ZfJ - Zeitschrift für Jugendrecht, 12/96, Seiten 486-494

    Prof. Dr. Rainer Ollmann, Hamburg

    Schadensersatz wegen Mißbrauchsverdächtigung?

    1. Ausgangslage

    Die Verdächtigung, ein Kind sexuell mißbraucht zu haben, kann Folgen zeitigen, deren Ausmaß gewaltig ist. Einige dieser Folgen dürften jedermann klar sein, andere müssen erst ins Bewußtsein gerückt werden. Daß die Trennung eines Kindes von seinen Eltern ein schmerzlicher Eingriff in die Familie ist, bedarf keiner besonderen Hervorhebung.

    Wer denkt aber sogleich an die Ehrverletzungen, denen ein Verdächtigter, zumal in ländlichen Regionen, ausgesetzt sein kann?

    In Niedersachsen wurden vor dem Haus eines Mannes, der des sexuellen Mißbrauchs an einem Nachbarkind verdächtigt wurde, Rufe wie "Kinderficker" laut. Spielkameraden der Tochter wurde das Betreten des Grundstücks verwehrt mit der Begründung, der Vater sei ein Kinderschänder. Als sich die Familie entschloß, den Schmähungen durch Wegzug in eine andere Gemeinde zu entkommen, wurde selbst der Auszug noch zu einem Spießrutenlaufen. Zwei Nachbarfamilien hängten ein großes Transparent mit der Aufschrift "Gott sei Dank!!!" vor ihr Haus und veranstalteten an einem im Freien aufgestellten Tisch einen Bierumtrunk, bei dem sie jedes Hinaustragen eines Möbelstücks mit hämischen Kommentaren begleiteten.

    Ein Lehrer - wiewohl in einem Strafverfahren vom Vorwurf, Schüler mißbraucht zu haben, freigesprochen - war physisch und psychisch derart mitgenommen, daß er vorzeitig pensioniert werden mußte. Ein anderer Lehrer - des Mißbrauchs an seiner eigenen Tochter verdächtigt - bezifferte den Geldbetrag, den er in 2 1/2 Jahren für "Rechtsanwälte, Gutachten, Telefon, Porti, Fotokopien, Fahrtkosten etc." aufwenden mußte, mit ca. 60.000 DM. Ein weiterer Beschuldigter, der sich infolge der Verfahrensbelastungen nicht mehr ausreichend um seinen Betrieb kümmern konnte und dadurch seine Existenzgrundlage verlor, bezifferte seinen Vermögensschaden für einen Zeitraum von knapp 1 1/2 Jahren mit ca. 210.000 DM.

    Wenn sich am Ende, spätestens bei Freispruch oder Aufhebung eines vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses, der Verdacht nicht bestätigt oder gar als eindeutig ungerechtfertigt erweist, stellt sich für die Betroffenen die Frage der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. In einer Informationsschrift der Familienpsychologischen Arbeitsgemeinschaft München hieß es hierzu hoffnungerweckend, daß

    "die Verbreitung falschen sexuellen Mißbrauchsverdachts diejenigen Personen zum Schadensersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, die diesen Verdacht verbreitet haben. Eine Verbreitung des Verdachts ist zum Beispiel die "Meldung" an das Jugendamt wie auch die Weitergabe dieser Daten durch die Mitarbeiter der Jugendbehörden an andere Dienststellen ... sowie an Selbsthilfegruppen wie "Zartbitter" und "Wildwasser" mit denen viele Jugendämter zusammenarbeiten."

    Inwieweit derlei Schadensersatzerwartungen (1) berechtigt sind, soll im folgenden untersucht werden. Das Ergebnis einer solchen Untersuchung ist nicht nur für die Verdächtigten von Belang, denen die Zuerkennung von Schadensersatz eine gewisse Genugtuung geben würde. Es ist auch für die in die Aufdeckung und Bearbeitung von Mißbrauchsfällen involvierten Institutionen und Fachkräfte wichtig, die sich durch Äußerungen wie die gerade zitierte eingeschüchtert und in ihrer Tätigkeit behindert fühlen können.

    Da das Thema eine Vielzahl von Aspekten des Schadensersatzrechts berührt, ist eine erschöpfende Antwort auf alle auftretenden Fragen an dieser Stelle nicht möglich. Späterer Erörterung vorbehalten bleibt insbesondere die Frage, wie es mit der Schadensersatzpflicht steht, wenn ein Jugendamt Informationen an ein Organ der Strafverfolgung weitergibt.

    2. Meldung durch Privatpersonen

    Wenn jemand dem Jugendamt seinen Verdacht mitteilt, daß ein in seiner Nachbarschaft wohnendes Kind von einer bestimmten Person sexuell mißbraucht wird, ist, wenn sich der Verdacht nach behördlicher oder gerichtlicher Prüfung als unrichtig oder die Tat als nicht aufklärbar erweist, an einen Schadensersatzanspruch des Verdächtigten zu denken. Der Verdacht verletzt den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das als "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 I BGB anerkannt ist.

    Die Feststellung, daß jemand in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist, reicht aber für sich nicht aus, um die Rechtswidrigkeit des Eingriffs zu bejahen. Notwendig ist vielmehr eine Einzelfallprüfung, bei der unter Würdigung aller Umstände beurteilt werden muß, ob der Eingriff zu mißbilligen ist oder nicht. Für diese Beurteilung kommt es auf eine Güter- und Interessenabwägung an, bei der die soziale Nützlichkeit der Handlung zur Wahrscheinlichkeit und Größe ihrer Nachteile in Beziehung gesetzt werden muß (2).

    Die Jugendämter haben die Aufgabe, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 III Nr. 3 KJHG). Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind sie auch auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, für die das Jugendamt bei Übergriffen auf Kinder eine Anlaufstelle wie die Polizei ist. Die Mitteilung eines Verdachts auf sexuellen Mißbrauch liegt mithin - sofern sie nicht wissentlich falsch (3) oder leichtfertig (d.h. in diesem Zusammenhang: ohne vernünftigen Grund) erfolgt - im öffentlichen Interesse am Schutz der Kinder und an der Aufklärung von Straftaten (4). Sie hält sich im Rahmen des sozial Angemessenen. Mit dieser Beurteilung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn derjenige, der seine Mitteilung aus achtbaren Motiven gemacht hat, Nachteile dadurch erleidet, daß sein Verdacht sich als falsch oder als nicht ausreichend begründbar erweist.

    Die ebenfalls in die Abwägung einzubeziehenden möglichen Folgen für den Verdächtigten können zwar außerordentlich schwerwiegend sein. Der Mitteilung machende Bürger kann jedoch davon ausgehen und darauf vertrauen, daß das Jugendamt als Fachbehörde die Mitteilung sachkundig überprüfen und folgenschwere Maßnahmen nur einleiten wird, nachdem es sich selbst in geeigneter Weise von der Berechtigung des Verdachts überzeugt hat. Seiner Mitteilung allein braucht er gravierende Folgen wie die Einleitung von Sorgerechts- und Strafverfahren nicht zuzurechnen.

    Das öffentliche Interesse an einem möglichst wirksamen, umfassenden Kinderschutz steht auch der Auferlegung einer Schadensersatzpflicht nach § 823 Il BGB in Verbindung mit § 186 StGB (üble Nachrede) entgegen (5). Müßte jeder Informant des Jugendamtes befürchten, wegen seines Hinweises mit einer Schadensersatzklage überzogen zu werden und mit einer ihm ungünstigen Beweislastverteilung über die Wahrheit seiner Mitteilungen streiten zu müssen, so würde dies zu einer nicht akzeptablen Minderung des Kinderschutzes führen.

    Die angestellten Überlegungen gelten grundsätzlich auch, wenn ein Elternteil den anderen im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Regelung des Sorge- oder Umgangsrechts eines sexuellen Mißbrauchs verdächtigt.

    3. Meldung durch Kindertageseinrichtung

    3.1. Ersatzpflicht des Trägers

    3.1.1 Vertragliche Haftung

    Ein Schadensersatzanspruch gegen den Träger der Einrichtung kann aufgrund positiver Vertragsverletzung gegeben sein. Die Eltern schließen, wenn sie ihr Kind in einem Kindertagesheim anmelden, einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Träger (6), der diesem die (Neben-)Pflicht auferlegt, sich bei der Erbringung seiner Leistungen so zu verhalten, daß Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter von Kind und Eltern nicht verletzt werden. Zu den sonstigen Rechtsgütern gehört auch hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

    Eine widerrechtliche Verletzung dieser Schutzpflicht liegt bei dem Versuch, einen sexuellen Mißbrauch aufzudecken, und bei der Weitergabe des erhobenen Datenmaterials an das Jugendamt (nur) dann nicht vor, wenn der in diesen Handlungen liegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Kind und Eltern gerechtfertigt war. Wie bereits an anderer Stelle ausführlich dargelegt worden ist (7), gehört Datenerhebung bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für sexuellen Mißbrauch grundsätzlich zu den Aufgaben einer Tageseinrichtung und bedarf einer Einwilligung der Sorgeberechtigten nicht. Der Eingriff ist jedoch nur dann und insoweit gerechtfertigt, als der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt worden ist, d. h. wenn die ergriffenen Maßnahmen zur gerichtsverwertbaren Feststellung eines sexuellen Mißbrauchs geeignet waren. Waren sie dies nicht, so ist die erste Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung, nämlich widerrechtliche Pflichtverletzung gegeben. Die Beweislast hierfür trägt derjenige, der Schadensersatz begehrt.

    Ungeeignet ist z.B. eine Datenerhebung durch Erzieherinnen, die - über eine Beobachtung und einige wenige behutsame Fragen in der Phase eines konkreten Anfangsverdachts hinausgehend - mit systematischer, suggestiver Befragung oder Spielen mit anatomisch korrekten Puppen (8) arbeitet. Die erforderliche diagnostische Kompetenz ist auch bei Sozialpädagogen und selbst Psychologen im Regelfall nicht vorhanden. Wenn schon die Datenerhebung eine Pflichtwidrigkeit war, ist es die Weitergabe der erhobenen Daten an das Jugendamt meist ebenfalls. Eine Rechtfertigung hierfür könnte sich nur aus dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Datenübermittlung ergeben (9).

    In ungeeigneter Weise erhobene und damit weitgehend unbrauchbare Daten weiterzugeben, könnte man nur dann für erforderlich halten, wenn man annimmt, daß sie dem Jugendamt vorgelegt wurden, damit es sie vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sachkundig überprüfe oder überprüfen lasse. Abgesehen davon, daß fachkundige Verifizierungsbemühungen seitens des Jugendamtes in den besonders im Jahre 1993 an die Öffentlichkeit gedrungenen Fällen offenbar nicht erfolgt sind: Ihr Ergebnis wäre auch unzuverlässig, da nicht auszuschließen ist, daß die Aussagen des Kindes vom Erleben der vorhergehenden Befragung so überformt sind, daß es nicht mehr möglich ist, das vom Kind selbst erlebte Geschehen von den Einflüssen zu unterscheiden, die die früheren Befragungen auf die Berichte des Kindes haben (10).

    In einem solchen Fall kann sich der Träger auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, nach der ein in gutem Glauben erfolgtes Verhalten, das der Vorbereitung und Durchführung eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege diente, die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in ein geschütztes Rechtsgut nur dann indiziert, wenn es wissentlich falsch oder zumindest leichtfertig erfolgte (11). Das von der Rechtsprechung damit anerkannte Recht auf Irrtum setzt nämlich als unerläßliches Korrelat eine durch das Verfahren gewährleistete Sicherung des "Gegners" voraus. Dieser muß sich in dem Verfahren hinreichend wehren (12), d.h. die Aufklärung des Irrtums betreiben können. Daß die Gegenwehr sich in rein formalen Möglichkeiten erschöpft, kann dabei aber nicht genügen. Wenn infolge des zu bewertenden Verhaltens eine zuverlässige Feststellung des wirklich Geschehenen von vornherein unmöglich gemacht wird, kann von einer Möglichkeit hinreichender Gegenwehr und Aufklärung des Irrtums nicht mehr die Rede sein. Ein solches Verhalten kann, auch wenn es von lauteren Motiven, bestimmt war, nicht mehr als sozial nützlich und angemessen bewertet werden. Die Frage nach der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsverletzung läuft auf die Frage hinaus, ob das Verhalten, das zu dieser Verletzung geführt hat, zu mißbilligen ist und ob es angemessen ist, dem Handelnden das Schadensrisiko aufzubürden. Diese Frage muß bei Explorationspraktiken wie den oben genannten bejaht werden.

    Außer für das Vorliegen einer Pflichtverletzung trägt der Schadensersatz Begehrende auch die Beweislast dafür, daß die Pflichtverletzung den Schadenseintritt adäquat verursacht hat. Dies ist ebenfalls zu bejahen, da ihre Folgen nicht außerhalb dessen lagen, womit nach der Lebenserfahrung als möglicher Folge eines derartigen Vorgehens gerechnet werden kann. Daß der Schaden letztendlich erst nach Weitergabe der Informationen an das Jugendamt dadurch entstanden ist, daß dieses unter fahrlässiger Amtspflichtverletzung das Vormundschaftsgericht angerufen hat (hierzu u. 4.2), unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht (13). Das Verhalten des Jugendamtes ist durch das Vorgehen der Mitarbeiterinnen des Kindertagesheimträgers veranlaßt worden und stellt keine ungewöhnliche Reaktion auf dieses dar.

    Wenn der Träger geltend gemacht hat, daß der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte, trägt er für diesen Einwand die Beweislast (14). Er müßte also beweisen, daß sich der Mißbrauchsverdacht auch bei sachverständiger Exploration des Kindes bestätigt hätte, so daß es auf jeden Fall zu einem Eingreifen des Vormundschaftsgerichts oder zu einem Strafverfahren mit den nämlichen finanziellen Folgen für den Betroffenen gekommen wäre.

    Für die Beweisführung hat das LG Münster (15) in dem ihm unterbreiteten Fall die Einholung eines auf der persönlichen Untersuchung des Kindes beruhenden Sachverständigengutachtens für erforderlich gehalten. Da die auf Schadensersatz klagenden Eltern aus Gründen des Kindeswohls das hierfür notwendige Einverständnis verweigerten, ist das Gericht für den Zivilprozeß davon ausgegangen, daß ein sexueller Mißbrauch stattgefunden hat. Durch die Verweigerung des Einverständnisses werde dem Träger als Beklagten die Beweisführung unmöglich gemacht. Die sich daraus ergebenden Rechtsnachteile müßten die Eltern als Kläger und nicht der Beklagte tragen.

    Zu bedenken ist hierbei aber, daß eine Begutachtung den erforderlichen Beweis gar nicht erbringen kann, wenn nicht auszuschließen ist, daß die Aussagen des Kindes durch frühere unsachgemäße Befragungen und andere Aktivitäten des Tagesheimpersonals derart beeinflußt sind, daß es nicht mehr möglich erscheint, das wirklich vom Kind Erlebte von den Einflüssen vorhergehender Aufdeckungsversuche zu unterscheiden. Ob dies der Fall ist, kann ein Sachverständiger ohne persönlichen Kontakt mit dem Kind anhand des vorliegenden Aktenmaterials beurteilen. Ist es aber der Fall, und ist somit der erforderliche Beweis durch die persönliche Begutachtung gar nicht zu erbringen, dann vereiteln die Eltern die Beweisführung durch die Verweigerung der Einwilligung in die Begutachtung auch nicht. Daß der Beweis nicht (mehr) erbracht werden kann, ist vielmehr den vorangegangenen Aktivitäten im Einflußbereich des Trägers zuzurechnen. Der Nachteil mangelnder Beweisbarkeit ist in einem solchen Falle von ihm zu tragen (16) !

    Der Träger hat schließlich auch die Beweislast dafür, daß die Pflichtverletzung subjektiv unverschuldet war (17). Für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, d.h. der in seiner Einrichtung tätigen Sozialpädagogen/Erzieherinnen muß er nach § 278 BGB in gleichem Umfang wie für eigenes Verschulden einstehen. Den Entlastungsbeweis wird der Träger bei Praktiken wie den beispielhaft genannten nicht führen können, da den Mitarbeiterinnen insoweit fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist. Mit dem ihre Fähigkeiten und Erfahrungen überschreitenden Versuch, sexuellen Mißbrauch aufzudecken, haben sie die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (hierzu noch näher unter 3.2.1).

    Wenn der Träger seiner Pflicht zur Leistung von Schadensersatz nachgekommen ist, kann er bei seinen Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung des Arbeitsvertrages Rückgriff nehmen. Dies würde allerdings dann nicht gelten, wenn z.B. ein von dem entstandenen Verdacht informiertes Mitglied seines Vorstandes eine auf Fortsetzung der Exploration bzw. Übermittlung des Datenmaterials an das Jugendamt gerichtete Empfehlung oder Weisung erteilt hat. (Im Geltungsbereich des BAT ergibt sich dieses bereits aus dessen § 8 II.)

    3.1.2 Deliktische Haftung

    Wenn eine Sozialpädagogin oder Erzieherin, wie unter 3.2 zu zeigen sein wird, eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 BGB begangen hat, hängt die Haftung des Trägers für diese Handlung vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 831 BGB ab. Die Ersatzpflicht des Trägers tritt nicht ein, wenn er nachweisen kann, daß er bei der Auswahl der Personen, die die Aufdeckung eines sexuellen Mißbrauchs versucht und Daten an das Jugendamt weitergegeben haben, und bei der Leitung ihrer sozialpädagogischen Arbeit die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.

    Nachzuweisen, daß er bei der Mitarbeiterauswahl die notwendige Sorgfalt hat walten lassen, wird für den Träger in aller Regel kein Problem sein. Solange er nicht mit einem konkreten Verdacht konfrontiert worden ist (s. hierzu auch 3.1.3) und nicht mit zweifelhaften Aktivitäten bei der Aufdeckung von sexuellem Mißbrauch rechnen mußte, wird auch der Nachweis der erforderlichen Sorgfalt bei der Leitung der Tätigkeiten unschwer zu führen sein. Nachdem aber in der Vergangenheit zahlreiche Fälle von unprofessionellem Aufdeckungseifer mit leidvollen und vermeidbaren Konsequenzen für Kinder und Eltern bekanntgeworden sind, wird man es für sinnvoll erachten müssen, das sozialpädagogische Personal von Kindertageseinrichtungen in einer dienstlichen Anweisung darauf hinzuweisen, wie bei vermeintlichen Anzeichen von sexuellem Mißbrauch bei einem Kind zu verfahren ist.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Träger (oder derjenige, dem die Leitungsfunktion übertragen worden ist) von der Teilnahme einer Mitarbeiterin an einer Fortbildungsveranstaltung über sexuellen Mißbrauch Kenntnis erlangt. Eine solche Vorkehrung hilft nicht nur, eine Ersatzpflicht des Trägers nach § 831 BGB zu vermeiden. Sie verringert auch die Gefahr schuldhaften Handelns der Mitarbeiter und damit die Gefahr einer Inanspruchnahme des Trägers aus positiver Vertragsverletzung (18).

    3.1.3 Haftung für Organe

    Nach § 31 BGB kommt auch eine Haftung des Trägers für eigenes Verschulden in Betracht. Wenn der Träger ein Verein (19) ist, muß er für den Schaden einstehen, den ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtete Handlung den Eltern zugefügt hat. Verfassungsmäßig berufener Vertreter kann auch eine Fachkraft sein, der zwar nicht aufgrund der Satzung, aber nach allgemeiner Betriebsregelung und Handhabung wichtige Aufgaben des Trägers zur nach außen selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind und die den Träger insoweit repräsentiert (20). In einer solchen Position kann sich unter Umständen auch die sozialpädagogische Leiterin einer Kindertagesstätte befinden.

    Berichtet z.B. eine Erzieherin nach Beobachtung und Befragung eines Kindes der als verfassungsmäßig berufene Vertreterin anzusehenden Leiterin einer Einrichtung von ihrem Verdacht und gibt diese ihr die Empfehlung oder Weisung, in den (unsachgemäßen) Explorationen fortzufahren, so muß der Trägerverein für die hierin liegende positive Vertragsverletzung nach § 31 BGB haften. Das gleiche gilt, wenn eine solche Leiterin die gewonnenen Daten an das Jugendamt übermittelt. Ein vergleichbarer Fall läge vor, wenn eine nicht als verfassungsmäßig berufene Vertreterin anzusehende Leiterin sich für ein entsprechendes Verhalten bei einem Vorstandsmitglied, das die mangelnde Kompetenz des Personals der Einrichtung hätte erkennen können, Rückendeckung geholt hat.

    3.2 Ersatzpflicht der Sozialpädagogin/Erzieherin

    Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch kann gegen die Mitarbeiterin einer Kindertageseinrichtung nicht geltend gemacht werden, da sie selbst in keiner vertraglichen Beziehung zu den Eltern der von ihr betreuten Kinder steht (21). Als Anspruchsgrundlage kommen aber §§ 823 I und Il sowie 826 BGB in Betracht, die eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Träger begründen würden (§ 421 BGB).

    3.2.1 § 823 1 BGB

    Für die Frage, ob die Mitarbeiterin nach § 823 I BGB schadensersatzpflichtig ist, kommt es, wie schon unter 2. ausgeführt, auf eine Einzelfallprüfung an, bei der nach dem Prinzip der Güter- und Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzugrenzen ist, ob der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verdächtigten befugt war oder nicht. Zweifelsfrei ist von einem rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre auszugehen, wenn leichtfertig die unrichtige Feststellung eines sexuellen Mißbrauchs getroffen wird (22). In den meisten Fällen ist es jedoch so, daß die Unrichtigkeit der Diagnose letztlich nicht feststellbar ist. Wenn das Vormundschaftsgericht eine Entscheidung nach § 1666 BGB unterläßt oder später wieder aufhebt, weil ihm der ermittelte Sachverhalt für eine solche Entscheidung nicht ausreicht, so kann dieser Umstand allein noch nicht zur Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führen. Ist der Verdacht auf einen sexuellen Mißbrauch von einer kompetenten Fachkraft mit geeigneten Mitteln abgeklärt worden, so fällt die Abwägung zwischen dem Kindeswohl und dem Persönlichkeitsrecht eines Verdächtigten zugunsten des ersteren aus. Der spätere Ausgang eines Gerichtsverfahrens vermag hieran nichts zu ändern. Das diesbezügliche Risiko kann schadensersatzrechtlich nicht der Fachkraft aufgebürdet werden.

    Anders ist es allerdings, wenn die Abklärung in der Regie des Personals einer Kindertageseinrichtung liegt, das hierzu nicht hinreichend qualifiziert ist und Explorationspraktiken anwendet, die das Ergebnis einer späteren sachkundigen Exploration des Kindes zu verfälschen geeignet sind. Die Erhebung der Daten und ihre Weiterleitung an das Jugendamt sind in einem solchen Fall bei gebührender Gewichtung der gravierenden Auswirkungen auf die Persönlichkeitssphäre des Verdächtigten auch durch die Motivation und das Ziel des Kinderschutzes nicht gerechtfertigt. Zur Wahrung des Kindeswohls gehört schließlich auch eine genügende verfahrensmäßige Absicherung gegen die Gefahr der unbegründeten Trennung des Kindes von seinen Eltern.

    Die Berücksichtigung der unter 2. angeführten Entscheidung des BVerfG führt zu keinem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung ging es ausschließlich um die Bewertung der Mitteilung des Verdachts einer strafbaren Handlung. Die bloße Mitteilung eines Mißbrauchsverdachts durch Mitarbeiterinnen einer Kindertageseinrichtung wäre ebenfalls nicht zu mißbilligen. Den Rahmen des sozial Nützlichen und Angemessenen verläßt das Verhalten des Personals, wie schon unter 3.1.1 dargelegt, erst durch das der Mitteilung vorausgehende und sie begründende inakzeptable Verhalten.

    In Anbetracht der Gefahr einer unbegründeten Trennung des Kindes von seinen Eltern ist bei der Abklärung eines Mißbrauchsverdachts eine besondere Sorgfalt geboten, an der es bei gewissen Vorgehensweisen der Mitarbeiterinnen einer Kindertageseinrichtung fehlt, so daß auch die für die deliktische Haftung erforderliche Fahrlässigkeit gegeben ist. Daß einzelne Erzieherinnen Fortbildungsveranstaltungen besucht hatten, auf denen sie offenbar zu den von ihnen geübten Explorationspraktiken veranlaßt wurden, ändert an der Fahrlässigkeit ihres Verhaltens nichts. Der denkbare Einwand, sie wären aufgrund der besuchten Veranstaltungen außerstande gewesen, das wirklich Erforderliche zu erkennen, kann deshalb nicht durchgreifen, weil nach § 276 BGB im Zivilrecht kein individueller, sondern ein objektiver Sorgfaltsmaßstab gilt (23). An der Haftung einer Erzieherin ändert es nichts, wenn sie ihre in ungeeigneter Weise ermittelten Ergebnisse der sozialpädagogischen Leiterin der Einrichtung mitgeteilt und von dieser die Weisung bekommen hat, die Explorationen fortzusetzen. Hierdurch wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem Handeln der Erzieherin und dem entstandenen Schaden ebensowenig unterbrochen wie durch die Tatsache, daß die Entscheidung über die Datenübermittlung an das Jugendamt ebenfalls der Leiterin oblag. Die Entscheidung der Leiterin über das weitere vorgehen war durch das Verhalten der Erzieherin beeinflußt und stellte keine ungewöhnliche, außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegende Reaktion dar, besonders dann, wenn die Erzieherin nach dein Besuch einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung den Eindruck von Kompetenz vermittelte.

    Die Verantwortlichkeitsregelung des § 8 II BAT und entsprechender kirchlicher Regelungen wirkt nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie führt dazu, daß die Erzieherin bei einer Inanspruchnahme durch die Eltern einen Freistellungsanspruch gegen den Träger der Einrichtung geltend machen kann (24).

    3.2.2 § 823 II BGB

    Die Schadensersatzpflicht ist im übrigen bei Angestellten einer Einrichtung in öffentlicher Trägerschaft auch nach § 823 II BGB wegen Verstoßes gegen die Schutzgesetze der §§ 62 KJHG und 69 I Nr. 1 SGB X begründet. Für Angestellte in Kindertageseinrichtungen der evangelischen Kirche treten an deren Stelle die §§ 3 und 12 DSG-EKD, für Mitarbeiter der katholischen Kirche die §§ 9 (25) und 11 KDO.

    Die genannten Schutznormen setzen sowohl für die Datenerhebung als auch für die Datenweitergabe Erforderlichkeit für die Aufgabenwahrnehmung voraus. Wenn derjenige, der die Daten erhebt, hierfür nach Ausbildung und Erfahrung nicht hinreichend qualifiziert ist und Praktiken anwendet, die den Erkenntniswert späterer Explorationen durch einen Sachverständigen beeinträchtigen, dann ist die Datenerhebung durch ihn nicht erforderlich. Die Weitergabe der auf solche Art gewonnenen Daten ist, wie schon unter 3.1.1 angesprochen, ebenfalls nicht erforderlich. Dies - und damit der Verstoß gegen die Schutzgesetze - hätte von der gewissenhaften Mitarbeiterin einer Kindertagesstätte erkannt und vermieden werden können. Fahrlässigkeit ist somit auch im Hinblick auf § 823 II BGB gegeben (26).

    3.2.3 § 826 BGB

    Fraglich ist, ob eine Schadensersatzpflicht auch nach § 826 BGB gegeben ist. Auch Fälle einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts können grundsätzlich unter diese Norm fallen (27). Voraussetzung hierfür ist, daß die Schädigung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise und vorsätzlich erfolgt ist.

    Sittenwidriges Handeln im Sinne von § 826 BGB kann schon bei grober Leichtfertigkeit anzunehmen sein (28), für die im wesentlichen die gleichen Merkmale gelten wie für die grobe Fahrlässigkeit (29). Die erforderliche Sorgfalt muß also in einem besonders hohen Maße verletzt worden sein, was zu bejahen ist, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (30). Während der Maßstab bei der einfachen Fahrlässigkeit ausschließlich ein objektiver ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Person des Handelnden liegende Umstände zu berücksichtigen (31). Den Handelnden muß auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen (32).

    Hiervon kann in den bekannt gewordenen Fällen des Aufspürens von vermeintlichen sexuellen Mißbräuchen nicht die Rede sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beteiligten Erzieherinnen aus den Kindertageseinrichtungen Fortbildungsveranstaltungen besucht hatten, auf denen sie von Referenten, die sie für Autoritäten halten durften, in den Glauben versetzt wurden, sie könnten die notwendigen Explorationsarbeiten in der realisierten Weise selbst leisten. Auch durch das Lesen entsprechender Fachliteratur kann ein solcher Glaube entstanden sein.

    Bei der Frage nach der Sittenwidrigkeit eines Handelns dürfen zudem dessen Beweggrund und Zweck nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn die Erzieherinnen (und die durch sie von dem Verdacht unterrichtete sozialpädagogische Leiterin der Einrichtung) aus Sorge um das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder handelten und diese vor weiteren körperlichen und seelischen Schädigungen bewahren wollten, dann rechtfertigt ihr Verhalten nicht das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß stets eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß der Versuch, einen sexuellen Mißbrauch aufzudecken, auch einmal unter Umständen erfolgen kann, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen. Dies gilt gerade auch nach der breiten öffentlichen Diskussion über inakzeptable Praktiken beim Aufspüren von sexuellen Vergehen. Zu prüfen bliebe dann allerdings noch der Vorsatz der Schädigung. Der Nachweis eines auch in diesem Normzusammenhang aureichenden bedingten Vorsatzes würde sich dabei schon durch die Feststellung erbringen lassen, daß das Verhalten so leichtfertig war, daß eine Schädigung des Verdächtigten in Kauf genommen worden sein muß (33).

    4. Datenweitergabe durch das Jugendamt

    4.1 Weitergabe an Sachverständige

    Wenn das Jugendamt Informationen über einen Mißbrauchsverdacht, die es z.B. von einer Kindertageseinrichtung oder einer Schule erhalten hat, zur fachkundigen Abklärung des Verdachts an eine Stelle mit Expertenwissen weitergibt, so handelt es sich insoweit um hoheitliche Verwaltungstätigkeit. Eine Eigenhaftung der handelnden Fachkraft scheidet deshalb von vornherein aus. Die Fachkraft kann allenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vom Träger des Jugendamtes im Wege des Rückgriffs belangt werden. Für eine Schadensersatzpflicht des Trägers kommt als Anspruchsgrundlage die Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht.

    Voraussetzung hierfür ist zunächst die Verletzung einer gegenüber einem Dritten bestehenden Amtspflicht. Die Pflicht zum Datenschutz ist eine Amtspflicht, die der handelnden Fachkraft dem Verdächtigten gegenüber obliegt, da die Datenschutzregelungen gerade ihn als Betroffenen schützen sollen. Verletzt ist die Amtspflicht, wenn die Datenweitergabe ohne gesetzliche Rechtfertigung erfolgt. Somit hängt alles davon ab, ob die Weitergabe der Informationen im Sinne von § 69 I Nr. 1 SGB X für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Jugendamtes, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Ill Nr. 3 KJHG), erforderlich ist. Dies ist sie (nur) dann, wenn die Sozialpädagogin im Jugendamt - was häufig der Fall sein wird - nicht über genügend Wissen und Erfahrung verfügt, um sich ein gesichertes Urteil über die Verdächtigung und das weitere Vorgehen bilden zu können, und deshalb eine Person oder Stelle einschaltet, bei der der notwendige Sachverstand vorhanden ist. Nicht erforderlich und damit amtspflichtwidrig ist die Datenweitergabe also bei Hinzuziehung einer für die Abklärung des Mißbrauchsverdachts ungeeigneten Person oder Institution.

    Problematisch wäre in diesem Zusammenhang vor allem die Datenweitergabe an Organisationen, bei denen schon wegen ihres parteilichen Ansatzes die Verläßlichkeit der Resultate von vornherein in Frage gestellt ist. Ein Amtshaftungsanpruch würde allerdings zusätzlich voraussetzen, daß die Verletzung der Amtspflicht schuldhaft, d.h. zumindest fahrlässig erfolgt ist. Bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen, daß die Datenweitergabe wegen der mangelnden Eignung des Datenempfängers für die zu leistende Aufgabe nicht erforderlich war. Seitdem die Medien, vom Jahre 1993 an, in zahlreichen Berichten fragwürdige Umtriebe bei der Aufdeckung von sexuellem Mißbrauch publik gemacht haben, würde der Nachweis fahrlässigen Handelns insoweit leichter zu führen sein. Zu fragen bliebe auf jeden Fall, welcher Schaden gerade durch die Weitergabe von Daten an eine "Sachverständige" verursacht worden sein soll.

    4.2 Weitergabe an das VormG

    Bei Weitergabe von Informationen an das Vormundschaftsgericht zur Einleitung eines Verfahrens nach §§ 1666, 1666a BGB ergibt sich eine Amtspflicht des Jugendamtes aus § 50 III KJHG, wonach das Jugendamt das Gericht anzurufen hat, wenn es dessen Tätigwerden zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls eines Kindes für erforderlich hält. Diese Norm bezweckt den Schutz des Kindes, so daß die aus ihr folgende Amtspflicht nur diesem gegenüber als "Drittem" besteht. Im Verhältnis zu dem Verdächtigten ist aber die allgemeine Pflicht zur gebührenden Rücksichtnahme auf das Persönlichkeitsrecht drittbezogen (34).

    Für das Jugendamt als Sozialleistungsträger stellt die Datenschutzregelung des § 35 SGB I eine Ausprägung dieser Amtspflicht dem Verdächtigten gegenüber dar. Diese ist, da § 50 Ill KJHG kein eigenständiger datenschutzrechtlicher Befugnistatbestand ist (35), bei einer Weitergabe von Informationen an das Vormundschaftsgericht nur dann nicht verletzt, wenn die Weitergabe für die Erfüllung der Aufgabe nach § 50 III KJHG erforderlich ist (§ 69 I Nr. 1 SGB X).

    Auf den ersten Blick könnte man meinen, daß das "erforderlich ist" des § 69 SGB X zu dem "für erforderlich hält" des § 50 III KJHG in Widerspruch gerät und die Handlungsvoraussetzungen des Jugendamtes verschärft. Der Begriff "erforderlich« hat jedoch in jeder der beiden Normen einen unterschiedlichen Bezugspunkt. In § 50 Ill KJHG bezieht er sich auf das Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts, in § 69 SGB X dagegen auf die Übermittlung von Daten an dieses Gericht. Der scheinbare Widerspruch löst sich auf, wenn man die Normen miteinander verknüpft und dabei zu folgendem Satz gelangt: Wenn das Jugendamt ein Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts für erforderlich hält, dann muß es das Gericht anrufen, eine gesetzliche Aufgabe, für deren Erfüllung die Übermittlung von Sozialdaten an das Gericht erforderlich ist.

    Somit hängt alles vom Ausmaß der Pflichten ab, die dem Jugendamt im Rahmen von § 50 III KJHG obliegen. Das LG Osnabrück (36) hat kürzlich darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber in dieser Norm keine klaren Handlungsvorgaben macht. Maßgebend sei deshalb die Wertung des zuständigen Jugendamtsmitarbeiters, "jedenfalls solange, als diese Wertung nicht völlig haltlos und unbegründet ist". Der Beurteilungsspielraum des Verantwortlichen gehe dabei sehr weit. Der Gesetzgeber mache auch keinerlei Vorgaben dafür, in welchem Umfang der Entscheidungsträger Sachverhaltsaufklärung betreiben muß.

    Würde man diese Standards zugrundelegen, könnte eine Amtspflichtverletzung nicht angenommen werden, wenn das Jugendamt die Anrufung des Vormundschaftsgerichts auf Informationen stützt, mit denen eine Kindertageseinrichtung den Verdacht auf einen sexuellen Mißbrauch untermauert hat. Selbst wenn die Informationen Anlaß zu erheblichen Zweifeln hätten geben müssen, wird man schwerlich sagen können, daß die Bewertung, mit der sich das Jugendamt den Vorwürfen der Kindertageseinrichtung angeschlossen hat, völlig haltlos und unbegründet war. Ganz allgemein ist festzustellen, daß die völlige (!) Haltlosigkeit und Unbegründetheit einer jugendamtlichen Wertung bei Anrufung des Vormundschaftsgerichts praktisch kaum denkbar ist, womit die Behörde in diesem Bereich rechtlich verantwortungsfrei gestellt wäre.

    Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Entscheidung des LG Osnabrück in einem Strafverfahren ergangen ist, in dem es um das Bestehen einer Garantenpflicht für eine Sozialarbeiterin ging. Dieser war fahrlässige Tötung zur Last gelegt worden, weit sie in einem Fall von Kindesvernachlässigung das Vormundschaftsgericht nicht angerufen hatte. In einem Amtshaftungsprozeß, in dem es umgekehrt um die erfolgte Anrufung des Gerichts geht, wäre die Frage nach der Geltung der Grundsätze zu stellen, die der BGH zur Erforschung des Sachverhalts aufgestellt hat. Jeder Amtsträger hat danach die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, daß die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt (37). Diese Amtspflicht wird aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet. Sie gilt deshalb auch im Kontext des § 50 III KJHG.

    Der Rahmen des Zumutbaren wird dabei durch die Tatsache eingegrenzt, daß die Aufklärung des Sachverhalts letztendlich dem angerufenen Vormundschaftsgericht aufgegeben ist. Hierdurch wird das Jugendamt aber nicht von der Pflicht entbunden, Informationen, die ihm von Dritten zugetragen werden, sorgfältig auf Glaubhaftigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Zu den Maßnahmen, die im Rahmen der Sachverhaltserforschung vor Anrufung des Vormundschaftsgerichts zu ergreifen sind, kann insbesondere auch die vorherige Befragung der Eltern gehören, die in manchen Fällen eine simple Erklärung verdächtiger Phänomene bringen kann. Im Rahmen von Zumutbarkeitserwägungen ist allerdings zu bedenken, daß eine Befragung durch das Jugendamt selbst den Befragten argwöhnisch machen müßte und ihn, wenn er wirklich Täter ist, zu Maßnahmen der Verdunkelung veranlassen könnte. Diese könnten z.B. darin bestehen, daß er das Kind unter (zusätzlichen) Druck setzt. Es wird sich deshalb empfehlen, die Befragung in unverfänglicher Weise durch eine Mitarbeiterin der das Kind betreuenden Einrichtung vornehmen zu lassen.

    Wenn Explorationsmaterial von Mitarbeiterinnen einer Kindertagesstätte übermittelt worden ist, muß deren Qualifikation für die Aufdeckung eines sexuellen Mißbrauchs stets Zweifeln unterliegen. Die zuständige Fachkraft im Jugendamt muß deshalb, wenn es ihr selbst an der für die Beurteilung der Informationen erforderlichen Kompetenz mangelt, zunächst eine sachkundige Stelle einschalten, die über das weitere Vorgehen Auskunft erteilen kann. Dies wird man allerdings nur dann fordern können, wenn für die Region, in der das Jugendamt seinen Sitz hat, eine geeignete Stelle, auf die die Behörde Zugriff nehmen kann, vorhanden ist.

    Auf jeden Fall vor Anrufung des Vormundschaftsgerichts (irgend)einen Sachverständigen einzuschalten, kann man im Hinblick darauf, daß es letztendlich Sache des Gerichts ist, die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG), nicht fordern. Wenn dem Jugendamt keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung gestanden haben, durfte es die erhaltenen Informationen nach einer Plausibilitätsprüfung an das Vormundschaftsgericht weiterleiten. Die Weiterleitung war dann (mindestens) insofern erforderlich, als sie erfolgen mußte, damit das Gericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten das Vorliegen eines sexuellen Mißbrauchs überprüfe. Daß viele Richter ihrerseits geneigt sind, auf die Vorgaben der Jugendamtsmitarbeiter zu bauen und einstweilige Anordnungen ohne weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu erlassen (38), ändert daran nichts.

    Wenn bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen gewesen wäre, daß die umgehende Weitergabe der von einer Kindertagesstätte erhaltenen Daten an das Vormundschaftsgericht nicht erforderlich war, ist auch die Fahrlässigkeit der Amtspflichtverletzung gegeben. Dies ist vor allein dann anzunehmen, wenn sich Meldungen von sexuellen Mißbräuchen aus einer bestimmten Einrichtung gehäuft haben.

    Bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung hat der Verletzte einen Schadensersatzanspruch allerdings nur dann, wenn er nicht bei einem anderen für die Entstehung des Schadens mitverantwortlichen Ersatzpflichtigen Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 I 2 BGB). Ein anderweitiger Ersatzanspruch wäre z.B. der oben erörterte Anspruch gegen den freien Träger eines Kindertagesheims wegen positiver Vertragsverletzung. Unanwendbar wäre § 839 I 2 BGB bei einem gegen den Kreis als Träger des Jugendamts geltend gemachten Amtshaftungsanspruch indes dann, wenn der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung sich - wie bei einem Kindertagesheim in städtischer Trägerschaft - gegen eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft richten würde (39).

    5. Haftungsumfang

    Wer einen anderen dadurch, daß er ihn eines sexuellen Mißbrauchs verdächtigt, in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, ist zum Ausgleich der Vermögensnachteile verpflichtet, die durch die Verletzung des Rechts adäquat verursacht worden sind (§§ 249 ff. BGB). Das gleiche gilt bei Verletzung des Rechts der elterlichen Sorge, die bei ungerechtfertigter Trennung eines Kindes von seinen Eltern in Betracht zu ziehen ist (40). Adäquat verursacht sind alle Vermögensnachteile, die die Rechtsverletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge herbeizuführen geeignet ist. Aufwendungen sind nur zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Verletzten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich erschienen. Ein verständiger Mensch in diesem Sinne ist einer, der (auch) wirtschaftlich denkt und die Kostenseite nicht völlig außer acht läßt (41).

    Anwaltskosten, die für Rechtsbeistand im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht zu bezahlen waren, sind danach grundsätzlich ersatzfähig (42). Das gleiche gilt für Kosten für Telefon, Porti, Fotokopien und Fahrtkosten (43), sofern diese im Zusammenhang mit den genannten Verfahren oder zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem fremduntergebrachten Kind notwendig waren und spezifiziert werden.

    Problematisch kann die Erforderlichkeit im Hinblick auf Gutachterkosten sein. Sie wird insbesondere zu bejahen sein, wenn es darum ging, gegenüber dem Vormundschaftsgericht die Einschätzung des Jugendamts oder eines Sachverständigen zu erschüttern (44). Grundsätzlich erstattungsfähig ist auch der entgangene Gewinn (§ 252 BGB). Wenn jemand eines sexuellen Mißbrauchs beschuldigt und in seinem Persönlichkeitsrecht (gegebenenfalls auch im Recht der elterlichen Sorge (45)) verletzt wird, ist es nicht ungewöhnlich, daß er ein erhebliches Maß an Zeit aufwendet, um seine Unschuld zu beweisen und das von ihm getrennte Kind wiederzuerlangen. Jedenfalls bei einem Selbständigen ist es einleuchtend, daß in dieser Zeit Erwerbsmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden können, die sonst mit Wahrscheinlichkeit zu Einkünften geführt hätten. Ebenso liegt es nicht außerhalb des gewöhnlichen Laufs der Dinge, wenn die Verdächtigung zu psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen führt, die die Wahrnehmung von Erwerbsmöglichkeiten hindern.

    Problematisch ist schließlich auch noch die - nur bei deliktischer Haftung mögliche - Geltendmachung von Schmerzensgeld wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Die Rechtsprechung des BGH orientiert sich insoweit an der Schwere des Eingriffs, an den Kriterien des Anlasses, des Motivs und insbesondere des Verschuldens sowie daran, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht sonst ohne Schutz bliebe (46). Bei gebührender Berücksichtigung der Motivation und des Verschuldensgrades der an dem Versuch, sexuellen Mißbrauch aufzuklären, beteiligten Fachkräfte (s. hierzu insbes. unter 3.2.3) dürfte ein Schmerzensgeldanspruch in den in der Vergangenheit bekannt gewordenen Fällen kaum in Betracht kommen. Daß diese Fälle inzwischen in Medien, Fachpublikationen und Praxis aufgegriffen und reflektiert worden sind, könnte aber bei ähnlichen Vorkommnissen in der Zukunft Auswirkungen auf die Beurteilung des Verschuldensgrades haben mit der Folge, daß ein Anspruch auf Schmerzensgeld eher in Betracht käme.

    6. Schlußbemerkung

    Wenn auch der Umfang einer möglichen Haftung ganz erheblich sein kann, so besteht doch - wie die Untersuchung gezeigt hat - kein Grund, aus schadensersatzrechtlichen Erwägungen vor Anzeichen eines möglichen sexuellen Kindesmißbrauchs zukünftig die Augen zu verschließen. Privatpersonen, die ihren Verdacht dem Jugendamt mitteilen, brauchen grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dem Verdächtigten Schadensersatz leisten zu müssen. Sozialpädagogische Fachkräfte in Kindertagesstätten setzen den Träger der Einrichtung und sich selbst einer Schadensersatzpflicht nur dann aus, wenn sie sich in Verkennung ihrer Kompetenz als Sachverständige gerieren und, wie beschrieben, in ungeeigneter Weise weitreichende Explorationen durchführen. Jugendamtsmitarbeiter handeln nur dann amtspflichtwidrig, wenn sie eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen des Zumutbaren unterlassen haben.

    Die anzuratenden Verhaltensweisen dienen nicht nur dazu, Institutionen und Mitarbeiter der Jugendhilfe vor Schadensersatzpflichten zu bewahren. Dafür zu sorgen, daß den Eltern nach Möglichkeit keine materiellen Schäden zugefügt werden, dient - nach der Vermeidung immaterieller Beeinträchtigungen - dem Kindeswohl. Dieses wird nämlich durch finanzielle Einbußen der Eltern und die damit einhergehende Mißstimmung (47) zusätzlich in Mitleidenschaft gezogen.


    Fußnoten

    (1) Solche Erwartungen können auch durch Medienberichte geweckt werden, z.B. durch den Bericht, daß Familien, die 1987 in der Grafschaft Cleveland in Großbritannien durch ärztliche Mißbrauchsdiagnosen bei 121 Kindern zu Unrecht verdächtigt worden waren, 6,5 Millionen Pfund Schadensersatz zugesprochen worden sind (DER SPIEGEL, Nr. 25/1994, S. 97).

    (2) BGH, NJW 1978 2152.

    (3) In diesem Fall wäre ein Schadensersatzanspruch auch nach § 823 II BGB i.V.m. § 187 StGB (Verleumdung) gegeben. Darüber hinaus wäre im Einzelfall auch ein Anspruch aus § 826 BGB zu prüfen.

    (4) Vgl. hierzu die Argumente des BVerfG, NJW 1987, 1929, das es abgelehnt hat, den gutgläubigen Erstatter einer Strafanzeige mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall zu belasten, daß seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt. Ebenso LG Bonn, NJW-RR 1995, 1492.

    (5) BVerfG, NJW 1987, 1929, 1930. Neben dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung von Straftaten argumentiert das Gericht, noch mit dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens. Da das staatliche Gewaltmonopol dem Bürger die Möglichkeit der Selbstjustiz nimmt, darf er nicht mit ein Risiko einer Schadensersatzpflicht belastet werden, wenn er - in gutem Glauben - das vom Staat zur Verfügung gestellte Verfahren ingangsetzt.

    (6) Auch bei einem städtischen Kindertagesheim, also einer Einrichtung in öffentlicher Trägerschaft, kann deshalb Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht eingreifen. Diese käme nur in Betracht, wenn das Handeln nicht auf vertraglicher Basis, sondern hoheitlich erfolgte. Letzteres wäre z.B. bei einer Einrichtung des Jugendamtes nach § 42 KJHG anzunehmen.

    (7) 0llmann, ZfJ 1994, 153 ff.

    (8) Hierzu z.B. Endres/Scholz, NStZ 1995 8f. Zum mangelnden Beweiswert von Angaben eines Kindes, das über ein Jahr lang zu sexuellen Phantasien und Spielen mit derartigen Puppen angeleitet worden war, auch OLG Bamberg, NJW 1995, 1684.

    (9) Dies folgt für Kindertagesheime in öffentlicher Trägerschaft aus § 69 I Nr. 1 SGB X, für Einrichtungen der katholischen Kirche aus § 11 KDO, für Einrichtungen der evangelischen Kirche aus § 12 DSG-EKD und für freie, nichtkirchliche Träger aus der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der notwendigen Güter- und Interessenabwägung.

    (10) Müther/Kluck, sozialmagazin 5/1992, 15; Endres/Scholz, NStZ 1995 9 f.

    (11) Das OLG Hamm, unveröffentl. nicht rechtskräftiges Urt. vom 22.4.1996 (Az. 3 U 102/95), will die Grundsätze der von ihm zit. Rspr. (BGHZ 74, 9 und 118, 201; BVerfG, NJW 1987, 1929 und NJW 1991, 29) auch auf die vertragliche Haftung des Trägers anwenden: "Die Betreuung im Kindergarten dient in erster Linie dem Kindeswohl. Den Betreuer, der dem Kindeswohl zu dienen glaubt, ohne leichtfertig zu handeln, einer schärferen als der allgemeinen Haftung zu unterwerfen, wäre widersinnig."

    (12) Vgl. BGHZ 118, 206.

    (13) Vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 54. Aufl. 1995, Vorbem. vor § 249 Rz. 73 f.

    (14) BGHZ 29, 187; 61, 123; BGH, NJW 1991,167.

    (15) Unveröffentl. Urt. vom 30.3.1995 (Az 11 O 582/94); ebenso die Berufungsinstanz OLG Hamm (Fn. 11). Das LG Münster geht allerdings insofern von einem anderen Ansatzpunkt aus, als es von der Erforderlichkeit der Beweisführung "zur positiven Feststellung eines rechtmäßigen Handelns durch die Beklagte" spricht. Hierbei nimmt es offenbar fälschlicherweise an, daß die Aufgabe des Trägers, die in seine Einrichtung aufgenommenen Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, alle Praktiken der Mißbrauchsaufdeckung legitimiert.

    (16) Man könnte sich allerdings fragen, ob hierfür ein entsprechender, auf die mangelnde Beweisbarkeit gerichteter Sachvortrag der Kläger Voraussetzung ist. Wenn eine Partei die notwendigen tatsächlichen Behauptungen nicht aufstellt, muß schließlich das Urteil zu ihrem Nachteil ausfallen. (Vgl. insoweit Baur/Grunsky, Zivilprozeßrecht, 8. Aufl. 1994, Rz. 50, wo auf die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Beweis- und Behauptungslast aufmerksam gemacht wird.) Die - mit sachverständiger Hilfe zu treffende - Beurteilung des Beweiswertes eines ins Auge gefaßten Sachverständigengutachtens ist jedoch eine nicht vom Beibringensgrundsatzes umfaßte Aufgabe des Gerichtes nach §§ 144, 286 ZPO (vgl. BAG, NJW 1966. 2426: Fall eines Zeugen, bei dem wegen seines Gesundheitszustandes nicht zu erwarten war, daß er genaue Darstellungen von Vorgängen oder Fakten aus der Vergangenheit hinreichend vollständig reproduzieren könne).

    (17) Palandt-Heinrichs (Fn. 13), § 282 Rz. 8 und 9 m. Nachw. aus der Rspr. des BGH und kritischer Literatur. Das Verschulden muß sich nur auf die Pflichtverletzung beziehen, nicht auf den daraus entstehenden Schaden: Bros, Schuldrecht I, 22. Aufl. 1995, Rz. 299.

    (18) Bei Fehlen einer entsprechenden Instruktion wäre auch zu erwägen, den Anspruch aus positiver Vertragsverletzung auf eigenes (Organisations-)Verschulden des Trägers (vgl. hierzu allg. Schünemann, JuS 1984, 928 Fn. 17) zu gründen.

    (19) Ist der Träger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Stadt oder Kirchengemeinde), findet § 31 BGB gemäß § 89 BGB entsprechende Anwendung.

    (20) Palandt-Heinrichs (Fn. 13), § 31 Rz. 6.

    (21) Vgl. BGH, NJW 1964, 2009. Eine vertragsähnliche Haftung der Mitarbeiterin wäre ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn sie gleichsam in eigener Sache tätig wurde, d. h. wenn sie bereits in die Anbahnung des Vertragsverhältnisses eingeschaltet war und hierbei ein für den Willensentschluß der Eltern bedeutsames besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, ein Vertrauen darauf, mit den eigenen besonderen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung sorgen zu wollen (vgl. BGHZ 70, 342; BGH, NJW-RR 1990, 460 f.).

    (22) Vgl. BGH, NJW 1989, 2943 (Diagnose eines Nervenarztes).

    (23) Siehe etwa BGHZ 39, 283; BGH, NJW 1980, 2465.

    (24) Vgl. Baumgärtel/Fieberg, in: Fürst (Hrsg.), Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Bd. IV, § 8 BAT Rz. 57; a. A. anscheinend Battis, Rechte und Pflichten im öffentlichen Dienst von A-Z, 4. Aufl. 1992, S. 161.
    Im Innenverhältnis zwischen den deliktisch haftenden Gesamtschuldnern Erzieherin und Leiterin gilt § 254 BGB analog. Danach richten sich die Haftungsanteile nach dem Ausmaß des jeweiligen Verantwortungsbeitrags (vgl. OLG Hamm, NJW 1996, 790 m.Nachw.).

    (25) Siehe insoweit Ollmann, ZfJ 1994, 158.

    (26) Das Verschulden bezieht sich bei § 823 11 BGB (nur) auf den Gesetzesverstoß: BGHZ 34, 381.

    (27) Heinz, AfP 1992, 237 f.

    (28) BGH, NJW-RR 1986, 1151; nach BGH, NJW 1986, 181, kann "leichtfertiges und gewissenloses Handeln" einen Sittenverstoß darstellen.

    (29) Vgl. Palandt-Thomas (Fn. 13), § 826 Rz. 12; MünchKomm-Mertens, BGB, 2. Aufl. 1986, § 826 Rz. 42.

    (30) Palandt-Heinrichs (Fn. 13), § 277 Rz. 2 m.Nachw.

    (31) BAG, DB 1972, 781; BGHZ 10, 17; BGH, NJW-RR 1989, 339; NJW 1992, 2418.

    (32) BGH, NJW 1988, 1266; NJW-RR 1989, 340.

    (33) BGH, WM 1975, 560.

    (34) BGHZ 78, 274, 279 (amtspflichtwidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, wenn ungesicherte Erkenntnisse über ein ehrenrühriges oder strafbares Verhalten eines Dritten an Behörden und Stellen außerhalb der öffentlichen Hand weitergegeben werden und auf diesem Wege an die Öffentlichkeit gelangen).

    (35) Wiesner/Mörsberger, SGB VIII, 1995, § 50 Rz. 88.

    (36) Urt. vom 6.3.1996, Jugendhilfe 1996, 176.

    (37) BGH, NJW 1989, 99. Das Gericht führt aus, daß der durch die Verletzung dieser Pflicht Geschädigte jedenfalls dann "Dritter" im Sinne des § 839 BGB ist, wenn die hoheitliche Maßnahme darauf abzielt, den Adressaten zu einem Eingriff in seine Rechtsstellung zu veranlassen. Adressat wäre im vorliegenden Zusammenhang das VormG, das durch die hoheitliche Maßnahme der Anrufung zu einem Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge veranlaßt werden soll. Bedenkenswert ist noch, daß auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen wird, daß die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums nicht bedeutet, daß die Behörde auch im Hinblick auf die der Beurteilung vorausgehende Sachverhaltsermittlung autonom ist.

    (38) Siehe hierzu auch Carl, FamRZ 1995, 1190.

    (39) Palandt-Thomas (Fn. 13), § 839 Rz. 56.

    (40) Vgl. BGH, NJW 1990, 2061. Insofern können, was das OLG Hamm (Fn. 11) zu übersehen scheint, auch der Ehefrau eines Verdächtigten Schadensersatzansprüche zustehen.

    (41) BGHZ 66, 192; BGH, NJW 1990, 2061 ff. sowie NJW 1995, 447.

    (42) Vgl. etwa BGH, NJW 1995, 447; Hildenbrand, NJW 1995, 1944 f. Eine spezielle Art, Anwaltskosten ersetzt zu bekommen, zeigt ein Fall auf, den das AG Düsseldorf zu entscheiden hatte (DAVorm 1995, 1009). In diesem Fall, in dem ein Amtsvormund Besuchskontakte der Eltern eines in Familienpflege untergebrachten Kindes - entgegen dem Hinweis der zuständigen Vormundschaftsrichterin - auch dann noch verhinderte, als der Vater vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs freigesprochen worden war, so daß die Eltern das FamG anrufen mußten, sind nach § 13a FGG Anwalts- und Gerichtskosten dem Jugendamt auferlegt worden.

    (43) Zu Telefon- und Fahrtkosten vgl. BGH, NJW 1990, 2062.

    (44) Nach § 13a FGG hat das AG Münster die Kosten einer von den Eltern veranlaßten Begutachtung dem Jugendamt auferlegt, das aufgrund der von einem Kindergarten zusammengetragenen Materialien den Entzug der elterlichen Sorge beantragt hatte. Das Gericht hielt die Inanspruchnahme gutachterlicher Hilfe für sachgerecht, da das Gutachten wesentlichen Einfluß auf seine Entscheidung, den Antrag des Jugendamtes zurückzuweisen, gehabt habe (Beschluß vom 15.12.1992, Az. 27 X 245/92 -unveröffentlicht -).

    (45) Eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt in den vorliegenden Fällen nicht in Betracht, da es an der hierfür erforderlichen Betriebsbezogenheit der Handlungen fehlt: vgl. z.B. BGHZ 29, 74.

    (46) Hierzu (auch krit.) Michel, NJW 1988, 2276 m.Nachw.; vgl. auch OLG Karlsruhe, MDR 1981, 758 sowie OLG Nürnberg, NJW-RR 1988, 797 (grob fahrlässige Falschbegutachtung durch einen Psychiater).

    (47) Selbst dort, wo den Eltern rechnerisch keine Einbußen entstehen, kann eine Zahlungsaufforderung zu Aufregung führen. Dies hat sich in den Fällen gezeigt, in denen EItern durch Leistungsbescheid in Höhe der von ihnen ersparten Aufwendungen zu den Kosten der Heimunterbringung ihres Kindes herangezogen wurden - nachdem das Kind aufgrund vormundschaftgerichtlicher Entscheidung wegen Haltlosigkeit der Mißbrauchsvorwürfe wieder zu ihnen zurückgekehrt war. In solchen Fällen muß die Frage gestellt werden, ob nicht gemäß § 93 IV 2 KJHG von der Kostenheranziehung wegen besonderer Härte abgesehen werden sollte (vgl. zu diesem Problem OVG Hamburg, FEVS 44, 452 ff.).


    Beachte auch neueste Veröffentlichung von Ollmann in ZfJ (Zeitschrift für Jugendrecht) Nr. 9/98, Seite 354 bis 361: Strafanzeige des Jugendamtes bei sexuellem Kindesmißbrauch - Zulässigkeit und Schadensersatzpflicht.
    Desweiteren: Bielefelder Professor muß Schmerzensgeld zahlen - Psycho-Gutachten "grob fahrlässig" und USA: Schadenersatz wegen Falschbeschuldigung Mißbrauch durch Kinderschutzorganisation (englisch Text) sowie Deutschland: Kein Schadensersatz bei Falschbeschuldigung Mißbauch