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Verhaltensratschläge
für barunterhaltspflichtige Eltern bei Antrag auf Festsetzung
von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren
(von P. Szettele)
Worum geht es in dem vereinfachten Verfahren?
Das vereinfachte Verfahren soll dazu dienen, den monatlichen Barunterhalt für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern rasch und kostengünstig zu klären. Darüber hinaus soll für die Ansprüche des Kindes ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden können, um sicherzustellen, dass der Unterhalt immer regelmäßig und pünktlich gezahlt wird. Die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens ist unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht oder ob es sich um ein eheliches oder ein nichteheliches Kind handelt. Für den im Rahmen des vereinfachten Verfahrens festzulegenden Unterhalt wird regelmäßig (nur) der Elternteil in Anspruch genommen, der gezwungen ist - aus welchen Gründen auch immer -, von seinem Kind getrennt zu leben. Das ist also der Elternteil, der mit dem Kind "nicht in einem Haushalt lebt" (§ 645 Abs. 1 ZPO).
Das Kind, der Elternteil oder derjenige, der als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Festsetzung des Kindesunterhalts beantragt, wird beim vereinfachten Verfahren als Antragsteller oder Antragstellerin (im Folgenden: Antragsteller) bezeichnet, der auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommene Elternteil als Antragsgegnerin oder Antragsgegner (im Folgenden: Antragsgegnerin).
(Anmerkung: Natürlich ist es in der Praxis meistens genau umgekehrt; der Kindesunterhalt begehrende Elternteil ist in der Regel die Mutter, der dazu in Anspruch genommene Elternteil der Vater, so dass es folgerichtig wäre, von "Antragstellerin" und von "Antragsgegner" zu sprechen. - Eine konsequente und faire Gleichstellungspolitik macht es aber erforderlich, Gleichberechtigung nicht nur im beruflichen, sondern auch im familienrechtlichen Bereich zu fordern. Obwohl aber für jeden einzelnen Menschen der familiäre Bereich eine noch viel existenziellere Bedeutung hat als das Arbeitsleben, wird es in so manchem Amtsgerichts- und so manchem Oberlandesgerichtsbezirk als ganz selbstverständlich angesehen, dass ein Vater seine Kinder zu verlieren hat, sobald das Elternhaus der Kinder zerstört ist und es zwischen den Eltern - aus welchen Gründen auch immer - zur Trennung kommt. Nur aufgrund ihres Geschlechts werden Väter in einer besonders krassen Weise diskriminiert, benachteiligt und häufig in einer Art und Weise behandelt, die mit der Würde des Menschen nicht mehr vereinbar ist. Deshalb vertausche ich das hier ganz bewusst und in voller Absicht.)
Das vereinfachte Verfahren wird in der Regel dadurch eingeleitet, dass der Antragsteller den ausgefüllten Antragsvordruck "Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" beim Familiengericht mit dem Ziel einreicht, dass der Kindesunterhalt durch Beschluss des Familiengerichts festgesetzt wird. Aus dem Beschluss kann wie aus einem Urteil oder einer Jugendamtsurkunde die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist das Amtsgericht - Familiengericht -, in dessen Bezirk das Kind wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Antragsvordrucke sind bei jedem Jugendamt oder Amtsgericht erhältlich.
Wie beantragt der Elternteil, mit dem das Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, den Unterhalt festzusetzen?
Dem Antragsteller sind in der Regel ein Rechtsanwalt oder das Jugendamt behilflich. Die Beratung durch das Jugendamt ist grundsätzlich kostenfrei. Unabhängig davon kann der Antragsteller aber auch Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz beantragen. Die Beratung ist dann auch bei einem Rechtsanwalt kostenfrei oder wenigstens wesentlich verbilligt.
In aller Regel wird der Antragsteller, bevor er beim Amtsgericht - Familiengericht - Antrag auf Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren einreicht, dem barunterhaltspflichtigem Elternteil Gelegenheit geben, sich freiwillig in einer Urkunde, die das Jugendamt oder das Amtsgericht kostenfrei aufnimmt, zur Zahlung des Unterhalts in vollstreckbarer Form zu verpflichten. Andernfalls können dem Antragsteller, der das Verfahren betreibt, die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn der in Anspruch genommene Elternteil einwendet, er habe zum vereinfachtem Verfahren keinen Anlass gegeben und sich außerdem sofort zur Unterhaltszahlung verpflichtet (vgl. § 648 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Wie wird die Höhe des festzusetzenden Unterhalts im vereinfachtem Verfahren bemessen?
Ein Kind hat Anspruch auf angemessenen Unterhalt nach seiner Lebensstellung (vgl. § 1610 Abs. 1 BGB). Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (vgl. § 1610 Abs. 2 BGB). Die Höhe des Unterhalts, den das Kind verlangen kann, hängt davon ab, wie hoch das zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verfügbare Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ist.
Der Antragsteller kann den Unterhalt nach seiner Wahl als gleichbleibenden Monatsbetrag oder veränderlich in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung beantragen.
Welche Rolle spielen die sogenannten Regelbeträge? Warum liegen sie unter dem Existenzminimum eines Kindes?
Die Höhe der Regelbeträge ist in der Regelbetrag-Verordnung festgelegt und nach dem Alter des Kindes wie folgt gestaffelt: Für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe) DM 355, für DM die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) DM 431 und für die Zelt vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe) DM 510.
Die letzte Änderung fand am 1. Juli 1999 statt. Alle zwei Jahre, also das nächste Mal zum 1. Juli 2001, werden an den Regelbeträgen entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen Anpassungen vorgenommen. Dabei spielen Bezugsgrößen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung wie zum Beispiel die Nettolohnentwicklung eine maßgebliche Rolle.
Die Regelbeträge definieren nicht das sächliche Existenzminimum eines Kindes. Im Vergleich dazu liegen sie ungefähr um den Betrag einer Kindergeldhälfte darunter. Der Regelbetrag ist der Betrag, den der Barunterhaltspflichtige in aller Regel auf jeden Fall leisten muss. Er muss dazu auch die ihm zustehenden Kindergeldhälfte verwenden (Stand: 31.12.2000). Daher ist, wenn der sorgeberechtigte Elternteil der Empfänger des vollen Kindergeldes ist, der Regelbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes der monatliche Zahlbetrag, den das unterhaltsberechtigte Kind gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil in aller Regel auf jeden Fall geltend machen kann, ohne seine Bedürftigkeit beweisen zu müssen. Nur dieser Zahlbetrag zusammen mit dem vollen Kindergeld für beide Eltern stellen sicher, dass der notwendigste Bedarf eines Kindes abgedeckt werden kann. Unter dem Gesichtspunkt, dass Barunterhalt (also den Unterhalt, den der zahlende Elternteil in Form von monatlichen Geldleistungen erbringt) und Betreuungsunterhalt (also den Unterhalt, den der allein erziehende Elternteil durch die Betreuung, Verpflegung, Versorgung und Erziehung des Kindes leistet) als gleichwertig anzusehen sind, mag es bedenklich erscheinen, dass im Mangelfalle nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Regelung auch der das Kind betreuende Elternteil gezwungen ist, "sein Kindergeld" dafür einzusetzen, dass das sächliche Existenzminimum des Kindes abgedeckt wird.
Es ist aber zu bedenken, dass auch der in einer intakten Familie lebende Elternteil im Mangelfalle "sein Kindergeld" "nicht behalten" kann. Auch er muss es solange dafür einsetzen, bis dass das sächliche Existenzminimum des Kindes oder sogar das der übrigen Familienmitglieder abgedeckt ist. Es wäre eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbare Diskriminierung intakter Familien, wenn im Mangelfall ausschließlich ein "allein erziehender", nicht aber auch ein Elternteil, der in einer intakten Familie die Erziehung der Kinder alleine oder überwiegend übernimmt, erfolgreich geltend machen könnte, dass der ihm zustehende Kindergeldanteil ausschließlich ihm als Vergütung von Betreuungs- und Erziehungsleistungen zur Verfügung stehen müsse.
Ein weiterer Grund, weshalb die Regelbeträge unter dem Existenzminimum liegen, ist darin zu sehen, dass es bei einer Erhöhung der Regelbeträge in sehr vielen Fällen zu komplizierten Minderungsverfahren wegen eines zu geringen Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils kommen würde. Um aber dem Kindesunterhalt begehrenden Elternteil zu ermöglichen, auf jeden Fall Kindesunterhalt in Höhe des Existenzminimums eines Kindes geltend machen zu können, ist das vereinfachte Verfahren nicht nur dann statthaft, wenn es darum geht, Unterhaltsansprüche in Höhe der Regelbeträge zu verlangen, sondern bis zu einer Grenze von 150% der Regelbeträge (vgl. § 645 Abs. 1 ZPO). Momentan wird das sächliche Existenzminimum eines Kindes bei 135% der Regelbeträge angenommen.
Kann die Antragsgegnerin, also der barunterhaltspflichtige Elternteil, Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag erheben?
(Wenn Sie an dieser Stelle irritiert sind, dass hier jetzt von ‚Antragsgegnerin' und nicht von ‚Antragsgegner' die Rede ist, dann haben Sie meine Ausführungen vorne nicht aufmerksam gelesen ...)
Sie kann. Außerdem kann Sie Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz beantragen. Die Beratung ist dann auch bei einem Rechtsanwalt kostenfrei oder wenigstens wesentlich verbilligt.
Sie kann auch in jeder Phase des Verfahrens gemäß § 651 Abs. 1 ZPO beantragen, dass das streitige Verfahren durchgeführt wird. Dann ist das vereinfachte Verfahren zu Ende und es ist wie nach Eingang einer Unterhaltsklage weiter zu verfahren (vgl. § 650 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Kosten empfiehlt es sich aber, zunächst die Einwände gegen die Festsetzung des Unterhalts vorzubringen, die im Rahmen des vereinfachten Verfahrens möglich sind.
Will die Antragsgegnerin im Rahmen des vereinfachten Verfahrens geltend machen, nur eingeschränkt leistungsfähig oder völlig leistungsunfähig zu sein, muss Sie unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks (das ist zur Zeit das Formular: "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt") Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen sowie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und entsprechende Belege vorlegen (vgl. § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Will sie andere Einwendungen erheben, z. B. dass § 1612 b Abs. 5 BGB in der ab dem 01.01.2001 gültigen Fassung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb verfassungswidrig ist und darüber hinaus im krassen Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht, dann geht dies nur, wenn sie zugleich erklärt, inwieweit sie zu Unterhaltsleistungen bereit ist und sich gleichzeitig insoweit verpflichtet, den Unterhaltsanspruch zu erfüllen (vgl. § 648 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Diesen gesetzlichen Auflagen ist rechtzeitig und in allen Punkten nachzukommen. Sonst lässt das Gericht eventuelle Einwände unberücksichtigt und setzt den Unterhalt für das Kind durch Beschluss (vgl. § 649 Abs. 1 ZPO) - vermutlich in der vom Antragsteller beantragten Höhe - fest.
Werden Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs. 2 ZPO zulässig sind (also solche, die mit eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit zu tun haben oder die "andere Einwendungen" im oben geschilderten Sinne darstellen), und die genannten Auflagen erfüllt, informiert das Gericht den Antragsteller über die erteilten Auskünfte und die vorgelegten Belege, welche die Antragsgegnerin eingereicht hat, veranlasst also die Zustellung von Kopien dieser Unterlagen (vgl. § 650 S. 1 ZPO). Auf Antrag des Antragstellers setzt das Gericht dann den Unterhalt in der Höhe fest, in der sich die Antragsgegnerin als der für Kindesbarunterhalt in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung verpflichtet hat (vgl. § 650 S. 2 ZPO). Dies geschieht in der Regel gerichtsgebührenfrei.
Ist der Antragsteller der Ansicht, dass weitere Auskünfte nötig sind oder höherer Unterhalt verlangt werden kann als der, welcher nach der Verpflichtungserklärung festgesetzt worden ist, kann er dies nur im streitigen Verfahren verfolgen. Ein solches ist unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden.
Zusammenfassung:
Der auf Kindesbarunterhalt in Anspruch genommene Elternteil hat auch schon im Rahmen des vereinfachten Verfahrens (und nicht erst im streitigen Verfahren) Möglichkeiten, sich gegen die zum 01.01.2001 wirksam werdenden, aber verfassungswidrigen und mit dem Grundgesetz unvereinbaren Änderungen des Kindesunterhaltsrechts zu wehren. Schon im Vorfeld des vereinfachten Verfahrens hat der barunterhaltspflichtige Elternteil meistens Anspruch auf Beratungskostenhilfe und damit auf eine kostenlose Beratung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl. Sofern Beratungshilfe bewilligt worden ist, sind auch die Chancen gut, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Damit wird das Kostenrisiko für den Elternteil kalkulierbar, der sich gegen die ungerechte und sozial unausgewogene Änderung des Kindesunterhaltsrechts zur Wehr setzen möchte.
Peter Szettele
Siehe auch: Mustererwiderung für das (vereinfachte) Verfahren vor dem Amtsgericht wegen Kindergeldkürzung / Kindesunterhalt
Mehr Infos hier: Kindesunterhalt-Änderung-Leitseite
Stand dieser Seite: 20.01.2001 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/1612b/vv-info.htm
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