OLG Bamberg, Beschluß v. 14.3.1995 - 7 WF 122/94
Beweiswert therapeutischer Sitzungen mit Kindern unter Verwendung von sexualbezogenen Puppen
GG Art. 6 I; BGB § 1634 Fundstelle: NJW 1995, 1684 f.
1. Es widerspricht dem Wohl eines fünfjährigen Mädchens, es aufgrund eines nur vagen Verdachts sexuellen Mißbrauchs über ein Jahr lang mit regelmäßigen Sitzungen zu immer derberen sexuellen Phantasien und Spielen mit Hilfe von Puppen anzuleiten, die originalgetreue Nachbildungen männlicher und weiblicher Geschlechtsorgane tragen.
2. Durch solche Sitzungen schließlich gewonnene Angaben des Kindes über vom Puppenvater an der Puppentochter begangene teilweise perverse sexuelle Handlungen stellen kein Beweismittel für entsprechendes Verhalten des wirklichen Vaters des Kindes dar.
Zum Sachverhalt
Die Parteien, Eltern von R, geboren am 2. 8.1983, und S, geboren am 4. 6. 1987, leben seit Juli 1990 getrennt; die Kinder befinden sich seitdem bei ihrer Mutter. Ihren Vater haben sie bis Ende Januar 1994 bei verschiedenen Urlaubsaufenthalten und regelmäßig jeden Montag ab 13.00 Uhr bis Dienstag um 8.00 Uhr, sowie an jedem vierten Wochenende von Freitag 13.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr besucht. Mit Schreiben vom 30.1.1994 hat die Mutter, der im Scheidungsurteil vom 2.7.1992 die elterliche Sorge für die Mädchen übertragen worden war, dem Vater jeden weiteren Kontakt untersagt mit der Begründung, dieser sei schädlich für die Kinder. Da eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts des Vaters nie erfolgt war - bei der Scheidung war sich dieser, ein Arzt, mit der Mutter, einer Lehrerin, einig, daß möglichst enge Beziehungen der Kinder zu beiden Eltern dem Kindeswohle entsprächen (...)
(...) hat sich dieser an das zuständige Familiengericht gewendet und beantragt, ihm ein Umgangsrecht im bisher ausgeübten Umfang zuzusprechen und darüber vorweg durch vorläufige Anordnung zu entscheiden. Zur Begründung hat er ausgeführt, seine Kinder hätten die Besuche bei ihm stets genossen. Durch die plötzliche und grundlose Trennung von ihm werde daher ihr Wohl verletzt. Eile sei geboten, um die Schädigung der Kinder möglichst gering zu halten. Die Mutter hat beantragt, die Anträge des Vaters zurückzuweisen und diesen, auch im Wege vorläufiger Anordnung, von jedem weiteren Umgang mit den Kindern auszuschließen. Zur Begründung hat sie behauptet, der Vater habe sich sexuell an seinen Töchtern vergangen. Dies hätten seit November 1992 mit S und seit Anfang 1993 auch mit R von Mitarbeiterinnen des e.V. Wildwasser., Verein gegen sexuellen Mißbrauch an Mädchen und Frauen - künftig W. - durchgeführte Therapien erbracht. Auf mehrfaches Nachfragen des Vaters hat sie als Anlaß des Therapiebeginns vortragen lassen, die Kinder hätten unter Alpträumen gelitten, Angst vor dem Umziehen gezeigt, ihr Verhalten zu Männern geändert, sich verschlossen gezeigt und - jedenfalls R - zwanghaft onaniert (gemeint ist mit onanieren hier, wie der Inhalt der Akten aufzeigt, das Andrücken und Reiben des bekleideten Unterkörpers an harten Gegenständen). Die Frage des Vaters, welche konkrete Mißbrauchshandlungen er wann an welcher Tochter begangen haben soll, hat die Mutter bis heute nicht beantwortet. Sie hat allerdings einen Therapiebericht der bei W. tätigen Diplom-Psychologin E vom 23. 2. 1994 vorgelegt, dem Wortprotokolle der Sitzungen mit S und R vom 12. 11.1992 und 13.1.1993 und anschließend mit S allein bis 10. 2. 1994 beiliegen. Auch hierin werden konkrete Vorwürfe gegen den Vater nicht erhoben. Es wird lediglich wiedergegeben, was S, der besseren Erreichbarkeit wegen von ihrer älteren Schwester getrennt, regelmäßig zu sexualbezogenen Spielen mit Puppen, die mit naturgetreuen Geschlechtsteilen versehen waren, angeregt, und immer wieder durch gezielte Nachfragen auf den Puppenvater hingewiesen, schließlich über eine Puppe X und deren Vater erzählt hat. Welche der so gewonnenen Angaben nun Verhalten des Vaters von S darstellen sollen, bleibt offen. Der Richter erster Instanz hat den Antrag des Vaters erstmals mit Beschluß vom 1.3.1994 und nach Wiederholung abermals mit Beschluß vom 14.7.1994 abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, vor einer „eingehenden Prüfung, ob sexuelle Übergriffe des Vaters zum Nachteil seiner Töchter stattgefunden hätten, sei eine Entscheidung nicht möglich“.
Der Vater hatte gegen letzteren Beschluß Beschwerde einlegen lassen, hatte sich aber damit einverstanden erklärt, daß zunächst zur beschleunigten Abwicklung des Hauptverfahrens dieses in erster Instanz weiterbetrieben wird. Bis der Vater dann eine Beschwerdeentscheidung durch das OLG gefordert hat, haben sich in erster Instanz folgende, die Entscheidung berührende Ereignisse abgespielt:
Der Vater hat vorgelegt:
Die Mutter hat eine am 25.10.1994 verfaßte Gegendarstellung von Frau K zum Gutachten L vorgelegt. Ein auf Anzeige der Mutter hin gegen den Vater wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Kinder eingeleitetes Ermittlungsverfahren ist gem. § 170 II StPO eingestellt worden. Der Richter erster Instanz hat am 22.11.1994 S und R angehört. Diese haben erklärt, ihren Vater auf keinen Fall sehen zu wollen. Es gäbe auch ein Kinderrecht, nicht nur ein Umgangsrecht für den Vater.
Das zulässige Rechtsmittel hatte Erfolg. Zur Wahrung des Wohles der Kinder und zur Durchsetzung des Umgangsrechtes des Vaters mit diesen ist die unverzügliche Wiederanbahnung der ohne jeden rechtfertigenden Anlaß abgebrochenen regelmäßigen Besuche dringend erforderlich.
Aus den Gründen:
V. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
1. Im vorliegenden Fall bestanden bis Ende 1994 zwischen S, R und ihrem Vater regelmäßige Kontakte und eine intakte Vater-Kind-Beziehung. Dies entsprach dem Wohl der Kinder, deren Schädigung durch die Scheidung ihrer Eltern wie bei allen Kindern am geringsten gehalten werden kann, wenn es gelingt, die Beziehung der Kinder zu beiden Elternteilen aufrecht zu erhalten, und wenn die Eltern begreifen und bejahen, ihre Scheidung von ihrer fortdauernden Elternverantwortung zu trennen. Dies beinhaltet als wesentlichen Bestandteil, daß die Beziehung zum anderen Elternteil nicht sabotiert wird.
2. Diese im vorliegenden Fall uneingeschränkt dem Wohle beider Kinder dienenden guten Beziehungen zum Vater hat die Mutter mit Schreiben vom 30.1.1994 ohne, vom Wohle der Kinder aus betrachtet, rechtfertigende Gründe beendet. Es besteht nämlich vorliegend keineswegs der begründete Verdacht sexuellen Mißbrauchs der Kinder durch den Vater, noch sind andere Ausnahmegründe ersichtlich, die eine Beendigung der Vater-Kind-Beziehungen rechtfertigen können.
3. Dies ergibt sich für den Senat aus folgenden Überlegungen:
3.1. In dieses Verfahren wurden die Ergebnisse von drei verschiedenen Untersuchungen eingeführt, die als objektiv - und daher von Beweiswert - zu bezeichnen sind, weil sie weder voreingenommen noch suggestiv arbeiteten und als Antwort ihres Suchens sowohl ein Ja als auch ein Nein hinzunehmen bereit waren. Es sind dies die Untersuchung des Vaters mit dem Lügendetektor, das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sowie das nach den Regeln ihrer Disziplin von Frau L erstellte Gutachten. Übereinstimmend kamen diese objektiven Untersuchungen zu einer Verneinung der von der Mutter und W. gegen den Vater erhobenen Vorwürfe.
3.2. Dieses übereinstimmende und eindeutige Ergebnis wird durch die Ausführungen und Untersuchungen von W. nicht in Frage gestellt.
3.2.1. Vorweg ist zu bemerken, daß bereits die als Anlaß der Untersuchungen durch W. genannten Auffälligkeiten der Kinder durchaus auch ohne jeden sexuellen Mißbrauch bei scheidungsbetroffenen Kindern, oder auch solchen, deren Eltern in intakter Partnerschaft leben, auftreten können. Dies ist den Mitgliedern des Senats aus ihrer Berufs- und Lebenserfahrung bekannt. Wenn man gleichwohl die geschilderten Auffälligkeiten durchaus als Anzeichen für sexuellen Mißbrauch verstehen will, wäre deshalb zumindest ein besonders feinfühliger und zurückhaltender Umgang mit den Kindern zur Wahrung deren Wohls und um ihre gesunde und natürliche Entwicklung im Sexualbereich nicht zu gefährden, ein absolutes Muß.
3.2.2. Diesem Gebot wurde bei W. nicht Rechnung getragen. Die zu Beginn der Therapie fünf und neun Jahre alten Mädchen wurden von Anfang an mit den „Geheimnissen“ gelockt, „warum Mädchen zu W. kommen“ und „über Kinder, die angefaßt werden“. In der Folge wurden sie zu sexualbezogenen Phantasien und Spielen mit Puppen verschiedenen Geschlechts angeregt, deren primäre und sekundäre Geschlechtsmerkmale deutlich und naturgetreu nachgebildet sind. Zudem wurde von der Beraterin immer wieder der Vater ins Spiel gebracht. Als bei den gemeinsamen Sitzungen wegen der Ablehnung der R nach mehreren Monaten noch immer keine den Vater belastenden Angaben gewonnen werden konnten, wurden S und R getrennt. Von ihrer Betreuerin in zahlreichen Sitzungen in derbe sexualbezogene Spiele eingebunden und immer wieder auf den Vater angesprochen, erging sich S schließlich in perversen und teilweise biologisch unmöglichen (Glied ins Ohr) sexuellen Phantasien über Geschehnisse, die die Puppe X von ihrem Puppenvater zu erdulden hatte. Damit sah W. dann den Beweis sexuellen Mißbrauchs beider Töchter durch den Vater als erbracht an, ohne jedoch zu erklären, welchen Teil der in den vorstehend geschilderten Sitzungen ermittelten Mißbrauchshandlungen des Puppenvaters denn nun der Vater des vorliegenden Verfahrens begangen haben soll.
Den Senat verwundert es, daß S der für ihre gesunde Entwicklung im sexuellen Bereich und ihre spätere Fähigkeit, eine glückliche Partnerschaft zu leben, höchst gefährlichen Therapie derart lange wiederstehen konnte, ehe sie sich den von ihr erwarteten Phantasien und Spielereien deutlich genug hingab. Der Senat vermag wegen der Subjektivität der angewendeten „Ermittlungsmethoden“ den von W. erarbeiteten Erkenntnissen keinerlei Beweiswert zuzugestehen.
4. In Ausübung des auch ihm durch Art. 6 I GG auferlegten Wächteramtes drückt der Senat zudem sein Unverständnis darüber aus, daß die Mutter, als Lehrerin doch gewiß zumindest mit Grundbegriffen der Entwicklungspsychologie von Kindern vertraut, ihre Töchter derart lange einer deren Wohle unzuträglichen Hinführung zu sexuellen Denk- und Verhaltensweisen ausgesetzt hat. Dieses Verhalten verwundert um so mehr, als die Mutter sich gegen eine ärztliche Untersuchung der Mädchen wendet - Verhaltensweisen, wie schlußendlich dem Puppenvater X von S angelastet, wären mit Sicherheit medizinisch nachweisbar (fehlender Hymen etc.) - und auch weitere Anhörungen durch eine vom Gericht bestellte Sachverständige sowie Richter für kindeswohlverletzend hält. Neben den zahlreichen von den Kindern bereits bei W. erduldeten Therapien würden die vorerwähnten Untersuchungen und Anhörungen gewiß nicht ins Gewicht fallen. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht lediglich eine weitere Infragestellung des von W. erzielten Ergebnisses verhindert werden soll.
5. Der einer Wiederanbahnung der Begegnungen mit und der Beziehungen zu dem Vater entgegenstehende Wille der Kinder ist unbeachtlich. Er ist, wie aus den von erkennbarer Sachkenntnis getragenen Ausführungen der Sachverständigen L zu entnehmen ist, Ausfluß der bereits unter Beeinträchtigung des Kindeswohls eingetretenen Entfremdung gegenüber dem Vater und somit Symptom einer bereits durch die lange Trennung vom Vater und dessen unberechtigte Verächtlichmachung eingetretenen Schädigung. Dem Willen der Kinder zu folgen würde daher bedeuten, sich an deren weiteren Schädigung zu beteiligen. Ein solches Recht zur Selbstschädigung steht den Kindern aber nicht zu; auch ihnen hat ihr eigenes Wohl nach der herrschenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung oberste Richtschnur zu sein. Zudem weist die bei der richterlichen Anhörung von R gebrauchte Formulierung “es gibt auch Kinderrechte“ unmißverständlich auf Fremdbeeinflussung hin. Diese Formulierung ist zur Zeit ein gängiger Slogan in der familienrechtlichen Diskussion und nicht Bestandteil des Wortschatzes einer Elfjährigen.
6. Die nun schon über ein Jahr dauernde Trennung der Kinder vom Vater ist daher zur Wahrung des Kindeswohles unverzüglich zu beenden. Zu ihrer gesunden geistig-seelischen Entwicklung und insbesondere auch als Gegenpol zu ihrer sich zur Zeit nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen L in einer schwierigen und labilen psychischen Situation befindlichen Mutter bedürfen S und R der Begegnungen mit ihrem Vater und einer Wiederanbahnung ihrer vormals guten Beziehungen zu ihm. Nur wegen der ohne Verschulden oder Beteiligung des Vaters eingetretenen Verstörung der Kinder ist zur Erleichteung der Wiederanbahnung der Vater-Kind-Beziehungen für die Anfangsphase ein Jugendamt zur Beratung und Unterstützung beizuziehen. In vom Jugendamt K. zu benennenden Räumen und in Anwesenheit einer von diesem zu stellenden Begleitperson wird daher zunächst ein Umgangsrecht des Vaters mit beiden Töchtern von 1 1/2 Stunden jeweils in der zweiten und vierten Woche des Monats, beginnend mit der vierten Woche des Monats März 1995 festgesetzt. Terminliche Zwänge des Vaters berücksichtigend sollten die Begegnungen an Donnerstagen ab 16.00 Uhr stattfinden.
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