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nach fortgesetzter Falschbeschuldigung „sexueller Mißbrauch“ |
Mit seiner Entscheidung
vom Juni 1998 bestätigte das Oberlandesgericht Nürnberg
(Aktenzeichen: 10 UF 441/98) die im Januar getroffene Entscheidung des
zuständigen Amtsgerichts im Scheidungsverfahren.
Noch vor der Änderung des Kindschaftsrechtes, die bei Umgangsboykott explizit die Änderung der elterlichen Sorge androht, wurde eine hoffentlich richtungsweisende Entscheidung getroffen.
Es ist zu hoffen, daß manche Sorgeberechtigte, die zur „Atombombe im Scheidungskrieg“, dem „Mißbrauch mit dem Mißbrauch“ greift um den ungeliebten Vater der Kinder für immer „auszuschalten“ umdenkt - und den wirklich schlechten Ratgebern, feministischen Anwältinnen und vermeintlichen „Aufdecker-“Innen zum Trotze - zur Wirklichkeit zurückkehrt: Eltern bleiben Eltern.
Schmerzhaft, vor allem für das Kind bleibt dennoch: Die gesamte Verfahrensdauer betrug insgesamt 3 Jahre und 3 Monate.
Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Nach immer wiederkehrenden Vorwürfen der Mutter, der Vater mißbrauche und schlage die gemeinsame 4-jährige Tochter K (Namen geändert) übertrug das Amtsgericht die Getrenntlebend-Sorge wie auch die Sorge nach der Scheidung auf den Vater. Die Mutter hatte über 1 ½ Jahre den Vater-Kind-Kontakt fast ganz verhindert, und darüber hinaus lange Zeit erheblich erschwert.
Aus dem Urteil (AG):
„Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände hat das Gericht keine begründeten Zweifel mehr daran, daß es zu keinem sexuellen Mißbrauch Ks durch den Antragsgegner gekommen ist. Diese Sicherheit besteht in gleichem Grade wie sie in einem strafrechtlichen Verfahren zur Verurteilung eines Angeklagten erforderlich wäre.“
„Aufgrund all dieser Umstände besteht die begründete Gefahr, daß K bei einem Verbleiben bei der Mutter in ihrer Entwicklung schwer geschädigt würde.
Zunächst wäre zu befürchten, daß die Beziehung zum Vater, die bereits gelitten hat, aber aufgrund ihrer hohen Qualität noch erhalten ist, völlig unterbrochen und von der Antragstellerin vernichtet würde.
Dieses Aufwachsen ohne den biologischen Vater einhergehend mit der mangelnden Fähigkeit der Antragstellerin, ausreichend zwischen ihren eigenen Bedürfnissen und denen des Kindes zu trennen, läßt befürchten, daß K ein sozial auffälliger, von mangelndem Selbstbewußtsein geprägter Mensch werden könnte. Insbesondere aber besteht die begründete Gefahr, daß K in ihrem späteren Erwachsenenleben nachhaltige Schwierigkeiten haben wird, eine partnerschaftliche Beziehung einzugehen und glücklich zu führen. Dies umso mehr, als daß zu befürchten ist, daß K von ihrer Mutter weiterhin in der Annahme erzogen wird, daß ihr Vater sie sexuell mißbraucht habe.“
„Das Institut für Therapie-Prävention-Fortbildung
gegen sexuelle Gewalt an Frauen und Mädchen ist bereits von seinem
Ansatz her parteilich, d. h. es stellt die Äußerungen seiner
Klienten nicht in Frage....“
In Bezug auf die Mutter: „Sie
schreckte auch nicht davor zurück, die beim Institut für Therapie-Prävention-Fortbildung
gegen sexuelle Gewalt an Frauen und Mädchen in R im Juni 1996 begonnene
Verhaltenstherapie wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs Ks
durch ihren Vater bis heute etwa im Wochenturnus fortzusetzen. Die Sachverständige
R hat hierzu in ihrem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt,
daß die wiederholten Befragungen Ks und die therapeutischen Sitzungen
in dem sogenannten Institut - sogar dann schädlich wären, wenn
K tatsächlich - wofür keine stichhaltigen Beweise vorliegen -
in der Vergangenheit etwas Unangenehmes in Bezug auf den Vater erlebt hätte.
Dem schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. Weiter
schließt sich das Gericht der Einschätzung der Gutachterin an,
daß eine Traumatisierung Ks in Bezug auf den Vater durch die Mutter
bereits veranlaßt wurde.“
„Das vom Antragsgegner übergebene psychophysiologische Gutachten des Prof. Dr. Udo Undeutsch vom ...02.1997 kommt zu dem Ergebnis, daß eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 % besteht, daß der gegen den Antragsgegner vorgebrachte Verdacht des sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter K unbegründet ist. Ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad sei nicht zu erzielen. Das Gutachten wurde durch das Institut des in der Bundesrepublik Deutschland namhaftesten Sachverständigen auf diesem Gebiet erstellt und ist nachvollziehbar. Das Gericht schließt sich dem überzeugenden Gutachten daher in vollem Umfang an. Zum Beweis der Unschuld findet dieses sogenannte ,,Lügendetektorverfahren” auch in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend Anwendung und Anerkennung. Dabei ist sich das Gericht darüber im klaren, daß ein solches Gutachten nie für sich allein genommen für die Beurteilung der gestellten Beweisfrage herangezogen werden kann. Dies wurde auch hier nicht getan.“ (siehe auch OLG-Oldenburg)
„Zur Vermeidung
von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug. auf das angefochtene
Urteil, dem er in vollem Umfang beitritt ...
Der Senat ist der Überzeugung, daß das Verhalten der
Antragstellerin in der Vergangenheit gezeigt hat, daß sie zur Zeit
nicht oder nur erheblich eingeschränkt geeignet ist, die elterliche
Sorge für K zu übernehmen. Dabei ist zu berücksichtigen,
daß zur Eignung der Übernahme einer elterlichen Sorge auch
gehört, daß der betreuende Elternteil den anderen Elternteil
vom Umgang mit dem Kind nicht ausschließt.“
„Nachdem der Antragstellerin im Termin vom ... August 1997 klargemacht wurde, daß das Gericht beabsichtigt, dem Vater die elterliche Sorge zu übertragen, begann die Antragstellerin durch Anfragen bei mehr oder minder kompetenten Stellen gegen den Antragsgegner einen Verdacht des sexuellen Mißbrauchs des Kindes auszusprechen. Dies zu einem Zeitpunkt, zu dem durch verschiedene Gutachten bereits klargelegt war, daß ein derartiger Mißbrauch mit einer Sicherheit nicht stattgefunden hat, 'wie sie in einem strafrechtlichen Verfahren zur Verurteilung eines Angeklagten erforderlich wäre (vgl. Seite 11 des angefochtenen Urteils). Erst zu diesem Zeitpunkt sah sich die Antragstellerin offenbar veranlaßt, diesen Vorwurf Personen mitzuteilen, bei denen sie davon ausgehen mußte, daß ihre Mitteilung zumindest zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner führen würde. ...
Aus der Stellungnahme des Kreisjugendamtes B vom ...März 1998, deren Richtigkeit von der Sachbearbeiterin im Termin vom ... April 1998 bestätigt wurde, ergibt sich, daß K sich beim Vater offensichtlich wohlfühlt.
Es ist nach Überzeugung des Senats davon auszugehen, daß K, soweit dies noch nicht geschehen ist, sich beim Vater sehr schnell einleben wird und auch dort Kontakte finden wird.“
Das Kind lebt inzwischen beim Vater und besucht regelmäßig die Mutter.
Die Mutter erhielt mangels Leistungsfähigkeit des wegen der Kindesbetreuung jetzt halbtags arbeitenden Vaters keinen nachehelichen Unterhalt und muß die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Was bleibt, ist der bittere Nachgeschmack, daß eine substanzlose und wissenschaftlich nicht untermauerte Stellungnahme einer parteilich-feministischen Psychologin ausreichte, Vater und Kind über ein Jahr zu trennen - straflos versteht sich - denn gegen Falschbeschuldigungen gibt es kein Gesetz. Die Lasten tragen allein das Kind und seine Eltern. Die Psychologin war bis zum Schluß nicht bereit, ihre Falschbeschuldigung zu korrigieren oder zu relativieren, sondern forderte immer wieder unverdrossen, den Vater / Kind-Kontakt zu unterbinden. Ein Bärendienst für die Mutter, die die Sorge verlor.
Noch schlimmer ist, daß diese Entwicklung unwiderruflich zur Geschichte der Kleinen gehört. Für die Schwierigkeiten, die die Eltern Ks haben und haben werden, um zu einem für das Kind erträglichen Umgang miteinander nach alledem zu finden, wird das BDP-Mitglied kaum Interesse zeigen. Vom Willen zur Wiedergutmachung ganz zu schweigen.
Die Therapeutin „arbeitet“ weiter. Wer setzt hier die Grenzen der Vernunft und schützt unsere Kinder vor diesen selbsternannten „Kinderschützerinnen“?
Das Urteil macht Hoffnung - für etliche Kinder, die Opfer solcher „Aufdeckerinnen“ wurden, kommt es zu spät.
Oberlandesgericht Nürnberg vom 15. Juni 1998 - Amtsgerichtsentscheidung