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Das folgende Dokument wurde Ende 1999 auf dem Server der Bundespartei "Bündnis 90/Die Grünen" veröffentlicht (ursprünglich: http://www.gruene-fraktion.de/aktuell/gewalt/stage.htm) und ist zwischenzeitlich nicht mehr dort verfügbar. Wir erlauben uns, den Text hier im Original wiederzugeben. Am Ende finden sich dann noch Links zu einige Kommentierungen ...
Den Schutz von Frauen und Kindern vor häuslicher Gewalt verbessern
Stand: 09.08.99
"My home is my castle", dieser Satz, der Sicherheit und Geborgenheit des eigenen Zuhauses ausdrücken soll, gilt für viele Frauen nicht. So unglaublich es klingt, aber die eigenen vier Wände sind der gefährlichste Ort für Frauen. Und das nicht nur, weil die meisten Unfälle im Haus passieren. Denn: Gewalt in Ehe und Familie ist die am weitesten verbreitete Form von Gewalt. Und sie trifft zu 95 Prozent Frauen.
Jährlich flüchten in Deutschland rund 45.000 Frauen mit ihren Kindern in Frauenhäuser. Ursache ist erlittene oder drohende Gewalt im häuslichen Bereich. Die Dunkelziffer in diesem Bereich ist hoch; eine rechtliche Reaktion auf die Taten selten. In der akuten Gefährdungssituation ist eine strafrechtliche Verfolgung der Täter für viele Frauen nur zweitrangig. An erster Stelle steht für die meisten Frauen der gegenwärtige und zukünftige Schutz vor der Gewalt ihres Partners.
Dem Bedürfnis der Betroffenen nach effektivem Rechtsschutz muss nachgekommen werden: Sie müssen sich mit Aussicht auf Erfolg wehren können, denn die Aufnahme in Zufluchtsstätten kann immer nur eine kurzfristige Notlösung sein.
Die bisherige Rechtslage und Rechtsanwendung in Deutschland lassen einen ausreichenden Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt jedoch vermissen:
In Hinblick auf einen wirksamen zivilrechtlichen Schutz vor Misshandlungen und Bedrohungen bestehen verschiedene Defizite:
Viel zu lange haben Justiz und Polizei Gewalt im sozialen Nahraum als "Privatangelegenheit" zwischen den Beteiligten angesehen, in die sich der Staat so wenig wie möglich einzumischen habe. Erst allmählich setzt hier ein Bewusstseinswandel ein, was auch auf die erfolgreiche Arbeit von Interventionsprojekten (wie z.B. der Berliner Initiative gegen Gewalt gegen Frauen, BIG e.V.) zurückzuführen ist. Die Fortbildung von Justiz und Polizei ist aber nach wie vor unzureichend. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die präventiv-polizeilichen Eingriffsbefugnisse, geregelt in den Polizeigesetzen der Länder, der besonderen Problematik häuslicher Gewaltbeziehungen nicht gerecht werden.
Im Herbst 1999 wird die Bundesregierung einen nationalen Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt vorlegen. Dieser soll nach Auffassung von Bündnis 90/Die Grünen folgende Eckpunkte beinhalten:
I. Notwendige Gesetzesänderungen im Bereich des Zivil- und Zivilprozessrechts
1. Das zivilrechtliche Wohnungszuweisungsverfahren soll vereinfacht und effektiviert werden.
Statt einer "schweren Härte" ( wie derzeit in § 1361 b BGB vorausgesetzt) - soll die Eingriffsschwelle gesenkt werden, um die Wohnungszuweisung an einen der Ehepartner zu rechtfertigen. Eine schwere Härte liegt nämlich nach weit verbreiteter Auffassung nur dann vor, wenn "aufgrund aussergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise die Wohnungszuweisung -unter Berücksichtigung auch der Belange des anderen Ehegatten- dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung des die Zuteilung begehrenden Ehegatten abzuwenden". Es soll ausdrücklich geregelt werden, dass in Misshandlungsfällen eine Alleinzuweisung der Wohnung an das Misshandlungsopfer erfolgt. Um zu gewährleisten, dass die Partnerin, der die Wohnung zugewiesen wurde, diese auch tatsächlich nutzen kann, soll die Wohnungszuweisung automatisch durch Schutzanordnungen (z.B. Kontaktverbote) abgesichert werden.
Auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften soll dieses Wohnungszuweisungsverfahren gelten; und es soll sich in der Ausgestaltung an den für Ehegatten geltenden Vorschriften orientieren.
2. Es soll ausdrücklich gesetzlich geregelt werden, dass Schutzmassnahmen gegen häusliche Gewalt geschaffen werden.
Noch bevor über eine Wohnungszuweisung entschieden wird, muss es für die betroffenen Frauen einen Schutzraum vor Gewalt und Bedrohung geben, der ihnen in der akuten Gefährdungssitutation hilft. Hierzu ist eine neue Vorschrift notwendig, die die Unterlassung und Beseitigung von Misshandlungen und Bedrohung regelt, den Täter zum Verlassen der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung zwingt, die Rückkehr in die Wohnung und unmittelbare Umgebung verbietet ("Weg-Weisung"), ein Aufenthaltsverbot für Orte, an denen sich das Opfer z.B. regelmässig aufhält, erlässt sowie ein Verbot des Zusammentreffens und der Kontaktaufnahme. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche soll ein einheitliches Verfahren vor einem allein zuständigen Gericht geschaffen werden, unabhängig davon, ob es sich um Eheleute, nichteheliche Lebensgemeinschaften oder sonstige häusliche Gemeinschaften handelt.
Die Vollstreckung der Schutzanordnungen soll vereinfacht und beschleunigt werden.
Allein mit dem Erlass einer gerichtlichen Schutzanordnung, die die Betroffene in einem Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung erwirken kann, ist ihr in einer Vielzahl der Fälle jedoch noch nicht geholfen.
Das geltende Recht stellt hohe Hürden an die Vollstreckung der Schutzanordnung auf. Verstösst der Mann gegen die Verfügung und schlägt er etwa die Frau weiter oder lauert ihr an Orten auf, deren Betreten ihm verboten war, muss die Frau in einem erneuten Verfahren einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) stellen. Sie muss den Sachverhalt schildern und auch nachweisen. Da selten Dritte bei der Anwendung häuslicher Gewalt zugegen sind, genügt für den Antragsgegner häufig ein einfaches Bestreiten, um das Ordnungsmittel zu verhindern. Dass die Frau eine eidesstattliche Versicherung abgibt, reicht nicht aus, um ihr zu glauben. Erst wenn die Zuwiderhandlung feststeht, wird das Ordnungsmittel festgesetzt. Bereits dieses Verfahren dauert oftmals einige Wochen. Liegt ein Ornungsgeldbeschluss endlich vor, muss er durch Rechtspfleger bzw. Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Aufgrund der Arbeitsüberlastung dauert die Vollstreckung häufig nochmals einige Monate. Dies führt dazu, dass der Misshandler erst viele Monate nach dem Vorfall Konsequenzen zu spüren bekommt. Bei mittellosen Männern geht die Vollstreckung ohnehin ins Leere.
Für die von Gewalttätigkeiten Betroffenen müssen also Beweiserleichterungen ermöglicht werden, z.B. indem man die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung als Beweis anerkennt.
II. Flankierende Massnahmen
1. Der Verstoss gegen "Weg-Weisung bzw. Rückkehrverbot sowie gegen Kontakt- und Näherungsverbote soll als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.
Durch Schaffung eines entsprechenden "Ordnungswidrigkeitstatbestandes" soll der Polizei die Möglichkeit gegeben werden, gegen den Gewalttäter neben einer strafrechtlichen Verfolgung auch ordnungsrechtlich wegen Missachtung der Schutzanordnung vorzugehen. Hiermit soll der Erfahrung Rechnung getragen werden, dass es den betroffenen Frauen oft schwerfällt, ihre Rechte gegenüber gewalttätigen Männern durchzusetzen. Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ist unabhängig vom Vorgehen der betroffenen Frau möglich. Zudem ist auch bei der Durchsetzung von Kontakt und Näherungsverboten, wo in der Regel nur ein länger andaürndes Verfahren zur Verhängung von Ordnungsgeld- oder Ordnungshaft in Betracht kommt, die Möglichkeit der Ahndung als Ordnungswidrigkeit sinnvoll.
Dies hätte schnellere Konsequenzen für den Täter zur Folge.
2. Die Bundesregierung soll sich auf der nächsten Innenministerkonferenz dafür einsetzen, dass in den Polizeigesetzen der Länder eine polizeirechtliche Eingriffsbefugnis bei häuslicher Gewalt geschaffen wird.
Interventionsmassnahmen gegen Gewalt im sozialen Nahraum müssen, um effektiv zu sein, unmittelbar nach der bekannt gewordenen Tat erfolgen. Sie müssen eindeutig gegenüber dem Gewalttäter gesetzt werden und der Frau eine Distanzierung ermöglichen, um Zeit und Unterstützung für das Ergreifen weiterer Massnahmen (etwa Beantragung zivilrechtlicher Schutzanordnungen, Wohnungszuweisung) zu gewinnen. Die Polizeigesetze der Länder kennen jedoch weder eine hinreichende Eingriffsbefugnis zu einer Weg-Weisung noch zu dem Ausspruch eines Rückkehrverbotes gegenüber einem häuslichen Gewalttäter. Mit der Verankerung einer präventiv-polizeilichen Eingriffsbefugnis in den Polizeigesetzen der Länder gerichtet auf Wegweisung und Rückkehrverbot liesse sich ein unmittelbar wirksam werdender und damit effektiver Rechtsschutz gewährleisten.
In Österreich hat man bereits gute Erfahrungen mit einer auf ein "Weg-Weisungsrecht" gerichteten Eingriffsbefugnis der Polizei gemacht. Nach dem dort seit 1997 geltenden Sicherheitspolizeigesetz steht der Polizei die Befugnis zu, einen Gewalttäter zu verpflichten, sich von einer Wohnung fern zu halten, in der eine gefährdete Person wohnt. Diese Anordnung hat eine grundsätzliche Geltungsdauer von einer Woche, sie kann um eine Woche verlängert werden, wenn eine zivilrechtliche Schutzanordnung vor dem Zivilgericht beantragt wurde. Da die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Polizeirechts in der Bundesrepublik den Ländern zusteht, bedarf es in jedem Bundesland einer entsprechenden Änderung des Polizeirechts.
Darüber hinaus ist der Ausbau von Interventions- und Kooperationsprojekten mit dem Ziel, das koordinierte Vorgehen aller beteiligten Einrichtungen zu erreichen, transparent zu machen und Präventionsarbeit zu etablieren. Umfassende Fortbildungsmassnahmen von Polizei und Justiz sowie die Verankerung des Themas (häusliche) Gewalt gegen Frauen und Kindern in der polizeilichen und juristischen Fortbildung sind notwendig. Zur Überprüfung der Rechtspraxis ist die Einführung von Statistiken und kontinuierlich zu erstellenden Dokumentationen zu Fällen und Verfahren von häuslicher Gewalt erforderlich.
Irmingard Schewe-Gerigk
Berlin, den 9. August 1999
Mehr, nicht Parteilich-Feministisches und Geistreicheres zum Thema gibt es hier:
Stand dieser Seite: 22.03.2000
- Fundstelle: http://www.paPPa.com/politik/stage.htm -
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