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Und es wird munter weiter diskriminiert ...
LOHNSTEUER 2000 - Hinweise für getrennt lebende
Eltern
(Auszug aus der "Kleiner Ratgeber für Steuerzahler)
Jeder Trennungs-/Scheidungsbetroffene und Unterhaltszahler hat immer wieder die Frage nach Änderungen/Auswirkungen auf Steuerklasse/Einkommen und sonstiges, wie die laufenden Fragen - insbesondere auch im Forum bei paPPa.com - aufzeigen. Hier sind die wesentlichen Auswirkungen aufgeführt.
Steuerklassen
Liegt ein Zuordnungsfall vor und ist das Kind im Laufe des Kalenderjahrs erst in der Wohnung der Mutter und später in der Wohnung des Vaters gemeldet oder umgekehrt, so wird das Kind dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung es im Kalenderjahr zuerst gemeldet war. Ist das Kind zu Beginn des Kalenderjahrs bei beiden Eltern gemeldet, wird es der Mutter zugeordnet oder mit deren Zustimmung dem Vater. Ein Kind kann für den Haushaltsfreibetrag auch einem Großelternteil zugeordnet werden. Das Wahlrecht steht in diesem Fall der Mutter oder, wenn das Kind gleichzeitig beim Vater und einem Großelternteil gemeldet ist, dem Vater zu. Für diese Zustimmungserklärung halten die Gemeinde und das Finanzamt besondere Vordrucke bereit. Eine für 2000 erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn dieses Jahres gegenüber der Gemeinde oder dem Finanzamt widerrufen werden. Mehrere Kinder, die bei beiden Elternteilen oder einem Elternteil und einem Großelternteil gemeldet sind, können nur einheitlich zugeordnet werden.
Steht bei einem im Inland lebenden Elternpaar jedem Elternteil nur der Zähler 0,5 zu (Anmerkung AEfK: der steht dem Vater zu wenn er Kindesunterhalt gem. Düsseldorfer Tabelle zahlt), so kann er den Zähler des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen, wenn voraussichtlich nur er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen, d. h. mindestens zu 75 v. H. nachkommt. (Anmerkung AEfK: Wenn nur der Vater berufstätig ist, gemeinsame elterliche Sorge besteht, der Vater Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle bezahlt und zusätzlich auch das Kind betreut, sind diese Voraussetzungen erfüllt. Denn Unterhaltszahlung ist 50 v. H., gesamte Kindesbetreuung ist 50 v. H.. Übernimmt der Vater die Hälfte der Kindesbetreuung, erfüllt er damit 75 v. H.).
Unterhaltsleistungen an den im Inland ansässigen geschiedenen oder dauernd getrennlebenden Ehegatten bis höchstens 27000 DM jährlich, wenn Sie dies mit Zustimmung des Empfängers beantragen. In diesem Fall hat der Unterhaltsempfänger die betreffenden Einkünfte als sonstige Einkünfte zu versteuern. Für den Antrag hält ihr Finanzamt einen besonderen Vordruck bereit (Anlage U zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag). Eine erteilte Zustimmung ist grundsätzlich bis auf Widerruf wirksam. Eine für 2000 erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn dieses Jahres gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden. Liegen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistungen nicht vor, (Anmerkung AEfK: weil die Unterschrift verweigert wird), so kann eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung in Betracht kommen. (Anmerkung AEfK : Das ist regelmäßig ungünstiger. Der Unterhaltspflichtige hat das Recht auf Unterzeichnung der Anlage U durch den Unterhaltsempfänger, sowohl vom BFH wie auch vom BGB entsprechend entschieden. Der Unterhaltspflichtige muß sich jedoch verpflichten steuerliche Nachteile, die dem Unterhaltsempfänger durch Unterzeichnung der Anlage U entstehen, dem Unterhaltsempfänger zu ersetzen).
Zusatzinformation eines betroffenen Vaters:
"Ich selbst durfte in 10 Jahren die Anlage "U" siebenmal einklagen, weil Mama sich weigerte, diese zu unterschreiben. Streitwert ist im übrigen der Wert der durch die Anlage "U" voraussichtlich erzielt wird. Beim ersten mal habe ich das noch selbst gemacht und bin noch niedrig rangegangen. Danach habe ich das dann jeweils einen RA machen lassen.
Streitwerte immer zwischen 7.000,00 bis 10.000 DM. Da durfte Mama dann jedes Jahr beide Rechtsanwälte und auch die Gerichtskosten bezahlen. Trotz Verurteilung hat sie in der Regel dann immer noch nicht unterschrieben, d. h. es hätte mit Zwangsgeld weitergehen müssen. Da wurde nun der Ausweg gefunden "die gerichtliche Entscheidung ersetzt die Willenserklärung der zur Zustimmung verurteilten". D. h. das Finanzamt erkannte die gerichtliche Entscheidung als "gültige Unterschrift" an. War immer ein weiteres Verfahren mit DM 2.000,00 Streitwert."
© paPPa.com e.V. - Stand dieser Seite: 9.1.2000
Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/Lohnsteuer2000.htm
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