Aus einem Anwaltsschriftsatz an das Jugendamt zur Neutitulierung des Kindesunterhalts aufgrund Wegfalls der Kindergeldanrechung:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu einer Unterschrift unter der von Ihnen geforderten Urkunde über die Festsetzung der Ansprüche auf Unterhalt meiner Kinder [xxx] und [yyy] bin ich nur unter dem Vorbehalt bereit, evtl. Überzahlungen an Sie zurückzufordern.
Der Vorbehalt ergibt sich daraus, dass ich das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 02.11.2000 zumindest in Art. 1 Nr. 2 nicht für verfassungsgemäß halte. Denn in der Änderung auf 135% des Regelsatzbetrages liegt eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung der Unterhaltsverpflichteten vor. Eine Anrechnung von anteiligen Kindergeldansprüchen wird nur den besser verdienenden Personen ermöglicht.
Die Vergleichsgruppe der nicht Anrechnungsberechtigten sind damit die Anrechnungsberechtigten, also diejenigen mit anrechenbaren Einkünften von über 4.300,00 DM. Beide Personengruppen sind grundsätzlich gleich - nämlich zum Unterhalt verpflichtete Personen. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt nicht - bzw. zumindest nicht in ausreichendem Maße - vor. Damit liegt ein Verstoß gegen Art 3 GG vor, so dass davon auszugehen ist, dass das Gesetz für verfassungswidrig erklärt werden wird. In diesem Falle wäre eine Zahlung ohne Anrechnung des anteiligen Kindergeldes nicht möglich, so dass die dann erfolgte Zuviel-Zahlung von mir zurückgefordert werden wird.
Mit freundlichen Grüßen
Anmerkung paPPa.com: Die Zahlung unter Vorbehalt kann nach rechtlicher Prüfung nicht empfohlen werden, siehe hierzu u.a. den Veranstaltungsbericht vom 29.11.2000
Mehr Infos hier: Kindesunterhalt-Änderung-Leitseite
Stand dieser Seite: 20.01.2001 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/1612b/vorbehalt.htm
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