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Basisinformationen zum Polygraphen-(Lügendetektor)-Test - Teil 1 (Teil 2 - Teil 3)


    1. Undeutsch, Die Untersuchung mit dem Polygraphen (Referat Bad Boll 5/95)
    2. Undeutsch, Wie kann Mißbrauchsverdacht ohne Inanspruchnahme der Kinder geklärt werden? (Referat Geslenkirchen 5/97)
    3. ex 7/95, Körper lügen nicht
    4. FOCUS 9/95, Nichts als die Wahrheit
    5. DIE WELT 5/97, Mit Lügendetektor der Wahrheit auf der Spur
    6. Süddeutsche Zeitung 9/97, Mit Lügendetektor auf Wahrheitssuche
    7. Polygraph-Test beweist Unschuld des des sexuellen Mißbrauchs beschuldigten Vaters (Auszug aus Gutachten)
    8. Bundesverfassungsgericht - Pressemitteilung Nr. 40/97 vom 21. April 1998: Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Einsatz eines "Lügendetektors" im Strafverfahren
    9. Aktuelles: "Frau im Scheidungsprozeß überführt - Endlich! Deutsche Gerichte arbeiten mit Lügendetektor" BILD-Zeitung vom 10.7.98
    10. Mutter verliert Sorgerecht nach fortgesetzter Falschbeschuldigung „sexueller Mißbrauch“ - OLG Nürnberg vom 15. Juni 98
    11. Lügendetektor - 95 Prozent Sicherheit reichten dem Richter - Entscheidet in Deutschlands Gerichtssälen bald immer öfter eine Maschine über Lüge und Wahrheit, Schuld und Unschuld? - BILD 8.9.98 zu einem Strafverfahren wg. Vergewaltigung in der Ehe + LÜGENDETEKTOREN: Schwitzen für die Wahrheit - Erstmals wurde in einem deutschen Strafprozeß ein Lügendetektor eingesetzt. Forschungsergebnisse lassen am Wert der Geräte zweifeln. (Vergewaltigung in der Ehe) - DER SPIEGEL 36/1998
    12. "Rückkehr der Inquisition droht" Bundesanwaltschaft will Lügendetektoren im Strafprozeß verhindern. Nachdem mehrere Gerichte die Geräte bereits zuließen, entscheidet jetzt der BGH - TAZ 16.9.98
    13. "Wir betreten hier Neuland" - Umstrittener Wahrheits-Test wurde in einem Kölner Strafprozeß zugelassen - (Mißbrauchsvorwurf gegen Stiefvater) - Kölner Stadt-Anzeiger 30.9.98
    14. Lügendetektor eindeutig: Stiefvater kein Kinderschänder - 1997 verurteilt, weil er zum Wohle des Kindes ein falsches Geständnis ablegte - Wochenblatt 7.10.98
    15. Lügendetektoren abgelehnt - Stuttgarter Anwaltverein: Mit Rechtsstaat unvereinbar - Eßlinger Zeitung 14.10.98
    16. Existentielle Entscheidungen - Ein Fallbeispiel, das die verantwortungsvolle Aufgabe Bezirkssozialarbeit beschreibt - Ems-Murr-Nachrichten 14.10.98
    17. Dauer-Knastbruder aus Mechernich wegen 65 Fällen sexuellen Mißbrauchs an Kindern angeklagt - Anwalt fordert Lügendetektor - Kölnische Rundschau 27.10.98
    18. "Einen Lügendetektor gibt es nicht!" Der Berliner Psychologe Max Steller wird als Gutachter vom BGH in der Entscheidung über den Polygraphen gehört - Berliner Zeitung 3.11.98
    19. Diskussion um die Verwendung des Polygraphen bei Strafprozessen ist neu angeheizt + Bundesgerichtshof verbot Einsatz 1954 + O.J. Simpson wurde entlarvt und doch freigesprochen - Kölner Stadt-Anzeiger 4.11.98
    20. Landesarbeitsgericht: Der Einsatz eines Lügendetektors ist in arbeitsgerichtlichen Verfahren unzulässig - Rheinpfalz Sept. 98
    21. Zur Kostenübernahme eines Polygraphentests - Beschluß des Amtsgericht Rheine vom 27.8.98


    Dr. Udo Undeutsch, Prof. für Psychologie, Universität Köln

    Die Untersuchung mit dem Polygraphen ("Lügendetektor") - eine wissenschaftliche Methode zum Nachweis der Unschuld

    Referat, Bad Boll, 26. Mai 1995, in: epd-Dokumentation Nr. 40/95, 25.9.95 - "Zu den Folgen des Vorwurfs ´Kindesmißbrauch´", Seiten 5 bis 8

    [Vergleiche auch: Undeutsch, Die Untersuchung mit dem Polygraphen - eine wissenschaftliche Methode zum Nachweis der Unschuld, FamRZ 1996, 329 ff. ]

    In einem Rechtsstaat braucht niemand seine Unschuld nachzuweisen, es gilt vielmehr die Unschuldsvermutung des Artikels 6 Absatz 2 der Menschenrechtskonvention, der besagt, daß jedermann als unschuldig zu gelten hat, solange ihm nicht die Schuld gesetzlich nachgewiese worden ist. Die Menschenrechtskonvention besitzt aufgrund des Gesetzes vom 24.IX.1953 innerdeutsche Geltungskraft. Bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 170 Abs. 2 StPO) aus tatsächlichen Gründen, bei Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen (§ 204 StPO) oder bei Freispruch, weil der Angeklagte für nicht überführt erachtet worden ist (§ 267 Abs. 5 StPO) gilt weiterhin die Unschuldsvermutung. Mit Recht hebt der Strafrechtler Karl PETERS (1985) hervor:

    "Freilich ist die Unschuldsvermutung weniger wert als der Beweis der Unschuld" (287).

    Die Wahrheit dieses Satzes haben viele leidvoll erfahren, die zwar im Strafverfahren außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden sind, denen aber nichtsdestotrotz Sorgerecht und / oder Umgangsrecht mit ihren Kindern vorenthalten wird mit der Begründung, daß der Verdacht des sexuellen Mißbrauchs weiterhin bestehe.

    Die unschuldig Verdächtigten sehen sich vor die Notwendigkeit gestellt, einen Unschuldsbeweis zu erbringen. Das entspricht zwar nicht dem Menschenrecht der Unschuldsvermutung, wohl aber der Realität bei Auseinandersetzungen über Sorgerecht und Besuchsrecht. Während der Verdacht des sexuellen Mißbrauchs der eigenen oder der anvertrauten Kinder naturgemäß besonders schwerwiegend und für den Betroffenen folgenreich ist, ist gerade dieser Verdacht besonders schwer oder gar nicht mit den üblichen Mitteln der Sachverhaltsaufklärung zu widerlegen. PETERS hat auf Veranlassung des Bundestages das umfangreichste Projekt auf dem Gebiet der Rechtstatsachenforschung durchgeführt, das in Deutschland je realisiert worden ist. Er hat die Gerichtsakten aller in der BRD in den Jahren 1961 bis 1971 durchgeführten Wiederaufnahmeverfahren (N = 1115) ausgewertet. Zur vorstehenden Problematik kommt er zu dem Ergebnis:

    "In den meisten Fällen ist die Unschuld eines Beschuldigten nicht zu erweisen. Das gilt vor allem für Sittlichkeitsverbrechen (Unzucht mit Abhängigen, Unzucht mit Kindern, Blutschande)" (1970,12).

    Aber auch durch medizinische Untersuchungen kann ein Unschuldsbeweis nicht erbracht werden. Die Düsseldorfer Gerichtsmedizinerin TRUBEBECKER (1992), die sich seit Jahrzehnten besonders mit Kindesmißhandlung und sexuellem Kindesmißbrauch beschäftigt, schreibt hierzu aufgrund ihrer Berufserfahrung:

    "Viele der sexuell motivierten Manipulationen laufen ohne erhebliche Gewaltanwendung ab, und wenn äußerlich erkennbare Spuren entstanden sein sollten, sind sie oft schon abgeheilt, weil zwischen Tat und Untersuchung meist erhebliche Zeit vergeht, während der Abschürfungen und Schleimhautdefekte längst regeneriert sein können. Daher kann ein 'normaler' Befund durchaus mit der Annahme, daß ein Kind sexuell mißbraucht worden ist vereinbar sein. Keinesfalls darf bei Fehlen von körperlich erkennbaren Spuren der Schluß gefolgert werden, dem Kind sei nichts geschehen". (S. 61).

    Mit dem letzten Satz ist sie freilich weit über das Ziel hinausgeschossen, denn selbstverständlich gibt es Fälle, in denen die vom Kind behaupteten Handlungen nicht ohne Hinterlassung irgendwelcher Spuren stattgefunden haben können.

    Auch die psychologische Beurteilung der belastenden Zeugenaussage führt entweder zu dem Ergebnis, daß diese mit großer Wahrscheinlichkeit zutreffend ist, oder zu dem Ergebnis, daß die Richtigkeit der belastenden Aussage nicht als gesichert angesehen werden kann. Jedoch nur ausnahmsweise zu dem Ergebnis, daß die Aussage in ihrem Wahrheitsgehalt mit Sicherheit oder wahrscheinlich unzutreffend ist.

    Der unschuldig Verdächtigte befindet sich daher in einer sehr schlechten Lage. Die Bonner Psychologen ENDRES & SCHOLZ (1994) weisen nachdrücklicli auf dieses gerade bei familien-

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    rechtlichen und vormundschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen als sehr schmerzhaft empfundene Ungleichgewicht in der Beweisführung hin:

    "Während durch eine glaubwürdig begutachtete Aussagen auch wenn weitere Beweismittel nicht vorliegen, ein Täters des sexuellen Mißbrauchs überführt werden kann, gibt es umgekehrt, wenn ein Verdacht nicht erhärtet werden kann, für fälschlich Bezichtigte keine juristischen Möglichkeiten, ihre Unschuld nachzuweisen. Eine der besonders fatalen und in der Öffentlichkeit in letzter Zeit wiederholt diskutierten Folgen kann darin bestehen, daß Kinder nicht in ihre Herkunftsfamilie zurückgeführt werden, weil trotz Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen z.B. gegen den Vater mangels Beweisen, eine Gefährdung des Kindes nicht ausgeschlossen werden könne. In solchen Fällen bietet die psychophysiologische Aussagebegutachtung des Verdächtigten eine Chance, in der Grauzone zwischen strafrechtlicher Unschuldsvermutung einerseits und Kindesschutz andererseits valide Entscheidungen zu treffen. Denn die psychophysiologische Tatbestandsdiagnostik (synonym: Polygraphen-Test, Lügendetektion) stellt eine recht zuverlässige Möglichkeit dar, anhand von Reaktionen des vegetativen Nervensystems Tatvorwürfe mit einem hohen Maß an Sicherheit entweder zu entkräften oder zu erhärten, wenn der Beschuldigte sich zur Teilnahme an einer solchen Untersuchung bereiterklärt" (473).

    Geeignete psychophysiologische Verfahren stehen tatsächlich seit Ende des vorigen Jahrhunderts zur Verfügung. Der Gedanke, sie als Indikatoren für Täterschaft oder Nicht-Täterschaft von Straftaten zu benutzen, ist zu Anfang dieses Jahrhunderts - unabhängig voneinander - von zwei weltbekannten deutschsprachigen Psychologen, Max WERTHEIMER und Carl Gustav JUNG, veröffentlicht worden. Nachdem Hugo MÜNSTERBERG im Jahre 1897 von Freiburg an die Harvard University in Cambridge (Mass.) berufen worden war, überbrachte er die Methoden der deutschen experimentellen und der angewandten Psychologie dem Gastland. Sein besonderes Interesse galt dabei der forensischen Psychologie. Sowohl die Methoden und Erkenntnisse der experimentellen Aussagepsychologie als auch die Methoden der experimentellen Täterschaftsermittlung vermittelt er in seinem Buch "On The Witness Stand" (1908) der nordamerikanischen Fachwelt. Nachdem dort von John LARSON im Jahre 1921 der erste Polygraph gebaut worden war, wurde dieses Instrument zur Verbrechensaufklärung und zum Unschuldsbeweis zunehmend häufiger von der US-amerikanischen Kriminalpolizei eingesetzt und gehört dort heutzutage zum Alltag kriminalpolizeilicher Täterschaftsermittlung.

    Die Methode in ihrer heutigen Ausgestaltung umfaßt fünf Schritte:

    1. Dem Verdächtigten wird der gegen ihn bestehende Verdacht bekanntgegeben. Er wird dazu befragt und hat Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzulegen.
    2. Alsdann werden ihm die Testfragen, die geeignet sind, seine Täterschaft zu klären, im Wortlaut bekanntgegeben und erläutert.
    3. Es wird ihm erklärt, daß und warum wahrheitswidrige Beantwortung der Testfragen unwillkürliche körperliche Reaktionen auslöst, die von dem Instrument erfaßt und registriert werden. In einem Probelauf wird dies an seinem eigenen Körper demonstriert.
    4. Nachdem er die Fragen kennt und erfahren hat, daß das Gerät bei ihm zwischen wahrheitsgemäßen und wahrheitswidrigen Antworten zu unterscheiden vermag, wird er gefragt, ob er an dem Test teilzunehmen wünscht.
    5. Die Fragenreihe wird, wenn er den Test zu machen wünscht, mehrmals durchlaufen, und seine Reaktionen auf die einzelnen Fragen werden registriert.

    Gemessen und registriert werden während der Fragendarbietung kontinuierlich die peripherphysiologischen Variablen relativer Blutdruck, vasomotorische Aktivität, Schweißabsonderung und Atembewegungen. Diese Funktionen werden vom Vegetativen Nervensystem gesteuert und sind daher momentaner willkürlicher (absichtsgeleiteter) Beeinflussung entzogen.

    Die Reaktionen auf die einzelnen Fragen werden miteinander verglichen. Den Reaktionen auf die tatbezogenen Fragen werden nach bestimmten, empirisch begründeten Regeln Zahlenwerte zugeordnet. Aufgrund des im Gesamttest erzielten Zahlenwertes für die einzelnen tatbezogenen Fragen und für den tatbezogenen Fragenkomplex insgesamt wird auf wahrheitsgemäße oder wahrheitswidrige Beantwortung der tatbezogenen Fragen geschlossen.

    Die Durchführung der Untersuchung ist nur auf freiwilliger Basis möglich. Wer nicht untersucht werden will, aber etwa gegen seinen Willen an das Gerät angeschlossen werden würde, könnte durch absichtliche Bewegungen sehr leicht die

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    Kurven bis zur Unauswertbarkeit verzerren. Mißbrauch der Methode ist dadurch ausgeschlossen. Die fachgerechte Anwendung der Methode erfordert eine Zusatzausbildung im Umfang eines zweisemestrigen Studiums. Nur in der Hand von erfahrenen Spezialisten liefert sie zuverlässige und richtige Ergebnisse.

    Nicht bei allen Untersuchungen sind eindeutige Ergebnisse zu erzielen. Es gibt Abnormitäten der psychischen wie der körperlichen Funktionen, die das Zustandekommen eines eindeutig interpretierbaren Ergebnisses verhindern. Ebenso können mangelnde Konzentration und mangelnde Kooperation eine Ursache für uninterpretierbare Kurven sein.

    Die veröffentlichten Untersuchungen zur Treffsicherheit der Methode haben bei Experimenten, die in psychologischen Instituten verschiedener Universitäten durchgeführt worden sind, in den Fällen, in denen die Polygraph-Untersuchung zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat, Trefferquoten von 97% bei Personen, die die Begehung der aufzuklärenden Tat(en) wahrheitswidrig verneint haben (= Tätergruppe), und 93% bei Personen, die die Begehung der Straftat(en) wahrheitsgemäß verneint haben (= Gruppe der NichtTäter), ergeben.

    Überprüfungen der Trefferquote bei tatsächlichen Beschuldigten in Ermittlungsverfahren ergaben 95% Treffer für die Tätergruppe und 96% für die Gruppe der Nicht-Täter (RASKIN, 1989).

    In Deutschland, dem Heimatland der Methode, hat der 1. Strafsenat des BGH die Verwertung des Ergebnisses einer Polygraph-Untersuchung im Strafverfahren durch Urteil vom 16.11.1954 für unzulässig erklärt (BGHSt 5, 332). Er ging dabei von völlig falschen Annahmen über die Durchführung des Polygraph-Testes aus. Seine Argumente waren daher nicht stichhaltig (UNDEUTSCH, 1975). Später äußerte sich der Vorprüfungsausschuß des Bundesverfassungsgerichtes dennoch in gleichem Sinne wie der BGH (NStZ 1981, 446 = NJW 1982, 375). Diese Entscheidung war juristisch so miserabel begründet, daß sie die Fachwelt auf den Plan rief, die sich mit deutlicher Mehrheit für die Verwertbarkeit von Polygraph-Ergebnissen, wenn sie zum Erweis der Unschuld angeboten werden, aussprach (SCHWABE, 1979 und 1982; DELVO 1981; KLIMKE 1981, PRITTWITZ, 1982; AMELUNG, 1982; SCHÜNEMANN, 1990, BERNING, 1992).

    Neue Aktualität hat der Ruf nach Verwertbarkeit der Ergebnisse von Polygraph-Untersuchungen erhalten, nachdem gerade in familienreclitlichen und in vormundschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen mit rasch zunehmender Häufigkeit der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs erhoben wird. Die Zahl der auf die Weise verdächtigten Männer ist in den letzten Jahren rasch angewachsen. Es gibt keinen Zweifel, daß der Vorwurf in vielen Fällen zu Recht erhoben wird, aber ebensowenig ist es zweifelhaft, daß es auch unbegründete Verdächtigungen gibt.

    D. J. BESHAROV, der erste Direktor des US National Center on Child Abuse and Neglect, berichtete auf einer Konferenz, die im September 1993 auf Initiative des US National Institute of Child Heath and Human Development in Sätra Bruk (Schweden) stattfand: Die Behandlung der Verdachtsfälle des Kindesmißbrauchs

    "has reached crisis proportions with about 65 percent of all reports determined to be 'unfounded' after investigation. Besides being unfair to the children and parents involved, this reality threatens to undermine continued public support for child protective efforts."

    Die Zahl der Männer, die behaupten, völlig unschuldig dem Verdacht des sexuellen Kindesmißbrauchs ausgesetzt worden zu sein, ist in den letzten Jahren auch in Deutschland rasch angestiegen und steigt weiter infolge einer bestimmten Zeitströmung. Wenn man an die verheerenden und nicht wiedergutzumachenden Folgen nicht nur für die betreffenden Männer, sondern vor allem auch für die Kinder und regelmäßig die ganze Familie denkt, ist es ein unabweisbares Gebot des Schutzes des Kindeswohles, daß wissenschaftlich fundierte Methoden, die imstande sind, für die Unschuld eines grundlos, d. h. ohne stichhaltige Beweise (Art. 6 Abs. 1 MRK) Verdächtigten einen Wahrscheinlichkeitsbeweis in der Größenordnung von 95% zu erbringen, den grundlos Verdächtigten nicht mehr länger vorenthalten werden dürfen.

    Amtsgerichte (z.B. Lahnstein, Beschl. vom 22.XII.1994 in der Vormundschaftssache 1 X 28190) und der Familiensenat des OLG Bamberg (Beschl. vom 14.III.1995 in der Familiensache 7 WF 122/94) haben keine Bedenken, von diesem Beweismittel Gebrauch zu machen.

    Literaturverzeichnis

    ACHENBACH, H. (1984). Polygraphie pro reo? Neue Zeitchrift für Strafrecht, S. 350 ff.

    AMELUNG, R. (1982). Anmerkung zu BVerfG Beschluß v. 18. 8. 1981, 2 BrR 166/81. Neue Zeitschrift für Strafrecht, S. 38 ff.

    BERNING, B. R. (1992). "Lügendetektion aus interdisziplinärer Sicht". Unveröff. Dipl.-Arbeit im Fachbereich Psychologie, Universität Osnabrück.

    DELVO, M. (1981). Der Lügendetektor im Strafrecht der USA. Königstein.

    ENDRES, J & Scholz 0.B. (1994). Sexueller Kindesmißbrauch aus psychologischer Sicht. Neue Zeitschrift für Strafrecht, Bd. 10, 1994, 457-512).

    KLIMKE, 0. (1 98 1). Der Polygraphentest im Strafverfahren. Neue Zeitschift für Strafrecht. S. 433 ff.

    MÜNSTERBERG, H. (1908). On the witness stand. New York: Clark Boardman.

    PETERS, K. (1985). Strafprozeß (4. Aufl.). Heidelberg: C. F. Müller.

    PETERS, K. (Bd. I 1970 und Band II 1972). Fehlerquellen im Strafprozeß. Karlsruhe: C. F. Müller.

    PRITTWITZ, C. (1982). Der Lügendetektor im Strafprozeß. Monatszeitschrift für Deutsches Recht, 36, D 866 ff.

    RASKIN, D.C. (Ed.). (1989). Polygraph techniques for the detection of deception. In D.C. Raskin (Ed.). Psychological methods in criminal investigation and evidence. New York: Springer, (pp. 247-296).

    SCHÜNEMANN, B. (1990). Entformalisierung der Ermittlungsverfahren. Plädoyer für eine Entkoppelung des Vorverfahrens von der Rigorosität des Hauptverfahrens. Kriminalistik, Heft 3, S. 131 ff.

    SCHWABE, J. (1979), Rechtsprobleme des "Lügendetektors". Neue Juristische Wochenschrift, H. 12, D. 576 ff.

    SCHWABE, J. (1982) Der "Lügendetektor" vor dem Bundesverfassungsgericht. Neue Juristische Wochenschrift, H. 8, S. 367 ff.

    TRUBE-BECKER, E. (1992). Mißbrauchte Kinder. Heidelberg: Kriminalistik-Verlag.

    UNDEUTSCH, U. (1975). Die Verwertbarkeit unwillkürlicher Ausdruckserscheinungen bei der Aussagenwürdigung. Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, 87, 650-662.

    UNDEUTSCH, U. (1983). Vernehmung und non-verbale Information. In E. Kube, H.U. Störzer & S. Brugger (Hrsgg.) Wissenschaftliche Kriminalistik, Teilband I. (S. 389-418). Wiesbaden: Bundeskriminalamt.


    Aus der Zeitschrift "ex" Nr. 7 / Juli 1995, Seiten 6 und 7

    Körper lügen nicht

    Verzweifelte, unschuldige Väter, denen sexueller Mißbrauch ihres Kindes vorgeworfen wird können neue Hoffnung schöpfen: Ein Professor aus Köln macht mit dem "Lügendetektor" in Deutschland Furore - mit großem Erfolg. Ein Gericht in Bamberg hat jüngst einen Vater nach einem freiwilligen Test von dem Mißbrauchs-Vorwurf freigesprochen.

    "Lügendetektor" heißt das Ding im Volksmund, das in den USA jährlich millionenfach von allen möglichen Institutionen und Firmen zu Rate gezogen wurde und wird, wenn es um die Ehrlichkeit von Mitarbeitern oder Unschuld von Verdächtigten geht.

    "Polygraph" ist die richtige Bezeichnung für das Gerät, mit dem Prof. Dr. Udo Undeutsch für Furore sorgt und das als einzige, zuverlässige und fachlich anerkannte Methode gilt, zu untersuchen, ob ein Mensch die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Bei der Tagung "Sexueller Kindesmißbrauch in der Familie - Ein Vorwurf und seine Folgen" stellte der Kölner Psychologe die Polygraphen-Methode vor.

    Aktueller Anlaß dazu: Am 14. März dieses Jahres sprach das Oberlandesgericht Bamberg einen Vater von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter frei (Az. 7 WF 122/94). Der Mann machte freiwillig den Test mit dem "Lügendetektor". Das heißt, daß deutsche Gerichte den Test durchaus als "verwertbaren Beweis" ansehen. Denn mit dem Polygraphen wird nicht ein "Schuldiger" gesucht, sondern die Unschuld eines Beschuldigten kann nachgewiesen werden.

    Und der Bedarf dazu ist riesengroß. Beschuldigte haben sich bereits in großer Zahl bei dem 77jährigen Professor der Psychologie gemeldet: "Sie können mich grillen, hypnotisieren oder mir eine Wahrheitsdroge spritzen, wenn Sie mir helfen, meine Unschuld zu beweisen", ist der Tenor der Zuschriften.

    In der Tat werden immer mehr Elternteile (besonders Väter) des sexuellen Mißbrauchs bezichtigt. Referenten der Tagung in Bad Boll verglichen die Mißbrauchs-Thematik in Deutschland mit der Hexen-Jagd im Mittelalter oder der Kommunisten-Hatz der ainerikanischen McCarthy-Ära Anfang der 50er Jahre.

    Professor Undeutsch warnt aber eindringlich vor dem Mißbrauch mit dem Polygraphen: "Es gab schon Anwälte, die mir sagten, sie würden sich auch so ein Gerät zulegen. So einfach ist das natürlich nicht."

    Undeutsch, der schon seit 1977 mit dem Gerät arbeitet (bis 1992 allerdings fast ausschließlich für amerikanische Strafverteidiger und mit Soldaten der US-Armee in Deutschland), hat in Los Angeles das Diplom für das Testverfahren erworben - nach zwei Semestern Ausbildung.

    Rund 70 Interessenten waren zu der Tagung gekommen, hauptsächlich Betroffene. Das lag aber nicht daran, daß der Veranstalter (die Evangelische Akademie) nur Betroffene eingeladen hätte, sondern daran, daß die Mitarbeiter von Jugendämtern, Beratungsstellen und anderen Institutionen (von denen die Vorwürfe meistens kommen oder weitergeleitet werden) durch Abwesenheit glänzten. Lediglich 15 Vertreter der

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    selbstemannten Kinderschützer fanden de Weg nach Bad Boll. Familienrichter waren übrigens überhaupt nicht vertreten.

    Ausführlich kamen Betroffene zu Wort, die eindringlich schilderten, wie sie zu Unrecht des sexuellen Mißbrauchs verdächtigt worden waren. Tagungsleiter Schäfer faßte es so zusammen (und traf damit den Nagel auf den Kopf): "Sie hätten sicher gern ausführlicher dargestellt, wie sie gelitten haben und noch leiden unter den Verfahren, die schmerzende Narben hinterlassen haben." Trotz der Befreiung vom Verdacht seien die Befreiten zu Verlierern gemacht worden, weil eine angebliche Wirklichkeit geschaffen wurde, die nicht mehr rückgängig zu machen ist. Die Beziehung zwischen den Beschuldigten und ihren Kindern sei endgültig zerstört - ohne Aussicht, sie wieder herzustellen, ganz zu schweigen von der Ruinierung wirtschaftlicher Grundlagen.

    Da flossen selbst bei denen einige Tränen, die immer schnell bei der Sache sind, wenn es Vorwürfe des sexuellen Mißbrauchs gibt. Eine Mitarbeiterin verließ sogar vorzeitig den Tagungsort.

    Übrigens: Prof. Dr. Udo Undeutsch ist über jeden Verdacht erhaben, auf der einen oder anderen Seite zu stehen: Er hat in Deutschland die größte Zahl von Gerichtsgutachten in Mißbrauchsverfahren erstellt, davon eine hohe Zahl mit dem Ergebnis "Aussage der Kinder glaubhaft". Er hat aber auch in anderen Fällen den mangelnden Beweiswert der belastenden Aussagen aufdecken können.

    bm/it

    So arbeitet der "Lügendetektor"

    Grundsätzlich ist der Test (Dauer: rund drei Stunden) mit dem Polygraphen freiwillig. Damit läßt sich die Unschuld eines Verdächtigen beweisen.

    Der "Lügendetektor", mit dem Undeutsch seit drei Jahren auf dem Gebiet sexuellen Mißbrauchs in Deutschland arbeitet, registriert vier wichtige, unwillkürliche Reaktionen, die kein Mensch in Sekundenschnelle beeinflussen kann:

    Wenn ein Mensch z.B. in gefährliche Situationen kommt, zieht der Körper dort Blut ab, wo es entbehrlich ist, also in den Händen und Füßen (daher auch z.B. "kalte Füße bei Aufregung"). Blutdruckveränderung wird alltäglich sichtbar durch einen "roten Kopf" oder spürbar, wenn einem das "Herz in die Hose rutscht."

    Etwas wissenschaftlicher ausgedrückt: "Der Polygraphen-Test besteht darin, daß die unwillkürIichen und daher unbeherrschbaren körperlichen Begleiterscheinungen leib-seelischer Erregung bei Darbietung bestimmter Fragen fortlaufend registriert werden. Jenachdem, bei welcher Kategorie von Fragen (den tatbezogenen oder den persönlichen Vergleichsfragen) die stärkeren Reaktionen auftreten, kann auf Täterschaft oder Unschuld des Untersuchten geschlossen werden."

    Die Fragen werden vor dem eigentlichen Test mit dem Verdächtigten zwar besprochen. Trotzdem kann sich niemand laut Prof. Undeutsch auf den Test vorbereiten. Denn die Reihenfolge, der Fragen wird natürlich nicht bekannt gegeben und außerdem sind Kontrollfragen eingebaut. Der gesamte Fragenkomplex wird drei Mal durchlaufen.

    Mittlerweile mehren sich die Stimmen von Juristen, die dafür plädieren, die Ergebnisse des Polygraphen-Tests anzuerkennen, wenn sie als Beweis für die Unschuld des Verdächtigten angeboten werden. Diese Test-Methode ist allein schon deshalb gegen Mißbrauch geschätzt, weil der Verdächtigte nicht gezwungen werden kann, den Test über sich ergehen zu lassen.

    Übrigens: Falsche Ergebnisse sind durch willkürliche Körperbewegungen zwar nicht zu erzielen, aber die Kurven können dadurchaus unauswertbar werden.

    Die Geschichte des Polygraphen

    Der Lügendetektor oder richtigerweise "Polygraph" wurde zu Anfang dieses Jahrhunderts von den weltberühmten deutschsprachigen Psychologen Max Wertheimer und Carl Gustav Jung entwickelt - zur "Aufklärung eines Verdachts". Schon kurz darauf wurde der Polygraph in die USA exportiert und dort seither in großem Umfang und mit großem Erfolg angewandt. Jetzt beginnt er wieder in Deutschland Fuß zu fassen.

    Ein solches Gerät, wie es Dr. Udo Undeutsch benutzt, kostet rund 1 0.000 Mark.


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