Sorge-/Umgangsrecht
In den einzelnen Staaten wurden eine Fülle von Maßnahmen
beschlossen, um den Kindern ihr Recht auf konfliktfreien und möglichst
häufigen Umgang mit beiden Eltern zu sichern und sie aus einem
langen Sorge/Umgangsrechtstreit herauszuhalten. Beide Eltern sollten die
gleichen Möglichkeiten haben, auf die Kinder positiv einzuwirken.
Dazu gehören u.a.:
- SB1272
(Florida)
- Das Umgangsdurchsetzungsgesetz
von 1996 setzt Maßnahmen zur Durchsetzung eines freien und häufigen
Umgangs. Verhinderter Umgang muß zu dem Umgangsberechtigten genehmen
Zeiten nachgeholt werden. Kosten zur Durchführung eines häufigen
Umgangs können dem Sorgeberechtigten auferlegt werden, wenn die Entfernung
zum Nichtsorgeberechtigen mehr als 100 km beträgt. Ein Alternieren
der Sorgeberechtigung bzw. des Hauptwohnortes für das Kind kann angeordnet
werden. Übernachtbesuche können nicht aus Gründen des Alters
oder Geschlechts des Kindes abgelehnt werden. Dem Nichtsorgeberechtigtem
können Informationen, u.a. über.Gesundheit, Schule nicht vorenthalten
werden. Auch Großeltern können ein Umgangsrecht erhalten.
Bei Umgangsvereitelung können die Gerichts- und Anwaltkosten voll
dem Sorgeberechtigten auferlegt werden. Außerdem können Kurse
über Elternverantwortung sowie Sanktionen wie Arbeit zum Gemeinwohl
angeordnet werden, und andere weitere Sanktionen. Auf Antrag des/der Nichtsorgeberechtigten
kann auch die Sorgeberechtigung geändert werden.
Sorgeberechtigter bedeutet hier allgemein lediglich das Elternteil,
bei dem das Kind hauptsächlich wohnt. Der Vater soll bei der Bestimmung
des Wohnorts gleichberechtigt sein, unabhängig vom Geschlecht und
Alter des Kinders.
Statt der Sorgeberechtigung spricht das Gesetz von Elternverantwortung
für die Kinder, die in der Regel gemeinsam ausgeübt wird,
außer, es wäre zum Schaden der Kinder. Mißhandlung der
Kinder oder des anderen Ehegatten zählen als Hinweise. Bei einer Verurteilung
wegen schwerer häuslicher Gewalt muß die Annahme eines Schadens
widerlegt werden. Die Verantwortlichkeit der Eltern in gewissen Bereichen
kann verteilt werden.
- In California (California Family Code Section 3040)
und Utah (Utah Code
30-3-10)
erfolgt die Vergabe des Sorgerechts in folgender Reihenfolge:
1) Gemeinsame Sorge (2) Elternteil, der am besten den konfliktfreien
und häufigen Umgang garantiert (Bindungstoleranz).
- Verpflichtungen zu Mediation und Kursen über Scheidungsfolgen
für Kinder und Umgangsrecht bestehen u.a. in New York ( A2892
, A9068
) und Utah (Utah Code 30-3-38, 30-3-11.3).
- Sanktionen bei Umgangsvereitelung: Kurs über Umgangsrecht, Auferlegung
von Gerichtskosten, Überwachung, Übertragung des Sorgerechts
an den anderen Elternteil, etc. enthält der Utah Code 78-32-12.1.
- Falls die Eltern sich nicht auf eine Umgangsregelung einigen können,
wird vom Gericht ein minimaler Umgang (1 mal pro Woche, jedes zweite Wochenende,
Feiertage, Vatertag, Muttertag, Ferien, etc.) festgelegt. Utah Code 30-3-35
- Ein in Deutschland notorisches Problem mit dem Auskunftsanspruch
des Nichtsorgeberechtigten (BGB § 1634 Abs. 3) ist in den USA nach
Informationen von Betroffenen höchst effektiv geregelt. Kommt eine
Schule ihrer Auskunftspflicht nicht nach, genügt meist schon ein Hinweis
auf den FAMILY
EDUCATIONAL RIGHTS AND PRIVACY ACT (FERPA), der bestimmt, daß
beiden Eltern, unabhänging vom Sorgerecht, von Schulen volle Rechte
gewährt werden müssen. Bei Verweigerung der Auskunft wird z.B.
sehr rasch die bundestaatliche Förderung der Schule eingestellt.
Kinderschutz
Sehr gut gemeinte und sicher auch sehr notwendige Gesetzesmaßnahmen
zur Reduzierung erheblicher Dunkelziffern bei Kindesmißhandlung (Child
Abuse Prevention and Treatment Act) haben leider auch zur Etablierung einer
regelrechten "Mißbrauchsindustrie" geführt, bei der
nicht nur finanzielle Ausgaben sondern auch die Zahl unbestätigter
Beschuldigungen geradezu explosionsartig zunahmen.
Ein größeres System
(aus FMSF Newsletter, Juli 1996)
Untersuchungen in Australien und Großbritannien zeigten, daß
bei einer großen Zunahme der Ausgaben wegen Kindesmißhandlung
in der letzen Dekade gleichzeitig die Zahl der bestätigten Fälle
ungefähr gleich blieb (FMSF
Newsletter,
Juli/August, 1995, Seite 3). Daten aus zwei Staaten, New Hampshire und
South Dakota, scheinen ein ähnliches Muster zu zeigen .
New Hampshire Sunday News, 12. Mai 1996
"DCYF Kritiker äußert sich - von Nancy West
Das Ministerium für Kinder, Jugend und Familie (Division for Children,
Youth and Families) in New Hampshire wuchs von 1985 bis 1995 phänomenal.
Das Gesamtbudget nahm um 865 Prozent zu. Während dieser Wachstumsphase
nahm die Zahl der fundierten Mißhandlungs- und Vernachlässigungsfälle
von 1338 in 1986 auf 822 in 1994 ab. Die offiziellen Vertreter des Ministeriums
bestehen darauf, daß das nicht bedeutet, daß Kindesmißhandlung
abnimmt."
Statistik: Fälle von 1986 bis 1991 sind Gesamtzahlen für
das Fiskaljahr. 1992 bis 1994 beziehen sich auf das Kalenderjahr. Eine
Änderung der Methodik in 1992 resultierte in einer Abnahme der Zahl
von Ermittlungen über Täter außerhalb des Haushalts in
den Folgejahren.
Argus Leader,13. Februar 1996
"Gesetz soll falsche Mißhandlungsanzeigen abschrecken.
Die meisten der 10.000 Anzeigen pro Jahr von Kindesmißhandlung
in South Dakota sind unbegründet. In 1983 resultierte eine von zwei
Ermittlungen in einer Bestätigung der Mißhandlung oder Vernachlässigung.
In 1993 wurden weniger als einer in fünf Fällen bestätigt.
Während der Leiter der Kinderschutzbehörde sagt, daß die
Statistik zeigt, daß sie bessere Arbeit leisten, heben falsch beschuldigte
Eltern hervor, wie leicht es für einen verärgerten Nachbarn oder
einen verbitterten Ex-Ehepartner ist, eine Anschuldigung zu machen."
Statistik: Kindesmißhandlung in South Dakota
Gesetze (Auswahl)
Eine Fülle neuer Gesetze soll diese Entwicklung wieder eindämmen,
u.a.:
- H.R. 3588
(U.S. Repräsentantenhaus)
- das die einzelnen Staaten auffordert, durch besondere Gesetze leichtfertige
Anzeigen von Kindesmißhandlung oder Vernachlässigung sowie die
Beeinflussung von Kindern zu solchen Anschuldigungen unter Strafe zu stellen.
Die Strafe soll verschärft werden, wenn die Tat mit der Absicht geschieht,
eine andere Person verächtlich zu machen, einer strafrechtlichen Ermittlung
auszusetzen oder um Vorteile in einem Zivilprozeß zu erlangen.
- S919
(U.S. Senat)
- erweitert das Gesetz zur Prävention und Behandlung von Kindesmißbrauch
u.a. um Maßnahmen zur Reduktion der Zahl von unbegründeten Anschuldigungen
und zur besseren Ausbildung und Kontrolle der mit Kinderschutz befaßten
Personen.
- A2166(New
York)
- wonach fälschlich Beschuldigte über ihr Recht zur Akteneinsicht
und Strafverfolgung informiert werden müssen. Die Akten über
unbegründete Anzeigen von Kindesmißhandlung oder Vernachlässigung
müssen danach für 30 Tage aufbewahrt werden, statt sie wie bisher
zu vernichten.
- A2229
(New York)
- wonach der Hintergrund und die Motive des beschuldigenden Ehegatten
einer Untersuchung unterzogen werden müssen, um Falschbeschuldigungen
in Sorge/Umgangsrechtverfahren zu reduzieren.
- AB1349,
SB558
(California)
- wonach eine Falschverdächtigung wegen Kindesmißhandlung
mit 2-4 Jahren Gefängnis und $ 15.000 Geldstrafe geahndet wird.
Auf Antrag eines Elternteils muß das Sorgerechtsverfahren
erneut eingeleitet werden, wenn der andere Elternteil wegen einer solchen
Anschuldigung verurteilt wurde.
- A3408
(New York)
- Durch eine möglichst einmalige kompetente Befragung (mit Videoaufzeichnung)
soll die Verläßlichkeit der Aussagen erhöht und die Belastung
der Kinder verringert werden.
- A2736(New
York)
- Von der richterliches Befragung des Kindes soll ein stenographisches
Protokoll angefertigt werden. Es steht allen Parteien bei hinreichender
Begründung und bei Berufung zur Verfügung.
- A6024
(New York)
- Verfahren wegen Kindesmißhandlung oder Vernachlässigung
dürfen nicht auf Grund indirekter Informationen (Hörensagen)
eingeleitet werden, sondern nur, wenn jedes Element der Anschuldigung bestätigt
ist.
- A4263
(New York)
- Ein Verdacht wegen Kindesmißbrauch oder Mißhandlung darf
erst nach Anhörung des Beschuldigten ausgesprochen werden. Die Beweislast
liegt bei der Kinderschutzbehörde. Falls keine glaubwürdigen
Gründe festgestellt werden, ist die Anschuldigung als unbegründet
zu betrachten.
- A5703
(New York)
- Inobhutnahmen durch Jugendämter sollen erst möglich werden,
wenn nachgewiesen ist, daß durch zusätzliche Hilfsmaßnahmen
die Bedingungen nicht soweit verbessert werden können, daß für
das Kind ein Verbleiben in der Familie oder die Rückkehr möglich
ist. Das dient nicht nur dem Kindeswohl, sondern führt auch zu wesentlichen
Einsparungen.
- A2165
(New York)
- Ermittlungen durch die Kinderschutzbehörden sollen einer schärferen
Kontrolle unterzogen werden.
Auch in Michigan und Washington State werden die Strafen für falsche
Anschuldigungen von Kindesmißbrauch oder Vernachlässigung verschärft.
Damit soll auch die Behinderung der Aufklärung wirklicher Fälle
verringert werden.