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Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR)
betreffend Verletzungen der europäischen Menschenrechtskonvention
im deutschen Familienrecht
Bis 2003 wurden die inzwischen bekannt gewordenen Urteile des EGMR bedauerlicherweise regelmäßig nur in englisch veröffentlicht (und zeitlich verzögert dann in deutschen Fachzeitschriften, nur bisweilen auch im Internet durch Dritte). Seit kurzem gibt es aber eine Veröffentlichung im Internet, die Abhilfe schafft – wenn auch nicht in allen Fällen.
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http://www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof/Dokumente_auf_Deutsch/Volltext/Urteile/
um den interessierten Lesern eine Zusammenfassung der bisher entschiedenen Fälle (Stand: Juni 2005) zur Verfügung zu stellen; Links zu den Volltexten der Entscheidungen sind hier im folgenden aufgeführt. Auswirkungen auf die heimatliche deutsche Rechtsprechung sind äußerst selten, sind aber zumindest bisweilen zu vermerken (insbesondere in den Fällen Görgülü und Haase mag man sich an deutschen Familiengerichten bislang nicht mit den Feststellungen des Gerichtshofs abfinden). Wir wünschen uns, dass die dortige Argumentation bekannter gemacht wird und damit mehr Eingang findet in deutsche Rechtswirklichkeit und erhoffen uns durch unseren Hinweis, dass Betroffene und gutwillige Professionelle (Anwälte, Richter, Sachverständige, Jugendämter und vielleicht sogar Verfahrenspfleger der Kinder) diese rechtlich bedeutsamen Darstellungen in Zukunft Ernst nehmen und in ihre Überlegungen/Entscheidungen mit einbeziehen.
Die Urteile, die eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer ergeben haben in der zeitlichen Reihenfolge, die Links führen zum Volltext der Entscheidungen:
Damit liegen bislang neun bekannt gewordene Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland vor.
In dieser Sache wurde keine Verletzung festgestellt: 05.12.02 - HOPPE gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 28422/95)
Von Relevanz sind durchaus auch Entscheidungen, die nicht Deutschland betreffen, siehe die Hinweise hier am Ende zu den Entscheidungen des EGMR 13.7.2000 - Beschwerden 39221/98 und 41963/98 - Scozzari und Giunta gg. Italien
Juli 2004: Das OLG Naumburg stellt im Rahmen des Verfahrens Görgülü die Bindungswirkung dieser Rechtsprechung für deutsche Familiengerichte grundsätzlich in Frage, Details siehe hier - Das Bundesverfassungsgericht hob diesen Beschluss am 14.10.04 auf, siehe "Kommentierung zum Beschluss des Bundesverfassungsgericht zur Bindungswirkung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs".
Die Fälle im Einzelnen in einer Zusammenfassung:
13.07.2000 - ELSHOLZ gegen DEUTSCHLAND (Beschwerde Nr. 25735/94)
Die erste, vielzitierte und berühmt gewordene Entscheidung betreffend die Missstände im deutschen Familienrecht:
Gegenstand: Der Beschwerdeführer behauptete, der ihm verweigerte Umgang mit seinem nichtehelichen Sohn stelle eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention dar. Als Vater eines nichtehelichen Kindes sei er unter Verletzung des Artikels 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention diskriminiert worden. Er rügte, das Verfahren vor den deutschen Gerichten sei nicht fair i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der Konvention gewesen.
Kurze Sachverhaltsdarstellung: Der Beschwerdeführer lebte seit 1985 mit der Mutter des Kindes und deren älterem Sohn Ch. zusammen. 1988 zog die Mutter zusammen mit ihren beiden Kindern aus. Der Beschwerdeführer sah seinen Sohn weiterhin regelmäßig bis 1991, er verbrachte auch mehrfach seine Urlaube mit den beiden Kindern und deren Mutter. Danach fanden keine weiteren Besuchskontakte mehr statt. Bei einer Befragung durch einen Jugendamtsmitarbeiter im Dezember 1991 in der häuslichen Wohnung äußerte C., dass er keinen weiteren Kontakt zum Beschwerdeführer wünsche. Das Amtsgericht wies den Umgangsantrag Dezember 1992 zurück. Das Gericht bemerkte, dass § 1711 Abs. 2 BGB (Rechtslage vor dem 1.7.98) über den Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind als eng auszulegende Ausnahmebestimmung konzipiert sei. Folglich sei ein solcher Kontakt nur dann zu beschließen, wenn er dem Kindeswohl nützlich und förderlich sei. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als nicht gegeben an. Das Amtsgericht führte aus, das Kind sei angehört worden und zum Ausdruck gebracht, dass es seinen Vater nicht mehr sehen wolle, der böse sei und seine Mutter mehrfach geschlagen habe. Auch habe die Mutter starke Vorbehalte gegen den Vater, die sie an das Kind weitergegeben habe, dem so kein Freiraum bleibe, ein unbefangenes Verhältnis zu seinem Vater aufzubauen. Das Amtsgericht schloss damit, dass Kontakte zum Vater dem Kindeswohl nicht dienlich seien.
Ein weiterer Umgangsantrag im folgenden Jahr wurde gleich beschieden mit der Begründung, dass das Verhältnis des Vaters zur Mutter dermaßen gespannt sei, dass die Durchsetzung eines Umgangskontaktes nicht in Frage komme, da dies dem Kindeswohl nicht dienlich wäre. Das Kind kenne die Vorbehalte der Mutter gegen den Beschwerdeführer und habe sie verinnerlicht. Müsste C. gegen den Willen der Mutter mit dem Beschwerdeführer zusammen sein, würde er in einen Loyalitätskonflikt geraten, mit dem er nicht zurechtkäme und der sein Wohlbefinden gefährde. Das Gericht fügte hinzu, dass es nicht darauf ankomme, welcher Elternteil die Spannungen verursacht habe. Ausschlaggebend sei insbesondere, dass erhebliche Spannungen bestünden und zu befürchten sei, dass die Wiederaufnahme der Kontakte mit dem Vater die weitere ungestörte Entwicklung des Kindes in der Familie des sorgeberechtigten Elternteiles stören werde. Das Kind habe u.a. auch angegeben: “Mama sagt immer, dass Egbert nicht mein Vater ist. Mama hat Angst vor Egbert". Das Amtsgericht war außerdem der Auffassung , dass der vorliegende Sachverhalt evident und vor dem Hintergrund des § 1711 BGB umfassend aufgeklärt sei, so dass es der Hilfe eines Sachverständigen nicht bedürfe.
1994 wies das Landgericht ohne Anhörung die Beschwerde des Vaters zurück. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Umgangsrechtes sei zurückzuweisen, da dies nicht dem Wohle des Kindes diene. Das Landgericht gelangte im Einklang mit dem angefochtenen Beschluss zu der Schlussfolgerung, dass die Spannungen zwischen den Eltern negative Auswirkungen auf das Kind hätten, wie die Anhörungen des Kindes gezeigt hätten, und dass Kontakte mit dem Vater daher nicht dem Kindeswohle dienten, zumal diese Kontakte bereits etwa zweieinhalb Jahre unterbrochen gewesen seien. Hierbei sei es ohne Belang, wer für den Beziehungsabbruch verantwortlich sei. Es zähle allein, dass sich in der gegenwärtigen Situation Kontakte mit dem Vater negativ auf das Kind auswirken würden. Dieser Schluss war nach Meinung des Landgerichts eindeutig, so dass es der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens nicht bedürfte.
Im April 1994 hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen und auch ein paar Sätze zur Begründung hierzu verloren. Das Recht auf ein faires Verfahren sei nicht deshalb verletzt, weil der Beschwerdeführer nicht persönlich angehört worden und seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen worden sei.
Ende 1994 muss dann die Beschwerde zum Gerichtshof erfolgt sein.
Feststellungen des Gerichtshofs: (Die rechtlichen Ausführungen sollten unbedingt im Detail nachgelesen werden!)
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die vom Amtsgericht angeführten Gründe nicht für die Erklärung ausreichen, weshalb es unter den gegebenen Umständen entgegen der Empfehlung des Jugendamts ein Sachverständigengutachten für nicht erforderlich hielt. Zudem hätte sich das Landgericht im Hinblick auf die Bedeutung des Sachverhalts, nämlich die Beziehungen zwischen Vater und Kind, nicht damit zufrieden geben dürfen, sich unter diesen Umständen auf die Aktenlage und die schriftliche Beschwerdebegründung zu beziehen, sondern hätte ein psychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen, um die Aussagen des Kindes zu bewerten. Der Gerichtshof stellt hierbei fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Erkenntnisse des Amtsgerichts angefochten und ein Sachverständigengutachten beantragt hat, um die tatsächlichen Wünsche seines Kindes zu ermitteln und die Frage des Umgangs auf dieser Grundlage zu entscheiden, wobei das Landgericht befugt war, alle Punkte im Zusammenhang mit dem beantragten Umgangrecht zu überprüfen.
Die Verweigerung eines unabhängigen psychologischen Sachverständigengutachtens und die unterbliebene Anhörung vor dem Landgericht verdeutlicht nach Meinung des Gerichtshofs eine unzureichende Einbindung des Beschwerdeführers in den Entscheidungsfindungsprozess. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass die nationalen Behörden ihren Ermessensspielraum überschritten und somit die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention verletzt haben.
Unter Berücksichtigung seiner Feststellungen unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 ist der Gerichtshof der Meinung, dass das Verfahren als Ganzes im vorliegenden Fall wegen des Fehlens eines psychologischen Sachverständigengutachtens und dem Umstand, dass das Landgericht keine erneute Anhörung durchführte, obgleich nach Meinung des Gerichtshofs die Beschwerde des Beschwerdeführers sachliche und rechtliche Fragen aufwarf, die aufgrund des dem Landgericht vorliegenden schriftlichen Aktenmaterials nicht angemessen zu lösen waren, nicht den Erfordernissen eines fairen und öffentlichen Verfahrens im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 gerecht wird. Infolgedessen ist auch diese Bestimmung verletzt.
Schadensersatz: DM 35.000,- immaterieller Schaden (Schmerzensgeld) sowie DM 12.584,26 für Kosten und Auslagen vor den deutschen Gerichten und den Konventionsorganen
Verfahrensdauer am Gerichtshof: Fünfeinhalb Jahre, 1994 bis 2000
Gesamte Verfahrensdauer: Neun Jahre, 1991 bis 2000
Nachspiel: Nach dem Urteil ging das übliche Spiel wieder los – Antrag beim Amtsgericht (Familiengericht), Einholung Stellungnahme Jugendamt, Mutter sagt: "Der Junge will nicht" ... usw. usf. Bis zur Volljährigkeit des Sohne hätte man das locker geschafft hinzuziehen. Dann las Mutter Elsholz im Februar 2002 einen Artikel im Spiegel: "Dein Vater ist unser Feind" - Wie der heute 23-jährige Markus Molnar die Scheidung seiner Eltern erlebt hat ... Siehe http://www.vafk.de/elmshorn/bremen/presse/deinvateristunserfeind.pdf oder http://www.crc-watchdog.org/content/texts/articles/02/020225_spiegel_vater_feind.txt oder http://www.soschildabduction.com/fr/archives/presse/Spiegel.txt ... und wollte nicht, dass ihr Sohn eines Tages ähnlich empfinden wird. Sie griff zum Telefonhörer, rief den Vater an. Seitdem sehen Vater und Sohn sich regelmäßig ... ;-) – Die Gerichte und Jugendämter haben mit diesem Vorgang schlicht gar nichts zu tun ...
11.10.2001 - HOFFMANN gegen DEUTSCHLAND (Nr. 34045/96)
Gegenstand: Umgangsrecht eines nichtehelichen Vaters
Kurze Sachverhaltsdarstellung: Der Beschwerdeführer ist Vater des 1985 nichtehelich geborenen Kindes J. Er und die Mutter des Kindes lebten zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen. Sie trennten sich im 1987. J.`s Mutter heiratete 1992 und J. trägt seitdem den neuen Familiennamen der Mutter. 1987 räumte das Amtsgericht Mülheim dem Vater ein Besuchsrecht ein, die Regelung wurde durch einen von den Eltern geschlossenen Vergleich bestätigt. Nach einigen anfänglichen Besuchen hat der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht nicht mehr ausgeübt.
Im Mai 1990 beantragte die Mutter beim Amtsgericht Mülheim den Vergleich dahingehend abzuändern, dass dem Vater der Umgang mit seinem Kind nicht mehr gewährt wird, dieser habe sein Besuchsrecht seit drei Jahren nicht mehr ausgeübt, so dass J. ihn vollkommen vergessen habe. Sein Wunsch, J. zu sehen, diene nicht dem Wohl des Kindes. Das Jugendamt sprach im Juni 1990, gestützt auf ein Gutachten des Diakonischen Werks die Empfehlung aus, dem Vater des Kindes kein Besuchsrecht einzuräumen. Im Oktober 1990 gab das Amtsgericht ein ärztliches Gutachten zur Frage des Umgangs in Auftrag. In dem Gutachten vom Juni 1991 wurde empfohlen, trotz der Gefahr für das seelische Gleichgewicht von J. den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und J. vorsichtig und stufenweise aufzubauen. Die gefestigte gute emotionale Bindung zwischen J. und ihrer Mutter sowie das Vertrauensverhältnis zum Lebenspartner der Mutter dürften jedoch nicht erschüttert werden. In einem weiteren Gutachten vom August 1991 empfahl das Diakonische Werk, dass das Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und J. in einer Erziehungsberatungsstelle stattfinden sollte. Diese Kontakte sollten bei positivem Verlauf erweitert, bei negativem Verlauf jedoch wieder eingestellt werden. Dieser Bewertung schloss sich das Jugendamt an. Im November 1992 bestätigte die Erziehungsberatungsstelle der Stadt Mülheim, dass sich J. in der Zeit zwischen dem 10. August und dem 11. September 1992 dreimal in Anwesenheit ihrer Mutter in der Beratungsstelle mit dem Beschwerdeführer getroffen habe. J. habe die Konflikte zwischen ihren Eltern gespürt und sei dadurch zunehmend seelisch belastet worden. Im Dezember 1992 wurden der Vater und J.`s Mutter vom Amtsgericht Mülheim gehört. Kurz darauf wurde das damals siebenjährige Kind in Abwesenheit seiner Eltern vom Amtsgericht angehört. Sie erklärte, sie habe ihren leiblichen Vater nicht erkannt und wolle ihn nicht sehen.
Im Januar 1993 hob das Amtsgericht seine frühere Entscheidung vom 23. Juni 1987 sowie den gerichtlichen Vergleich vom Juli 1987 auf. Das Gericht entschied, dass dem Beschwerdeführer eine Befugnis zum Umgang mit seiner Tochter nicht zustehe. Unter Hinweis auf § 1711 BGB (alte Rechtslage bis zum 1.7.98) stellte das Amtsgericht fest, dass die Mutter in Ausübung ihres Sorgerechts den Umgang des Kindes mit Dritten bestimme und daher ihr Wille ausschlaggebend sei. Dem Vater könne ein Umgang mit dem Kind durch eine Gerichtsentscheidung nur gewährt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes diene. Nach den Erkenntnissen des Gerichts seien diese Voraussetzungen nicht gegeben. Durch die Tatsache, dass sich die Eltern bereits getrennt hätten, als J. erst eineinhalb Jahre alt gewesen sei und er sein Besuchsrecht über Jahre nicht genutzt habe, sei er für das Kind fremd geworden. J. habe keine Bande mehr zum Beschwerdeführer, und sie erkenne ihn nicht als ihren Vater. Der Versuch, diesen Zustand zu heilen, sei fehlgeschlagen. Bei mehreren Kontakten zwischen dem Vater und seiner Tochter sei er J. fremd geblieben; sie wünsche den Kontakt zu ihrem Vater nicht. Nach Auffassung des Gerichts wäre es nicht zum Wohl von J. gewesen, ihrem Wunsch zuwiderzuhandeln. Der neue Ehemann der Mutter sei nach wiederholtem Wechsel nun eine männliche Bezugsperson. J.`s festgefügte Welt und ihr Gefühlsleben würden erschüttert, wenn Kontakte zu einem Fremden erzwungen würden. In diesem Zusammenhang war das Gericht der Auffassung, J. sei auf stabile Lebensverhältnisse und ein konfliktfreies Familienleben angewiesen, da sie sehr empfindlich und leicht verletzbar sei. Ihr leiblich-seelisches Gleichgewicht sei leicht störbar, und es bestünden bei ihr Schwierigkeiten hinsichtlich der Konzentrations- und Lernfähigkeit. Ihr Wunsch, keinen Kontakt zu ihrem Vater zu haben, sei deshalb ernst zu nehmen.
Im März 1993 wies das Landgericht Duisburg die vom Vater eingelegte Beschwerde zurück. Das Landgericht bestätigte die Feststellungen des Amtsgerichts und stellte ferner fest, dass die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gebe. Sein Vorbringen, er habe seit 1987 das ihm eingeräumte Besuchsrecht nicht nutzen können, sei unerheblich, denn es komme nur auf das Wohl des Kindes an. Seine Einwände in Bezug auf § 1711 seien nicht erheblich, denn maßgebend seien die geltenden Rechtsvorschriften, nach denen ein Umgangsrecht gegen den Willen der Mutter zur zugesprochen werden könne, wenn dies dem Wohl des Kindes diene. Im Fall des Beschwerdeführers habe das Amtsgericht, gestützt auf ein Gutachten, jedoch zutreffend darauf abgestellt, dass J.'s Wunsch, keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zu haben, ernst zu nehmen sei. Selbst wenn anzunehmen sei, dass J. von ihrer Mutter beeinflusst worden sei, könne eine solche Beeinflussung es schließlich nicht rechtfertigen, sie zu Kontakten mit dem Beschwerdeführer zu zwingen. Diesbezüglich wies das Landgericht noch einmal auf die Feststellungen der Sachverständigen hin, dass J. sehr empfindlich und verletzbar sei und bei zwangsweisen Kontakten mit Sicherheit Schaden nehmen würde.
Im Juli 1993 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein, in welcher er geltend machte, die Ablehnung des persönlichen Umgangs mit seiner Tochter verletze ihn in seinen elterlichen Rechten und bedeute eine Diskriminierung. Im Januar 1994 teilte das Bundesverfassungsgericht mit, dass ihm eine weitere bereits zugestellte Beschwerde vorliege, die § 1711 BGB zum Gegenstand habe. Eine Entscheidung in dieser Sache sei für das laufende Jahr vorgesehen. Die Bearbeitung der Rechtssache des Beschwerdeführers werde daher zurückgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde später mitgeteilt, dass eine Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde im Lichte der Gesetzesreform (Reform des Kindschaftsrechts zum 1.7.98) nicht mehr notwendig erscheine, und der Beschwerdeführer war damit einverstanden, die Beschwerde als erledigt anzusehen.
Die erneuten Anträge des Beschwerdeführers auf Umgang mit J. blieben erfolglos.
Vor dem Gerichtshof rügt der Vater einen unzulässigen Eingriff in sein Familienleben. Der Umgang zwischen ihm und seiner Tochter hätte dem Kindeswohl gedient. Die Mutter habe ihm J. entfremdet und jeglichen Kontakt erfolgreich verhindert.
Feststellungen des Gerichtshofs: (Die rechtlichen Ausführungen sollten unbedingt im Detail nachgelesen werden!)
Welcher Ermessensspielraum den zuständigen innerstaatlichen Behörden einzuräumen ist, hängt von der Art der streitigen Fragen und der Bedeutung der betroffenen Interessen ab. Der Gerichtshof erkennt somit an, dass die Behörden einen großen Ermessensspielraum haben, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kind in Pflege zu nehmen ist. Einer strengeren Prüfung bedarf es jedoch bei weitergehenden Beschränkungen, wie beispielsweise bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch die Behörden, sowie bei gesetzlichen Maßnahmen, die einen wirksamen Schutz des Rechts von Eltern und Kindern auf Achtung ihres Familienlebens gewährleisten sollen. Solche weitergehenden Beschränkungen bergen die Gefahr, dass die Familienbeziehungen zwischen den Eltern und einem kleinen Kind deutlich beeinträchtigt werden (siehe o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 49). Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des Elternteils herbeigeführt werden muss und dass dabei dem Wohl des Kindes, das je nach seiner Art und Bedeutung den Interessen des Elternteils vorgehen kann, besonderes Gewicht beizumessen ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Gerichte in Anbetracht ihres Ermessensspielraums die Verweigerung des Umgangs als notwendig ansehen konnten und dass die Gründe, die sie dafür angeführt haben, im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 ,,ausreichend" waren. (Was in der Entscheidung ausführlicher dargestellt ist, vor allem mit Bezugnahme auch auf „Gutachten“ durch das Diakonische Werk). Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden sind.
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen verfahrensrechtlichen Unterschied geprüft, nämlich den Ausschluss einer weiteren Beschwerde nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung. Im Sinne von Artikel 14 (der Konvention) ist eine unterschiedliche Behandlung diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Außerdem haben die Vertragsstaaten einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs kann nur, wenn sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, eine unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden. Das Vorbringen der Regierung mit der allgemeinen Begründung, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, überzeugt den Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht. Diese Begründung trifft hier nicht zu. Der Vater hatte die Vaterschaft anerkannt und lebte zur Zeit der Geburt des Kindes 1981 sogar mit der Mutter zusammen. Ihre Beziehung zerbrach erst mehrere Jahre später, als das Kind schon über 5 Jahre alt war. Noch wichtiger ist, dass er weiterhin aus aufrichtigen Motiven konkretes Interesse an Kontakten mit dem Kind gezeigt hat. Wie die Regierung zu Recht betont hat, hat die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften zugenommen. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung im Fall des Beschwerdeführers erklärt, dass dringend eine Gesetzesreform nötig sei. Beim Bundesverfassungsgericht waren Verfassungsbeschwerden gegen diese Rechtsvorschriften anhängig. Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts ist schließlich im Juli 1998 in Kraft getreten. Dies zeigt, dass das Ziel der in Frage stehenden gesetzlichen Regelung, nämlich der Schutz der Interessen von Kindern und ihren Eltern, auch ohne eine Unterscheidung wegen der Geburt hätte erreicht werden können. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist.
Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass in Verfahren, die den Umgang eines leiblichen Vaters mit seinem nichtehelichen Kind zum Gegenstand hatten, das allgemeine Recht einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung über eine erste Beschwerde, wie es nach § 63 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen ist, kraft Gesetzes (§ 63a des genannten Gesetzes) in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, ausgeschlossen war. Unter Berücksichtigung seiner Feststellungen nach Artikel 14 der Konvention kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass diese Beschränkung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht mit Artikel 6 Abs. 1 nicht vereinbar ist. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass diese Bestimmung verletzt worden ist.
Schadensersatz: DM 25.000,- immaterieller Schaden (Schmerzensgeld) sowie DM 2.500,- für Kosten und Auslagen vor den deutschen Gerichten (für weitere Kosten fehlten dem Vater die Belege)
Verfahrensdauer am Gerichtshof: Fünf Jahre
Gesamte Verfahrensdauer: Elf Jahre
Nachspiel: Mit 18 Jahren meldete sich die Tochter beim Vater,
sie war in Not. Der Vater half ihr und seitdem besteht regelmäßiger
Kontakt.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hatte hierauf keinen
Einfluss.
11.10.2001
- SAHIN gegen DEUTSCHLAND (Nr. 30943/96) sowie
08.07.2003
- SAHIN gegen DEUTSCHLAND (Nr. 30943/96) - Urteil der Großen Kammer
Gegenstand: Umgangsrecht eines nichtehelichen Vaters
Kurze Sachverhaltsdarstellung: Der Beschwerdeführer ist der Vater des im Juni 1988 nichtehelich geborenen Kindes G.N. Er erkannte er die Vaterschaft für das Kind an und verpflichtete sich zu Unterhaltszahlungen. Er lernte die Mutter des Kindes, 1985 kennen und zog im Dezember 1987 in ihre Wohnung, wo sie mindestens bis Juli 1989 zusammenlebten. Jedenfalls besuchte der Beschwerdeführer das Kind und die Mutter noch bis Februar 1990 und in der Zeit von Ende Juli bis Oktober 1990 holte er G.N. regelmäßig zu Besuchen ab. Ab November 1990 verbot die Mutter jeglichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind.
Im Dezember 1990 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht eine Umgangsregelung, im September 1991 lehnte das Amtsgericht den Antrag ab. Das Gericht stellte unter Hinweis auf § 1711 BGB fest, dass die Mutter in Ausübung ihres Sorgerechts über die Beziehungen des Kindes zu Dritten entscheidet und dass dem Vater nur dann durch Gerichtsbeschluss ein Umgangsrecht gewährt werden kann, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Nach den Erkenntnissen des Gerichts waren diese Bedingungen im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Der Wunsch des Vaters, seine Tochter zu sehen, beruhe auf einer inneren Bindung und echter Zuneigung, dennoch sei das Ergebnis, dass der Umgang nicht dem Wohle des Kindes diene, da die Mutter eine so starke Abneigung gegen den Beschwerdeführer entwickelt habe und so strikt gegen jeden Kontakt sei, dass das Kind in eine von Abneigung und Spannungen geprägte Situation geriete, die sein Wohlergehen wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen würde. Für das Gericht waren besondere Umstände, die trotzdem den persönlichen Umgang als für das Kind vorteilhaft erscheinen ließen, nicht ersichtlich. Die Beziehungen, die sich zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind im Zeitraum des Zusammenlebens entwickelt hätten, dürften nicht von so großer Bedeutung sein, dass das Risiko einer Irritierung des Kindes durch die Abwehrhaltung der Mutter in Kauf zu nehmen wäre. Die Zeuginnen, Erzieherinnen in der von dem Kind besuchten Kindertagesstätte, hatten ausgesagt, dass das Kind nach der Trennung und nach Unterbrechung der Kontakte zum Beschwerdeführer keine erheblichen oder nachhaltigen Verhaltensauffälligkeiten habe erkennen lassen und dass G.N. ein ausgeglichenes, fröhliches und aufgeschlossenes Kind sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Kind vermisse ihn und habe nach Unterbrechung der Kontakte häufig nach ihm gefragt, sei daher nicht erwiesen.
Im März 1992 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Landgericht. Im Mai 1992 erging ein Beschluss des Landgerichts zur Einholung eines psychologischen Gutachtens zu der Frage, ob der persönliche Umgang mit dem Beschwerdeführer dem Wohle des Kindes G.N. diene. Nach einem ersten Gespräch mit der Sachverständigen lehnte der Beschwerdeführer diese wegen Befangenheit ab. Er beantragte ferner, einen anderen Sachverständigen zu benennen, da der wissenschaftliche Ansatz der Sachverständigen nicht am neuesten Stand der Forschung orientiert sei. Am 9. September 1992 wies das Landgericht Wiesbaden den Antrag des Beschwerdeführers mit der Feststellung ab, dass unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Sachverständigen vom 8. August 1992 kein Grund vorliege, deren Unparteilichkeit oder Fähigkeiten anzuzweifeln. In ihrem Gutachten vom Februar 1993 kam die Sachverständige zu dem Schluss, dass eine Umgangsregelung ohne vorangehende Gespräche zur Überwindung der Konflikte zwischen den Eltern nicht dem Wohl des Kindes dienen würde. Eine direkte Befragung des Kindes, ob es seinen Vater sehen wolle, berge die Gefahr, dass bei diesem Konflikt zwischen den Eltern das Kind den Eindruck haben könne, sein Sprechen würde eine Entscheidung bedeuten.
Im August 1993 wies das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. § 1711 und § 1634 BGB (alte Rechtslage bis zum 1.7.98) verfolgten zwar den gleichen Zweck, jedoch seien die Voraussetzungen unterschiedlich. Während nach § 1634 BGB ein nicht sorgeberechtigter Elternteil des ehelichen Kindes das Recht zum Umgang mit dem Kind habe, räume § 1711 BGB dem Vater eines nichtehelichen Kindes ein Umgangsrecht nicht ein. Vielmehr bestimme die sorgeberechtigte Person, in der Regel die Mutter, ob und in welchem Ausmaß der Vater berechtigt sein soll, mit seinem Kind zusammenzusein. Nur wenn der persönliche Umgang dem Wohl des Kindes diene, könne das zuständige Gericht ein Umgangsrecht gewähren. Diese schwächere Rechtsposition resultiere aus der andersartigen soziologischen Stellung des Vaters eines nichtehelichen Kindes. Unter Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sah das Landgericht keinen Grund, die Verfassungsmäßigkeit des § 1711 BGB in Zweifel zu ziehen. Das Gericht fügte hinzu, dass zwar rechtspolitisch dringend eine Reform des Rechts des nichtehelichen Kindes zu fordern, es bis dahin aber an das geltende Recht gebunden sei. Das Landgericht war der Auffassung, dass der persönliche Umgang nur dann angeordnet werden könne, wenn er dem Kindeswohl förderlich und nützlich sei. Es könne angenommen werden, dass der persönliche Umgang in der Regel angeordnet werde, da regelmäßige Kontakte zwischen einem Vater und seinem Kind die Möglichkeit einer normalen Entwicklung eröffneten und die Persönlichkeitsbildung des Kindes erleichterten. In Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Beschwerdeführers befand das Gericht, dass der Beschwerdeführer den Umgang aus echter Zuneigung zu seiner Tochter beantragt habe. Aber auch verantwortungsbewusste Motive könnten nicht dazu führen, dass ihm zwangsweise eine Umgangsbefugnis zugebilligt werde. Das Kind würde bei jedem Zusammentreffen unter den zwischen den Eltern bestehenden Spannungen leiden, wodurch seine weitere Entwicklung gestört würde. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass ein Umgang gleichwohl für das Kind von Vorteil wäre. Diesbezüglich stellte das Gericht fest, dass es bereits während des Zusammenlebens Spannungen zwischen den Eltern gegeben habe. Auch habe die Gutachterin festgestellt, dass das Kind seine Erinnerungen an den Beschwerdeführer verdrängt habe und selbstschützend dieses Thema ausspare. Das Kind leide nicht unter dieser Situation. Das Landgericht befand ferner, dass das Gutachten zuverlässig und nicht zu beanstanden sei. Die Feststellung, dass die Eltern eine Therapie zur Überwindung ihrer Konflikte aufnehmen müssten, bevor das Kind Zugang zu beiden Eltern haben könne, sei unabhängig von der Frage des Verschuldens der bestehenden Situation. Schließlich befand das Gericht, dass es davon absehen durfte, das Kind zu seinen Bindungen zum Vater zu befragen, da dies eine psychische Belastung bedeutet hätte.
Im September 1993 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, worin er geltend machte, die Ablehnung des persönlichen Umgangs mit seiner Tochter verletze ihn in seinen elterlichen Rechten und bedeute eine ungleiche Behandlung; ebenso rügte er die angebliche Ungerechtigkeit bei der Gutachtenerstellung. Mit Schreiben vom April 1994 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Verfassungsgericht nach dem Stand des Verfahrens und drängte auf eine beschleunigte Entscheidung. Am 1. Dezember 1998 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
Feststellungen des Gerichtshofs: (Die rechtlichen Ausführungen sollten unbedingt im Detail nachgelesen werden!) Im vorliegenden Fall haben sich die zuständigen innerstaatlichen Gerichte bei der Ablehnung der vom Beschwerdeführer beantragten Besuchsregelung auf die Aussagen des Beschwerdeführers und der Kindesmutter sowie von Zeugen und auf die Stellungnahmen des Jugendamts Wiesbaden und ein Sachverständigengutachten gestützt, das gespannte Verhältnis zwischen den Eltern berücksichtigt und festgestellt, dass Kontakte dem Wohl des Kindes nicht dienen würden. Der Gerichtshof bezweifelt nicht, dass diese Gründe relevant waren. Er hat jedoch zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer angesichts der besonderen Umstände des Falls und vor allem angesichts der Bedeutung der zu treffenden Entscheidungen in den Entscheidungsfindungsprozess als Ganzes so weit eingebunden war, dass der erforderliche Schutz seiner Interessen gewährleistet war (siehe Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 1987, Serie A Band 121, S. 29, Nr. 64; o.a. Urteil Elsholz ./. Deutschland, Nr. 52 sowie o.a. Urteil T.P. und K.M. ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 72).
Dass die deutschen Gerichte das Kind nicht persönlich angehört haben, lässt nach Meinung des Gerichtshofs erkennen, dass der Beschwerdeführer in das Verfahren zur Umgangsregelung nicht hinreichend eingebunden war. Es kommt darauf an, dass die zuständigen Gericht, nachdem sie mit dem Kind unmittelbar Kontakt hatten, sorgfältig prüfen, was dem Wohl des Kindes dient. Das Landgericht hätte sich nicht mit den vagen Ausführungen der Sachverständigen über die mit einer Befragung des Kindes verbundenen Gefahren begnügen sollen, ohne auch nur die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, in Anbetracht des Alters des Kindes besondere Vorkehrungen zu treffen. In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof es für bedeutsam, dass die Sachverständige selbst darauf hingewiesen hat, dass das Kind von ihr selbst nicht zu seinem Vater befragt worden sei. Zutreffende und vollständige Informationen über das Verhältnis des Kindes zum Beschwerdeführer als dem Elternteil, der Umgang mit dem Kind beantragt hat, sind unerlässlich für die Feststellung der wahren Wünsche eines Kindes und somit für die Herbeiführung eines gerechten Ausgleichs zwischen den betroffenen Interessen. Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die nationalen Behörden ihren Ermessensspielraum überschritten und somit die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention verletzt haben.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben festgestellt, dass nach § 1711 BGB in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung Umgang nur gewährt werden könne, wenn dies dem Wohl des Kindes entspreche. Die Sichtweise der deutschen Gerichte entspricht den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, die für Väter nichtehelicher Kinder eine andere, weniger günstige Stellung als für geschiedene Väter vorsahen. Im Gegensatz zu geschiedenen Vätern hatten Väter nichtehelicher Kinder kein Recht auf Umgang mit ihren Kindern, und gegen die Verweigerung des Umgangs durch die Mutter konnte ein Gericht nur entscheiden, wenn der Umgang „dem Wohl des Kindes" entsprach. Nach diesen Vorschriften und unter diesen Umständen war die Beweislast für den Vater eines nichtehelichen Kindes offenkundig schwer. Die entscheidende Punkt ist, dass die Gerichte Kontakte zwischen einem Kind und dem leiblichem Vater nicht prima facie als dem Wohl des Kindes dienlich ansahen und eine Gerichtsentscheidung, mit der ein Umgang zugesprochen wurde, die Ausnahme von der allgemeinen gesetzlichen Regelung bildete, nach der die Mutter über die Beziehungen des Kindes zum Vater bestimmte. Da somit die ablehnende Haltung der Mutter und die unvermeidlichen Spannungen zwischen den Eltern in einer streitbeladenen Situation ungeachtet der verantwortungsbewussten Motive des Vaters entscheidend dafür waren, ihm den Umgang zu verweigern, besteht Grund zu der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer als nichtehelicher Vater in dem Verfahren betreffend den Ausschluss seines bestehenden Umgangsrechts schlechter behandelt wurde als ein geschiedener Vater. Nach der Spruchpraxis des Gerichtshofs kann nur, wenn sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, eine unterschiedliche Behandlung wegen nichtehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden (siehe o.a. Urteil Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Nr. 38). Das Vorbringen der Regierung mit der allgemeinen Begründung, dass Väter nichtehelicher Kinder oftmals kein Interesse an Kontakten mit ihren Kindern hätten und eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit verlassen könnten, überzeugt den Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht. Diese Begründung trifft im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Er lebte zur Zeit der Geburt des Kindes im Juni 1988 sogar mit der Mutter zusammen und unterhielt bis Oktober 1990 Kontakte zu ihr. Er hatte die Vaterschaft anerkannt und sich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Noch wichtiger ist, dass er weiterhin aus aufrichtigen Motiven konkretes Interesse an Kontakten mit dem Kind gezeigt hat. Wie die Regierung zu Recht betont hat, hat die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften zugenommen. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung im Fall des Beschwerdeführers erklärt, dass dringend eine Gesetzesreform nötig sei. Beim Bundesverfassungsgericht waren Verfassungsbeschwerden gegen diese Rechtsvorschriften anhängig. Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts ist schließlich im Juli 1998 in Kraft getreten. Es Die dann erfolgte Reform des Kindschaftsrechts zeigt, dass das Ziel der in Frage stehenden gesetzlichen Regelung, nämlich der Schutz der Interessen von Kindern und ihren Eltern, auch ohne eine Unterscheidung wegen der Geburt hätte erreicht werden können (siehe sinngemäß Urteil Inze ./. Österreich vom 28. Oktober 1987, Serie A, Band 126, S. 18, Nr. 44). Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist.
Schadensersatz: DM 50.000,- immaterieller Schaden (Schmerzensgeld, später korrigiert auf € 20.000) sowie DM 8.000,- für Kosten und Auslagen (später korrigiert auf € 4.500)
Verfahrensdauer am Gerichtshof: Zehn Jahre (6/93-10/01)
Gesamte Verfahrensdauer: Dreizehn Jahre
Nachspiel: Am 9. Januar 2002 beantragte die deutsche Regierung die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer des Gerichtshofs und machte geltend, dass die Kammer Verletzungen von Artikel 8 und 14 der Konvention nicht hätte feststellen dürfen. Hierauf erging dann eine Entscheidung der Großen Kammer am 8.7.2003 – sie kam teilweise zu anderen Ergebnissen, in dem die Anhörung des Kindes unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht mehr als zwingende Voraussetzung angesehen wurde:
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Kind bei Beginn des Rechtsmittelverfahrens drei Jahre und zehn Monate und im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landgericht fünf Jahre und zwei Monate alt war. Die Gutachterin gelangte nach mehreren Terminen mit dem Kind, der Mutter und dem beschwerdeführenden Vater zu der Einschätzung, dass eine Umgangsregelung ohne vorangehende Gespräche zur Überwindung der Konflikte zwischen den Eltern nicht dem Wohl des Kindes dienen würde. Als sie zur Frage der Anhörung des Kindes vor Gericht konsultiert wurde, führte sie nachvollziehbar aus, dass schon die Befragung selbst eine Gefahr für das Kind mit sich brächte. Diese Gefahr könne nicht durch besondere Vorkehrungen vor Gericht abgewendet werden. In Anbetracht der Methoden, welche die Gutachterin bei den Terminen mit dem Kind angewendet hat und ihres behutsamen Vorgehens bei der Ermittlung der Einstellung des Kindes gegenüber seinen Eltern ist der Gerichtshof der Meinung, dass das Landgericht seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat, als es sich auf ihre Feststellungen stützte, auch wenn eine direkte Befragung zu den Beziehungen des Kindes zum Beschwerdeführer nicht stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens vor dem Landgericht mit seinem Antrag auf Ablehnung der Gutachterin wegen Besorgnis der Befangenheit und mit seiner Kritik ihres wissenschaftlichen Ansatzes erfolglos geblieben ist. Der Gerichtshof hat keinen Grund, die Sachkunde der Gutachterin oder die Art und Weise, wie sie ihre Gespräche mit allen Beteiligten geführt hat, in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und des Ermessensspielraums des beklagten Staates ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte den Umständen angemessen war und genügend Material erbracht hat, um zu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Umgangs in dem betreffenden Fall zu gelangen. Der Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass die sich aus Artikel 8 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt waren. Folglich ist Artikel 8 der Konvention im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.
Im Hinblick darauf, dass diese Gerichte von den verantwortungsbewussten Motiven des Beschwerdeführers, seiner Bindung an sein Kind und seiner echten Zuneigung zu ihm überzeugt waren, haben sie die Beweislast für ihn höher angesetzt, als sie für geschiedene Väter nach § 1634 Abs. 1 BGB vorgesehen ist. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Landgericht zwar eine Reform des Rechts des nichtehelichen Kindes für dringend erforderlich hielt, aber ausdrücklich erklärte, dass es an die Norm des § 1711 Abs. 2 gebunden sei, die für Väter nichtehelicher Kinder eine schwächere Rechtsposition vorsah. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Artikel 14 diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird oder die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Vertragsstaaten haben einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit gewisse Unterschiede bei ansonsten ähnlichen Situationen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (siehe Abdulaziz, Cabales und Balkandali, a.a.O., S. 35-36, Nr. 72). Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann nur, wenn sehr schwerwiegende Gründe vorgetragen werden, eine unterschiedliche Behandlung von nichtehelicher und ehelicher Geburt als mit der Konvention vereinbar angesehen werden (siehe Mazurek ./. Frankreich, Individualbeschwerde 34406/97, Nr. 49, ECHR 2000-II, und Camp und Bourimi ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 28369/95, Nr. 37-38, ECHR 2000-X). Dasselbe gilt für eine unterschiedliche Behandlung des Vaters eines aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kindes gegenüber dem Vater eines Kindes, das in einer ehelichen Gemeinschaft geboren wurde. Der Gerichtshof kann solche Gründe in der vorliegenden Rechtssache nicht erkennen. Folglich ist Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden.
Das betroffene Kind war zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Gerichtshofs 13 Jahre alt. Weitere Informationen sind nicht bekannt ...
26.02.2002
- KUTZNER gegen DEUTSCHLAND (Nr. 46544/99)
Ergänzende Informationen auch hier http://www.vaeterfuerkinder.de/munster.htm#Kutzner
Gegenstand: Die Kläger (Eltern der Kinder) brachten vor, dass der Entzug ihrer elterlichen Fürsorge über ihre beiden Töchter ihr Recht auf Achtung des Familienlebens (Artikel 8 der Konvention), missachte. Sie beklagten ferner, dass ihnen kein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 zugebilligt worden sei. Außerdem beklagten sie die Einschränkungen / Aussetzung ihres Besuchsrechts über mehrere Jahre.
Kurze Sachverhaltsdarstellung: Die Kläger sind deutsche Staatsbürger, sie sind miteinander verheiratet und Eltern zweier Töchter namens Corinna, geboren 1991, und Nicola, 1993. Die Kläger und ihre Kinder lebten seit der Geburt der Kinder mit den Eltern des Klägers auf einem alten Bauernhof. Der Kläger arbeitet in einer Geflügelzuchtanlage. Die Klägerin arbeitete früher in einer Fabrik. Seit ihrer Entlassung ist sie zu Hause, erzieht die Kinder und führt den Haushalt. Die Kläger besuchten eine Sonderschule für Lernbehinderte.
Aufgrund der Verzögerung ihrer körperlichen und intellektuellen Entwicklung wurden die Töchter mehrfach ärztlich untersucht; auf Anraten eines Arztes und auf Initiative der Kläger wurden die beiden Töchter von klein auf durch spezielle Hilfsmaßnahmen und pädagogische Unterstützung gefördert. So erhielt die ältere Tochter seit 1994 eine Frühförderung und seit 1995 bzw. 1996 besuchten die beiden Töchter ganztägig einen heilpädagogischen Kindergarten. Zwischen Oktober 1995 und Mai 1996 besuchte Frau Klose, eine sozialpädagogische Familienhilfe, die Kläger drei Stunden pro Woche in deren Wohnung. Das Verhältnis zwischen Frau Klose und den Klägern war in kurzer Zeit von Konflikten gekennzeichnet, was nach Aussage der Kläger zur Erstellung eines überaus negativen Berichts über sie führte.
Frau Klose erstattete dem Kreisjugendamt in der Tat einen Bericht, in dem sie vor allem die intellektuellen Defizite der Kläger, das konfliktgeladene Verhältnis der zwischen den Familienangehörigen und eine gewisse Verachtung, die ihr nach ihrer Meinung zumindest am Anfang entgegengebracht wurde, betonte. Auf Grund dieses Berichts beantragte das Kreisjugendamt im September 1996 beim Vormundschaftsgericht Bersenbrück, den Klägern das Sorgerecht für ihre beiden Töchter zu entziehen.
Im September 1996 benannte das Vormundschaftsgericht Bersenbrück einen Psychologen als Sachverständigen. Er legte sein Gutachten im November 1996 vor. Im Februar 1997 entschied das Vormundschaftsgericht per einstweiliger Anordnung, den Klägern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder und das Recht zur Bestimmung über ärztliche Maßnahmen zu entziehen und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass "die Kindeseltern nicht in der Lage [sind], ihre Kinder ordnungsgemäß zu erziehen."
Zwischen Februar und Juli 1997 wurden die Töchter in der Clearingstelle des privaten Vereins für familienorientierte Sozialpädagogik untergebracht. In den beiden Berichten vom 18. und 24. April 1997 forderte die Vorsitzende des Verwaltungsrates dieser Gesellschaft auf, den Klägern ebenfalls das Sorgerecht zu entziehen. Zur Begründung führte sie an: "..eine Verflachung des IQ's ist vorprogrammiert, eine Chance haben die Kinder durch eine neue Beelterung, in der über die Beziehung neue Impulse für die Sozial- und Intelligenzentwicklung gesetzt werden."
Im Mai 1997 entzog das Vormundschaftsgericht nach erneuter Anhörung der Kläger und der Großeltern den Klägern das Sorgerecht für ihre beiden Kinder. Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung insbesondere auf das Gutachten, dem zufolge die Kläger aufgrund mangelnder intellektueller Fähigkeiten unverschuldet erziehungsunfähig seien. Nach Auffassung des Gerichts verfügten die Kläger nicht über das notwendige Einfühlungsvermögen, um den Bedürfnissen ihrer Kinder gerecht zu werden; darüber hinaus würden sich die Eltern jeglicher Unterstützung durch soziale Einrichtungen widersetzen und ihre derzeitige Zustimmung zu den getroffenen Maßnahmen sei weit von jeglicher Glaubwürdigkeit entfernt und nur als Reaktion auf den Druck zu verstehen, dem sie im Rahmen des laufenden Verfahrens ausgesetzt seien. Das Vormundschaftsgericht fügte hinzu, dass die Kinder in ihrer Entwicklung derart zurückbleiben könnten, dass dies weder von den Großeltern noch durch die Unterstützung seitens sozialer Einrichtungen ausgeglichen werden könne. Einzig und allein Pflegefamilien - im Falle von Corinna wurde eine professionelle Pflegefamilie gefordert - könnten den beiden Kindern helfen. Weniger einschneidende Maßnahmen seien unzureichend.
Im Juli 1997 wurden die Mädchen in anonymen Pflegefamilien untergebracht ("Incognitopflege"), die der Gesellschaft für familienorientierte Sozialpädagogik unterstellt waren. In Schreiben vom Januar, Juni und Juli 1997 sprachen sich die Hausärzte der Kläger für eine Rückführung der Kinder zu den Klägern aus.
Im Juni 1997 legten die Kläger beim Landgericht Beschwerde gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ein. Vom September November 1997 nahm die Klägerin an einem Qualifizierungskurs für Tagesmütter teil, den sie mit einem entsprechenden Nachweis abschloss. Am 29. August 1997 sprach sich ein ausgebildeter Psychologe des Deutschen Kinderschutzbundes, einer privaten Organisation, an welche sich die Kläger gewandt hatten, ebenfalls für eine Rückführung der Kinder in ihre Familie sowie für zusätzliche pädagogische Fördermaßnahmen durch soziale Einrichtungen aus.
Auf Grund dieser abweichenden Einschätzungen benannte das Landgericht mit Herrn Trennheuser einen zweiten psychologischen Sachverständigen, der sein Gutachten im Dezember 1997 vorlegte. Mit seinem Beschluss vom 29. Januar 1998 wies das Landgericht die Beschwerde der Kläger mit der Begründung ab, dass die in Frage kommenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Artikel 1666 und 1666a - siehe unten, Abschn. Geltendes innerstaatliches Recht) zum Schutz der Interessen der Kinder erfüllt seien. Das Landgericht bezog sich auf die beiden Gutachten. Laut dem ersten Gutachten vom November 1996 seien die Kläger nicht in der Lage, ihre Kinder zu erziehen. Ursache seien ihre eigenen Defizite und die Tatsache, dass sie sich überfordert fühlten. Die Hinzuziehung fremder Personen zur Unterstützung der Familie erhöhe die Spannungen zwischen den Eltern und den Töchtern und verstärke außerdem das Gefühl der Unsicherheit bei den Klägern. Da die Familie von den Großeltern dominiert werde, stellten die Eltern keine glaubhaften Autoritätspersonen für ihre Kinder dar. Darüber hinaus seien die Großeltern, die nicht in der Lage gewesen waren, ihre eigenen Kinder (die Kläger) zu fördern, auch nicht fähig, die intellektuellen Defizite ihrer Enkel zu beseitigen. Laut dem zweiten Gutachten vom Dezember 1997 seien die beiden Mädchen in ihrer allgemeinen Entwicklung etwa ein Jahr zurück, was sich vor allem in ihrem Sprachvermögen widerspiegele, das vor allem aus Stammeln und Stottern bestehe. Wenn die Kinder nicht über Jahre hinweg pädagogische und soziale Unterstützung erhielten, müssten sie aller Wahrscheinlichkeit nach eine Sonderschule für geistig Behinderte besuchen, was verhindern würde, dass sie sich normal entwickelten und ein normales Leben als Erwachsene führten. Die Eltern seien nicht in der Lage, ihren Töchtern bei der Entfaltung ihrer Persönlichkeit zur Seite zu stehen, da sie nicht fähig seien, sie in einer angemessenen Art und Weise zu verstehen und zu behandeln. Nach Aussage wissenschaftlicher Studien verhindere ein derartiges Defizit auf Seiten der Eltern die Entstehung einer gefühlsmäßigen Bindung zwischen ihnen und ihren Kindern. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass die in der Schule erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im familiären Umfeld wieder verloren gingen. Lediglich die Grundbedürfnisse der Kinder (Ernährung usw.) seien erfüllt worden. Für die Zukunft bestehe die Gefahr zunehmender Aggressivität der Eltern gegenüber ihren Kindern. Angesichts all dieser Faktoren bliebe die Trennung der Kinder von ihrer Familie die einzige Möglichkeit, um jegliche Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Das Landgericht befand, das die beiden Gutachter nach ausführlicher Untersuchung zu der gleichen Schlussfolgerung gekommen seien. Der zweite Gutachter habe die Tatsache, dass sich die Kläger an den Deutschen Kinderschutzbund gewandt hatten und die Klägerin an einem Qualifizierungskurs für Tagesmütter teilgenommen hatte, gebührend berücksichtigt. Allerdings reichten diese Maßnahmen nicht aus, um eine schädliche Entwicklung der Kinder oder zumindest die Gefahr einer solchen Entwicklung auszuschließen.
Im März 1998 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde mit der Begründung ab, dass kein Verstoß gegen geltendes Recht vorliege. Die zuständigen Gerichte hätten die Parteien angehört, sich auf die beiden Gutachten gestützt und die bereits veranlassten pädagogischen Fördermaßnahmen sowie das vom Deutschen Kinderschutzbund geforderte psychologische Gegengutachten und die Meinung der Hausärzte der Familie berücksichtigt. Im Mai 1998 wies ein dreiköpfiger Ausschuss des Bundesverfassungsgerichts die Beschwerde der Kläger ab.
Im 1998 erstellte Professor Riedl, Professor für Erziehungswissenschaften und Leiter des Instituts für Erziehungswissenschaften ein privates Gutachten, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass keine Gefährdung des Kindeswohls bestehe und dass die Kläger sehr wohl in der Lage seien, ihre Kinder sowohl in gefühlsmäßiger als auch in intellektueller Hinsicht zu erziehen. Er wies darauf hin, dass „die Familie Kutzner ein geglücktes Beispiel für das gewollte, geplante und wohlorganisierte Zusammenleben dreier Generationen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen und unter positiven individuellen Bedingungen [bietet].“ Er wies ferner darauf hin, dass zusätzliche pädagogische Fördermaßnahmen die Verzögerung in der schulischen Entwicklung der Kinder im wesentlichen ausgleichen könnten. Im November 1999 erstellte Professor Giese, Professor für Recht am Institut für Medizinschaden Tübingen ebenfalls auf Antrag eines Vereins ein zweites privates Gutachten, in dem er zu dem Schluss gelangt, dass die Vorgehensweise der deutschen Gerichte im vorliegenden Fall gegen die Artikel 6 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen habe.
Da die Kinder in Incognitopflege gegeben wurden, konnten die Eltern ihre Kinder in den ersten sechs Monaten nicht besuchen. Sie wandten sich daraufhin an das Landgericht Osnabrück, das ihnen am 4. Dezember 1997 gegen den Widerstand des Jugendamts das Recht einräumte, die Kinder einmal im Monat für eine Stunde zu besuchen. Bei diesen Besuchen waren entgegen der Verfügung des Vormundschaftsgerichts acht weitere Personen aus verschiedenen sozialen Einrichtungen anwesend. Später verringerte sich zwar die Anzahl dieser Personen, aber das Jugendamt bestand weiterhin auf einem begleitenden Besuchsrecht. Zwischen Juli und November 1999 stellten die Kläger zahlreiche Anträge auf Besuche bei ihren Kindern an Weihnachten oder zur Einschulung ihrer jüngeren Tochter, die vom Jugendamt abgewiesen wurden. Daraufhin wandten sich die Kläger an das Vormundschaftsgericht Bersenbrück, von dem sie die Genehmigung erhielten, bei der Einschulung ihrer jüngeren Tochter anwesend zu sein. Im Dezember 1999 wandten sich die Kläger erneut an das Vormundschaftsgericht und stellten den Antrag, ihre Kinder an Weihnachten für zwei Stunden besuchen zu dürfen. Das Gericht lehnte den Antrag ab und ernannte mit Frau Sperschneider einen weitere psychologische Sachverständige, die feststellen sollte, in welchem Umfang und welchen Personen ein Besuchsrecht gewährt werden sollte. Frau Sperschneider schlägt in ihrem Gutachten vom Mai 2000 vor, das Besuchsrecht der Eltern auf zwei Stunden pro Monat zu verlängern und den Großeltern die Erlaubnis zu erteilen, im Turnus von zwei Monaten an diesen Besuchen teilzunehmen. In seinem Schreiben vom 2. November 2000 teilte das Jugendamt mit, dass den Klägern das Besuchsrecht entsprechend den von der Psychologin vorgeschlagenen Modalitäten eingeräumt werde. In seiner Entscheidung vom 16. März 2002 stellte das Vormundschaftsgericht fest, dass bezüglich der Regelung des Besuchsrechts der Kläger bei ihren Kindern eine Übereinkunft erzielt worden sei und dass kein zwingender Grund vorliege, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
Feststellungen des Gerichtshofs: (Die rechtlichen Ausführungen sollten unbedingt im Detail nachgelesen werden!) Das Zusammensein stellt für Eltern und Kinder ein grundlegendes Element ihres Familienlebens dar (vgl. u.a. die Urteile in den Fällen W., B. und R../.Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 1987, Serie A, Nr. 121 bzw. S. 27, Absatz 59, S. 71, Absatz 60 und S. 117, Absatz 64; Olsson./.Schweden (Nr. 1) vom 24. März 1988, Serie A, Nr. 130, S. 29, Absatz 59; Eriksson./.Schweden vom 22. Juni 1989, Serie A, Nr. 156, S. 24, Absatz 58; Margarita und Roger Andersson./.Schweden vom 20. Februar 1992, Serie A, Nr. 226-A, S. 25, Absatz 72; Keegan./.Irland vom 26. Mai 1994, Serie A, Nr. 290, S. 19, Absatz 50; McMichael (s.o.), S. 55, Absatz 86; Johansen./.Norwegen vom 7. August 1996, Urteilssammlung 1996-III, S. 1001-1002, Absatz 52; Bronda./.Italien vom 9. Juni 1998, Urteilssammlung 1998-IV, S. 1489, Absatz 51, Buscemi./.Italien (Nr. 29569/95), EGMR 1999-VI, Absatz 53, Gnahoré./.Frankreich, Nr. 40031/98, Absatz 50, EGMR 2000-IX, und K. und T../.Finnland [GC], Nr. 25702/94, Absatz 151, EGMR 2001).
Wenn der Artikel 8 im Grunde genommen darauf abzielt, eine Person vor willkürlichen Eingriffen durch die Behörden zu schützen, überträgt er dem Staat außerdem positive Verpflichtungen im Zusammenhang mit der wirksamen "Achtung" des Familienlebens. Insbesondere dort, wo familiäre Bindungen nachweislich bestehen, muss der Statt prinzipiell so handeln, dass sich diese Bindungen entwickeln können, und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die betreffenden Eltern und Kinder wieder zusammenzuführen (vgl. u.a. die Urteile in den Fällen Eriksson (s.o.), S. 26-27, Absatz 71; Margareta und Roger Andersson (s.o.), S. 30, Absatz 91; Olsson (Nr. 2) vom 27. November 1992, Serie A, Nr. 250, S. 35-36, Absatz 90; Ignaccolo-Zenide (s.o.), Absatz 94, und Gnahoré (s.o.), Absatz 51). Die Grenze zwischen positiven und negativen Verpflichtungen des Staates im Hinblick auf den Artikel 8 lässt sich nicht präzise ziehen, wohingegen die anwendbaren Richtlinien sehr wohl vergleichbar sind. In beiden Fällen bedarf es vor allem der genauen Abwägung der gegensätzlichen Interessen. Darüber hinaus besitzt der Staat bei beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. u.a. die Urteile in den Fällen W., B. und R../.Vereinigtes Königreich (s.o.), S. 27; Absatz 60, S. 72, Absatz 61 und S. 117, Absatz 65, sowie Gnahoré (s.o.), Absatz 52).
(...) Infolgedessen erkennt das Gericht an, dass die Behörden bei der Einschätzung der Notwendigkeit, ein Kind in einer Pflegefamilie unterzubringen, einen weitreichenden Handlungsspielraum besitzen, dass aber gleichzeitig eine strengere Kontrolle über die zusätzlichen Beschränkungen, beispielsweise die Auflagen der Behörden in Bezug auf das Besuchsrecht der Eltern, sowie über die Garantien für einen wirksamen Schutz des Rechts der Eltern und Kinder auf Achtung ihres Familienlebens ausgeübt werden muss. Diese zusätzlichen Beschränkungen bergen die Gefahr, die familiären Beziehungen zwischen den Eltern und einem Kleinkind zu beeinträchtigen (Urteile in den Fällen Johansen (s.o.), Absatz 64, sowie K. und T../.Finnland (s.o.), Absatz 154).
Der Gerichtshof weist zunächst darauf in, dass die Tatsache, dass ein Kind unter Bedingungen, die seiner Erziehung förderlicher sind, untergebracht werden könnte, nicht als Begründung ausreicht, das Kind gewaltsam der Obhut seiner biologischen Eltern zu entziehen. Ob ein derartiger Eingriff in das in Artikel 8 der Konvention verbriefte Recht der Eltern auf ein Familienleben mit ihren Kindern "notwendig" ist, muss sich anhand weiterer Umstände erweisen (vgl. Urteil im Fall K. und T../.Finnland (s.o.), Absatz 173).
Es zeigt sich, dass die Kinder bereits von klein auf und übrigens auf Antrag der Eltern pädagogisch gefördert wurden und dass sich die Lage insbesondere auf Grund des konfliktgeladenen Verhältnis zwischen den Eltern und der sozialpädagogischen Familienhilfe verschlimmerte, die ihrerseits einen überaus negativen Bericht beim Kreisjugendamt Osnabrück vorlegte. Ferner widersprachen sich die Meinungen der psychologischen Gutachter, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Verfahrens zu Rate gezogen wurden. Sie widersprachen sich zwar nicht im Hinblick auf ihre Schlussfolgerungen, wohl aber zumindest im Hinblick auf die Ursachen (mangelnde intellektuelle Fähigkeiten der Eltern in einem Fall, emotionales Defizit als Grund für die Unfähigkeit zur Mitwirkung bei der Persönlichkeitsentfaltung der Kinder im anderen Fall).
Darüber hinaus forderten andere psychologischen Sachverständigen, die vom Deutschen Kinderschutzbund bzw. von der Aktion Rechte für Kinder e.V. sowie von den Hausärzten der Familie beauftragt wurden, die Rückkehr der Kinder in ihre ursprüngliche Familie. Diese Fachleute betonten vor allem, dass keine Gefährdung des Kindeswohls bestehe und dass die Kläger sehr wohl in der Lage seien, ihre Kinder sowohl in gefühlsmäßiger als auch in intellektueller Hinsicht zu erziehen. Sie befürworteten zusätzliche pädagogische Fördermaßnahmen für die Kinder. Die betreffenden Schlussfolgerungen können nicht einfach außer Acht gelassen werden, nur weil die Gutachten auf privater Basis verfasst wurden. Es wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass den Kindern mangelnde Fürsorge oder schlechte Behandlung seitens der Kläger zuteil geworden seien. Selbst wenn sich die anfänglichen pädagogischen Fördermaßnahmen in der Folgezeit als unzureichend erwiesen, stellt sich die Frage, ob die innerstaatlichen Behörden und Gerichte zusätzliche Maßnahmen und Alternativen zur Unterstützung hinreichend ins Auge gefasst haben, die einen weniger einschneidenden Charakter tragen als die Trennung der Kinder von ihren Eltern.
Die Entscheidung, ein Kind unter Vormundschaft zu stellen, ist grundsätzlich als vorübergehende Maßnahme zu betrachten, die rückgängig zu machen ist, sobald es die Umstände erlauben und jede Durchführung einer solchen Maßnahme muss letztendlich darauf hinauslaufen, die natürlichen Eltern und die Kinder wieder zusammenzuführen (vgl. v.a. das Urteil im Fall Olsson (Nr. 1) (s.o.), Absatz 81). Die zuständigen Behörden haben ab dem Zeitpunkt der Vormundschaftsentscheidung und in der Folgezeit in zunehmendem Maße die positive Pflicht zur Durchführung von Maßnahmen, die die Familienzusammenführung erleichtern, sobald die Umstände dies zulassen, wobei diese Pflicht stets gegen die Pflicht zur Wahrung der obersten Kindesinteressen abzuwägen ist (vgl. Urteil im Fall K. und T../.Finnland (s.o.), Absatz 178). Im vorliegenden Fall wurden die Kinder jedoch nicht nur von ihrer ursprünglichen Familie getrennt, sondern einzeln in Incognitopflege untergebracht, wobei jeder Kontakt zu ihren Eltern in den ersten sechs Monaten unterbunden wurde. Übrigens wurden die Kinder niemals von den Richtern befragt.
Angesichts des geringen Alters der Kinder vertritt das Gericht die Ansicht, dass eine derartige Unterbrechung der Kontakte und die anschließenden derart eingeschränkten Besuche zwangsläufig zu einer zunehmenden Entfremdung der Kinder von ihren Eltern aber auch der Kinder untereinander führen mussten.
Mit Rücksicht auf alle diese Faktoren vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die von den nationalen Behörden und Gerichten angeführten Gründe, selbst wenn sie stichhaltig waren, nicht ausreichten, um einen derart schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben der Kläger zu rechtfertigen. Ungeachtet des Ermessensspielraums der innerstaatlichen Behörden war diese Maßnahme den rechtmäßigen Zielen, die damit erreicht werden sollten, nicht angemessen. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention vorliegt.
Schadensersatz: € 15.000,- immaterieller Schaden (Schmerzensgeld) sowie € 8.000,- für Kosten und Auslagen
Verfahrensdauer am Gerichtshof: Zwei Jahre, vier Monate
Gesamte Verfahrensdauer: Fünfeinhalb Jahre
Nachspiel: Bericht in der BILD-Zeitung vom 30.5.02 – „Einen Tag vor Ablauf der Einspruchsfrist schaltete sich die Bundesregierung ein: Herzlose Beamte von Justizministerin Däubler-Gmelin erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Begründung: Die Richter hätten die „große Sorgfalt und Verantwortung der deutschen Instanzen“ nicht gewürdigt. Die verzweifelten Eltern verstehen nicht, warum ausgerechnet ein Ministerium in Berlin ihnen das Glück verwehrt. Der Vater: „So werden uns die Kinder nur noch mehr entfremdet.“ Es werden wieder viele Monate vergehen, bis Ingo und Annette Kutzner erneut die Chance haben, ihre Kinder vielleicht doch noch wiederzubekommen. Der Europäische Gerichtshof muss prüfen, ob er die Beschwerde der Bundesregierung überhaupt annimmt – Entscheidung frühestens im Spätsommer.“
Über das Leben der Familie berichtet dann das Magazin Nr. 14 v. 2.4.2004 der SÜDDEUTSCHEN ZEITUNG: "Die Fernsehfamilie. Vor sieben Jahren hat man den Kutzners die Kinder weggenommen. Nun durften die Kinder zurück, doch das Familienleben findet vor allem in den Medien statt."
27.02.03 - Niederbörster gegen Deutschland (Beschwerde Nr. 39547/98)
Gegenstand: Die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht hat die angemessene Dauer nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention überschritten. Es handelte sich um ein Umgangsverfahren eines nichtehelichen Vaters.
Kurze Sachverhaltsdarstellung: Mit Beschluss vom 22. September 1994 wies das Landgericht Bonn die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es vertrat die Auffassung, dass ein Umgangsrecht des Beschwerdeführers nach § 1711 Abs. 2 BGB nicht dem Wohle des Kindes diene.
Im November 1994 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein und machte insbesondere die Verfassungswidrigkeit des § 1711 BGB geltend. Mit Schreiben vom 22. März 1995 bat der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht, seine Beschwerde im Hinblick auf sein hohes Alter (80 Jahre) und seine Herzerkrankung vorrangig zu bearbeiten.
Mit Schreiben vom 20. Januar 1998 schlug das Bundesverfassungsgericht dem Beschwerdeführer vor, die Verfassungsbeschwerde für erledigt zu erklären, da das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts, verabschiedet worden sei und demnächst in Kraft trete. Das Ergebnis seiner Verfassungsbeschwerde wäre das gleiche gewesen, wenn das Gericht § 1711 BGB für verfassungswidrig erklärt hätte, da sich eine solche Entscheidung darauf beschränkt hätte, den Gesetzgeber zu verpflichten, die fragliche Bestimmung innerhalb einer bestimmten Frist abzuändern. Mit Schreiben vom 10. August 1998 erklärte der Beschwerdeführer, nicht mit dem Vorschlag der berichterstattenden Richterin des Bundesverfassungsgerichts einverstanden zu sein.
Die berichterstattende Richterin wandte sich mit Schreiben vom 19. August 1998 erneut an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, dass seine Verfassungsbeschwerde nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes keine grundsätzliche Bedeutung und infolgedessen keine Aussicht auf Erfolg mehr habe. Sie führte weiter aus, dass eine Erstattung der Kosten des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur möglich sei, wenn dieser die Verfassungsbeschwerde für erledigt erkläre.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 hat er Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung für erledigt erklärt, dass ihm andernfalls die Kosten nicht erstattet worden wären. Mit Beschluss vom 1. Dezember 1998 hat das Bundesverfassungsgericht durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer beschlossen, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem Beschwerdeführer die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu erstatten habe.
Der Beschwerdeführer rügt die Dauer des Verfahrens insbesondere vor dem Bundesverfassungsgericht. Er macht eine Verletzung des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention geltend, dessen maßgeblicher Teil wie folgt lautet: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (...) von einem (...) Gericht (...) innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
Kurzfassung der Feststellungen des Gerichtshofs: (Die rechtlichen Ausführungen sollten unbedingt im Detail nachgelesen werden!)
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung verankerten Kriterien, insbesondere der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der zuständigen Behörden zu beurteilen ist. Hinsichtlich dieses letzten Punktes sind die Auswirkungen des Rechtsstreits für den Betroffenen in Betracht zuziehen. Es ist daher von grundlegender Bedeutung, Fälle, die das Sorgerecht für Kinder betreffen, zügig zu bearbeiten (o.a. Sache Glaser, Nr. 93, Nuutinen ./. Finnland, Nr. 32842/96, CEDH 2000-VIII, Nr. 110, und Mark ./. Deutschland (Entsch.), Nr. 45989/99, 31. Mai 2001).
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung nicht nachgewiesen hat, dass es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich gewesen wäre, nach der Aufhebung des § 1711 BGB und Zurückverweisung der Sache an die Zivilgerichte, diesen zu ermöglichen, die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer einstweilig ein Umgangsrecht mit seiner Tochter angesichts der besonderen Umstände hätte gewährt werden können, zumal § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes es dem Bundesverfassungsgericht erlaubt, einstweilige Anordnungen zu erlassen, selbst wenn der Betroffene zu diesem Zweck keinen Antrag gestellt hat (siehe oben einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis). (...)
In Bezug auf die Dauer vor den drei Zivilgerichten stellt der Gerichtshof fest, dass sie elf Monate beträgt, was keinen Anlass zu Kritik bietet.
Angesichts des zuvor Dargelegten und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das streitige Verfahren die Einräumung eines Umgangsrechts des Beschwerdeführers mit seiner Tochter betraf, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass trotz des besonderen Zusammenhangs, in dem das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte, die Verfahrensdauer nicht mehr als angemessen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention gelten kann. Daher ist diese Bestimmung verletzt worden.
Schadensersatz: Keine Erstattung von Schmerzensgeld. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die geprüfte Rüge nicht auf die Frage bezieht, ob der Beschwerdeführer ein Umgangsrecht mit seiner Tochter beanspruchen konnte oder nicht. Er ist der Meinung, dass die Feststellung der Verletzung ausreicht, um den immateriellen Schaden des Beschwerdeführers wieder gutzumachen.
An Kosten und Auslagen werden € 1.800 Euro erstattet. Dem Gerichtshof zufolge bezieht sich der geforderte Betrag, soweit er die vor dem Gerichtshof vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde vom 28. Februar 2002 angefallenen Kosten betrifft, nicht insgesamt auf die festgestellte Verletzung. Auf einer gerechten Grundlage gemäß Artikel 41 der Konvention billigt er dem Beschwerdeführer hierfür den Betrag von € 1.800 Euro zu.
(Der Beschwerdeführer hatte für Kosten und Auslagen 2.749,84 Euro, davon 1.115,65 Euro nach der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde gefordert und dies unter Bezugnahme auf die Urteile in der Sache H. ./. Vereingtes Königreich (gerechte Entschädigung) vom 9. Juni 1988 (Serie A, Band 136-B).
Unter Bezugnahme auf die Sache Sahin ./. Deutschland (Nr. 30943/96, 11. Oktober 2001) forderte der Beschwerdeführer mindestens 25.000 Euro als Ersatz für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden; die lange Trennung von seiner Tochter und die Unsicherheit hinsichtlich des Ausgangs des Umgangsrechtsverfahrens hätten bei ihm Angst und Verzweiflung ausgelöst. Bei einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts mit seiner Tochter hätte das Bundesverfassungsgericht innerhalb einer Frist von einem Jahr eine Entscheidung treffen müssen. Außerdem seien das fortgeschrittene Alter und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (Urteil in der Sache A. ./. Dänemark vom 8. Februar 1996, Sammlung 1996-I, S. 107, Nr. 78).
Verfahrensdauer am Bundesverfassungsgericht: 4 Jahre (November
94 bis Dezember 98)
Verfahrensdauer am Gerichtshof: Fünf Jahre (Jan. 98 bis Februar
03)
Gesamte Verfahrensdauer: Acht Jahre (November 94 bis Februar 03)
08.07.2003 - SOMMERFELD gegen DEUTSCHLAND (Nr. 31871/96) - Urteil der Großen Kammer
Gegenstand: Umgangsrecht eines nichtehelichen Vaters
Besonderheit: Mit Urteil vom 11. Oktober 2001 (abgedruckt in FamRZ 6/2002, 381-386) hatte die Kammer mit fünf zu zwei Stimmen entschieden, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist. Sie hatte ebenfalls mit fünf zu zwei Stimmen entschieden, dass Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist. Die Kammer hat ferner mit sechs zu einer Stimme eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention festgestellt. Abschließend hat die Kammer mit fünf zu zwei Stimmen entschieden, dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer 55.000 DM in Bezug auf den immateriellen Schaden und 2.500 DM für Kosten und Auslagen zu zahlen hat. - Am 9. Januar 2002 beantragte die Regierung gemäß Artikel 43 der Konvention sowie Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer und machte geltend, dass die Kammer Verletzungen von Artikel 8 und 14 der Konvention nicht hätte feststellen dürfen.
Kurze Sachverhaltsdarstellung: Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die deutschen Gerichtsentscheidungen, mit denen sein Antrag auf Umgang mit seiner nichtehelichen Tochter zurückgewiesen wurde, ihn in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt hätten und er diesbezüglich Opfer einer diskriminierenden Behandlung geworden sei. Er rügte auch, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Er berief sich auf die Artikel 6, 8 und 14 der Konvention. Der Beschwerdeführer ist Vater des Kindes M., das im Januar 1981 nichtehelich geboren wurde. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an. Vater und Mutter lebten zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen. Im September 1986 trennten sie sich. Die Mutter des Kindes untersagte jeglichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind. Trotzdem traf der Beschwerdeführer M. mehrere Male an der Schule, bis solche Kontaktmöglichkeiten nicht mehr bestanden. Später heiratete die Mutter des Kindes Herrn W., den Vater ihres im August 1985 geborenen Kindes A., und W. ist der gemeinsame Familienname.
Im Oktober 1990 stellte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht Rostock den Antrag, ihm ein Recht auf Umgang mit seiner Tochter zuzusprechen. Das Jugendamt sprach sich in einer Stellungnahme vom April 1991 gegen ein Umgangsrecht aus. Es führte aus, dass sich zwischen M. und Herrn W. ein enges Verhältnis aufgebaut habe, das durch Kontakte zwischen M. und ihrem leiblichen Vater beeinträchtigt würde. M. habe sich in einem Gespräch in Abwesenheit ihrer Mutter dahingehend geäußert, dass ihr an einem Kontakt zum Beschwerdeführer nicht gelegen sei und dass sie unter seinen ständigen Bemühungen um Umgang leide. Im Juni 1991 wurde die damals 10-jährige M. von einer Richterin angehört. Sie berichtete, dass der Beschwerdeführer immer am Zaun des Schulhofs stehe und sie dadurch gestört werde; sie wolle den Beschwerdeführer nicht besuchen, auch wenn es gerichtlich angeordnet würde.
Im Dezember 1991 ordnete das Gericht die Erstellung eines psychologischen Gutachtens an. Am 9. April 1992 führte die Psychologin des Gesundheitsamts Rostock in einer eine Seite umfassenden Stellungnahme aus, dass wegen des bereits vor sechs Jahren abgebrochenen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und M. eine aktuelle Beziehungsdiagnostik nicht möglich erscheine. Die Vorstellungen des Beschwerdeführers und des Kindes M. über die Frage des zukünftigen Umgangs seien sehr unterschiedlich. M. wachse in einer vollständigen Familie auf und erlebe im Gegensatz zum Beschwerdeführer kein Defizit in dieser Hinsicht; sie wünsche keinen persönlichen Kontakt. Er solle ihr die nötige Zeit einräumen, bis sie aus eigenem Antrieb Kontakt zu ihm aufnehme. Die Psychologin erklärte, sie habe ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und M. vermittelt, das jedoch von M.' s Stiefvater abgesagt worden sei.
Im Juni 1992 hörte der Richter den Beschwerdeführer und M. in Anwesenheit der psychologischen Sachverständigen an. Nachdem M. mehrfach geäußert hatte, dass sie keinen Kontakt zum Beschwerdeführer haben wolle, erklärte dieser, dass er seinen Antrag auf Umgang zurücknehmen werde, was er dann auch tat.
Im September 1993 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht erneut einen Antrag auf Umgang mit seiner Tochter. Am 15. Februar 1994 erklärte die dreizehnjährige M. bei einer Anhörung durch die Amtsrichterin, dass sie weder mit dem Beschwerdeführer sprechen wolle noch von ihm Geschenke annehmen werde und dass er sie in Ruhe lassen solle. Sie habe einen Vater, den sie sehr möge, auch wenn er nicht ihr leiblicher Vater sei. Am 1. Juni 1994 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers ab und wies auf die Stellungnahmen des Jugendamts sowie die Äußerungen der Eltern und des Kindes vor Gericht hin. Es nahm auch Bezug auf die im Rahmen des ersten Verfahrens zur Umgangsregelung im April 1991 abgegebenen Stellungnahmen des Jugendamts und die Aussagen der Psychologin im April 1992.
Das Amtsgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer Umgang mit dem Kind nicht gewährt werden könne. Unter Hinweis auf § 1711 BGB führte es aus, dass die alleinsorgeberechtigte Mutter den Umgang mit dem Vater bestimme und das Vormundschaftsgericht nur entscheiden könne, dass dem Vater ein Umgang mit dem Kind gewährt werde, wenn dies dem Wohl des Kindes diene. “Im Ergebnis der geführten umfangreichen Ermittlungen, insbesondere im Ergebnis der mit [M.] geführten Gespräche im Jahre 1992 sowie im Februar 1994 kam das erkennende Gericht zu der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der Umgang des Vaters mit [seinem Kind] keinesfalls dem Wohl des Kindes dient. [Das Kind M.], welches in einem Alter von 13 Jahren durchaus zu einer autonomen Willensbildung fähig ist, äußerte sich eindeutig ablehnend zur Aufnahme eines Kontaktes mit dem leiblichen Vater. Eine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs gegen den Willen des Kindes wäre [...] aus Sicht des Gerichtes unvertretbar, da hierdurch das seelische und psychische Gleichgewicht des Kindes M. in erheblicher Weise gestört würde. Eine solche Entscheidung würde in keiner Weise dem Wohle [des] Kindes dienen. "
Im Juni 1994 wies das Landgericht Rostock die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit folgender Begründung zurück: „Die Beschwerde ist nicht begründet. Wesentlich für die Kammer ist, dass das immerhin 13-jährige Mädchen M. seit langem deutlich zum Ausdruck bringt, dass es keinerlei Kontakt zum Vater wünscht. Diesen eindeutigen Willen des heranwachsenden Kindes sollte der Antragsteller sowohl im Interesse des Kindes als auch im eigenen Interesse respektieren. Nur wenn [er] aufhört, das Kind zu bedrängen, kann die Möglichkeit bestehen, dass eines Tages doch wieder ein Kontakt zwischen M. und dem Antragsteller hergestellt werden kann. Die Kammer möchte [...] auch darauf hinweisen, dass jeglicher Umgang des Antragstellers mit [M.] im Vollstreckungswege kaum gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden könnte."
Im Juli 1994 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Im Januar 1996 beschloss das Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Feststellungen des Gerichtshofs: (Die rechtlichen Ausführungen sollten unbedingt im Detail nachgelesen werden!)
Zu sagen, dass innerstaatliche Gerichte in der Frage des Umgangsrechts eines nicht sorgeberechtigten Elternteils stets einen psychologischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, ginge zwar zu weit, doch ausschlaggebend für diese Frage sind die besonderen Umstände des jeweiligen Falls unter gebührender Berücksichtigung des Alters und der Reife des betreffenden Kindes.
Die Kammer des Gerichtshofs hatte festgestellt, dass die Beweismittel, die den deutschen Gerichten vorlagen, insbesondere die Äußerungen des Kindes vor Gericht, Anlass gegeben hätten zu überlegen, eine psychologische Stellungnahme über die Möglichkeiten der Herstellung von Kontakten zwischen dem Kind und seinem Vater anzuordnen. Dies sei nicht erfolgt und habe, so die Kammer, zur Folge gehabt, dass die Interessen des Beschwerdeführers in dem Verfahren zur Umgangsregelung nicht hinreichend gewahrt worden seien. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass die nationalen Behörden unter diesen Umständen ihren Ermessensspielraum überschritten und somit die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 der Konvention verletzt haben.
Anders hierzu die Einschätzung der Großen Kammer: In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Mädchen bei seiner Anhörung durch die Amtsrichterin zur Frage des Umgangs dreizehn Jahre alt war. Dieselbe Richterin hatte sie bereits im Alter von zehn und elf Jahren im Rahmen des ersten Verfahrens befragt. Durch den Vorteil des unmittelbaren Kontakts zu dem Mädchen war das Amtsgericht durchaus in der Lage, seine Aussagen zu bewerten und festzustellen, ob sie zu einer autonomen Willensbildung fähig war oder nicht. Auf dieser Grundlage konnte das Amtsgericht vernünftigerweise zu der Einschätzung gelangen, dass eine zwangsweise Herbeiführung des Umgangs zwischen ihm und seinem Vater, dem Beschwerdeführer, gegen ihren Willen nicht gerechtfertigt war. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass die Nichteinholung eines psychologischen Gutachtens über das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind ein Verfahrensmangel war.
Unter Berücksichtigung der gesamten Ausführungen und des Ermessensspielraums des beklagten Staates ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Verfahrensweise der deutschen Gerichte unter den Umständen angemessen war und genügend Material erbracht hat, um zu einer begründeten Entscheidung in der Frage des Umgangs in dem betreffenden Fall zu gelangen. Der Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass die sich aus Artikel 8 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse erfüllt waren. Folglich ist Artikel 8 der Konvention im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.
Bei der Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention hat die Kammer auch den verfahrensrechtlichen Unterschied geprüft, d.h. den Ausschluss der Möglichkeit, nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung eine weitere Beschwerde einzulegen. Die Große Kammer stellt ebenso wie die Kammer fest, dass dem Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache nach dem Gesetz die Möglichkeit genommen war, gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der ihm der Umgang mit seiner Tochter verweigert wurde, eine weitere Beschwerde zu erheben. Die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde, die ein nicht sorgeberechtigter Vater eines ehelichen Kindes hätte in Anspruch nehmen können, war wegen der Stellung des Beschwerdeführers als Vater eines nichtehelichen Kindes ausgeschlossen, und diese unterschiedliche Behandlung war in dem früheren § 63a FGG ausdrücklich vorgesehen. Aus denselben Gründen wie denjenigen, die bereits in Hinsicht auf die Anwendung von § 1711 Abs. 2 BGB genannt wurden, kann diese unterschiedliche Behandlung nicht als mit der Konvention vereinbar angesehen werden. Es liegt folglich ein Verstoß gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention auch insoweit vor, als die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde in dem Verfahren zur Umgangsregelung nach § 63a FGG ausgeschlossen war.
Schadensersatz: € 20.000,- immaterieller Schaden (Schmerzensgeld) sowie € 2.500,- für Kosten und Auslagen
Besonderheiten: Es liegen abweichende Meinungen einer Reihe von Richtern vor. Diese sind im Urteil am Ende wiedergegeben. Hier nur Auszüge:
a) Sieben Richter sehen keine Verletzung von Artikel 14.
b) Leider nur drei Richter sehen durchaus eine Verletzung von Artikel
8. Deren Begründung in Kurzform:
“Die prozessuale Regel sollte sein, wie zuerst in der Rechtssache Elsholz
festgestellt wurde, dass die innerstaatlichen Gerichte die schwierige Frage
des Kindeswohls auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen und
aktuellen psychologischen Gutachtens bewerten und dass das Kind, soweit
möglich, von dem psychologischen Sachverständigen und dem Gericht
„angehört" wird. (...) Das Verfahrenserfordernis eines aktuellen
psychologischen Sachverständigenbeweises zur Einholung zutreffender
und vollständiger Informationen über das Verhältnis des
Kindes zum Beschwerdeführer als dem Elternteil, der Umgang mit dem
Kind beantragt hat, scheint für die Feststellung der wahren Wünsche
eines Kindes und somit für die Herbeiführung eines gerechten
Ausgleichs zwischen den betroffenen Interessen unerlässlich zu sein.
Dieses Verfahrenserfordernis erhält ein noch stärkeres Gewicht
durch neuere Forschungsarbeiten zum sogenannten PA-Syndrom (Eltern-Kind-Entfremdung),
das von Richard A. Gardner im American Journal of Forensic Psychology
(2001, S. 61-106) unter der Überschrift "Should courts order
PAS children to visit/reside with the alienated parent? A follow-up study“
(„Sollten Gerichte anordnen, dass PAS-Kinder Umgang mit dem entfremdeten
Elternteil haben oder bei ihm leben müssen? Eine Folgeuntersuchung")
beschrieben worden ist und das zunehmend Beachtung findet. Die Gerichte
sollten deshalb der Frage nachgehen, ob ein PA-Syndrom vorliegt und welche
Folgen ein solches Syndrom speziell für die Entwicklung des Kindes
und - wie die Kammer gesagt hat - für die Feststellung der „wahren
Wünsche eines Kindes" hat. Es ist auch bemerkenswert, dass
die Psychologin, die vom Amtsgericht 1992 im ersten Verfahren angehört
wurde, versucht hatte, ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Kind herbeizuführen, dass jedoch vom Stiefvater des Kindes
abgesagt wurde. Die Amtsrichterin hat die 13-jährige M., die erklärte,
sie wolle nicht mit dem Beschwerdeführer reden und ihn auch nicht
sehen, im zweiten Verfahren zwar angehört; aber nach dem letzten und
einzigen psychologischen Gutachten (einer eine Seite umfassenden Stellungnahme)
im April 1992 gab es kein weiteres Gutachten zu der Frage, ob das Kind
seine wahren Wünsche geäußert hat und inwieweit es von
der Mutter und seinem Stiefvater beeinflusst wurde. Um dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit einer wirksamen Beteiligung am Verfahren einzuräumen,
hätten wir lieber an dem Leitsatz aus der Rechtssache Elsholz
festgehalten, nach dem ein aktuelles psychologisches Gutachten erforderlich
ist, um die Aussagen des Kindes zu bewerten und festzustellen, ob es zu
einer autonomen Willensbildung fähig ist. Die Aussagen eines 10-
oder 13-jährigen Mädchens, gleichviel, ob es vor Gericht angehört
wird oder nicht, können nicht immer entscheidend oder auch nur ein
Anhaltspunkt dafür sein, was seine wahren Wünsche sind. In einer
derart komplexen Situation, in der angenommen werden kann, dass das Kind
durch den starken Einfluss seiner Mutter und seines Stiefvaters seinem
leiblichen Vater entfremdet wurde, muss eine gründlichere Vorgehensweise
gewählt und dem leiblichen Vater eine effektive und echte Möglichkeit
der Beteiligung gegeben werden.“
Verfahrensdauer am Gerichtshof: Acht Jahre (Juni 95 bis Juli
03)
Gesamte Verfahrensdauer: Fast dreizehn Jahre (Oktober 90 bis Juli
03)
Nachspiel: Die Tochter von Herrn Sommerfeld ist inzwischen 23 Jahre alt ...
26.02.2004 - GÖRGÜLÜ gegen DEUTSCHLAND (Nr. 74969/01)
Gegenstand: Sorgerecht und Umgangsrecht eines nichtehelichen Vaters
Kurze Sachverhaltsdarstellung: Der Beschwerdeführer ist der Vater des Kindes Christofer, das im August 1999 nichtehelich geboren wurde. Der Vater lernte die Kindesmutter 1997 kennen, sie planten zu heiraten, jedoch sagte Frau M. die Heirat dann ab. Dennoch blieb ihre Beziehung bis Anfang 1999 bestehen. Der Beschwerdeführer erfuhr im Mai 1999 von Frau M.s Schwangerschaft. Danach erkundigte sich der Beschwerdeführer wöchentlich nach Frau M. und ihrem ungeborenen Kind, konnte jedoch ab Juli 1999 keinen Kontakt mehr mit ihr herstellen. Unmittelbar nach der Geburt gab Frau M. Christofer zur Adoption frei. Das Jugendamt als Christofers Amtsvormund benachrichtigte sogleich Herrn und Frau B., die als künftige Adoptiveltern registriert waren und schon zuvor ein Kind adoptiert hatten, dass Christofer zur Adoption freigegeben wurde. Sie holten Christofer vier Tage später vom Krankenhaus nach Hause. Im Oktober 1999 erfuhr der Beschwerdeführer von Christofers Geburt und seiner Freigabe zur Adoption. Im November 1999 wandte er sich an das Jugendamt in der Absicht, Christofer selbst zu adoptieren. Da Frau M. keine Angaben zur Vaterschaft gemacht hatte, verweigerte das Jugendamt dem Beschwerdeführer jede Auskunft über Christofer. Im November 1999 bestätigte Frau M., dass er Christofers Vater sei, woraufhin er die Geburtsurkunde seines Sohnes erhielt. Nach der offiziellen Anerkennung der Vaterschaft und Beantragung der elterlichen Sorge im Januar 2000 leitete der Beschwerdeführer im Januar 2000 das Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem Amtsgericht ein. Das Amtsgericht bestätigte im Juni 2000, dass der Beschwerdeführer Christofers Vater ist. Ebenfalls im Januar 2000 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Wittenberg, das Sorgerecht für Christofer auf ihn zu übertragen.
Bei einer Anhörung im September 2000 entschied das Amtsgericht, dass ein Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Frau C. sowie Herrn und Frau B. stattfinden und erste Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und Christofer durchgeführt werden sollten. Im Oktober 2000 kam es zu einem entsprechenden Treffen. Bis Dezember fanden vier Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in Gegenwart der Pflegeeltern statt. Seit Dezember 2000 haben keine weiteren Treffen stattgefunden, da Christofer krank war und seine Pflegeeltern derartige Treffen als eine zu große Belastung für das kleine Kind ansahen.
Im Januar 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht einen Antrag auf Umgang mit seinem Sohn. Im Februar 2001 räumte das Amtsgericht Wittenberg im Wege einer vorläufigen Anordnung dem Beschwerdeführer den Umgang mit Christofer an sechs aufeinander folgenden Samstagen. Im Februar 2001 setzte das Oberlandesgericht Naumburg auf die Beschwerde des Jugendamts die Vollziehung der vorläufigen Anordnung des Amtsgerichts bis zur Entscheidung über die Beschwerde aus. Dem Beschwerdeführer wurde gestattet, Christofer einmal monatlich in Gegenwart der Pflegeeltern oder einer dritten Person zu sehen. Im März 2001 übertrug das Amtsgericht dem Beschwerdeführer das alleinige Sorgerecht. Aufgrund der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin, der Stellungnahmen und Anhörungen der Parteien sowie einer psychologischen Stellungnahme einer Diplom-Pädagogin des Landesjugendamts war das Amtsgericht überzeugt, dass der Beschwerdeführer bereit und in der Lage sei, Christofer ein Heim und eine Familie zu bieten, und dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Beschwerdeführer dem Wohl des Kindes diene. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass bei den Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und Christofer das Kind keine Abwehrreaktionen gegen den Beschwerdeführer gezeigt und keinerlei Schaden genommen habe. Die Kontakte stellten deshalb generell keine Kindeswohlgefährdung dar. Das Amtsgericht führte aus, dass solche Kontakte bereits viel eher hätten stattfinden können, wenn die zuständigen Behörden nicht starr an dem Adoptionsverfahren festgehalten und damit jeden Kontakt zwischen Vater und Kind verhindert hätten. Würde Christofer bei seinen Pflegeeltern bleiben und später von seiner Herkunft erfahren, so bestehe bei ihm das Risiko eines Identitätskonfliktes. Ein solcher Konflikt stelle für das Kindeswohl eine größere Gefahr dar als die Trennung von seiner gegebenenfalls zweijährigen Pflegefamilie, insbesondere im Hinblick auf Christofers emotionale Stabilität. Das Amtsgericht wies zwar darauf hin, dass diese Entscheidung über das Sorgerecht keine sofortigen praktischen Auswirkungen haben werde, insbesondere nicht auf die Rechte der Pflegeeltern, aber es hielt eine schnelle Gewöhnung Christofers an die neue Situation für wichtig. Das Amtsgericht sah es als geboten an, die im September 2000 eingeleiteten Besuche und Kontakte fortzusetzen, um zu vermeiden, dass ein Aufenthaltswechsel zu einer plötzlichen Zäsur in Christofers Leben wird. Es entschied auch, dass das Kind bei einem Wechsel des Aufenthalts hin zu seinem Vater weiterhin regelmäßig die Pflegefamilie besuchen solle. Solche Besuche hätten sich in ähnlichen Fällen bewährt.
Im April 2001 hob das Oberlandesgericht Naumburg auf die Beschwerde des Jugendamts und eine von Herrn und Frau B. eingereichte Beschwerde die vorläufige Anordnung zur Regelung des Umgangs auf. Auf die Beschwerde des Jugendamts gegen die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts entschied das Oberlandesgericht am 27. April 2001, die Vollziehung der Sorgerechtsentscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.
Im Juni 2001 räumte das Amtsgericht Wittenberg dem Beschwerdeführer im Wege der vorläufigen Anordnung den Umgang mit seinem Sohn an drei Tagen für jeweils zwei Stunden und ab Ende Juli 2001 an jedem Samstag für acht Stunden ein. Es verpflichtete Herrn und Frau B. hierbei mitzuwirken und für ausgefallene Umgangstermine Ersatztermine einzuräumen.
Im Juni 2001 hob das Oberlandesgericht Naumburg den Beschluss des Amtsgerichts vom 9. März 2001 auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der elterlichen Sorge ab. Ferner schloss es das Umgangsrecht des Beschwerdeführers mit seinem Sohn bis zum Juli 2002 aus. Die Übertragung des Sorgerechts sei dem Wohl des Kindes nicht dienlich und für sein Wohlergehen schädlich. Das Oberlandesgericht bezog sich dabei auf die psychologische Stellungnahme des Landesjugendamts, eine kinderärztliche Bescheinigung sowie einen Bericht von Frau E. (neu bestellte Verfahrenspflegerin), den es zuvor zur Prüfung des Kindeswohls und der Wohnverhältnisse sowohl des Beschwerdeführers als auch der Pflegeeltern angefordert hatte. Ferner stützte es sich auf seine eigene Sachkunde und Lebenserfahrung. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, für Christofer zu sorgen. Es wies daraufhin, dass er mit Frau C. verheiratet sei, die selbst bereits zwei Kinder erzogen habe und ihn unterstützen würde. Der Beschwerdeführer könne auch weitere objektive Voraussetzungen für die Erziehung eines Kindes anbieten, d.h. ein Haus mit einem eigenen Zimmer für Christofer. Das Oberlandesgericht war auch davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer, wenngleich er selbst keine Schule besucht habe und auch keine abgeschlossene Berufsausbildung besitze, unter Mithilfe von Frau C. imstande wäre, Christofers Ausbildung zu fördern.
Gleichwohl diene die Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie nicht dem Wohl Christofers, da sich eine tiefe soziale und emotionale Bindung zwischen dem Kind und seiner Pflegefamilie entwickelt habe. Christofer habe ein Jahr und zehn Monate bei Herrn und Frau B. gelebt, was für ein Kind in Christofers Alter ein unendlicher Zeitraum sei. In dieser Situation würde eine Trennung von Herrn und Frau B. zu einem schweren irreversiblen psychischen Schaden für das Kind führen, insbesondere, da es bereits die Trennung von seiner natürlichen Mutter erlebt habe, was an sich bereits ein traumatisches Ereignis gewesen sei. Es wäre unmöglich, die Notwendigkeit der Trennung einem so kleinen Kind verständlich zu machen, insbesondere, da der Beschwerdeführer für Christofer ein Fremder sei. Das Oberlandesgericht erachtete die genannten Stellungnahmen als für die Beurteilung ausreichend und hielt es nicht für erforderlich, weitere Gutachten einzuholen, da nicht zu erwarten sei, dass diese zu anderen Schlussfolgerungen kommen würden. Außerdem entschied das Oberlandesgericht unter Zugrundelegung der psychologischen Stellungnahme und des Berichts der Verfahrenspflegerin, dass der Ausschluss des Umgangsrechts dem Wohl Christofers diene. In Anbetracht der durch den ungelösten Rechtsstreit entstandenen Unruhe und Unsicherheiten sei jeder Kontakt mit seinem leiblichen Vater eine physische und psychische Belastung für das Kind. Durch den Ausschluss des Umgangsrechts für einen bestimmten Zeitraum könne Christofer wieder die notwendige innere Ruhe und seine seelische Ausgeglichenheit finden.
Im Juli 2001 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
Weitere Entwicklungen: In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer beim Amtsgericht ein neues Verfahren auf Übertragung des Sorge- und Umgangsrechts anhängig gemacht. Der Beschwerdeführer versuchte an sieben verschiedenen Terminen, Kontakt zu Christofer herzustellen, doch diese Versuche blieben erfolglos, weil Herr und Frau B. nicht zur Zusammenarbeit bereit oder abwesend waren. Zwei für Februar und Juli 2003 anberaumte Anhörungstermine wurden gestrichen. Im September 2003 wies das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs wegen der Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Pflegeeltern sowie der unklaren Rechtslage ab.
Betreffend das Adoptionsverfahren ging im Januar Januar 2001 beim Amtsgericht der Antrag der Pflegeeltern auf Adoption von Christofer ein. Das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter Christofers hatte seine Zustimmung zur Adoption erteilt. Nachdem der Beschwerdeführer die Einwilligung in Christofers Adoption versagt hatte, entschied das Amtsgericht im Dezember 2001, seine fehlende Einwilligung durch Gerichtsbeschluss zu ersetzen. Am 30. Oktober 2002 wies das Landgericht Dessau den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Adoptionsverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ab. Im Juli 2003 gab das Oberlandesgericht Naumburg der Beschwerde des Beschwerdeführers statt und hob die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Oberlandesgericht lehnte zwar die Aussetzung des Adoptionsverfahrens bis zur Entscheidung in dem Verfahren vor dem Gerichtshof ab, wies aber darauf hin, dass die zuständigen innerstaatlichen Gerichte gegebenenfalls ein Urteil dieses Gerichtshof zu berücksichtigen hätten.
Feststellungen des Gerichtshofs: (Die rechtlichen Ausführungen sollten unbedingt im Detail nachgelesen werden!)
Dem Gerichtshof ist bewusst, dass es bei der Herbeiführung eines Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Rechten und Interessen des Beschwerdeführers und den Rechten von Herrn und Frau B. sowie Christophers entscheidungserheblich sein kann, dass der Beschwerdeführer und Christofer nie zusammengelebt haben. Der Gerichtshof weist auf seine Rechtsprechung hin, in der es heißt, dass der Staat in Fällen, in denen nachweislich Familienbande zu einem Kind bestehen, so handeln muss, dass diese Bande sich weiterentwickeln können (siehe Keegan, a.a.O., S. 19, Nr. 50 sowie Urteil Kroon und andere ./. die Niederlande vom 20. September 1994, Serie A Band 297-C, S. 56, Nr. 32). Demzufolge ist jeder Staat nach Artikel 8 der Konvention verpflichtet, auf die Zusammenführung eines leiblichen Elternteils mit seinem Kind hinzuwirken (siehe K. und T. ./. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25702/94, Nr. 178, ECHR 2001- VII, Urteil Johansen ./. Norwegen vom 7. August 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-III, S. 1008, Nr. 78, und Urteil Olsson ./. Schweden (Nr. 1) vom 24. März 1988, Serie A Band 130, S. 36, Nr. 81). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass eine wirksame Achtung des Familienlebens voraussetzt, dass zukünftige Beziehungen zwischen einem Elternteil und seinem Kind nicht vom bloßen Verstreichen der Zeit abhängen dürfen (siehe sinngemäß Sylvester ./. Österreich, Individualbeschwerden Nr. 36812/97 und 40104/98, Nr. 69, 24. April 2003, und Urteil W. ./. Vereinigtes Königreich vom 8. Juli 1987, Serie A Band 121, S. 29, Nr. 65). Der Gerichtshof räumt ein, dass eine sofortige Trennung von Christofers Pflegefamilie negative Folgen für sein körperliches und seelisches Befinden hätte haben können. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer Christofers leiblicher Vater und unstreitig bereit und in der Lage ist, ihn zu betreuen, ist der Gerichtshof jedoch nicht überzeugt, dass das Oberlandesgericht alle möglichen Wege zur Lösung des Problems geprüft hat. Insbesondere scheint das Gericht nicht geprüft zu haben, ob es möglich wäre, Christofer und den Beschwerdeführer unter Umständen zusammen zu führen, unter denen die Belastung für Christofer geringer wäre. Das Oberlandesgericht hat sich stattdessen, soweit ersichtlich, nur mit den unmittelbaren Folgen befasst, die eine Trennung von seinen Pflegeeltern für das Kind haben würde, ohne jedoch die langfristigen Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine dauerhafte Trennung von seinem leiblichen Vater für Christofer haben könnte. Die vom Amtsgericht angestrebte Lösung, nämlich die Erweiterung und Erleichterung der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und Christofer, der zunächst bei der Pflegefamilie verbleiben sollte, wurde anscheinend nicht in Betracht gezogen. Der Gerichtshof weist diesbezüglich darauf hin, dass die Möglichkeiten einer Zusammenführung immer weiter abnehmen und schließlich zunichte gemacht werden, wenn der biologische Vater und das Kind überhaupt nicht oder nur so selten zusammen kommen dürfen, dass nicht zu erwarten ist, dass zwischen ihnen eine natürliche Bindung entsteht (K. und T. ./. Finnland, a.a.O., Nr. 179). Im Lichte der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel 8 der Konvention verletzt worden ist.
Das Oberlandesgericht hat durch Aufhebung aller Entscheidungen, die dem Beschwerdeführer Umgang gewährt hätten, die nach Artikel 8 bestehende eindeutige Verpflichtung zur Zusammenführung von Vater und Sohn nicht erfüllt. Der Gerichtshof stellt fest, dass auch nach Ablauf eines Jahres im Juni 2002 die Bemühungen des Beschwerdeführers um Umgang mit seinem Sohn erfolglos geblieben sind. Der Gerichtshof ist folglich auch unter Berücksichtigung des geringeren Ermessensspielraums bei Einschränkungen des elterlichen Umgangsrechts der Auffassung, dass die Gründe, auf die das Oberlandesgericht seine Entscheidung, den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind für die Dauer eines Jahres auszuschließen, gestützt hat, nicht ausreichend waren, um einen derart schweren Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Ungeachtet des Ermessensspielraums der innerstaatlichen Behörden war der Eingriff daher in Bezug auf die rechtmäßig verfolgten Ziele nicht verhältnismäßig. Folglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.
Schadensersatz: € 15.000,- immaterieller Schaden (Schmerzensgeld) sowie € 1.500,- für Kosten und Auslagen (es war hier wesentlich mehr beantragt worden.
Verfahrensdauer am Gerichtshof: Nur siebzehn Monate (September 01 bis Februar 02)
Gesamte Verfahrensdauer: Vier Jahre (Januar 00 bis Februar 04) – Noch kein Abschluss absehbar bei den deutschen Gerichten, siehe Nachspiel.
Nachspiel: Am 19. März 04 erging erneut ein Beschluss zum Sorge- und Umgangsrecht durch das Amtsgericht - Az.: 5 F 741/02 SO – dem Vater wurde das Sorgerecht übertragen und der Umgang mit dem Sohn (vorläufig) geregelt. Bis auf weiteres sollte der Junge bei seinen Pflegeeltern bleiben. Gegen diesen Beschluss gingen Jugendamt und Verfahrenspflegerin in Beschwerde. Das Oberlandesgericht setzte sowohl die Sorgeentscheidung als auch die vorläufige Umgangsentscheidung (was rechtlich durchaus bedenklich ist, da vorläufige Regelungen nicht angreifbar sein sollen) bis zu einem Beschluss in der Hauptsache aus.
Am 30.6.04 erging sodann ein Beschluss durch das OLG Naumburg hinsichtlich des Umgangsrechts: Es wurde erneut ausgeschlossen (zunächst hinsichtlich der vorläufigen Anordnung), am 9.7.04 wurde dann auch das Sorgerecht wieder entzogen (Beschluss Sorgerecht hier: http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/OLG_Sorge090704.pdf).
Gleichzeitig
stellt das OLG Naumburg für die deutschen Gerichte klar:
Wir sind nicht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
gebunden !!!
ZITAT:
"Zwar lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass der seinerzeit im Juni 2001 angeordnete Ausschluss des Umgangs nach Ansicht des Gerichtshofs das Recht des Kindesvaters auf Achtung seines Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt habe, und unter Ziffer 64 des Urteils (Bl. 48 Bd. III d. A.) ist ausgeführt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland als beteiligter Vertragsstaat gemäß Art. 46 EMRK verpflichtet habe, den Urteilen des EGMR Folge zu leisten, was hier bedeute, dass durch geeignete Maßnahmen zur Anpassung der Rechtsprechung dem Kindesvater zumindest das Recht auf Umgang zu ermöglichen sei. Doch bindet dieser Urteilsspruch unmittelbar nur die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt, nicht aber deren Organe oder Behörden und namentlich nicht die Gerichte als nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängige Organe der Rechtsprechung. Die Wirkung des Urteilsspruchs erschöpft sich mithin de iure und de facto, vorbehaltlich einer innerstaatlichen Gesetzesänderung, in der Feststellung und Sanktionierung einer in der Vergangenheit nach Ansicht des EGMR liegenden Rechtsverletzung, sodass einem wie immer zu wertenden, jedenfalls für die Gerichte unverbindlichen Ausspruch hinsichtlich einer künftig nach Ansicht des Gerichtshofs hierzulande gesetzlich gebotenen Änderung des Umgangs- und Sorgerechtes nichtehelicher Väter ebenso wenig Bedeutung, geschweige denn bindende Wirkung zukommt wie die Entscheidung selbst ohne Einfluss auf die Rechtskraft der beanstandeten Entscheidung bleibt (s. dazu unlängst Glauben, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, in: DRiZ 2004, 129,131).
Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz verpflichten dazu, einem Urteil des EGMR, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Konvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung oder die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gebietende Bedeutung beizumessen (BVerfG, NJW 1986. 1425; BVerwG, NJW 1999, 1649 f.). Nach Art. 53 EMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, sich nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu richten. Der EGMR kann jedoch Hoheitsakte der Vertragsstaaten nicht aufheben; seine Urteile haben nur feststellende, aber keine kassatorische Wirkung (BVerwG, a.a.O.).
Da in der Bundesrepublik die Europäische Menschenrechtskonvention Im Jahre 1952 lediglich kraft einfachen Zustimmungsgesetzes Eingang in die deutsche Rechtsordnung gefunden hat, rangieren die dort normierten Rechte unterhalb der Verfassung bzw. des Grundgesetzes. Funktionell ist der EGMR im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedsstaaten kein höherrangiges Gericht, weshalb die nationalen Gerichte weder bei der Auslegung der Menschenrechtskonvention noch bei der Auslegung nationaler Grundrechte an dessen Entscheidung gebunden sein können. Sie unterliegen lediglich der immanenten Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, ZöRV 46, S. 289 ff.), das ebenso wie der Senat in der Vergangenheit keinen grundrechts- oder menschenrechtsrelevanten Verstoß in dieser Sache zu sehen vermochte."
ZITAT ENDE
Volltext dieser Entscheidung unter http://www.pappa.com/recht/egmr_Goerguelue/OLG-Naumburg40630.htm
November 2004: Zur Aufhebung dieses Beschlusses durch das Bundesverfassungsgericht
Aktuell bis Mai 2005: Dem Vater Kazim Görgülü wird auch weiterhin kein Kontakt zu seinem Sohn gewährt, der Streit geht weiter, immer aktuelle Nachrichten hier: http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/Tagebuch.htm
08.04.2004 - HAASE
gegen Deutschland (Nr. 11057/02)
Die englische Fassung unter http://hudoc.echr.coe.int/Hudoc1doc2/HEJUD/200404/haase%20-%2011057jv.chb3%2008042004e.doc
Siehe aber die Teilübersetzung der §§ 98 -104 des Urteils (pdf Datei) bei Väter für Kinder: http://www.vaeterfuerkinder.de/hatrans.pdf sowie weitere Informationen zum Fall unter
Die betroffenen Eltern haben eine eigene Homepage: http://www.kinderklau.tk/
Gegenstand: Entzug des Sorgerechts für insgesamt sieben Kinder, Ausschluss des Umgangsrechts
Sachverhaltsdarstellung: Die des Gerichtshofs liegt nur in englischer Fassung vor. Wir greifen daher u.a. zurück auf die Darstellungen in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.6.02 unter http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20020621_1bvr060502
Mit der Beschwerde wenden sich die Eltern gegen den Entzug der Personensorge für ihre vier gemeinsamen Kinder sowie den Entzug der elterlichen Sorge für drei weitere Kinder der Beschwerdeführerin zu 1 und den Ausschluss des Umgangsrechts.
Die Beschwerdeführer sind die Eltern der ehelich geborenen Kinder A. (geb. 1995), S. (geb. 1998), M. (geb. 2000) und L. (geb. am 11.12.2001). Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin zu 1 die alleinsorgeberechtigte Mutter der bei den Beschwerdeführern lebenden Kinder T. (geb. 1990), N. (geb. 1992) und L. (geb. 1992). Sie hat noch vier weitere Kinder aus erster Ehe: M. (geb. 1985), S. (geb. 1986), R. (geb. 1987) und A. (geb. 1988). Diese leben beim Vater, der insoweit das alleinige Sorgerecht hat.
Bis zum Jahre 1994 hatte das Jugendamt Kontakt zur Beschwerdeführerin und deren damaliger Familie. Es wurden sozialpädagogische Familienhilfen gewährt. Diese endeten 1994. Im Dezember 2000 beantragte die Beschwerdeführerin beim Jugendamt die Gewährung von Hilfen zur Erziehung. Sie wurde mit N. bei der Abteilung für Psychosomatik vorstellig, der stationär aufgenommen wurde. Nach Abschluss der stationären Aufnahme wurde eine Fremdunterbringung als notwendig angesehen. Zu dieser konnte sich die Beschwerdeführerin nicht entschließen. Um ein "Gesamtkonzept" für die Beschwerdeführer und deren Kinder zu entwickeln, wurde vom Jugendamt ein familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wurde im Dezember 2001 erstattet. Dieses stellte auf der Grundlage von vier Hausbesuchen bei allen Kindern Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten fest. Es sei davon auszugehen, dass die basalen Bedürfnisse der Kinder nicht befriedigt würden und alle Lebensbereiche der Kinder darüber hinaus von gewaltförmigen Handlungen (Schläge, Einsperren) der Erwachsenen sowie einer permanenten Unterversorgung geprägt sei. T. und L. hätten den unbeaufsichtigten Kontakt zum Gutachter dazu genutzt, um deutlich zu machen, dass sie der gegenwärtigen Lebenssituation entfliehen wollten. Ambulante Hilfen seien daher nicht ausreichend. Zur Abwehr weiterer Gefahren für die Kinder sei eine langfristige Unterbringung von T., N., L., A., S. und M. in Heimerziehung bzw. in professionellen Pflegestellen erforderlich.
Noch am selben Tage (17.12.2001) beantragte das Jugendamt u.a. den Entzug der elterlichen Sorge sowie den Ausschluss des Umgangsrechts (auch hinsichtlich der vier Kinder, die bei dem ersten Ehemann der Beschwerdeführerin zu 1 leben) im Wege der einstweiligen Anordnung. Es berief sich dabei auf das eing