Rote Hervorhebungen und Fettdruck im Text zur besseren Übersicht nachträglich eingefügt.


Amtsgericht B

wegen elterlicher Sorge
erläßt das Amtsgericht B durch den Richter am Amtsgericht X aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ...08.1997 und vom ....12.1997 folgenden

Beschluß
1. In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts B vom ...08.1995, AZ: ..., wird die elterliche Sorge für das eheliche minderjährige Kind K, geb. ......1993, dem Antragsgegner für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Eltern übertragen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.
3. Von einer Gebührenerhebung wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Aus der Ehe der Parteien ist das gemeinschaftliche Kind K, geb. ......1993, hervorgegangen.

Durch Beschluß des Amtsgerichts B vom ...08.1995 wurde die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntlebens der Antragstellerin übertragen.

Das Kind K befindet sich seit der Trennung der Parteien Anfang des Jahres 1995 in der Obhut der Mutter und wird von ihr betreut und versorgt.

Zwischen den Parteien ist vor dem Amtsgericht B auch ein Scheidungsverfahren unter dem Aktenzeichen AZ anhängig.

Die Antragstellerin hat im Scheidungsverfahren beantragt, die elterliche Sorge ihr zu übertragen.

Der Antragsgegner hat dort demgegenüber beantragt, ihm die elterliche Sorge zu übertragen.

Das Gericht hat durch Verfügung vom ...07.1997, den anwaltlichen Vertretern der Parteien zugestellt am ...07.1997, darauf hingewiesen, daß es erwägt, den Beschluß des Amtsgerichts B vom ...08.1995 abzuändern und die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntlebens dem Antragsgegner zu übertragen. Daraufhin wurde am ...08.1997 und am ...12.1997 gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren mündlich verhandelt.

Die Scheidungsakten wurden beigezogen. In dem beigezogenen Scheidungsverfahren und in diesem Verfahren haben die Kreisjugendämter B und D jeweils Stellungnahmen abgegeben, auf die Bezug genommen wird.

Das Gericht hat im Scheidungsverfahren Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten und Vernehmung der Gutachterinnen zur Erläuterung. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das psychologische Gutachten der Dipl.-Psych. U vom ...06.1996 und auf das psychologische Gutachten der Dipl.-Psych. R vom ..03.1997 sowie die Sitzungsniederschriften vom ...08.1996 (Bl... Umgang), vom ...08.1997 (Bl. 22/34) und vom ...12.1997 (B1. 122/133) Bezug genommen.

Ferner hat das Gericht im Scheidungsverfahren Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Kreisjugendamtsmitarbeiters S und durch formlose Anhörung der Kreisjugendamtsmitarbeiterin H sowie durch Inaugenscheinnahme der von dem Antragsgegner übergebenen Lichtbilder. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom ...03.1997 (Bl. 199/206 UH Umgang), die Sitzungsniederschrift vom ...12.1997 (Bl. 122/133) sowie die Lichtbilder Bezug genommen. Weiter wird auf das vom Antragsgegner übergebene psychophysiologische Gutachten des Prof. Dr. Udo Undeutsch vom ...02.1997 (B1. 186/193 UH Umgang), das in der mündlichen Verhandlung vom ...08.1997 zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, vollinhaltlich Bezug genommen.

Im übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie der von diesen übergebenen Unterlagen, insbesondere Schreiben, Atteste, Stellungnahmen, Gutachten und eidesstattliche Versicherungen hier und im Scheidungsverfahren verwiesen.

Das Gericht hat durch Endurteil des Amtsgerichts B vom ...01.1998 im Scheidungsverfahren die elterliche Sorge für K dem Antragsgegner übertragen. Der Scheidungsausspruch ist noch nicht rechtskräftig.


II.

Die elterliche Sorge für das gemeinschaftliche eheliche Kind K, geb. ......1993, war in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts B vom ...08.1995 gemäß §§1671 Abs. 1, Abs. 2, 1672, 1696 Abs. 1 BGB dem Antragsgegner zu übertragen, da dies dem dem Wohle des Kindes am besten entspricht und die Abänderung zum Wohle des Kindes aus den nachstehenden nach dem ...08.1995 hervorgetretenen Umständen unerläßlich war.

Diese Entscheidung war vom Gericht von Amts wegen zu treffen. Zum einen war eine Kongruenz zur Entscheidung im Scheidungsverfahren herzustellen, da es keine sachlichen Gründe für ein Auseinanderfallen gibt. Zum anderen erschien es unerläßlich, eine sofort wirksame Entscheidung herbeizuführen, da ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Scheidungsausspruches dem Kindeswohl in nicht vertretbarer Weise entgegensteht.

Der Antragsgegner ist uneingeschränkt erziehungsfähig, insbesondere steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, daß ein sexueller Mißbrauch des Kindes durch den Antragsgegner nicht stattfand. Die Bindung zwischen ihm und K ist von hoher Qualität. Der Antragsgegner ist besser geeignet, die Entwicklung Ks zu einer gesunden, eigenständigen und selbstbewußten Persönlichkeit zu fördern und ist auch bereit und in der Lage, Eltern- und Kindebene zu trennen und die Bindungen Ks an ihre Mutter zu akzeptieren.

Demgegenüber ist die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin teilweise eingeschränkt, da sie entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, die gute Bindung des Kindes zu ihrem Vater zu akzeptieren und den Kontakt mit ihm zu fördern. Stattdessen hält sie hartnäckig an ihrer Überzeugung fest, daß ein sexueller Mißbrauch Ks durch den Antragsgegner sehr wahrscheinlich ist und verschließt die Augen vor objektiven, den Antragsgegner entlastenden Gutachten und Angaben neutraler Zeugen. Ferner überidentifiziert sich die Antragstellerin mit dem Kind. Daher besteht die begründete Gefahr, daß bei K schwere Entwicklungsstörungen auftreten, falls der Antragstellerin die elterliche Sorge übertragen würde.

Die vorgenannten Defizite der Erziehungseignung und -fähigkeit der Antragstellerin wiegen so schwer, daß diese weder durch ihre möglicherweise etwas stärkere Bindung zu K noch durch den Gesichtspunkt der Kontinuität aufgewogen werden können, zumal der Antragsgegner ebenfalls eine sehr gute Bindung zu K hat und diese mehr als ihr erstes Lebensjahr im Anwesen des Antragsgegners verbracht hat, wohin sie nunmehr zurückkehren kann.

1.

Ein sexueller Mißbrauch Ks durch den Antragsgegner fand zur vollen Überzeugung des Gerichts in der Vergangenheit nicht statt und es besteht auch dahingehend keine Gefahr für die Zukunft. Diese Überzeugung beruht auf der Zusammenschau folgender Erwägungen:

a)

Die ausdrücklich mit dieser Fragestellung beauftragte Gutachterin Dipl.-Psych. R kommt zu dem Ergebnis, daß ein Verdacht des sexuellen Mißbrauchs des Kindes durch den Vater fachlich nicht erhärtet werden kann. Die Gutachterin gelangt zu diesem Ergebnis auf nachvollziehbare Weise, wobei sie ihrem Gutachten zutreffende Tatsachen zugrundelegt. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung deshalb aus eigener Überzeugung an. Daß die Gutachterin den sexuellen Mißbrauch durch den Vater nicht ausschließen kann, ist selbstverständlich und gründet darauf, daß Negativtatsachen durch ein psychologisches Gutachten nicht zu beweisen sind.

Demgegenüber sind die von der Antragstellerin vorgelegten fachlichen Stellungnahmen ohne Beweiswert. Das Institut für Therapie-Prävention-Fortbildung gegen sexuelle Gewalt an Frauen und Mädchen ist bereits von seinem Ansatz her parteilich, d. h. es stellt die Äußerungen seiner Klienten nicht in Frage. Ebenso wie die Stellungnahme der Dipl.-Psych. Elisabeth F vom 04.08.1997 und die kinderpsychiatrische Stellungnahme von Frau Dr. B vom ...01.1997 leidet es daran, daß ausschließlich die von der Antragstellerin vorgebrachten Angaben zu Grunde gelegt und der Antragsgegner nicht gehört wurde sowie daß auf die Tatsache einer angstfreien Beziehung zwischen Vater und Tochter nicht eingegangen wird. Insbesondere die Stellungnahme der Gutachterin F stützt sich auf Aussagen von Drittpersonen, die als Angaben des Kindes selbst behandelt werden. Alle drei Stellungnahmen leiden daher an so schweren Mängeln, daß sie als Entscheidungsgrundlage nicht herangezogen werden konnten. Das Gericht schließt sich insoweit auch den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen R in ihrer Einvernahme am ...12.1997 an.

b)

Das vom Antragsgegner übergebene psychophysiologische Gutachten des Prof. Dr. Udo Undeutsch vom ...02.1997 kommt zu dem Ergebnis, daß eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 % besteht, daß der gegen den Antragsgegner vorgebrachte Verdacht des sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter K unbegründet ist. Ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad sei nicht zu erzielen. Das Gutachten wurde durch das Institut des in der Bundesrepublik Deutschland namhaftesten Sachverständigen auf diesem Gebiet erstellt und ist nachvollziehbar. Das Gericht schließt sich dem überzeugenden Gutachten daher in vollem Umfang an. Zum Beweis der Unschuld findet dieses sogenannte ,,Lügendetektorverfahren” auch in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend Anwendung und Anerkennung. Dabei ist sich das Gericht darüber im klaren, daß ein solches Gutachten nie für sich allein genommen für die Beurteilung der gestellten Beweisfrage herangezogen werden kann. Dies wurde auch hier nicht getan.

c)

Auch die vom Gericht zunächst bestellte Sachverständige Dipl.-Psych. U hat in ihrem psychologischen Gutachten keinen Anlaß gesehen, den Verdacht des sexuellen Mißbrauches zu erörtern, obwohl die Antragstellerin ihr gegenüber einen diesbezüglichen Verdacht äußerte.

d)

Die Beziehung des Antragsgegners zu seiner Tochter ist vollkommen angstfrei und harmonisch, auch dann, wenn es zu körperlichen Berührungen kommt. Dies belegen eindrucksvoll die Angaben der einzig neutralen Beobachter: der beiden Sachverständigen U und R sowie des Kreisjugendmitarbeiters S und der Kreisjugendmitarbeiterin H. Das Gericht hält deren Angaben in vollem Umfang für glaubhaft.

Im Rahmen der Exploration hatten beide Sachverständige Gelegenheit, die Interaktion zwischen Vater und Kind ohne Beisein weiterer Personen zu beobachten.

Die Sachverständige U führt hierzu auf Seite 12 aus:

"Nach einer Weile ging K auf ihn (den Antragsgegner) zu und suchte immer wieder Blick- und Körperkontakt zum Vater, setzte sich auf seinen Schoß; es entstand ein schönes Zusammenspiel (Puzzle). Herr V erwiderte Blick- und Körperkontakt adäquat, ohne sich K aufzudrängen, auch bei den Verhaltensbeobachtungen konnte ein enges Verhältnis Ks zum Vater beobachtet werden. Das Kind orientierte sich sehr an ihrem Vater und benützte ihn bei Verunsicherungssituationen als Basis der Sicherheit."

Die Sachverständige R berichtet hierzu auf Seite 45 bis 47 ihres Gutachtens: "Als K den Vater erblickte, der abwartend im Zimmer stand, lachte sie ihn an und machte auf dem Fußboden einen Purzelbaum. Sofort lobte sie der Vater und ermunterte sie noch einen zu machen, worauf das Kind einging. K ging dann ohne weiteres in das Spielzimmer und zeigte keine Reaktion, als sich die Mutter in das Wartezimmer zurückzog. Im weiteren Verlauf blieb sie für ca. 1 Stunde mit dem Vater und der Sachverständigen in dem Raum, ohne nach der Mutter zu fragen. Sie war stark auf den Vater bezogen und beachtete die Sachverständige kaum. Auch als die Sachverständige wiederholt kurz den Raum verließ um etwas zu holen, zeigte K keinerlei Reaktion." ... "Später war zu hören, wie der Vater K, die nun wieder in der Babyrolle war, fragte, ob das Baby eine frische Windel brauche. K bejahte und sagte, auf die Decke deutend: Das ist die Wickelauflage. Der Vater breitete die Decke aus, K legte sich darauf und der Vater wickelte sie mit angedeuteten Gesten. K lachte dabei vergnügt und wirkte gänzlich unbefangen."

Beide Sachverständige haben in ihrem Gutachten auch nachvollziehbar die gute und vertrauensvolle Beziehung zwischen dem Antragsgegner und seiner Tochter hervorgehoben. Aufgrund des konfliktbeladenen Verfahrens wurde diese Beziehung im Laufe der Zeit schwieriger. Fast schon überraschenderweise läßt sich diese gute Bindung jedoch nach Anlaufschwierigkeiten immer noch erkennen. Die Sachverständige R führt in ihrer Einvernahme am ...12.1997 hierzu überzeugend aus: „K hat eine ungewöhnlich gute Beziehung zu ihrem Vater; dies zeigt sich daran, daß auch in dieser schwierigen Situation immer noch positive Ansätze sich finden.“

Diese Einschätzung wird maßgeblich und eindrucksvoll auch durch die Äußerungen der beiden Mitarbeiter der Kreisjugendämter, die beide Sozialpädagogen sind, unterstrichen. Der Mitarbeiter des Kreisjugendamtes B S, der den Umgang am ..01.1997 begleitete, hat glaubhaft folgendes angegeben: "K ist auch auf den Schoß des Herrn V gesessen. Sie hat keine Berührungsängste dabei gezeigt. ... Es war ein völlig unkompliziertes Verhältnis. Ich habe nicht festgestellt, daß K eine Abwehrhaltung gegenüber ihrem Vater eingenommen hätte. Meines Erachtens hat der Vater sich gut auf K eingestellt und ihr Vertrauen sehr schnell gewonnen. Ich halte das Verhältnis zwischen Vater und Tochter für intakt. Herrn V ist es innerhalb von 3 bis 5 Minuten gelungen, eine warme und herzliche Atmosphäre herzustellen. Ich habe keine negativen Reaktionen von K auf Körperkontakte des Vaters mit ihr festgestellt.”

Ähnliches berichtete auch die Mitarbeiterin des Kreisjugendamtes D H anläßlich des begleiteten Umgangs vom ...11.1997 in ihrer formlosen Anhörung am ...12.1997: "Anschließend ging der Vater mit K ins Bad und wusch ihr die Füße. Ich kam hinzu. Die Mutter war hier nicht dabei. Ich stellte fest, daß die Situation im Bad sich sehr beruhigte. K schrie nicht mehr und spielte mit dem Wasser. Dies dauerte etwa 1/4 Stunde. Der Vater war neben ihr am Waschbecken dabei."

e)

Die zum Teil massiven Verhaltensauffälligkeiten von K lassen sich zwangslos und naheliegend mit den erheblichen Konflikten in der Elternebene und dem daraus resultierenden Loyalitätskonflikt Ks gegenüber der sie betreuenden Mutter erklären (vgl. auch Beschluß des Amtsgerichts B vom ...04.1997, Seite 9 = Bl. 244 UH Umgang).

Dies hat auch die Sachverständige R überzeugend erläutert.
f)

Hinsichtlich der angeblichen Äußerungen Ks, die von der Antragstellerin selbst oder durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihrer Familienangehöriger und Freunde in das Verfahren eingefügt wurden, besteht - unterstellt diese haben tatsächlich so stattgefunden - kein erheblicher Beweiswert. Denn es handelt sich um Äußerungen eines 2 bis 3 Jahre alten Kindes, das von einer Mutter betreut wird, die nach den Ausführungen beiden Sachverständigengutachten nicht in der Lage ist, ausreichend die Partnerebene von der Eltern-Kind-Ebene zu trennen. Ferner sind alle Äußerungen Ks seit Juni 1996 vor dem Hintergrund einer regelmäßig bis heute etwa 1 x wöchentlich stattfindenden Therapie bei dem I.T.P.F.-Institut in R zu sehen. Zumindest anfänglich war Inhalt der Therapie auch der Verdacht des sexuellen Mißbrauchs durch den Vater, wie die Antragstellerin anläßlich ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom ...08.1997 selbst erklärt hat.

g)

Die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin hinsichtlich der von ihr behaupteten Äußerungen Ks ist erheblich dadurch eingeschränkt, daß einerseits ein Wechselspiel zwischen ihrem Vorbringen und dem jeweiligen Sach- und Streitstand im Verfahren besteht und andererseits nach der vollen Überzeugung des Gerichts hinsichtlich einiger Aussagen, die jedoch nicht direkt Ks Äußerungen betreffen, von ihr bewußt oder unbewußt die Unwahrheit gesagt wurde.

aa)

Gegenüber dem Gericht wurde erstmals am ..07.1996 durch die Antragstellerin der Verdacht des sexuellen Mißbrauches geäußert und die Therapie im I.T.P.F.-Institut im Juni 1996 begonnen. Beides geschah, nachdem das Gutachten der Sachverständigen U vorlag, das dem Antragsgegner eine bessere Erziehungsfähigkeit bescheinigte, deshalb eine Erweiterung des Umgangsrechtes anregte, und nur aufgrund des Kontinuitätsgrundsatzes anregte, derzeit die elterliche Sorge bei der Mutter zu belassen. Einhergehend damit wurde die Sachverständige U abgelehnt.

bb)

Die Antragstellerin hat in folgenden Fällen zur vollen Überzeugung des Gerichts die Unwahrheit gesagt:

- Die Antragstellerin hat wahrheitswidrig behauptet, sie sei von der Sachverständigen U vor die Alternative gestellt worden, daß nur dann von einem Ansprechen ihres Verdachtes des sexuellen Mißbrauchs in der Schlußbesprechung abgesehen werden könnte, wenn der Verdacht insoweit fallengelassen würde.

Das Gericht folgt insoweit den glaubhaften Angaben der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom ...08.1996.

- Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vom ...12.1997 den Verlauf der Exploration Ks bezüglich des Schloßspiels nicht richtig dargestellt, insbesondere ist es unwahr, daß die Sachverständige R explizit fragte, wo man den Papa reintun solle.

Das Gericht folgt insoweit der glaubhaften Bekundung der Sachverständigen R im Termin vom ...12.1997.

- Es ist nicht richtig, daß die Fragen und Antworten Ks bei der Exploration mit der Sachverständigen R im Gutachten R falsch wiedergegeben sind.

Diese Überzeugung gewinnt das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben der Sachverständigen R im Termin vom ...12.1997.

- Die Behauptung der Antragstellerin, K habe bei dem begleiteten Umgang am ...11.1997 geschrien, so daß sie veranlaßt war, den Raum zu betreten, ist nicht richtig.

Das Gericht schließt dies aus der glaubhaften Angabe der Jugendamtsmitarbeiterin H, die ein solches Schreien nicht wahrgenommen hat.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände hat das Gericht keine begründeten Zweifel mehr daran, daß es zu keinem sexuellen Mißbrauch Ks durch den Antragsgegner gekommen ist. Diese Sicherheit besteht in gleichem Grade wie sie in einem strafrechtlichen Verfahren zur Verurteilung eines Angeklagten erforderlich wäre.

2.

Die Bindung zwischen dem Antragsgegner und K ist von hoher Qualität. Die Erstsachverständige U kommt nachvollziehbar und überzeugend in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, daß K zu dem Antragsgegner eine sichere gute und vertrauensvolle Beziehung hat, die in ihrer Qualität nicht hinter der Beziehung zur Mutter zurücksteht. Dem schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. Auch die Zweitsachverständige R kommt in ihrem zeitlich späteren Gutachten zu dem Ergebnis, daß K zum Vater nach wie vor eine gute Bindung hat, wobei aufgrund der anhaltenden Konflikte auf der Elternebene und des schwierigen und mangelhaften Umganges eine Verunsicherung Ks in Bezug zu ihrem Vater zu beobachten sei. Diese werde jedoch überraschenderweise von dem Kind in kurzer Zeit abgebaut, so daß ein fröhliches entspanntes Zusammensein entstehe. Auch dieser Einschätzung schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an.

Daß der Antragsgegner in der Lage ist, wenn auch nach einigen Anlaufschwierigkeiten, auch aktuell noch eine entspannte und gute Beziehung zu K herzustellen, zeigt der Verlauf des von der Jugendamtsmitarbeiterin H begleiteten Umganges am ...11.1997. Auch die vom Antragsgegner übergebenen Lichtbilder anläßlich Umgangsterminen im August und September 1997 zeigen vielfach ein fröhliches, entspanntes und angstfreies Kind. Das Gericht hält es für ausgeschlossen, daß ein 3 ¾-jähriges Kind zu Bildern der beschriebenen Aussagekraft manipuliert werden kann.


3.

Eine ausreichende Betreuung Ks durch den Antragsgegner ist gewährleistet. Der Antragsgegner hat glaubhaft versichert, daß er im Falle der Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn unverzüglich einen mehrwöchigen Urlaub antreten und anschließend halbtags arbeiten könne und wolle. Der Antragsgegner ist im A in B beschäftigt. Er hat glaubhaft angegeben, diesbezüglich mit seinen Vorgesetzten gesprochen und von diesen die Zusage für seine Vorhaben erhalten zu haben. Das Gericht hat keinen Anlaß, an diesen Angaben des Antragsgegners zu zweifeln, zumal es sich um einen großen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber handelt.

Der Antragsgegner hat auch glaubhaft in seiner persönlichen Anhörung am ...08.1997 dargelegt, daß er von 7.45 Uhr bis 12.45 Uhr arbeiten könne und K während dieser Zeit in den Kindergarten B oder in den örtlichen Kindergarten in C gehen könne. Weiter hat er erklärt, daß in den Kindergartenferien es dort Notgruppen gäbe und er sich auch vorstellen könne, daß ein längerer Umgang bei der Kindesmutter stattfinden könne.

Auch hinsichtlich dieser Angaben des Antragsgegners besteht für das Gericht kein Anlaß, an ihrer Richtigkeit und Durchführbarkeit zu zweifeln.


4.

Der Antragsgegner ist besser geeignet, die Entwicklung Ks zu einer eigenständigen, gesunden, selbstbewußten und sozial kompetenten Persönlichkeit zu fördern. Der Antragsgegner ist in der Lage, Eltern- und Kindebene zu trennen und seine eigenen Bedürfnisse nicht über die des Kindes zu stellen. Insbesondere wäre es widersinnig, ihm vorzuwerfen, daß er im Sorge- und Umgangsstreitverfahren nicht bereit ist, dem Verlangen der Antragstellerin nach Ausschluß eines Umgangsrechtes für eine längere Zeit nachzugeben. Denn nach gesicherten wissenschaftlichen Kenntnissen ist der Kontakt zum Vater für eine gesunde Entwicklung des Kindes unerlässlich. Hier besteht noch die Besonderheit, daß die Beziehung zwischen K und dem Antragsgegner besonders eng und gut ist und war. Die Bemühungen des Vaters dienen daher dem Kindeswohl.

Kritisch gesehen werden muß sicher, daß der Antragsgegner eine Presseveröffentlichung initiierte und eine Zeitungsannonce veröffentlichte, die nicht zur Befriedung des Konfliktes beitrugen. Doch darf nicht übersehen werden, daß diese Provokationen des Antragsgegners nicht unmittelbar an K herangetragen wurden und seine Reaktion nachvollziehbar - wenn auch nicht billigenswert - ist angesichts des unbegründeten Vorwurfs des sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter durch ihn.

5.

Demgegenüber ist die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin eingeschränkt. Denn sie ist nicht in der Lage, die bestehende gute Bindung Ks zu ihrem Vater zu akzeptieren und einen Umgang zu tolerieren. Als Rechtfertigung hierfür hält sie uneingeschränkt an ihrer Einschätzung fest, daß es zumindest sehr wahrscheinlich ist, daß der Antragsgegner K sexuell mißbraucht hat. Dabei verschließt sie die Augen vor allen unter Ziffer 1 erwähnten Umständen, die diesen Verdacht widerlegen. So erschwert sie seit nunmehr fast 2 Jahren in dem Kinde gegenüber unverantwortlicher Weise den Umgang zwischen K und ihrem Vater und hat K dadurch bereits schweren Schaden zugefügt.

Selbstverständlich ist es sogar die Pflicht einer Mutter, beim geringsten Verdacht des sexuellen Mißbrauchs ihres Kindes durch eine andere Person, insbesondere aber durch den Kindesvater, tätig zu werden. Die Antragstellerin hat dies berechtigterweise getan. Doch war sie nicht bereit, den Mißbrauchsvorwurf objektiv und vorurteilsfrei abzuklären. So schenkte sie den fundierten Stellungnahmen der beiden Gutachterinnen U und R, daß der Verdacht des sexuellen Mißbrauchs sich nicht erhärten ließe, keinen Glauben. Folgerichtig wurden beide Gutachterinnen, die Sachverständige R sogar zweimal, wegen Befangenheit völlig unbegründet abgelehnt, weil sich ihre gutachterlichen Äußerungen nicht mit der von der Antragstellerin erwarteten deckten. Andererseits beauftragte sie selbst das I .T. P.F. -Institut, die Kinderpsychologin Dr. B und die Dipl.-Psych. F mit der Erstellung von Gutachten, wobei sie durch die Auswahl von ihr bestimmter Anknüpfungsumstände, die von ihr gewünschten Ergebnisse erzielte. Sie schreckte auch nicht davor zurück, die beim Institut für Therapie-Prävention-Fortbildung gegen sexuelle Gewalt an Frauen und Mädchen in R im Juni 1996 begonnene Verhaltenstherapie wegen des Verdachts der sexuellen Mißbrauchs Ks durch ihren Vater bis heute etwa im Wochenturnus fortzusetzen. Die Sachverständige R hat hierzu in ihrem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, daß die wiederholten Befragungen Ks und die therapeutischen Sitzungen in dem sogenannten Institut sogar dann schädlich wären, wenn K tatsächlich - wofür keine stichhaltigen Beweise vorliegen - in der Vergangenheit etwas unangenehmes in Bezug auf den Vater erlebt hätte. Dem schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. Weiter schließt sich das Gericht der Einschätzung der Gutachterin an, daß eine Traumatisierung Ks in Bezug auf den Vater durch die Mutter bereits veranlaßt wurde. Das Gericht hält aus diesen Gründen auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den sexuellen Mißbrauch zur Wahrheitsfindung weder für erforderlich noch geeignet, noch dem Kinde zumutbar. Aus denselben Gründen hat das Gericht auch davon abgesehen, K persönlich anzuhören.

Die Antragstellerin ist nicht bereit, Umgangskontakte mit dem Vater zu akzeptieren und zu deren Gelingen beizutragen. Das Gericht ist davon überzeugt, daß K einen Umgang mit ihrem Vater problemlos, glücklich und für sie gewinnbringend erleben könnte, wenn die Antragstellerin sich darauf einlassen und dies akzeptieren würde. Das Gericht folgt darin der nachvollziehbaren und überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen R. Stattdessen interpretiert sie alle Verhaltensauffälligkeiten Ks als deren Reaktion auf den ihrer Ansicht nach stattgefundenen sexuellen Mißbrauchs durch den Vater. Sie verschließt völlig die Augen vor der naheliegenden und zutreffenden Tatsache, daß K unter den Konflikten ihrer Eltern und dem durch die Antragstellerin gestörten Verhältnis zu ihrem Vater schwer leidet. Die Antragstellerin ist auch nicht willens oder in der Lage ihr Verhalten zu ändern. Im Termin vom ...08.1997 hat das Gericht eindringlich versucht, die Antragstellerin von ihrem Fehlverhalten abzubringen und auch die nunmehr erfolgte Sorgerechtsübertragung auf den Antragsgegner der Antragstellerin in Aussicht gestellt, falls dies nicht erfolgen würde. Auch im Gutachten der Sachverständigen R vom März 1997 kommt zum Ausdruck, daß die Antragstellerin ihr Verhalten ändern muß. Die im Termin vom ...08.1997 vereinbarten Umgangstermine kamen zwar insofern zustande, als der Antragsgegner seine Tochter sehen konnte, doch war nur in sehr begrenzten Umfang ein spannungsfreier und sinnvoller Umgang des Antragsgegners mit seiner Tochter möglich. Dies deshalb, weil die Antragstellerin nicht willens oder in der Lage war, ihre Tochter dem Antragsgegner unbeaufsichtigt, räumlich entfernt und in eigener Verantwortung zu überlassen. Die attestierten Erkrankungen Ks waren jedenfalls nicht so gravierend, daß dies nicht möglich gewesen wäre, wie auch die vom Antragsgegner gefertigten Lichtbilder zeigen.

Die Antragstellerin weist auch in bedenklichem Maße eine Überidentifizierung mit ihrem Kind auf. All ihre Äußerungen gegenüber dem Gericht und den Sachverständigen deuten darauf hin, daß einziger Lebensinhalt der Antragstellerin nach dem Scheitern der Ehe ihre Tochter K ist.

c)

Aufgrund all dieser Umstände besteht die begründete Gefahr, daß K bei einem Verbleiben bei der Mutter in ihrer Entwicklung schwer geschädigt würde.

Zunächst wäre zu befürchten, daß die Beziehung zum Vater, die bereits gelitten hat, aber aufgrund ihrer hohen Qualität noch erhalten ist, völlig unterbrochen und von der Antragstellerin vernichtet würde.
Dieses Aufwachsen ohne den biologischen Vater einhergehend mit der mangelnden Fähigkeit der Antragstellerin, ausreichend zwischen ihren eigenen Bedürfnissen und denen des Kindes zu trennen, läßt befürchten, daß K ein sozial auffälliger, von mangelndem Selbstbewußtsein geprägter Mensch werden könnte. Insbesondere aber besteht die begründete Gefahr, daß K in ihrem späteren Erwachsenenleben nachhaltige Schwierigkeiten haben wird, eine partnerschaftliche Beziehung einzugehen und glücklich zu führen. Dies umso mehr, als daß zu befürchten ist, daß K von ihrer Mutter weiterhin in der Annahme erzogen wird, daß ihr Vater sie sexuell mißbraucht habe.

6.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nicht verkannt, daß die Antragstellerin mittlerweile die bessere Bindung zu K aufweist und insbesondere der Grundsatz der Kontinuität für ein Verbleiben bei der Mutter spricht. Dies ist in der Tat ein ernstzunehmender und schwerwiegender Gesichtspunkt. Das Gericht hält es auch für wahrscheinlich, daß es nach Vollzug der Sorgerechtsentscheidung zunächst zu einer Verunsicherung Ks kommen wird. Die Gefahr einer dauerhaften und nachhaltigen Traumatisierung Ks durch die Wegnahme von der Mutter mit der Folge von Entwicklungsstörungen schätzt das Gericht jedoch wesentlich geringer ein als die oben dargestellten Gefahren, denen K bei einem Verbleiben bei der Mutter ausgesetzt ist. Zwar hat die Sachverständige R beide Gefahren etwa gleich eingeschätzt und dies ist nach der Überzeugung des Gerichts grundsätzlich auch richtig. Doch hat der Antragsgegner in dem Verfahren bei dem Gericht den begründeten Eindruck erweckt, daß er in der Lage ist, die Bedürfnisse des Kindes von seinen eigenen zu trennen und die Bindung Ks an seine Mutter zu akzeptieren. Deshalb ist das Gericht davon überzeugt, daß der Antragsgegner, wenn er schwere Gefahren auf K durch die Trennung von ihrer Mutter zukommen sieht, entsprechende Maßnahmen ergreifen wird. Andererseits ist das Gericht davon überzeugt, daß bei einem Verbleiben Ks bei ihrer Mutter die Antragstellerin ihr Verhalten nicht ändern wird und dazu vielleicht auch gar nicht in der Lage ist. Letztlich ist das Gericht daher davon überzeugt, daß die getroffene Entscheidung am ehesten dem Wohle des Kindes entspricht.

Im übrigen waren keine Gesichtspunkte erkennbar, die in erheblichem Maße für eine Sorgerechtsübertragung auf die Mutter sprechen würden. Insbesondere verkraftet ein Kind im Alter Ks eine räumliche Veränderung noch gut und empfindet den Verlust anderer Menschen in seiner näheren Umgebung mit Ausnahme von Vater oder Mutter nicht so stark belastend. Im übrigen hat K ihr erstes prägendes Lebensjahr im Hause des Antragsgegners verbracht und wurde dort auch geboren. Dort ist auch der einzige Ort, wo die Familie zusammenlebte.


III. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Parteien auf § 13 a FGG.

Hinsichtlich der Gerichtsgebühr wurde gem. § 94 1 Nr. 4, III 2 KostO von der Erhebung abgesehen.


X, Richter am Amtsgericht

Zur bestätigenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg