Hessischer Landkreistag
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RUNDSCHREIBEN
Nr.423/2000
a) Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechts
b) Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu a:
Bei der Beratung des vorgenannten Gesetzes im Bundestag ist überraschend und ohne Anhörungsverfahren ein neuer Artikel 4 - Unterhaltstitelanpassungsgesetz - in den Gesetzentwurf aufgenommen worden (Anlage 1). Nach Abs. 2 des Art. 4 soll künftig die Anrechnung des Kindergeldes beim Unterhaltspflichtigen unterbleiben, soweit dieser nicht in der Lage ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten. Diese Ergänzung wird
Über den Landkreis Darmstadt-Dieburg haben wir eine Berechnungstabelle des Bundesjustizministeriums erhalten, die dem Rundschreiben als Anlage 2 beigefügt ist. Es ist davon auszugehen, dass viele verheiratete Väter nach der ersten Stufe des Regelbetrages den geforderten Unterhalt nicht zahlen können. Die Rechtsprechung hat für Hessen einen Selbstbehalt von 1.600,- DM festgelegt. Als sozial ungerecht ist zu bewerten, dass ein Vater mit ca. 4.000,- DM netto (Stufe 6) tatsächlich monatlich den g}eichen Unterhaltsbetrag zahlen soll wie ein Vater mit 2.400,- DM (Stufe 1).
Es bestehen nicht unbegründete Bedenken gegen den verfassungsrechtlichen Charakter der Neuregelung. Dies ist aus der vom Bundestag beschlossenen Entschließung zu entnehmen, mit der die Bundesregierung gebeten wird, zügig und mit allem Nachdruck das geltende Unterhaltsrecht, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung seiner Inhalte mit sozial- und steuerrechtlichen Parallelregelungen sowie der Auswirkungen der in § 1612 b Abs. 5 BGB vorgeschlagenen Änderungen in der Praxis, gründlich zu überprüfen und Vorschläge zu einer Neuregelung einzubringen. Es ist ein bemerkenswerter Vorgang, dass eine derartige Überprüfung negativer Folgen eines Gesetzentwurfs für die Praxis nicht vor der gesetzlichen Neuregelung, sondern im Nachhinein vorgenommen werden soll.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich in dieser Sache an die Justizministerinnen und Justizminister der Länder gewandt und gebeten, im Bundesratsverfahren der beabsichtigten Neuregelung des § 1612 b BGB nicht zuzustimmen (Anlage 3), Der Bundesrat hat jedoch zwischenzeitlich beschlossen, nicht den Vermittlungsausschuß zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und Änderung des Kindesunterhaltsrechts anzurufen und damit dem Gesetzentwurf zugestimmt. Das Gesetz wird daher demnächst im Bundesgesetzblatt mit Inkrafttreten zum 01.01.2001 veröffentlicht werden.
Zu b:
Im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Anlage 4) ist das SGB VII mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2001 geändert worden.
Auch hiervon geben wir Ihnen Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
Rost
Referent
Mehr Infos hier: Kindesunterhalt-Änderung-Leitseite