußerungen des Kindes, es wolle deshalb den Vater nicht mehr sehen, nicht ein. Er ordnet an, das Kind habe den 2. Weihnachtsfeiertag beim Vater und mit ihm auch eine Woche Skiurlaub vom 1.1.-6.1.99 zu verbringen. Er sagt, es sei auch sein Eindruck, den bei der Anhörung gewonnen habe, daß das Kind eine gute Beziehung zu seinem Vater habe. Er ordnet mit Zustimmung der Eltern eine Therapie an, an der sich alle zu beteiligen haben.


  86. Der Vater sprach während der Ferien mit seinem Kind, erklärt der Tochter, daß man keinen Menschen, schon gar nicht einen Vater oder eine Mutter eines schweren Verbrechens beschuldigen dürfe, so man sich an ein Geschehen nicht einmal erinnern kann. Darauf das Mädchen:
    "Ich muß doch meiner Mama glauben, denn ich lebe ja bei ihr."
    Was das Kind sonst noch erzählte: wie es darauf vorbereitet wurde, um die Falschanschuldigung gegen den Vater vorzubringen, daß die Zehneinhalbjährige bereits den Selbstmord als Alternative sieht, um diesem Konflikt zu entkommen, sind u.a. Inhalt eines Antrages auf Einstweilige Anordnung vom 15.1.99, siehe Punkt 89.


  87. Nach dem 6.1.99 wurde das Kind dem Vater zur Gänze entzogen. Versuche den Kontakt wiederherzustellen wurden von der Mutter verhindert. Dies entgegen der rechtskräftigen Umgangsanordnung des OLG München aus 96

    Die Kindesentziehung dauert bis heute an.

    Es wurde ferner erkennbar, daß das Kind nunmehr massiv gegen seine Vater beeinflußt wurde (Parental Alienation Syndrom).


  88. Ein renommierter Professor (Kindespsychologie), der den Fall gut kennt, wird vom Vater kontaktiert, nach Kenntnisnahme der Sachlage prognostiziert er für das Kind "irreversible Persönlichkeitsstörungen nach Ablauf von weiteren vier Jahren."

  89. Am 15.1.99 legt der Kindesvater dem Gericht einen Antrag auf Einstweilige Anordnung vor. Darin fordert er die sofortige Entziehung des Sorgerechts der Mutter, vorläufige Übertragung auf ihn oder das Jugendamt, Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn (Vater), begleiteten Umgang des Kindes mit seiner Mutter, bis die angeordnete ‚Therapie' erkennen lasse, daß gegen das Kind gerichtete Gewalthandlungen von seiten der Mutter nicht mehr zu erwarten seien..
    Er begründet dies mit dem Geschehen vor Weihnachten und betont die Dringlichkeit dadurch, daß das Kind angesichts der ungeheuerlichen Konflikteskalation während der Weihnachtsferien mit seinem Selbstmord gedroht habe.

    Der Antrag wurde bis heute nicht verbeschieden


  90. Am 2.2.99 stellt der Vater beim Bundesverfassungsgericht Antrag auf beschleunigte Verbescheidung der Verfassungsbeschwerde und verweist zur Begründung auf die ungeheuerliche Konflikteskalation.

  91. Dieser Antrag wurde anonymisiert im Internet veröffentlicht. In dieser Zeit fanden sich spontan 124 Eltern zusammen, die am 11.3.99 in der Sache Adler "Strafanzeige gegen Unbekannt" erstatteten und diese an das Bayer.Justizministerium richteten.

    Die Strafanzeige wird am 30.12.99 von Staatsanwältin Frau Reißler eingestellt.

    Dagegen erhoben die Anzeigeerstatter Beschwerde. Sie schreiben u.a. "Insbesondere können Ihre Ausführungen so verstanden werden, daß der wissentliche Falschvorwurf sexueller Mißbrauch als ‚Wahrnehmung berechtigter Interessen' verstanden werden kann."
    "Sie unterstellen Herrn Dr. Adler ‚massive Beeinflussungen' seiner Tochter, bleiben dafür aber jeglichen Hinweis schuldig.
    Sie klagen Herrn Dr. Adler an, daß er sich einer Körperverletzung an seiner Mutter schuldig gemacht habe (‚durch wiederholte Intervention' ). Einen Nachweis bleiben Sie schuldig".


  92. Der Starnberger Amtsrichter bestimmt per Beschluß am 11.2.99 die Therapeutin und geht dann in Pension. Zum Kindesentzug nimmt er keine Stellung, eidesstattliche Erklärungen von Zeugen, die eine bewußte Kontaktverhinderung durch die Kindesmutter bescheinigen, werden nicht gewürdigt.
    Über den Antrag auf Einstweilige Anordnung vom 15.1.99 wird nicht entschieden.


  93. Am 19.3.99 stellt der Vater Antrag auf EA zur Realisierung seines Umgangsrechtes während der Osterferien. Er begründet dies damit, das Kind werde ihm inzwischen seit dem 6.1.99 entgegen der olgrichterlichen Umgangsanordnung entzogen.

  94. Am 25.3. 99 nimmt das Jugendamt dazu Stellung. Es zitiert die Mutter, das Kind weigere sich, den Vater zu sehen. Das Jugendamt erklärt, es seien keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, einen Umgang des Kindes mit seinem Vater auszuschließen.

  95. Am 26.3. 99 wird der Antrag des Vaters abgewiesen.
    Begründung: "Die Mutter widersetzt sich dem Antrag, da sich das Kind, das in Therapie sei, weigere". gez. Richterin Kxxxxxxxxxx


  96. Ab 1.4.99 übernimmt laut Mitteilung des Amtsgerichtsdirektors Dr. Hummel ein neuer Richter (Dr. Schröxxxx) das Verfahren. Der Richter tritt sein Amt als Familienrichter nicht an.

  97. Ab 1.6.99 übernimmt laut Mitteilung des Amtsgerichtsdirektors Dr. Hummel ein neuer Richter (Brxxxxxxx) das Verfahren. Der Richter lehnt sich sogleich selbst ab, da er zuvor schon als Staatsanwalt in der Sache tätig war.
    Der Ablehnung wird vom OLG München am 4.8.99 stattgegeben.


  98. Am 25.5.99 stellt der Vater Antrag auf EA. Darin fordert er die Durchsetzung von Umgang, Zwangshaft für den Fall der Herausgabeverweigerung.
    Außerdem fordert er die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG und schlägt Prof. Dr. Dr. Dr. F. vor.

    Dieser Antrag wird nicht verbeschieden.
    Ein Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) - wie ihn § 50 FGG zwingend vorschreibt, wurde bis heute nicht bestimmt.


  99. Am 27.5.99 bietet das Jugendamt dem Kindesvater "betreuten" Umgang an und fordert ihn zur Stellungnahme auf. Damit sei die Kindesmutter einverstanden. Dies sei von der Therapeutin empfohlen worden.
    Der Kindesvater lehnt den betreuten Umgang begründet ab.


  100. Am 6.6.99 legt die Therapeutin eine Psychologische Stellungnahme vor. Sie schlußfolgert: "Da C. elf Jahre alt ist wird man ihre ablehnende Haltung gegenüber einem Besuch beim Vater ohne Begleitung respektieren, ganz gleich, aus welchen Quellen diese Abneigung gespeist wird".

  101. Am 13.6.99 stellt der Vater Antrag auf EA, um mit seinem Kind den Kindergeburtstag feiern zu können. Er begründet dies wieder damit, er habe sein Kind seit dem 6.1.99 nicht mehr gesehen und mit der nach wie vor rechtskräftigen Umgangsanordnung des OLG München, das auch für den Geburtstag eine Sonderregelung beinhaltet und dem Vater ein Recht auf Umgang zuspricht.

    Dieser Antrag wird nicht verbeschieden.


  102. Am 10.6.99 antwortet die Rechtsvertreterin der Kindesmutter Rechtsanwältin Traudl Bxxxxx zum Antrag vom 25.5. Sie bekräftigt den Wunsch des Kindes, den Vater nicht sehen zu wollen, "hat alleine seine Ursache im Verhalten des Vaters"
    Es sei "lächerlich" wenn der Vater vortrage, daß die Kindesmutter ihm das Kind vorenthalten würde. Das Kind sei zwischenzeitlich 11 Jahre alt und habe "absolut eigene Vorstellungen, wie es seinen Umgang mit dem Vater gestalten wolle". Es bestehe darauf, daß es "den Vater nicht mehr alleine trifft"
    Sie schreibt ferner, die Kindesmutter sei "ebenfalls der Ansicht, daß das Kind Umgang mit seinem Vater haben solle. Es sei vereinbart worden, daß das weitere Umgangsrecht in Abstimmung mit der Therapeutin Frau Dr. Wxxxxxx durchgeführt werden solle".

    Am 16.6.99 bietet die Rechtsvertreterin der Mutter dem Rechtsvertreter des Vaters eigenmächtig eine neue Umgangsregelung zur Gestaltung des Kindesgeburtstages an: Sie schreibt: "wir dürfen bestätigen, daß dann, wenn sichergestellt ist, daß das Ehepaar E. bei dem Umgang gegenwärtig ist, C. gerne den Nachmittag 19.6.99 von 14.00 Uhr bis 19:00 Uhr mit ihrem Vater verbringt".


  103. 19.06.99 Der Vater nimmt die Offerte im Interesse seines Kindes an.

  104. Nach Aufforderung durch die Polizei Germering, diese wiederum erhielt ihre Anweisung vermutlich vom Bayer. Staatsministerium der Justiz, erstattet der Vater am 31.6.99 Strafanzeige gegen Rechtsanwältin Traudl Bxxxxx, u.a. wegen Beihilfe zur Kindesentziehung, zur Falschanschuldigung, Körperverletzung und wegen Prozeßbetrug.

    Die Strafanzeige ist betitelt
    "Kindesmißbrauch und Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren, Teil 2"
    und behandelt u.a. schwerpunktmäßig die PAS Symptomatik und das Versagen des Helfersystems.
    Sie wird am 19.10.99 eingestellt.

    Unter ausschließlichem Verweis auf Fundstellen in den Kommentaren des StGB, auf höchstrichterliche Beschlüsse und eine Stellungnahme des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags zu dem hier tatbestandlich Vorgefallenen wird dagegen Beschwerde erhoben und am 8.3.00 begründet.
    Eine Erwiderung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Abschluß dieses Verfahrens liegt bis heute nicht vor..


  105. Am 8.7.99 findet nach Anzeigeerstattung der Anwältin Bxxxxx gegen den Vater eine Hausdurchsuchung statt. In der Wohnung des Vaters lebt auch die schwerkranke Großmutter in Pflege.
    Die Beamten erscheinen zu viert, ziehen u.a. alle Daten von einem der Großmutter gehörenden Computer ab. Auch ihre persönlichen Briefe. Und die Briefe des Vaters zurückreichend bis 1985 (drei Jahre vor der Geburt des Kindes). Die Beamten begründen die Beschlagnahmung mit einem Durchsuchungsbefehl wegen des gegen den Vater gerichteten Verdachtes der Unterhaltspflichtsverletzung.

    Keine einzige der beschlagnahmten Dateien wird später für die Anklage verwendet. Mißachtet wurden vor allem die Grundrechte (Briefgeheimnis, Unverletzlichkeit der Wohnung) der Großmutter.


  106. Am 10.7.99 bricht die Großmutter als Folge dieses neuerlichen Traumas blutüberströmt zusammen, wird stationär ins Krankenhaus gebracht.

  107. Am 11.7.99 beantragt der Kindesvater beim Familiengericht unter Verweis auf die Vorgaben des § 410 ZPO, das Gericht möge sich äußern, ob es die "Stellungnahme Dr. Wxxxxx" (Therapeutin) als ein Gutachten oder eine subjektive Äußerung werten wolle.
    Für den ersteren Fall beantragt er, die "Stellungnahme" einem renommierten Experten für die Qualitätssicherung forensischer Gutachten, Herrn Prof. Kxxxxx, in Oerlinghausen vorzulegen.

    Der Antrag wird nicht verbeschieden.


  108. Am 21.9.99 ergeht der Beschluß die Beteiligten mögen sich binnen zwei Wochen zur Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Wxxxxxx äußern, sowie zu der Frage, wie ein sogenannter betreuter Umgang des Kindes mit seinem Vater praktisch durchgeführt werden solle (gez. Amtsgerichtsdirektor Dr. Hxxxxxl).

  109. Am 27.9.99 erwidert der Vater diese Aufforderung. Einen betreuten Umgang lehnt er unter Verweis auf die Vorgaben auf § 1684 (4) BGB ab. Die Voraussetzungen dazu seien nicht erfüllt.
    Er legt ein Gutachten Dr. Lxxxxxx vor. Dieses Gutachten setzt sich mit der Objektivität und der Reliabilität des Gutachtens Dr. Wxxxxxx auseinander und stellt diese wissenschaftlich begründet in Abrede.
    Als Fazit schreibt Dr. Lxxxxxx.: "Insgesamt erfüllt die Stellungnahme wissenschaftliche Anforderungen, die an ein familienpsychologisches Gutachten zu stellen wären, nicht hinreichend. Die Stellungnahme erfüllt auch nicht die Anforderungen, die an ein familienpsychologisches Gutachten im Sinne der "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten (Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen 1994) zu stellen wären."

    Der Vater legt dem Gericht ferner ein Schreiben des Sachverständigen Prof. Kxxxxxx vor, einen allgemein gehaltenen Exkurs über die einem Gericht in hochstrittigen Fällen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten hinsichtlich Einsichts-, Handlungsmethoden und der Notwendigkeit zu einer strukturellen Veränderung, sprich zu Änderung des Sorgerechts.
    Darauf ging das Gericht bis heute nicht ein.


  110. Laut mündlicher Mitteilung des Amtsgerichtsdirektors, wurde die Richterin Kxxxxxxxxx als vierte Richterin seit Juli 98 nun dazu bestimmt, das Verfahren fortzuführen.

  111. Am 27.9.99 stellt der Vater Antrag auf Ablehnung der Richterin Kxxxxxxxxx wegen Besorgnis der Befangenheit.
    Begründung: Parteilichkeit, Mißachtung der Gesetze, u.a. von § 1684 BGB bei Ablehnung des Antrages auf Osterumgang 99 durch die Richterin.

    Ein Ablehnungsverfahren wird daraufhin nicht in Gang gesetzt.


  112. Am 8.10.99 fordert das Gericht die SV Dr. Wxxxxxx. zur Ergänzung ihrer Stellungnahme auf. Dies nach Maßgabe der "fachspezifisch vorgetragenen Kritik an ihrer Methodik" (gez. Amtsgerichtsdirektor Dr. Hxxxxx).

  113. Am 14.10.99 beantragt die Rechtsvertreterin der Kindesmutter diesen Beschluß aufzuheben. Begründung: Dr. Wxxxxxx sei nicht beauftragt worden ein Gutachten zu erstellen, sondern nur eine Therapie durchzuführen um "einen praktikablen und auch von C. akzeptierten Umgang vorzubereiten."
    Sie schreibt weiter: "Die Antragsgegnerin (Kindesmutter) würde sich der Verwendung der Stellungnahme Dr. Wxxxxxx als Gutachten widersetzen".


  114. Die psychische Verfassung der Großmutter ("reaktive Depression, chronisches Schmerzsyndrom psychischer Genese") infolge des anhaltenden Traumas führt zum nächsten Zusammenbruch. Sie wird in die Notambulanz des Krankenhauses Starnberg gebracht.

  115. Am 22.10.99 lehnt die Therapeutin eine Stellungnahme zu der vorgetragenen Kritik an ihrer Arbeit ab und beschuldigt den Vater, er habe "die durch mich eröffnete Möglichkeit erneut behutsam eine Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen, geschickt ‚wissenschaftlich' zu vermeiden gewußt".

  116. Am 27.10.99 hebt das Gericht den Beschluß vom 8.10.99 auf.
    (gez. Amtsgerichtsdirektor Dr. Hxxxxx)


  117. Am 29.10.99 wird die Therapeutin vom Gericht zur Rückgabe der Akte aufgefordert. Der Amtsgerichtsdirektor geht danach in Pension.

  118. Am 24.10.99 stellt der Vater neuerlich Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Verbescheidung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 32 BVerfGG, d.h. nunmehr zwingend innerhalb von sechs Monaten.

  119. Am 22.11.99 wendet sich der Rechtsvertreter des Vaters an das Gericht. Er weist auf die Fülle bisher nicht verbescheideter Anträge seit Juli 98 und den Verfahrensstillstand hin, faßt das vergangene Geschehen zusammen und fordert Entscheidung.

  120. Am 29.11.99 teilt das Gericht mit, eine Entscheidung ohne Akten sei nicht möglich, die Akten befänden sich bei der Sachverständigen.

  121. Am 2.12. 99 nimmt der Petitionsausschuß des Deutschen Bundestags Stellung zu dem in der Sache Adler tatbestandlich Vorgefallenen. Er konstatiert eine Verschärfung des Strafrechts sei nicht erforderlich, das bestehende völlig ausreichend, um den strafrechtlichen Tatbeständen "Kindesentziehung", der "Falschverdächtigung sex. Mißbrauch" usw. gerecht zu werden.

    Er verweist zudem auf die "Verleumdung" und das "Vortäuschen einer Straftat" als weitere hier relevante Straftaten.


  122. Am 6.12.99 erläßt die Richterin Krautloher einen Strafbefehl gegen den Kindesvater aufgrund einer Strafanzeige der Rechtsanwältin der Kindesmutter:
    "ein Jahr auf Bewährung" wegen Unterhaltspflichtsverletzung.
    Der Vater erhebt Einspruch.


  123. Am 17.12.99 stellt der Vater Antrag auf EA wegen Umgangs an Weihnachten. Begründung: der nach wie vor gültige Umgangsbeschluß des OLG München, die seit dem 6.1.99 anhaltende Kindesentziehung und die Vorgaben von § 1684 BGB.

  124. Am 22.12.99 beantragt die Rechtsvertreterin der Kindesmutter den Antrag abzuweisen.

  125. Am 23.12.99 wird der Antrag zurückgewiesen
    Begründung: "Die Richterin ist zuständig zur Entscheidung. Der Mutter und dem Kind konnte aus zeitlichen Gründen kein rechtl. Gehör gewährt werden".
    (gez. Richterin Kxxxxxxxx.)


  126. Am 23.12.99 stellt der Vater erneut Antrag auf EA wegen Umgangs an Weihnachten Begründung: die Richterin sei bereits im September als befangen abgelehnt worden, sie handle rechtswidrig und entgegen des Enthaltungsgebotes gemäß § 47 ZPO. Der ergangene Beschluß sei daher ungültig.

  127. Am 27.12. 99 erläßt die Richterin wieder eine Verfügung: "Der Schriftsatz des Antragstellers vom 27.9.99 (Richterablehnung) befindet sich nicht in den restlichen Aktenteilen, die sich derzeit bei Gericht befinden...... Eine dienstl. Stellungnahme ist ohne Vorlage der Akte nicht möglich. Von einer Rückforderung der Akte wird im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens abgesehen, da ich ab 1.1.2000 nicht mehr zuständig sein werde."

  128. Am 26.12.99 nachmittags von 12:00-20:00 Uhr kommt es zum Kontakt des Kindes mit dem Vater und der Großmutter in der Wohnung des Vaters. Das Kind hatte den Vater am Heiligabend angerufen und gesagt, es wolle den Vater am 2. Feiertag besuchen.

    Der Kontakt kam auf Vermittlung der stellvertretenden Direktorin des St. Anna-Gymnasiums zustande. Der Vater hatte die Nonne vor Weihnachten besucht, ihr die Geschenke für C. übergeben und sie gebeten, mit seiner Tochter zu sprechen.

    Der Kontakt verlief unbeschwert, entspannt und so herzlich wie früher. C. kündigte an, sie werde den Vater im Neuen Jahr anrufen, um mit ihm zum Skifahren zu gehen. Dieser Kontakt kam nicht mehr zustande.


  129. Am 30.12. 1999 teilt das Bundesverfassungsgericht formlos mit, der Antrag auf Verfassungsbeschwerde (vom 21.7.96) werde nicht zu Entscheidung angenommen.

  130. Am 1.1.2000 übernimmt der neue Amtsgerichtsdirektor Exxxx in Starnberg das Verfahren. Als der sechste Richter seit Juli 1998.
    Erneut fordert er die Therapeutin auf, die Akte an das Gericht zurückzuleiten.


  131. Am 19.1.00 teilt der Rechtsvertreter des Vaters dem Gericht mit, er habe die Akte am 17.1.00 von der Therapeutin geholt. Sie wurde von der Therapeutin aus dem Keller geholt und dem Anwalt übergeben. Er übergab sie dem Gericht.

  132. Der Richter sagt dem Anwalt am 19.1.00 fernmündlich zu, er werde sich des Verfahrens nun annehmen.

  133. Am 15.2.00 soll die Großmutter von einem zwischenzeitlich wieder erforderlichen Krankenhausaufenthalt entlassen werden. Sie wird zurückgehalten - ihr Immunsystem ist zusammengebrochen. Der Chefarzt sagt, dies wundere ihn nicht: "Ihre Frau Mutter hat aufgrund des Scheidungstraumas über viele Jahre die schrecklichsten Schmerzen ausgehalten. Irgendwann mußte ja etwas geschehen, vor allem in ihrem Alter!"
    Jetzt hatten die Ärzte erstmals auch einen schweren organischen Befund festgestellt, der noch bei der letzten gründlichen Untersuchung im November 99 nicht vorhanden war.


  134. Am 28.2.00 kommt es zur Verhandlung in der Strafsache gegen den Vater wegen Unterhaltspflichtsverletzung. Als Zeugen erscheinen u.a. die Vertreter des Jugendamtes, und des Sozialamtes. Sie bescheinigen dem Vater eindeutig, daß der Vater in der fraglichen Zeit nicht leistungsfähig war, die Sozialhilfe zu Recht bezog und er somit nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet war.
    Sie bescheinigten darüber hinaus, daß der Vater seine Einkommen "bis auf jede Mark" stets angegeben und auch Unterhaltszahlungen an das Jugendamt geleistet hatte, so er über Einkommen verfügte. Der Verteidiger fordert Freispruch.
    Richterin Krautloher verurteilt den Vater zu einem Jahr Gefängnis auf Bewährung - wegen Unterhaltspflichtsverletzung.
    Der Vater legt sofort Berufung ein.
    Der Staatsanwalt auch - ein Jahr Gefängnis ist ihm anscheindend nicht genug.


  135. Am 1.3. berichtet der Rechtsvertreter des Kindesvaters dem Amtsgerichtsdirektor, die Großmutter liege im Sterben. Er möge doch ermöglichen, daß sie noch einmal die geliebte Enkelin sehen kann.
    Der Richter antwortet: "Das soll keine Rolle spielen".
    Der Anwalt erinnert den Richter, daß er ihm Anfang des Jahres auch eine Zusage hinsichtlich eines Fortgangs des Verfahrens gemacht habe, die er bisher nicht eingehalten habe.

  136. Am 7.3.00 meldet sich eine Redakteurin des ZDF bei Amtsgerichtsdirektor Exxxx.
    Sie erfährt, der Richter sitze gerade an dem Fall und wolle ihn noch in der gleichen Woche beenden. Auch diese Zusage wird nicht eingehalten.


  137. Kurz darauf meldet sich die Anwältin der Kindesmutter bei Gericht und verlangt ebenfalls eine Entscheidung.

  138. Am 18.3. meldet sich der der Kindesvater bei seiner Tochter und erzählt ihr vom bevorstehenden Ableben der Großmutter. Spontan erscheint sie am 19.3. mit einem Strauß Blumen, fährt mit dem Vater ins Krankenhaus, sehr traurig, um sich von der Oma zu verabschieden.

  139. Am 7.4.2000 stirbt die Großmutter.

  140. 10.4.00 Angesichts der Unmenschlichkeit des Starnberger Gerichtes (der Tod der Großmutter "soll keine Rolle spielen") mußte erneut die Ordensschwester um Hilfe gebeten werden. Sie telefoniert mit der Kindesmutter, um der Enkelin wenigstens die Teilnahme an der Beerdigung der Großmutter zu ermöglichen. Dies gelingt ihr, aber nicht die Realisierung eines Kontaktes des Kindes während der Osterferien mit dem Vater (nach Maßgabe der Anordnung des Oberlandesgerichts).

  141. 12.4.00 Das Kind berichtet nach der Beerdigung vor den versammelten Gästen, die Mutter habe gerade noch ein weiteres Kind geboren. Sie hat nun drei kleine Kinder, ein eheliches und zwei uneheliche. C. erzählt ferner, die Mutter habe kürzlich wieder ein Geschäft für Asiat. Lebensmittel eröffnet, in dem sie sich tagsüber aufhalte. Sie selbst sei völlig verplant, müsse sich jetzt neben der Schule, Musikunterricht etc. auch noch um die Halbschwester kümmern, deshalb könne sie nicht länger mit dem Papa in Ferien fahren als "maximal eine Woche".
    Sie will nach Italien, müsse aber noch die Mutter fragen.


  142. Tags darauf sagt sie telefonisch gänzlich ab (von der Mutter aus).
    Begründung: "Ich will nicht!"


  143. Am 22.4.00 (Ostersamstag) trifft sie kurz den Vater, damit sie sein Ostergeschenk entgegennehmen kann. Sie umarmt und küßt ihn, freut sich und verschwindet dann gleich wieder in der Wohnung der Mutter.

  144. Am 6.6.00 beantragt die Anwältin der Kindesmutter Traudl Bxxxxx
    totalen Umgangsausschluß.

    Usw.usf.
    Die Geschichte geht weiter, immer weiter.....