Prof. Dr. Burkhard Schade, Dortmund:
"Das Kind und der/die Beschuldigte zwischen
Beweislast und Unschuldsvermutung
- Ein Leidensweg durch die Institutionen: Jugendämter, Polizei, Justiz,
Gutachter"
epd-Dokumentation Nr. 40/95 vom 25. Sept. 1995
Dokumentation der Tagung in Bad Boll vom 26.-28. Mai 1995 "Zu den Folgen des Vorwurfs ´Kindesmißbrauch´" - Seiten 27-38 [Hervorhebung durch Fettschrift durch den Bearbeiter]
Referat, Bad Boll, 27. Mai 1995, Die kursive Einleitung des Manuskripts wurde bei der Tagung nicht referiert, wird hier aber in Übereinstimmung mit Prof. Schade abgedruckt.
Joachim Walter gab 1989 ein Buch heraus "Sexueller Mißbrauch im Kindesalter" (Zitat S. 12/13):
"... was wir inzwischen über sexuellen Mißbrauch wissen. Die Täter sind Männer, Mißbrauch durch Frauen kommt auch vor, scheint aber nach allem, was bis heute bekannt ist, sehr selten zu sein. Mädchen erfahren sexuelle Gewalt überwiegend innerhalb ihrer Familien durch männliche Familienangehörige. Hier stehen VäterlStiefväter und Vaterfiguren an erster Stelle. Darüber hinaus werden Großväter, Onkel, ältere Bruder, Cousins usw. als Mißbraucher genannt. Aber auch der Vater der besten Freundin, der gute Freund der Familie, der Kollege des Vaters und auch der Lehrer oder Erzieher sind Männer, die zufassen, wenn sich ihnen eine Gelegenheit bietet. Auch Jungen werden von Männern sexuell mißbraucht".
Ich weiß nicht, ob Herr Walter diese Sätze auch heute noch schreiben würde oder für richtig hält. Ich möchte zweierlei daran zeigen:
- Es ist ein Dokument neben vielen, an dem jene Irrationalität und emotionale Aufladung sichtbar wird, wie sie typisch für die Behandlung dieses Themas in der Öffentlichkeit gegenwärtig ist. Der sogenannte Montessori-Prozeß ist - dies wird sogar vom Vorsitzenden der Strafkammer so gesehen - ein weiteres Dokument.
- Entgegen einem verbreiteten Vorurteil, daß die Schuldigen für diesen Zustand in der Regel ausschließlich bei den Feministinnen zu suchen sind, ist Joachim Walter ein Mann, der dies geschrieben hat.
Bereits daran wird deutlich, daß die Ursachen für diese Situation, die Ursache für Aufdeckungseifer, Verfolgungssucht, so daß professionelle Helfer, Berater und sogar Sachverständige in kriminalistische Aktivitäten verfallen und sich zu Ermittlungsgehilfen der Staatsanwaltschaft degradieren lassen, vielfältiger sein müssen.
1. Wir müssen die historische Situation beachten. Vor ca. 15-20 Jahren gab es gegenüber der Thematik sexueller Mißbrauch in der Tat in der Öffentlichkeit eine erschreckende Tabuisierung, das heißt leugnen, mindestens ignorieren, verbunden mit der Tendenz, Aussagen von Kindern keinen Glauben zu schenken. Mit Recht und großem Verdienst haben sich seinerzeit Gruppierungen, vor allen Dingen feministischer Orientierung, vehement dagegen aufgelehnt und das Thema, sicher gegen den Widerstand vieler gesellschaftlicher Gruppierungen, in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt. Heute haben wir diese Situation allerdings nicht mehr, das Pendel ist von der einen Seite der Tabuisierung zur anderen Seite demonstrativer Aufdeckung ausgeschlagen. Dies könnte ein guter Anlaß sein, die Diskussion nun zu versachlichen.
2. Die Gegenbewegung, wie sie auch in dem Zitat von Walter deutlich wird, das heißt, die oft nicht mehr durch die Realität gedeckte überzogene Tendenz, sexuellen Mißbrauch überall zu wittern, zu wähnen und bei Verdacht rücksichtslos zu verfolgen, hat inzwischen deutlich ideologische und gesellschaftspolitische Dimensionen angenommen. Extremer Feminismus, verbunden mit Männerfeindlichkeit, teilweise auch Sexualfeindlichkeit oder sexuelle Prüderie, haben ein regelrechtfeindseliges Klima geschaffen, in dem - aus.forensischpsychologischer Sicht - sehr leicht aus einem bloßen Hinweis, einem losen Verdacht eine Gewißheit mit verheerenden Folgen für die Kinder und die Beschuldigten gemacht wird (auch das hat sich im Montessori-Prozeß eindrucksvoll gzeigt).
3. Wir kommen jedoch auch nicht umhin, eine psychoanalytische Dimension zu berücksichtigen: Tendenzen und Motive, sexuellen Mißbrauch bei anderen zu ahnen oder zu vermuten und diesen dann unnachsichtig zu verfolgen, sind projektive Mechanismen par excellence. Wir kommen nicht umhin einzugestehen, daß es in unserer Gesellschaft bzw. in allen menschlichen Kulturen der Gegenwart und der Vergangenheit wohl wesentlich mehr Menschen gibt als zunächst zu vermuten, für die ein Kind einen starken sexuellen Anreiz ausübt. Jedoch kaum ein Motiv oder nur der Gedanke daran unterliegt einer so scharfen normativen Zensur und der unerbittlichen sittlichen Verurteilung, wie der, sexuelle Kontakte mit einem Kind zu haben. Dies zwingt die Betreffenden ununterbrochen zu massiven Verdrängungs- und Abwehrmechanismen, um ein positives Selbstbild aufrechterhalten zu können. Nach psychoanalytischer Lehre ist einer der bewährtesten Abwehrmechanismen die Projektion eben dieses Motivs auf andere, was zugleich funktionale Bedeutung hat insofern, als es dort dann unerbittlich bestraft und verfolgt werden kann.
Ich möchte bei der Emotionalität einsetzen, denn die erschwert vor allen Dingen die Arbeit von uns forensischen Psychologen, den Sachverständigen. Ein professionelles Vorgehen mit aller Objektivität und Neutralität ist ja nicht etwa eine Maßnahme, die geeignet ist, etwa den Schutz des Kindes zu vernachlässigen oder einem Verdacht mit Ungläubigkeit gegenüberzutreten, sondern ist ein Verhalten, das gerade dem Schutz des Kindes dienen wird, denn eine verhängnisvolle Folge ist die unprofessionelle, schlechte Aufklärung des Verdachtes. Warum ich dies betone, geschieht aus zwei Gründen:
a) Bei der Aufklärung des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs, also bei der dem Sachverständigen gestellten psychodiagnostischen Aufgabe bewegt er sich auf einem Gelände, das hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Begründbarkeit, in bezug auf Objektivität, Nachvollziehbarkeit, Va-
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lidität der Verfahren und Kontrollierbarkeit der Bedingungen, so ungefähr das Unsicherste ist, was es gibt. Weit entfernt davon, daß die Ergebnisse der Untersuchung von der Person des Gutachters unabhängig sind, müssen wir vermutlich feststellen, daß die Erkenntnisse über den Verdacht des sexuellen Mißbrauchs so etwa zu 80 % von der subjektiven Einschätzung des Gutachters abhängen, in sogenannten Glaubwürdigkeitsgutachten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens liegt der Prozentsatz sicherlich wesentlich niedriger, weil dort die sogenannte Realitätsprüfung der Aussage des Kindes ein Instrument ist, das wenigstens in weiten Teilen objektiv ist.
Die Verifizierung bzw. Falsifizierung eines hypothetischen Verdachts für sexuellen Mißbrauch ist daher in erster Linie ein Akt der subjektiven Einschätzung durch den Sachverständigen.
Er wird die Einschätzung auf der hoffentlich gegebenen fachlichen Qualifizierung und Erfahrung als Sachverständiger vornehmen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn er in seiner persönlichen Haltung gegenüber dem Problem jene Neutralität, Objektivität, emotionale Distanz wahren kann, die unerläßlich ist, wenn die Beantwortung der ihm gestellten Frage sachlich begründet sein soll und nicht eine von den persönlichen Emotionen bestimmte Reaktion ist.
Mit anderen Worten, die Arbeit, die sich auf die Aufklärung des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs bezieht, wird äußerst schwierig, unzuverlässig bzw. unmöglich gemacht, wenn sie im Zustand emotionalen Involviertseins erfolgt.
b) Sofern die Aufklärung des Verdachts geleitet wird von Gefühlen und Affekten des Begutachtenden, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, daß der Verdacht letztendlich bestätigt wird. Auf die entsprechenden psychologischen Mechanismen, die dabei eine Rolle spielen, werde ich noch eingehen. Das Resultat eines solchen Vorgehens ist jedoch mit aller Wahrscheinlichkeit, daß es beim Kind zu einer Vermischung zwischen Wahrgenommenem und nachher Mitgeteiltem kommt und nachträgliche Informationen für eigene Erlebnisse gehalten werden. Dieser Umstand ist so wesentlich, daß er in die Urteilsbegründung des Vorsitzenden der Strafkammer im sog. Montessori-Prozeß eingegangen ist. Wahrgenommenes und nachher Mitgeteiltes und nachträgliche Information werden für eigene Erlebnisse gehalten und fließen in die Aussagen der Kinder ein. Dies kann zur Folge haben - auch dies hat der Montessori-Prozeß gezeigt, daß auch ein guter Sachverständiger mit allen Merkmalen wissenschaftlichen Vorgehens aus einer schlechten, man sollte besser sagen aussichtslosen Beweislage keine gute mehr machen kann.
Das ist in der Tat - ich will nicht sagen, der Regelfall, aber- ein sehr häufiger Fall, mit dem wir uns als Sachverständige auseinanderzusetzen haben, und wo dann der Sachverständige auch den Mut haben sollte zu sagen: Ich weiß es nicht.
Es ist deutlich, daß diese Konsequenzen vor allein zum Nachteil des betroffenen Kindes sind, weil ein tatsächlich stattgefundener Mißbrauch nicht bewiesen werden kann und das Kind seinen Wunsch nach Strafe, nach ausgleichender Gerechtigkeit, der ihm auch suggeriert worden ist im Verlaufe der Untersuchungen ("Wenn du möchtest, daß das bestraft wird, dann mußt du das auch sagen, dann kommt es auf dich an" usw.), daß das Kind also seinen berechtigten Wunsch nach Strafe, was durchaus psychohygienischen Charakter im Sinne eines kathartisch-therapeutischen Effektes haben kann, nicht verwirklicht sieht. Oder daß das Kind vom unberechtigt beschuldigten Elternteil getrennt leben muß, die Familie zerrüttet ist und es von dem beschuldigten Elternteil ein negatives Zerrbild geradezu eines Monsters erhält, das es in der Zukunft nicht korrigieren kann, weil es trennungsbedingt keine Möglichkeit mehr hat, positive Erfahrungen mit diesem Elternteil zu machen.
Aus diesen Gründen, zur Wahrung der Interessen des Kindes und zu seinem Schutze, auch seiner Bedürfnisse nach Zusammensein mit beiden Eltern und einer Familie, kann die Notwendigkeit eines qualifizierten, behutsamen und äußerst gründlichen und sorgfältigen Vorgehens durch den Gutachter nicht oft genug betont werden.
Deshalb dazu noch ein paar konkrete Anmerkungen:
1. Ein Sachverständiger wird sachverständig nicht durch ein Universitätsstudium, obwohl eine wissenschaftliche Ausbildung zur Erlernung des wissenschaftlichen Vorgehens, der Hypothesenbildung, ihrer Prüfung und der EntwickIung von Alternativhypothesen usw. sicherlich unerläßlich ist. Sachverständig wird ein Sachverständiger durch Erfahrung, durch Fortbildungsmaßnahmen, vor allen Dingen durch das Studium der wissen-
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schaftlichen internationalen Forschungslage und Literatur und durch Kontakt und fachlichen Austausch mit Kolleginnen und Kollegen.
2. Wegen des Risikos, emotional involviert zu werden (selbstverständlich passiert uns Sachverständigen das auch), empfiehlt es sich, Sachverständigen-Gutachten nach Möglichkeit grundsätzlich zu zweit (Kollegin und Kollege) zu machen. In Absprache mit dem Kind kann dann festgelegt werden, wer von beiden die Untersuchung zum eigentlichen Sachverhalt durchführt. Wir machen das in meiner Einrichtung in der Universität Dortmund schon seit langem mit großem Erfolg; es werden zwei Sachverständige benannt und auch zu dem Erläuterungstermin eingeladen, sie haben auch beide gleichberechtigte Stühlchen an dem berühmten kleinen Sachverständigentisch vorn und werden auch gleich behandelt. (Übrigens wird das auch zumindest von den Familiengerichten ohne weiteres akzeptiert.) Wir können nur feststellen, daß die Kontrolle durch den zweiten Untersucher ein ganz außerordentlicher Vorteil ist.
3. Die beiden Gutachter sollten jederzeit die Möglichkeit haben, einen sogenannten schwierigen Fall zum Beispiel in einer Arbeitsgruppe oder bei einem anderen Kollegen supervidieren zu lassen.
4. Wenn irgend möglich, sollte die psychologische Untersuchung nicht auf einen Termin beschränkt werden, denn zwei bis drei Termine erhöhen die Chance, zuverlässige Resultate zu erzielen. Dies ist aber zweifellos nicht immer möglich, in Strafverfahren schwierig bis unmöglich.
5. Planung und Durchführung der Untersuchungen sollten theoriegeleitet sein, das heißt, die Gutachter müssen über die internationale Forschungslage informiert sein. In dieser Hinsicht wird gegenwärtig noch viel gesündigt. Die internationale Forschungslage ist jedem zugänglich, d.h. jeder Sachverständige hat von daher die Verpflichtung, sein Gutachten auf diesen Forschungen aufzubauen, die sehr konkrete Ergebnisse zu allen Aspekten und Sachverständigengutachten im Fall des sexuellen Mißbrauchs vorgelegt haben. Man muß sie nur benutzen.
Gutachten, die allein auf sogenannten projektiven Verfahren aufgebaut sind, die wegen fehlender Objektivität, Validität und Reliabilität den Namen Test nicht verdienen, sind durchaus nicht selten. Ich meine damit Geschichten aus der Phantasie etwa, Zeichnungen und Spielchen; all diese Dinge, die da gemacht werden, können wichtige explorative Hilfen, aber nicht die Grundlage des Gutachtens sein. Auch die Verifizierung des Verdachts ausschließlich durch das Erleben des Kindes auf der Phantasie-, Symbol- und projektiven Ebene und nicht auf der Realebene zu erfassen ist inakzeptabel. Selbst Freud würde sich - ich drücke das einmal so salopp aus - im Grabe herumdrehen, wenn er das sehen würde. Denn auch durch den orthodoxesten Ansatz der Psychoanalyse ist nicht gerechtfertigt, eine Darstellung auf der Symbolebene als ein Verhalten auf die Realebene zu übersetzen. Das findet fortwährend statt, und wir können das nur beklagen.
6. Eine besondere Rolle spielen in diesem Zusammenhang die sogenannten anatomisch korrekten Puppen. Sie sind ein ebenso beliebtes wie untaugliches Instrument zur Diagnostik sexuellen Mißbrauchs und scheinen für viele Benutzer eine ähnliche Funktion zu haben wie das Stethoskop für den Arzt. Staatsanwälte, Berater, professionelle Helfer laufen mit anatomisch korrekten Puppen in der Mappe herum und packen sie vor jedem Kind aus. Sie sind zur Diagnostik des sexuellen Mißbrauchs völlig ungeeignet, da ihr sexueller Aufforderungscharakter so groß ist, daß sie nicht differenzieren können zwischen mißbrauchten und nicht mißbrauchten Kindern. Im Gegenteil, ich würde meinen, auffällig wäre ein Kind, das mit diesen Puppen nicht in sexuelle Spiele verfallen würde. Sie dürfen allenfalls zum Schluß einer Untersuchung bei Mißbrauchshandlungen eingesetzt werden, gegebenenfalls um dem Kind die Möglichkeit zu geben, eventuell verbale Schwierigkeiten bei der Schilderung von Mißbrauchshandlungen durch die Demonstration an den Puppen zu ersetzen, damit nicht das passiert, was ich vor einigen Tagen bei einem Sachverständigen erleben mußte, der dem Kind durch eine Demonstration die Aussage ermöglichen wollte, daß es einen oral-sexuellen Mißbrauch erlitten hat. Er stopfte sich dazu ein Plastikschwert in den Rachen und fragte das Kind dann, ob das so gewesen sei. Sie sehen, ich nehme also hier meine Zunft nicht in Schutz.
7. Die ganz wesentliche Grundlage des Gutachtens muß die psychologische Exploration zum Sachverhalt sein. Es ist daher die vornehmste und wichtigste Aufgabe des Sachverständigen, eine umfangreiche, detaillierte Aussage zu erhalten, damit eine zuverlässige Realitätsprüfung dieser Aussage mit den Instrumenten der Glaubwürdig-
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keitskriterien möglich ist. Die wichtigste Bedingung ist außerdem, daß die Aussage unter Bedingungen zustande kommt, die frei sind von allen suggestiven Einflüssen.
Dies erfordert ein hohes Niveau und sehr viel Erfahrung in der Interviewtechnik. Unerfahrenheit über die psychischen Variablen bei der Beeinflussung von Kindern sowie emotionale und affektive Betroffenheit des Untersuchers sind dabei die größten Risiken für die Wahrscheinlichkeit einer suggestiven Befragung.
8. Unerläßlich für jede spätere Kontrolle des Zusammenhangs zwischen Aussage und den Fragen, die die Aussage produziert haben, ist die Aufzeichnung der Exploration mit Tonband oder noch besser mit Video. Es genügt auf gar keinen Fall, nur die Antworten des Kindes wörtlich zu protokollieren, denn die Antwort eines Kindes kann zwischen 20 und 100 % von der Fragenformulierung abhäng sein, deswegen muß die Frage, auf die diese Antwort erfolgt ist, im Wortlaut mitgeliefert werden.
9. Ausgehend davon, daß sexueller Mißbrauch in der Familie ein Geschehen ist, an dem alle Familienmitglieder mehr oder minder aktiv oder passiv beteiligt sind, ist ein sogenannter systemischer Ansatz ganz selbstverständlich, und der bedeutet für die Aufklärung des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs in der Familie selbstverständlich den Beschuldigten in psychologische Untersuchung miteinzubeziehen. Wir haben zwar noch keine Erkenntnisse darüber, weiche Aussagen und welches Aussageverhalten für oder gegen die Begründbarkeit des Verdachts sprechen, jedoch kann der Beschuldigte zur Aufbellung des Familienklimas und vor allen Dingen zur Generierung von weiteren Alternativhypothesen beitragen.
Das wissenschaftliche Vorgehen bei einem Sachverständigengutachten bedeutet ja vor allen Dingen, bis zum Schluß nicht nur die sogenannte Nullhypothese, der Mißbrauch hat stattgefunden, zu überprüfen, sondern bis zum Schluß immer wieder Alternativhypothesen, d.h. der Mißbrauch hat nicht stattgefunden, zu formulieren und zu überprüfen. Und hier kann selbstverständlich der Beschuldigte in erheblichem Maße zu Altertnativerklärungen beitragen, daß das Verhalten des Kindes oder die Symptome, die es gezeigt hat, möglicherweise auch eine andere Erklärung zulassen als sexuellen Mißbrauch.
10. Die psychologische Untersuchung bzw. die Begutachtung darf nicht mit therapeutischen Maßnahmen vermischt werden. Therapieprotokolle sind kein psychologisches Gutachten. Ich denke, man muß das ganz klar sagen: Der therapeutische Ansatz geht davon aus, daß er dem Kind zunächst ohne Wenn und Aber Glauben schenkt.
Der Sachverständigenansatz beinhaltet, daß er den Aussagen des Kindes zunächst neutral und kritisch gegenübersteht. Nach unseren Erfahrungen sind therapeutisch engagierte Kolleginnen und Kollegen oft kaum noch in der Lage zu der Alternativüberlegung, daß die Aussage des Kindes möglicherweise auch eine, sei es intentionale oder irrtümliche, Falschaussage ist und die Beschuldigung daher möglicherweise zu Unrecht besteht.
Auf die Beeinflussungsprozesse durch therapeutische Maßnahmen gehe ich ein, wenn ich zum Begriff der Suggestion generell Stellung nehme.
Was ist nun der Weg von der tragischen und verhängnisvollen Entwicklung der Entstehung des Verdachtes bis zur Beschuldigung?
1. Akt: Ausgangslage: Wie kommt es zu dem Verdacht?
- Durch Äußerungen des Kindes. Beispiel: Dürfen Erwachsene mit Kindern Sex machen? Oder: Der Papa wackelt mit dem Penis, und dann kommen Tröpfchen raus. Wir haben es also mit Äußerungen des Kindes zu tun, die von dritter Seite wahrgenommen werden.
- Durch Widerstand des Kindes, mit einem Elternteil allein zu bleiben. Äußerungen und Verhaltensauffälligkeiten als Hinweise begründen dann in Schule und Kindergarten, Nachbarschaft, Verwandte den Verdacht gegenüber den Eltern oder auch den Verdacht eines Elternteils gegenüber dem anderen.
2. Akt: Es werden Maßnahmen zur Verifizierung des Verdachts ergriffen.
Dabei, meine Damen und Herren, gelten entsprechend der bekannten sozialpsychologischen Theorie des sozialen Vergleichs bestimmte Mechanismen: Wenn ich eine bestimmte Meinung habe, suche ich jemanden, von dem ich annehmen kann oder weiß, daß er meine Meinung bestätigen wird. Wenn man diese Theorie nun auf diese Sachlage anwendet, dann bedeutet das: Je mehr durch Betroffenheit, durch Vorurteil oder durch ideologische Voreingenommenheit jemand von
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seinem Verdacht überzeugt ist, desto mehr wird er versuchen, seine Meinung nicht objektiv überprüfen zu lassen, sondern bei geeigneten Personen eine Bestätigung dafür zu finden. Kinderarzt, Beratungsstellen oder Kinderschutzbund, Jugendamt etc. sind dabei gesuchte und leider oft bewährte Ansprechpartner für die erwünschte Bestätigung.
Meine Damen und Herren, hier ist eine der Erklärungen, warum Beratungsstellen, die die Parteilichkeit sozusagen auf ihre Fahne geschrieben haben, natürlich von vornherein präferierte Ansprechpartner sind. Wenn irgendwo jemand, der einen Verdacht hat, die Chance hat, ihn bestätigt zu bekommen, dann ist es da, wo es ausdrücklich zum programmatischen Charakter gehört, eben parteilich im Sinne der positiven Bestätigung eines Verdachtes zu beraten. Die zum Dogma erstarrte Regel, Kinder lügen nicht, wenn sie von sexuellem Mißbrauch berichten, erweist sich jetzt als eine verhängnisvolle Falle, indem der Verdacht unkritisch und voreilig bestätigt wird.
3. Akt: Interventionistische Maßnahmen.
Zu diesem Zeitpunkt ist dann in der Regel bereits das Jugendamt informiert, und es werden erste Entscheidungen zum Schutz des Kindes, in der Regel die sofortige Trennung veranlaßt, manchmal auch die Inhaftierung des Beschuldigten (besonders dann, wenn er noch bei seiner Familie wohnt und die Beschuldigung gegen einen der beiden Elternteile von außen kommt, und nicht gesichert ist, daß er sich sofort trennt, zumal auch der Ehepartner sich diesem Ansinnen möglicherweise widersetzt, zumindest es nicht unterstützt). Diese Dinge sind Ihnen zum Teil ja aus Ihrer eigenen Betroffenheit und Erfahrung bekannt.
Fall A: Zwei Töchter, der Vater wurde von dritter Seite, vom Kindergarten beschuldigt. Die Mutter stellte sich auf die Seite des Vaters. Als sie damit konfrontiert wurde, hat sie noch nicht mal gesagt, Der hat das nicht gemacht! sondern: Mein Gott, mein Mann tut mir aber leid, mit einer solchen Beschuldigung! Sie hat noch nicht mal gesagt, das ist der helle Wahnsinn. Aber dies allein hat genügt, daß ihr vorgeworfen wurde, sie sei nicht bereit, ihre Kinder zu schützen. Es kam zu der sofortigen Trennung. Der Vater mußte ausziehen; es ging noch weiter, die Mutter wurde ebenfalls von den Kindern getrennt, weil jetzt der Verdacht bestand, sie würde, die Trennung des Vaters von den Kindern möglicherweise nicht gerade unterlaufen, aber sie nicht konsequent durchsetzen. Und die Kinder kamen zunächst in's Heim. Diese Ereignisse haben die Familie zerstört, die Eltern haben sich inzwischen getrennt aus Gründen, die mit dieser Sache nichts zu tun haben. Der Verdacht ist bis heute nicht bestätigt.
Fall B: Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens erhält die Mutter das Sorgerecht und der Vater Umgangsrecht mit seinem 6jährigen Sohn. Von dem Jungen stammt die obengenannte Aussage (irgendwie in einer Spielsituation gegenüber der Tante): Der Papa wackelt mit dem Penis, und dann kommen Tröpfchen raus. Dies führte zur Mitteilung an das Jugendamt, es kam zur sofortigen Kontaktsperre, was übrigens dem Wunsch der Mutter entsprach - sie befanden sich in einem schwierigen Konflikt um Umgangsregelung und Sorgerecht. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde gegen den Vater eingeleitet und das Kind sofort in eine therapeutische Behandlung eingewiesen. Es handelte sich jedoch bei dieser Bemerkung, wie wir dann sehr schnell aufklären konnten, um eine, wie Herr Köhnken in einem anderen Zusammenhang formuliert hat, "Entharmlosung" dieser Äußerung, die sich in Wirklichkeit auf ein bestimmtes Hygieneverhalten des Vaters nach dem Urinieren bezog, was vom Kind imitiert und von der Mutter verboten wurde. Das löste die Geschichte aus.
4. Akt: Nach der vorläufigen Bestätigung des Verdachts ist automatisch die nächste Ebene erreicht, nämlich die des Familiengerichts bzw. der Staatsanwaltschaft. Jetzt hat das Jugendamt nur einen sehr begrenzten Einfluß auf das weitere Prozedere, d.h., also auch ein kooperativer Jugendamtsvertreter hat nun nicht mehr viele Möglichkeiten. Es kommt zu einem familiengerichtlichen und eventuell zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und fast automatisch zur Beauftragung eines, eventuell zweier Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens, nämlich einem für die familiengerichtliche Fragestellung und einem für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, für ein Glaubwürdigkeitsgutachten. Außerdem werden häufig neben der Trennung des Kindes mindestens vom Beschuldigten, wenn nicht von beiden Eltern und einem eventuellen Heimaufenthalt, therapeutische Maßnahmen (sogenannte Opfertherapie) angeordnet, wohlgemerkt bevor der Verdacht überhaupt sachverständig untersucht wurde.
Lassen Sie mich ein paar Bemerkungen machen zu den unterschiedlichen Aufgaben des psychiologischen Sachverständigen in einem strafrechtli-
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chen Ermittlungsverfahren bzw. in einem familiengerichtlichen oder vormundschaftsgerichtlichen Verfahren.
In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geht es nicht primär darum, daß der Sachverständige den Verdacht des sexuellen Mißbrauchs verifiziert oder falsifiziert, das ist Sache der Würdigung des Gerichts, sondern es geht darum, ob die Aussage des Kindes als glaubhaft bewertet werden kann, indem die Glaubhaftigkeit der Aussage im Sinne einer wissenschaftlichen Begründbarkeit zuverlässig festgestellt wird. Damit bildet die Aussage die Voraussetzung für ein Beweismittel für die Frage, ob es sich um eine wahre oder unwahre Aussage handelt, das heißt, ob das Kind das, was es berichtet, erlebt hat oder nicht.
Die Staatsanwaltschaft ist also schwerpunktmäßig mehr an der Aussage als Beweismittel als an der Aufklärung des sexuellen Mißbrauchs interessiert. Das ist ganz wichtig zu berücksichtigen in einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem es außerdem zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommt.
Für den Sachverständigen ergeben sich daraus mindestens die folgenden Varianten:
1. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Kindes wird im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsuntersuchung positiv festgestellt. Das würde selbstverständlich den Schluß zulassen, daß die Aussage des Kindes eine wahre ist, das heißt, das Kind hat das erlebt, was es in seiner Aussage berichtet.
2. Die Glaubhaftigkeit der Aussage muß aufgrund der entsprechenden Untersuchung in Zweifel gezogen oder sogar zurückgewiesen werden. Das würde bedeuten, daß der sexuelle Mißbrauch zumindest nicht mehr mit der Aussage des Kindes bewiesen werden kann.
3. Die Glaubhaftigkeit der Aussage kann überhaupt nicht festgestellt werden, weil aus unterschiedlichen Gründen eine valide und elaborierte Aussage des Kindes für eine Realitätsüberprüfung überhaupt nicht vorliegt, an der eine Realitätsprüfung durchgeführt werden könnte.
Während bei allen drei Varianten die Tätigkeit des Sachverständigen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vermutlich beendet ist, weil die Würdigung und Bewertung dieses Befundes in bezug auf das weitere Schicksal des Beschuldigten dann ausschließlich Sache des Gerichts ist, gilt dies nicht für das familiengerichtliche Verfahren in bezug auf die Varianten zwei und drei. Der Familienrichter will nämlich in der Regel vom Sachverständigen wissen, ob und gegebenenfalls wie hoch das Risiko des sexuellen Mißbrauchs des Kindes durch den Beschuldigten ist, wenn das Kind mit ihm zusammentrifft oder zusammenlebt. Er will ferner vom Sachverständigen wissen, ob und gegebenenfalls welche flankierenden Maßnahmen (zum Beispiel Kontakt nur unter Kontrolle) eventuell zu veranlassen sind.
Deutlich ist also, daß die Position des Sachverständigen in einem familiengerichtlichen oder vormundschaftsgerichtlichen Verfahren ganz wesentlich höher anzusetzen ist als in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Der große Sachverständige hat in einem familiengerichtlichen Verfahren mit dem Verdacht des sexuellen Mißbrauchs im Grunde genommen das Sagen, ich erlaube mir das trotz der Anwesenheit von Juristen zu sagen und erwarte Ihren Widerspruch. Daraus ergeben sich ganz bestimmte Rechte, aber, verdammt nochmal, auch bestimmte Pflichten, nämlich die des absolut sorgfältigen Vorgehens. Es wird nämlich von ihm erwartet, daß er seine Erkenntnisse über den Verdacht des sexuellen Mißbrauchs einschließlich des Ausmaßes des Mißbrauchs und des Risikos möglicher Wiederholung oder Fortsetzung in eine Empfehlung über das zukünftige Verhältnis des Kindes zu dem Beschuldigten einbaut. Dabei muß er diese hinsichtlih der Schwere und Wahrscheinlichkeit abwägen gegenüber den Risikofaktoren einer psychischen, sekundären Schädigung des Kindes durch konsequente Trennung von dem Beschuldigten, zu dem das Kind vermutlich oder wahrscheinlich eine enge und positive emotionale Beziehung hat. Obwohl es ausschließlich Sache des Gerichts ist, wird vom psychologischen Sachverständigen in einem familiengerichtlichen Verfahren auch eine würdigende Bewertung erwartet, ob die möglicherweise stattgefundenen Handlungen sexuellen Charakters zwischen ihm und dem Kind sexueller Mißbrauch sind. Er muß sich dabei im klaren sein, daß die Kennzeichnung einer Handlung sexuellen Charakters (im weitesten oder wie auch immer gemeinten Sinne) zwischen einem Erwachsenen und einem Kind als sexueller Mißbrauch zunächst mal sozusagen eine kulturpsychologische Leistung ist; d.h., eine Gesellschaft bestimmt und definiert für sich, welche sexuellen Handlungen und welche Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen als sexueller Mißbrauch bezeichnet werden. Der
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große Sozialpsychologe Hofstätter hat dies "Leistungen vom Typ des Bestimmens", genannt, d.h. mit anderen Worten, die von Herrn Undeutsch gestern abend zitierten Klassiker des griechischen Altertums würden es sich vermutlich verbeten haben, daß ihre sexuellen Praktiken als sexueller Mißbrauch beschrieben und denunziert werden.
Eine Gesellschaft legt das also für sich fest, und es lohnt sich also auch, darüber nachzudenken, wie solche Zuschreibungen zustande kommen. In einer Untersuchung, die wir gerade bei uns abgeschlossen haben, hat sich herausgestellt, daß die vermutete sexuelle Motivation des Beschuldigten die entscheidende Variable ist, eventuelle Interaktionen körperlicher Art zwischen Kind und Erwachsenem als sexuellen Mißbrauch zu bezeichnen. Das hat enorme Konsequenzen, denn wir müssen unter Umständen auch in einem familienrechtlichen Verfahren überlegen, ob eine Interaktion zwischen dem Erwachsenen und dem Kind, bei dem sexuelle Motivation nicht nachgewiesen ist, überhaupt noch als sexueller Mißbrauch beschrieben werden kann, mit entsprechenden konkreten Konsequenzen für das weitere Zusammensein mit dem Kind.
In einem Gutachten hatte ich damit zu tun, daß ein Vater seine kleine Tochter auf die entblößte Scheide geküßt hat. Wir konnten dann nachweisen, daß hier keine sexuelle Motivation vorlag, und das hat dann auch nicht zu den schon beschlossenen Maßnahmen der konsequenten Trennung und der strafrechtlichen Verfolgung geführt.
Ich will damit nur sagen, daß der Sachverständige sich auch Gedanken darüber machen muß, wie so etwas evtl. zu bewerten ist. Was ist eine sexuelle Grenzüberschreitung? Wo setzt hier eigentlich etwas ein, was verurteilungswürdig ist, und welche Rolle spielt eben tatsächlich der Umstand der sexuellen Motivation? Dieser Begriff der sexuellen Grenzüberschreitung, den ja viele auch nicht mögen, leistet möglicherweise auch einer Verharmlosung Vorschub. Aber auf der anderen Seite ist es die sexuelle Motivation, die für das Kind spürbar wird. Also es ist eine sehr komplizierte Geschichte. Damit hat der psychologische Sachverständige in einem familiengerichtlichen Verfahren auf jeden Fall zu tun.
Hinzu kommt ferner, daß er nicht umhin kommt, auch eine Bewertung vorzunehmen, ob das Kind etwa einen Schaden erlitten hat und ob dieser Schaden irreversibel oder nicht irreversibel ist. Er muß sich insofern auch kritisch absetzen von der normativen Vorstellung, daß sexueller Mißbrauch in jedem Falle zu einer nachhaltigen psychischen Schädigung des Kindes führt, eine Auffassung, die ebenso verbreitet wie unbewiesen ist. Dazu muß er sich auch im Hinblick auf seine weitergehenden Empfindungen äußern, etwa über die Abwägung des Risikos der sekundären Traumatisierung des Kindes durch Trennung von einem möglicherweise geliebten Eltemteil und dem Risiko eben einer Schädigung durch einen möglicherweise erfolgenden oder auch fortgesetzten sexuellen Mißbrauch.
Schließlich muß der Sachverständige noch berücksichtigen, daß die eventuell festgestellte oder die nicht auszuschließende sexuelle Mißbrauchserfahrung des Kindes, möglicherweise nur ein Aspekt ist in einem pathogenen Familienklima, in Rahmenbedingungen, die krankmachend sind, in dem Vernachlässigung, Gewalt, Zurückweisung, emotionale Vernachlässigung, fehlende Zuwendung, fehlende Förderung usw. Deswegen muß auch in diesem Zusammenhang überlegt werden, wie zukünftig der Kontakt aussieht.
Nochmals, ein möglicher sexueller Mißbrauch in einer Familie findet immer in einem Familienklima statt, das eben auch sonst möglicherweise pathogene Züge aufweist.
Häufig liegt keine Aussage des Kindes vor, die man einer Realitätsprüfung mit den bewährten Realitätskriterien unterziehen kann, weil das Kind entweder zu klein ist oder nicht aussagen will. Dann ist die eindeutige Verifizierung bzw. Falsifizierung der Hypothese des sexuellen Mißbrauchs außerordentlich schwer bis unmöglich.
Eine valide, das heißt authentische Aussage des Kindes, entstanden unter kontrollierten Bedingungen durch den Sachverständigen, ist jedoch Voraussetzung für eine zuverlässige Realitätsprüfung anhand der Glaubwürdigkeitskriterien.
Liegt eine Aussage vor, ist diese in der Regel das Produkt von Einflüssen und wiederholten Befragungen, denn die Sachverständigen, die Gutachter sind häufig das letzte Glied in der Kette einer Befragungsserie, so daß er es also mit einer Aussage zu tun hat, die eben durch wiederholte Befragungen während dieses Zeitraums entstanden ist. Hier haben wir das Problem der Entstehungsgeschichte der Aussage.
Die Regel, daß Kinder nicht lügen, wenn sie von sexuellem Mißbrauch sprechen, steht dazu nur in
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scheinbarem Widerspruch. Es ist selbstverständlich die Ausnahme, daß ein Kind vorsätzlich und wissentlich eine falsche Aussage macht. Wir nennen dies eine irrelevante Alternativhypothese und es ist sehr häufig, daß diese irrelevante Altemativhypothese in Gutachten untersucht und zurückgewiesen wird. Damit wird der Schein eines wissenschaftlichen Vorgehens erweckt, obwohl überhaupt kein Grund ist, anzunehmen, daß das Kind etwa eine intentionale Falschaussage gemacht haben könnte (was übrigens auch in einem bestimmten Alter kaum denkbar ist, denn das setzt die kognitive Bewältigung von zwei Wirklichkeiten voraus). Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, daß die Aussage des Kindes deswegen eine entsprechende Erlebnisgrundlage hat, d. h. daß das Kind tatsächlich das erlebt hat, was es berichtet hat.
Ich kann an dieser Stelle nicht auf die inzwischen eindeutige und geradezu erdrückende Forschungslage zu der Suggestibilität von Kindern eingehen, sie ist allen Sachverständigen zugänglich, und sie können sie bei ihren Gutachten verwerten. Ich würde lieber auf ein paar theoretische Grundlagen für die Suggetibilität von Kindern eingehen, denn es zeigen sich ja bei den Untersuchungen interessanterweise mehrere Dinge:
1. Selbst fünfjährige Kinder sind in der Lage, eine wahrheltsgetreue und erlebnisbezogene Aussage zu machen, sofern man sie ohne Einfluß von außen, das heißt ohne Befragung frei berichten läßt.
2. Auf der anderen Seite gilt, daß auch noch zehnjährige Kinder - übrigens auch Erwachsene - zu Falschaussagen verleitet werden können, wenn sie bestimmten psychologischen Einflüssen unterliegen.
3. Wir müssen also aufgrund von Untersuchungen feststellen, daß die Frage der Suggestibilität bei Kindern ganz deutlich mit dem Alter variiert; im Prinzip ist sie bei jungen Kindern größer als bei älteren Kindern. Das läßt sich sehr schön mit dem kognitiven Entwicklungsmodell von Piaget darstellen. Man könnte es "Die Allmacht des Erwachsenen" nennen. Sie kennen alle - lassen Sie mich einen Schlenker in einen psychologischen Grundkurs machen - diesen hübschen Versuch, den Sie alle mit den Kindern oder Enkeln je nach Lebensalter machen können: Wenn man Wasser aus einem niedrigen, breiten, runden Gefäß umschüttet in ein hohes, zylindrisches Gefäß, dann sieht dieses Wasser mehr aus. Das hat viele Gründe. (Zum Teil hängt es auch mit der sogenannten vertikalen Täuschung zusammen: wir überschätzen vertikale Erstreckungen.) Bei Kindern nennen wir es das Problem der Invarianz: Etwa schon beim 5. bis späten 6. Lebensjahr erreichen Kinder diese Invarianz, sie sagen nicht mehr: Das ist jetzt mehr Wasser, - was ein vierjähriges Kind immer tun wird, sondern es sagt: Es ist gleich viel Wasser, denn es ist ja dasselbe Wasser, was jetzt umgeschüttet worden ist.
Meine Damen und Herren, jetzt kommt das Interessante an der 'Allmacht des Erwachsenen', was die Anwendung auf unser Problem erlaubt: Dieses Problem der Invarianz hängt mit einer kognitiven Entwicklung zusammen. Kinder im Alter zwischen zwei, drei und fünf, sechs neigen zu einem magischen und zu einem mystischen Denken. Mit magischem Denken ist gemeint, daß Kinder zur Wahrnehmung von Zusammenhängen geneigt sind auch Erklärungen beizubringen, die im naturwissenschaftlichen Sinne akausal sind. Der Aberglaube entsteht so. Jemand stolpert über einen Bordstein, und danach verliert er sein Portemonnaie, dann muß er sich förmlich dagegen wehren, daß er zwischen dem Stolpern und dem Verlieren des Portemonnaies nicht einen Zusammenhang herstellt. Für Kinder ist das vollkommen selbstverständlich, daß da ein Zusammenhang besteht.
Und das andere ist das animistische Denken, d.h. die Belebung toter Gegenstände. Wenn das Kind sich an dem Ofen stößt, dann sagt es, Der Ofen ist böse, der hat mich gehauen! oder so etwas.
Was hat das mit der vorliegenden Geschichte zu tun?
Bereits vierjährige Kinder erreichen das lnvarianzprinzip, wenn der Umschüttversuch mit dem Wasser von dem niedrigen in das hohe Glas nicht von einem Erwachsenen gemacht wird, sondern wenn man die Kinder selbst umschütten läßt, umgekehrt erreichen Kinder verspätet das lnvarianzprinzip, evtl. erst nach dem 7., 8. Lebensjahr oder auch noch später, wenn der Erwachsene umschüttet. Die Erklärung, die Kinder geben, ist: Ja, wenn Du das machst, dann ist es mehr! Das ist mit magischem Denken gemeint und das bedeutet, meine Damen und Herren, daß alles, was der Erwachsene für möglich oder wahrscheinlich hält, bestätigt oder vermutet, wird für das Kind ganz schnell zur Tatsache. Der Erwachsene kann das, der weiß das. Das wirkt sich so aus und insofern müssen wir das Phänomen sehr weit fassen. Das in der Psychotherapie von Rodgers bestätigende "Ach so", "Ach ja", und "Das war's" oder die Wiederholung, "Das hast du also gesehen", sind bereits Beeinflussungen, sind
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bereits Suggestionen, das bestätigt dem Kind etwas, was es vielleicht nur ahnt, vermutet, meint oder von dem es sich noch nicht sicher ist, ob die Erwachsenen es meinen, und das jetzt hören will, ob die Erwachsenen es meinen und dann meint es das auch. Schon ein bloßes "hm, hm" oder ein Kopfnicken kann zu gegebenem Zeitpunkt eine Suggestion sein. Was wir in der Befragungstechnik bei professionellen Helfern, bei Sachverständigen, bei Staatsanwälten, bei Richtern erleben, ist eine hahnebüchene Unbefangenheit und Unwissenheit über diese Einflüsse. Es ist vollkommen ok., wenn jemand behauptet, ich stelle keine suggestiven Fragen, weil er eben mit einer suggestiven Frage meint "Du weißt doch sicher, was er mit dem Penis an deinem Po getan hat". Sie meinen, nur das sei eine suggestive Frage? - Den Begriff der Suggestion müssen wir unendlich weit ziehen. Jede Form der Intervention, jede Form der Interaktion, zwischen dem Erwachsenen und dem zu explorierenden Kind, kann im gegebenen Fall bereits eine Verstärkung in eine bestimmte Richtung sein, und deswegen wirken sich Befragungsserien geradezu verhängnisvoll aus. Denn mit jeder neuen Befragung macht das Kind eine erneute Erfahrung, in welche Richtung das steuert und was die Erwachsenen wohl meinen.
Daraus folgt konkret, daß so gut wie jede Aussage über sexuellen Mißbrauch dem Kind induziert werden kann, ohne daß es dazu eines Erlebnishintergrundes oder großer Anstrengungen bedarf.
Es bleibt dabei: das Kind lügt nicht, es sagt aber trotzdem nicht die Wahrheit. Diese Situation findet der Sachverständige eventuell vor. Es ist möglich, daß durch Aufdeckungseifer und Befragungsserien es in einem so hohen Maße zu Induzierungen und Beeinflussungen des Kindes gekommen ist, daß es schlicht nicht mehr über die Wahrheit verfügt. Diese Auffassung ist bemerkenswerterweise zum geistigen Eigentum des Vorsitzenden der Strafkammer in Münster geworden. Die Kinder verfügen nicht mehr über die Wahrheit. Meine Damen und Herren, an alle noch einmal, die meinen, daß durch ein so skeptisches, vorsichtiges Vorgehen möglicherweise Rechte oder der Schutz des Kindes vernachlässigt würden, das bedeutet dann eben auch, wie in Münster, daß auch die Unschuld nicht mehr zu beweisen ist. Die Kinder verfügen nicht mehr über die Wahrheit und wir werden ja auch noch darüber sprechen, welche Konsequenzen das für die kognitive und psychosoziale Entwicklung dieser betroffenen Kinder hat.
Dem Kind und seinem vermeintlichem Schutz ist damit ein Bärendienst erwiesen worden, was bedeuten könnte, daß einem Mißbraucher seine Tat nicht mehr bewiesen werden kann, was aber auch bedeuten kann, daß ein Kind unbegründet von einem geliebten Elternteil getrennt wurde.
Ich habe den Eindruck, daß diese Situation noch zugespitzter und mit mehr Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, wenn der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs im Rahmen eines Trennungskonflikts zwischen den Eltern erhoben wird. In diesem Zusammenhang ist ja das häßliche Wort vom Mißbrauch mit dem Mißbrauch entstanden. Ich möchte diese Problematik kurz erörtern unter der Frage der Instrumentalisierung des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs in familiengerichtlichen Verfahren.
Fast alle Sachverständigen sind sich darüber einig, daß eine vorsätzlich falsche Beschuldigung durch ein Elternteil gegenüber dem anderen die absolute Ausnahme ist. (Ich glaube, daß das bei einigen von Ihnen auf Widerspruch stößt, und den sollten Sie auch formulieren!) Es gibt fast niemanden, der so abgefeimt und perfid ist, daß er ein solches Vorgehen, die bewußt falsche Beschuldigung, in sein Selbstbild integrieren könnte.
Wir müssen alle mit einem bestimmten Selbstbild von uns leben, jeder von uns muß quasi vor sich selbst moralisch bestehen können, das ist eine ganz wichtige grundpsychologische Erkenntnis, und es ist sicherlich schwierig, damit leben zu können, es sei denn es handelt sich um so extreme Fälle, in denen wirklich nur gegenseitige Rache und Vergeltungsmaßnahmen zählen, in denen Krieg herrscht.
Gleichwohl ist eine Instrumentalisierung des Mißbrauchsvorwurfs deswegen überhaupt nicht auszuschließen. Er erfolgt auf dem Hintergrund der subjektiven Überzeugung von der Richtigkeit des Vorwurfs.
Es stellt sich immer wieder die Frage wie es möglich ist, daß ein Elternteil diesen Vorwurf erhebt, obwohl eventuell schon bei flüchtiger Betrachtung die Absurdität dieses Vorwurfs evident ist.
Dafür erwähne ich nochmal den bereits angeführten Fall. Die Mutter hatte es verboten, nach dem Urinieren die Tröpfchen abzuschütteln, weil die Tröpfchen an der Wand des Bades landeten. Sie hätte also wissen können, daß dies eine harmlose Äußerung ist. Wie kommt es dann trotzdem zu einer solchen Beschuldigung? Ausgangsbasis ist
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vermutlich die durch die besondere Konstellation in einem Trennungsverfahren stark reduzierte kognitive Dissonanz zwischen dem Bild von dem Partner als jemand, der so etwas nicht tut, und der gegenteiligen Information, daß auch dies noch zu ihm passen würde neben den anderen schrecklichen Dingen, die er der Familie angetan hat. D.h., normalerweise, und das ist der Unterschied, wenn der Verdacht von außen kommt, daß zunächst mal in einer intakten Beziehung der nichtbeschuldigte Elternteil in seiner ersten Reaktion sagen wird: Das ist vollkommen ausgeschlossen, das macht meine Frau oder mein Mann nicht! Ganz anders in dem Trennungsverfahren, in dem das Bild von dem anderen Partner bereits so schlecht und negativ ist, daß diese Information 'Sexueller Mißbrauch' eben nicht mehr im Widerspruch dazu steht, sondern geradezu passt: Zu den ganzen Scheußlichkeit, zu den ganzen Häßlichkeiten, zu den ganzen Dingen, die er uns, mir, der Familie, den Kindern angetan hat, hat das gerade noch gefehlt!
Und wegen dieser reduzierten kognitiven Dissonanz wird diese Information sofort geradezu aufgesogen. In einem Trennungsverfahren hat jeder Elternteil vom anderen ein unter Umständen extrem negativ verzerrtes Bild, zu dem es dann auch gehört, daß ihm sozusagen alles, das heißt auch ein sexueller Mißbrauch des Kindes, zugetraut wird.
Eine eventuell trotzdem noch bestehende kognitive Dissonanz zwischen dem ehemaligen Bild vom Partner und dem jetzigen als Mißbraucher ist denkbar (Also, na gut, aber das hätte ich eigentlich doch nicht von ihm erwartet!), fährt dann aber deswegen nicht zu einer Zurückweisung des Verdachts, weil enorme motivationale Aspekte entgegenstehen. Verdacht des sexuellen Mißbrauchs ist nämlich eventuell so etwas wie eine Fügung des Schicksals, durch die das primäre Ziel, nämlich die Erteilung des Sorgerechts zum Beispiel oder der Ausschluß einer Umgangsregelung erreicht werden kann. Es ist ein absolut effizientes und sofort wirksames Instrument, möglicherweise das einzige. Selbstverständlich ist dieser Zusammenhang in der Regel dem Beschuldigenden nur in unterschiedlichen Bewußtseinsgraden klar, oder besser gesagt, die interindividuellen Unterschiede im Bewußtseinsgrad zwischen den Beschuldigten ist außerordentlich groß. Wir haben hier sicherlich auf der einen Seite so etwas wie ein "na gut, es kommt mir halt zupass!", auf der anderen Seite kann das auch völlig unbewußt ablaufen. In Verbindung mit dem extrem negativ verzerrten Bild vom ehemaligen Partner einerseits und diesen motivationalen Aspekten der Nützlichkeit dieses Vorwurfs andererseits ist die Überzeugung von der Berechtigung der Beschuldigung besonders groß, wenn der Erstverdacht von dritter Seite, zum Beispiel durch professionelle Helfer, Berater, Beratungseinrichtungenbestätigt wird. Dies entspricht auch der Theorie von der kognitiven Dissosnanz, nach der kognitive Dissonanz reduziert werden kann, wenn es zu einer Anhäufung jener Informationen kommt, die geeignet sind, diese kognitive Dissonanz und damit den inneren Konflikt zu reduzieren: Wenn die Fachleute das auch sagen, dann muß es ja wohl doch so sein! Und hier ist vermutlich der verhängnisvollste Einfluß der sogenannten parteilichen Einrichtungen, denn durch ihren professionellen Idenditätscharakter, den sie in anderen Bereichen zu Recht haben, in der Prävention, in der Beratung, der Stütze, der Hilfe, meinetwegen auch in der Therapie, nur nicht in der Diagnostik, ist es ja sogar möglich, eine Partnerbeziehung zu zerstören, indem der eine Partner dann auch lernt, daß an dem Vorwurf wohl etwas dran sein muß. Durch die Bestätigung des Verdachts werden bei dem beschuldigenden EIternteil letzte Zweifel an der Berechtigung des Verdachts ausgeräumt. Zum Teil dann noch in Verbindung mit Selbstvorwürfen, das Kind nicht schon längst vor dem vermeintlichen Mißbrauch geschätzt zu haben, übernimmt der beschuldigende Elternteil dann die Rolle des unerbittlichsten Aufdeckers und Verfolgers. Vielleicht hängt es auch damit zusammen, daß die Bestätigung sexuellen Mißbrauchs bei diesem Typ familiengerichtlicher Verfahren außerordentlich selten ist. Nach unserer eigenen Statistik auf der Basis von etwa 250 Sachverständigengutachten wegen sexuellen Mißbrauchs in familiengerichtlichen Verfahren sind es noch keine 10 %, in denen wir den Verdacht bestätigen konnten.
Ich komme nun zu den möglichen Konsequenzen dieser Situationen und Prozesse für die betroffenen Kinder und die Beschuldigten, aber auch die Beschuldigenden kommen nicht ungeschoren davon.
Konseqenzen für die Kinder
1.Unabhängig von der Schwere des erfahrenen sexuellen Mißbrauchs bzw. unabhängig auch davon, ob überhaupt einer stattgefunden hat, internalisiert das Kind über einen Lernprozeß die Ungeheuerlichkeit des tatsächlichen oder ver-
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meintlichen Geschehens, indem es die Bewertungsmaßstäbe der Erwachsenen aufnimmt. Dies ist in jedem Falle eine schwere, sekundäre Traumatisierung und kann auch zu einer Sexualisierung des Verhaltens führen. Das Kind übemimmt behavioral-patterns, Verhaltensstrukturen, Verhaltensmuster des Erwachsenen.
2. Das Kind internalisiert ein extrem negativ verzerrtes Bild von einem bis dahin eventuell auch geliebten Elternteil, zu dem neben ambivalenten jedoch auch klar positive emotionale Beziehungen bestanden haben. Der Elternteil wird zum Monster.
3. Es ist sattsam bekannt, daß selbst mißhandelnde Eltern von ihren Kindern noch geliebt werden und die Kinder, wenn sie ins Heim kommen, jederzeit wieder zu ihnen zurück möchten. Im Rahmen unserer Sachverständigen-Gutachten erfahren wir von Kindern, daß sie den beschuldigten Elternteil nie im Leben wiedersehen wollen und sie sich weigern, überhaupt jemals noch mit ihm zusammenzutreffen. Bei begründeter Hypothese, daß der sexuelle Mißbrauch nicht stattgefunden hat, versuchen wir dem Kind die Angst vor diesem Elternteil zu nehmen, indem wir ihm sagen, daß es mit diesem Elternteil in unserem Beisein im Spielzimmer der Universität zusammentreffen könnte. Manchmal sind wir dann zu dritt, wir sagen: Schau, hier ist einer, hier ist einer, hier ist einer. Es kann dir also nichts passieren. Dein Papa kann dich nicht mitnehmen, der kann dich nicht schlagen, der kann dich nicht töten, der kann dir überhaupt nicht tun! alles Dinge, die das Kind vorher in seinen Befürchtungen geäußert hat. Die Regel ist, daß entweder sofort oder nach nur wenigen Minuten eine Vater-Kind-Beziehung sichtbar wird, bei der ein Außenstehender überhaupt nicht auf den Verdacht kommen würde, daß irgend etwas Böses passiert sein könnte.
Wir machen es häufig dann so, daß wir den beschuldigenden Elternteil dann bitten - das ist selbstverständlich vorher abgesprochen, damit niemand etwas Böses denkt - durch die Einwegscheibe dieses Geschehen mitanzusehen. Und bei einem der letzten Gutachten sagte dann - in diesem Fall war es auch eine Mutter - sie sagte, das ist nicht der Mann, den ich kenne oder irgend so eine Formulierung. Das Bild wurde also damit deutlich.
Daraus folgt: Wenn einerseits die Kinder aufgrund negativer Erfahrungen mit Eltern trotzdem zu ihnen zurück wollen, andererseits in dieser Konstellation nicht, dann ist das ein ganz eindeutiger Beweis dafür, daß ein extrem und uneingeschränkt negatives Bild von dem beschuldigten Elternteil immer partiell oder vollständig das Ergebnis eines Beeinflussungsprozesses von dritter Seite ist. Und daß es insofern ein Verhängnis.ist, wenn nicht eine Konstellation geschaffen wird, in der das Kind die Möglichkeit hat eventuell dieses Bild an der Wirklichkeit revidieren zu können.
Für die psychosoziale Entwicklung des Kindes wäre es geradezu eine Katastrophe, wenn es mit diesem Bild von dem beschuldigten Elternteil aufwachsen müßte.
4. Gerade aus der Konstellation eines vielleicht weder verifizierten noch falsifizierten Verdachts des sexuellen Mißbrauchs, wie er für den intrafamiliären Bereich typisch ist, ergibt sich die Forderung, den Plan für eine Versöhnungs- und Wiederannäherungsstrategie vorzulegen. Der Vorschlag oder die Empfehlung einer unbefristeten Trennung zwischen dem Kind und dem beschuldigten Elternteil ist ohne Perspektive und berücksichtigt in keiner Weise das Kindeswohl.
5. Eine sehr spezifische Folge, die ich in neuester Zeit häufiger beobachtet habe und die noch der empirischen Überprüfung bedarf, möchte ich hypothetisch vorstellen. Wenn das Kind über einen längeren Zeitraum mit der Thematik befaßt wird, daß es Opfer eines sexuellen Mißbrauchs ist, ist es in einem Strafverfahren durchaus nicht unwahrscheinlich, daß das Kind eine innerpsychische Entwicklung und einen Rollenwechsel durchmacht. Während das Kind am Anfang keine Aussage macht und sich ganz mit der Rolle des Opfers identifiziert (einschließlich Verhaltensstörungen auch regressiver Art), kommt es im Verlaufe fortgesetzter Untersuchungen und Befragungen und eventuell therapeutischer Maßnahmen zu einer Haltung der Willfährigkeit gegenüber den untersuchenden Erwachsenen. Das Kind hat inzwischen seine Lektion gelernt und weiß, was die Erwachsenen wissen möchten. In einer dritten Phase schließlich tritt das Kind aus seiner Opferrolle fast in eine Rolle des Beschuldigenden ein und beginnt aktiv und aus eigenen Kräften neue Beschuldigungen und zum Beispiel auch weitere Personen als Mißbraucher zu benennen. Dies ist eine Entwicklung, die sich im Montessori-Prozeß geradezu bilderbuchhaft abgespielt hat.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt könnte man mit Recht von einem Mißbrauch des Kindes sprechen.
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Das Kind wird sich seiner Bedeutung, seiner Wichtigkeit und seiner Position bewußt und läßt sich zu demonstrativen Falschaussagen verleiten. Dieses Phänomen, ich sage es mit Zögern, ist übrigens aus den Kinderhexenprozessen des ausgehenden 16. und angehenden 17. Jahrhunderts bestens bekannt und ausführlich geschildert. (Diese Kinderhexenprozesse waren ja in der schönen Stadt Reutlingen besonders berühmt und berüchtigt.) So wie seinerzeit sich schon die Richter wunderten, welche Ereignisse und Wahrnehmungen das Kind bei Hexenzusammenkünften hatte, so müßten sich heute manchmal Staatsanwälte und Richter wundern über das Ausmaß von Mißbrauchsformen und die Anzahl der Personen, die benannt werden. Wiederum der Montessori-Prozeß als ein berühmt-berüchtigtes Beispiel dafür.
Konsequenzen für die Beschuldigten
Die Enttabuisierung und die emotionale Aufladung, mit der das Thema sexueller Mißbrauch in der Öffentlichkeit behandelt wird, und die Verurteilung dieses Deliktes als die verabscheuungswürdigste Verhaltensform eines anderen Menschen führt zu einer extrem psychischen Belastung des Beschuldigten mit einem so hohen Streßpotential, daß mit psychosomatischen und psychogenen Erkrankungen und Verhaltensstörungen zu rechnen ist. Schon vor zwei Jahren drängte sich mir im Zusammenhang mit der Beschäftigung mit der Hexenverfolgung im 16. und 17. Jahrhundert dieser Vergleich auf, wenn jemand des sexuellen Mißbrauchs verdächtigt wird.
So wie damals die der Hexerei oder der Ketzerei Verdächtigten im Prinzip keine Chance mehr hatten, ungeschoren davonzukommen, gilt dies zwar nicht analog für die physische, aber für psychische Bedrohung desjenigen, der des sexuellen Mißbrauchs verdächtigt wird. Selbst wenn er einer strafrechtlichen Verurteilung entgeht, trifft dies nicht für die familiengerichtlichen Konsequenzen zu. Wenn durch die Verdächtigungen, Beschuldigungen und die lange Trennung von seinem Kind das Vertrauensverhältnis und die Beziehung zwischen Kind und Elternteil nachträglich gestört ist, wird sich kaum noch ein Familienrichter finden, der jetzt Besuchskontakte sozusagen anordnet.
Am Rande sei nur noch vermerkt, daß er sozial völlig marginalisiert ist, zumindest dort, wo er bis dahin lebte und wohnte, seine berufliche Position verloren hat, seine soziale Integration und eventuell versuchen muß, sich woanders ein völlig neues Leben aufzubauen.
Schutz des Kindes ist eine Absicht, die wir alle teilen. In der kognitionspsychologischen Forschung sind jene Untersuchungen berühmt geworden, die die Auswirkung eines Vorhabens und einer Maßnahme untersuchen. Schutz des Kindes ohne Berücksichtigung der näheren und weiteren Konsequenzen bedeutet eventuell, Maßnahmen zu ergreifen, die das Kind zwar im Augenblick vor der vermeintlichen Bedrohung schützen, jedoch seine zukünftigen Rahmenbedingungen für seine psychosoziale Entwicklung und seinen Lebensraum zerstören. Dies muß bei jeder interventionistischen Maßnahme berücksichtigt werden.