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Musteranschreiben an Rechtsanwalt - VERSION vom 20.01.2001 - nach Aufforderung zur Neutitulierung der Unterhaltsansprüche, entworfen von Peter Szettele pszettele@01019freenet.de - überarbeitet von paPPa.com nach rechtlicher Prüfung durch einen Rechtsanwalt.
: Bitte unbedingt auch die nachträglichen Informationen von Peter Szettele beachten, die hier am Ende wiedergeben sind (Bundesverfassungsgericht zum neuen Kindesunterhaltsgesetz: Erste Konsequenzen) - nach diesen aktuellen Informationen empfiehlt es sich, einen kleinen Betrag der zusätzlichen Forderungen (zunächst) anzuerkennen.
Angaben in eckigen Klammern [ ] müssen individuell angepasst werden.
Dieses Schreiben als
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Eine Bitte: Das Schreiben ohne alle Fundstellen steht hier im Folgenden
und die Komplettversion wird nicht unbedingt benötigt. Daher bitte
nach Möglichkeit die hier wiedergegebene Version benutzen !! - Danke.
[12345 C.]
Betreff: Neutitulierung der Unterhaltsansprüche meiner Kinder [meines Kindes]
[D. (geb. ...) und E. (geb. ...)]
Ihre Mandantin / Ihr Mandant: [Vor- und Nachname]
Ihr Schreiben vom [XX.XX.200X], Ihr Aktenzeichen: [XXX]Sehr geehrte Damen
und Herren,
Ihr Schreiben vom [XX.XX.200X] habe ich erhalten. Sie haben mich aufgefordert, durch eine Abänderung des Unterhaltstitels vom [XX.XX.200X] ab dem 01.01.2001 um DM [XXX] erhöhte monatliche Barunterhaltsleistungen für meine Kinder anzuerkennen und an die Kindesmutter [den Kindesvater] zu leisten.
Ihrer Aufforderung trete ich entgegen, bin aber gleichzeitig bereit, den Unterhalt in der bisherigen Höhe weiter zu leisten.
Ich bestehe darauf, dass mir von Verfassung wegen (und damit entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 1612b Abs. 5 BGB in der ab dem 01.01.01 gültigen Fassung) nach wie vor wie im bisherigen Umfang (also auf Basis von 100% statt der neuerlichen 135% der Regelbeträge) das Kindergeld angerechnet wird.
Gegen die neue gesetzliche Regelung wurde bereits Ende Dezember 2000 ein Verfahren zur Überprüfung beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht (auch im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung).
B E G R Ü N D U N G :
Aufgrund dessen, dass ich meine Kinder monatlich [x]-mal bei Ihrer Mutter [Vater] abhole und wieder zurückbringe, entstehen mir monatlich Fahrtkosten von DM [XXX] und Verpflegungskosten von DM [XXX]. Außerdem muss ich eine für den Umgang geeignete Wohnung vorhalten. Dafür entstehen mir monatliche Mehrkosten von DM [XXX]. Die Kosten für Telefonate und Mitbringsel sind mit DM [XXX] monatlich zu beziffern. Die monatlichen Gesamtkosten für die Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Kontakts mit meinen Kindern belaufen sich somit auf DM [XXX].
Diese Zusatzkosten sind beim umgangsberechtigtem Elternteil nach Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, III R 208/94 vom 28.03.1996 = FamRZ 1997, 21-23 = hier S. 1 v. 7 (nicht amtliche Klartextwiedergabe)); vgl. BFH, III B 19/93 vom 26.10.94 = BFHE 176, 367 = hier S. 1 v. 3) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, XII ZR 206/93 vom 09.11.94 = hier S. 4. v. 6) steuerrechtlich und unterhaltsrechtlich über den Kinderlastenausgleich, das heißt, über das Kindergeld und den Kinderfreibetrag, zu berücksichtigen. Durch die neuerliche Änderung des Kindesunterhaltsrechts steht mir aber kein Kindergeld mehr zu, obwohl die finanziellen Belastungen zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu meinen Kindern nach wie vor anfallen - oder besser gesagt - wegen steigender Energiepreise sogar erheblich zunehmen.
Abgesehen von diesen besonderen Kosten zur Aufrechterhaltung des Kontakts entstehen auch bei mir Kosten für die Sicherung des sächlichen Existenzminimums sowie des Betreuungs- und den Erziehungsbedarfs meiner Kinder. Was den Erziehungsbedarf betrifft, so unterstütze ich meine Kinder, wenn sie bei mir sind, beispielsweise regelmäßig dabei moderne Kommunikationstechniken zu erlernen (ich verfüge über einen Computer mit Internetanschluss). Ich fördere bei Ihren Besuchen deren Begegnung mit anderen Kindern und gestalte mit Ihnen einen großen Teil der Ferien. Damit trage ich im Rahmen meiner Möglichkeiten ebenfalls dazu bei, dass meine Kinder Ihre Anlagen entfalten und sie sich zu eigenständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeiten entwickeln können.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1998 ausdrücklich entschieden, dass bei der Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs neben dem sächlichem Existenzminimum und dem Betreuungsaufwand der Erziehungsbedarf eines Kindes zu berücksichtigen ist, und zwar "unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten" (BVerfG, 2 BvR 1057/91 vom 10.11.98, Absatz-Nr. 90; http://www.bverfg.de [Hervorhebung vom Verfasser]) Diese Formulierung stellt eindeutig und unmissverständlich klar, dass auch die barunterhaltspflichtige Mutter oder der barunterhaltspflichtige Vater, der seine Kinder nur von Zeit zu Zeit sieht, und nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind ständig lebt, gegenüber der derzeit gültigen gesetzlichen Regelung zusätzlich zu entlasten ist. Doch anstatt dieses Ziel beispielsweise durch eine angemessene Erhöhung des Kindergeldes zu verwirklichen, wird durch die Änderung des Kindesunterhaltsrechts versucht, bei einkommensschwächeren barunterhaltspflichtigen Elternteilen das genaue Gegenteil durchzusetzen: Das Kindergeld wird erheblich gekürzt, in der Mehrzahl der Fälle sogar vollständig gestrichen.
Ich rüge hiermit ausdrücklich die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Die zum 01.01.2001 wirksam werdende Neuregelung des Kindesunterhaltsrechts verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK, da sie dem besonderen staatlichen Schutz, den die Familie aufgrund dieser Regelungen genießt, nicht Rechnung trägt.
Zur Familie im Sinne dieser Vorschriften gehört auch die sogenannte Halbfamilie in Form des (möglicherweise nicht sorgeberechtigten) Elternteils mit seinen Kindern, der seine Kinder nur von Zeit zu Zeit sieht und der gezwungen ist, die meiste Zeit von seinen Kindern getrennt zu leben (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), 25735/94 vom 13.07.00, Absätze Nr. 43 und 44 = hier S. 14 u. 15. v. 24 (Fall Elsholz gegen Bundesrepublik Deutschland); nicht amtliche deutsche Übersetzungen: vgl. DAVorm 08/2000, S. 679 ff. und hier). Solche Halbfamilien haben besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bewältigen. Eine davon ist der Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der persönliche Kontakt zwischen Elternteil und Kind weiterhin aufrecht erhalten werden muss.
Die Kürzungsregelung verstößt auch gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gebot der Gleichbehandlung, denn sie benachteiligt barunterhaltspflichtige Elternteile mit Kindern gegenüber kinderlosen Einkommensbeziehern mit gleich hohem Einkommen. Die für den barunterhaltspflichtigen Elternteil unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen mindert dessen Leistungsfähigkeit. Unter anderem aus diesem Grund gibt es das staatliche Kindergeld. Das Kindergeld in seiner Funktion als Sozialleistung ist dazu bestimmt, die besondere wirtschaftliche Belastung der Eltern durch Unterhaltsaufwendungen für Kinder staatlicherseits wenigstens teilweise auszugleichen und zu mildern (vgl. BVerfGE 82, 60 – 105 = hier S. 18 v. 31.) Obwohl aber die kindbedingte wirtschaftliche Belastung einen getrennt lebenden oder geschiedenen barunterhaltspflichtigen Elternteil schwerer trifft als einen Elternteil in einer intakten Familie und daher bei ihm besonders intensiv ist, findet aber gerade bei solchen Elternteilen ein Ausgleich um so weniger statt, je weniger der betreffende Elternteil verdient. Damit werden nicht nur die Grundsätze einer sozialen und faktischen Chancengleichheit verletzt, sondern auch dem barunterhaltspflichtigem Elternteil in einer getrennt lebenden Familie ein geringerer wirtschaftlicher Familienleistungsausgleich gewährt als einem Elternteil in einer intakten Familie, obwohl dessen tatsächlichen Belastungen und Aufwendungen höher sind.
Die Minderung der Leistungsfähigkeit durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern darf daher ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 60 – 105 = hier S 2. v. 31); vgl. BVerfG, 1 BvL 527/80 vom 17.10.1984 = BVerfGE 68, 143 <152> = hier S. 7 v. 9), zumal es sich beim Unterhalt für Kinder nicht um Aufwendungen im privaten Bereich handelt, die mit den Kosten der allgemeinen Lebensführung auf einer Stufe stehen.
Doch nicht nur im Verhältnis von barunterhaltspflichtigen Elternteilen zu kinderlosen Einkommensbeziehern wird der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, sondern auch im Verhältnis von finanziell leistungsfähigeren zu weniger leistungsfähigen barunterhaltspflichtigen Elternteilen. Besonders betroffen sind barunterhaltspflichtige Elternteile mit einem vergleichsweise niedrigem Einkommen. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein Elternteil, der - wie der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden kann – über ein monatliches unterhaltsrelevantes Einkommen von DM 2.400 verfügt das gleiche für ein Kind zahlen soll wie ein barunterhaltspflichtiger Elternteil, der monatlich über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von DM 3.600 verfügt. Die Mindestvoraussetzungen eines angemessenen Ausgleichs werden offensichtlich verletzt. Das neue Kindesunterhaltsrecht lässt nicht einmal mehr im Ansatz eine sachgerechte Differenzierung zwischen unterschiedlich leistungsfähigen barunterhaltspflichtigen Elternteilen in den unterschiedlichen Einkommensgruppen erkennen.
Rein vorsorglich mache ich hiermit auch darauf aufmerksam, dass die neuerliche Änderung des Kindesunterhaltsrechts auch nicht damit begründet werden kann, dass es das Ziel der Gesetzesänderung sei, das Existenzminimum von Kindern abzusichern. Genau das Gegenteil ist der Fall. Denn auch die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu dem Elternteil, den die Kinder im Falle der Trennung der Eltern verlieren, stellt einen wesentlichen Bestandteil des Existenzminimums von Kindern dar. Im übrigen ist bei der Bemessung des auf Erfahrungssätzen beruhenden Kindesunterhalts im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigt, dass sich das Kind zeitweise in Ausübung des Umgangsrechts beim barunterhalts-pflichtigen (eventuell nicht sorgeberechtigten) Elternteil befindet (vgl. OLG Karlsruhe, 16 UF 131/81 vom 25.03.82 = FamRZ 1982, 1111-1112 = hier S. 1 v. 1) und infolge dessen dieser Elternteil einen wesentlichen Teil des Barexistenzminimums eines Kindes ohnehin mit trägt.
Im Ergebnis werden mir ohne sachlich nachvollziehbaren Grund ungerechtfertigte überobligatorische Unterhaltsleistungen auferlegt, die durch unsere verfassungsmäßige Ordnung nicht gerechtfertigt sind. Dadurch werde ich in meiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit in Form meiner Dispositionsfreiheit im finanziellen Bereich in einer Weise eingeschränkt, die ich unter den gegebenen Umständen nicht hinnehmen muss und nicht hinnehmen werde.
Des weiteren verfälscht der unzureichende Kinderleistungsausgleich durch die vorgenommene Kindergeldkürzung für barunterhaltspflichtige Elternteile auch den Generationenvertrag. Denn kinderlose Einkommensbezieher tragen einerseits finanziell kaum zur Förderung der nachwachsenden Generation bei, die später die Renten zu erarbeiten hat, haben aber andererseits einen sehr viel höheren Lebensstandard als Elternteile, die Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind. Zudem können sich kinderlose Einkommensbezieher mit gleich hohem Einkommen höhere Rentenansprüche für das Alter aufbauen. Die Mehrbelastung, die einem unterhaltspflichtigem Elternteil mit mittlerem Einkommen durch den Unterhalt für zwei Kinder gegenüber einem kinderlosen Einkommensbezieher entsteht, beträgt schätzungsweise 300.000 DM. Abstriche beim Kindergeld verletzten daher auch aus diesem Grund Art. 3 Abs. 1 GG, Art. Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Nicht zuletzt verstößt die Kürzungsvorschrift auch gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Zwar lässt sich aus diesem Grundsatz regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang gewährt zu erhalten. Zwingend ist aber, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen hat. Diese Mindestvoraussetzungen werden aber durch die zum 01.01.2001 in Kraft tretende Kindergeldkürzung offensichtlich beeinträchtigt, da diese insbesondere barunterhaltspflichtige Elternteile trifft, denen ein beträchtlich unter dem Durchschnitt oder gar ein unter dem Existenzminimum liegendes Einkommen zur Verfügung steht.
Wäre die von mir angegriffene Änderung des Kindesunterhaltsrechts wirksam, wäre ich in jeder Hinsicht der Möglichkeit beraubt, mit meinen Kindern wenigstens so etwas wie einen Rest eines menschenwürdigen Familienlebens zu führen.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
[Vor- und Nachname]
Abkürzungsverzeichnis:
AmtsG Amtsgericht
Art.
Artikel
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BFHE Sammlung der Entscheidungen des
Bundesfinanzhofs
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheid; amtliche Sammlung der
zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(Beispiel: ’BVerfGE 68, 143 <152>’ bedeutet: Band 68, Entscheidung
ab Seite 143, Zitat auf Seite 152.)
DAVorm Der Amtsvormund (Fachzeitschrift für Vormundschaftswesen
und Familienrecht)
EGMR Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte (Sitz: Straßburg. Nicht zu verwechseln mit
dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Brüssel)
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht
GG Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland
OLG Oberlandesgericht
Weitere Anmerkungen:
Amtliche Behörden- und Gerichtsentscheidungen wurden in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht vorgeschlagene Diktion, sofern die Möglichkeit bestand, wie folgt zitiert: ‚Gericht’, ‚Aktenzeichen’ vom ‚Datum’; Beispiel: EGMR, 25735/94 vom 13.07.00, bedeutet also: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13.07.00, Aktenzeichen: 25735/94.
Der Vermerk "hier S. 1 v. 7" steht für eine nicht amtliche Klartextwiedergabe, Seite 1 von 7; gemeint sind immer die Angaben des Seitenzählers des Adobe Acrobat Readers, nicht eine eventuelle Paginierung.
Bundesverfassungsgericht
zum neuen Kindesunterhaltsgesetz:
Erste Konsequenzen
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvQ 38/00 vom 12.01.2001) hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem begehrt wurde, § 1612 b Abs. 5 BGB in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung außer Vollzug zu setzen, abgelehnt.
Das Bundesverfassungsgericht betont, dass es von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen darf. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssten im Erfolgsfalle schon so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung praktisch unabweisbar machen. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, können im Allgemeinen die Aussetzung zum gemeinen Wohl nicht begründen.
Zwar bleibt damit das Eilrechtsschutzbegehren erfolglos. Das heißt aber nicht, dass die noch einzulegenden Verfassungsbeschwerden unzulässig und unbegründet wären. Dies Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Kindesunterhaltsrechts lässt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen.
Im Rahmen einer vorläufigen Folgenabwägung kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die nachteiligen Folgen für das Wohl von Kindern, denen durch eine Aussetzung der angegriffenen Vorschrift ihr Existenzminimum vorenthalten würde, schwerer wiegen als die Nachteile, welche die Antragsteller im Falle des Misserfolgs ihres Eilrechtsschutzbegehrens zu erleiden hätten.
Dieses Argument ist aus folgenden Gründen auch nachvollziehbar: Aufgrund dessen, dass die Düsseldorfer Tabelle das letzte Mal zum 1. Juli 1999 angepasst worden ist, die nächste Anpassung aber erst zum 1. Juli 2001 vorgenommen wird, kann es momentan beim Kindesunterhalt in Einzelfällen dazu kommen, dass der Barunterhalt das sächliche Existenzminimum eines Kindes nicht erreicht.
Dazu ein Zahlenbeispiel:
Das sächliche Existenzminimum eines 6 bis 11 Jahre alten Kindes wird derzeit bei 135% des Regelbetrages von DM 431,- angenommen, also bei DM 582,- (vgl. Düsseldorfer Tabelle http://www.famrz.de/g0299.htm). Das Kindergeld für das erste Kind beträgt derzeit DM 270,-. Die/der Barunterhaltspflichtige hat nach der alten Rechtslage mindestens den Regelbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu leisten, also DM 431,- ./. DM 135,-, also DM 296,-. Addiert man jetzt die Unterhaltszahlung von DM 296,- mit dem vollen Kindergeld für beide Eltern, also mit DM 270,-, dann ergibt sich eine Summe von DM 566,-, so dass das Existenzminimum des Kindes, welches bei DM 582,- liegt, um DM 16,- verfehlt wird.
Noch deutlicher wird dies bei einem Kind im Alter zwischen 12 und 17 Jahren. Der Regelbetrag liegt hier bei DM 510,-, das Existenzminimum (135%) bei 689,-. Hier ergibt sich eine Deckungslücke von DM 44,- (510 - 135 = 375; 375 + 270 = 645; 689 - 645 = 44).
Sofern der andere Elternteil nicht Sozialhilfe bezieht, empfiehlt es sich, bei einem Kindergeld von DM 270,- freiwillig beim Jugendamt oder beim Amtsgericht folgende Titel zu beurkunden: (Voraussetzungen: der Unterhaltspflichtige ist grundsätzlich leistungsfähig, ihm verbleiben mindestens DM 1.500,- Selbstbehalt, das Kindergeld beträgt für jeden Elternteil DM 135,-, zusammen also DM 270,-, das Kind ist unterhaltsberechtigt.)
Für ein 6 bis 11 Jahre altes Kind: Statt DM 296,- (alt) einen Zahlbetrag von DM 312,- (582 - 270)
Für ein 12 bis 17 Jahre altes Kind: Statt DM 375,- (alt) einen Zahlbetrag von DM 419,- (689 - 270)
Für ein unter 5 Jahre altes Kind ergeben sich keine Gründe für eine Neutitulierung - rechnen Sie selbst.
Bei der Bemessung des Zahlbetrags ist zu berücksichtigen, dass der Selbstbehalt von mindestens DM 1.500,- nach diesen Modellrechnungen eigentlich auch an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden muss. Zu beachten ist auch, dass das Kindergeld für das dritte Kind DM 300,- und für das vierte und jedes weitere Kind bei DM 350,- liegt (vgl. http://www.famrz.de/g05.htm).
Wichtig: Befristen Sie den Titel auf einen angemessenen Zeitraum, z. B. auf ein halbes Jahr.
Um die Differenzen in Höhe von monatlich DM 119,- (135 - 16; 6 bis 11 Jahre) bzw. DM 99,- (135 - 44; 12 bis 17 Jahre) empfehlen wir, den Streit fortzusetzen. Wir veröffentlichen in Kürze Aktualisierungen der Schriftsätze für die Verfahren vor dem Jugendamt und den Gerichten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Szettele, Dipl.-Volkswirt
Väteraufbruch für Kinder e. V. - www.VafK.de
- Fachressort Kinderleistungsausgleich -
Mehr Infos hier: Kindesunterhalt-Änderung-Leitseite
Stand dieser Seite: 10.02.2001 - eingestellt am 20.01.2001 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/1612b/muster-ra2.htm
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