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Kommentar von Beate Kricheldorf zum
"Aktionsplan zum Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt"


Der Aktionsplan zum Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt soll demnächst von den Grünen vorgelegt werden. Lässt die bisherige Rechtslage und Rechtsanwendung in Deutschland einen ausreichenden Schutz vor häuslicher Gewalt vermissen? Ist der bisherige zivilrechtliche Schutz vor Misshandlungen und Bedrohungen nicht ausreichend?

- Bisher konnten Frauen in einem "Wohnungszuweisungsverfahren" die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragen, wenn sie mit dem "Täter" verheiratet sind und wenn mit der Zuweisung eine "schwere Härte" zu vermeiden ist.

- Es besteht die Möglichkeit, dass Gewalttäter auf Unterlassung der Gewaltanwendung verklagt werden können (§ 823, 1004 BGB).

- Angelegenheiten im sozialen Nahraum sollten soweit wie möglich "Privatangelegenheiten" sein, in die sich der Staat (Polizei, Justiz) so wenig wie möglich einzumischen habe.

Nach Auffassung von Bündnis 90/Die Grünen sind die bisherigen Regelungen nicht ausreichend. Das zivilrechtliche Wohnungszuweisungsverfahren soll vereinfacht und effektiviert werden. Statt einer "schweren Härte" (wie derzeit in § 1361 b BGB vorausgesetzt), soll die Eingriffsschwelle gesenkt werden, um die Wohnungszuweisung an die Frau zu rechtfertigen.

Die Wohnungszuweisung, also das alleinige Nutzungsrecht des Gewaltopfers und das Hausverbot für den Täter, soll durch Schutzanordnungen (z.B. Kontaktverbote) abgesichert werden. Noch bevor über eine Wohnungszuweisung (bzw. Wohungsverbot) entschieden worden ist, soll der Täter zum Verlassen der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung gezwungen werden können. Außerdem soll ein Aufenthaltsverbot für Orte gelten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält; und ein Verbot des Zusammentreffens und der Kontaktaufnahme. Die Vollstreckung aller Schutzanordnungen soll vereinfacht und beschleunigt werden.

Musste bisher ein Opfer den Sachverhalt schildern und nachweisen, sollen jetzt Beweiserleichterungen geschaffen, z.B. die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als Beweis anerkannt werden.

Der Verstoß gegen "Weg-Weisung" (Hausverbot) bzw. Rückkehrverbot sowie gegen Kontakt- und Näherungsverbote soll als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.

In den Polizeigesetzen der Länder soll eine präventivpolizeiliche Eingriffsbefugnis auch bei häuslicher Gewalt verankert werden. Weibliche Gewalt soll nicht sanktioniert werden: kein Hausverbot für Frauen, die Kinder oder Männer mißhandeln; kein Opferschutz für Kinder oder Männer; keine schnelleren und unbürokratischeren Interventionsmöglichkeiten, wenn Frauen die Täterinnen und Männer die Opfer sind.

Auffällig an diesem "nationalen Aktionsplan" ist, dass weibliche Gewalt nicht erwähnt wird und offensichtlich nicht sanktioniert werden soll. Kein Hausverbot für Frauen, die Kinder oder Männer misshandeln. Kein Opferschutz für Kinder oder Männer. Keine schnelleren und unbürokratischeren Interventionsmöglichkeiten wenn Frauen die Täterinnen und Männer die Opfer sind.

Welche Interessen stecken dahinter, wenn nur eine ganz bestimmte Form von Gewalt (die physische) und nur eine ganz bestimmte Personengruppe (Männer als Täter) hochgepuscht und skandalisiert werden?

Männer/Väter sind Täter. Frauen/Mütter sind Opfer. Welche Rollen sollen hier konserviert werden und warum?

Das grundgesetzlich verankerte Recht, "Männer und Frauen sind gleichberechtigt", scheint zunehmend in eine Schieflage zu geraten. Dass Frauen in Beruf und Öffentlichkeit ihre Rechte einklagen, ist zur Selbstverständlichkeit geworden. Wenn Männer in der Familie oder als Väter ihre Rechte einklagen, ist das noch längst keine Selbstverständlichkeit, sondern wird von Frauen vehement boykottiert.

Herbst 1999

Beate Kricheldorf, Dipl. Psychologin und Autorin von
Verantwortung: "Nein Danke!" R.G. Fischer, 1998


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Stand dieser Seite: 22.03.2000
Fundstelle: http://www.paPPa.com/politik/BKWohungszuweisung.htm

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