Rote Hervorhebungen, Namens- und Ortskürzel, Umbruch etc. nicht vom Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

IM NAMEN DES VOLKES

E N D U R T E I L

AZ 10 UF 441/98

In der Familiensache ......

wegen Ehescheidung u.a., hier: elterliche Sorge,


für Recht erkannt:

Die Berufung der Antragstellerin gegen Nummer 2 des Endurteils des Amtsgerichts B - Familiengericht - vom 20. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Antragsgegners werden die Nummern 4 und 5 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - B abgeändert:
1. Die Klage der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.
2. Die Klage der Antragstellerin auf Kindesunterhalt wird abgewiesen.

      Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz hat es sein Bewenden.

      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.504,-- DM festgesetzt.
    Von der Darstellung. des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

    Entscheidungsgründe

    Das Rechtsmittel der Antragstellerin, das sich gegen die Entscheidung über die elterliche Sorge und den Unterhalt richtet, ist einheitlich als Berufung zu behandeln (vgl. § 629 a Abs. 2 Satz 2 ZPO; Thomas-Putzo, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl., § 629 a Rn. 5). Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

    Die unselbständige Anschlußberufung des Antragsgegners ist zulässig, obwohl sie keinen Antrag enthält (vgl. § 519 Abs. 3, 1 ZPO), da sich aus dem Vorbringen in der unselbständigen Anschlußberufung das Rechtsmittelziel (Abweisung der Unterhaltsklagen) eindeutig ergibt (vgl. Thomas-Putzo, § 519 Rn. 17). Die Anschlußberufung des Antragsgegners ist begründet.

    Elterliche Sorge:

    Es entspricht dem Wohl des am 00.11.1993 geborenen Kindes der Parteien K S am besten, wenn der Antragsgegner die elterliche Sorge allein übertragen erhält (§ 1671 Abs. 1 u. 2 BGB).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug. auf das angefochtene Urteil, dem er in vollem Umfang beitritt.

    Die Berufungsbegründung befaßt sich im wesentlichen mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts und setzt an die Stelle der Beweiswürdigung des Erstgerichts eine eigene Beweiswürdigung. Dies muß angesichts der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts, das sich in umfangreicher Weise mit den Gutachten und den daraus gezogenen Folgerungen befaßt, erfolglos bleiben.

    Der Senat ist der Überzeugung, daß das Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit gezeigt hat, daß sie zur Zeit nicht oder nur erheblich eingeschränkt geeignet ist, die elterliche Sorge für K zu übernehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zur Eignung der Übernahme einer elterlichen Sorge auch gehört, daß der betreuende Elternteil den anderen Elternteil vom Umgang mit dem Kind nicht ausschließt. Dies ist jedoch durch die Antragstellerin solange geschehen, bis der Antragstellerin durch das Erstgericht klargemacht wurde, daß die Gefahr bei Fortsetzung ihres Verhaltens besteht, daß die elterliche Sorge dem Antragsgegner übertragen würde. Erst ab diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin - nach Überzeugung des Senats sah sie sich dazu gezwungen - bereit, dem Antragsgegner ein Umgangsrecht mit der Tochter K einzuräumen.

    Nachdem der Antragstellerin im Termin vom ... August 1997 klargemacht wurde, daß das Gericht beabsichtigt, dem Vater die elterliche Sorge zu übertragen, begann die Antragstellerin durch Anfragen bei mehr oder minder kompetenten Stellen gegen den Antragsgegner einen Verdacht des sexuellen Mißbrauchs des Kindes auszusprechen. Dies zu einem Zeitpunkt, zu dem durch verschiedene Gutachten bereits klargelegt war, daß ein derartiger Mißbrauch mit einer Sicherheit nicht stattgefunden hat, „wie sie in einem strafrechtlichen Verfahren zur Verurteilung eines Angeklagten erforderlich wäre“ (vgl. Seite 11 des angefochtenen Urteils). Erst zu diesem Zeitpunkt sah sich die Antragstellerin offenbar veranlaßt diesen Vorwurf Personen mitzuteilen, bei denen sie davon ausgehen mußte, daß ihre Mitteilung zumindest zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner führen würde.

    Die Aussage der Zeugin F ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Die Zeugin konnte infolge ihrer "ganzheitlichen Betrachtungsweise" lediglich Vermutungen und Schlußfolgerungen wiedergeben. Irgendwelche konkreten Einzelheiten, die den Verdacht gegen den Antragsgegner bestätigen könnten, konnte die Zeugin nicht berichten, obwohl sie einen Nachmittag zu Besuch bei der Antragstellerin war und dort K beobachtete. Bei diesem Besuch war der Zeugin klar, daß sie von der Antragstellerin zu dem Besuch gebeten worden war, um durch ihre Beobachtungen und Feststellungen den Verdacht gegen den Antragsgegner zu erhärten. Soweit die Zeugin von einem auffallenden Verhalten Ks berichtete, handelte es sich ausschließlich um Antworten des Kindes, auf Frage der Mutter, auch wenn diese Fragen durch das ,,Sandmännchen" übermittelt wurden. Daher ist den hier gegebenen Antworten des Kindes, das den Streit der Eltern viel zu genau kennt, kein Beweiswert beizumessen. Im übrigen erscheint dem Senat wenig wahrscheinlich, daß ein ca. 4½-jähriges Kind, das vom Vater "auf den Kopf" geschlagen wird, am Ende des Besuches bei der Mutter ohne Probleme bereit ist, sich zum Vater zurückbringen zu lassen.

    Aus der Stellungnahme des Kreisjugendamtes B vom 13.März 1998, deren Richtigkeit von der Sachbearbeiterin im Termin vom 27. April 1998 bestätigt wurde, ergibt sich, daß K sich beim Vater offensichtlich wohlfühlt.

    Es ist nach Überzeugung des Senats davon auszugehen, daß K, soweit dies noch nicht geschehen ist, sich beim Vater sehr schnell einleben wird und auch dort Kontakte finden wird.

    Bei Berücksichtigung all dieser Umstände konnte die Berufung der Antragstellerin gegen die Sorgerechtsentscheidung des Erstgerichts keinen Erfolg haben.


    II.

    Unterhalt:

    1. Da dem Antragsgegner die elterliche Sorge für K zugesprochen wurde, ist er nicht verpflichtet, an die Antragstellerin für das Kind K Unterhalt zu bezahlen.

    2. Der Antragsgegner ist nicht in der Lage, einen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Der Scheidungsausspruch ist seit 23. Mai 1998 rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin für Mai noch den ihr zustehenden Trennungsunterhalt bekommen hat. Ab Juni 1998 arbeitet der Antragsgegner wegen der Betreuung Ks nur noch halbtags. Er ist hierzu auch im Hinblick auf mögliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Antragstellerin berechtigt, da die Antragstellerin verpflichtet und als Diplombiologin auch in der Lage ist, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Der Antragsgegner verdient ab 01. Juni 1998 netto ca. 2.100,-- DM (auch dieser Umfang der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners ist wegen des Alters von K überobligatorisch!). Hiervon sind der Beitrag zur Krankenkasse und der Unterhalt für K abzuziehen, da die Antragstellerin zur Zeit keinen Unterhalt für das Kind leistet. Das dem Antragsgegner nach Abzug dieser Beträge verbleibende Einkommen liegt unter dem ihm zustehenden eheangemessenen Selbstbehalt.


    III.

    Kosten: §§ 97, 91 ZPO.

    Vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Unterhaltsausspruchs und der Kosten; §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 546 Abs. 1 ZPO) nicht vorliegen.

Y
W
X
Vorsitzender Richter
Richter
Richter
am Oberlandesgericht
am Oberlandesgericht
am Oberlandesgericht

Verkündet am 15. Juni 1998 N Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


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