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Basisinformationen zum Polygraphen-(Lügendetektor)-Test - Teil 2
Focus 36/95 vom 04.09.1995; Seite 174
Nichts als die Wahrheit
Lügendetektoren sind in den USA alltäglich. Erobern sie nun auch deutsche Gerichtssäle?
Udo Undeutsch, obwohl mit 77 Jahren reichlich betagt, verursacht bei seinen Psychologiekollegen derzeit viel Wirbel. Der alte Herr, immer noch ordentlicher Professor an der Universität Köln, ist einer koffergroßen Maschine verfallen: dem Lügendetektor.
Will ein Verdächtigter seine Unschuld beweisen, kann er sich an den Lügendetektor anschließen lassen. Dieser mißt die auswertbaren Körperreaktionen auf eine spezielle Fragenreihe (siehe Kasten). Zwar gilt das Gerät in der Fachwelt wenig, die Öffentlichkeit hält es gar für Humbug, doch der Gelehrte kämpft aufrichtig für den guten Ruf seines Polygraphen, wie die Fachbezeichnung für Lügendetektoren lautet. Hinter dem Zauberkasten stecke nämlich "viel Wissenschaft". Undeutsch mußte eine zusätzliche zweisemestrige Ausbildung in den USA absolvieren, damit er als einziger Deutscher das Gerät bedienen und auswerten kann.
Für diese Marktlücke interessieren sich nun immer mehr Psychologen. "Viele Kollegen stehen auf der Matte", so der Gelehrte zum Run auf die Schulungen in Amerika. Immer mehr verzweifelte Menschen kämen "auf dem Zahnfleisch" zum Wahrheitsfinder. Alle hätten die gleiche Bitte: "Sie können mich grillen und hypnotisieren. Sie können mir auch eine Wahrheitsdroge eintrichtern, wenn Sie mir nur helfen, meine Unschuld zu beweisen!"
Hintergrund: Bei Scheidungsauseinandersetzungen wird der Kampf um das Sorgerecht der Kinder häufig unter der Gürtellinie ausgetragen. Der Vorwurf des sexuellen Kindesmißbrauchs ist sehr beliebt, um sich den verhaßten Partner von der Seite zu schaffen: Solange der Verdächtigte nicht seine Unschuld beweisen kann, bleibt er sozial geächtet und wird von seiner Umwelt wie ein Unmensch behandelt. Da ist Undeutsch die letzte Hoffnung. Denn "der Test mit einem Polygraphen ist die einzige wissenschaftliche Methode, um Unschuld zumindest 95prozentig zu beweisen", behauptet er. "Einen höheren Unschuldsbeweis gibt's auf der ganzen Welt nicht!"
Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte 1954 die Verwendung von Polygraphen im Strafrecht für unzulässig. Begründung: Zweifel an der korrekten Verwertung der Ergebnisse und großer psychologischer Druck für die Getesteten - wer einen Test verweigert, wird automatisch verdächtigt.
Die Amts- und Familiengerichte dagegen haben keine Bedenken mehr, von diesem Beweismittel Gebrauch zu machen. In den letzten drei Jahren halfen Undeutsch und sein Polygraph in über 80 familienrechtlichen Streitigkeiten mit, die Wahrheit zu finden. Denn das Familienrecht fällt unter das Zivilrecht, bei dem eine mildere Prozeßordnung möglich ist: die "freiwillige Gerichtsbarkeit". Sie ermöglicht auch den Einsatz von Lügendetektoren. Das gilt jedoch nicht für Strafrechtsfälle. Dort hat das BGH-Urteil nach wie vor Geltung. Bloß wie lange noch?
"Das Gericht ging damals von völlig falschen Annahmen über die Durchführung des Polygraph-Testes aus. Dieses Fehlurteil wird bald revidiert", gibt sich der Professor kämpferisch. In Juristenkreisen werden mittlerweile einige Weinflaschen verwettet, daß es bei dem alten Urteil bleibt. Der BGH gilt als erzkonservativ.
Untertitel: DER TEST
Gemessen und registriert werden während der Befragung: Blutdruck, Gefäßweitenveränderung, Schweißabsonderung und Atmung. Die Methode umfaßt folgende Schritte:
Bild: SCHWITZEN UNTER JUSTITIAS AUGEN: John Bobbitt, dem seine Frau den Penis abschnitt, im spanischen Fernsehen
PROF. UNDEUTSCH und sein Polygraph. Der Psychologe ist einziger Fachmann für Lügendetektoren in Deutschland
Mit Lügendetektor der Wahrheit auf der Spur
49. Anwaltstag debattierte Ermittlungsverfahren und Streitschlichtung
Von PETER SCHERER
Frankfurt/Main - Die deutsche Anwaltschaft ist auf der Suche nach einem neuen beruflichen Selbstverständnis. Der immer stärker werdende Konkurrenzdruck unter den bald 90 000 in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsvertretern habe dabei nicht unmaßgeblich zur Quo-vadis-Stimmung beigetragen. Wo seiner Meinung nach an der Schwelle des neuen Jahrtausends die Zukunft seiner auch um materielle Ressourcen bangenden Zunft liegen könnte, das hat der Präsident des Anwaltvereins, Felix Busse, auf dem am Wochenende in Frankfurt zu Ende gegangenen 49. Deutschen Anwaltstag gesagt: in einer Erweiterung der außergerichtlichen Beratung und der vorgerichtlichen Streitschlichtung.
(...)
Vor dem Hintergrund spektakulärer Prozesse um Kindesmißbrauch hat sich der Anwaltstag auch mit den speziellen straf- und familienrechtlichen Problemen dieser Delikte beschäftigt. Im Mittelpunkt stand die Frage: Wie kann die wahre von der falschen Bezichtigung unterschieden werden? Die Fachleute sind sich einig: Die Situation schreit geradezu nach diagnostischen Verfahren, die neutral und ausgewogen und so leistungsfähig sind, daß mit ihnen eine Täterschaft nachgewiesen werden kann. Eine Trefferquote um die 95 Prozent lasse sich mit der "Polygraphen-Untersuchung" erreichen, berichtete Udo Undeutsch von der Universität Köln.
Es handelt sich dabei um ein Verfahren, bei dem die Reaktionen des vegetativen Nervensystems der Befragten, ähnlich wie bei einem Lügendetektor, gemessen werden. Für familienrechtliche und vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen reichten die Trefferquoten nach Meinung des Wissenschaftlers allemal. Undeutsch räumte jedoch ein, daß im Strafverfahren 95 Prozent nicht ausreichend seien, um als alleiniger Nachweis der Täterschaft dienen zu können. Aber umgekehrt begründe eine Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent, daß der Untersuchte die ihm angelasteten Taten nicht begangen habe, allemal Zweifel an seine Täterschaft, "die nur durch sehr starke und eindeutige anderweitige Beweise für seine Täterschaft überwunden werden könnten".
Süddeutsche Zeitung vom 13.09.97 - Ressort: Politik
Mit Lügendetektor auf Wahrheitssuche
Die deutsche Justiz lehnt Tests mit dem Polygraphen als Beweis bisher aber weitgehend ab
Von Hans Leydecker
In der Nacht vor der Untersuchung, auf die er so lange gewartet hatte, konnte Klaus Haass kaum schlafen. Er nahm ein Mittel gegen den Bluthochdruck, unter dem er seit seiner Festnahme vor vier Jahren leidet, und fuhr mit seiner Frau Sandra zum Psychologischen Institut der Universität Köln. Die Eheleute Haass sind zwar vom Mainzer Landgericht im Dezember 1996 vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs freigesprochen worden, doch wenn sie ihre drei Kinder wiedersehen wollen, reicht die Unschuldsvermutung nicht. Sie müssen ihre Unschuld beweisen.
Als letzte Zuflucht bot sich eine freiwillige psychophysiologische Untersuchung bei dem Kölner Professor Udo Undeutsch und seiner Mitarbeiterin, der Diplom-Psychologin Gisela Klein. Die Untersuchung wurde mit einem Polygraphen vorgenommen, der im Volksmund Lügendetektor heißt. Die Eheleute wurden von den Sachverständigen einzeln untersucht und unabhängig voneinander begutachtet.
Zehn Fragen wurden gestellt, davon hatten drei mit der Tat zu tun. Das Ergebnis zeigte für beide Eheleute, daß jede einzelne der "gestellten tatbezogenen Fragen wahrheitsgemäß verneint" wurde. Angesichts der "sehr hohen Testwerte" bestehe eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 Prozent, daß der "Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs unbegründet ist". Die Eheleute weinten vor Glück. Das Vormundschaftsgericht will jetzt erst einmal entscheiden, ob das Ehepaar die Kinder besuchen darf.
Sechs Polygraph-Sachverständige gibt es in Deutschland, und sie schaffen die Arbeit kaum noch. "Wir haben mehr Anfragen, als wir bewältigen können", sagt Undeutsch. Rund 300 Tests hatten die deutschen Polygraphen in den letzen zwei Jahren zu erledigen.
Die Bonner Psychologen Johann Endres und Bernd Scholz stellten fest, der Lügendetektor sei "eine recht zuverlässige Möglichkeit", die "Tatvorwürfe mit einem hohen Maß an Sicherheit zu entkräften oder zu erhärten". Beschuldigte müßten die Möglichkeit bekommen, sich freiwillig testen zu lassen.
Natürlich würde der flächendeckende Einsatz des Polygraphen zahlreiche Probleme aufwerfen. Hierzulande dürfen Beschuldigte schweigen, ohne daß daraus negative Schlüsse gegen sie gezogen werden dürfen. Was ist mit dem Angeklagten, der seine Unschuld beteuert, aber den Test mit dem Lügendetektor ablehnt? Belastet er sich dadurch?
Die Justiz ist gespalten. Die Rechtsprechung in Strafsachen lehnt auch den freiwilligen Test mit dem Polygraphen bisher rundweg ab. In der Strafrechtswissenschaft wird hingegen immer häufiger die Meinung vertreten, daß die Verwertung eines auf Wunsch des Beschuldigten durchgeführten Testes bedeutsam oder sogar geboten sei. Die Familien-und Vormundschaftsgerichte setzen auf den Lügendetekor, um der Wahrheit näherzukommen. Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgericht Bamberg hat 1995 in einer Familiensache der Untersuchung mit dem Lügendetektor eines beschuldigten Vaters Beweiswert zuerkannt und sie objektiv genannt. Diese Methode arbeite "weder voreingenommen noch subjektiv". Ähnlich äußerten sich in den letzten Jahren Amtsgerichte in Osnabrück, Daun, Bernkastel-Kues.
Am 25. September wird der Lügendetektor Thema auf dem Familiengerichtstag in Brühl. Undeutsch wird referieren. Der Vorkämpfer der psychophysiologischen Begutachtung in der Bundesrepublik arbeitet seit 1977 mit dem Gerät. Zu den spektakulärsten Fällen zählte der Hauptverdächtige im Mordfall des schwedischen Premiers Olof Palme. Der Mann war laut Polygraph-Test unschuldig - und das wurde akzeptiert.
Undeutschist kein Papa Gnädig. Seit 1948 hat er etwa 2500 Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen möglicher kindlicher Opfer von Sittlichkeitsverbrechen erstellt. Er ist der Gutachter mit der höchsten Verurteilungsquote. Er sagt aber auch, er sei "stolz, viele Unschuldige vom Verdacht befreit" zu haben. "In den ersten vier Jahrzehnten", sagt er, "waren die Aussagen der Kinder in einem sehr hohen Prozentsatz als glaubhaft zu beurteilen." Jetzt habe sich die Lage aber "stark verändert: Wir bekommen kaum noch Kinder, die nicht von Erwachsenen auf ihre Aussagen vorbereitet wurden".
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Auszug aus der Urteils- und Gutachtendatenbank
Verfahrenstyp : Gutachten - Gutachter : Hr. Dr. rer. nat. Udo Undeutsch
Thema des Verfahrens : Mißbrauchsvorwurf
Polygraph-Test beweist Unschuld des des sexuellen Mißbrauchs beschuldigten Vaters
Zu Beginn seines Gutachtens schreibt Dr. rer. nat. Udo Undeutsch zum Polygraphen: »Für die Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Beteuerung eines Menschen, er habe die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen, gibt es nur eine einzige zuverlässige und fachlich anerkannte Methode: das ist die Untersuchung mit dem Polygraphen. Der Polygraph ist ein mehrkanaliges Meß- und Aufzeichnungsgerät, welches peripher-physiologische Reaktionen aufzeichnet, die während der auf den aufzuklärenden Sachverhalt ausgerichteten Befragung auftreten.
Es wurde deshalb mit Herrn Dr. A### auf seinen Wunsch hin ein sehr ausführlicher tatbezogener Polygraph-Test durchgeführt«. Im Vorgespräch gab der des sexuellen Mißbrauchs an seiner damals knapp vierjährigen Tochter Caroline beschuldigte Vater an, »daß er zum Bereich der Sexualität eine sehr liberale Einstellung habe ... Auf die Fragen nach Berührungen des Kindes im Intimbereich berichtete Herr Dr. A###, daß er mit dem Kind zusammen gebadet habe, das tue er auch bis heute. Er berichtete weiter, Caroline habe in einem bestimmten Zeitpunkt der Entwicklung wissen wollen, inwiefern sein Geschlechtsteil anders aussieht als ihres und habe es dabei auch angefaßt. Das habe er «in dieser explorativen Phase»auch zugelassen. Das sei während einer kurzen Zeitspanne einige wenige Male so gewesen. In einer anderen Phase habe das Kind Interesse daran gehabt, ihm beim Urinieren zuzusehen. Auch diese Phase habe nur ein paar Tage gedauert ... Wenn es zu lange gedauert habe, habe er sie gekniffen: überall, in den Bauch, einige Male auch in die äußeren Schamlippen. >>Das war Spielen und Necken.<< Aber nie sei dergleichen im Bett geschehen und nie in irgendeiner sexuellen Absicht«.
Zum Testablauf heißt es: »Es wurde mit Herrn Dr. A### ein Polygraph-Test durchgeführt, bei dem die Kontrollfragen-Methode angewandt wurde. Es wurden ihm 10 Fragen vorgelegt, davon 4 Kontrollfragen und 3 tatbezogene Fragen. Alle Fragen wurden ihm vorher mitgeteilt und erläutert. Er stimmte der Verwendung dieser Fragen und ihrer Formulierung im einzelnen ausdrücklich zu. Die tatbezogenen Fragen lauteten:
"Haben Sie jemals Ihre Tochter Caroline in geschlechtlicher Absicht in der Genitalregion berührt? Nein.
Haben Sie jemals Ihre Tochter Caroline veranlaßt, Sie am Geschlechtsteil zu berühren? Nein.
Haben Sie jemals in sexueller Absicht eine Handlung an oder mit Ihrer Tochter Caroline ausgeführt? Nein."
Aufgrund des bei der Auswertung von 96 peripher-physiologischen Reaktionen ermittelten Gesamtwertes von +7 wird festgestellt: »Das bei Herrn Dr. A### gewonnene Untersuchungsergebnis ist demgemäß als eindeutiger Hinweis darauf anzusehen, daß er die ihm gestellten tatbezogenen Fragen bezüglich irgendwelcher Berührungen seiner Tochter Caroline in sexueller Absicht wahrheitsgemäß verneint hat. Hätte er sich tatsächlich an seiner Tochter Caroline sexuell vergangen, wäre es ihm praktisch unmöglich gewesen, ein solches Ergebnis zu erzielen, zumal die Messung unwillkürlicher und unkontrollierbarer peripher-physiologischer Reaktionen dem Untersuchten keine Möglichkeit gibt, das Untersuchungsergebnis in seinem Sinne zu manipulieren« und »Es besteht demnach eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95%, daß der gegen Herrn Dr. A### vorgebrachte Verdacht des sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter Caroline unbegründet ist. Mehr als einen 95prozentigen Unschuldsbeweis wird ein wirklich unschuldiger Mensch schwerlich erbringen können. Absolute Sicherheit ist auf Erden nie zu erreichen«.
Bundesverfassungsgericht - Pressemitteilung Nr. 40/97 vom 21. April 1998
Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Einsatz eines "Lügendetektors" im Strafverfahren
Die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines rechtskräftig verurteilten Straftäters, der die gerichtliche Anhörung eines Sachverständigen zu den Ergebnissen einer auf seinen Wunsch an ihm vorgenommenen polygraphischen Untersuchung (= "Lügendetektor") erreichen wollte, nicht zur Entscheidung angenommen.
Es gibt also - nach wie vor - noch keine Grundsatzentscheidung des BVerfG darüber, ob die Verwertbarkeit von "Lügendetektor-Gutachten" in Strafverfahren verfassungsrechtlich geboten ist bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
I.
Der Beschwerdeführer ist wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Einen Beweisantrag des die Vorwürfe bestreitenden Beschwerdeführers, die für ihn "günstigen" Ergebnisse des "Lügendetektor-Tests" durch Anhörung eines Sachverständigen in das Verfahren einzuführen, lehnte das Landgericht (LG) in der Berufungsverhandlung ab. Das Oberlandesgericht (OLG) bestätigte diese Entscheidung und verwarf die Revision des Beschwerdeführers.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG und rügte eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit) sowie Art. 103 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör, Rechtsstaatsprinzip) und seines Anspruchs auf ein faires Verfahren. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei die Rechtsprechung des BVerfG und die der Fachgerichte angesichts der Fortentwicklung der Untersuchungstechnik, der in der Literatur vorgetragenen Einwände und der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von "Lügendetektor-Tests" in anderen Rechtsgebieten zu überdenken.
II.
Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist bereits nicht zulässig erhoben worden, weil der Beschwerdeführer die Vorgänge, die zur behaupteten Grundrechtsverletzung geführt haben sollen, nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat.
Zur Begründung heißt es u.a.:
Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel.
Hinsichtlich der Verfahrensgestaltung gilt, daß diese in den Verfahrensordnungen (hier Strafprozeßordnung) geregelt und zunächst Sache der Fachgerichte ist. Ob ein Beweismittel zulässig ist, ist also in erster Linie eine Frage der Auslegung und Anwendung des "einfachen" Verfahrensrechts.
Das BVerfG prüft in Verfassungsbeschwerde-Verfahren lediglich, ob die Gerichte verfassungsmäßige Rechte des Betroffenen beeinträchtigt, willkürlich entschieden oder bei der Auslegung von Gesetzen gegen Grundrechtssätze verstoßen bzw. grundrechtswidrige Gesetze angewendet haben. Hierfür gibt das vorliegende Verfahren keine Anhaltspunkte. Insbesondere sind die angegriffenen Entscheidungen nicht willkürlich im Sinne einer Rechtsanwendung, die unter keinem Gesichtspunkt mehr rechtlich vertretbar ist und auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Auffassung des OLG und des LG, der Beweisantrag des Beschwerdeführers habe als unzulässig abgelehnt werden dürfen, entspricht - was i.ü. auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet - der Ansicht der Rechtsprechung und verbreiteter Ansicht in der Literatur. Sie ist damit also zumindest vertretbar.
Beschluß vom 7. April 1998 - 2 BvR 1827/97
III.
Beim Zweiten Senat des BVerfG sind im Zusammenhang mit der Frage "Verwertbarkeit polygraphischer Gutachten in Strafverfahren" noch weitere Verfassungsbeschwerde-Verfahren anhängig. Wann insoweit Entscheidungen ergehen und ob diese in dem einen oder anderen Fall die Frage grundsätzlich verfassungsrechtlich beantworten werden, kann derzeit noch nicht mitgeteilt werden.
| BILD 8.9.98 |
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Lügendetektor - 95 Prozent Sicherheit reichten dem Richter Entscheidet in Deutschlands Gerichtssälen bald immer öfter eine Maschine über Lüge und Wahrheit, Schuld und Unschuld? Das Lügendetektor-Urteil von Malchin (Mecklenburg) - der Fall: Wolfgang (52, Kaufmann) und Renate D. (50). Scheidung nach sieben Ehejahren. Sie sagt: "Er hat mich immer tyrannisiert." Im September 1997 zeigt sie ihren Ex-Mann an, behauptet: "Er hat mich in seine Wohnung verschleppt, eingesperrt, geschlagen." Erst Tage später im zweiten Verhör: "Er zerriß mir die Kleider, verlangte Geschlechtsverkehr. Aus Angst habe ich zugestimmt." Anklage, Prozeß gegen den Ehemann. Er bestreitet. Aussage gegen Aussage. Wem soll der Richter glauben? Zum erstenmal in einem Strafprozeß läßt er einen Lügendetektor-Test zu. Bislang nur bei Familienprozessen (z. B. um Sorgerecht) erprobt, wenn sich Eltern des sexuellen Mißbrauchs ihrer Kinder beschuldigen (BILD berichtete). Letztes Jahr hat das Bundesverfassungsgericht den Test auch als Beweismittel im Strafrecht zugelassen (Az.: 2 BvR 1827/97). Der Angeklagte fährt zum Kölner Experten Professor Udo Undeutsch (80), läßt das Lügen-Gutachten anfertigen: "Es war erniedrigend. Ich mußte Fragen beantworten, z. B. ob ich Sex mit Männern haben könne." Schließlich das Ergebnis. Der Professor: "Mit 95prozentiger Wahrscheinlichkeit ist der Mann unschuldig." Dieses Gutachten hat das Gericht voll anerkannt - Freispruch. Richter Olaf Witt (32): "Der Lügendetektor war ein Baustein der Urteilsfindung. Die Ergebnisse des Tests sind für mich nichts anderes als ein ausgefeiltes Glaubwürdigkeitsgutachten. Ich fühle mich verpflichtet, moderne Verfahren vor Gericht einzuführen." Info Lügendetektor14.000 Mark teuer, ein Test 1.500 Mark. Dem Angeklagten werden ausgeklügelte Fragen gestellt. Elektroden messen über vier Körperfunktionen (Atem, Blutdruck, Schweiß, Durchblutung), ob er in Streß gerät und lügt. Treffsicherheit: bis zu 98,5 Prozent.
Kommentar Mutiger Richter Von KARL GÜNTER BART Die deutsche Jusitz steckt in der Krise, ohne Frage. Aber sind alle Instanzen lahm und lasch, verknöchert und mißtrauisch gegenüber Neuem? Nein, es gibt auch mutige Richter, die moderne Verfahren akzeptieren. Wie Richter Witt aus Malchin in Mecklenburg-Vorpommern, der einen Lügendetektor-Test als Beweismittel in einem Strafverfahren zuließ, zum erstenmal in der deutschen Justizgeschichte. Der Test war nicht das einzige Beweismittel, aufgrund dessen er sein Urteil fällte - aber die Maschine half bei der Wahrheitsfindung. Die Treffsicherheit des Lügendetektors liegt bei 98,5 Prozent. Wenn es um Schuld oder Unschuld eines Menschen geht, sind das genau anderthalb Prozent zuwenig. Deshalb kann der Lügendetektor immer nur ein Beweis neben anderen sein. |
| DER SPIEGEL 36/1998 (Links nachträglich eingefügt) LÜGENDETEKTOREN Schwitzen für die Wahrheit Erstmals wurde in einem deutschen Strafprozeß ein Lügendetektor eingesetzt. Forschungsergebnisse lassen am Wert der Geräte zweifeln. Es sieht so einfach aus: Der Polizist schließt den Verdächtigen an den Lügendetektor an. Das Gerät mißt Blutdruck, Atemfrequenz und die elektrische Leitfähigkeit der Haut, die sich mit jeder Schweißabsonderung verändert und daher hochsensibel jede Gefühlsregung anzeigt. Dann stellt der Vernehmer die Fragen. Wenn der Polygraph ausschlägt, ist die Antwort gelogen. John Walter Wayland wird beschuldigt, eine Prostituierte ermordet zu haben. Er bestreitet das und ist einverstanden, sich vom Lügendetektor testen zu lassen. Aber Wayland ist schlau: Er wippt unauffällig mit dem Fuß und manipuliert so die Hautleitfähigkeit. Er phantasiert sich in peinliche Situationen hinein und produziert Ausschläge, die für den Vernehmer keinen Sinn ergeben. Am Ende steht der Polizist vor meterlangen Kurven, die der Polygraph aufgezeichnet hat: Sie sehen naturwissenschaftlich aus - und besagen gar nichts. Wayland (Tim Roth) und der Lügendetektor sind Hauptfiguren des US-Thrillers "Scharfe Täuschung", der zur Zeit in deutschen Kinos läuft. Auch wenn das Drehbuch eine fiktive Geschichte erzählt, sind die Tücken der Wahrheitssuche mit dem Lügendetektor real: Zwar identifiziert, wie Studien zeigen, das Gerät 95 Prozent aller Lügen. Aber auch 40 Prozent aller wahrheitsgemäßen Aussagen werden fälschlich für Lügen gehalten. Das heißt, insgesamt liegt der Polygraph in etwa 65 Prozent der Fälle richtig - und irrt sich jedes dritte Mal. In der vergangenen Woche hat zum erstenmal ein deutsches Strafgericht einen Lügendetektortest als Beweismittel in einem Prozeß zugelassen. Ein Kaufmann aus Mecklenburg-Vorpommern, der von seiner Frau der Vergewaltigung in der Ehe beschuldigt wurde, will mit dem Testergebnis seine Unschuld belegen. Das Gutachten hatte der emeritierte Kölner Psychologie-Professor Udo Undeutsch verfaßt, der seit Jahren den Einsatz des Gerätes propagiert. "Beweismittel zugunsten des Angeklagten kann ich nicht außen vor lassen", erklärt der zuständige Amtsrichter Olaf Witt, "aber natürlich ist es nicht das einzige Beweismittel." Wahrscheinlich werden nun weitere Richter Polygraphentests in ihren Prozessen erlauben. In Deutschland hatte der Bundesgerichtshof 1954 den Einsatz der Geräte im Strafprozeß abgelehnt, weil sie in die Intimsphäre des Beschuldigten eingriffen und das seine Menschenwürde verletze. Im März dieses Jahres deutete das Bundesverfassungsgericht [Anmerkung paPPa.com: NJW 1998, 1938] jedoch an, es könne zukünftig im Ermessen der Gerichte liegen, ob sie das Gerät zur Entlastung eines Angeklagten zulassen - zur Belastung eines Beschuldigten dürfen die Testergebnisse weiterhin nicht genutzt werden. In Zivilprozessen ist der Polygraph, etwa bei Sorgerechtsentscheidungen, schon länger zugelassen. Tatsächlich setzen deutsche Anwälte die Maschine bei Prozessen vor dem Familiengericht ein: Sie soll meist den Vorwurf widerlegen, ihr Mandant habe seine Kinder sexuell mißbraucht. Im Streit um das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen Kindern ließ kürzlich auch das Oberlandesgericht Oldenburg [Anmerkung paPPa.com: Az. IV UF 60/96] den Polygraphen als Beweismittel zu und gewann die Überzeugung, daß die Testergebnisse den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs der Tochter entkräftet hätten. In den USA lassen 36 Bundesstaaten den Polygraphentest als Beweismittel zu, wenn Angeklagter und Staatsanwalt damit einverstanden sind; in New Mexico reicht es sogar, wenn nur eine der beiden Seiten den Test fordert. Auch der Clinton-Sonderermittler Kenneth Starr vertraute dem Gerät und lud Monica Lewinsky zum Test ein. Ihr Anwalt verlangte, den Vernehmer mit auswählen zu dürfen, was Starr ablehnte. Lewinsky machte keinen Test. Doch das Mißtrauen gegenüber dem Gerät steigt. Der Supreme Court bestätigte Ende März, daß Ergebnisse von Polygraphentests vor Militärgerichten wegen der wissenschaftlichen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Genauigkeit weiterhin nicht verwendet werden dürfen. Und bei einer Umfrage der University of Minnesota erklärten die meisten Psychologen, das Gerät sollte nicht als Beweismittel vor Gericht eingesetzt werden: Die Maschinen seien leicht zu täuschen, und die theoretischen Annahmen, die dem Polygraphen zugrunde lägen, seien äußerst fragwürdig. Das Gerät kann nämlich keine Lügen messen, sondern nur vegetative Erregung. Die Annahme ist also: Wer lügt, hat ein schlechtes Gewissen und zeigt deshalb eine physiologische Reaktion - Schwitzen, Herzklopfen, unruhiges Atmen. Verdränger und notorische Lügner werden deshalb von der Maschine nicht durchschaut. Wer etwas zu verbergen hat, versucht zu manipulieren. Die Strategie ist einfach. Der Vernehmer stellt neutrale Fragen, mit denen die Basiserregung ermittelt wird. Zwischendurch streut er Kontrollfragen ein, in denen er Tabuwörter wie Vergewaltigung verwendet. Die Reaktion darauf dient als Maßstab für Werte bei den Fragen zum Fall. Die Täuschungstaktik der Vernommenen ist es, bei den Kontrollfragen eine hohe Erregung zu erreichen. Je höher der Wert bei den Kontrollfragen, desto unwahrscheinlicher ist es, daß der Polygraph beim Lügen noch stärker ausschlägt. "Der Lügendetektor sieht naturwissenschaftlich aus, aber er ist kein Fenster zur Seele", sagt Klaus Fiedler. Als Professor für Sozialpsychologie an der Universität Heidelberg beschäftigt er sich mit der Bedeutung der Lüge in der Kommunikation. Zum Beispiel seien die Polygraphie-Ergebnisse schon deshalb nutzlos, so Fiedler, weil unklar sei, für wen welche Worte tabu seien: "Da müßte man für jeden Befragten den Test neu standardisieren." Auch die Bewertung der Ausschläge sei hochsubjektiv. Außerdem haben alltagspsychologische Untersuchungen gezeigt, daß Menschen andauernd lügen, was die Detektorenkurven auch verfälschen könnte. In einer US-Studie mußten Probanden ihre Aufrichtigkeit in wichtigen Gesprächen bewerten. Nur 38,5 Prozent ihrer Aussagen bezeichneten sie als "absolut ehrlich". Die Verfechter der maschinellen Lügendiagnose geben trotz der entmutigenden Forschungsergebnisse nicht auf und versuchen beispielweise mit innovativen mathematischen Formeln, die Kurven zu deuten - was die Grundannahmen des Detektors nicht weniger fragwürdig macht. Oder sie entwickeln neue Apparate: Ein US-Erfinder präsentierte ein Verfahren zur Lügenidentifizierung mit Hilfe der Gehirnstrommessung - FBI und CIA, die regelmäßig ihre Angestellten mit dem Polygraphen testen, zeigten nur kurzfristiges Interesse. Die israelische Firma Trusttech Ltd. brachte in diesem Jahr den "Truster" auf den Markt - ein 249 Mark teures Computerprogramm, das Stimmen analysiert. Die Stimme, so das Argument der Hersteller, lasse sich nicht manipulieren. Auch reiche selbst die Tonqualität von Telefongesprächen für Truster aus. Das hätte einen großen Vorteil: Der Untersuchte merkt nicht, daß er auf dem Prüfstand steht. Mit dem Programm testete ein BBC-Fernsehteam im Februar zu Demonstrationszwecken Clintons Erklärung "Ich hatte keine sexuellen Beziehungen mit jener Frau, Miss Lewinsky". Der Truster analysierte: Clinton sagt die Wahrheit. Später interviewten Reporter den US-Verkaufsleiter der Software und überprüften ihn währenddessen mit seinem eigenen Produkt. Das Programm läge mit seinen Urteilen in 85 Prozent der Fälle richtig, protzte der Mann, "und man hat mir gesagt, die Trefferquote läge noch höher." Truster meldete: "Falschaussage". DER SPIEGEL 36/1998 - Vervielfältigung nur mit Genehmigung des SPIEGEL-Verlags |
Karlsruhe (taz) - Es ist eine Glaubensfrage. Seit über vierzig Jahren sind Lügendetektoren in Deutschland verpönt. Jetzt ist die Diskussion neu aufgeflammt. Viele Juristen und Psychologen halten die Geräte für eine wertvolle Hilfe, wenn Aussage gegen Aussage steht. Skeptiker sprechen jedoch von "Hokuspokus". Gestern verhandelte das oberste deutsche Strafgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Dem BGH liegen dabei zwei Fälle sexuellen Mißbrauchs von Kindern zur Entscheidung vor. Im Allgäu soll ein zur Tatzeit vierzigjähriger Mann die Tochter seiner damaligen Freundin und die einer Bekannten mehrmals mißbraucht haben. Das Landgericht Kempten verurteilte ihn zu fünf Jahren Haft. Im zweiten Fall soll sich ein Mannheimer an einem zehnjährigen Nachbarjungen vergriffen haben. Das Urteil: drei Jahre Gefängnis. Beide Männer bestritten die Tat und hatten sich freiwillig einem (für sie erfolgreichen) Lügendetektortest beim Kölner Psychologen Udo Undeutsch unterzogen. Die Gerichte wiesen diese Beweismittel jedoch als "unzulässig" ab.
Die Richter konnten sich dabei auf eine lange Tradition der deutschen Rechtsprechung stützen. Schon 1954 hatte der BGH entschieden, daß die Nutzung des Lügendetektors zumindest im Strafprozeß gegen die Menschenwürde des Angeklagten verstoße. Begründung: Der Mensch werde zum Anhang einer Maschine und könne seine Aussagen nicht mehr kontrollieren. Ein Dreier-Ausschuß des Bundesverfassungsgerichts bestätigte dies 1981.
Allerdings ist in letzter Zeit Bewegung in die Diskussion gekommen. So haben die Verfassungsrichter Ende letzten Jahres in einer neuen Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob das Verdikt gegen den Lügendetektor bestehen bleibt. Zuvor hatten bereits mehrere Zivilgerichte grünes Licht für den Lügentest gegeben. Meist geht es in solchen Verfahren um Väter, die einen Mißbrauchsverdacht ihrer Ex-Partnerin ausräumen wollen, um die gemeinsamen Kinder weiter sehen zu können. Zuletzt scherte sogar ein Strafgericht aus. Ein Amtsrichter im mecklenburgischen Malchin ließ den Detektortest in einem Prozeß um eine vermeintliche Vergewaltigung in der Ehe zu.
Die Bundesanwaltschaft hofft jedoch, daß der BGH diesem Spuk bald ein Ende macht. "Das ist die Rückkehr des Inquisitionsprozesses", warnte Bundesanwalt Dieter Beese gestern in Karlsruhe. Solche Methoden könnten auch dann nicht zugelassen werden, wenn der Angeklagte den Test selbst beantrage. Die Zuverlässigkeit der Untersuchung stufte Beese als äußerst "zweifelhaft" ein: "Studien aus den USA sagen, daß man genausogut eine Münze in die Luft werfen könnte."
Das wollte Rechtsanwalt Thomas Scherer, der einen der beiden verurteilten Männer vertritt, nicht auf sich sitzen lassen. Er beantragte eine Sachverständigen-Anhörung, zu der auch positiv eingestellte Experten aus den USA eingeladen werden sollen. Nach Scherers Ansicht liegt die Genauigkeit der Tests bei 95 Prozent.
Auch verfassungsrechtliche Argumente ließ der Anwalt nicht gelten: "Man kann doch nicht die Menschenwürde eines Angeklagten dadurch wahren, daß man ihm die letzte Entlastungsmöglichkeit verweigert." Im übrigen würden im Gerichtsprozeß ständig "unkontrollierbare Körperregungen" ausgewertet. "Wenn der Angeklagte beim Lügen einen roten Kopf bekommt, sieht der Richter das doch auch", argumentierte Anwalt Scherer.
Ob tatsächlich Sachverständige eingeladen werden, ließ das Gericht gestern offen. Der Prozeß wird am 25. September fortgesetzt. "Möglicherweise verkünden wir dann gleich das Urteil", orakelte der Vorsitzende Richter Gerhard Schäfer. Denkbar ist etwa, daß sich der Bundesgerichtshof zwar weiterhin gegen Lügendetektoren ausspricht, sich dabei aber nicht mehr auf das Grundgesetz, sondern nur noch auf die Strafprozeßordnung beruft.
Bisher ist nämlich eine "Täuschung" des Angeklagten bei der Vernehmung nicht erlaubt, während beim Lügendetektorentest eine gewisse Irreführung der Versuchsperson erforderlich ist. "Zumindest über die Relevanz der Kontrollfragen muß der Angeklagte getäuscht werden", betonte Bundesanwalt Dieter Beese. Sollte der Lügendetektor nur noch hieran scheitern, wäre dies ein klares Signal an den Gesetzgeber nach dem Motto: "Wenn ihr Lügentests haben wollt, dann müßt ihr das Prozeßrecht ändern."
Aber auch bei einem BGH-Urteil zugunsten von Lügendetektoren dürfte es kaum zum flächendeckenden Einsatz der Maschinen kommen. "In aller Regel sind die Richter sachkundig genug, um zu beurteilen, ob ein Angeklagter lügt oder nicht", erklärte der zweite Bundesanwalt Michael Bruns.