Kindesunterhalt-Änderung-Leitseite

paPPa.com übernimmt für alle hier folgenden Hinweise keine Haftung. Zwischenzeitlich wurde eine rechtliche Überprüfung durch einen Rechtsanwalt durchgeführt, sodass diese Ausführungen grundsätzlich im Rahmen unserer Möglichkeiten abgesichert sind.

Geschrieben von Dieter Mark am 29.11.2000 in "Unabhängiges Forum Umgang, Unterhalt und Familienrecht" - http://f24.parsimony.net/forum54846/messages/6055.htm

Der Text wurde um einige Anmerkungen von P. Szettele und Links von paPPa.com ergänzt, diese stehen in eckigen Klammern [ ] und sind kursiv geschrieben.


Für Väter die den normalen Rechtsweg durchlaufen müssen, weil sie aktuell betroffen sind:

  • Für Unterhaltsverpflichtete, bei denen das Jugendamt durch den Unterhaltsberechtigten eingeschaltet wurde:
  • Die Unterzeichnung Urkunde beim Jugendamt verweigern (siehe Musterschreiben).

    [Sofern noch keine Urkunde vorliegt, ist es in der Regel empfehlenswert, eine Urkunde gemäß der alten Rechtslage zu unterzeichnen, also auf Basis von 100% statt 135% der Regelbeträge. (Schließlich wenden wir uns nur gegen die zum 01.01.2001 wirksam werdenden Änderungen des Kindesunterhaltsrechts und nicht gegen die bis dahin gültige Rechtslage). Die Verweigerung, die Urkunde auf Basis von 135% zu unterzeichnen, bitte unbedingt auch begründen, siehe Musterschreiben. Also dem sogenannten "vereinfachten Verfahren" ausdrücklich entgegentreten und beantragen, dass das vereinfachte Verfahren nicht durchgeführt wird, damit den verfassungsmäßigen Bedenken gegen das neue Gesetz bereits vor der Behörde (und nicht erst vor dem Familiengericht) Rechnung getragen werden kann.

    Hierzu wurde am 20.01.2001 ein weiteres Musterschreiben entwickelt - bitte zur Kenntnis nehmen.]

    Dann setzt der Rechtspfleger (bei Ignorieren des Hinweises von oben im vereinfachten Verfahren) fest, d. h. es gibt eine Beschwerdemöglichkeit beim Familiengericht. Diese Beschwerde einreichen unter Wiederholung der Argumente. Gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragen und in die Beschwerde schreiben "diese soll nur Gültigkeit haben sofern PROZESSKOSTENHILFE (PKH) gewährt wird".

    [Dies stellt sich nach Prüfung für paPPa.com etwas anders dar:

    Wenn man gegen eine Entscheidung des Familiengerichtes Rechtsmittel - Beschwerde - einlegen will und gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. muss man

    Grund: Die Einlegung eines Rechtsmittels unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Anhand des Begründungsentwurfes wird das Gericht erst die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels prüfen und dann gegebenenfalls Prozesskostenhilfe bewilligen.

    Wer spätestens jetzt erkennen muss, dass er bei der Formulierung des Schriftverkehrs überfordert ist, sollte sich - auch mit den hier zur Verfügung gestellten Informationen - an einen qualifizierten Rechtsanwalt wenden. Auch dessen Kosten sind grds. von der Prozesskostenhilfe abgedeckt.

    Bedenken Sie bitte, dass Auskünfte aus dem Internet oder durch andere Betroffene missverstanden werden können oder im Zweifel auch nicht (ganz) richtig sind. Unterläuft einem Anwalt ein Fehler, muss er ggfls. dafür haften. --- paPPa.com kann den unsererseits mit der Sache beauftragten Anwalt in Berlin empfehlen. Wer lieber einen Anwalt in seiner regionalen Nähe haben möchte, kann sich Empfehlungen bei Selbsthilfegruppen geben lassen, eine Adressliste dieser Gruppen finden Sie HIER: http://www.paPPa.com/emanzi/mm2_adr.htm

    Wird dann keine PROZESSKOSTENHILFE gewährt kann das ganze immer noch abgebrochen werden, ohne das Kosten entstanden sind. Wobei der Familienrichter die Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen des PROZESSKOSTENHILFE-Antrages zu prüfen hat. Wer dann, trotz Ablehnung der PROZESSKOSTENHILFE weitermacht, sollte die Kosten wissen.

    [Auch gegen einen ablehnenden Bescheid über Prozesskostenhilfe sind Rechtsmittel möglich.]

    In der Beschwerde den bisherigen Unterhalt ausdrücklich anerkennen, damit ist dann nur streitig, was im Rahmen der Nichtanrechnung des Kindergeldes aufläuft, das sind pro Monat max. 135,- Mark x 12 Monate = 1.620,- Mark Streitwert (je Kind !).

    [Aus diesem Grund - wie oben angegeben - Urkunde auf Basis von 100% unterschreiben.]

    Das ergibt 270,- Mark Gerichtskosten beim Familiengericht. Kosten für die Gegenseite fallen nicht an, da sind Leute tätig, die vom Steuerzahler ein Festgehalt bekommen. Selbst braucht man keinen Rechtsanwalt. Wird man beim Familiengericht verurteilt, ist innerhalb von 4 Wochen die Beschwerde beim Oberlandesgericht möglich. Da besteht auch kein Rechtsanwaltszwang.

    [Dies stellt sich nach Prüfung für paPPa.com etwas anders dar:

    Beim Oberlandesgericht besteht grundsätzlich Anwaltszwang in Unterhaltssachen gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.]

    Auch da wieder mit PROZESSKOSTENHILFE-Antrag den Test machen. Dann entscheiden, ob weitergemacht wird. Falls ja, kostet das wieder 270,- Mark an Gerichtskosten. Sonst nichts, wenn man keinen eigenen Rechtsanwalt hat, die Gegenseite ist wieder durch Bedienstete mit Festgehalt vertreten. Danach kommt dann binnen 4 Wochen Verfassungsbeschwerde (siehe unten). Auch dort kein Rechtsanwaltszwang.

  • Für Unterhaltsverpflichtete, bei denen ein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde:
  • Da gibt es Zahlungen ggfls. aus der Unterhaltsvorschusskasse. Diese Stelle hat erst mal keine Klageberechtigung. Klage darf nur die eheliche Mutter führen, wenn sie grds. unterhaltsberichtigt ist (im Namen der Kinder).

    [Hier erfolgt in der Regel zunächst ein Aufforderungsschreiben durch einen Anwalt. Ein für diese Konstellation angepasstes Muster-Antwortschreiben steht hier. Wer nur ganz vorsichtig an die Sache herangehen will (und Prozesse vermeiden will), der kann grundsätzlich zustimmen, aber einen Vorbehalt einbauen, ein Muster hierfür ist ebenfalls vorhanden. - Allerdings ist hiervon grundsätzlich abzuraten.]

    Die muss dann auf mehr Unterhalt beim Familiengericht klagen, dann kommt der ganz normale bekannte Ablauf. Wobei es da teuerer werden kann, denn die Mutter darf selbstverständlich einen Rechtsanwalt bemühen, d. h. bei verlorenen Prozeß ist der mit zu bezahlen.

     [Die Klage führt der Elternteil (in der Regel die Mutter), bei dem das unterhaltsberechtigte Kind lebt, in dessen Namen gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil (in der Regel den Vater).

    Ein Beispiel: Die zweijährige Tochter A. verklagt ihren Vater B. auf höheren Unterhalt. Dazu beauftragt die Mutter C. einen Rechtsanwalt, der diese Klage für sie im Namen des Kindes durchführt. Dazu wird der Anwalt der Mutter in aller Regel Prozesskostenhilfe für seine Mandantin beantragen.

    Einem Prozesskostenhilfeantrag der Mutter (des Vaters) im Namen des unterhaltsberechtigten Kindes sollte auf jedem Fall entgegengetreten werden. Erhält die Mutter (der Vater) keine Prozesskostenhilfe, trägt sie selbst das Prozesskostenrisiko, und nicht, wie bei nicht-ehelichen Kindern, der Staat.

    Selbstverständlich erhält auch der sich gegen den höheren Kindesbarunterhalt wehrende Elternteil Prozesskostenhilfe. Diese sollte unbedingt beantragt werden, sobald sich der gegnerische Anwalt oder die Mutter selbst mit höheren Unterhaltsforderungen meldet und mit gerichtlichen Schritten droht.]

    Macht für die Instanz Familiengericht unter den gleichen Voraussetzungen wie bei nichtehelichen (siehe oben) 500,- Mark für Rechtsanwalt der Mama.  

    [Das A und O sind gut begründete Prozesskostenhilfeanträge und gut begründete Beschwerden gegen ablehnende Prozesskostenhilfebescheide. Dann macht das Ganze zwar viel Arbeit, kostet aber kein Geld.]

    Beim Oberlandesgericht gilt dann der 1,3-fache Satz = 650,- Mark für Rechtsanwalt der Mama.

    Nun sollte jeder überlegen was er macht. Dürften viele den Gerichtsweg beschreiten, wird wohl die Gerichtsbarkeit unter der Last zusammenbrechen. Sie ist jetzt schon permanent im Rückstand, war sie übrigens zur Zeit von Goethe auch schon, er hat das mal anschaulich geschildert.

    Aufpassen ! Ab Ebene Familiengericht sind die Entscheidungen auch bei eingelegter Beschwerde vollstreckbar, d. h. dann müßte erst mal Zahlung geleistet werden, um den Besuch des Gerichtsvollziehers zu verhindern.

    [Auch gegen die (vorläufige) Vollstreckbarkeit eines Titel kann man sich beschweren und bei erfolgloser Beschwerde weitere Rechtsmittel einlegen. Selbst der Angriff auf eine vorläufige Vollstreckbarkeit in einstweiligem Anordnungsverfahren kann bis vor das Bundesverfassungsgericht getrieben werden. Und auch hierfür gibt es in allen Instanzen Prozesskostenhilfe. Und auch hier kann man sich gegen jeden ablehnenden Prozesskostenhilfebescheid beschweren.]

    Wenn, dann nur unter schriftlichen Protest bezahlen, denn sollte das Oberlandesgericht auf Nichtzahlung entscheiden gibt es sonst das Geld nicht zurück, weil Mama das "im guten Glauben ausgegeben hat".


    Mehr Infos hier: Kindesunterhalt-Änderung-Leitseite


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    Stand dieser Seite: 20.01.2001 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/1612b/ablauf.htm


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