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Juridisch-familienpflegerisches Interventionsmodell als zentrale Maßnahme
zur gesellschaftlichen Behandlung des Scheidungsgeschehens

Über das Zusammenspiel von kontradiktorischem Rechtssystem mit einer
familiensystemisch orientierten Umgangspflegschaft

Robert Emmanuel Mayer

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Inhalt

Zusammenfassung

1 Institutionalisierung der Trennungs- und Scheidungsbegleitung

1.1 Auswirkungen des Alleinsorgemodells
1.2 Zur Notwendigkeit nicht-kontradiktorischer Maßnahmen

2 Maßnahmen zur gesellschaftlichen Behandlung des Scheidungsgeschehens

2.1 Juristische Etablierung der Nachscheidungsfamilie zum Familienerhalt
2.2 Ziel: Die nichtausgrenzende Mehrelternfamilie
2.3 Interventionsprogramm gegen die familiale Polarisierungstendenz
2.4 Funktion des Verfahrenspflegers
2.5 Umgangshelferteams: Funktion und Qualifikation
2.6 Sanktionen bei Umgangs- und Unterhaltsdelikten oder gelungener Scheidung

3 Zur Frage der Anschlussberufung

Literatur

Anhang A Fragen zur Implementation des Umgangshilfemodells

Anhang B Forensisch-psychologische Scheidungsforschung in den USA

Anhang C Verstärkte Umzugsneigung


Zusammenfassung

Irreversible Schäden an Kindern von Nachscheidungsfamilien erfordern den vollen, gesellschaftlichen Einsatz und eine entlastende, institutionalisierte Scheidungsbegleitung. Das bis vor kurzem aktuelle Alleinsorgemodell nimmt der Nachscheidungsfamilie aufgrund des kontradiktorischen Scheidungsurteils die innere Daseinsberechtigung, so dass sich Unterhalts- und Umgangsprobleme manifestieren.

Durch die Kindschaftsrechtsreform ist ein Trendwechsel eingeläutet worden: Frau Dr. Hohmann-Dennhardt vom Bundesverfassungsgericht Karlsruhe hofft, dass man der Scheidungsfamilie durch eine intensivierte Scheidungsbegleitung auf Amtsgerichtsebene mit einem voll implementierten Verfahrenspflegerwesen nach § 50 FGG gesellschaftlich gerecht werden wird.

Eine juridisch-familienpflegerische Intervention als zentrale Maßnahme zur gesellschaftlichen Behandlung des Scheidungsgeschehens wird vorgeschlagen: Notwendig ist einerseits eine Scheidungsdefinition, mit der die Existenz der Nachscheidungsfamilie explizit etabliert wird. Andererseits wird der zeitübergreifende Scheidungsprozess von familienpflegerischen Hilfsmaßnahmen flankiert. Frühzeitig einsetzende Umgangshilfe könnte zusammen mit der richterlichen Sanktion der Unauflöslichkeit der Elternschaft zu einem wirksamen Vehikel zur Steuerung des Scheidungsgeschehens gemacht werden. Ziel dieser kombinierten Maßnahme ist die nichtausgrenzende Mehrelternfamilie im Sinne von Napp-Peters (1995).

Der Verfahrenspfleger nach § 50 FGG stellt die Verbindung her zwischen kontradiktorischem Rechtssystem und mediativ-familiensystemischen Helferstrukturen. Er überwacht die Einhaltung der Unterhalts- und Umgangspflicht gegenüber den leiblichen Kindern seitens der Eltern während einer jeweils einjährigen Vor- und Nachscheidungsscheidungsphase. Die Durchführung der von mir beschriebenen Umgangshilfe (1999) wird von ihm allerdings an das von der Jugendhilfe veranlasste Umgangshelferteam delegiert.

Umgangshilfe befriedigt das familiendynamische Bedürfnis nach Distanzierung der Partner voneinander unter Beibehaltung der emotionalen Nähe beider Eltern zum Kinde. Bei Umgangs- oder Unterhaltsdelikten kann die Scheidung zeitlich verzögert oder das Sorgerecht entzogen werden; eine gelungene Scheidung würde gesellschaftlich anerkannt.

Wenn die Scheidungsfamilie erfolgreich befriedet ist, entfällt die Anschlussberufung von selbst. Allerdings ist Kontrolle und Institutionalisierung des Scheidungswesens durch das Bundesverfassungsgericht unerlässlich.

1 Institutionalisierung der Trennungs- und Scheidungsbegleitung

Die Gefährdung von Trennungsfamilien und die Möglichkeit der dauerhaften, irreversiblen Schädigung ihrer Kinder im Zuge des Trennungsgeschehens muss als handlungsleitend anerkannt werden. Ferner muss anerkannt werden, dass in Trennungsfamilien staatlicherseits "investiert" werden muss; defizitäre Familienstrukturen vom Gesellschaftssystem gestützt werden müssen, weil ansonsten die Gesellschaft sich selbst schädigt: In Ihrem Schoß entstehen mehrheitlich instabile, psychisch labile Individuen, die die demokratische Gesellschaftsform als kulturelle Errungenschaft nicht perpetuieren werden.

Das chronische gesellschaftliche Bedürfnis nach Befriedung von Trennungsfamilien und wirksamen Schutz ihrer Kinder, sollte zu angemessenen, habitualisierten Handlungen oder vielmehr zu einer entlastenden Institutionalisierung des Scheidungsgeschehens führen. Das vorgestellte juridisch-familienpflegerische Interventionsmodell schlägt als Maßnahme zur gesellschaftlichen Behandlung des Scheidungsgeschehens ein familiendynamisch angemessenes Zusammenspiel der Familiengerichtsbarkeit mit einer Umgangspflegschaft vor.

1.1 Auswirkungen des Alleinsorgemodells

Das Konstrukt "Alleinsorge-mit-Umgangsberechtigung" - das Alleinsorgemodell - ist zwar prozessökonomisch, hat aber den Nachteil, die Nachscheidungsfamilie wegzuleugnen und ihr jeglichen Status - sprich: die Existenzberechtigung zu nehmen. Folglich sinkt die Willigkeit, für die eigenen Kinder einzustehen und deren Versorgung wird zunehmend an den Staat delegiert. Trotz strengem Unterhaltsrecht stieg im Laufe der Jahre der Anteil Sozialhilfe empfangender, geschiedener sorgeberechtigter Personen mit Kindern stark an gekoppelt mit einem ähnlich ansteigenden Anteil von unter Kindesentzug leidenden umgangsberechtigten Personen mit larvierter Unterhaltsverweigerungshaltung oder tatsächlicher, im Zuge des morbiden Scheidungsgeschehens eingetretener Erwerbsunfähigkeit.

Das Alleinsorgemodell impliziert oder gibt dem einfachen Menschen zu verstehen, dass die Scheidungsfamilie durch einen institutionellen Eingriff künstlich gespalten wird in einen Teil, der sich der Kindererziehung betont widmet und einen Teil der die Versorgungsleistung betont vollzieht. So haben sich Jugendämter jahrzehntelang als Familien-Sezieranstalten hervorgetan, Familiengerichte haben dazu ihr placet gegeben.

Der neue Trend seit dem neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz von 1991 (KJHG) ist oder sollte sein, dass sich Jugendhilfe als Beratungsinstitution zur Stützung von Trennungs-familien versteht, dessen Ziel nach §§ 17, 18 KJHG die Ausgestaltung des nachehelichen Familienlebens ist; die Kindschaftsreform von 1998 weist verstärkt in diese Richtung. Anstatt Beratungshilfe anzubieten, die nur marginal angenommen, meistens zu keinem fühlbaren Ergebnis führt und in einer lakonischen Leermeldung an das Familiengericht gipfelt, könnte sich die Jugendhilfe in Zukunft in Zusammenarbeit mit einer Familien- bzw. Umgangspflegschaft als langfristig wirksame Familien-Erhaltungsanstalt hervortun - und die Familiengerichte könnten nach § 1684 BGB verstärkt darüber wachen, dass das Recht des Kindes auf innigen Kontakt mit beiden Elternteilen gewahrt wird.

Bis zur Kindschaftsrechtsreform war es noch so, dass die antagonistische Rechtsprechung stark in das Familienrecht hinein wirkte: Es wurde z.B. zu Unterhaltsverpflichtungen "verurteilt" und nicht einfach "verpflichtet". Das kontradiktorische Prinzip wirkt in bezug auf Familiensysteme verstärkt polarisierend und destruktiv. Übrig bleibt eine in unschuldige und schuldige Personen zerspaltene Gruppe von einander ambivalent zugewandten, ja, phasenweise einander zutiefst hassenden Einzelmenschen. Die Schuldigsprechung kann aus eigener Kraft nicht aufgehoben werden. Im Gegenteil, eines der Elternteile wird immer den Geruch des Verurteilten, Schuldigen ausdünsten - im Regelfall handelt es sich um die umgangsberechtigte Person, die solcherart gesellschaftlich geächtet, das Ansehen in den Augen ihrer Angehörigen - das ist immer noch die sorgeberechtigte Person mit den leiblichen Kindern - nie wird zurückerhalten können; Versuche, sich zu rehabilitieren, sind zum Scheitern verurteilt, weil diese Bemühungen gesellschaftlich nicht anerkannt werden.

Kein Mensch, keine Frau und kein Mann, kann sich, wie vom Alleinsorgemodell verlangt, im Guten auf seine sippenhafte, geschlechtsbedingte Spezialisierung oder vielmehr den biologischen und sozialen Dimorphismus konzentrieren - Kinderpflege einerseits und Ressourcenbildung andererseits -, wenn es nicht jenen Bereich der Grautöne gibt, in dem sich die Frau und Mutter auch dem Erwerbsleben und der Mann und Vater auch der Kinderpflege hingibt. Also sollten sich die Institutionen besonders darum bemühen, dass dieses Geben und Nehmen zwischen den Geschlechtern erhalten bleibt. Die institutionalisierte Polarisierung der sippenhaften Funktionen in ein Nur-Pflegen und ein Nur-Versorgen, um trügerische Ruhe einkehren zu lassen, tut der Psyche der einzelnen und der Gesellschaft als ganzer nicht gut.

Die Prozessökonomie von Alleinsorgeverfahren hat sich also aufgrund seiner neurotisierenden Nebenwirkungen als volkswirtschaftlich unökonomisch herausgestellt und der Versuch der Kindschaftsrechtsreform, die Lebenswirklichkeit von Nachscheidungsfamilien durch die gemeinsame Sorge positiv zu beeinflussen, beruht auf der Hoffnung, dass mit ein bisschen weniger Prozessökonomie, ein Mehr an gesellschaftlichem Wohlbefinden und volkswirtschaftlichem Wohlstand erwirkt werden könne. Die Absicht, dass der Staat oder vielmehr die Gesellschaft sich dadurch aufrecht erhalten will, dass sie Scheidungsfamilien besser gerecht wird als zuvor, sollte beim Wort genommen werden.

Seit der Kindschaftsreform ist die gemeinsame Sorgerecht also der Regelfall, weil wohl erkannt wurde, dass das Alleinsorgemodell negative Auswirkungen zeitigt; einzelne OLG-Urteile sind im Sinne der Kindschaftsreform schon ergangen und das Bundesverfassungsgericht geht dezidiert von der Gemeinsamen Sorge aus.

1.2 Zur Notwendigkeit nicht-kontradiktorischer Maßnahmen im Scheidungsgeschehen

Frau Dr. Hohmann-Dennhardt vom Bundesverfassungsgericht Karlsruhe plädiert für das Eintauschen der wiederholten Berufungsmöglichkeit in Kindschaftsrechtsverfahren gegen ein einmaliges, gründliches Verfahren, das in einer Entscheidung mündet, die allen Beteiligten möglichst gerecht wird:

"Vielmehr sollte rechtspolitisch darüber nachgedacht werden, ob nicht hohe Anforderungen an das kindschaftsrechtliche Verfahren (...) es rechtfertigen könnten, auf einer solchen differenzierten Basis getroffene Entscheidungen über die Sorge für und das Umgangsrecht mit dem Kind zwar mit Rechtsmitteln angreifbar zu gestalten, dann aber (zumindest in Sorgerechtsentscheidungen) endgültig werden zu lassen (...). Eine solche Überlegung knüpft (...) an den Zweifel, dass die Möglichkeit, schmerzhafte Beziehungskonstellationen wieder aufleben zu lassen und die damit verbundenen existentiellen Unsicherheiten, die Elterninteressen wahren und das Kindeswohl fördern könnten. Kraft und Kosten würden damit nicht mehr in eine permanente Begleitung des Gerichts durch ganze Kindheiten hindurch gesteckt, sondern könnten zum Einsatz kommen für eine sorgfältig vorbereitete (...), für alle nachvollziehbare Entscheidung, und damit auch für die Vertretung des Kindes durch einen Verfahrenspfleger, der seiner Aufgabe gewachsen ist und ihr damit gerecht werden kann." (Hohmann-Dennhardt,1999, S. 12)

Anstatt gleichsam eine "permanente Begleitung des Gerichts durch ganze Kindheiten hindurch" zu ermöglichen, plädiert Frau Dr. Hohmann-Dennhardt für eine dem Problem angemessenere Angehensweise, d.i. eine die "alle Facetten beleuchtet", "alle Interessen einbezieht" und für alle "nachvollziehbar" sei (S. 12). Damit spricht Frau Dr. Hohmann-Dennhardt implizit dem gerichtlichen Streitmodell - wonach es als Ergebnis eines Verfahrens stets einen Verlierer, der uneinsichtig bleibt, und einen selbstbewussten Gewinner gibt - ab, die geeignete Methode zu sein, Kindschaftsrechtsverfahren zu vollziehen. Könnte es sein, dass mit diesen Formulierungen ein mediatives oder gar familiensystemisches Behandlungsmodell für die Nachscheidungsfamilie gemeint ist? Ihre Überlegungen münden jedenfalls zum Schluss , dass es dem Verfahrenspfleger, der seiner "Aufgabe gewachsen" sei, obliegt, diesen befriedigenden Zustand zu erreichen. Mit welchem Handwerkszeug, mit welcher Konzeption? Naheliegend ist, dass es sich - auch - um eine nicht-kontradiktorische, der Familiendynamik gerecht werdende Maßnahme handeln müsste.

2 Maßnahmen zur gesellschaftlichen Behandlung des Scheidungsgeschehens

2.1 Juristische Etablierung der Nachscheidungsfamilie zum Familienerhalt

Nachscheidungsfamilie ist die in der Seele des Kindes weiterbestehende Familie, die bisher in den Katakomben des Scheidungsrechts vegetierte und nunmehr offiziell gesehen und etabliert werden muss, wenn den Kindesinteressen entsprochen werden soll. Eine reformierte, richterliche Definition der Nachscheidungsfamilie würde beinhalten, dass zwar die Partnerschaft von Mann und Frau nunmehr als aufgelöst betrachtet wird, die Elternschaft aber fortbesteht, so dass die "Vorscheidungsfamilie" sich zur "Nachscheidungsfamilie" wandelt, und als solche angesprochen wird. Die familienzerstörerische definitorische Macht, die vom klassischen Scheidungsurteil ausging, muss ganz zurückgenommen, relativiert werden zugunsten einer unauflöslichen Elternschaft. Nur aufgrund solch einer Beziehungsdefinition wird von allen Familienmitgliedern schließlich akzeptiert, dass Vater, Mutter und Kinder weiterhin "zueinandergehören", auch wenn die Wohnverhältnisse sich geändert haben und finanzielle Selbständigkeit der Eltern eingetreten ist. Die solcherart ausgeübte richterliche Definitionsmacht über die Familienbeziehungen ist das eine, emminent wichtige Instrument zur Stabilisierung von Trennungsfamilien. Nachgeschaltete, familientherapeutische Maßnahmen sind zum Scheitern verurteilt, wenn nicht im Vorfeld die positive, richterliche Beziehungsdefinition der Nachscheidungsfamilie erfolgt ist.

Im verlauf des Trennungsgeschehens ist es ja so, dass einer oder beide Elternteile die bisherigen Familienbeziehungen negieren, leugnen und damit deren Inexistenz postulieren. Aufgabe des Familienrichters nach einem reformierten Scheidungsmodell wäre es, diese ubiquitäre Leugnung der Familienbeziehungen nicht - wie im klassischen Scheidungsurteil - zu bestätigen, sondern - im Gegenteil! - aufzuheben und ungültig zu machen. Familien sind nicht auflösbar; auflösbar sind nur bestimmte Formen des Zusammenlebens, die Familie hingegen muss in den Köpfen und Herzen seiner Mitglieder ungehindert weiterbestehen dürfen - dazu verhilft die familiengerichtliche Sanktion im Sinne einer feierlichen Bestätigung.

Es ist also abzukommen von der allzu bequemen Feststellung, dass es eine Familie nun nicht mehr gäbe, bloß weil z.B. der Vater ausgezogen und eine Familienfreund eingezogen ist; eine überstürzte Stiefvaterfamiliengründung stattgefunden hat. Mit der dann erfolgten definitorischen Macht des Scheidungsurteils - die Ursprungsfamilie wird gleichsam "wegdefiniert" - wurde bisher ein gesunder Übergang der Vorscheidungsfamilie in die Nachscheidungsfamilie unterminiert, ja, unmöglich gemacht. Die Scheidungsfamilie sollte statt dessen in ihrer Existenz bestätigt und gestärkt werden; d.h. dass Mutterschaft und Vaterschaft gegenüber einem gemeinsamen Kinde in feierlicher Weise dauerhaft und gleichberechtigt etabliert wird. Nur so wird das definitorische Fundament gelegt für trennungs- und scheidungsüberdauernde positive Familienbindungen. Das ist die die hilfreiche Leistung, die von der Familiengerichtbarkeit erwartet und vollzogen werden kann.

Die andere Hilfestellung, die einer Scheidungsfamilie gegeben werden müsste, ist eher familienpflegerischer, beziehungserhaltender Natur. Diese könnte von einer dem Familienrechtssystem nachgeschalteten Umgangspflegschaft, die von der Jugendhilfe ins Leben gerufen werden müsste, geleistet werden (vgl. Peters & Schimke, 1999, S. 30).

Jede Trennungsfamilie hat einen zeitintensiven und -übergreifenden Entwicklungsprozess durchzumachen, der durch das Familiengericht bewacht und gestützt werden sollte. Wenn einerseits der große Zeitbedarf für eine positive Familientrennung berücksichtigt wird, andererseits dieses Moratorium flankiert wird von familiensystemischen Hilfsmaßnahmen, könnten die Eltern mit ihren Kindern fast ohne Trauma in einen geregelten Geschiedenenstatus übergehen.

Es geht mir um die Konvergenz, das konstruktive Zusammenwirken des juridischen mit einem familienpflegerischen System. Das juridische System hat bestimmte Aufgaben zu erfüllen und das familienpflegerische System auch. Beide ergänzen einander in konstruktiver Weise. Wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Grenzen und Kompetenzen der jeweiligen Systeme anerkannt und nicht der Versuch unternommen wird, das juridische System zu einem familientherapeutischen Instrument aufzublähen oder dem familienpflegerischen System die definitorische Machtausübung des juridischen Systems zu verleihen (hier: die Nachscheidungsfamilie wird zum Wohle des Kindes definiert und damit in ihrer Existenz begründet). Der Anwalt des Kindes ist also kein Umgangshelfer und der Umgangshelfer kein Kindesanwalt.

2.2 Ziel: Die nichtausgrenzende Mehrelternfamilie

Erwünschter Endzustand dieser juridisch-familienpflegerischen Scheidungsbegleitung sollte die nichtausgrenzende Mehrelternfamilie sein, die den jeweils außerhalb lebenden Elternteil emotional erfolgreich integriert und dauerhaft respektiert. In der Langzeitstudie von Napp-Peters (1995) haben im Gegensatz zu den ausgrenzenden die nichtausgrenzenden Mehr- bzw. Einelternfamilien deutlich bessere Aussichten auf psychische Unversehrtheit ihrer Kinder.

Es geht also darum, mithilfe der definitorischen Macht des Familienrechtssystems und einer nachgeschalteten Umgangshelferschaft, die Neigung zur emotionalen Ausgrenzung des außerhalb lebenden Elternteils zu unterbinden und den gefährdeten Trennungsfamilien die Erfahrung machen zu lassen, dass eine Strategie des konstruktiven Einbeschließens jenes Elternteils die erfolgversprechendere, gesündere Verhaltensalternative ist, die durchaus eingeübt werden kann.

2.3 Interventionsprogramm gegen die familiale Polarisierungstendenz

Der gesellschaftliche Wille, Nachscheidungsfamilien in Zukunft nicht mehr wegzudefinieren und zu sezieren, d.h. sie nicht mehr wie zuvor in schuldige und unschuldige, entmachtete und mächtige Personen aufzuteilen, sie nicht mehr in extrem Unterhaltsverpflichtete und extrem leiblich Fürsorgende zu polarisieren, bedarf allerdings geeigneter Interventionsprogramme - denn mit dem Entschluss ist der guten Sache noch nicht genüge getan.

Die trennungsspezifische, familiale Polarisierungstendenz - die Eltern stehen sich feindselig gegenüber - muss durch geeignete Interventionen konterkariert werden. Um dieser Tendenz entgegenzuarbeiten, muss zunächst, wie gesagt, die Nachscheidungsfamilie juristisch als nicht-spaltbare Entität definiert werden. Das bisher rein kontradiktorische Rechtssystem wird somit zu einem Rechtssystem, das familiendynamische Prozesse würdigt und unterstützt. Der beabsichtigte Paradigmenwechsel vom Alleinsorgemodell zum Konzept der unauflöslichen Nachscheidungsfamilie könnte das von mir vorgestellte Umgangshilfemodell (1999) aufgreifen und damit präventiv und unkompliziert den trennungsspezifischen Polarisierungstendenzen entgegentreten. Frühzeitig einsetzende Umgangshilfe könnte zusammen mit der richterlichen Sanktion der Unauflöslichkeit der Elternschaft zu einem wirksamen Vehikel zur Steuerung des Scheidungsgeschehens gemacht werden.

"Welcher Partei traust Du zu, eine Gesetzgebung durchzusetzen, die der Jugendhilfe das Resultat unzähliger Patenschaften aufbürdet?" - eine gute Frage von einer Kritikerin! Wägt man allerdings die relativ geringen Kosten dieser "Patenschaften" mit dem erhalten gebliebenen Wohlstand - der dadurch erhalten geblieben ist, dass geschiedene Eltern nicht depressiv werden und scheidungsbedingt ihre Arbeitskraft und Lebensfreude verlieren -, so ergibt sich eine positive Bilanz, die dafür steht, dass diese "ungezählten Patenschaften" eingerichtet werden. Letztlich können nur gesunde und produktive Eltern gut für ihre Kinder sorgen.

2.4 Funktion des Verfahrenspflegers

Der Verfahrenspfleger nach § 50 FGG oder vielmehr der Anwalt des Kindes bildet dabei das Verbindungsglied zwischen kontradiktorischem Rechtssystem und mediativ-familiensystemischen Helferstrukturen. Er oder sie veranlasst familien- oder umgangspflegerische Maßnahmen; nimmt Berichte über Erfolg oder Misserfolg des Umgangs der Kinder mit dem nichtsorgeberechtigten oder außerhalb lebenden Elternteil entgegen; kontrolliert, ob Unterhalt für die Kinder ordnungsgemäß bezahlt wird und ist in diesen Punkten gegenüber dem Gericht berichtspflichtig.

Der Verfahrenspfleger ist somit einerseits fest verankert in seiner anwaltlichen Funktion im Gerichtswesen und hat zusätzlich ermittelnde, nichtanwaltliche Funktionen: Er oder sie hat, wie gesagt, das Einüben und Einhalten der Unterhalts- und Umgangspflicht gegenüber den leiblichen Kindern seitens der Eltern während einer jeweils einjährigen Vor- und Nachscheidungsscheidungsphase zu überwachen. Der Verfahrenspfleger muss nicht in eigener Person jene beziehungserhaltenden Umgangsprozesse begleiten, wohl kann er diese Begleitung nötigenfalls - und dies ist bei den stark-antagonistischen Tendenzen von Trennungsfamilien meistens notwendig - an eine Umgangshelferschaft delegieren.

2.5 Umgangshelferteams: Ihre Funktion und Qualifikation

Von der Jugendhilfe initiierte Umgangshelferteams werden auf Antrag des Verfahrenspflegers vom Familienrichter beauftragt, Trennungsfamilien für die Dauer von zunächst zwei Jahren ab dokumentierter Trennung umgangsmäßig zu betreuen. Von der Möglichkeit, Betreuten Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB zu beantragen, soll also reger Gebrauch gemacht werden (vgl. Schimke & Peters, 4/2000, S. 21): Der Kindesanwalt beantragt im Regelfall Betreutes Besuchsrecht im Sinne des Umgangshilfemodells - und überwacht seine Durchführung. Während der beiden Trennungsjahre können sich die Eltern durch die Umgangshilfe räumlich und finanziell trennen sowie sich in ihren jeweiligen Folgefamilien etablieren, ohne dass ihren Kindern im Zuge dieser Umstrukturierungen Schaden im Sinne der Eltern-Entfremdung oder -Ablehnung zustößt (s. Salzgeber et al., 1999; s. Kodjoe, 1998, s. Leitner & Schoeler, 1998).

So wie z.B. im Bereich der Altenpflege oder der häuslichen Krankenpflege caritative Institutionen gewachsen sind, so ist vorstellbar, dass sich von der Jugendhilfe veranlasste, institutionelle Umgangshelferteams etablieren, d.s. Personengruppen, die für ca. 25 DM pro Stunde (ab mittlerem Einkommen der Eltern von diesen jeweils hälftig zu finanzieren) die von mir beschriebene Umgangshilfe verwirklichen wollen (1999).

Nach der Scheidung wird die Umgangshilfe selbstverständlich ca. ein Jahre lang weitergeführt und findet ihren Ausklang in einer steten Ansprechbarkeit der Umgangshelferschaft. Falls Umgangsprobleme auftauchen, kann die Umgangshilfe erneut aufgerufen werden. In dieser Zweijahresphase wird den starken Distanzierungsbedürfnissen der Eltern voneinander sowie dem Sehnen nach Beziehungskontinuität der Kinder mit beiden Elternteilen konsequent Rechnung getragen - dies sowohl im juridischen wie im familienpflegerischen Sinne. Somit ist zu hoffen, dass sich die Familiengerichtsbarkeit und die Umgangshelferschaft in der Regel nach Ablauf dieser zwei Jahre zurückziehen und einer gut funktionierenden Nachscheidungsfamilie ihre Autonomie zurückgeben kann.

Umgangshilfe besteht darin, dass eine bestimmte Person familienimmanent wird, d.h. sie gehört ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Familie verbindlich an und reguliert die antagonistischen, polarisierenden Kräfte über einen langen Zeitraum hinweg. Die Eltern sehen sich durch das Gericht veranlasst, den Umgang über den Umgangshelfer zu organisieren, d.h. sie halten miteinander indirekt über den Umgangshelfer bezüglich der Kinder Kontakt; letzterer bildet gleichsam die Hilfsbrücke, die die abgebrochene Verbindung zwischen den Eltern ersetzt. Damit ist dem starken Distanzierungsbedürfnis von Trennungseltern genüge getan, aber gleichermassen auch dem Wunsch der Kinder nach einer fortgesetzten Familienseligkeit. Es wird dafür gesorgt, dass sich die elterlichen Distanzierungsbedürfnisse mit der Zeit relativieren und es vielleicht zum sogenannten "Nachscheidungs-Schulterschluss" kommt, d.h. die Eltern-Kind-Triade funktioniert noch oder wieder, auch wenn von einer dauerhaften räumlichen und zeitlichen Trennung der Eltern ausgegangen werden muss. Dadurch dass der Umgangshelfer zu beiden Eltern eine gewisse Beziehung pflegt, die auch für die Kinder nachvollziehbar ist, stellt er gleichsam den Kontakt zwischen den Eltern her; ist die beziehungsmäßige Brücke, über die die Kinder von dem einen zum anderen Elternteil hinüberwechseln können, ohne in Loyalitätskonflikte zu geraten; ohne vom internalen Hinwendungsverbot gequält zu werden. Der Umgangshelfer ersetzt während der Eltern-Kind-Begegnungen in einem gewissen Ausmaß auch emotional das abwesende Elternteil. Die Familientriade wird gleichsam über die Trennung der Eltern hinweggetragen.

Der von mir gezeichnete Umgangspfleger ist jemand, der familiensystemsiche Grundkenntnisse erfolgreich anwendet: Die behandelte Familie wird dabei grundsätzlich als System angesehen, was eine große Hilfe ist, mit der die sonst unweigerlich auftretende Parteilichkeit des Umgangshelfers verhindert werden kann. Aus der Familientherapie stammt der Begriff der Allparteilichkeit (Stierlin,1997), der besagt, dass der Therapeut auf niemandes Seite steht und auch insgeheim keinen Groll oder Aversionen gegen eines der Familienmitglieder hegt. Der Umgangshelfer sollte gleichsam "über den Wolken schweben"; sein Herz schlägt für die Menschheit und nicht für irgendeins der Geschlechter im besonderen. Die Familiensystemik geht nämlich davon aus, dass bei einer kranken Familie eins oder mehrere ihrer Mitglieder stets Symptomträger sind; es handelt sich um diejenigen Personen, denen am deutlichsten anhaftet, dass die Familiendynamik nicht gesund verläuft. Demnach sollte sich der Umgangshelfer von der falschen Einstellung befreien, dass zum Beispiel eine sorgeberechtigte Person das Eltern-Entfremdungs-Syndrom vermeintlich verursacht oder betreibt, auch wenn ihr Verhalten dies nahelegen mag, denn sie wäre immer nur die Symptomträgerin eines kranken Familiensystems (vgl. auch Salzgeber et al., 1999).

Die monokausale Anklagehaltung durchzieht sogar die amerikanische Scheidungsforschung! Gardner (1992) nimmt zwar eine systemische Verbundenheit der Mutter-Kind-Dyade an, nicht aber - und das erstaunt - eine systemsiche Verbundenheit der Triade von Mutter, Vater und Kind. Seltsam, dass der Vater als Mitbeteiligter von Gardner vollkommen ausgeblendet wird! Auch Clawar und Rivlin (1991) gehen von einem Verursacher aus: "Program" sei der Inhalt, der von einem "programmierenden Elternteil" dem Kinde in Bezug auf das andere Elternteil übermittelt wird; "Brainwashing" sei der interaktionale Prozess, der das Kind dahin führt, sich die Überzeugung des "programmierenden Elternteils" anzueignen. Und für das ausgegrenzte Elternteil wird der Begriff "target parent" verwendet - ein Begriff, der den Gedanken einer Mitwirkung im Entfremdungsgeschehen gar nicht aufkommen lässt! Wo ist in diesem Rahmen die Familie mit ihren Interaktionsprozessen? Es geht bei Scheidungsfamilien gar nicht darum, "Archäologie des Familienversagens" zu betreiben, sondern darum, festzuhalten, dass die systemischen Regelkreise wirklich alle Familienmitglieder einbeschließen. Denn physische Abwesenheit eines Elternteils ist nicht gleichzusetzen mit seiner psychischen Abwesenheit. Im Gegenteil: Das ungelöste Scheidungsgeschehen nagt unentwegt in der Seele aller Familienmitglieder; sie können voneinander nicht lassen, obwohl sie es krampfhaft intendieren! Es ist anzunehmen, dass die Ausgrenzungsneigung der Scheidungsfamilie geradezu Ausdruck des nicht eingestandenen Wunsches ist, in paradoxer Weise die Familienbindungen aufrechtzuerhalten.

Die Helferssysteme, d.h. die Ärzte- und Anwaltschaft, die Familiengerichtbarkeit und Gutachter und - nicht zuletzt - die Umgangspflegschaft sind gegenüber dieser Anklagehaltung nicht immun: Ein Kind wird zum Beispiel dem Arzt mit dem Ziel vorgestellt, weitere Besuche beim anderen Elternteil unmöglich zu machen. Der Arzt hört sich die unterschwellige Anklage, das Kind sei während der Besuche vernachlässigt und krank gemacht worden, an, untersucht das Kind und übernimmt unwillkürlich die Anklagehaltung des anwesenden Elternteils. In der Folge wird der Arzt die angeklagte Person zum Verursacher des Geschehens machen und aus dieser Überzeugung heraus diese aggressiv-schädigend z.B. durch beschämende Atteste traktieren. Der Umgangshelfer ist in Hinblick auf solch familienschädigende Parteilichkeit besonders gefährdet und sollte an Supervisions-Gruppenstunden teilnehmen, um eine eventuell unwillkürlich aufkommende, negativ gefärbte Einstellung gegenüber einem der betreuten Familienmitglieder aufzuarbeiten (z.B. Balint-Gruppen).

2.6 Sanktionen bei Umgangs- und Unterhaltsdelikten oder gelungener Scheidung

Als gerichtliche Sanktionen gegen Umgangs- oder Unterhaltsdelikte ist denkbar, dass der erfolgreich absolvierte Umgang und Unterhalt während des Trennungsjahres zur notwendigen Bedingung gemacht wird, dass die Ehe im Sinne einer Partnerschaftsauflösung zugestanden werden kann. Die übereilte Wiederverheiratung ist nämlich oft genug das ersehnte Ziel der Scheidungsabsicht; wenn der Anwalt des Kindes Misserfolge beim Umgang und/oder Unterhalt feststellt, so ist dem Scheidungsanliegen aus wohlverstandenen Kindesinteressen gerichtlicherseits nicht stattzugeben.

Ferner kann der Verfahrenspfleger bei chronisch misslingendem Umgang den Entzug des Aufentshaltsbestimmungs- oder Sorgerechts von der jeweiligen sorgeberechtigten Person beantragen. Die Umgangshelferschaft ist dem verantwortlichen Verfahrenspfleger berichtspflichtig und hat zu bestätigen, dass sich kein Ausgrenzungssyndrom ausgebildet hat und die Umgangsphasen konfliktfrei vonstatten gehen.

Gelingt das Trennungsjahr hinsichtlich Umgang und Unterhalt, so ist den Eltern feierlich - am besten zum Scheidungstermin und vor dem Standesbeamten - die Silberne Nadel "Ungetrübter Elternschaft" zu überreichen. Am Ende des zweiten Umgangsjahres könnte den Eltern gar die Goldene Nadel "Ungetrübter Elternschaft" besonders feierlich übergeben werden. Solche Symbolhandlungen sind durchaus gerechtfertigt, denn wenn Eltern trotz Scheidung und Gründung von Folgefamilien bezüglich ihrer Kinder im Einvernehmen bleiben, so ist das tatsächlich als außergewöhnliche Leistung anzusehen.

3 Zur Frage der Anschlussberufung

Scheidungsprozesse brauchen viel Zeit und anstatt sie mit einem wirkungslosen, symptomatischen Hinaufklettern durch die Berufungsinstanzen zu verbringen, ohne dass das familiendynamische Bedürfnis nach Distanzierung der Partner voneinander unter Beibehaltung der emotionalen Nähe beider Eltern zum Kinde befriedigt wird, gehe ich mit Frau Dr. Hohmann-Dennhardt konform, dass diese Zeiträume sinnvoll von einer einzigen Instanz begleitet und überwacht werden können. Sofern dabei diesen konträren Bedürfnissen wirklich entsprochen wird, entfällt auch die Motivation zur Anschlussberufung von selbst.

Hingegen stimme ich auch mit Frau RAin Marquardt (1999, S. 35) überein, die die von Frau Dr. Hohmann-Dennhardt vorgeschlagene Rechtsmittelbeschränkung ablehnt. Die gleichzeitige Beachtung der extremen Distanzierungswünsche der Eltern voneinander bei größtmöglicher Würdigung des Kindeswunsches nach einem innerlich-emotionalen Weiterbestehen der eigenen Familie ist ein juristisches und psychologisches Problem von derartiger Tragweite, dass Kontrolle und Begleitung des Scheidungswesens durch das Bundesverfassungsgericht unerlässlich ist.

Ferner ist der Gesetzgeber aufgerufen, die wichtigsten Erkenntnisse aus der neueren Scheidungsforschung zu rezipieren und in neue Vorschriften eingehen zu lassen. Die Kindschaftsrechtsreform von 1998 kann eine große Tragweite haben, wenn ihre Intention durch entsprechende Beschlüsse bestärkt wird. Der § 50 FGG Bedarf zum Beispiel dringender Konkretisierung und Ausstattung mit Weisungscharakter, wenn er nicht zu einer in Richterkreisen ziemlich unbekannten, kleinen Kann-Lösung degenerieren soll: "In der Praxis scheint Sinn und Zweck von Verfahrenspflegschaften nicht hinreichend geklärt zu sein" (Peters & Schimke, 1999, S. 24).


 Literatur

Clawar, S. S., & Rivlin, B. V. (1991). Children Held Hostage: Dealing with Programmed and Brainwashed Children. Chicago: American Bar Asssociation.

Gardner, R. A. (1992). The Parental Alienation Syndrome: A Guide for Mental Health an Legal Professionals. Cresskill, NJ: Creative Therapeutics.

Hohmann-Dennhardt, C. (1999). Grundgedanken zu einer eigenständigen Vertretung von Kindern und Jugendlichen im familienrechtlichen Verfahren. In Protokolldienst 4/2000 (pp. 3-13). Evang. Akademie Bad Boll.

Leitner, W. G., & Schoeler, R. (1998). Maßnahmen und Empfehlungen für das Umgangsverfahren im Blickfeld einer Differentialdiagnose bei Parental Alienation Syndrome (PAS) unterschiedlicher Ausprägung in Anlehnung an Gardner (1992/1997). In Der Amtsvormund 11/12 (pp. 849-868). Heidelberg: Monatsschrift des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen e.V.

Marquardt, C. (1999). Anwaltschaft und Sozialberufe. Konkurrenz oder Ergänzung im Anwalt des in des Kindes. In Protokolldienst 4/2000 (pp. 33-35). Evang. Akademie Bad Boll.

Mayer, R. E. (1999). Frühzeitig einsetzende, informelle oder normative Umgangshilfe - Ein Modell zur Verhinderung des Eltern-Entfremdungs-Syndroms (PAS). In Protokolldienst 4/2000 (pp. 84-101). Evang. Akademie Bad Boll.

Napp-Peters, A. (1995). Familien nach der Scheidung. München: Verlag Antje Kustmann.

O.-Kodjoe, U., & Koeppel, P. (1998). The Parental Alienation Syndrome (PAS). In Der Amtsvormund (pp. 10-28.). Heidelberg: Monatsschrift des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen e.V.

Peters, J., & Schimke, H.-J. (1999). Die Verfahrenspflegschaft nach § 50 FGG - erste Erfahrungen und Konsequenzen. Ein Diskussionsbeitrag. In Protokolldienst 4/2000 (pp. 20-32). Evang. Akademie Bad Boll oder Kindprax 5/99 (pp. 143-149).

Salzgeber, J., Stadler, M., Schmidt, S. M., & Partale, C. (1999). Umgangsprobleme - Ursachen des Kontaktabbruchs durch das Kind jenseits des Parental Alienation Syndrome. Kind-Prax 4/99 (pp. 107-111).

Stierlin, H., Rücker-Embden, I., & Wetzel, N. (1997). Das erste Familiengespräch: Theorie, Praxis, Beispiele. Stuttgart: Klett-Cotta.


Anhang A Fragen zur Implementation des Umgangshilfemodells

(1) Das erste Argument gegen Umgangshilfe ist, dass "keine Familie so einen Eingriff zulassen wird..."

Auch wenn es aussieht, als habe die sorgeberechtigte Person die Macht, das Kommen des Umgangshelfers zu verhindern und die umgangsberechtigte Person die Möglichkeit, die Umgangshilfe unterschwellig zu torpedieren, so gebe ich zu bedenken, dass Richter in der sippenhaften Hierarchiebewertung sehr hochstehende Personen sind, deren Anweisungen im allgemeinen Folge geleistet wird. Als Sippenoberster, der über das Wohl und Wehe der ganzen Gemeinschaft zu bestimmen hat und gerade auch über das Wohl einer soeben vaterlos gewordenen Restfamilie, hat er einen enormen Einfluss darauf, den Umgangshelfer dauerhaft der Nachscheidungsfamilie zuzuordnen und darüber zu wachen, dass kontrollierter Umgang stattfindet.

(2) Die von mir vorgeschlagene Dauer der Kontakte (anderthalbstündig) wird von einigen Kritikern als zu kurz empfunden, um eine Art Familienalltag mit der umgangsberechtigten Person herzustellen. Insbesondere seien die meisten umgangsberechtigten Personen unter der Woche in Arbeit, weswegen sich dieser Familienalltag auf das Wochenende beschränken müsse und gerade dann seien die Jugendämter geschlossen und allenfalls durch einen minimalen Notdienst verfügbar.

Umgangshilfe hat nicht direkt das Ziel, Familienalltag herzustellen; vielmehr handelt es sich um einen Nachmittagstermin im Monat, der vergleichbar mit einem Arzttermin von der umgangsberechtigten Person wahrzunehmen und dem arbeitgeberseits stattzugeben ist.

Wenn sich Familienalltag mit der umgangsberechtigten Person einstellen will, so ist das durchaus schön und zu befürworten; es ist auch ein Zeichen, dass die Nachscheidungsfamilie gesund ist. Die Schwellenkontakte können dann auch zugemutet werden. Die Funktion des Umgangshelfers beschränkt sich in diesem günstigen Falle darauf, dass er schriftliche Berichterstattungen von Eltern und Kindern über den erfolgten Umgang entgegennimmt und bewertet.

Wenn es aber Anzeichen gibt, dass die Eltern abschätzig miteinander umgehen, ist es erforderlich, den kontrollierten Umgang unter der Woche durchzuführen und auf die Wochenendkontakte zu verzichten. Dabei ist dem Umgangshelfer abverlangt, die umgangsberechtigte Person davon zu überzeugen, dass Verzicht auf Familienalltag und die Entwicklung einer sicheren, zeitüberdauernden Beziehung vorteilhafter ist, als das Festhalten an einem familiendynamisch riskanten Umgang am Wochenende. Desweiteren kann der Umgangshelfer die umgangsberechtigte Person dabei helfen, die Pflege der Beziehung zu seiner Famlie auf symbolischer Ebene zu erlernen.

(3) Der von mir gezeichnete Umgangspfleger sei eigentlich jemand, der erhebliche, komplexe therapeutische Fähigkeiten zu haben hat, und nicht, wie ich behaupte, jemand mit gesundem Menschenverstand und mit dem Herzen am richtigen Fleck.

Jemand, der sich für die Nachscheidungsfamilie einsetzt, der den heute noch viel zu häufigen familiendynamischen Atomunfall mit Herz und Verstand verhindern will, der wird auch die Fertigkeiten mitbringen, diese zugegebenermaßen schwierige Aufgabe zu meistern. Aus der Herausforderung, die die Aufgabe stellt, erwachsen die Kräfte sie zu meistern. Ich verlasse hier die Ebene rationaler Argumentation, um an die Kraft und Motivation jeder Person zu appellieren, die sich der Umgangshilfe und der Betreuung von Nachscheidungsfamilien verschreiben möchte.

Das Qualifikationsprofil beinhaltet zwar einige psychotherapeutische Grundkenntnisse, aber beileibe keine Psychotherapieausbildung. Von daher ist mein Argument nicht entkräftet, dass jegliche Person, die sich der Nachscheidungsfamilie verbunden fühlt, die Kenntnisse erwerben und umsetzen kann, die für eine erfolgreiche Umgangshilfe-Tätigkeit erforderlich sind.

(4) Oft wird das Trennen der Eltern-Ebene von der Paar-Ebene angeführt, womit unterstellt ist, dass auf der Elternebene eine Art Waffenstillstand hergestellt werden kann, aber auf der Paar-Ebene der Krieg ungehindert weitertoben darf. Waffenstillstand in einem eingegrenzten Bereich sei ja schon ein Vorteil gegenüber ein Krieg an allen Fronten.

Das Waffenstillstandskonstrukt übersieht, dass Familie ein Beziehungsdreieck ist und nicht drei bilaterale Beziehungen. Das Beziehungsgeschehen an jeder sogenannten "Front" hat einen tiefgreifenden Einfluss auf die Beziehungsqualität zwischen den anderen - vordergründig nicht - involvierten Personen. Der Zuschauer des Elternstreits - das Kind - hat zunächst gefühlsmäßig, dann aber auch verhaltensmäßig Partei zu ergreifen für den einen und gegen den anderen Elternteil.

Die Nachscheidungsfamilie braucht vollständigen Frieden und der kann am besten dadurch induziert werden, dass der von mir dargestellte Nachscheidungsschulterschluss angestrebt wird: Verlassen der Anklagehaltung, dadurch dass für das Familienleid niemand als primärer Verursacher angesehen wird; Einsetzen eines Klimas der gegenseitigen Wertschätzung gerade zwischen den Eltern, d.h. auf der Paar-Ebene als primäre Voraussetzung für erfüllende Eltern-Kind-Beziehungen.


Anhang B Forensisch-psychologische Scheidungsforschung in den USA

Bei allem Vorbehalt gegenüber der im allgemeinen nicht-systemischen Angehensweise der forensich-psychologischen Forschung in Amerika lohnt sich ein Blick über den großen Teich, weil daraus Vermutungen über zukünftige Anforderungen an das deutsche Scheidungswesen angestellt werden können: Seit den Achtziger Jahren wurden in den USA regelhafte Verhaltensmuster untersucht und eine Reihe von Typologien und dazugehörigen Akronymen gebildet, wovon PAS (Parental Alienation Syndrome; Gardner, 1992) wohl nur das herausragendste war. Neben dem PAS stammen aus diesen Jahren das SAID-Syndrom (d.i. Sex Abuse Allegations in Divorce; Blush & Ross, 1987), das Falschanschuldigungen sexuellen Missbrauchs im Rahmen von Scheidungsverfahren betont beachtet. Dann gibt es Syndrom-Bezeichungen, die den Racheaspekt besonders im Fokus haben, z.B. das sog. Malicious-Mother-Syndrome (Turkat, 1994) und das sog. Medea-Syndrome (Jacobs, 1988). Hinzu kommt noch Literatur, die selbst zwar keine spezielle Bezeichnung erfunden hat, aber auch von diesem Symptomenkomplex handelt: Wichtig ist die bereits erwähnte 12-Jahres Langzeitstudie von Clawar und Rivlin (1991) sowie die Publikation von Wakefield und Underwager (1990), die darauf hinausläuft, dass zwischen PAS und psychiatrischen Störungen aus dem Formenkreis der Persönlichkeitsstörungen ein Zusammenhang besteht.

(1) Das SAID-Syndrom von Blush und Rose (1990) zeichnet das Profil von Frauen, die Missbrauchsanschuldigungen im Rahmen von Scheidungen tätigen: Es gibt das "ängstliche Opfer" (fearful victim), das Sympathiepunkte und Verständnis im sozialen Umfeld einheimst, indem es immer wieder lebensnah bestimmte Ereignisse schildert wie z.B. vorgeblich erlebte Vergewaltigungen oder Misshandlungen der eigenen Kinder durch den Gatten. Dann gibt es die "rechtschaffene Rächerin" (justified vindicator), die intellektualisiert ihren Fall schildert und psychologisierend auf die Schädigungen durch den Gatten hinweist; schließlich gibt es die Gruppe der Boderlinerinnen mit histrionischem Einschlag, so dass die Realitätsprüfung eingeschränkt ist und die Anschuldigung aus einem psychotischen Zustand heraus erfolgt. Wenn Männer des Missbrauchs anschuldigen, dann ist intellektuelle Rigidität, Zwanghaftigkeit und eine überkritische Haltung gegenüber der Frau und Mutter im Spiel.

(2) Das Divorce-Related Malicious Mother Syndrome (Turkat, 1994) ist ein unerbittlicher, bunt schillernder Rachefeldzug gegen den ehemaligen Partner, der aus vielen Prozessen, bösartigen Aktionen (z.B. Telefonterror) und der Einbeziehung von Dritten, die gegen den ehemaligen Partner agieren, besteht. Eine solch hinterhältige Person veranlasst zum Beispiel die Staatsanwaltschaft durch Falschanschuldigungen (z.B. Drogenhandel) zu einem Hausdurchsuchungsbefehl, der das Ansehen des Betroffenen in der Nachbarschaft und am Arbeitsplatz massiv schädigt, ohne dass jener sich effektiv wehren kann.

(3) Das Medea-Syndrom (Jacobs, 1988) beinhaltet das unerschöpfliche Bedürfnis, dem ehemaligen Gatten in den Beziehungen Schaden zuzufügen, es wird die Technik der verbrannten Erde praktiziert: Durch plötzlichen, massiven Kindesentzug gerät der ehemalige Gatte in eine Depression, aus der er nicht so leicht herauskommt. Der Rachefeldzug ist nicht so gut durchorganisiert wie im obigen Abschnitt, die Handlungen sind erratisch, von chaotischer Verbitterung getragen. Jedenfalls wird die Beziehung zum Gatten nicht im Guten beendet, sondern vielmehr gar nicht beendet; man bleibt Jahrzehnte durch Negatives miteinander unterschwellig in Kontakt.

(4) Hochsttrittige Scheidungen sind oft gekoppelt mit Persönlichkeitsstörungen bei einem oder beiden Partnern. Wakefield und Underwager (1990) haben in einer Feldstudie das Zusammenfalllen von Falschen Missbrauchsanschuldigungen mit zuvor erfolgten psychiatrischen Diagnosen untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass etwa Dreiviertel der Personen, die falsch angeschuldigt hatten, unter einer oder mehrerer der vielen möglichen Persönlichkeitsstörungen litten: Borderline, Histrionische, Antisoziale, Paranoide Persönlichkeitsstörungen, usw. Die Vergleichsgruppe, Eltern mit strittigen Sorgerechtsverfahren ohne Missbrauchsanschuldigungen, wiesen hingegen keine psychiatrischen Diagnosen auf. Liegt eine Falsche Missbrauchsanklage vor, so hat ein Familienmitglied mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung.

Die o.g. Publikationen sind vermutlich entstanden, weil die Trendwende von der Tender-years-Doctrin (d.h. die Beziehung zur Mutter wird als die wesentliche, für die frühkindliche Entwicklung einzig bedeutsame Bedingung angesehen) zur Co-Parenting-Doktrin (d.h. mehrere Bezugspersonen, zumindest Vater und Mutter, sind für die frühkindliche Entwicklung von zwar andersartiger aber gleichrangiger Bedeutung) von der amerikanischen Familiengerichtbarkeit nachvollzogen wurde. Der Vater-Kind-Beziehung wurde gerichtlicherseits mehr Gewicht gegeben, was in der Folge eine Verschärfung und Vermehrung hochstrittiger Sorgerechtsverfahren nach sich zog. Mit dem neuen Sorgerechtsmodell kam das sog. Eltern-Entfremdungssyndrom viel offener und unverblümter zutage als in den vorhergehenden Dekaden des Alleinsorgerechts. Die Prozess-Hochkonjunktur der Achtziger Jahre veranlasste die amerikanische Anwaltskammer für Familiengerichtbarkeit, eine Längsschnittstudie in Auftrag zu geben, die in der Publikation von Clawar & Rivlin (1991), "Children Held Hostage", ihren publikatorischen Niederschlag fand. Ergebnis dieser Untersuchung war, dass sich ca. 80% der untersuchten Population dem sogenannten "Programmieren" und "Brainwashing" ihrer Kinder in unterschiedlichem Ausmaß hingaben.

Elternentfremdung hat also ein breites Spektrum an Ausdrucksmöglichkeiten, die im voraus bekannt sein sollten, will man nicht als Scheidungsbegleiter von ihnen gebeutelt werden. Es könnte sein, dass im Zuge einer ernstgemeinten Umsetzung der Kindschaftsrechtsreform in Deutschland auch die Anzahl dokumentierter Fälle von Elternentfremdung, Falscher Missbrauchsanklage usw. wie in den USA ansteigen wird.

Blush, G. J., & Ross, K. L. (1987). Sex Abuse Allegations in Divorce: The SAID Syndrome. Conciliation Courts Review, 25(1), 1-11.

Clawar, S. S., & Rivlin, B. V. (1991). Children Held Hostage: Dealing with Programmed and Brainwashed Children. Chicago: American Bar Asssociation.

Gardner, R. A. (1992). The Parental Alienation Syndrome: A Guide for Mental Health an Legal Professionals. Cresskill, NJ: Creative Therapeutics.

Jacobs, J. W. (1988). Euripides’ Medea: a psychodynamic model of severe divorce pathology. American Journal of Psychotherapy, XLII(2), 308-319.

Turkat, I. D. (1994). Child Visitation Interference in Divorce. Clinical Psychology Review, 14(8), 737-742.

Wakefield, H., & Underwager, R. (1990). Personality characteristics of parents making false accusations of sexual abuse in custody disputes. Issues in Childd Abuse Accusations, 2(3), 121-136.


Anhang C Verstärkte Umzugsneigung

Es kommt oft vor, dass nach der Trennung Eltern und Kinder weit weg ziehen. Dahinter verbirgt sich oft die Neigung der sorgeberechtigen Person, in der Nähe der eigenen Eltern leben zu wollen. Sorgeberechtigte Personen entwickeln in der frühen Trennungsphase erstaunliche Fertigkeiten, den Funktionsausfall (d.i. die bestürzende Abwesenheit des anderen Etlernteils) dadurch zu kompensieren, dass verschiedene Personen verpflichtet werden, das Familienleben mitzumoderieren: Im ungüngstigeren Fall werden die Kinder dem neuen Lebenspartner mit Vehemenz angetragen und im Zuge einer ausgrenzenden Stieffamilienbildung die Stiefbeziehung zur Eltern-Kind-Beziehung hochstilisiert. Im günstigeren Falle mobilisieren sie Familienhelfer, Kindertherapeuten, versuchen, die Kinder durch zusätzlichen Sport- und Musikunterricht von der Depression abzuhalten, beziehen wie gesagt die eigenen Eltern und Geschwister sowie nichtverwandte Personen verstärkt in die emotionale Versorgung der eigenen Kinder ein. Solange die sorgeberechtige Person in eben dieser Kompensationsphase (d.i. das Ausschauen nach Ressourcen, die den Ausfall des anderen Elternteils kompensieren sollen) steht, lässt sich damit konstruktiv arbeiten.

Der Umgangshelfer muss frühzeitig in die zerrüttete Familie eintreten und auch die Umzugsneigung thematisieren; er sorgt ja dafür, dass es zu keinen destruktiven Begegnungen zwischen den Eltern mehr kommt. Das entlastet die sorgeberechtigte Person, denn sie muss nicht mehr regelmäßig hochaversive Zustände anlässlich der Schwellenkontakte, der Kinderabholungen durch die umgangsberechtigte Person, erleben. Ein geregeltes Weiterleben wird im gewohnten Rahmen vom Umgangshelfer möglich gemacht, dadurch dass er dafür sorgt, dass die Eltern einander nicht in aggressiver Weise begegnen oder begegnen wollen. Denn das ist gerade auch das, was eine sorgeberechtigte Person in die Flucht treibt: Die aggressive Grundstsimmung, die zwischen den Eltern herrscht.

Wenn die Nachscheidungsfamilie in dieser Weise beruhigt ist, ist zu erwarten, dass diese vehemente Neigung, der Polarisierung der Familie durch einen rücksichtslosen Umzug Ausdruck zu verleihen, bei der sorgeberechtigten Person zurückgeht. Es gibt nämlich auch viele Gründe am Ort zu bleiben; die Kräfte, die die sorgeberechtigte Person an den Ort binden, sind erheblich: u.a. schulische Versorgung der Kinder, Freundschaften, die Infrastruktur (medizinisch, kulturell, sonstiges). Es muss schon viel geschehen, damit diese Ressourcen aufgegeben werden. Das Hauptmotiv ist eben die als sippenfremd und feindselig empfundene umgangsberechtigte Person. Gelingt es, die Feindseligkeit zwischen den Eltern einzudämmen, dadurch dass den Distanzierungsbedürfnissen beider Elternteile entsprochen wird, fällt die Umzugsneigung fort.


Dipl.-Psych. Robert Emmanuel Mayer ist wissenschaftlicher Angestellter am Deutschen Institut für Fernstudienforschung an der Universität Tübingen, Abteilung für Angewandte Kognitionsforschung.


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