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Endlich! Deutsche Gerichte arbeiten mit Lügendetektor

(BILD-Online-Titel: "Die Mißbrauch-Lüge")

Von WOLFGANG KEMP und IRA ERLOWEIT

Kölner Stadt-Anzeiger 30.9.98
  • "Wir betreten hier Neuland"
  • Experten uneins über Zuverlässigkeit
  • "Werfen einer Münze"
  • "Wir betreten hier Neuland"

    Umstrittener Wahrheits-Test wurde in einem Kölner Strafprozeß zugelassen

    Von Detlef Schalenberg

    Köln - Richter Wolfgang Hansel ließ der Gutachterin freie Hand. "Ich will ihnen nicht reinreden, wir betreten hier schließlich Neuland", ermutigte der Jurist gestern mittag die Diplompsychologin Gisela Klein, die in Saal 5 des Kölner Landgerichts als Expertin gehört wurde, zum ausführlichen Vortrag. Etwa zwei Stunden erläuterte die 34jährige Wissenschaftlerin daraufhin das Verfahren, das zum ersten Mal in einem Strafprozeß vor einem Kölner Gericht zugelassen wurde: Den Test mit dem sogenannten Lügendetektor.

    Beantragt hatten die Zulassung des Testes die Rechtsanwälte des 38jährigen Angeklagten. Der Dachdecker wird beschuldigt, seine ehemalige Stieftochter von 1986 bis 1991 durch "eine Vielzahl von Übergriffen" sexuell mißbraucht zu haben. Konkret werden dem Mann acht "exemplarische" Taten zur Last gelegt, in denen von "intimen Küssen" bis hin zu Oral- und Analverkehr die Rede ist. Das heute 19jährige Opfer war zum angenommenen Tatzeitraum zwischen sieben und zwölf Jahre alt.

    Der Beschuldigte, der von einem "Racheakt" seiner Frau spricht, bestreite die Vorwürfe wohl zu Recht, meinte gestern die Gutachterin. Am Lügendetektor habe er die Anschuldigungen "mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent wahrheitsgemäß verneint". Die Ergebnisse des von ihr angewandten Kontrollfragentest (siehe untenstehende Berichte) seien klar zu Gunsten des Angeklagten ausgefallen.

    Begleitet wurde die 34jährige Psychologin vom Kölner Professor Udo Undeutsch, in dessen Labor die Untersuchung durchgeführt worden war. Aktualität erlangt die Diskussion über Wert oder Unwert des Kontrollfragentestes aber nicht allein wegen des gestern verhandelten Kölner Falles, der am Mittwoch fortgesetzt wird. Bereits am 7. September hatte das Amtsgericht im mecklenburgischen Malching das Ergebnis eines Polygraphentests als Beweismittel in einem Strafprozeß zugelassen: Ein 52jähriger wurde vom Vorwurf der Vergewaltigung seiner Ehefrau freigesprochen.

    Der Bundesgerichtshof hatte 1954 entschieden, der Einsatz des Polygraphen verstoße gegen die Menschenwürde des Angeklagten und sei daher in Strafprozessen nicht zulässig. 1981 bestätigte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe dieses Urteil im wesentlichen, 1997 deutete das BVG aber an, daß über die Tests möglicherweise neu nachgedacht werden könne. Seit zwei Wochen verhandelt der Bundesgerichtshof erneut über die Zulassung des Gerätes in Strafprozessen.

    Dies hat nun auch das Kölner Landgericht dazu bewogen, den "Lügendetektor" - entgegen der noch geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung - im Verfahren gegen den 38jährigen Dachdecker zuzulassen. "Daß sich der BGH mit dem Thema beschäftigt, ist doch nur erklärlich, wenn der Gerichtshof den Test nicht mehr grundsätzlich für unzulässig erachtet", erklärte der Kölner Justizsprecher Heinz-Georg Schwitanski. In Fällen, in denen die Angeklagten freiwillig mitmachen, könne "davon ausgegangen werden, daß es sich nicht um einen Verstoß gegen die Menschenwürde handelt".


    Experten uneins über Zuverlässigkeit

    Hohe Trefferquote oder reines Glücksspiel?

    Von Steffen Sauer

    Der "Lügendetektor" eröffnet in den Augen seiner Befürworter Gerichten die Möglichkeit, mit einem zuverlässigen Meßverfahren wahre von falschen Aussagen zu unterscheiden. Die Treffsicherheit liege bei mindestens 95 Prozent, behauptet der in Deutschland wohl prominenteste Verfechter der Apparatur, der Kölner Psychologie-Professor Udo Undeutsch. Kritiker verbannen Aussagekraft, Verläßlichkeit und Trefferquote des Detektors dagegen in den Bereich des Glücksspiels.

    Unbestritten ist, daß das Gerät Lügen nicht "messen" kann. Es zeichnet nur körperliche Symptome wie Blutdruck, Atmung, Aktivität der Blutgefäß-Nerven ("Rot werden") und die elektrische Leitfähigkeit der Haut ("Angstschweiß") auf, die als Hinweise auf einen Erregungsgrad gelten. In der Wissenschaft wird der Lügendetektor daher als "Mehrkanalschreiber" (Polygraph) bezeichnet.

    Lassen unterschiedliche Erregungszustände eines Befragten tatsächlich auf Lüge oder Wahrheit, auf Schuld oder Unschuld schließen? Wie sind die Tests aufgebaut? Sind an ihre Aussagekraft Voraussetzungen geknüpft - wenn ja, welche? Für welche Delikte und Tätergruppen scheint der Polygraphen (un-)geeignet? An den Antworten scheiden sich die Geister.

    In der Bundesrepublik wurden die Geräte bisher nur in Ziviprozessen eingesetzt, in denen geschiedene Eltern um das Sorge- oder Umgangsrecht für ihre Kinder streiten. Gerät der Vater in den Verdacht, seine Kinder sexuell mißbraucht zu haben, kann ihm der Umgang mit den Kindern verboten werden - auch wenn er strafrechtlich nicht verurteilt wurde. Verschiedentlich haben Beschuldigte sich in dieser Situation freiwillig einem Test unterzogen, um ihre Unschuld zu "beweisen". Die Gerichte haben das Ergebnis jedoch immer nur als ein Indiz unter mehreren bewertet. Der Test ist stets freiwillig, eine Nichtteilnahme darf laut Bundesverfassungsgericht nicht als Indiz für die Schuld gedeutet werden. Ebenso ausgeschlossen ist, daß ein für den Beschuldigten negatives Testergebnis vom Gericht berücksichtigt wird. Polygraphen werden in Deutschland also nie zur Überführung eines Verdächtigen eingesetzt, nur zum Unschuldsnachweis.

    In der Diskussion stehen vor allem zwei Testverfahren: der Tatwissentest und der Kontrollfragentest. Beim Tatwissentest wird der Beschuldigte nach Einzelheiten des Tathergangs gefragt, die nur der Täter kennen kann. Dabei werden Alternativen genannt, von denen nur eine den Tatsachen entspricht. Beispiel: Trug das Kind zur Tatzeit: einen roten Rock, - eine blaue Jeans, - gelbe Shorts, - einen grünen Rock? Ein Unschuldiger, so die Theorie, wird keine auffälligen Körper-Reaktionen zeigen, wenn er nach der Kleidung gefragt wird, die das Kind tatsächlich trug - ganz im Gegensatz zum Täter. Der renommierten Polygraphen-Experte und Psychologe Max Steller hält den Tatwissentest für durchaus zuverlässig, spricht aber von einem "erheblich eingeschränkten Anwendungbereich". Voraussetzung sei erstens, daß die Untersucher genügend Einzelheiten des Tathergangs kennen, nach denen sie fragen könnten. Zweitens müßten diese für den Täter von Bedeutung sein, da er sie sonst übersehen oder vergessen haben könnte. Dann bliebe der Täter bei der entsprechenden Frage unbeeindruckt - was dann ein Indiz für seine Unschuld wäre. Zudem dürfen die Tat-Umstände noch nicht bekannt sein, da sonst auch Nichttäter sie kennen könnten. In der Praxis spielt der Tatwissentest daher keine Rolle.

    Anders der sehr umstrittene Kontrollfragentest (KFT), den Professor Undeutsch propagiert und dessen Ergebnisse von deutschen Gerichten schon berücksichtigt wurden. Dabei werden neben völlig unwichtigen Fragen auch konkrete Fragen zur Tat gestellt. Beispiel: "Haben sie am Nachmittag des 3. 12. während der Kaffeepause die 12 000 Mark aus der Schublade genommen?" Hinzu kommen "Kontrollfragen", die ebenfalls im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf stehen, aber allgemeiner formuliert sind. Etwa: "Haben Sie schon jemals etwas an sich genommen, daß Ihnen nicht gehörte?"

    Die Befürworter gehen davon aus, daß ein Unschuldiger auf die allgemeine Kontrollfrage stärker reagiert, als auf die konkrete Tatfrage. Letztere kann er guten Gewissens verneinen, erstere kaum. Wer hätte nicht schon irgend einmal irgend etwas gestohlen? Der Täter hingegen reagiert nach dieser Theorie stärker auf die Tatfrage als auf die Kontrollfrage. Die Aussagekraft dieses Tests hängt aber davon ab, daß der Befragte "eingestimmt" wird. Der Tester muß glaubhaft machen, daß der Polygraph seinen Lügen tatsächlich auf die Schliche kommt, beim Befragten muß also Angst vor Entdeckung erzeugt werden.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs von 1954, der Polygraph verstoße gegen die Menschenwürde, sei nicht stichhaltig, meint Professor Undeutsch: Für zu Unrecht des Kindesmißbrauchs Beschuldigte sei der Test oft die einzige Chance, die Unschuld zu belegen.


    "Werfen einer Münze"

    Unzuverlässig, mit zu vielen Unwägbarkeiten behaftet, leicht zu täuschen und für Mißbrauchstäter ganz besonders ungeeignet: Das Urteil der Polygraphen-Gegner ist vernichtend. "Typische" Reaktionsmuster, die auf eine Lüge hindeuten, existierten gar nicht. Die Ergebnisse der Tests würden stets vom Auswerter interpretiert. Eine Quelle des Irrtums, zumal sich im Internet bereits detaillierte Anleitungen finden, wie ein Detektor zu täuschen sei. Der Amerikaner Doug Williams empfiehlt dort unter dem Titel "How to sting the Polygraph" ("Wie man einen Polygraphen austrickst") verschiedene Atem- und Entspannungsübungen, um das Gerät in die Irre zu führen.

    Das Wissen um solche Techniken wiederum läßt Zweifel an einer zweiten wesentlichen Voraussetzung für den Kontrollfragentest (KFT) mit dem Polygraphen zu: Der Proband muß den Detektor "ernst nehmen" und Angst vor Entdeckung haben. Entfällt die Angst, so können auch die erwarteten körperlichen Reaktionen ausbleiben. Auch die Person des Testers, der beim Befragten den furchteinflößenden Respekt vor dem Gerät erzeugen soll, spielt in den Augen der Kritiker eine wesentliche Rolle. Da die Verfechter des KFT nur die Unschuld ihrer Probanden nachweisen wollten, wiesen ihre Ergebnisse Schieflagen auf.

    Der Kölner Diplom-Psychologe Ulfert Boehme weiß von Gutachten, in denen die Ergebnisse des Tests schlicht in ihr Gegenteil - nämlich zugunsten des Beschuldigten - verkehrt wurden. Boehme bemängelt zudem, daß Undeutsch mit der angeblichen Zuverlässigkeit von 95 Prozent sämtliche "uneindeutigen" Testergebnisse - der Anteil beträgt bis zu 40 Prozent - nicht berücksichtigte. US-Wissenschaftler, die alle Ergebnisse in ihre Statistiken einfließen ließen, kamen auf eine Wahrscheinlichkeit von 53 Prozent, Unschuldige als solche zu erkennen. Boehme: "Diese Wahrscheinlichkeit entspricht dem Werfen einer Münze."

    Der wohl wesentlichste Einwand, den Boehme und andere formulieren, bezieht sich auf den Einsatz in Mißbrauchsverfahren. Polygraphen-Experte Professor Max Steller hierzu: "Die Logik (dieser Testverfahren) setzt voraus, daß sich der Täter im Hinblick auf den Tatvorwurf wohlbewußt ist und konkrete Fragen nach dem Tathergang wissentlich falsch beantwortet." Genau jenes Schuldbewußtsein aber fehle den Tätern häufig. Gerade bei inzestösen Mißbrauchsfällen zeigten sie "erstaunliche Fähigkeiten, den sexuellen Mißbrauch nicht als solchen wahrzunehmen". Die "Umdeutung sexueller Handlungen mit der Tochter als Akt besonders fürsorglicher väterlicher Zuwendung" sei ein "Charakteristikum" von Inzesttätern. Wo aber aufgrund solcher Selbsttäuschung das Schuldbewußtsein fehlt, da muß der Polygraph versagen. (sts)

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