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Untätigkeitsbeschwerde |
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REINER
LANG München, den 14.7.00 Oberlandesgericht München
Beschwerde
u. in der Familiensache Dr. Christian Adler, Adresse gegen Frau Z. Pxxxxxxxxx, Adresse, Beteiligter: Kreisjugendamt Starnberg, Adresse wegen elterlicher Sorge u.
a. A N T R A G:
B E G R Ü N D U N G: A) Beschwerde (Ziffer I des Antrags) I. Erster Beschwerdegrund: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 GG.
1. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sind die Hauptelemente des Falles weder gewürdigt noch sonst verarbeitet worden:
Beide Elemente werden vom Beschluß fällenden Richter nicht gesehen, obwohl die unerwartete 2. Kindesanhörung auch ihm verdeutlichen mußte, daß die Kindesmutter das Kind zuvor wieder einem schweren Loyalitätskonflikt ausgesetzt hatte (Ablehnungsbegründung S.5 Z.5), dem das Kind dadurch zu entkommen suchte, daß es tags darauf nicht zur Schule ging, sondern nochmals aus eigenem Antrieb vor dem Richter erschien. Obwohl der abgelehnte Richter selbst zur Erkenntnis gelangt, daß das Kind bei dem Zitat des Jugendamtsberichts vom 16. 5. 00 auf S. 1 einem Juristen ähnlich formuliert, wird dies von ihm nicht hinterfragt. Durch die zusätzliche Erkenntnis, daß das 12-jährige Kind die Schriftsätze der gerichtl. Auseinandersetzung liest sowie die Begleitbriefe der Anwältin an die Mutter, wurde das Zustandekommen der juristischen Formulierung evident: Faxen machts möglich. (Ablehnungsbegründungs-SS v. 16. 6. 00 S.6 Z.6) Dies ist bereits der in der Literatur beschriebene klassische Fall der induzierten Gegeneinstellung: "Erkennbar wird die Induktion oft dadurch, daß das Kind mit dem Akteninhalt vertraut ist und Redewendungen gebraucht, die dort auch in den Schriftstücken des Sorgeberechtigten zu finden sind. Die Äußerungen sind meist sehr pauschal gehalten." (Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Aufl. 1994, 5. 3 Mitte). Nach eigenem Bekunden während
der Anhörung der Eltern kennt der abgelehnte Richter auch die Veröffentlichung
von Dr. Peter Koeppel und Kodje zu PAS im Amtsvormund 1998. Die destruktiven
Auswirkungen der erzwungenen Elternentfremdung sind ihm folglich bekannt.
Dessen ungeachtet unternimmt er bei diesem Kind nichts zur Vorbeugung und
weiteren Unterbindung im Sinne auch einer raschen Intervention, wie sie
von der Literatur allgemein gefordert wird. 2. Der Richter war damit konfrontiert,
daß zwischen Vater und Tochter eine sehr enge Bindung bestand, vielleicht
noch besteht, da sich der Vater infolge der Berufstätigkeit der Mutter
im Kleinkindesalter der Tochter überwiegend um das gemeinsame Kind
gekümmert hat und, um dies durchhalten zu können, seine hochdotierte
Arbeitstelle aufgeben mußte. Der Richter war damit konfrontiert, daß die Mutter auch heute wieder arbeiten geht (eigenes Geschäft seit einigen Monaten in G.), obwohl sie inzwischen noch zwei weitere uneheliche Kleinkinder zu versorgen hat - entgegen ihren Zusicherungen nicht mehr arbeiten zu wollen bis die Kinder groß werden. Es ist gerichtsbekannt, daß eine Mutter mit Kleinkindern nicht zu arbeiten braucht, auch sozialhilferechtlich. Hier zeigt sich eine starke Wiederholung der eigenen Kindheitsgeschichte der Kindesmutter im Vergleich zur Kindheit von C.: nach ihrer Geburt flüchtete auch sie als Mutter in die Arbeit und vernachlässigte C. mit der Folge, daß der Vater wie erwähnt seine hochdotierte Stelle aufgeben mußte, damit der Tochter eine zuverlässige Bezugsperson zur Seite stand (näher im SS. v. 28. 7. 98 S.10 Mitte). Dem Richter war aufgrund des Aktenstudiums von 5 Monaten bekannt oder hätte bekannt sein müssen, daß dieser Fall bereits schon seit zehneinhalb Jahren andauert sowie auf der Seite der Antragsgegnerin durchgängig und durch die Akten bestens belegt immer wieder dieselben Verhaltensstrukturen aufgetreten sind:
Damit hätte dem abgelehnten Richter eines deutlich werden müssen, wenn er die Akte wirklich gelesen hätte, was zu seiner Aufgabe gehört hätte: beide Frauen auf der Antragsgegnerseite scheuen vor keinem Mittel zurück, um ihre Ziele ,,durchzusetzen". Er hätte aber auch bemerken
können und müssen, daß die bisherigen Richter den Handlungen
der Mutter und ihrer Anwältin stets nachgaben oder wie Zuschauer nichts
taten, anstatt aufgabengerecht die Mutter von ihrem rechtswidrigen und
kindeswohlgefährdenden Verhalten abzuhalten. Die Verletzungen der
Rechte des Kindes und des Vaters wurden schlicht hingenommen.
Genau dieses Konzept des abgelehnten
Richters läßt den sicheren Schluß zu, daß er sich
das Aktenstudium ersparen wollte durch eine Zukunftslösung wie unter
Sportlern, die ihre Niederlage vergessen wollen, um beim nächsten
Kampf zu siegen und die dazugehörige Motivation zu erzeugen. Was bei
Sportlern im Wettkampf bei der Frage möglich ist, wer ist in einem
bestimmten Zeitraum der bessere Sportler, ist bei Menschen nicht möglich,
wenn es um die Lösung von Konflikten geht. Dazu ist nötig, daß
die Struktur des Konfliktes erkannt wird. Dies ist aber ohne Aktenstudium
nicht möglich. Hätte der Richter die Akte gelesen, hätte er die Wiederholung erkannt, hätte er auf dieser Wiederholungserkenntnis aufgebaut, hätte er niemals eine Zukunftskonzept in der Isolierung der Vergangenheit und/oder ohne Rücksicht auf die psychologischen Erfahrungen zur induzierten Gegeneinstellung (z.B. bei Arntzen aaO, Kodjoe/Koeppel, etc.) entworfen: Wer wie der abgelehnte Richter sich als Familienrichter (nach eigenem Bekunden) im Familienrecht nicht genügend sicher fühlt, hätte zumindest die von der väterlichen Seite aufgezeigten Fundstellen der Literatur zur eigenen Sicherheitsbildung durcharbeiten können (z. B. im SS. v. 22. 11. 99 S.2 letztes Drittel). 3. Nach Vorstellung seines
Konzeptes während der mündl. Verhandlung erhielt der Richter
die väterliche Antwort prompt, nämlich, daß ein Richter
bei seiner Entscheidungsfindung aus den Geschehnissen der Vergangenheit
vor allem eine Zukunftsprognose für das Kind zu treffen habe.
Er ist auf die Bedeutung der Vergangenheit hingewiesen worden. Trotzdem
wurde diese nicht untersucht und keine Zukunftsprognose für das Kind
vorgenommen wie der Beschluß zeigt. 4. Am Ende der Sitzung v.
6.6.00 forderte der Antragsteller den Richter auf, in der Hauptsache nochmals
eine Sitzung anzuberaumen. Er stellte ausdrücklich fest, daß
die Kernpunkte des Verfahrens - diese sind Sorgerechtsänderungantrag,
PAS, Falschvorwurf sex. Mißbrauch, Kindesentziehung - noch gar nicht
angesprochen, geschweige denn erörtert worden seien und forderte den
Richter zum rechtlichen Gehör auf. Der abgelehnte Richter sicherte
dem Antragsteller explizit zu, dieses Gehör noch zu gewähren.
II. Zweiter Beschwerdegrund: Keine Unterscheidung zwischen Vollzug und Vollzugsfähiqkeit der OLG-Umgangsregelung Dem abgelehnten Richter ist nicht bekannt, daß eine Umgangsregelung nur dann vollzugsfähig ist, wenn Art, Ort, und Zeit des Umgangs mit dem Kind vom Gericht festgelegt sind (Ablehnungsbegründung v. 16.6.00 S. 3 vorletzter Abs.). Deswegen geht er von einem vollzugsfähigen OLG-Beschluß aus, in dem solche notwendige Regelungen fehlen (SS. v. 16.6.00 S. 2 unter e), S. 3 Ziffer 2), obwohl auf die Notwendigkeit der Konkretisierung des OLG-Beschlusses hingewiesen worden ist. III. Dritter Beschwerdegrund: Fehlende Begründung zur Entscheidung über die Führung von Wortlautprotokollen.
Daß dem abgelehnten Richter dieses Phänomen der Beeinflussungsstrategie gleichgültig ist, ist aus der fehlenden Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Führung von Wortlautprotokollen zu schließen. Denn der Starnberger Richter hält es gar nicht für nötig im Beschluß auf diesen Antrag einzugehen. Daß damit nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden ist (keine Verarbeitung des Vortrags der väterlichen Seite), sondern auch dem rechtsstaatlichen, ebenso von der EMRK geforderten Begründungserfordernis richterlicher Entscheidungen nicht Genüge getan wurde, unterstreicht nochmals die Losgelöstheit der Starnberger Entscheidung von den psychologischen Fakten, von der Verfassung und der EMRK. Konsequenterweise gibt es natürlich auch keine konstruktive gerichtliche Alternativlösung, die allein aufgrund des § 1666 BGB geboten wäre. IV. Die Fehlerrügen ließen sich beliebig fortsetzen.
B) Zur Ziffer II des Antrags: Dieser Antrag wird bezogen auf die bisherigen Änderungen weiterverfolgt. Er ist im Antrags-SS. v. 13.4.00 begründet. Wenn die Mutter den Vater-Kind-Kontakt wirklich wollen und unterstützen würde, könnte wegen der Sommerferien eine Lösung gefunden werden, die dem Wohle des Kindes entspricht. Nachdem hier die Mutter mit ihrer Anwältin über zehn Jahre lang gegen den Vater-Kind- Kontakt arbeitet, ist der Vater auch im Interesse des Kindeswohls nicht bereit, von der OLG-Ferien-Regelung abzuweichen. Dies um so mehr, weil nun der Vater einer abweisenden Haltung der Tochter (seit den Anhörungen vom 5.6. u. 6.6.00) ausgesetzt ist. Dies sind Alarmzeichen für PAS. Damit ist akuter Handlungsbedarf geboten (vgl. dazu Koeppel/Kodje, PAS, DAVorm 98,849 ff.)
C) Außerordentliche Beschwerde: Die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit hat seit langem Eingang in die Rechtsprechung des BGH gefunden, Zöller-Gummer, ZPO, S 567 Rz 18 a, ebenso in die der OLGe (aa0): bei gerichtlicher Untätigkeit oder unangemessen langer Terminierung, Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, sonstigen Verfahrensfehlern sowie fehlerhafter Einstellung der Vollstreckung (aa0 mit Nw). Sie ist jedenfalls bei Untätigkeit des Gerichts zulässig (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 2000, § 567 Rz 5 a. E. mit Nw der Rspr der OLGe). Die Gründe zur außerordentlichen Beschwerde liegen hier vor, weil die Fallstruktur folgende Hauptelemente aufweist:
I. Das Amtsgericht Starnberg war untätig (sog. Untätigkeitsbeschwerde)
II. Die weitere Untätigkeit ist vorprogrammiert:
III. Die bisherige Arbeit des Richters Exxxx ist (zumindest für die väterliche Seite) nicht zumutbar. Obwohl dieser Richter mehrfach, z. B. im SS. v. 22. 11.99 oder auch im Termin am 6. 6. 00 auf die Kindeswohlgefährdung durch PAS, bzw. die induzierte Gegeneinstellung aufmerksam gemacht worden ist, zeigt sein im SS.v. 16. 6. 00 näher dargestelltes Verhalten bei deutlichen PAS-Einflußnahmen der Mutter mit ihrer Anwältin Gleichgültigkeit. Aus dem Beschluß v. 9.6.00 wird deutlich, daß der Richter nicht gewillt ist, sich in die Regelungen des Verfahrensrechtes (FGG), in Familiensachen oder gar in das materielle Recht samt psychologischem Hintergrund einzuarbeiten und sich stattdessen von gefühlsmäßigen Vorstellungen leiten läßt, ohne beispielsweise zu fragen, wie die ,,klar artikulierten Wünsche" von C. zustandegekommen sind. Zu einer solch wichtigen Frage konnte auch nicht der Hinweis auf eine genaue Palandtfundstelle mit einer BVerfG-Entscheidung beitragen, wonach genau diese Frage zu stellen ist (Protokoll v. 6. 6. 00 5. 3 mit Palandt Rz 58 zu § 1684 BGB). Wer als Richter die Akte
nicht gründlich liest, um sachverhaltsbezogen, bezogen insbesondere
auf das Kindeswohl zu handeln, ist nicht tätig. Gleichgültigkeit
gegenüber allen Fingerzeigen bezüglich der klar zu Tage getretenen
Symptome von PAS kann kein Elternteil hinnehmen, der sich der Verfassung
(Art. 6 GG) und dem BGB verpflichtet fühlt, den Umgang zu seinem Kind
im besten Intereesse des Kindes aufrecht erhalten möchte, um bleibende
Schäden in der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes abzuwenden.
Wenn ein Richter, der von seiner Aufgabe her das Wohl des Kindes schützen soll, nicht bereit ist, dieser gerecht zu werden, indem er sein Bewußtsein ändert, um den Umgangsboykott nach dem gesetzgeberischen Willen zu verhindern (vgl. Palandt aa0 zuvor), dann ist das für einen verantwortungsvollen Vater, der sein Kind liebt, in einem materiellen Rechtsstaat mit seiner richterlichen Bindung an das formelle Gesetz wie z.B. das BGB (Jarass/ Pieroth,GG, 5. Aufl. 2000, Art. 20 Rz 38/42 mit Nw des BVerfG) und an Grundrechte wie Art. 6 (Art. 1 III GG) keinesfalls hinnehmbar. Genauso wenig ist hinnehmbar, daß der Vater angesichts der von ihm erkannten und von ihm immer wieder belegten unmittelbaren Gefahr für sein Kind nunmehr erneut wartet, bis über alle bisherigen Ablehnungsanträge entschieden wird, weil bis dahin wiederum mehrere Monate vergehen. Dies wäre zu erwarten, wenn über mindestens zwei Ablehnungsanträge gegenüber zwei Richter zu entscheiden wäre und er sich bereits nach zehneinhalb Jahren Konfliktdauer wieder Starnberger Richtern ausliefern müßte, die schon bisher dem § 1684 BGB zuwiderhandelten, den Umgangsboykott unterstützten und den familiären Schaden vergrößerten. Dies wäre mit der
aktuellen PAS-Phase keinesfalls vereinbar. Nur unverzügliches gerichtliches
Handeln kann jetzt noch weitere schwere Entwicklungsschädigungen dieses
Kindes abwenden. Über diese Tatsache besteht jedenfalls in der einschlägigen Literatur aus der Forensischen Psychologie, der Familienspsychologie, der Kindespsychologie, ja sogar der Psychiatrie Einigkeit. Darauf hat die Bf.-Seite immer wieder hingewiesen.
IV. Dem 26. Senat dürfte ebenfalls bekannt sein, daß väterliche Abwesenheit für die Kindesentwicklung gravierende Folgen hat. Prof. Fthenakis z.B. ist in seinen Büchern ,,Zur Psychologie der Vater-Kind-Beziehung" im Band 2 zum Ergebnis gekommen, daß die Forschungsergebnisse in Europa und den USA die Schädigungen auf intellektuellem, psychosozialen und moralischen Bereich sowie bei der Geschlechtsrollenfindung nachweisen. Hinzu kommen hier noch die
Schäden durch die erzwungene Elternentfrendung. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß diesem Kind von der Mutter (=Ageg) schon beigebracht wurde, der Vater habe sich an ihm sexuell vergangen. Anerkannte Forscher fanden heraus, daß der Falschvorwurf für das Kind dieselben Folgen haben kann wie der reale Mißbrauch (z.B. Prof. Undeutsch u. Prof. Schade). Wie bereits im Antrag auf einstweilige Anordnung v. 15. 1. 99 vorgetragen, reagierte das damals zehn Jahre alte Kind, das eine schreckliche Kindheit erlebt, kurz darauf mit einer Suiziddrohung (aaO 5.13). Aktuell verhält sich
das Kind abweisend dem Vater gegenüber: Der Kontakt mit dem Vater
- auf fünf Tage mit der Tochter für die Pfingsterien vereinbart
- war beim ersten Tag herzlich, dagegen wurde der zweite Tag schon als
Pflichtübung von C erlebt: V. Der Antrag in Ziffer III bezieht sich ausdrücklich auf drei Schriftsätze., die der Vater selbst verfaßt hat:
Diese Anträge stützen sich auf § 1696 und §1666 BGB. Bezogen auf § 1696 BGB gibt es folgende triftige Gründe die das Wohl von C nachhaltig berühren:
Va. § 1666 BGB Es ist anerkannt, daß
Verhinderung des Umgangs eines Elternteiles der klassische Fall für
die Sorgerechtsentziehung darstellt (so schon RG bei Palandt 2000 §
1666 Rz 24).
Vb. Eine vorläufige Anordnung ist nötig. Es liegt ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten des Gerichts vor, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen würde und die Interessen des Kindes nicht mehr genügend wahren würde (BayObLGZ 1961, 262 ff, 1989, 421; 1990, 1379). Entscheidend für die
Notwendigkeit einer vorläufigen Anordnung ist hierbei auschließich
das wohlverstandene Interesse des Kindes (BayObLGZ FamRZ 1984, 933 f.).
Die entscheidungserheblichen,
insbesondere für die Dringlichkeit maßgebenden Tatsachen bedürfen
hierbei nicht des vollen Beweises, vielmehr genügt Glaubhaftmachung
(BayObLGZ 1961, 262 ff.). Die Interessen des Kindes, sein Recht zum andern Elternteil ebenfalls Kontakt zu haben, muß gesichert werden. Die zwischen Vater und Kind bestehenden natürlichen Bande bedürfen regelmäßiger Pflege, um der Gefahr einer Entfremdung entgegenzuwirken. Die Gefahrenschwelle ist hier überschritten (vgl. Alarmsignale oben). Obwohl die Bg bereits vom Jugendamt auf die Gefahr eines Sorgerechtsentzugs hingewiesen worden ist (Bericht v.16.6.99 S.3 vorl. Absatz), weil sie immer wieder den Vater-Kind-Kontakt boykottierte, fruchtete auch diese Warnung nicht. Die Zukunftsprognose läßt
für C. erhebliche Schäden in der Entwicklung befürchten,
Schäden, die durch die angegebene Literatur gut belegt sind,
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