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| Verfasssungsbeschwerde gegen die Streichung des Kindergelds für unterhaltspflichtige Eltern |
Oliver Grebe Fon: 030 – 20 45 01 73 |
| Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3 76131 Karlsruhe |
Datum: 28.02.2001 |
AKTUELL am 2.4.2001: Das Aktenzeichen am Bundesverfassungsgericht lautet: 1 BvR 356/01
Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 13 Nr. 8a BVerfGG
der Betroffenen
1. Kurt S.
2. Alexander L.
3. Marcus C.
4. Andreas S.
5. Michael F.
6. René F.
7. Wolfgang G.
8. Mathias K.
9. Rainer M.
10. Günter P.
11. Werner K.
12. Torsten H.
13. Thomas L.
14. Michael B.
15. Dieter L.
16. Simon S.
17. Wolfgang K.
18. Martina W.
19. Anita K.
20. Hartmut S.
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Oliver Grebe, Jägerstraße 70, 10117 Berlin,
gegen
§ 1612 b Abs. 5 BGB in der aufgrund von Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 07.11.2000, BGBl 2000, Teil I, Nr. 48, Seite 1479 seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung.
Namens und gemäß der im Original beigefügten Vollmachten der Beschwerdeführer wird beantragt,
Begründung:
I.
Die Beschwerdeführer haben bereits ein Verfahren gem. § 32 BVerfGG zum Geschäftszeichen
betrieben. Soweit hier nicht ergänzend vorgetragen wird, wird in vollem Umfang auf die dortigen Ausführungen sowie insbesondere die dort zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Da es sich bei § 1612 b Abs. 5 BGB und dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts um Bundesgesetze handelt, ist der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet.
Gegen Akte der Rechtsetzung ist grundsätzlich kein Rechtsweg gegeben, so daß das Bundesverfassungsgericht für die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes unmittelbar zuständig ist (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer; Kommentar zum BVerfGG, § 90, Rdnr. 194).
Als natürliche Personen und deutsche Staatsangehörige sind die Beschwerdeführer parteifähig.
Die Beschwerdeführer sind bereits oder werden in Kürze durch die jeweils zuständigen Jugendämter, bzw. die Prozeßbevollmächtigten der Kindesmütter und -väter aufgefordert worden, ab 01.01.2001 höheren Unterhalt gemäß der seit diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu zahlen.
Beweis: Forderungsschreiben, bereits vorgelegt
Die Beschwerdeführer sind somit gegenwärtig beschwert, weil die angefochtene gesetzliche Bestimmung den Beschwerdeführern seit dem 01.01.2001 eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung in Form eines 35 %igen Aufschlages auf den bisher zu zahlenden Regelunterhalt auferlegt.
Die Beschwerdeführer sind auch unmittelbar beschwert, weil die angefochtene gesetzliche Bestimmung auch ohne besondere Vollzugsakte unmittelbar gegen die Beschwerdeführer wirkt.
Der Verfassungsbeschwerde kommt auch grundsätzliche Bedeutung gemäß § 93 a Abs. 2 a) BVerfGG zu. Dies ist dann der Fall, wenn sie eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gelöst oder durch die veränderten Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl. BVerfG, NJW 1994, 393).
So liegt der Sachverhalt auch hier. Die Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB in der ab dem 01.01.01 gültigen Fassung wird in der Fachliteratur und von den Verbänden kontrovers diskutiert (vgl. Scholz, FamRZ 2000, 1541 ff.; Beinkinstadt, DAVorm 2000, 721 ff.; Schmidt-Jortzig, Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 13/213 vom 15.01.1998, S. 19493; Verband Humane Trennung und Scheidung, VHTS aktuell 3/2000, 5 ff.; Hessischer Landkreistag, Rundschreiben Nr.423/2000). Bereits vor Inkrafttreten wurde die angefochtene Norm von mindestens einem Fachgericht (AG Groß-Gerau, DAVorm 12/2000, 1127 f.) offen in Frage gestellt.
Ferner sind u.a. beim AG Augsburg (Az.: 408 F 02030/00), AG München (Az.: 552 FH 01200/00, 552 FH 01187/00 und 552 FH 01246/00), AG Wesel (Az.: 33 FH 65/00) sowie beim OLG Braunschweig (Az.: 1 UF 138/00) in diesem Zusammenhang bereits Verfahren anhängig, im Rahmen derer die Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB bestritten und die Verletzung obiger Grund- und Menschenrechte gerügt worden ist oder in Kürze bestritten und gerügt werden wird.
Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch gem. § 93a Abs. 2 b) BVerfGG zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Grundrechte angezeigt, da den Beschwerdeführern und deren Kindern durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstünde.
II.
Der Antrag ist begründet, weil die angefochtene gesetzliche Bestimmung gegen Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verstößt und somit massiv in bestehende Grundrechte der Beschwerdeführer eingreift.
§ 1612 b Abs. 5 BGB wurde geändert, indem in der alten Fassung die Worte "Unterhalt in Höhe des Regelbetrages" durch die Worte "Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages" ersetzt wurden. Diese ergänzende Formulierung führt dazu, daß bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen das ihnen zustehende hälftige Kindergeld nicht angerechnet wird, soweit sie nicht in der Lage sind, den Unterhalt in Höhe von nunmehr 135 % des Regelbetrages zu zahlen.
Dabei beruft sich der Gesetzgeber in seiner amtlichen Begründung (BT-Drucks. 14/3781) auf einen Beschluß des BVerfG vom 10.11.1998, -2 BvR 1057/91-, der u.a. die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zum Gegenstand hatte.
In diesem Beschluß legte das angerufene Gericht fest, daß der Staat bei der Beurteilung der steuerlichen Leistungsfähigkeit den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen muß, in dem dieses zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich ist. Ferner ist der Betreuungsbedarf als Bestandteil des kindbedingten Existenzminimums steuerlich zu verschonen.
Hieraus zieht der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung den Schluß, daß die Alleinerziehenden in Ergänzung des Familienförderungsgesetzes daher auch unterhaltsrechtlich entlastet werden müßten.
Diese Schlußfolgerung erfolgte nach Ansicht der Beschwerdeführer vorschnell und ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Der Gesetzgeber hat übersehen, daß die Entscheidung des angerufenen Gerichtes nicht das Unterhaltsrecht, sondern das Steuerrecht betrifft und daher nicht ohne weiteres auf unterhaltsrechtliche Sachverhalte übertragen werden darf.
Im Steuerrecht geht es darum, in welchem Umfang der Staat den Bürger zur Deckung der Staatsausgaben heranziehen darf, also eine öffentlich-rechtliche Frage. Im Unterhaltsrecht geht es jedoch um privatrechtliche Ansprüche zwischen Familienmitgliedern. Hier ist jede Unterhaltsberechnung auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BGH in FamRZ 2000, 1492), weshalb eine schlichte Übertragung der Grundsätze des BVerfG auf das Unterhaltsrecht nicht möglich ist (vgl. Scholz, FamRZ 2000, 1543).
Selbst wenn man die Grundsätze der genannten Entscheidung des angerufenen Gerichtes anwenden könnte, hätte sich der Gesetzgeber die Mühe machen müssen, die Entscheidung in ihrer Gänze zu erfassen.
Das BVerfG hat nämlich festgelegt, daß der Gesetzgeber auch den Erziehungsbedarf des Kindes bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen muß. Diese Formulierung stellt eindeutig und unmissverständlich klar, dass auch die barunterhaltspflichtige Mutter oder der barunterhaltspflichtige Vater, die/der ihre/seine Kinder nur von Zeit zu Zeit sieht, gegenüber der derzeit gültigen gesetzlichen Regelung nicht zusätzlich zu be-, sondern vielmehr zu entlasten ist.
Die Forderung des angerufenen Gerichtes, daß auch und gerade die Barunterhaltspflichtigen zu entlasten sind, hat der Gesetzgeber jedoch geflissentlich übersehen, indem er einseitig auf das Existenzminimum des Kindes abstellt und somit in der Konsequenz den Barunterhaltspflichtigen gegenüber dem betreuenden Elternteil benachteiligt. Das Kindergeld wird erheblich gekürzt, in der Mehrzahl der Fälle sogar vollständig gestrichen, da es zur Deckung des neu festgesetzten Existenzminimums (135 % des Regelunterhaltes) verbraucht wird.
Unabhängig von diesen Bedenken würde die Rechtspflege in unzulässiger Weise beeinträchtigt, da im beanstandeten Gesetz keinerlei Ausführungen zur Beweislast des tatsächlichen Existenzminimums enthalten sind. Bisher mussten unterhaltsberechtigte Kinder zumindest den Bedarf in Höhe des Regelbetrages nicht beweisen. Ob dies nunmehr auch für die neu festgesetzte Höhe von 135 % des Regelbetrages gelten soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Darüber hinaus würden die Rückgriffsverhältnisse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unübersichtlich werden.
Vor allem würde jedoch die Titulierung von Unterhaltsansprüche in familiengerichtlichen Urteilen unnötig verkompliziert und erschwert und somit für die, die es betrifft, unverständlich und nicht nachvollziehbar werden. Das rechtsstaatliche Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit der Unterhaltslasten fordern aber auch in diesem Punkt einfache und klare gesetzliche Regelungen.
Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK:
Die angefochtene Norm verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK, da der im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Schutz der Familie hierdurch nicht mehr gewährleistet ist.
Zur Familie im Sinne dieser Vorschriften gehört nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. EGMR 25735/94 vom 13.07.00, Absätze Nr. 43 und 44) auch die sogenannte Halbfamilie in Form des (möglicherweise nicht sorgeberechtigten) Elternteils, der seine Kinder nur von Zeit zu Zeit sieht und der gezwungen ist, die meiste Zeit von seinen Kindern getrennt zu leben.
Gem. Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Dieses Elternrecht ist ein Menschenrecht, d.h. es besteht unabhängig von der Staatszugehörigkeit der Eltern (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Art. 6, Rdnr. 22 f). Im Kern wurde dieses Recht zu Verfassungsrecht erhoben, soweit die Sorge für die körperliche Existenz und die geistige und seelische Entwicklung des Kindes und die Erziehung betroffen sind (vgl. Maunz/Dürig aaO, Rdnr. 246).
In dieses Recht wird durch die angefochtene Norm in erheblicher Weise eingegriffen, indem bei einem Großteil der Barunterhaltspflichtigen infolge der Anhebung des Existenzminimums des Kindes die damit unmittelbar zusammenhängende Anrechnung des hälftigen Kindergeldes meist größtenteils oder gar komplett gestrichen wird. In der Praxis bedeutet das, daß den Barunterhaltspflichtigen per Gesetz der Anspruch auf das ihnen zustehende hälftige Kindergeld genommen wird.
Das Kindergeld, bzw. dessen Anrechnung (und damit nach dem angefochtenen Gesetz auch dessen Vorenthaltung) steht indes nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers. Seit 1996 kann das Kindergeld nicht mehr uneingeschränkt als Sozialleistung angesehen werden. Es ist vielmehr eine vorweggenommene Steuervergütung. Nur soweit das Kindergeld die Steuererstattung übersteigt, steht es zur Disposition des Staates. Daher darf der Staat den Barunterhaltspflichtigen das Kindergeld nur dann ganz entziehen, wenn sie durch die Zahlung des Barunterhaltes aller ihrer Pflichten entledigt wären. Das ist aber gerade nicht der Fall, da das angerufene Gericht zutreffend feststellt, daß neben dem Barunterhalt auch der Erziehungs- und Betreuungsbedarf des Kindes zu berücksichtigen ist (vgl. Scholz, aaO).
Dieser Bedarf bezieht sich auf die Pflicht der Eltern, die persönliche Entfaltung des Kindes und seine Entwicklung zur Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu fördern (vgl. BVerfG in FamRZ 1999, 285, 287, 290). Die Beschwerdeführer unterstützen die Entwicklung ihrer Kinder, indem sie bei Besuchen deren Begegnung mit anderen Kindern fördern. Weiterhin gestalten sie mit ihren Kindern einen großen Teil der Ferien.
Damit tragen die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten dazu bei, dass ihre Kinder ihre Anlagen entfalten und sich zu eigenständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeiten entwickeln können.
Die Kosten hierfür werden aber nicht vom Barbedarf des Kindes gedeckt, sondern müssen von den Eltern grundsätzlich zusätzlich aufgebracht werden. Dies gilt auch für die Beschwerdeführer als Barunterhaltspflichtige, da diese nicht von der Erziehung in diesem Sinne ausgenommen werden können. Auch sie müssen der ihnen laut Gesetz obliegenden Erziehungspflicht nachkommen und dürfen sich ihr nicht entziehen (und sie wollen es auch gar nicht!). Hierdurch werden jedoch zusätzliche Kosten verursacht, die grundsätzlich nicht den Kindesunterhalt schmälern dürfen (vgl. Scholz, aaO, mit Verweis auf BGH FamRZ 1995, 215).
Solche Kosten entstehen beispielsweise in Form von Fahrt- und Verpflegungskosten aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer ihre Kinder mehrmals im Monat bei dem anderen Elternteil abholen und wieder zurückbringen. Außerdem müssen die Beschwerdeführer eine für den Umgang geeignete Wohnung unterhalten, in welcher für die Kinder geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Dafür entstehen ebenfalls monatliche Mehrkosten. Darüber hinaus entstehen monatlich Kosten für Telefonate und Mitbringsel.
Diese Zusatzkosten sind beim umgangsberechtigten Elternteil nach Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, III R 208/94 vom 28.03.96; BFH, III B 19/93 vom 26.10.94 = BFHE 176, 367) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, XII ZR 206/93 vom 09.11.94) steuerrechtlich und unterhaltsrechtlich über das Kindergeld und den Kinderfreibetrag zu berücksichtigen. Durch die angefochtene Norm steht den Beschwerdeführern aber faktisch kein oder nur noch ein geringes Kindergeld zu, obwohl die finanziellen Belastungen zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu den Kindern nach wie vor anfallen.
Diese Zusatzkosten werden jedoch bei den Beschwerdeführern sowie bei einer Vielzahl der übrigen barunterhaltspflichtigen Elternteile in Zukunft nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang aufgebracht werden können, da das den Beschwerdeführern zustehende hälftige Kindergeld, das bisher hauptsächlich zur Bestreitung dieser Mehrkosten aufgewandt wurde, nach der neuen Regelung nahezu vollständig für den Barunterhalt der Kinder aufgebraucht wird.
Beweis: Rechenbeispiel (Quelle: Homepage des "Väteraufbruch für Kinder", www.vafk.de, Autor: Herr Dipl. Volkswirt Peter Szettele), bereits vorgelegt
Abgesehen von diesen besonderen Kosten zur Aufrechterhaltung des Kontaktes entstehen auch bei den Beschwerdeführern Kosten für die Sicherung des eigenen Existenzminimums sowie des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs der Kinder.
Durch diese Gesetzesänderung sind 70-80 % der bisherigen Unterhaltstitel anzupassen (vgl. Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 19.09.2000, BR-Drucks. 519/1/00, S. 2) Eine Großzahl der barunterhaltspflichtigen Elternteile wird bei ihrem monatlichen Netto-Arbeitseinkommen auf den ihnen zustehenden Selbstbehalt beschränkt werden, der nur geringfügig über dem sozialhilferechtlichen Eigenbedarf, also dem Existenzminimum, liegt (vgl. BGH FamRZ 1994, 372 ff). Entgegen der bisherigen Regelung werden gerade geringverdienende Barunterhaltspflichtige gezwungen, das ihnen bisher zustehende hälftige Kindergeld in vollem Umfang zur Finanzierung des Existenzminimums der Kinder aufzubringen.
Den Beschwerdeführern werden durch die Neuregelung gravierende finanzielle Nachteile entstehen, die es ihnen teilweise unmöglich machen werden, sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, als auch das ihnen zustehende Recht und die ihnen gemäß § 1684 Abs. 1 BGB auch auferlegte Pflicht zum Umgang mit ihren Kindern wahrzunehmen.
Ein derartiger Eingriff in das Elternrecht ist nur gerechtfertigt, wenn er dem Wohle des Kindes dient (vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, Staatsrecht II, Rdnr. 742).
Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn auch die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu dem Elternteil, den die Kinder im Falle der Trennung der Eltern verlieren, stellt, wie bereits dargestellt, einen wesentlichen Bestandteil des Existenzminimums von Kindern dar. Wenn dieser Kontakt aufgrund der finanziellen Mehrbelastung der barunterhaltspflichtigen Elternteile eingestellt oder eingeschränkt werden muß, ist auch das Existenzminimum der betroffenen Kinder nicht mehr gewährleistet.
Das angerufene Gericht selbst hat nicht zuletzt unter diesem Gesichtspunkt auf das verfassungsrechtliche Gebot hingewiesen, wonach der Gesetzgeber grundsätzlich gehalten ist, bei der Ausgestaltung des Unterhaltsrechts nach Trennung und Scheidung im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG Regelungen zu vermeiden, die sich für die Entwicklung des Kindes nachteilig auswirken können (vgl. BVerfG, 1 BvR 1208/92 v. 18.12.1995).
Im übrigen ist bei der Bemessung des auf Erfahrungssätzen beruhenden Kindesunterhalts im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigt, dass sich das Kind zeitweise in Ausübung des Umgangsrechts beim
barunterhaltspflichtigen (eventuell nicht sorgeberechtigten) Elternteil befindet (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 1111-1112) und infolge dessen dieser Elternteil einen wesentlichen Teil des Barexistenzminimums eines Kindes ohnehin mit trägt.
Trotz dieses Umstandes unterläßt es der Gesetzgeber jedoch, den Selbstbehalt der Barunterhaltspflichtigen den realen Verhältnissen anzupassen. Seit 1996 gelten DM 1.500 als Selbstbehalt. Dieser Selbstbehalt müsste nun auf DM 1.800 DM angehoben werden. In den letzten fünf Jahren sind die allgemeinen Lebenskosten um 4,8 Prozent gestiegen. Der unter Berücksichtigung des zu verrechnenden Kindergeldes ab 01.01.2001 effektiv zu zahlende Kindesunterhalt ist seit 1996 in der ersten Einkommensgruppe je nach Altersstufe um 24,4% bis 38,6 % gestiegen. Das Kindergeld ist seit 1996 für die ersten beiden Kinder um je 70 DM erhöht worden.
In der Konsequenz wird die angefochtene Norm daher dazu führen, daß die Beschwerdeführer ihre Kinder seltener sehen und weniger gemeinsame Aktivitäten mit ihren Kindern ausüben können. Dies ist angesichts der bisherigen Anzahl von Umgangsabbrüchen i. H. v. ca. 70 % nach Trennung/Scheidung (vgl. BT-Drucksache 13/4899) ein wesentliches Kriterium, um Trennungsfamilien nicht noch weiter zusätzlich zu belasten. Da Kinder aber grundsätzlich Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen haben, ist die angefochtene Norm ein Eingriff in das grundgesetzlich gewährte Elternrecht, der nicht dem Wohle des Kindes dient.
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wird der Ermessensspielraum des Staates bei Eingriffen in das Recht auf Achtung und Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 2 EMRK um so geringer, je höher die Gefahr wächst, dass die Familienbeziehungen zwischen Eltern und Kindern ganz abgetrennt werden (vgl. EGMR, 25702/94 vom 27.04.2000).
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG:
Die angefochtene Norm verstößt auch gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Gebot der Gleichbehandlung, da sie einerseits wesentlich Ungleiches willkürlich gleich und andererseits wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt (vgl. BVerfGE 49, 148 (165)).
Zunächst benachteiligt sie barunterhaltspflichtige Elternteile mit Kindern gegenüber kinderlosen Einkommensbeziehern mit gleich hohem Einkommen.
Die für den barunterhaltspflichtigen Elternteil unvermeidbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen mindert dessen Leistungsfähigkeit. Unter anderem aus diesem Grund gibt es das staatliche Kindergeld.
Das Kindergeld in seiner Funktion als Sozialleistung ist dazu bestimmt, die besondere wirtschaftliche Belastung der Eltern durch Unterhaltsaufwendungen für Kinder staatlicherseits wenigstens teilweise auszugleichen und zu mildern (vgl. BVerfGE 82, 60 (78)).
Obwohl aber die kindbedingte wirtschaftliche Belastung einen getrennt lebenden oder geschiedenen barunterhaltspflichtigen Elternteil besonders finanziell schwerer trifft als einen Elternteil in einer intakten Familie, findet gerade bei ersteren Elternteilen ein Ausgleich um so weniger statt, je weniger der betreffende Elternteil verdient. Damit werden nicht nur die Grundsätze einer sozialen und tatsächlichen Chancengleichheit verletzt, sondern auch dem barunterhaltspflichtigem Elternteil in einer getrennt lebenden Familie ein geringerer wirtschaftlicher Familienleistungsausgleich gewährt als einem Elternteil in einer intakten Familie, obwohl seine tatsächlichen Belastungen und Aufwendungen höher sind.
Die Minderung der Leistungsfähigkeit durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern darf daher ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 60; BVerfGE 68, 143), zumal es sich beim Unterhalt für Kinder nicht um Aufwendungen im privaten Bereich handelt, die mit den Kosten der allgemeinen Lebensführung auf einer Stufe stehen.
Doch auch im Verhältnis von finanziell leistungsfähigeren zu weniger leistungsfähigen barunterhaltspflichtigen Elternteilen wird der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
Durch die angefochtene Norm wird erreicht, daß der tatsächliche Zahlbetrag, also der Betrag, der dem Kind tatsächlich zur Verfügung steht und der von den Beschwerdeführern tatsächlich gezahlt werden muß, in den ersten sechs Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle nivelliert wird.
Das bedeutet, daß ein Elternteil, der über ein monatliches unterhaltsrelevantes Einkommen von DM 2.400,00 verfügt, das gleiche für ein Kind zahlen muß wie ein barunterhaltspflichtiger Elternteil, der monatlich über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von DM 3.900,00 bis 4.300,00 verfügt.
Besonders betroffen hiervon sind barunterhaltspflichtige Elternteile mit einem vergleichsweise niedrigen Einkommen. Dies ergibt sich aus einer Berechnungstabelle, die Herr Dr. Bernhard Knittel, Referatsleiter für Familienrecht im bayerischen Staatsministerium für Justiz, auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle für die Neuregelung erstellt hat.
Beweis: Berechnungstabelle, bereits vorgelegt
Die Mindestvoraussetzungen eines angemessenen Ausgleichs werden offensichtlich verletzt. Die angefochtene Norm lässt nicht einmal mehr im Ansatz eine sachgerechte Differenzierung zwischen unterschiedlich leistungsfähigen barunterhaltspflichtigen Elternteilen in den unterschiedlichen Einkommensgruppen erkennen.
Eine derartige Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem kann auch nicht mit dem Wohl des Kindes und dessen gesteigertem Unterhaltsbedarf begründet werden. Kern des Unterhaltsrechtes ist und bleibt die Unterhaltspflicht gemäß der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
Schließlich wird auch wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt, indem die angefochtene Norm die vom Gesetzgeber selbst aufgestellten Grundsätze verletzt, wonach Betreuungs- und Barunterhalt gleichberechtigt nebeneinander stehen.
Durch die neu geschaffene Rechtslage werden die Barunterhaltspflichtigen einseitig stärker belastet, indem ihnen einfach die Zahlung höherer Unterhaltsbeträge unabhängig von ihrer Leistungsfähigkeit abverlangt wird. Diese einseitige Belastung ist willkürlich, weil sie nicht nachvollziehbar begründet wird. In der amtlichen Begründung stellt der Gesetzgeber auf einen angeblich gestiegenen Grundbedarf der Kinder ab. Er macht aber in keiner Weise deutlich, woher diese Erkenntnis kommt und auf welchen Werten sie beruht.
Tatsächlich handelt es sich bei der angefochtenen Norm um einen weiteren Versuch des Gesetzgebers, die Öffentlichkeit zu täuschen und so zu tun, als ob die Vorgaben des angerufenen Gerichtes aus dem Beschluß vom 10.11.1998 umgesetzt worden seien. Dies ist jedoch nicht der Fall. In diesem Beschluß heißt es wörtlich:
"Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohles getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine nachteiligen Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern."
Hieraus folgt die Verpflichtung des Staates und daher auch des Gesetzgebers, insbesondere die finanziellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kindererziehung zu schaffen. Das BVerfG meinte hierbei aber wohl eher, daß den Familien staatliche finanzielle Unterstützung in Form von Steuerermäßigungen und Befreiungen von Pflichtbeiträgen zuteil werden muß und nicht, daß die eigentlich zu Begünstigenden noch mehr zur Kasse gebeten werden.
Da solche Maßnahmen aber für den Staat eine finanzielle Belastung darstellen, wurde entgegen den Vorgaben des angerufenen Gerichtes bei den Betroffenen, die ohnehin durch die Kinder schon stärker finanziell belastet sind als kinderlose Paare, einfach eine Umverteilung vorgenommen und so getan, als ob durch die angebliche Sicherung des Existenzminimums der Kinder die Aufgabe des Staates erfüllt wäre. Tatsächlich wird den Familien aber nichts gegeben, sondern der bereits bestehende Mangel wird nur zu Lasten der Barunterhaltspflichtigen verschoben.
Es kann und darf nicht sein, daß die unbestrittene Notwendigkeit der Sicherung des kindlichen Existenzminimums allein auf dem Rücken der weniger leistungsfähige Barunterhaltspflichtigen abgeladen wird.
Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG:
Die angefochtene Norm greift in unzulässiger Weise in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführer ein, da sie deren Verfügungsgewalt über ihr eigenes Vermögen einschränkt (vgl. Pieroth/Schlink, aaO., Rdnr. 425).
Gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB steht den Beschwerdeführern die Hälfte des Kindergeldes zu. Hierdurch wird dieser Kindergeldanteil zu einem Vermögenswert der Beschwerdeführer, über den sie grundsätzlich frei verfügen können.
Durch die Neuregelung werden die Beschwerdeführer verpflichtet, diesen ihnen zustehenden Vermögenswert in einer staatlich vorgeschriebenen Form zu verwenden. Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführer dar, zumal der Gesetzgeber, wie oben bereits dargestellt, über das den Beschwerdeführern zustehende Kindergeld nicht ohne weiteres frei verfügen darf.
Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG:
Nicht zuletzt verstößt die angefochtene Norm auch gegen das in Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip.
Zwar lässt sich aus diesem Grundsatz regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang gewährt zu erhalten.
Zwingend ist aber, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen hat. Diese Mindestvoraussetzungen werden aber durch die zum 01.01.2001 in Kraft tretende Kindergeldkürzung offensichtlich beeinträchtigt, da diese insbesondere geringer verdienende barunterhaltspflichtige Elternteile trifft und hierdurch deren wirtschaftliche Existenz gefährdet.
Abschrift anbei
Grebe
Rechtsanwalt
Zur Vorgeschichte der Kindesunterhaltsänderung siehe hier: http://www.paPPa.com/recht/unterhaltsnovelle009_2.htm
Stand dieser Seite: 02.04.2001, eingestellt am 07.03.2001 -
Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/1612b/vb10228.htm
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