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Zusammenfassung von: ZDF Ratgeber Recht - Sendung
vom 25.05.1999
- Thema: Sexueller Mißbrauch - Der Verdacht und seine Folgen
Rufmord
1. Der
Fall
2. Das Urteil
3. Expertenmeinungen
4. Meinung der Redaktion
5. Weitere Urteile
6. Tips der Redaktion
7. Anmerkung von paPPa.com
Die Ritters sind eine ganz normale Familie. Doch eines Tages steht das Jugendamt mit der Polizei vor der Tür. Sie holen die fünfjährige Silke.
Das kleine Mädchen soll ins Heim. Die Ordnungshüter erklären den entsetzten Eltern, daß gegen den Vater der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs besteht. Er soll sich an seiner Tochter sexuell vergangen haben.

Silke wehrt sich vehement. Sie will nicht ins Heim.
Später erfahren die verzweifelten Eltern: Frau Dr. Nagel, die Psychologin in Silkes Kindergarten, hat das Ganze ins Rollen gebracht. Nach einigen Gesprächen mit dem Kind hatte sie Verdacht geschöpft und das Jugendamt alarmiert. - Eine genaue psychologische Untersuchung des Mädchens ergibt schließlich: nichts ist dran an dem Mißbrauchsvorwurf. Silke darf wieder nach Hause.
Silkes Verhalten im Kindergarten gibt den Erzieherinnen Rätsel auf.
Doch damit ist die Sache für die Ritters nicht ausgestanden. Sie werden von den Nachbarn geschnitten. Der schreckliche Vorwurf hat sich herumgesprochen. Die Kunden in ihrem Blumengeschäft bleiben aus.

"Das Geschäft können wir schließen!"
Obwohl
seine Unschuld klar bewiesen ist, bleibt an Herrn Ritter der Vorwurf "Kinderschänder"
hängen. Und zwar lebenslang. Sein Geschäft, sein guter Ruf, seine
Familie, sein ganzes Leben wurden durch die Beschuldigungen der Psychologin
beschädigt.
Herr und Frau Ritter entschließen sich, die Psychologin auf Schadensersatz
und Schmerzensgeld zu verklagen.
Die Argumente:
Kläger
sind Helmut und Doris Ritter, die Eltern von Silke.
Sie sind der Ansicht, daß die Psychologin Frau Dr. Nagel viel vorsichtiger
hätte sein müssen. Sie hätte erst mal bei ihnen, den Eltern,
nachfragen müssen, ob es nicht ganz harmlose Erklärungen für
das merkwürdige Verhalten ihrer Tochter gibt. Zudem hätte sie
nicht mit drei Gesprächen mit dem Kind zufrieden geben dürfen.
Sie hätte weitergehende Untersuchungen anstellen müssen, bevor
sie einen so schwerwiegenden Verdacht äußert.
Beklagte ist die Psychologin Frau Dr. Nagel.
Sie wehrt sich gegen diese Vorwürfe. Schließlich sei es ihre Aufgabe, verdächtige Reaktionen bei Kindern ernst zu nehmen und dem Jugendamt zu melden. Nur so könne sie tatsächlich mißbrauchte Kinder schützen. Im übrigen habe sie ihren Verdacht nicht öffentlich, sondern nur gegenüber dem Jugendamt geäußert.
Die Frage also: Wie würden Sie entscheiden?
Muß Frau Nagel Schmerzensgeld und Schadensersatz an das Ehepaar Ritter zahlen?
Wie hat die Studiojury entschieden?
Das Abstimmungsergebnis im Studio zeigt eine deutliche Mehrheit für das Ehepaar Ritter. Die Studiojury hat wie folgt entschieden:
- 28 Stimmen für die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an das Ehepaar Ritter
- 21 Stimmen, die das Verhalten von Frau Dr. Nagel für richtig halten und daher einen Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Ritters ablehnen
Das Amtsgericht weist die Klage ab. Herr Ritter geht in Berufung. Es kommt ihm dabei gar nicht so sehr auf das Geld an. Er will durch das Gerichtsurteil eine offizielle Bestätigung dafür, daß ihm Unrecht geschehen ist. Doch auch die zweite Instanz, das Landgericht, weist die Berufung zurück.
Begründung:
Die beklagte Psychologin hat mit ihrem Bericht ans Jugendamt ein rechtsstaatlich
vorgesehenes Verfahren in Gang gesetzt. Dies hat zwar unstreitig zu Vermögenseinbußen
bei Herrn und Frau Ritter geführt und zu einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
Doch die Beklagte hat nicht rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
Sie durfte sich mit ihrem Verdacht an die zuständigen Stellen wenden. Sie hat den Kläger nicht mutwillig oder leichtfertig beschuldigt, sondern in berechtigter Sorge um das Kind. Ob ihre Verdachtsmomente ausgereicht haben, um die vom Gericht ergriffenen Zwangsmaßnahmen zu rechtfertigen (gewaltsame Herausnahme des Kindes aus der Familie und Unterbringung im Heim) steht hier nicht zur Debatte. Dieses Vorgehen hat die Psychologin nicht vorgeschlagen. Es lag nicht in ihrem Entscheidungsbereich. Sie kann deshalb auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden.
Die Konsequenz:
Herr und Frau Ritter haben keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Originalurteile:
Amtsgericht
Hamburg Altona,
Aktenzeichen 318b C 378/96
vom 30.10.1996
Landgericht
Hamburg,
Aktenzeichen 309 S 292/96
vom 26.08.1997
Den Fragen von Bernhard Töpper und den Gästen im Studio stellen sich Prof. Siegfried Willutzki, Universität Chemnitz, Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages, und Dipl.-Psychologin Dr. Sybille Kurz-Kümmerle.
Die Expertenmeinung
Zu Gast im Studio:
1.
Prof. Siegfried Willutzki,
Universität Chemnitz, Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages
Was sagen Sie zu dem Urteil? Hätten Sie auch so entschieden?

Rechtsexperte Prof. Willutzki
Spontan hätte ich wie die Mehrheit der Studio-Jury gesagt, die Familie muß für das, was sie mitgemacht hat, entschädigt werden. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist für mich hier weniger entscheidend. Aber wenn man über die Konsequenzen für die Kinder nachdenkt, würde dies bedeuten, daß das Umfeld bei Verdachtsmomenten nicht mehr reagieren würde, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen, sollte sich der Verdacht nicht bestätigen. Und gerade das wird doch häufig dem Umfeld, den Nachbarn, Freunden oder Verwandten vorgeworfen: "Ihr habt nicht reagiert, als ihr die Not des Kindes gesehen habt". Das müssen wir schützen.
Hat sich das Jugendamt hier korrekt verhalten?
Hier habe ich erhebliche Zweifel. An Stelle der Familie hätte ich das Jugendamt verklagt. Aber man muß natürlich die Gratwanderung sehen. Denn man muß sehr schnell reagieren, damit ein Mißbrauch, wenn der Vorwurf berechtigt ist, nicht fortgesetzt wird. Hier hätte ich mir gewünscht, daß man mit den Eltern gesprochen und den Verdacht dadurch erhärtet hätte, bevor man zu einer so schwerwiegenden Maßnahme greift. Daß die Familie erst von dem Gerichtsvollzieher davon erfahren muß, was dem Vater vorgeworfen wird, ist schon eine schlimme Sache.
Warum wurde das Kind erst medizinisch untersucht, nachdem es aus der Familie geholt worden ist? Warum nicht vorher?
Das Problem liegt darin: Kann man den Vater, der in Verdacht steht, so lange mit dem Kind zusammen lassen? Meines Erachtens hätte man den Vater bitten sollen, für die Zeit der Untersuchung aus der Familie herauszugehen. Wenn man ihm die Gründe vernünftig erläutert hätte, die zu diesem Verdacht geführt haben, wäre ein verantwortungsbewußter Vater auch darauf eingegangen.
An wen sollte man sich wenden, wenn der Verdacht sexuellen Mißbrauchs besteht?
Das Jugendamt ist hier grundsätzlich der geeignete Ansprechpartner, denn es versteht sich als Anwalt des Kindes. Ich würde abraten, sich an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu wenden, denn hier geht es in erster Linie um die Belange des Kindes.
2. Dr. Sybille Kurz-Kümmerle, Dipl.-Psychologin, Niedernhausen
Wie spricht man mit einem kleinen Kind, das für viele Dinge noch keine Worte hat, über sexuellen Mißbrauch?

Man muß sich zunächst ein Bild über den Entwicklungsstand und das Sprachniveau des Kindes machen, um dann in einer möglichst vertrauensvollen Gesprächsatmosphäre so offen wie möglich mit dem Kind darüber zu sprechen. Das heißt, man muß selbst als Modell wirken, es gibt kein Tabu, keine verbotenen Bereiche, wir können über alles reden. Kinder können auch Dinge, für die sie keine Begriffe haben, recht gut beschreiben.
Wie lange muß ein Psychologe ein Kind beobachten, um die Lage beurteilen zu können?
Für eine Begutachtung beobachten wir die Kinder nicht, sondern befragen sie. Hierfür sind zwei Termine vorgesehen. Danach werden die Aussagen der Kinder entsprechend bewertet.
Kann es vorkommen, daß Kinder bei einem solchen Gespräch bewußt die Unwahrheit sagen?
Bei kleinen Kindern kann man davon ausgehen, daß sie nicht bewußt Falschanschuldigungen aussprechen. Dennoch muß man überprüfen, ob die Aussage glaubhaft ist, da die Kinder vielen Einflüssen ausgesetzt sind. So nehmen sie Suggestionen auf und lernen durch frühere Befragungen. Hierdurch können sie oft später nicht mehr unterscheiden, ob das, was sie erzählen, real erlebt oder nur schon früher mal erzählt oder gehört wurde. Die psychologische Begutachtung muß also die Glaubhaftigkeit bestimmen.
Wie kann man sich als Mann und Vater gegen den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs wehren?
Wenn der Vorwurf erst mal im Raum steht, ist es oft ganz schwierig, ihn wieder abzuwälzen. Dennoch sollten sich Väter ihren Kindern gegenüber ganz natürlich verhalten und sich nicht davon abschrecken lassen, daß ihnen ein bestimmtes Verhalten vielleicht entsprechend falsch interpretiert werden könnte.
Welche Folgen kann ein solcher Verdacht für das Kind bzw. die Familie haben?
In unserem Fall muß man davon ausgehen, daß das Kind auch langfristige Störungen hat, auch was das Vertrauensverhältnis zu seinen Eltern betrifft. Denn diese konnten es gerade in dem entscheidenden Moment, in dem es aus der Familie geholt wurde, nicht mehr schützen.
Sexueller
Mißbrauch von Kindern ist eines der scheußlichsten Verbrechen.
Die Täter müssen unnachgiebig verfolgt und hart bestraft werden.
Aber unser Fall hat gezeigt, daß es auch eine Kehrseite gibt. Wenn
nur ein vager Verdacht besteht, ist allergrößte Vorsicht geboten.
Welch gewaltiger Schaden durch eine Vorverurteilung angerichtet werden
kann, zeigt die Sendung, denn den Makel Kinderschänder wird man nie
wieder richtig los. Dem Ehepaar Ritter blieb deshalb auch nichts anderes
übrig, als in eine andere Stadt zu ziehen.
Kündigung wegen Mißbrauchsverdachts
Ein Mann, der als Erzieher bei einem Verein beschäftigt war, betreute zu Hause gemeinsam mit seiner Frau mehrere Kinder. Als der Verdacht des sexuellen Mißbrauchs gegen ihn erhoben wurde, wurde ihm gekündigt. Immerhin habe er auch zehn Tage in Untersuchungshaft gesessen.
Der Erzieher beteuerte seine Unschuld und erhob Kündigungsschutzklage. Diese wurde abgewiesen, da gegen ihn immerhin der schwerwiegende Verdacht des sexuellen Mißbrauchs von Kindern bestehe.
Zweieinhalb Monate nachdem das Landesarbeits- gericht dieses Urteil gesprochen hatte, relativierten Zeugen ihre Aussagen. Das bereits terminierte Strafverfahren wurde daraufhin überhaupt nicht eröffnet. Seine Unschuld war bewiesen. Jetzt verlangte der Erzieher, daß auch seine Kündigung nachträglich von den Arbeitsgerichten für unwirksam erklärt werden müsse.
Das lehnte das Bundesarbeitsgericht aber ab. Die Begründung: Die Arbeitsgerichte müßten eigenständig alle relevanten Verdachtsmomente prüfen und seien nicht an die strafrechtlichen Entscheidungen gebunden. Daher berühren die neuen Zeugenaussagen und die Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nicht automatisch das zu diesem Zeitpunkt schon rechtskräftige Urteil des Landesarbeitsgerichtes.
Das Gesetz sehe nur unter engen Voraussetzungen die Abänderung eines rechtskräftigen Urteils im Wege der Restitutionsklage vor. Die Voraussetzung lägen aber in diesem Falle nicht vor.
Obwohl der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs entkräftet worden war, blieb es also bei der Kündigung des Erziehers.
(BAG 2 AZR 455/97)
Der Lügendetektortest
Ein Vater klagte auf das Umgangsrecht mit seiner Tochter. In dem Gerichtsverfahren beschuldigte die Mutter, die das alleinige Sorgerecht für die Tochter inne hatte, den Vater und Ex-Partner das Mädchen sexuell mißbraucht zu haben. Eine schwierige Beweisfrage.
In
diesem Verfahren ließ das Oberlandesgericht Oldenburg aber erstmals
einen Polygraphen-Test, den sogenannten Lügendetektortest, zu.
Solche Gutachten mit Lügendetektoren haben in Zivilverfahren bereits
mehrere deutsche Gerichte in Einzelfällen zugelassen. Der Lügendetektortest
ist aber nur in Fällen der sogenannten Freiwilligen Gerichtsbarkeit
erlaubt, zu denen auch Sorgerechtsverfahren zählen. In Strafprozessen
hingegen darf dieser Test nicht angewendet werden (so Bundesverfasungsgericht,
Aktenzeichen 2 BvR 1827/97).
In dem Streit um das Umgangsrecht konnte der Vater den gegen ihn erhobenen Vorwurf entkräften. Das Gericht: Der Test hat mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigt, daß die Beschuldigungen der Mutter gegen den Vater und Ex-Partner als unbegründet gelten müssen.
(Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen IV UF 60/96)
Schilderung im Fernsehen
In einer Fernseh-Talkshow offenbarte eine Frau unter Nennung ihres (Geburts-)Namens, daß sie von ihrem Vater vom Kindesalter an über viele Jahre hinweg sexuell mißbraucht worden sei. Der Vater wollte sich dies nicht gefallen lassen und erhob Unterlassungsklage. Das Oberlandesgericht verurteilte die Frau, die Vorwürfe unter Nennung ihres bzw. des Namens ihres Vaters zu unterlassen. Zwar seien die Vorwürfe berechtigt, der Vater müsse es sich jedoch nicht bieten lassen, in aller Öffentlichkeit angeprangert zu werden.
Das
Bundesverfassungsgericht sah dies anders. Begründung: Die Nennung
des eigenen Namens in Zusammenhang mit einer Äußerung ist durch
das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt.
Die Nennung des Namens bringe zum Ausdruck, daß jemand für die
Wahrheit seiner Aussage steht. Eine anonyme Aussage schwächt die Glaubwürdigkeit
und Authentizität. Zudem ermutige die offene Schilderung einer solchen
Erfahrung andere Betroffene, ihr Schweigen zu brechen.
Das Oberlandesgericht hatte diese Aspekte nicht entsprechend gewürdigt und muß daher erneut in der Sache entscheiden.
(Bundesverfassungsgericht 1 BvR 131/96)
Wird der sexuelle Mißbrauch an einem Kind aufgedeckt oder entsteht der Verdacht, ist jeder rechtliche Schritt gut zu überlegen. Insbesondere muß vor der übereilten Erstattung einer Strafanzeige gewarnt werden. Es kann nicht darum gehen, den Täter vor einem Strafverfahren zu schützen. Vielmehr muß die konkrete Situation und das Interesse des Kindes berücksichtigt werden.
Der richtige Weg ist daher, das Jugendamt zu informieren und vor allem nicht selbst bzw. unter Zuhilfenahme selbsternannter "Spezialisten" das betroffene Kind zu befragen (vgl. hierzu die Stellungnahme der Expertin Frau Dr. Kurz-Kümmerle).
Sowohl den "Expertenmeinungen" als auch den abschließenden Tips kann so nicht zugestimmt werden, da sie ausschliesslich auf das Jugendamt abstellen.
Im vorliegenden Fall hat sich doch gerade gezeigt, dass auch das Jugendamt falsch gehandelt hat und selber so agiert hat, als ob es Spezialist in Missbrauchsfragen sei - und dies ist keine Ausnahme ... Jugendamtsmitarbeiter sind in vielen Fällen nicht qualifiziert für solche Fälle und erschwerend kommt hinzu, dass diese Leute bis auf ganz wenige Ausnahmen für ihr Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden, selbst nicht in den krassesten Fällen.
Insofern bleibt betroffenen Eltern nichts anderes übrig, als verschiedene Beratungsstellen aufzusuchen und sich mit den dortigen Fachkräften auszutauschen - gefragt werden muss nach deren Qualifikation im Bereich Missbrauchsverdacht.
Gleichzeitig ist zu erwägen, ob man nicht selber sofort bei Gericht einen Antrag auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers (Anwalt des Kindes) stellt. Dieser muss bei einer Herausnahme des Kindes aus der Familie nach der neuen Rechtslage ohnehin bestellt werden (siehe § 50 FGG), leider kennen die Richter in vielen Fällen die Gesetze nicht.
Auf jeden Fall sollten die Eltern sich sofort anwaltlich beraten lassen und dabei nicht den erstbesten Anwalt beauftragen. Parallel dazu ist auch der Rat von entsprechenden Selbsthilfegruppen wie SKIFAS e.V. und den Initiativen Jugendamtsgeschädigter zu empfehlen.
Siehe zum Thema Schadensersatz auch: