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Verhaltensratschläge für barunterhaltspflichtige Eltern bei Antrag auf Festsetzung
von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren
(von P. Szettele)

Worum geht es in dem vereinfachten Verfahren?

Wie beantragt der Elternteil, mit dem das Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, den Unterhalt festzusetzen?

Wie wird die Höhe des festzusetzenden Unterhalts im vereinfachtem Verfahren bemessen?

Welche Rolle spielen die sogenannten Regelbeträge? Warum liegen sie unter dem Existenzminimum eines Kindes?

Kann die Antragsgegnerin, also der barunterhaltspflichtige Elternteil, Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag erheben?

Zusammenfassung:

Der auf Kindesbarunterhalt in Anspruch genommene Elternteil hat auch schon im Rahmen des vereinfachten Verfahrens (und nicht erst im streitigen Verfahren) Möglichkeiten, sich gegen die zum 01.01.2001 wirksam werdenden, aber verfassungswidrigen und mit dem Grundgesetz unvereinbaren Änderungen des Kindesunterhaltsrechts zu wehren. Schon im Vorfeld des vereinfachten Verfahrens hat der barunterhaltspflichtige Elternteil meistens Anspruch auf Beratungskostenhilfe und damit auf eine kostenlose Beratung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl. Sofern Beratungshilfe bewilligt worden ist, sind auch die Chancen gut, dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Damit wird das Kostenrisiko für den Elternteil kalkulierbar, der sich gegen die ungerechte und sozial unausgewogene Änderung des Kindesunterhaltsrechts zur Wehr setzen möchte.

Peter Szettele

Siehe auch: Mustererwiderung für das (vereinfachte) Verfahren vor dem Amtsgericht wegen Kindergeldkürzung / Kindesunterhalt


Mehr Infos hier: Kindesunterhalt-Änderung-Leitseite


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Stand dieser Seite: 20.01.2001 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/1612b/vv-info.htm


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