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Kritische Eltern-Reaktionen auf die Unterhaltserhöhung aufgrund Kindergeldstreichung

- Briefwechsel mit der Bundesjustizministerin persönlich -

Weitere Elternreaktionen hier

Gunter Wahl
Zeichen: Mitglieds-Nr. 63074082

12.12.2000

Dr. Herta Däubler-Gmelin
Bundesjustizministerin

UNSOZIAL


PROF. DR. HERTA DÄUBLER-GMELIN MdB
BUNDESMINISTERIN DER JUSTIZ

JERUSALEMER STRASSE 27
10117 BERLIN

TELEFON (030) 2025-9000
TELEFAX (030)2025-9043

5. Februar 2001

Herrn
Gunter Wahl

Sehr geehrter Herr Wahl,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 12. Dezember 2000, in dem Sie Ihren Ärger über die Änderung des Kinderunterhaltsrechts, insbesondere die Änderung von § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Ausdruck bringen.

Ich halte den nicht für gerechtfertigt und bitte Sie, folgende Überlegungen zur Kenntnis zu nehmen. Ihre beigefügten Unterlagen und Ihr Parteibuch übersende ich mit gleicher Post zurück.

Mit der Änderung der Kindergeldverwendung bei getrennt lebenden Eltern, die zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist, soll ein Stück mehr Gerechtigkeit für Kinder von allein erziehenden Müttern und Vätern erreicht werden. Nach den aktuellen Zahlen sind ca. 15 % aller Familien Einelternfamilien. Wir alle wissen, dass Alleinerziehende oft in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation leben. Gerade deshalb ist es außerordentlich wichtig, die materiellen und sozialen Rahmenbedingungen für Kinder, die in einer Einelternfamilie aufwachsen, zu verbessern. Und genau dies wird durch die Änderung des Kindesunterhaltsrechts erreicht.

Lassen Sie mich Ihnen die Neuregelung etwas näher erläutern:

Bislang konnte der Unterhaltspflichtige, der mindestens den Regelbetrag schuldete, den hälftigen Kindergeldbetrag von dem zu zahlenden Unterhalt abziehen. Da der Regelbetrag erheblich unter dem Existenzminimum von Kindern liegt, führte diese Regelung zu einem außerordentlich unbefriedigenden Ergebnis: Der Unterhaltspflichtige konnte das halbe Kindergeld für seine eigenen Bedürfnisse verwenden, obwohl der gezahlte Regelunterhalt noch nicht einmal das Existenzminimum des Kindes sicherte.

Durch die Änderung des Kindesunterhaltsrechts wird diese Schieflage korrigiert: § 1612b Abs. 5 BGB sieht vor, dass der Unterhaltspflichtige das ihm zustehende Kindergeld erst dann für sich selbst verwenden kann und nicht mehr für seine Kinder verwenden muss, wenn er mit seinem Unterhalt das Existenzminimum des Kindes sicherstellt. Dabei wird das Existenzminimum des Kindes ausgedrückt durch "135 % des Regelbetrages".

Sie werden mir sicher zustimmen, dass es für Eltern, die mit ihren Kindern zusammenleben, trotz geringer Familieneinkünfte eine Selbstverständlichkeit ist, zur Sicherung des Existenzminimums ihrer Kinder auch das Kindergeld in vollem Umfang einzusetzen. Nichts anderes wird nach der Gesetzesänderung auch von den Eltern erwartet, die von ihren Kindern getrennt leben und für die Sicherung des Barunterhalts verantwortlich sind.

Genau wie im Familienförderungsgesetz sorgen wir auch mit dieser Änderung dafür, dass die Kinder in ihren Grundbedürfnissen besser gesichert werden und zwischen den Eltern eine gerechte Lastenverteilung bei der Sorge für ihre Kinder herbeigeführt wird.

Dabei ist und bleibt eines klar: Das Bezahlen von Kindesunterhalt führt niemanden in die Armut, dem Unterhaltspflichtigen bleiben immer die finanziellen Mittel, die er zur Bestreitung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs benötigt. Die Gesetzesänderung kann deshalb auch nicht erreichen, dass jedes Kind Unterhalt in Höhe seines Existenzminimums erhalten wird; aber bei der Verwendung des Kindergeldes geht das Existenzminimum des Kindes vor: Das Kindergeld ist zunächst für das Kind da.

Die Änderung von § 1612b Abs. 5 BGB führt auch keinesfalls zu einer schematischen Gleichbehandlung von Unterhaltspflichtigen unabhängig von ihrem Einkommen oder, wie Sie schreiben, zu einer Bevorzugung dicker Einkommen. Die Berechnung des Unterhalts bemisst sich nach wie vor an Unterhaltstabellen wie der Düsseldorfer Tabelle, die an das Einkommen, die Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen und andere Kriterien anknüpfen. Die neuen Regelungen ändern hieran nichts. Lassen Sie mich dies an einem Beispiel darstellen:

Bei einem Nettoeinkommen von z, B. 2.700,- DM und einer Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber einem Kind der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle hätte der Unterhaltspflichtige 653,- DM Unterhalt zu zahlen und könnte ab dem 1. Januar 2001 hiervon 99,- DM Kindergeld abziehen. Zu zahlen sind damit 554,- DM.

Ein Unterhaltsverpflichteter mit einem Nettoeinkommen von 4.300,— DM hätte bei gleichen Bedingungen Unterhalt in Höhe von 816,- DM zu leisten, kann hiervon vor und nach der Gesetzesänderung 135,- DM Kindergeld abziehen und hat damit 681,- DM, also 127,- DM mehr, zu zahlen.

Dieses Beispiel zeigt besonders deutlich, dass mit der stärkeren unterhaltsrechtlichen Verwendung des Kindergeldes zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes eine Schieflage geradegerückt wird: Dem Unterhaltsverpflichteten mit einem Einkommen von 2.700,- DM blieben nach geltendem Recht 2.182,- DM seines Einkommens, ohne dass er auch nur das Existenzminimum seines Kindes durch seine Unterhaltszahlungen gesichert hätte. Nach der Gesetzesänderung verbleiben ihm immer noch 2.146,- DM und das Existenzminimum des Kindes ist gesichert.

Betrachtet man nicht die Beträge selbst, sondern den Anteil am Einkommen, so zeigt sich natürlich, dass der beim Unterhaltspflichtigen mit geringem Einkommen größer ist. Das aber war auch nach dem alten Recht so, ist also mit der Änderung von § 1612b Abs. 5 BGB nicht neu.

Soweit Sie schließlich das Einkommen des betreuenden Elternteils ansprechen, möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass das Einkommen eines Elternteils, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, nach § 1606 Abs. 3 BGB zwar zunächst außer Betracht bleibt, da dieser Elternteil seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Soweit das Einkommen des betreuenden Elternteils das des anderen Elternteils jedoch nachhaltig übersteigt und darüber klagen Sie ja insbesondere, kann auch eine zur tatsächlichen Versorgung hinzutretende Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils bestehen. Die Änderung des § 1612b Abs. 5 BGB verändert diese Rechtslage in keiner Weise.

Die Änderung der Kindergeldverwendung ist deshalb vernünftig und gerecht: Durch die Neuregelung des § 1612b Abs. 5 BGB wird endlich die sachgerechte Verwendung des Kindergeldes für das Kind sichergestellt.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift von Herta Däubler-Gmelin)


Weitere Anmerkungen von Gunter Wahl


Leitseite Streichung des Kindergelds

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Stand dieser Seite: 18.02.2001 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/1612b/wahl-bmj.htm
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