paPPa.com reicht es, deshalb:
- Antrag auf einstweilige Anordnung an das BVerfG gegen die Erhöhung der Unterhaltspflicht -

Inzwischen ist die Entscheidung zu diesem Antrag ergangen, siehe HIER:


Oliver Grebe - Rechtsanwalt

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RA Oliver Grebe 
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Datum: 21.12.2000

Antrag gemäß § 32 BVerfGG

der Herren

1. Kurt S., Borkwalde
2. Alexander L., Ederheim
3. Marcus C., Lüneburg 
4. Andreas S., Malliß
5. Michael F., Bergisch-Gladbach
6. René F., Berlin
7. Wolfgang G., Oldenburg
8. Mathias K., Monheim
9. Rainer M., Bremen

gegen

Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 07.11.2000, BGBl 2000, Teil I, Nr, 48, Seite 1479.

Namens und gemäß der im Original beigefügten Vollmachten der Antragsteller wird beantragt,

Begründung:

I.

Die Antragsteller begehren die vorläufige Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Norm, da diese verfassungswidrig und somit nichtig ist. 

Da es sich bei dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts um ein Bundesgesetz handelt, ist der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet. Gegen Akte der Rechtssetzung ist grundsätzlich kein Rechtsweg gegeben, so dass das Bundesverfassungsgericht für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes unmittelbar zuständig ist (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer; Kommentar zum BVerfGG, § 90, Rdnr. 194).

Aus diesem Grunde ist das Bundesverfassungsgericht auch für die Entscheidung über eine im Hinblick auf eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde anzuordnende einstweilige Anordnung zuständig.

Als natürliche Personen und deutsche Staatsangehörige sind die Antragsteller parteifähig. 

Da die angefochtene Norm erst zum 01.01.2001 in Kraft tritt, ist hier auf Grund des insoweit fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses noch keine Hauptsache anhängig. Dennoch ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine derartige Norm bereits vor Anhängigkeit der Hauptsache zulässig (vgl. BVerfGE 3, 267 (277)). Da gegen die angefochtene Norm auf jeden Fall eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden wird, ist insoweit auch im Hinblick auf die diesbezügliche Einlegungsfrist alsbald mit der Anhängigkeit der Hauptsache beim BVerfG zu rechnen (vgl. BVerfGE 35, 279 (380)). 

Der Antrag auf vorläufige Aussetzung des Gesetzesvollzuges nach Inkrafttreten bis zur Entscheidung über die Hauptsache ist zulässig, da insoweit keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Grundsätzlich besteht jedoch Kongruenz zwischen diesem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der später zu treffenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, da sowohl der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch die Verfassungsbeschwerde auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit und somit der Nichtigkeit der angegriffenen Norm abzielen. Insoweit könnte daher auch im Rahmen der zukünftigen Verfassungsbeschwerde eine Entscheidung mit entsprechendem Regelungsinhalt getroffen werden.

Aber auch wenn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Regelung beabsichtigt wird, die nicht Gegenstand der Hauptsacheentscheidung sein könnte, wäre der Antrag deswegen nicht unzulässig, da in einer einstweiligen Anordnung durchaus etwas angeordnet werden kann, was nicht Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache sein kann. Die einstweilige Anordnung darf nur nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Im Übrigen kann sie alles anordnen, was zur vorläufigen Regelung eines Zustandes aus Gründen des Gemeinwohles dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 31, 381 (385)).

Unabhängig hiervon ergibt sich die Zulässigkeit des Antrages bereits aus der Dringlichkeit im Hinblick auf das Inkrafttreten der angefochtenen Norm zum 01.01.2001. Abgesehen davon, dass vor diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde bestünde, könnte auch in der kurzen Zeit eine Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde nicht erfolgen (vgl. BVerfGE 34, 160 (162); 67, 149 (151)).

Auf Grund des baldigen Inkrafttretens der angefochtenen Norm verfügen die Antragsteller über keine andere Schutzmöglichkeit, als den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung. Da es sich um ein Bundesgesetz handelt, ist auch kein anderer Rechtsweg, d. h. keine andere Rechtsschutzmöglichkeit gegeben. 

Die Antragsteller sind bereits durch die jeweils zuständigen Jugendämter, bzw. die Prozeßbevollmächtigten der Kindesmütter aufgefordert worden, ab 01.01.2001 höheren Unterhalt zu zahlen.

II.

Der Antrag ist begründet, weil die einstweilige Regelung aus wichtigen Gründen zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Darüber hinaus wäre die zukünftige Verfassungsbeschwerde nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Die Abwägung der Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die spätere Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erginge, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre, ergibt ein Gewicht zu Gunsten der Antragsteller, da durch den Vollzug der angefochtenen Norm auf deren Seite irreparable Schäden entstünden.

Wichtige Gründe des Gemeinwohls ergeben sich aus folgenden Tatsachen:

Die angefochtene Norm bestimmt, dass § 1612b Abs. 5 BGB geändert wird, indem die Wörter „Unterhalt in Höhe des Regelbetrages“ durch die Wörter „Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages“ ersetzt werden. Das bedeutet, dass bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen das ihnen zustehende hälftige Kindergeld nicht angerechnet wird, soweit der Barunterhaltspflichtige außer Stande ist, den Unterhalt in Höhe von nunmehr 135 % des Regelbetrages zu zahlen.

Durch diese Gesetzesänderung würde eine Großzahl der barunterhaltspflichtigen Elternteile bei ihrem monatlichen Netto-Arbeitseinkommen auf den ihnen zustehenden Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 DM beschränkt werden. Entgegen der bisherigen Regelung wären gerade geringverdienende Barunterhaltspflichtige gezwungen, das ihnen bisher zustehende hälftige Kindergeld in vollem Umfang zur Finanzierung des Existenzminimums der Kinder aufzubringen. 

Hierdurch würde massiv in bestehende Grundrechte eingegriffen, indem die Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verletzt würden.

Den Antragstellern würden durch die Neuregelung gravierende finanzielle Nachteile entstehen, die es ihnen teilweise unmöglich machen werden, sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, als auch das ihnen zustehende Umgangsrecht mit ihren Kindern auszuüben.

Zwar können wirtschaftliche Nachteile von Einzelpersonen, die durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen können, in der Regel die Aussetzung des Vollzuges eines Gesetzes zum allgemeinen Wohl nicht begründen. Im vorliegenden Fall würden jedoch nach Schätzungen von Politikern und Familienrechtsexperten ca. 70 % der barunterhaltspflichtigen Elternteile auf den ihnen zustehenden Selbstbehalt beschränkt. Dieses kann u. a. zu massiven Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, bzw. die Sozialkassen der Länder führen, da die Gefahr besteht, dass barunterhaltspflichtige Elternteile den nunmehr nicht mehr lohnenden Beruf aufgeben und stattdessen Sozialhilfe beziehen. 

Außerdem wäre es einer Vielzahl von barunterhaltspflichtigen Elternteilen nicht mehr möglich, das ihnen zustehende Recht und die ihnen gemäß § 1684 Abs. 1 BGB auch auferlegte Pflicht zum Umgang mit ihren Kindern wahrzunehmen.

Falls die beantragte einstweilige Anordnung nicht ergehen, der künftigen Verfassungsbeschwerde jedoch stattgegeben würde, besteht kaum die Möglichkeit, den durch den Vollzug der angefochtenen Norm entstandenen materiellen und immateriellen Schaden wieder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 14, 153).

Außerdem würde die Rechtspflege in unzulässiger Weise beeinträchtigt, da im beanstandeten Gesetz keinerlei Ausführungen zur Beweislast des tatsächlichen Existenzminimums enthalten sind. Bisher mussten unterhaltsberechtigte Kinder zumindest den Bedarf in Höhe des Regelbetrages nicht beweisen. Ob dies nunmehr auch für die neufestgesetzte Höhe von 135 % des Regelbetrages gelten soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Darüber hinaus würden die Rückgriffsverhältnisse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unübersichtlich werden. Vor allem würde jedoch die Titulierung von Unterhaltsansprüche in familiengerichtlichen Urteilen unnötig verkompliziert und erschwert.

Die Dringlichkeit der Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass hier die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung von Verfassungswerten im Mittelpunkt steht (Schutz der Persönlichkeitsentwicklung, Menschenwürde, Familie). Weiterhin würde durch das Gesetz eine extreme Konfliktlage entstehen, da die wirtschaftlichen Interessen der Kinder und der Barunterhaltspflichtigen hier gegenüberstehen.

Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK:

Die angefochtene Norm verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK, da der im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Schutz der Familie hierdurch nicht mehr gewährleistet ist.

Zur Familie im Sinne dieser Vorschriften gehört nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. EGMR 25735/94 vom 13.07.00, Absätze Nr. 43 und 44) auch die sogenannte Halbfamilie in Form des (möglicherweise nicht sorgeberechtigten) Elternteils, der seine Kinder nur von Zeit zu Zeit sieht und der gezwungen ist, die meiste Zeit von seinen Kindern getrennt zu leben.

Gem. Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht ist ein Menschenrecht, d.h. es besteht unabhängig von der Staatszugehörigkeit der Eltern (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 6, Rdnr. 22 f). Im Kern wurde dieses Recht zu Verfassungsrecht erhoben, soweit die Sorge für die körperliche Existenz und die geistige und seelische Entwicklung des Kindes und die Erziehung betroffen sind (vgl. Maunz/Dürig aaO, Rdnr. 246).

In dieses Elternrecht der Antragsteller wird durch die angefochtene Norm eingegriffen, da sie aufgrund des finanziellen Mehraufwandes zukünftig nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage sein werden, ihr Umgangsrecht und den ihnen obliegenden Erziehungsauftrag wahrzunehmen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Antragsteller ihre Kinder mehrmals im Monat bei der Mutter abholen und wieder zurückbringen, entstehen den Antragstellern zusätzliche Fahrt- und Verpflegungskosten. Außerdem müssen die Antragsteller eine für den Umgang geeignete Wohnung unterhalten, in welcher für die Kinder geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Dafür entstehen ebenfalls monatliche Mehrkosten. Darüberhinaus entstehen monatlich Kosten für Telefonate und Mitbringsel.

Diese Zusatzkosten sind beim umgangsberechtigten Elternteil nach Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, III R 208/94 vom 28.03.96; BFH, III B 19/93 vom 26.10.94 = BFHE 176, 367) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, XII ZR 206/93 vom 09.11.94) steuerrechtlich und unterhaltsrechtlich über das Kindergeld und den Kinderfreibetrag, zu berücksichtigen. Durch die angefochtene Norm steht den Antragstellern aber faktisch kein oder nur noch ein geringes Kindergeld zu, obwohl die finanziellen Belastungen zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Kindern nach wie vor anfallen.

Abgesehen von diesen besonderen Kosten zur Aufrechterhaltung des Kontaktes entstehen auch bei den Antragstellern Kosten für die Sicherung des eigenen Existenzminimums sowie des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs der Kinder.

Die Antragsteller unterstützen die Entwicklung ihrer Kinder, indem sie bei Besuchen deren Begegnung mit anderen Kindern fördern. Weiterhin gestalten sie mit ihren Kindern einen großen Teil der Ferien. Damit tragen die Antragsteller im Rahmen ihrer Möglichkeiten dazu bei, dass ihre Kinder ihre Anlagen entfalten und sich zu eigenständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeiten entwickeln können. 

Diese Zusatzkosten werden bei den Antragstellern sowie bei einer Vielzahl der übrigen barunterhaltspflichtigen Elternteile in Zukunft nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang aufgebracht werden können, da das den Antragstellern zustehende hälftige Kindergeld, das bisher hauptsächlich zur Bestreitung dieser Mehrkosten aufgewandt wurde, nach der neuen Regelung nahezu vollständig für den Barunterhalt der Kinder aufgebraucht wird.

Ein derartiger Eingriff in das Elternrecht ist nur gerechtfertigt, wenn er dem Wohle des Kindes dient (vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, Rdnr. 742).

Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Gesetzgeber beruft sich in seiner Begründung des Gesetzentwurfes auf die Rechtsprechung des BVerfG und hebt hervor, dass das BVerfG erneut festgestellt habe, dass „der Staat …den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen (muss), in dem dieses zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich ist.“ Daneben betont der Gesetzgeber, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, dass der Betreuungsbedarf der Kinder „als Bestandteil des kindbedingten Existenzminimums steuerlich zu verschonen“ und dass schließlich ein Erziehungsbedarf des Kindes vom Gesetzgeber zu berücksichtigen sei.

Daraus leitet der Gesetzgeber die Notwendigkeit ab, den Barunterhaltspflichtigen zu einer anderen Verwendung des ihm zustehenden Kindergeldes zu zwingen.

Der Barunterhaltspflichtige sei zu verpflichten, die ihm zustehende Hälfte des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes solange zu verwenden, bis dass das Barexistenzminimum des Kindes gesichert ist. Damit würde das Unterhaltsrecht dem Familienförderungsgesetz folgen, wonach das Kindergeld gemäß § 31 EStG der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und des Betreuungsbedarfs dienen soll.

Dabei verkennt der Gesetzgeber jedoch, daß das Kindergeld eine Doppelfunktion hat. Zum einem ist es eine monatliche Steuervergütung, die zusammen mit den Kinderfreibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG bewirken soll, dass das Existenzminimum von Kindern (vgl. § 31 EStG) steuerlich verschont bleibt.

Zum anderen dient es der Förderung der Familie (vgl. § 31 S. 2 EStG) im Sinne einer Sozialleistung, die die Unterhaltslasten von Eltern gegenüber Kindern im Vergleich zu kinderlosen Erwachsenen mindern soll.

Daher hat das BVerfG festgestellt, daß bei der Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs neben dem sachlichen Existenzminimum und dem Betreuungsaufwand der Erziehungsbedarf eines Kindes zu berücksichtigen ist, und zwar „unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten“ (BVerfG, 2 BvR 1057/91 vom 10.11.98).

Diese Formulierung stellt eindeutig und unmissverständlich klar, dass auch die barunterhaltspflichtige Mutter oder der barunterhaltspflichtige Vater, der seine Kinder nur von Zeit zu Zeit sieht, gegenüber der derzeit gültigen gesetzlichen Regelung nicht zusätzlich zu be-, sondern vielmehr zu entlasten ist.

Dieses Ziel wird jedoch durch die angefochtene Norm vollständig verfehlt. Gerade bei einkommensschwächeren barunterhaltspflichtigen Elternteilen wird nämlich das genaue Gegenteil erreicht:

Das Kindergeld wird erheblich gekürzt, in der Mehrzahl der Fälle sogar vollständig gestrichen, da es zur Deckung des neu festgesetzten Existenzminimums (135 % des Regelunterhaltes) verbraucht wird.

Auch aus einem weiteren Grund kann die angefochtene Norm das Ziel des Gesetzgebers, die Sicherung des Existenzminimums der Kinder, nicht erreichen.

Denn auch die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu dem Elternteil, den die Kinder im Falle der Trennung der Eltern verlieren, stellt einen wesentlichen Bestandteil des Existenzminimums von Kindern dar. Wenn dieser Kontakt aufgrund der finanziellen Mehrbelastung der barunterhaltspflichtigen Elternteile eingestellt oder eingeschränkt werden muß, ist auch das Existenzminimum der betroffenen Kinder nicht mehr gewährleistet.

Im übrigen ist bei der Bemessung des auf Erfahrungssätzen beruhenden Kindesunterhalts im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigt, dass sich das Kind zeitweise in Ausübung des Umgangsrechts beim barunterhaltspflichtigen (eventuell nicht sorgeberechtigten) Elternteil befindet (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 1111-1112) und infolge dessen dieser Elternteil einen wesentlichen Teil des Barexistenzminimums eines Kindes ohnehin mit trägt.

In der Konsequenz wird die angefochtene Norm daher dazu führen, daß die Antragsteller ihre Kinder seltener sehen und weniger gemeinsame Aktivitäten mit ihren Kindern ausüben können. Da Kinder aber grundsätzlich Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen haben, ist die angefochtene Norm ein Eingriff in das grundgesetzlich gewährte Elternrecht, der nicht dem Wohle des Kindes dient.

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wird der Ermessensspielraum des Staates bei Eingriffen in das Recht auf Achtung und Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 2 EMRK um so geringer, je höher die Gefahr wächst, dass die Familienbeziehungen zwischen Eltern und Kindern ganz abgetrennt werden (vgl. EGMR, 25702/94 vom 27.04.2000).

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG:

Die angefochtene Norm verstößt auch gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gebot der Gleichbehandlung, da sie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt (vgl. BVerfGE 49, 148 (165)).

Zunächst benachteiligt sie barunterhaltspflichtige Elternteile mit Kindern gegenüber kinderlosen Einkommensbeziehern mit gleich hohem Einkommen.

Die für den barunterhaltspflichtigen Elternteil unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen mindert dessen Leistungsfähigkeit. Unter anderem aus diesem Grund gibt es das staatliche Kindergeld. 

Das Kindergeld in seiner Funktion als Sozialleistung ist dazu bestimmt, die besondere wirtschaftliche Belastung der Eltern durch Unterhaltsaufwendungen für Kinder staatlicherseits wenigstens teilweise auszugleichen und zu mildern (vgl. BVerfGE 82, 60 (78)).

Obwohl aber die kindbedingte wirtschaftliche Belastung einen getrennt lebenden oder geschiedenen barunterhaltspflichtigen Elternteil besonders finanziell schwerer trifft als einen Elternteil in einer intakten Familie, findet gerade bei ersteren Elternteilen ein Ausgleich um so weniger statt, je weniger der betreffende Elternteil verdient. Damit werden nicht nur die Grundsätze einer sozialen und tatsächlichen Chancengleichheit verletzt, sondern auch dem barunterhaltspflichtigem Elternteil in einer getrennt lebenden Familie ein geringerer wirtschaftlicher Familienleistungsausgleich gewährt als einem Elternteil in einer intakten Familie, obwohl seine tatsächlichen Belastungen und Aufwendungen höher sind.

Die Minderung der Leistungsfähigkeit durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern darf daher ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 60; BVerfGE 68, 143), zumal es sich beim Unterhalt für Kinder nicht um Aufwendungen im privaten Bereich handelt, die mit den Kosten der allgemeinen Lebensführung auf einer Stufe stehen.

Doch auch im Verhältnis von finanziell leistungsfähigeren zu weniger leistungsfähigen barunterhaltspflichtigen Elternteilen wird der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

Besonders betroffen sind barunterhaltspflichtige Elternteile mit einem vergleichsweise niedrigen Einkommen. Dies ergibt sich aus einer Berechnungstabelle, die Herr Dr. Bernhard Knittel, Referatsleiter für Familienrecht im bayerischen Staatsministerium für Justiz, auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle für die Neuregelung erstellt hat.

Hieraus ergibt sich, dass ein Elternteil, der über ein monatliches unterhaltsrelevantes Einkommen von DM 2.400 verfügt, das gleiche für ein Kind zahlen soll wie ein barunterhaltspflichtiger Elternteil, der monatlich über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von DM 3.600 verfügt. Die Mindestvoraussetzungen eines angemessenen Ausgleichs werden offensichtlich verletzt. Die angefochtene Norm lässt nicht einmal mehr im Ansatz eine sachgerechte Differenzierung zwischen unterschiedlich leistungsfähigen barunterhaltspflichtigen Elternteilen in den unterschiedlichen Einkommensgruppen erkennen.

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG:

Die angefochtene Norm greift in unzulässiger Weise in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller ein, da sie deren Verfügungsgewalt über ihr eigenes Vermögen einschränkt (vgl. Pieroth/Schlink, aaO., Rdnr. 425).

Gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB steht den Antragstellern die Hälfte des Kindergeldes zu. Hierdurch wird dieser Kindergeldanteil zu einem Vermögenswert der Antragsteller, über den sie grundsätzlich frei verfügen können.

Durch die Neuregelung werden die Antragsteller verpflichtet, diesen ihnen zustehenden Vermögenswert in einer staatlich vorgeschriebenen Form zu verwenden. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller dar.

Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG:

Nicht zuletzt verstößt die angefochtene Norm auch gegen das in Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip.

Zwar lässt sich aus diesem Grundsatz regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang gewährt zu erhalten.

Zwingend ist aber, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen hat. Diese Mindestvoraussetzungen werden aber durch die zum 01.01.2001 in Kraft tretende Kindergeldkürzung offensichtlich beeinträchtigt, da diese insbesondere geringerverdienende barunterhaltspflichtige Elternteile trifft und hierdurch deren wirtschaftliche Existenz gefährdet.

Abschrift anbei

Grebe

Rechtsanwalt


Inzwischen ist die Entscheidung zu diesem Antrag ergangen, siehe HIER:

Zur Vorgeschichte der Kindesunterhaltsänderung siehe hier: http://www.paPPa.com/recht/unterhaltsnovelle009_2.htm


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Stand dieser Seite: 10.02.2001 - eingestellt am 24.12.2000 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/1612b/eabverfg.htm
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