§ 1612b BGB (in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung)

  1. ...
  2. ...
  3. ...
  4. ...
  5. Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.