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Zur Kostenübernahme eines Polygraphentests
- Beschluß des Amtsgericht Rheine vom 27.8.98 -
Prof. Dr. Uwe Jopt
33829 Borgholzhausen
Diplompsychologe
Familientherapeut
1. August 1998
Amtsgericht Rheine
Herrn Richter R.
Vormundschaftssache Margarete K. - Gesch.Nr.: 13 X 238/97
Sehr geehrter Herr Richter R.,
meine psychologischen Ermittlungen in Bezug auf die Abklärung des von Maggy behaupteten sexuellen Mißbrauchs durch ihren Stief-Großvater, Herrn M., gestalten sich überaus schwierig, da ihre Aussagen über weite Strecken ausgesprochen spärlich und wenig substantiiert ausfallen. Dadurch ist eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe anhand der gängige aussageanalytischen Kriterien nur bedingt möglich.
Insbesondere kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß Maggys Schilderungen in Wirklichkeit kein entsprechender Erlebnishintergrund korrespondiert, so daß sie zwar nicht bewußt falsch aussagt, in der Erinnerung jedoch nicht unterscheidet zwischen außer Frage stehenden Mißbrauchserfahrungen mit einer anderen Person (Nachbarjunge) und unterstellten, tatsächlich jedoch nie stattgefundenen Ereignissen mit ihrem Stief-Großvater.
Diesbezüglich ist jedoch eine genaue Abklärung unbedingt erforderlich, da Herr M. die ihm zur Last gelegten Taten mit Nachdruck bestreitet. Aus erkenntnistheoretischen Gründen hat er jedoch so gut wie keine Möglichkeit, das aus seiner Sicht Nichtgeschehene und damit seine Unschuld zu beweisen.
In dieser Lage bestünde die einzige Chance für Herrn M. darin, sich einem Polygraphentest ("Lügendetektor") zu unterziehen, einem 'reaktiven Verfahren', das mit 95-prozentiger Sicherheit (eine noch höhere Treffergenauigkeit ist im forensischen Raum ohne Geständnis nicht zu erzielen) zu belegen in der Lage ist, ob sein Bestreiten des behaupteten Mißbrauchs wahr ist oder nicht (vgl. Undeutsch, 1996).
Dieser Test wird augenblicklich vornehmlich von dem Psychologen Prof. Dr. Udo Undeutsch, Emeritus an der Universität Köln, durchgeführt, und er wird inzwischen auch von zunehmend mehr Gerichten wahrgenommen.
Herr M. war sofort bereit, sich diesem Verfahren zu unterziehen, zog diese Bereitschaft jedoch wieder zurück, nachdem er von mir erfuhr, daß dadurch Kosten in Höhe von 800,- - 1.000.- DM entständen. Er sah sich, als Sozialhilfeempfänger, völlig außerstande, diese Summe aufbringen zu können.
Da dieser Test zur Aufklärung dieses ungewöhnlich schwierigen Falles andererseits beträchtlich beitragen könnte, bitte ich daher das Gericht um Prüfung, ob diese Untersuchung nicht durch Kostenübernahme seitens der Staatskasse ermöglicht werden kann.
Literatur
Undeutsch, U. (1996), Die Untersuchung mit dem Polygraphen ("Lügendetektor") - eine wissenschaftliche Methode zum Nachweis der Unschuld. Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 329-331
AMTSGERICHT RHEINE
BESCHLUß
In der Vormundschaftssache betreffend das Kind Margarete K. hat das Amtsgericht Vormundschäftsgericht Rheine am 27.08.1998 durch den Richter am Amtsgericht beschlossen:
Zur Frage, ob auszuschließen ist, daß das Kind von seinem Stiefgroßvater sexuell mißbraucht worden ist, soll der bestellte Sachverständige Professor Dr. Uwe J. Jopt aus Borgholzhausen im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit das ergänzende polygraphische Gutachten des Prof. Dr. Emerit. Udo Undeutsch, Köln, unter Einbeziehung des Verdächtigten einholen, da nach den Ausführungen des Sachverständigen und seinen bisherigen Untersuchungen nur so hinreichende Sicherheit darüber zu erhalten ist, daß der Stiefgroßvater als Täter ausgeschlossen werden kann.
Diese Feststellungen sind im Rahmen der Entscheidung nach §§ 1666, 1666 a BGB, ob das Kind zu seinem Schutze endgültig aus der Familie der Mutter herauszunehmen sein wird oder in ihr verbleiben kann, sowie der weiteren Frage, ob auch die kleineren Geschwister gefährdet sind, unbedingt zu treffen.
Prof. Dr. Undeutsch (vgl. FamRZ 1996, 329) hält die in der Forensik ohne Geständnis nicht erzielbare Genauigkeit des so gewonnenen Ergebnisses von 95 % Wahrscheinlichkeit für erreichbar.
Mit herkömmlichen Methoden ist eine derartige Aussage nicht zu erzielen.