Das Mainzer Landgericht hatte keine andere Möglichkeit, als die sechs Angeklagten im ersten der drei sogenannten Kinderschänderprozesse freizusprechen. Ausreichende Beweise dafür, daß die Männer und Frauen tatsächlich ihre Kinder, Nichten und Neffen in genau dem Zeitraum sexuell mißbraucht haben, für den die Anklage galt, konnte die Staatsanwaltschaft nicht vorlegen. In dubio pro reo führte der Richter daher an, auch wenn ihn ganz offensichtlich heftige Zweifel quälten, denn trotz des Freispruchs: Hinweise auf den Mißbrauch der kleinen Opfer liegen vor. Aber wer war's - und wann?
Das Gericht zog sich bei seinem Urteil geschickt aus der Affäre: Es präjudizierte die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über den weiteren Verbleib der Kinder. Denn der Hinweis auf die offenkundig schwere psychische Schädigung der jugendlichen Opfer und auf den nicht ausgeräumten Verdacht von Mißbrauchshandlungen fordern das Vormundschaftsgericht quasi auf, die Kinder ihren Eltern trotz des Freispruchs nicht zurückzugeben. Überdies stellte das Gericht klar, daß dieser Freispruch keine Rechtfertigung für all jene ist, die bei der Urteilsverkündung in Triumphgeheul ausbrachen, weil sie die These vom 'Mißbrauch des Mißbrauchs' belegt sahen.
Nein: Diese Kinder waren laut Gericht tatsächlich Opfer sexuellen Mißbrauchs. Aber sie waren auch Opfer von Übereifer bei ihren Befragern und Betreuern - und Opfer einer auf mißbrauchte Kinder nicht eingestellten Justiz. Zumindest das ließe sich relativ schnell ändern.
ck