Freisprüche im größten Kinderschänderprozeß:
Die Chef-Aufdeckerin meldet sich zu Wort ...
Leserbrief von Ute Plass, Worms, Wormser Wochenblatt vom 23.1.1997:
"Das Mainzer Urteil macht deutlich, daß die juristische Vorgehensweise im Rahmen eines Strafverfahrens an der Lebenswirklichkeit von Kindern vorbeigeht, insbesondere dann, wenn diese Kinder Opfer sexueller Mißhandlungen geworden sind. Das Gericht unterscheidet nicht die verschiedenen Kontexte, in denen Verdachtsklärung in Bezug auf sexuellen Mißbrauch stattfindet. Es setzt den Abdeckungs- und evtl. Aufdeckungsprozess im Bereich der psychosozialen Arbeit gleich mit den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft und Polizei.
Somit differenziert es weder die unterschiedliche Ausgangs- und Auftragsposition der juristischen und sozialen Arbeit, noch die darauf zwangsläufig resultierende andere Vorgehensweise hinsichtlich der Afugabe von Verdachtsklärung bei sexueller Kindesmißhandlung. Dadurch verwischt und vermischt selbst die unterschiedliche Wertigkeit von Kinderäußerungen hinsichtlich einer konkreten Zuordnung von Tat und Tatpersonen.
Beispielsweise läßt es völlig unberücksichtigt, daß zum Zeitpunkt der Verdachtserklärung sexuell mißbrauchte Kinder unter hohem Geheimhaltungsdruck stehen und aufgrund der erlittenen Mißhandlungen, Bedrohungen und Erpressungen oft eingeschüchtert, verängstigt, verwirrt und traumatisiert sind. Sexuell und körperlich mißhandelte Kinder werden gezwungen, das Erlebte zu verleugnen und für die Mißhandler zu lügen.
Fast immer leidet das Kind unter Schuld- und Schamgefühlen, die die mißhandelnde Person für seine persönlichen Interessen zu nutzen weiß. Das Opfer gerät in eine für es ausweglos erscheinende Situation. Einerseits will es über die erlebten Mißhandlungen sprechen, damit diese aufhören, andererseits muß es sich schützend vor seinen Mißhandler stellen, weil es - im Falle vn nahen Angehörigen - nicht deren Zuwendung und Versorgung verlieren will. Das Kind spürt, daß ihm die Verantwortung für den Erhalt der Familie auferlegt wird, und es bemüht sich, diesem Auftrag zu entsprechen.
Im Verlauf des Strafverfahrens gerät die Schwäche und die Abhängigkeit des Kindes zur Stärke von Verteidigung, Angeklagten und vermeintlich wissenschaftlich erstellten Gutachterthesen. Sie alle bilden ein Bollwerk gegen die kindliche Realität, indem sie die Ohnmacht des Kindes benutzen, um aus ihr heraus seine Suggestionsstrategie zu konstruieren, die dem mißbrauchten Kind sein reales Erleben absprechen und gleichzeitig dem Gericht "suggerieren" soll, es gäbe eine Methode des richtigen Fragens, um richtige Antworten zu erhalten.
Wenn die Suggestionsthese eines Prof. Dr. Steller Schule macht, dann wird es nach dieser These keinen sexuell mißhandelten Kinder mehr geben - und somit verschwindet auch die Diskussion und Aufklärung in der Öffentlichkeit zur Problematik der sexuellen und körperlichen Kindesmißhandlung; das ist sicherlich ganz im Sinne der Mißhandler.
Über all dem Suggestionsgetöse hat auch das Gericht vergessen: Es geht nicht um die richtige Methode, zumal es sie gar nicht gibt, sondern um die rechte Haltung gegenüber dem verletzten Kind, die da heißt: Achtung, Vertrauen, Respekt, Wertschätzung, Fürsorge.
Aus dieser Haltung heraus wäre das Gericht verpflichtet, den Opfern sein Urteil zu erklären. Die betroffenen Kinder haben durch dieses Urteil erneut erfahren, was sie immer schon wußten:
"Wer im Besitz der Macht ist, ist auch im Besitz der Wahrheit!"
Ute Plass, Worms"
Mehr Information zur Rolle von Ute Plass bei den Mainzer Prozessen
Leserbrief von Jürgen Schröder, 30. Jan. 97, Wormser Wochenblatt - Auszüge:
"Doch wie konnte es zu diesem Prozeß mit all seinen Fehlern kommen? Richter Lorenz hat recht, wenn er bemängelt, daß die Staatswanwaltschaft die Aufgabe, Straftaten aufzuklären, der Organisation Wildwasser überlassen hat.
Wildwasser selbst muß sich fragen lassen, ob sie bei der Auswahl und Führung ihrer Mitarbeiter ausreichende Sorgfalt walten ließ und ob ihre Ermittlungsmethoden denn auch gerichtsverwertbar sind. Mit Zeugin Ute P. hat Wildwasser sicherlich einen "personellen" Fehlgriff getan. Sie ist Dreh- und Angelpunkt und somit Schlüsselfigur dieses Prozesses. Ohne ihre Ermittlungsmethoden und ihren selbstauferlegten Ermittlungszwang wäre dieser Prozeß mit hoher Wahrscheinlichkeit anders gelaufen. Gerade Kinderschutz und damit verbundene kriminalistische und juristische Ermittlungstätigkeit im Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern darf nicht emotional und mit missionarischem Eifer betrieben werden. Deshalb sollten Kinderschutzorganisationen und deren Mitarbeiter sich aus der Ermittlungstätigkeit heraushalten."