Untätigkeitsbeschwerde

REINER LANG
Rechtsanwalt

München, den 14.7.00

Oberlandesgericht München
26. Senat

 

Beschwerde u.
Außerordentliche Beschwerde

in der Familiensache

Dr. Christian Adler, Adresse
Proz.bev.: der Unterzeichner

gegen

Frau Z. Pxxxxxxxxx, Adresse,
Proz.bev.: Rechtsanwältin Traudl Bxxxxxx, Adresse

Beteiligter: Kreisjugendamt Starnberg, Adresse

wegen elterlicher Sorge u. a.
mit dem

A N T R A G:

I. Der Beschluß des Amtsgerichts Starnberg vom 9.6.00, Az. 1 F 326/98, wird aufgehoben.

II. Die zweite Hälfte der Sommerschulferien 00 verbringt C beim Antragsteller, d.h. vom Montag, den 14.8.00 8 Uhr bis zum 11. 9. 00, die erste Hälfte bei der Antragsgegnerin.

III. Dem Antragsteller wird vorläufig das Recht auf elterliche Sorge übertragen, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter Cxxxxxxx Adler, geb. am 20.6.88.

 

B E G R Ü N D U N G:

A) Beschwerde (Ziffer I des Antrags)

I. Erster Beschwerdegrund: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 GG.

Es ist bereits ausführlich im Begründungs-SS. vom 16.6.00 dargestellt, daß der am 14.6.00 abgelehnte Richter gravierend das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG verletzt hat. Der Inhalt dieses Schriftsatzes wird zum Gegenstand dieses Sachvortrags gemacht.

1. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sind die Hauptelemente des Falles weder gewürdigt noch sonst verarbeitet worden:

  • vor allem Umgangsentzug der seit vielen Jahren mit wechselnden Mitteln von der Mutter praktiziert und versucht wird;
  • Elternentfremdung, die seit November 98 erzwungen wird mit den gerichtsbekannt schädlichen Auwirkungen für die Persönlicheitsentwicklung jedes Kindes (Parental Alienation Syndrome - PAS oder induzierte Gegeneinstellung nach Arntzen).

Beide Elemente werden vom Beschluß fällenden Richter nicht gesehen, obwohl die unerwartete 2. Kindesanhörung auch ihm verdeutlichen mußte, daß die Kindesmutter das Kind zuvor wieder einem schweren Loyalitätskonflikt ausgesetzt hatte (Ablehnungsbegründung S.5 Z.5), dem das Kind dadurch zu entkommen suchte, daß es tags darauf nicht zur Schule ging, sondern nochmals aus eigenem Antrieb vor dem Richter erschien.

Obwohl der abgelehnte Richter selbst zur Erkenntnis gelangt, daß das Kind bei dem Zitat des Jugendamtsberichts vom 16. 5. 00 auf S. 1 einem Juristen ähnlich formuliert, wird dies von ihm nicht hinterfragt. Durch die zusätzliche Erkenntnis, daß das 12-jährige Kind die Schriftsätze der gerichtl. Auseinandersetzung liest sowie die Begleitbriefe der Anwältin an die Mutter, wurde das Zustandekommen der juristischen Formulierung evident: Faxen machts möglich. (Ablehnungsbegründungs-SS v. 16. 6. 00 S.6 Z.6)

Dies ist bereits der in der Literatur beschriebene klassische Fall der induzierten Gegeneinstellung: "Erkennbar wird die Induktion oft dadurch, daß das Kind mit dem Akteninhalt vertraut ist und Redewendungen gebraucht, die dort auch in den Schriftstücken des Sorgeberechtigten zu finden sind. Die Äußerungen sind meist sehr pauschal gehalten." (Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Aufl. 1994, 5. 3 Mitte).

Nach eigenem Bekunden während der Anhörung der Eltern kennt der abgelehnte Richter auch die Veröffentlichung von Dr. Peter Koeppel und Kodje zu PAS im Amtsvormund 1998. Die destruktiven Auswirkungen der erzwungenen Elternentfremdung sind ihm folglich bekannt. Dessen ungeachtet unternimmt er bei diesem Kind nichts zur Vorbeugung und weiteren Unterbindung im Sinne auch einer raschen Intervention, wie sie von der Literatur allgemein gefordert wird.
Er unternahm nichts, um den seit Januar 99 von der Kindesmutter unterbundenen Vater-Kind-Kontakt (= Kindesentzug) wiederherzustellen, obwohl dies nach § 1666 BGG seine Pflicht gewesen wäre. Dies zeigt, daß er auch die Schriftsätze des Vaters und seines Rechtsver- treters, die immer wieder auf die fatalen Konsequenzen von PAS hingewiesen haben, nicht zur Kenntnis nahm bzw. nicht zu verarbeiten bereit ist.

2. Der Richter war damit konfrontiert, daß zwischen Vater und Tochter eine sehr enge Bindung bestand, vielleicht noch besteht, da sich der Vater infolge der Berufstätigkeit der Mutter im Kleinkindesalter der Tochter überwiegend um das gemeinsame Kind gekümmert hat und, um dies durchhalten zu können, seine hochdotierte Arbeitstelle aufgeben mußte.

Daß das Kind immer wieder nach einem Leben bei seinem Vater von seinem Vater verlangte, bei dem es aufgrund seiner Bedürfnisse nach Kontinuität und Sicherheit zu leben wünschte (die Mutter wechselte von 1990 bis 2000 zwölf Mal beruflich und zwölf Mal die Wohnung, der Vater jeweils einmal, vgl. Anlage 2 zum SS. v. 26. 7. 98 + nächster Abs.), war aus der Akte erkennbar. Genauso, daß C. noch im Oktober 98 gegenüber dem Jugendamt seinen authentischen Willen kundtun konnte und mehr Umgang mit seinem Vater einforderte (näher im Jugendamtsbericht).

Der Richter war damit konfrontiert, daß die Mutter auch heute wieder arbeiten geht (eigenes Geschäft seit einigen Monaten in G.), obwohl sie inzwischen noch zwei weitere uneheliche Kleinkinder zu versorgen hat - entgegen ihren Zusicherungen nicht mehr arbeiten zu wollen bis die Kinder groß werden.

Es ist gerichtsbekannt, daß eine Mutter mit Kleinkindern nicht zu arbeiten braucht, auch sozialhilferechtlich. Hier zeigt sich eine starke Wiederholung der eigenen Kindheitsgeschichte der Kindesmutter im Vergleich zur Kindheit von C.: nach ihrer Geburt flüchtete auch sie als Mutter in die Arbeit und vernachlässigte C. mit der Folge, daß der Vater wie erwähnt seine hochdotierte Stelle aufgeben mußte, damit der Tochter eine zuverlässige Bezugsperson zur Seite stand (näher im SS. v. 28. 7. 98 S.10 Mitte).

Dem Richter war aufgrund des Aktenstudiums von 5 Monaten bekannt oder hätte bekannt sein müssen, daß dieser Fall bereits schon seit zehneinhalb Jahren andauert sowie auf der Seite der Antragsgegnerin durchgängig und durch die Akten bestens belegt immer wieder dieselben Verhaltensstrukturen aufgetreten sind:

  • NEGATIVE Beeinflussung der Tochter bis hin zur zweifach erzwungenen Falschbeschuldigung des Vaters durch das Kind mit einem sexuellen Mißbrauchsvorwurf
  • siebenfache Falschbeschuldigung des Vaters mit dem Vorwurf des sex. Mißbrauchs durch die Mutter und ihre Anwältin, um dadurch die Gerichte zu täuschen, Umgangsentzug zu erreichen und ein alleiniges Sorgerecht zu erzwingen.
  • Hinzu kommen die wiederholten Umgangsbehinderungen,
  • vielfache Kindesentzüge entgegen rechtskräftiger Umgangsanordnungen
  • Mißachtung von Herausgabebeschlüssen
  • wiederholte Anträge auf Umgangsreduzierung bzw. auf Umgangsausschluß wie zuletzt im Termin v. 6/00
  • bis zur extremen psychischen und physischen Gewaltanwendung gegen das Kind. Siehe dazu die schrecklichen Ereignisse am 23. 12. 98 oder am Abend nach der Flucht des Kindes von der Mutter zum Vater am 18. 10. 95 - näher dazu Antrag auf e.A. vom Jan 99.

Damit hätte dem abgelehnten Richter eines deutlich werden müssen, wenn er die Akte wirklich gelesen hätte, was zu seiner Aufgabe gehört hätte: beide Frauen auf der Antragsgegnerseite scheuen vor keinem Mittel zurück, um ihre Ziele ,,durchzusetzen".

Er hätte aber auch bemerken können und müssen, daß die bisherigen Richter den Handlungen der Mutter und ihrer Anwältin stets nachgaben oder wie Zuschauer nichts taten, anstatt aufgabengerecht die Mutter von ihrem rechtswidrigen und kindeswohlgefährdenden Verhalten abzuhalten. Die Verletzungen der Rechte des Kindes und des Vaters wurden schlicht hingenommen.

Zudem wurde von der Antragsgegnerseite immer wieder erfolgreich versucht, Voraussetzungen zu schaffen, um eine die Mutter favorisierende Entscheidung möglich zu machen und um Parteilichkeit herzustellen.
Symptomatisch dafür: der abgelehnte Richter erklärte am Anfang des Termins, es ginge ihm nicht darum, festzustellen, was in der Vergangenheit geschehen sei, z.B. ob die C. gegen den Vater eingenommen wurde. Es ginge ihm in diesem Termin, eine Umgangsregelung zu erzielen, die zukunftsorientiert sei.
Wie kann ein Richter mit guter Aktenkenntnis dies sagen? Mit einer Kenntnis über die menschlichen Zusammenhänge, die in dieser Akte sichtbar werden und die bei jeder Lösung eines Konfkliktes eine tragende Rolle spielen?

Wie kann ein Richter, der z. B. bei Arntzen über die induzierte Gegeneinstellung fallbezogen nachgelesen hat, solch ein vergangenheitsisoliertes Konzept entwerfen? Wenn dort z. B. steht:

  • ,,Vor allem aber wird die Gegeneinstellung dadurch erzeugt, daß dem Kind gegenüber angeblich negatives Verhalten des früheren Ehepartners frei erfunden oder in drastischen und übertreibenden Worten beschrieben wird."
    (aaO S. 4 - beiliegend Kopie)
  • ,,Die Internalisierung einer induzierten Gegenseinstellung bedeutet, daß der Gegendruck des Sorgeberechtigten allmählich zur eigenen Ablehnung des abwesenden Elternteils durch das Kind führt."
    (aaO 5. 5- beiligend Kopie)
  • ,,Aus unseren Beobachtungen in Begutachtungsfällen ergibt sich, daß der Konflikt, zu dem es bei Kindern aus geschiedenen Ehen häufig kommt, wenn Besuche beim abwesenden Elternteil zur Erörterung stehen, nicht originär in ambivalenten Beziehungen der Kinder zu ihren Eltern liegt. Vielmehr rührt er vorwiegend aus dem Zwiespalt zwischen ihrer eigenen Beziehung zum abwesenden Elternteil, an den noch eine positive, emotionale Bindung besteht, und der gestörten Beziehung des Sorgeberechtigten zu seinem bisherigen Partner"
    (aao 5. 5 u. /6 o.//Fettdruck durch Unterz.).

Genau dieses Konzept des abgelehnten Richters läßt den sicheren Schluß zu, daß er sich das Aktenstudium ersparen wollte durch eine Zukunftslösung wie unter Sportlern, die ihre Niederlage vergessen wollen, um beim nächsten Kampf zu siegen und die dazugehörige Motivation zu erzeugen. Was bei Sportlern im Wettkampf bei der Frage möglich ist, wer ist in einem bestimmten Zeitraum der bessere Sportler, ist bei Menschen nicht möglich, wenn es um die Lösung von Konflikten geht. Dazu ist nötig, daß die Struktur des Konfliktes erkannt wird. Dies ist aber ohne Aktenstudium nicht möglich.

Konsequent zu dieser richterlichen Ankündigung zum Vorgehen (ohne Aktenstudium) werden die Hauptelemente des Falles nicht erkannt und damit folgerichtig auch nicht die Entstehungsgeschichte und Wiederholungsgeschichte des Falles und trotz der verschiedenen Stationen ihre Wiederholungstruktur. Hier schließt sich der Kreis in der Nichtachtung der Akte und damit in der fehlenden Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Hätte der Richter die Akte gelesen, hätte er die Wiederholung erkannt, hätte er auf dieser Wiederholungserkenntnis aufgebaut, hätte er niemals eine Zukunftskonzept in der Isolierung der Vergangenheit und/oder ohne Rücksicht auf die psychologischen Erfahrungen zur induzierten Gegeneinstellung (z.B. bei Arntzen aaO, Kodjoe/Koeppel, etc.) entworfen:

Wer wie der abgelehnte Richter sich als Familienrichter (nach eigenem Bekunden) im Familienrecht nicht genügend sicher fühlt, hätte zumindest die von der väterlichen Seite aufgezeigten Fundstellen der Literatur zur eigenen Sicherheitsbildung durcharbeiten können (z. B. im SS. v. 22. 11. 99 S.2 letztes Drittel).

3. Nach Vorstellung seines Konzeptes während der mündl. Verhandlung erhielt der Richter die väterliche Antwort prompt, nämlich, daß ein Richter bei seiner Entscheidungsfindung aus den Geschehnissen der Vergangenheit vor allem eine Zukunftsprognose für das Kind zu treffen habe. Er ist auf die Bedeutung der Vergangenheit hingewiesen worden. Trotzdem wurde diese nicht untersucht und keine Zukunftsprognose für das Kind vorgenommen wie der Beschluß zeigt.
Dies zeigt, daß der Richter auch gegenüber Fingerzeigen und für Hinweise auf die Rechtsordnung unzugänglich ist.

4. Am Ende der Sitzung v. 6.6.00 forderte der Antragsteller den Richter auf, in der Hauptsache nochmals eine Sitzung anzuberaumen. Er stellte ausdrücklich fest, daß die Kernpunkte des Verfahrens - diese sind Sorgerechtsänderungantrag, PAS, Falschvorwurf sex. Mißbrauch, Kindesentziehung - noch gar nicht angesprochen, geschweige denn erörtert worden seien und forderte den Richter zum rechtlichen Gehör auf. Der abgelehnte Richter sicherte dem Antragsteller explizit zu, dieses Gehör noch zu gewähren.
Beweis: Zeugnis des abgelehnten Richters

Nachdem die Rechtsanwältin der Mutter dem Richter immer wieder einredete, daß er doch auch auf dem Bürowege entscheiden könne, wählte er im Beschluß auch für den Hauptsacheantrag diesen Weg. Damit hob er seine Zusicherung auf (Beschlußtenor Ziffer 2).
 

II. Zweiter Beschwerdegrund: Keine Unterscheidung zwischen Vollzug und Vollzugsfähiqkeit der OLG-Umgangsregelung

Dem abgelehnten Richter ist nicht bekannt, daß eine Umgangsregelung nur dann vollzugsfähig ist, wenn Art, Ort, und Zeit des Umgangs mit dem Kind vom Gericht festgelegt sind (Ablehnungsbegründung v. 16.6.00 S. 3 vorletzter Abs.). Deswegen geht er von einem vollzugsfähigen OLG-Beschluß aus, in dem solche notwendige Regelungen fehlen (SS. v. 16.6.00 S. 2 unter e), S. 3 Ziffer 2), obwohl auf die Notwendigkeit der Konkretisierung des OLG-Beschlusses hingewiesen worden ist. 

III. Dritter Beschwerdegrund: Fehlende Begründung zur Entscheidung über die Führung von Wortlautprotokollen.

  • Bei Arntzen steht über die Verhinderungstaktik der sorgeberechtigten Mutter:
    "Eine Spielart der Beeinflussung, die vor allem bei älteren Kindern eingesetzt wird, liegt darin, daß das Kind zwar zum Kontakt mit dem anderen Elternteil veranlaßt, dieser Kontakt aber als lästige, ungern gesehene Pflichtübung hingestellt wird. ,,Der Papa hat das Recht, dich zu sehen, ich halte das zwar für Unsinn, aber du mußt hingehen!"
    Hier läßt man den eigenen Unwillen spüren, obwohl man zum Kontakt anhält. Oder man gibt dem Kind die Freiheit, Besuche zu machen, läßt indirekt aber gleichzeitig die Mißbilligung erkennen.("Wenn du willst, dann geh dochl', ,,du kannst natürlich gehen, wenn du unbedingt willst".
    )"
    (Arntzen aaO 8. 4 dritter Absatz von unten)

Daß dem abgelehnten Richter dieses Phänomen der Beeinflussungsstrategie gleichgültig ist, ist aus der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Führung von Wortlautprotokollen zu schließen. Denn der Starnberger Richter hält es gar nicht für nötig im Beschluß auf diesen Antrag einzugehen. Daß damit nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (keine Verarbeitung des Vortrags der väterlichen Seite), sondern auch dem rechtsstaatlichen, ebenso von der EMRK geforderten Begründungserfordernis richterlicher Entscheidungen nicht Genüge getan wurde, unterstreicht nochmals die Losgelöstheit der Starnberger Entscheidung von den psychologischen Fakten, von der Verfassung und der EMRK.

Konsequenterweise gibt es natürlich auch keine konstruktive gerichtliche Alternativlösung, die allein aufgrund des § 1666 BGB geboten wäre.

IV. Die Fehlerrügen ließen sich beliebig fortsetzen.

 

B) Zur Ziffer II des Antrags:

Dieser Antrag wird bezogen auf die bisherigen Änderungen weiterverfolgt. Er ist im Antrags-SS. v. 13.4.00 begründet.

Wenn die Mutter den Vater-Kind-Kontakt wirklich wollen und unterstützen würde, könnte wegen der Sommerferien eine Lösung gefunden werden, die dem Wohle des Kindes entspricht. Nachdem hier die Mutter mit ihrer Anwältin über zehn Jahre lang gegen den Vater-Kind- Kontakt arbeitet, ist der Vater auch im Interesse des Kindeswohls nicht bereit, von der OLG-Ferien-Regelung abzuweichen. Dies um so mehr, weil nun der Vater einer abweisenden Haltung der Tochter (seit den Anhörungen vom 5.6. u. 6.6.00) ausgesetzt ist. Dies sind Alarmzeichen für PAS. Damit ist akuter Handlungsbedarf geboten (vgl. dazu Koeppel/Kodje, PAS, DAVorm 98,849 ff.)

 

C) Außerordentliche Beschwerde:

Die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit hat seit langem Eingang in die Rechtsprechung des BGH gefunden, Zöller-Gummer, ZPO, S 567 Rz 18 a, ebenso in die der OLGe (aa0): bei gerichtlicher Untätigkeit oder unangemessen langer Terminierung, Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, sonstigen Verfahrensfehlern sowie fehlerhafter Einstellung der Vollstreckung (aa0 mit Nw).

Sie ist jedenfalls bei Untätigkeit des Gerichts zulässig (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 2000, § 567 Rz 5 a. E. mit Nw der Rspr der OLGe).

Die Gründe zur außerordentlichen Beschwerde liegen hier vor, weil die Fallstruktur folgende Hauptelemente aufweist:

  • (I) gerichtliche Untätigkeit seit längerer Zeit
  • (II) vorprogrammierte gerichtliche Untätigkeit für längere Zeit
  • (III) unzumutbar häufige und gravierende Fehler des letzten Richters
  • (IV) Kindesentzug und Kindesschädigung mit schweren PAS-Folgen mit gerichtlicher Duldung.

I. Das Amtsgericht Starnberg war untätig (sog. Untätigkeitsbeschwerde)

  • 1. Der Beschwerdeführer hat im Juli 98 einen Hauptantrag und einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt (zwei SS. v. 26. 7. 98) mit dem Ziel, die elterliche Sorge abzuändern. Bis heute ist über beide Anträge nicht entschieden.
  • 1a. Andere Eilanträge aus dem Jahre 1999, z.B. v.15.l.99, oder v. 25. 5. 99 erlitten dasselbe Schicksal.
  • 2. Sechs Richter waren seit den Anträgen vom Juli 98 beschäftigt, ohne daß eine Entscheidung darüber ergangen ist.
  • 3. Der Richter, der sich mit dem Verfahren seit dem 1. 1. 00 beschäftigen sollte, hat über diese Anträge aus dem Jahre 98 und 99 ebenfalls nicht entschieden, obwohl er vier Monate Zeit dazu gehabt hat.
    Es war/ist nicht abzusehen, wann er darüber entscheidet.
    Ein Erörterungstemin oder ein Entscheidungsverkündungstermin dazu war und ist nicht bestimmt.

II. Die weitere Untätigkeit ist vorprogrammiert:

  • 1. Beim Amtsgericht Starnberg gibt es zwei Familienrichter. Ein Familienrichter, Herr Bxxxxxxxx hat sich mit Entscheidung des 26. OLG-Senats erfolgreich abgelehnt. Dies war im Sommer 99.
  • 2. Die zweite Familienrichterin, Frau Kxxxxxxxxx, ist bereits mit einem Antrag im letzten Jahr abgelehnt worden. Ein Ablehungsverfahren wurde nicht in Gang gesetzt. Diese Richterin hat rechtswidrig danach noch über einen Antrag auf Umgang an Weihnachten entschieden. Diese Familienrichterin hat gegen den Bf (aufgrund des zehnjährigen Scheidungskonfliktes inzwischen mehrjährig zum Sozialhilfeempfänger geworden, vorher knapp 8. 000 DM netto) ein Strafurteil erlassen. Bis jetzt ist es noch nicht rechtskräftig. Angeblich soll er seine Unterhaltspflicht verletzt haben. Vertreter des Sozialamtes und des Jugendamtes sagten vor dieser Richterin aus, daß der Bf. aufgrund des Sozialhilfebezugs nicht unterhaltspflichtig sei, seine Angaben bezgl. seiner materiellen Lage überprüft wurden und zutreffend seien.

    Wenn sich schon Herr RiAG Bxxxxxxxx wegen seiner früheren Tätigkeit als Staatsanwalt erfolgreich ablehnen konnte, dann müßte zumindest eine Ablehnung der Richterin wegen dieses Strafurteils gegen den Bf. erfolgreich sein.

  • 3. Nach diesem Ablehnungsantrag und einem weiteren zu erwartenden Ablehnungsantrag wegen des Strafurteils dürfte in absehbarer Zeit Frau Kxxxxxxxxx als Richterin nicht tätig werden können. Dies ergibt sich auch daraus, daß nach der Geschäftsverteilung der Amtgerichtsdirektor Exxxx ab 1. 1. 00 zuständig war, aber nun nach dem Beschluß v. 9. 6. 00 abgelehnt werden mußte.
  • 4. Daraus folgt, daß auf weitere Zeit eine Untätigkeit des Amtsgerichts Starnberg zu erwarten ist. Es ist auch zu befürchten, daß weitere Ablehnungsanträge folgen.
    Es ist gerichtsbekannt, daß sich das Interesse und die Einstellung eines Richters zur Sache nicht grundlegend ändern. Viele grundlegende Fehler würden sich in Zukunft wiederholen, zumal sich Herr Exxxx im Familienrecht nach eigenen Worten nicht auskennt und offensichtlich in fünf Monaten nicht bereit war, sich in einen hier einschlägigen kleinen Ausschnitt daraus einzuarbeiten. Dies zeigt die Begründung im Ss. v. 16. 6. 00, aber auch hier unter A) Ziffer I.

III. Die bisherige Arbeit des Richters Exxxx ist (zumindest für die väterliche Seite) nicht zumutbar.

Obwohl dieser Richter mehrfach, z. B. im SS. v. 22. 11.99 oder auch im Termin am 6. 6. 00 auf die Kindeswohlgefährdung durch PAS, bzw. die induzierte Gegeneinstellung aufmerksam gemacht worden ist, zeigt sein im SS.v. 16. 6. 00 näher dargestelltes Verhalten bei deutlichen PAS-Einflußnahmen der Mutter mit ihrer Anwältin Gleichgültigkeit.

Aus dem Beschluß v. 9.6.00 wird deutlich, daß der Richter nicht gewillt ist, sich in die Regelungen des Verfahrensrechtes (FGG), in Familiensachen oder gar in das materielle Recht samt psychologischem Hintergrund einzuarbeiten und sich stattdessen von gefühlsmäßigen Vorstellungen leiten läßt, ohne beispielsweise zu fragen, wie die ,,klar artikulierten Wünsche" von C. zustandegekommen sind.

Zu einer solch wichtigen Frage konnte auch nicht der Hinweis auf eine genaue Palandtfundstelle mit einer BVerfG-Entscheidung beitragen, wonach genau diese Frage zu stellen ist (Protokoll v. 6. 6. 00 5. 3 mit Palandt Rz 58 zu § 1684 BGB).

Wer als Richter die Akte nicht gründlich liest, um sachverhaltsbezogen, bezogen insbesondere auf das Kindeswohl zu handeln, ist nicht tätig. Gleichgültigkeit gegenüber allen Fingerzeigen bezüglich der klar zu Tage getretenen Symptome von PAS kann kein Elternteil hinnehmen, der sich der Verfassung (Art. 6 GG) und dem BGB verpflichtet fühlt, den Umgang zu seinem Kind im besten Intereesse des Kindes aufrecht erhalten möchte, um bleibende Schäden in der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes abzuwenden.
Dies ist der Grundgedanke des § 1684 I u. II BGB (Palandt 2000 Rz 2 zu § 1684: soll eine Bewußtseinsänderung herbeiführen, um den verbreiteten Umgangsboykott zu verhindern).

Wenn ein Richter, der von seiner Aufgabe her das Wohl des Kindes schützen soll, nicht bereit ist, dieser gerecht zu werden, indem er sein Bewußtsein ändert, um den Umgangsboykott nach dem gesetzgeberischen Willen zu verhindern (vgl. Palandt aa0 zuvor), dann ist das für einen verantwortungsvollen Vater, der sein Kind liebt, in einem materiellen Rechtsstaat mit seiner richterlichen Bindung an das formelle Gesetz wie z.B. das BGB (Jarass/ Pieroth,GG, 5. Aufl. 2000, Art. 20 Rz 38/42 mit Nw des BVerfG) und an Grundrechte wie Art. 6 (Art. 1 III GG) keinesfalls hinnehmbar.

Genauso wenig ist hinnehmbar, daß der Vater angesichts der von ihm erkannten und von ihm immer wieder belegten unmittelbaren Gefahr für sein Kind nunmehr erneut wartet, bis über alle bisherigen Ablehnungsanträge entschieden wird, weil bis dahin wiederum mehrere Monate vergehen.

Dies wäre zu erwarten, wenn über mindestens zwei Ablehnungsanträge gegenüber zwei Richter zu entscheiden wäre und er sich bereits nach zehneinhalb Jahren Konfliktdauer wieder Starnberger Richtern ausliefern müßte, die schon bisher dem § 1684 BGB zuwiderhandelten, den Umgangsboykott unterstützten und den familiären Schaden vergrößerten.

Dies wäre mit der aktuellen PAS-Phase keinesfalls vereinbar. Nur unverzügliches gerichtliches Handeln kann jetzt noch weitere schwere Entwicklungsschädigungen dieses Kindes abwenden.

Über diese Tatsache besteht jedenfalls in der einschlägigen Literatur aus der Forensischen Psychologie, der Familienspsychologie, der Kindespsychologie, ja sogar der Psychiatrie Einigkeit. Darauf hat die Bf.-Seite immer wieder hingewiesen.

 

IV. Dem 26. Senat dürfte ebenfalls bekannt sein, daß väterliche Abwesenheit für die Kindesentwicklung gravierende Folgen hat.

Prof. Fthenakis z.B. ist in seinen Büchern ,,Zur Psychologie der Vater-Kind-Beziehung" im Band 2 zum Ergebnis gekommen, daß die Forschungsergebnisse in Europa und den USA die Schädigungen auf intellektuellem, psychosozialen und moralischen Bereich sowie bei der Geschlechtsrollenfindung nachweisen.

Hinzu kommen hier noch die Schäden durch die erzwungene Elternentfrendung.
Prof. Jopt vergleicht PAS-applizierende Elternteile von der Wirkung ihres Handelns her mit ,,Kinderschändern". Er schreibt:
,,Typisch für den PAS-Elternteil ist somit zumindest der vorübergehende Totalausfall seiner Elternverantwortung. Insofern kennzeichnet ihn in der Regel eine bedenkliche Persönlichkeitsstörung von durchaus klinischem Wert."

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß diesem Kind von der Mutter (=Ageg) schon beigebracht wurde, der Vater habe sich an ihm sexuell vergangen. Anerkannte Forscher fanden heraus, daß der Falschvorwurf für das Kind dieselben Folgen haben kann wie der reale Mißbrauch (z.B. Prof. Undeutsch u. Prof. Schade).

Wie bereits im Antrag auf einstweilige Anordnung v. 15. 1. 99 vorgetragen, reagierte das damals zehn Jahre alte Kind, das eine schreckliche Kindheit erlebt, kurz darauf mit einer Suiziddrohung (aaO 5.13).

Aktuell verhält sich das Kind abweisend dem Vater gegenüber: Der Kontakt mit dem Vater - auf fünf Tage mit der Tochter für die Pfingsterien vereinbart - war beim ersten Tag herzlich, dagegen wurde der zweite Tag schon als Pflichtübung von C erlebt:
,,Dann sehen wir uns noch drei Mal, dann hast du deine fünf Tage gehabt." Das sind die Worte einer 12-jährigen, die den Unterzeichner an die Formulierung bei Arntzen aa0 S. 4 erinnern (hier im SS. auf Seite 7 wörtlich zitiert). Zu diesen drei Tagen kam es nicht. Die Tochter holte sich nur noch ihr Geburtstagsgeschenk ab, während die Mutter mit laufenden Motor (!) unten wartete. Einen Kontakt zu einer Tasse Tee lehnte sie ab!

V. Der Antrag in Ziffer III bezieht sich ausdrücklich auf drei Schriftsätze., die der Vater selbst verfaßt hat:

  • Hauptantrag zur Änderung der elterlichen Sorge v. 26. 7. 98, dessen Vortrag im wesentlichen wegen pauschaler Abwertungen zugestanden ist,
  • Antrag auf einstweilige Anordnung v. 26. 7. 98 (Vortrag wie vorher zugestanden)
  • Antrag auf einstweilige Anordnung v. 15. 1. 99

Diese Anträge stützen sich auf § 1696 und §1666 BGB. Bezogen auf § 1696 BGB gibt es folgende triftige Gründe die das Wohl von C nachhaltig berühren:

  • 1. Bei der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Bg war C. das einzige Kind; nun hat die Bg im Frühjahr bereits das zweite Baby von ihrem Lebensgefährten geboren. Damit ist die Mutter einer Kindesbetreuung von 3 Kindern und zwei Kleinkindern ausgesetzt. Es ist gerichtsbekannt, daß der Handlungspielraum einer Mutter mit zwei Kleinkindern erheblich eingeschränkt ist und damit die Zuwendung und der Kontakt zu C natur-gesetzlich erheblich eingeschränkter geworden ist im Verhältnis zu früher.
  • 2. Die Bg ist wieder beruflich tätig. Obwohl sie drei Kinder zu betreuen hätte.. Das ist eine vierfache Belastung, keine Doppelbelastung. Im Frühjahr war es noch Philfashion, jetzt ist es ein Lebensmittelgeschäft ,,Bambu", die 12. berufliche Tätigkeit in 10 Jahren.
  • 3. Die Schulleistungen von C. verschlechterten sich gewichtig. Wer statt Hausaufgaben zu machen, Babysitter spielen muß, hat nicht den nötigen Freiraum zur schulischen Aufgabenbewältigung. Wer nicht genügend Kontakt und Zuwendung erhält, ist weniger leistungsbereit. Die fehlende Förderung durch die Mutter macht sich jetzt am Gymnasium stärker bemerkbar. Selbst eine im März 00 zwischen Vater und Tochter vereinbarte Mathematiknachhilfestunde kam nicht zustande.
  • 4. Seit Herbst 98 wird PAS praktiziert.
    Infolgedessen äußert die Tochter z.B. Selbstmorddrohungen (e.A. v. 15. 1. 99 S.13) oder kann z.B. bis 2 Uhr nachts nicht schlafen (SS. v. 16. 6. 00 S.5 Z.5) und geht z.B. den nächsten Tag nicht in die Schule, sondern zum Richter (aaO).
    In Übereinstimmung mit den Forschungsergebenissen ist die vormals sehr enge Bindung zum Vater bereits beschädigt. Es ist zu erwarten, daß sich die Entwicklung von C auch künftig gemäß den Prognosen der psycholog. und psychiatrischen Literatur vollzieht (Zukunftsprognose).
    Die Schwere der Gefährdung ihrer Persönlichkeitsentwicklung ist damit evident.
  • 5. Die Bindungstoleranz der Bg wird immer schlechter (SS. v. 26. 7. 98 S. 2 ff). Die Kindesmutter legt z. B. der Tochter einen Spiegelartikel mit dem Vater vor (E.A. v. 15. 1. 99 S. 4) vor. Oder sie zieht C. in die Auseinandersetzung der Eltern hinein, indem sie das Kind Schriftsätze und Begleitbriefe der Verfahren lesen läßt.
    Dies Im Widerspruch zu dem Gebot laut OLG-Beschluß Ziffer IV 5 (angeheftet der E.A. im SS. v. 19.3.99).
    Dies auch im Widerspruch zu einer Besprechung mit dem Jugendamt, dahingehend daß C. zum Kontakt mit dem Vater motiviert werden muß (Bericht v. 16.6.99 S. 2 Zeile 7 und 6 von unten).
    Das Gegenteil davon praktiziert sie jedoch. Aufgrund der abnehmenden Bindungstoleranz wird der Kontakt zwischen Vater und Tochter seit dem 6. 1. 99 fast vollständig vereitelt. Die Mutter verhinderte aktiv am Bahnsteig von G die letzten Kontaktversuche des Vaters, die dieser in Kongruenz mit der OLG-Umgangsregelung vornahm. (eidesst. Vers. eines Zeugen im ersten Nachtrag zur e. A. v. 15. 1. 99).

    Im Bericht des Jugendamtes v. 22. 12. 99 kommen schon die Worte von Arntzen zur induzierten Gegeneinstellung vor: ,,Wenn es unbedingt sein muß, könnte sie den 2. Weihnachtstag mit dem Vater verbringen."
    Arntzen aa0 S. 4:"du kannst natürlich gehen, wenn du unbedingt willst."
  • 6. Vor Weihnachten 98 wird der Vater zum ersten Mal seit der Entscheidung über die elterliche Sorge wieder des sexuellen Mißbrauchs beschuldigt, der sich bereits vor dem OLG München 1996 als falsch und unbegründet erwies.
    (e. A. im SS. v. 15. 1. 99)


Va. § 1666 BGB

Es ist anerkannt, daß Verhinderung des Umgangs eines Elternteiles der klassische Fall für die Sorgerechtsentziehung darstellt (so schon RG bei Palandt 2000 § 1666 Rz 24).
Die Bg boykottiert den Umgang getarnt mit ihrer Anwältin offen und getarnt:

  • siehe Spiegelartikel oder Mißbrauchsvorwurf vor Weihnachten 98,
  • seit letzter Zeit dadurch, daß C von der Mutter direkt in den Kontakt zwischen den Eltern einbezogen wird.
  • Seit dem Termin v. 6. 6. 00 wird die PAS-Entfremdung verstärkt. Beim Begräbnis der Großmutter (April 00) war das Verhältnis zum Vater noch herzlich (Beweisangebote in der Anlage zum SS. v. 8. 5. 00).
  • Die Anwältin beantragte den totalen Umgangsausschluß mit der Tochter, nachdem der Vater im Termin vom 6. 6. 00 nicht sofort ihren Vorschlag akzeptierte, abweichend von der OLG-Regelung an 5 einzelnen Tagen in den Pfingstferien Kontakt mit der Tochter zu haben, sondern er den Kontakt in Übereinstimmung mit dem OLG-Beschluß gestalten wollte (Protokoll v. 6.6.00).
    Damit stellt sich die Kindesmutter gegen geltendes Recht, §§ 1626 III, 1684 BGB.

 

Vb. Eine vorläufige Anordnung ist nötig.

Es liegt ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten des Gerichts vor, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen würde und die Interessen des Kindes nicht mehr genügend wahren würde (BayObLGZ 1961, 262 ff, 1989, 421; 1990, 1379).

Entscheidend für die Notwendigkeit einer vorläufigen Anordnung ist hierbei auschließich das wohlverstandene Interesse des Kindes (BayObLGZ FamRZ 1984, 933 f.).
Dabei ist auch auf die Aussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen (BayObLGZ 1961, 262 ff.), wobei das Gericht keine selbständigen Ermittlungen anzustellen braucht (§ 12 FGG), sondern sich mit dem Akteninhalt begnügen darf (LG München I 13 T 4197/94).

Die entscheidungserheblichen, insbesondere für die Dringlichkeit maßgebenden Tatsachen bedürfen hierbei nicht des vollen Beweises, vielmehr genügt Glaubhaftmachung (BayObLGZ 1961, 262 ff.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze könnte berücksichtigt werden, daß hier seit Januar 99 bis heute der Beschluß des OLG München nicht mehr praktiziert worden ist und der Vater keinen regelmäßigen Kontakt weder im Alltag noch in den Schulferien mit seiner Tochter hatte.

Die Interessen des Kindes, sein Recht zum andern Elternteil ebenfalls Kontakt zu haben, muß gesichert werden. Die zwischen Vater und Kind bestehenden natürlichen Bande bedürfen regelmäßiger Pflege, um der Gefahr einer Entfremdung entgegenzuwirken. Die Gefahrenschwelle ist hier überschritten (vgl. Alarmsignale oben).

Obwohl die Bg bereits vom Jugendamt auf die Gefahr eines Sorgerechtsentzugs hingewiesen worden ist (Bericht v.16.6.99 S.3 vorl. Absatz), weil sie immer wieder den Vater-Kind-Kontakt boykottierte, fruchtete auch diese Warnung nicht.

Die Zukunftsprognose läßt für C. erhebliche Schäden in der Entwicklung befürchten, Schäden, die durch die angegebene Literatur gut belegt sind,
Schäden, die nur noch über eine Entziehung des Sorgerechts verhindert werden können
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RA Reiner Lang

 

Die Antwort des Oberlandesgerichts

 

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