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Veranstaltung der Berlin-Brandenburger Väterinitiative (BBVI) http://www.vaeterinitiative.org
am 29.11.2000: Änderung des Kinderunterhaltsrechts
Anwesende Referenten:
Anwesendes Publikum: Ca. 60 Väter und Mütter
Teil 1 Ausführungen von Frau Brentrup
Das Gesetz wurde als Anhang zum Gesetz der Ächtung von Gewalt in der Familie erlassen. Das Jugendamt soll hier als Interessenvertreter der Kinder auftreten (Anmerkung: Hier ganz provokant gegenüber Vätern)
Das Grundanliegen soll sein, mehr Unterhalt für Kinder zu sichern, um das Existenzminimum zu gewährleisten (Staat zieht sich aus der Verantwortung). Die Regelbeträge waren nicht mehr bedarfsdeckend, um das Existenzminimum zu sichern. Zur Berechnung des Existenzminimums werden anteilig alle Kosten einberechnet, die anfallen (Essen, Kleidung, Miete, Fahrtkosten etc.). Andere Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums: Weitere Erhöhung und Anpassung der Regelbeträge (wird in 2001 erwartet)
Die Erhöhung des Kindergeldes war zur Entlastung des betreuenden Elternteils gedacht. Bei Sozialhilfeempfängern wird die Berechnung problematisch.
Das neue Gesetz wurde am 7.11.2000 veröffentlicht. In § 1612 b BGB wurden Ersetzungen eingefügt
Bisheriger Stand der Unterhaltsberechnung:
Kinder Gruppe 1 DM 349,- ./. DM 135 (1/2 Kindergeld)
= DM 214,-
Kinder Gruppe 2 DM 392,- ./. DM 135 (1/2 Kindergeld) = DM 257,-
Kinder Gruppe 3 DM 465,- ./. DM 135 (1/2 Kindergeld) = DM 330,-
Einwände gegen das Gesetz kamen vom Deutschen Institut für Jugendhilfe (DJI) sowie der CDU/CSU, es kam jedoch trotzdem zur Verabschiedung im Bundesrat (ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses).
Konsequenzen zur Berechnung ab 01.01.2001
Bei Unterschreitung der Einkommensgruppen ist der hälftige Kindergeldanteil dem Barunterhaltspflichtigen nicht mehr zu gewähren, sondern dem Unterhalt zuzuschlagen zur Abdeckung des Existenzminimums.
Beispiel 1:
Verdienst DM 1600,- netto, abzügl. DM 100,- berufsbedingte Kosten (pauschal) - Selbstbehalt DM 1370,-
Hier liegt Mangelfallberechnung vor. Einzelfallprüfung notwendig.
Beispiel 2:
Verdienst DM 1800,- netto, abzügl. DM 100,- berufsbedingte Kosten (pauschal) - Selbstbehalt DM 1370,-
Hier kann eine Mangelfallberechnung vorliegen, aber auch eine Erhöhung auf 135% des Regelbetrages möglich sein. Einzelfallprüfung notwendig.
Beispiel 3:
Verdienst DM 2.100,- netto und höher, abzügl. DM 100,- berufsbedingte Kosten (pauschal) - Selbstbehalt DM 1.370,-
Hier greift die neue Regelung.
Derzeit werden im Jugendamt Friedrichshain die Akten gesichtet, welche Beistandschaften zur Regelung in Frage kommen. Die Unterhaltspflichtigen werden nach § 155 ZPO angeschrieben und zum Gespräch geladen. Dies kann in den verschiedenen Ämtern auch anders aussehen, es werden auch Gespräche mit Müttern geführt, um eine neue Regelung zu treffen, bzw. Vereinbarungen oder Anerkennungen zu verhandeln.
Falls keine Einigung zustande kommt, wird das Jugendamt nach § 655 ZPO eine Entscheidung nach dem neuen KUG-Gesetz treffen.
Ein Widerspruch ist nur möglich gegen die Zulässigkeit des Verfahrens, den Zeitpunkt der Entscheidung oder die Verhältnismäßigkeit. Ein Widerspruch zur Höhe des festgelegten Unterhalts ist hier nicht möglich. Dann ist nur möglich, umgehend eine Klage nach § 656 ZPO beim Familiengericht einzureichen.
Durch das Gesetz werden hohe Erwartungshaltungen bei den Unterhaltsberechtigten geweckt. Bisherige Erfahrungen ergaben, dass nur schwer eine Verständigung möglich ist. Bei den Beistandschaftakten kommen ca. 70% aller Fälle in Frage.
Falls Gespräche durch Ablehnung oder Nichtkommunikation eines Elternteils scheitern, werden vorhandene Unterhaltstitel beim Gericht zur Umschreibung eingereicht. Mütter, die staatliche Leistungen erhalten, können nicht in die Entscheidung eingreifen, da das JA hier als rechtlicher Vertreter fungiert.
Sofern Unterhaltsansprüche eine bestimmte Höhe übersteigen, kann die Sozialhilfe gekürzt werden.
Die aktuellen Unterhaltstabellen gelten unabhängig von den neuen Regelungen weiter.
Teil 2 Ausführungen von Rechtsanwalt Claus Marten - WERDEN IN DER KOMMENDEN WOCHE NACHGETRAGEN / wir warten noch auf die Freigabe
Teil 3 Fragen der Zuhörer
Frage: Spielt die Anzahl der Kinder eine Rolle?
Antwort: Höhe des Verdienstes ist entscheidend, weitere Kinder aus anderen Partnerschaften sollen berücksichtigt werden.
Frage: Werden Einzelfallentscheidungen getroffen oder Tabellenberechnungen zugrunde gelegt?
Antwort: Tabellen sind nicht immer geltendes Gesetz, auch gibt es West/Ost-Unterschiede. Es gibt keine schematischen Einstufungen, es wird gerechnet, was übrig bleibt. Was vorher Mangelfall war bleibt auch weiterhin Mangelfall.
Einspruch der Zuhörer: Es gibt genug Beispiele, wo Jugendämter mit der Brechstange gegen die Väter vorgehen. Obdachlosigkeit durch staatliche Gewalt wird hier rücksichtslos provoziert. Die Ausführungen sind anzuzweifeln.
Frage: Wie sieht es aus mit dem Rückwirkungsverbot?
Antwort: Die Ausführungen des Gesetzes werden erst ab dem 01.01.2001 wirksam. Die Ansiedlung erfolgt im Privatrecht bei der Festsetzung der Unterhaltsbeträge, außer bei Sozialhilfe oder Heimkosten.
Frage: Hat der Widerspruch zur Festlegung zum Unterhaltsbeitrag aufschiebende Wirkung?
Antwort: Es sollte nicht "unter Vorbehalt" der neue Betrag gezahlt werden. Beträge sind u.U. nicht rückholbar. Es sollte die Gerichtsentscheidung abgewartet werden. Weiterhin läuft das Risiko der Zwangsvollstreckung, wenn Beträge gar nicht bezahlt werden. Unterhalt sollte in bisheriger Höhe weiter gezahlt werden. Wenn der Rechtspfleger entscheidet, das der Titel durchgesetzt werden soll, muß Klageverfahren geführt werden.
Frage: Wie sieht es aus mit dem Bedarfskontrollbetrag?
Antwort: Fand bisher wenig Berücksichtigung, da es nach den Leitlinien des Kammergerichts in Berlin nicht relevant war. Der Selbstbehalt-Begriff ist nicht gesetzlich fixiert. Falls der Klageweg beschritten wird, in welchem Zusammenhang auch immer, also auch bei Grundsatzentscheidungen, ist es aussichtsreich, mit dem Gutachten eines namhaften Professors zu argumentieren, sozusagen als Würze und Begleitung des Verfahrens.
Zum Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichbehandlungsgebot): Es sind sinnvolle Vorgaben durch das Verfassungsgericht gemacht worden und dann durch den Gesetzgeber sozial unausgewogen umgesetzt worden.
Frage: Wann ist der Vater leistungsunfähig?
Antwort: Wenn der Vater Rentner ist oder andere schwerwiegende Gründe vorliegen, braucht der Unterhaltsvorschuß nicht zurückgezahlt werden. Normalerweise muß der Unterhaltsvorschuß zurückgezahlt werden.
Falls diese Frage vor einem Richter geklärt werden sollte, muß die Leistungsfähigkeit geklärt bzw. Minderungen müssen nachgewiesen werden. Der Unterhaltspflichtige soll 8 Stunden am Tag unterwegs sein, möglichst sich Europaweit bewerben, dicke Ordner voll sammeln.
§ 1606 Abs. 3 BGB - Prinzip der gesetzlich geregelten Gleichstellung von Betreuung und Barunterhalt - ist durchbrochen. Außerdem darf bei Regelungen nicht der Verzicht auf Unterhalt erklärt werden. Sofern sich die Eltern selbst darüber einig werden, braucht kein Jugendamt eingeschaltet werden.
Erst wenn die Dinge nicht mehr eigenverantwortlich geregelt werden können und eine Seite Anträge stellt, kommt es zu Amtshandlungen. Es besteht also keine gesetzliche Pflicht, Regelungen nach dem neuen Gesetz zu beanspruchen. Beispiel: Die Eltern bestätigen sich gegenseitig das Erhalt von Zahlungen. Abtretungen von Unterhalt ist nicht rechtsgültig.
Mehr Infos hier: Kindesunterhalt-Änderung-Leitseite
Stand dieser Seite: 8.12.2000 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/1612b/BBVI01129.htm
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