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Licht und Schatten:
Vorläufige "Niederlage" beim Bundesverfassungsgericht und vernünftige Entscheidung am Amtsgericht


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, Beschluss vom 12.01.2001 - 1 BvQ 38/00 -
Fundstelle auf dem Server des Bundesverfassungsgerichts: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/qk20010112_1bvq003800

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung,

§ 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Art. l Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) nach dessen In-Kraft-Treten am l. Januar 2001 vorläufig außer Vollzug zu setzen,

Antragsteller: 1. bis 9. Herren (...)
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Grebe, Jägerstraße 70, Berlin -

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hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richterinnen Haas, Hohmann-Dennhardt gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2001 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem begehrt wird, § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung außer Vollzug zu setzen.

I.

§ 1612 b Abs. 5 BGB wurde durch Art. l Nr. 2 des Gesetzes zur Achtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) dahin geändert, dass die gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB angeordnete hälftige Anrechnung des auf das Kind entfallenden Kindergeldes nicht wie bisher unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, sondern bereits, soweit er zur Leistung von Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages außerstande ist.

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Die Antragsteller machen geltend, durch den erweiterten Ausschluss der Kindergeldanrechnung in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1in Verbindung mit Art. 20 GG verletzt zu sein. Durch die Neuregelung entstünden den Antragstellern finanzielle Nachteile, die es ihnen teilweise unmöglich machen würden, sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, als auch das ihnen zustehende Umgangsrecht mit ihren Kindern auszuüben und den damit verbundenen Erziehungsauftrag zu erfüllen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

l. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Könnte Letzteres nicht festgestellt werden, müsste der Ausgang eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre [vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; 94, 334 <347>; stRspr). Dabei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn - wie hier - eine ge-

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setzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 93, 161 <186>; 94, 334 <347 f.>). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht in Sonderheit von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 62, 310 <313>). Der Erlass einer solchen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn sie zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 3, 34 <37>). Darüber hinaus können wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen die Aussetzung zum gemeinen Wohl nicht begründen (vgl. BVerfGE 3, 34 <37>; 6, 1 <4>).

2. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet wäre. Denn auch wenn dies anzunehmen sein sollte, bliebe das Eilrechtsschutzbegehren erfolglos, da die dann gebotene Folgenabwägung zu Ungunsten der Antragsteiler ausfiele.

a) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde jedoch später als zulässig und begründet, besteht die Gefahr, dass den Antragstellern ein Geldbetrag in Höhe von bis zu 135 DM monatlich weniger für ihren Unterhalt und die Ausübung ihres Umgangsrechtes mit ihren Kindern zur Verfügung steht und sie diesen Geldbetrag nicht zurückerstattet bekommen, da der geleistete Unterhalt von den unterhaltsberechtigten Kindern verbraucht worden ist, so dass eine Rückerstattung ausscheidet.

b) Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die angegriffene Bestimmung also außer Vollzug gesetzt, so steht den unterhaltsberechtigten Kindern der Antragsteller in der fraglichen Zeit ein Betrag in Höhe von bis zu 135 DM monatlich weniger für ihren Un-

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terhalt zur Verfügung, Der gesetzgeberische Zweck, die wirtschaftliche Lage minderjähriger Barunterhaltsberechtigter zu stärken und ihnen unter Wahrung des Selbstbehalts der Unterhaltspflichtigen einen Barunterhaltsanspruch in Höhe ihres Barexistenzminimums zu sichern, würde nicht erreicht.

c) Bei Anwendung des oben bezeichneten strengen Maßstabes führt die Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die nachteiligen Folgen für das Wohl von Kindern, denen durch eine Aussetzung der angegriffenen Vorschrift ihr Existenzminimum vorenthalten würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die von den Antragstellern im Falle des Misserfolgs ihres Eilrechtsschutzbegehrens zu gewärtigen sind. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass den Antragstellern auf jeden Fall ihr über dem Existenzminimum liegender Selbstbehalt verbleibt, so dass eine Existenzgefährdung ausgeschlossen ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier - Haas - Hohmann-Dennhardt


Am 28.02.2001 wurde zu diesem einstweiligen Anordnungsverfahren hier eigentliche Verfassungsbeschwerde eingereicht, siehe:

http://www.paPPa.com/recht/1612b/vb10228.htm


Kommentar zur Entscheidung von Peter Szettele:

Das war keine Vorentscheidung auf die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde !

Wir dürfen nicht vergessen: Bei § 1612b BGB neuer Fassung handelt es sich nicht um das Dekret eines autoritären und totalitären Regimes, sondern um den Willen unserer demokratisch gewählter Volksvertreter in Bundestag und Bundesrat. Es ist doch unter diesen Umständen ganz selbstverständlich, dass das BVerfG mit einer Eilentscheidung nur dann eingreift, wenn die durch die Neuregelung bewirkten Grundrechtsverletzungen für jedermann ganz offensichtlich und besonders tiefgreifend sind.

Abgesehen davon: Die dritte Kammer des BVerfG besteht, wie jede andere auch, aus drei Richtern. Sie ist bisher - vorsichtig ausgedrückt - nicht durch ausgesprochen väterfreundliche Entscheidungen aufgefallen. Über die Begründetheit zulässiger Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz entscheidet aber nicht eine Kammer, sondern ein Senat. Und ein Senat besteht aus sechs Richtern.

Erfahrungsgemäß wartet das BVerfG mit seiner Entscheidung über Verfassungsbeschwerden mehrere Jahre ab (das heißt jetzt nicht, dass nicht schon in der Zwischenzeit vorläufiger Rechtsschutz durch die Gerichte erwirkt werden könnte), um zu sehen, wieviele Betroffene sich wehren, mit welchen Rechtsmitteln und mit welchem Nachdruck. Entscheidend ist auch, wie die Untergerichte die Verfassungsmäßigkeit der strittigen Norm beurteilen, wie sie diese auslegen, wie sie darüber entscheiden und ob sie Richtervorlagen beim BVerfG einreichen. Natürlich ist auch die Antwort auf Frage ganz wichtig, ob die neue Regelung in der Bevölkerung Akzeptanz findet und wie sich der Gesetzgeber in der Folge dazu verhält.

Im übrigen denke ich, dass sich das BVerfG als eines der angesehensten Gerichte weltweit wohl gerne ein weiteres Debakel wie im Fall Elsholz ersparen will. Es wird von vornherein in Betracht ziehen, dass das Verfahren von uns und einer ständig wachsenden Zahl von weiteren Beschwerdeführern mit großer Energie, aller Hartnäckigkeit, viel Geduld, aller Ausdauer und vor allem mit den besseren Argumenten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Vereinten Nationen (UN-Kinderrechtekonvention) weiter betrieben wird.

paPPa.com und VafK arbeiten im Moment an der Weiterentwicklung der bestehenden und neuen zusätzlichen Musterschriftsätzen für die gerichtlichen Verfahren - unter Einbeziehung auch der hier folgenden Entscheidung des Amtsgerichts Groß-Gerau. Eine Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls in Vorbereitung und wird in den nächsten Tagen eingereicht werden.

Wir legen im Interesse unserer Kinder schon jetzt ganz besonderes Augenmerk darauf, die Verfahren gegebenenfalls in Straßburg und Genf weiter betreiben zu können, falls wir vor den deutschen Gerichten keine befriedigenden Ergebnisse erstreiten.

Am Ende wird mit Sicherheit ein Kompromiss stehen.

Gruß, Peter Szettele

(Siehe auch weiteren Kommentar: Bundesverfassungsgericht zum neuen Kindesunterhaltsgesetz - Erste Konsequenzen)


Amtsgericht Groß-Gerau - Urteil 71 F 316/00 vom 13.12.2000, DAVorm 2000, 1127-1128 = FamRZ 2001, 250 (Heft 4)

Zusammenfassung: Das Gericht führt die Bedenken von Beinkinstadt (DAVorm 2000, 721) an. Erkennt an, daß das Gericht eine Abhilfe schaffen müßte. Entweder eine Richtervorlage gemäß § 100 GG an das BVerfG erstellen oder durch Anpassung der praktizierten Unterhaltsrichtlinien an die neue Gesetzeslage in einer Weise, daß das Kindergeld wieder eine sozialstaatliche Funktion erfüllen kann. Es führt weiter aus, daß sich die Unterhaltsrichtlinien am Gesetz zu orientieren haben. Es ist notwendig, den Grundbetrag des Unterhalts so zu bemessen, daß der Entlastungsbetrag vor und nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung der gleiche bleibt.

Volltext der Entcheidung [Hervorhebung durch Fettschrift nachträglich ein gefügt.]

In der Familiensache nn ./. nn hat das Amtsgericht -Familiengericht- Groß-Gerau durch Richter am Amtsgericht Spangenberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2000 für Recht erkannt:

Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin, beginnend ab 01.02.2000, für die Dauer des Getrenntlebens mtl. weitere 225,-- DM Unterhalt zu zahlen und für die Tochter pp., Unterhaltsrückstände in Höhe von 320,-- DM, für die Monate Februar bis Juli 2000 und ab 01.01.2001 mtl. weitere 70,-- DM. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie sind die Eltern der Tochter pp.. Die Antragstellerin erhält einen Aushilfslohn von mtl. 470,-- DM und außerdem das gesetzliche Kindergeld. Der Antragsgegner ist von Beruf Koch. Über sein Einkommen liegen Verdienstnachweise vor, auf die noch einzugehen ist. Der Antragsgegner hat sich durch Jugendamtsurkunde vom 21.02.2000 verpflichtet, für die Tochter mtl. 245,-- DM Unterhalt zu zahlen und durch notarielle Urkunde vom 16.03.2000 175,-- DM Ehegattenunterhalt mtl. Weiterhin zahlt er seit August einen Kindergartenbeitrag von mtl. 70,-- DM und ist bereit, diesen auch in Zukunft zu leisten.

Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner beziehe Sachleistungen, deren Bewertung sie in das Ermessen des Gerichts stelle.

Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, für die gemeinsame Tochter pp., für die Zeit vom 01.02. 31.08.2000 einen Unterhaltsrückstand von 525,-­ DM und an die Antragstellerin für sie selber einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.02. - 31.08.2000, von 1.575,-- DM zu zahlen und den Antragsgegner zu verurteilen, ab 01.09.2000 an die Antragstellerin, für das Kind, über die durch Urkunde des Magistrats der Stadt Rüsselsheim vom 21.02.2000, Nr. 28/00, titulierten 245,-- DM, hinaus weitere 75,-- DM mtl. sowie für die Antragstellerin persönlich, ab 01.09.2000, über die durch notarielle Urkunde des Notars S, vom 16.03.2000, Nr. 28/00, titulierten 175,-- DM hinaus weitere 225,-- DM mtl. zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt, die Klage abzuweisen.

Auf das Parteivorbringen im Einzelnen und die jeweiligen Unterhaltsberechnungen wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Die Antragstellerin kann für sich selber Trennungsunterhalt von weiteren 225,-- DM mtl., ab 01.02.2000, verlangen (§ 1361 BGB) und für die Tochter, über den titulierten Grundbetrag von 245,-- DM mtl. hinaus, für die Monate Februar bis Juli 2000 und ab 01.01.2001, mtl. weitere 70,-- DM (§ 1603 BGB). Der Unterhaltsberechnung ist ein Einkommen des Antragsgegners von 2.867,-- DM, zuzüglich des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, insgesamt also ein Betrag von 3.070,-- DM im Monat zu Grunde zu legen. Unterhaltsrechtlich ins Gewicht fallende Naturalleistungen erhält der Antragsgegner nicht, wie er glaubhaft bekundet hat. Er nimmt seine Mahlzeiten während der Dienstzeit gegen Entgelt in der Kantine seines Arbeitgebers ein. Die mtl. Ratenzahlungen für ein Kraftfahrzeug in Höhe von 610,-- DM sind kindesunterhaltsneutral. Davon gehen auch die Parteien aus, so dass sich der Unterhaltsbetrag aus einem Monatseinkommen von 3.070,-- DM errechnet. Legt man die Düsseldorfer Tabelle in ihrer derzeitigen Fassung zu Grunde, so ergibt sich ein vom Hundersatz von 121 und nach Abzug des hälftigen der Mutter zustehenden Kindergeldes, ein Barbetrag von 295,-- DM im Monat.

Zu beachten ist jedoch § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes über die Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechtes. Danach lautet die Vorschrift: "Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu leisten."

Im Falle des Antragsgegners wäre damit statt eines Kindergeldanteiles von 135,-- DM nur ein Anteil von 85,-- DM mtl. auf den Unterhalt zu verrechnen. Es ergäbe sich ein Zahlbetrag von 345,-- DM im Monat. Die Kindergeldregelung des § 1612 b Abs. 5 ist auf berechtigte Kritik gestoßen, Beinkinstadt DAVorm 2000, 721 fragt anschaulich "Wie wollten wir bei Beibehaltung dieser Düsseldorfer Tabelle dem Kraftfahrer Müller, der in seiner Lohntüte 2.300,-- DM hat erklären, dass er genau so viel Unterhalt zahlen muss wie sein Chef, der Fuhrparkleiter Meyer mit einem Einkommen von 3.800,-- DM? Nun, wir werden ihm sagen, dass sein Boss eigentlich 480,-- DM bezahlen muss, aber 135,­DM Kindergeld angerechnet bekommt, weil er so gut verdient." Ein Geringverdiener mit einem unterhaltsberechtigten Kind muss damit rechnen, dass ab 01.01.2001 sein Unterhalt um 135,-- DM mtl. herauf gesetzt wird . Das zitierte Gesetz umfasst ein Unterhaltstitelanpassungsgesetz, nach dessen § 2 Schuldtitel "Auf Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO" für die Zeit nach der Antragstellung dahin abgeändert werden können, dass die Anrechnung von kindergeldbezogenen Leistungen im Sinne der §§ 1612 b und 1612 c BGB unterbleibt. Je mehr unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, um so härter wird der Unterhaltspflichtige getroffen. Das Kindergeld verliert seine Funktion, die es in besonderem Maße bei Geringverdienern hat, Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. Abhilfe ist auf zweierlei Weise möglich durch Nichtanwendung des neuen Gesetzes, d. h. Richtervorlage gemäß Art. 100 Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht oder durch Anpassung der praktizierten Unterhaltsrichtlinien an die neue Gesetzeslage in einer weise, dass das Kindergeld wieder seine sozialstaatliche Funktion erfüllen kann. Die zweite Alternative verdient den Vorzug. Unterhaltsrichtlinien haben sich am Gesetz zu orientieren. Sie sind kein autonomes Richterrecht an Gesetzes Statt.

Damit das Kindergeld seine im Sozialstaatsprinzip verankerte Entlastungsfunktion nicht verliert, ist es notwendig, den Grundbetrag des Unterhaltes so zu bemessen, dass der Entlastungsbetrag vor und nach in Kraft treten der gesetzlichen Neuregelung der gleiche bleibt. Das Gericht hält einen Zahlbetrag von durchgehend 315,-- DM für angemessen, wie ihn der Antragsgegner seit August 2000 geleistet hat. Das entspricht künftig einem Tabellenbetrag von 450,-- DM bzw. einem Prozentsatz von 127 des Regelbetrages.

Für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist das Einkommen des Antragsgegners um die Schulden von 610,-- DM mtl. und den Tabellenbetrag von 450,-- DM zu bereinigen. Es verbleiben 2.000,-- DM, von denen er bei Wahrung des Selbstbehaltes von 1.600,-- DM zuzüglich des halben Kindergeldes den geforderten Ehegattenunterhalt von insgesamt 400,-- DM mtl. zahlen kann. Die eigenen Einkünfte der Antragstellerin von 470,-- DM mtl. sind gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nicht auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen, da sie aus unzumutbarer Tätigkeit erzielt sind.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 ZPO.

Spangenberg
Richter am Amtsgericht


Auf der Grundlage dieser Entscheidung - die eine verfassungskonforme Anwendung des neuen Rechts darstellt - und der Zurückweisung des Antrags des Bundesverfassungsgerichts - hier am Anfang wiedergegeben - hat Peter Szettele Vorschläge entwickelt, wie mit erhöhten Unterhaltsforderungen umgegangen werden könnte, siehe hier:

Bundesverfassungsgericht zum neuen Kindesunterhaltsgesetz - Erste Konsequenzen

Zur Vorgeschichte der Kindesunterhaltsänderung siehe hier: http://www.paPPa.com/recht/unterhaltsnovelle009_2.htm


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Stand dieser Seite: 07.03.2001 - eingestellt am 10.02.2001 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/1612b/bvg10112-agg01213.htm
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