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Umgangskosten und Steuern
Macht bitte ab sofort bei der Steuererklärung Eure Umgangskosten als außergewöhnliche Belastung geltend!
Das Finanzamt wird diese Kosten zwar zunächst sicherlich nicht anerkennen, dann muss halt Widerspruch einlegt werden. Derzeit laufen nach bisheriger Kenntnis mindestens zwei obergerichtliche Verfahren, die noch nicht abgeschlossen sind. Der Interessenverband Scheidung und Unterhalt (ISUV) hat hierzu bereits vor Jahren eine Klage anhängig gemacht. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 141/95 ( siehe http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&sid=086ced085bcb39cdc521a1000306af50&nr=5925&pos=0&anz=1 ) geführt.
Letztes Jahr ist noch das BFH-Verfahren zum Az. III R 41/04 ( http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&sid=c2aa0336380f0dcf2b8d368787008e5c&nr=8861&pos=0&anz=1 ) hinzu gekommen. In dem Vor-Verfahren zu diesem letztgenannten Verfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss des BFH vom 30. März 2004 - Az. III S 16/03 (PKH)) hat der Bundesfinanzhof eine Änderung der bisherigen Rückweisung betreffend die steuerliche Berücksichtung von Umgangs- und Betreuungskosten angedeutet. Die Finanzämter sind bislang davon ausgegangen, daß Aufwendungen für den Umgang - also insbesondere Fahrkosten - für den Umgangsberechtigten nicht steuermindernd seien. Dort wies der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung hin, wonach derartige Kosten nicht unter § 33 EStG fallen, weil sie über den Kinderleistungsausgleich abgegolten sind, und weist jetzt allerdings darauf hin, dass die Rechtsfrage im Hinblick darauf, dass § 1684 Abs. 1 BGB seit dem Jahr 1998 ausdrücklich eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind postuliert, nunmehr wieder von grundsätzlicher Bedeutung sei. (Die Entscheidung der Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 31.7.2003 - 16 K 6207/01 E)
Unter http://www.rewist.de/infos/steuerberatung/2004/09/0409_alle.html gibt es entsprechend diesem Vorgang eine Empfehlung:
"Bei getrennt lebenden Ehepartnern mit Kindern kann der von den Kindern getrennt lebende Ehepartner Fahrtkosten zum Besuch der Kinder (Abholen und Zurückbringen) jetzt möglicherweise doch als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dasselbe gilt für die Kosten zum Erreichen einer gütlichen Einigung, wenn die Eltern wegen des Umgangsrechts mit den Kindern streiten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zuvor das Mediationsangebot des Jugendamtes in Anspruch genommen worden ist. Das lässt sich einem Beschluss des Bundesfinanzhofs entnehmen. Darin gewährte der Bundesfinanzhof einem getrennt lebenden Vater Prozesskostenhilfe zur Klärung dieser Fragen.
Der Bundesfinanzhof traf keine endgültige Entscheidung, jedoch stimmte er dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zu. Dies zeigt, dass der Bundesfinanzhof nicht grundsätzlich gegen die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist. In der Begründung heißt es hierzu: Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet in seiner aktuellen Fassung (§ 1684 Absatz 1 BGB) anders als früher beide Eltern zum Umgang mit den Kindern.
Hinweis: Im zu Grunde liegenden Fall muss der Vater nunmehr Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einlegen. Wenn diese Erfolg hat, kommt es zu einem Revisionsverfahren. Erst dann kann eine endgültige Entscheidung getroffen werden. Betroffene Eltern sollten die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen und auf das vorliegende Verfahren hinweisen (BFH-Beschluss vom 30.3.2004, Az. III S 16/03 [PKH])."
Nur durch Geltendmachung in der Steuererklärung und Widerspruch bei Nichtanerkennung besteht die Möglichkeit, dass im Falle eines Erolgs der Klage auch Euer schwebender Altfall rückwirkend neu berechnet wird. Habt ihr keinen Widerspruch laufen, dann gilt im Falle eines Erfolgs dieser Klage das Recht erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils.
Es ist zudem eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe, Veränderungen entstehen nur durch Druck. Solange Väter es sich gefallen lassen, dass niemand die notwendigen Kosten für die Kinderbetreuung anerkennt wird die Bundesregierung auch keine Notwendigkeit sehen und das auch nicht ändern. Wenn wir jedoch der Finanzverwaltung Arbeit mit Anträgen und Widersprüchen machen, machen wir durch jedes Schreiben den Beamten unsere Situation mehr bewusst. Das ist eine Form des passiven Widerstands.
Daher diese Empfehlungen:
1. Wer Umgangskosten absetzen will, muss sie in seiner Steuererklärung
geltend machen.
2. Das Finanzamt wird das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
versagen.
3. Dann muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (1 Monat nach Zugang des
Bescheides) EINSPRUCH eingelegt werden. Dabei kann gebeten werden, das
Verfahren bis zu den Entscheidungen des BFH (zu den Aktenzeichen III
R 141/95 und III R 41/04) ruhen zu lassen oder aber beantragt werden,
dass der Steuerbescheid hinsichtlich der abgelehnten Umgangskosten einen
Vorläufigkeitsvermerk erhält. Soweit kostet das nichts - außer
ein wenig Mühe.
Siehe auch: http://uploader.wuerzburg.de/isuv/ber_steuern.htm
"Wie machen Unterhaltspflichtige ihre Kinderbetreuungskosten
beim Finanzamt geltend?" (dort nicht ganz auf dem aktuellen Stand)
Ein paPPa.com-Leser hat uns darauf hingewiesen, dass er mit seinem Einspruch und der Klage zum Finanzgericht im Februar 2005 nicht erfolgreich war. Er hat uns das gegen ihn ergangene Urteil zur Verfügung gestellt und es wird hier im Volltext wiedergegeben.
Wir empfehlen insofern, einen Steuerberater zu konsultieren mit der Frage, ob im Einzelfall dennoch Aussicht auf Erfolg von Widerspruch und ggf. Klage gegeben sein könnte.
Ergänzung im September 2005:
Recht optimistisch berichtet hingegen dann DIE WELT am 12.9.05 über die steuerliche Absetzbarkeit von Umgangskosten, Auszug:
"Beim Bundesfinanzhof ist zur Zeit eine Klage (Az: III R 41/04 und III R 28/05) anhängig, die die steuerliche Absetzbarkeit von Umgangskosten zum Gegenstand hat. Experten rechnen mit einer Entscheidung zugunsten des Steuerzahlers. Es erscheine nicht unwahrscheinlich, daß sich in der Rechtsprechung etwas verändert, sagt Kauth. Anzeichen dafür gibt es jedenfalls schon. Der Bundesfinanzhof hat bereits in einem anderen Verfahren erwogen, ob beispielsweise die Fahrten für das Abholen und Zurückbringen der Kinder nicht doch als "außergewöhnliche Belastung" im steuerlichen Sinn anzusehen sind. Die Frage wurde allerdings nicht entschieden, weil der Anspruch aus einem anderen Grund nicht gegeben war ..."
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2 K 1484/03 - Verkündet am: 15.02.2005 In dem Finanzrechtsstreit des Herrn H. gegen Finanzamt S. wegen Einkommensteuer 2001 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht W., den Richter am Finanzgericht S., die Richterin am Finanzgericht Sch., den ehrenamtlichen Richter D. und den ehrenamtlichen Richter E. für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. Tatbestand Streitig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten des Klägers zur Kontaktpflege mit seinen minderjährigen Kindern. Der Kläger ist seit Oktober 2000 geschieden. Aus der geschiedenen Ehe stammen drei in 1981, 1989 und 1992 geborene Kinder, von denen das älteste Kind im Streitjahr einen eigenen Hausstand unterhielt und die beiden jüngeren bei der Mutter in B. lebten. In seiner Einkommensteuererklärung für 2001 machte er u. a. "Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Besuchsrechtes" in Höhe von 6.032 DM (vier Fahrten a 100 km an 26 Wochenenden zu 0,58 DM pro km) geltend. Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom September 2002 berücksichtigte das Finanzamt drei Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 3.456,-- DM sowie für die beiden Kinder, die das 16, Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, Betreuungsfreibeträge von jeweils 1.512,-- DM, insgesamt 13.392,- DM. Zur Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wurde Kindergeld in Höhe von 5.040,-- DM (2 x 3.240,-- DM zuzgl. 3 600,- DM, davon jeweils ½ ) hinzugerechnet. Mit hiergegen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendete der Kläger ein, solange der Gesetzgeber erlaube, dass die geschiedene Frau die Kinder an jeden beliebigen Ort verbringe, und ihm, dem Kläger, die Kosten für das Umgangsrecht, das auch eine Pflicht darstelle, aufbürde, seien diese Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben. Ein durchschnittlicher Bürger habe diese Kosten nicht. Das Kindergeld werde an seine geschiedene Frau gezahlt. Er habe nur ein Äquivalent von einem Kindergeld, es werde nämlich Kindergeld in Höhe von 2 x der Hälfte bei der Unterhaltsleistung angerechnet. Er sei gegenüber Leidensgenossen, deren Kinder im gleichen Ort lebten, benachteiligt. Auf Nachfrage des Finanzamtes, wer für welchen Zeitraum und in welcher Höhe für das älteste Kind Kindergeld erhalten habe, und auf den Hinweis, dass für dieses Kind ein Kinderfreibetrag gewahrt worden sei, obwohl in der Steuererklärung hierzu jegliche Angaben fehlten, hat der Kläger mitgeteilt, für dieses Kind sei kein Kinderfreibetrag eingetragen und er habe für dieses auch kein Kindergeld erhalten. Ob es sich in Ausbildung befinde oder eigenes Einkommen habe, sei ihm nicht bekannt. Dem Einspruch wurde daraufhin mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 2003 insoweit abgeholfen, als für das älteste Kind einerseits zwar kein Kinderfreibetrag mehr gewährt wurde, jedoch andererseits die Hinzurechnung von Kindergeld für dieses Kind unterblieb, so dass sich die festzusetzende Einkommensteuer (geringfügig) verminderte. Im übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Kosten für Besuchsfahrten zwischen nahen Angehörigen und in diesem Rahmen auch die Kosten von Wochenendfahrten zu dem von einem Elternteil getrennten Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge rechneten nicht zu den außergewöhnlichen, sondern zu den typischen Aufwendungen der Lebensführung, die durch die Regelungen des Kinderlastenausgleiches abgegolten seien. Ausnahmen seien vom BFH nur dann zugelassen worden, wenn es sich um Besuche zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit oder eines Leidens handele, was hier nicht der Fall sei. Was für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Personensorge gelte, müsse auch hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechtes des nichtsorgeberechtigten bzw. nichtsorgeverpflichteten Elternteiles gelten. Die o. g. Abgeltungswirkung werde auch in der Begründung zum Entwurf des Steuerreformgesetzes 1990 (Bundesgesetzblatt I 1988, 1093) ausdrücklich angesprochen. Die noch im Regelungsspielraum des Gesetzgebers liegende Entscheidung, Aufwendungen nicht sorgeberechtigter Elternteile zur Kontaktpflege nach Abschaffung des § 33a Abs. 1a EStG durch den allgemeinen Kinderlastenausgleich abzugelten, verstoße weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen Art. 6 GG. Im Streitfall komme hinzu, dass nach einem Routenplaner die Entfernung vom Wohnort des Klägers zum Aufenthaltsort der Kinder nicht 100 km, sondern lediglich 94 km betrage, so dass dessen Aufwendungen unter der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG liege und auch aus diesem Grunde eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei. Mit der sich hiergegen richtenden Klage vertritt der Kläger die Auffassung, bei den geltend gemachten Aufwendungen handele es sich um abzugsfähige Scheidungsfolgekosten. Der Kinderfreibetrag berücksichtige nicht die erhöhten Kosten zur Wahrung des Umgangsrechtes, da der durchschnittliche Bürger, der ja auch in den Genuß des Kinderlastenausgleiches komme, diese Kosten gar nicht habe. Er werde mithin gegenüber einem Bürger gleichen Einkommens und gleicher Anzahl Kinder benachteiligt. Dabei könne es auch keine Rolle spielen, ob ihm diese Belastung zumutbar sei. Im Umkehrschluss sei es ja dem Vergleichsbürger auch nicht zumutbar, höhere Steuern zu zahlen. Bei der Zumutbarkeit der Belastung müsse insbesondere auch berücksichtigt werden, dass ihm das ausgewiesene Nettogehalt nicht zur Verfügung stehe, weil er in nicht unerheblichem Maße Kinderunterhalt zu leisten habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er, wenn er in die Nähe der Kinder gezogen wäre, um Kosten für Besuchsfahrten zu sparen, erhöhte Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hätte geltend machen können. Außerdem frage er sich, ob Fahrtkosten nach tatsächlich gefahrenen Kilometern oder nach Routenplaner, der Umwege wegen Hochwasser nicht berücksichtige, abgerechnet werden könnten. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 04. September 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2003 dahin zu ändern, dass Fahrtkosten in Höhe von 6.032,-- DM steuerlich Berücksichtigung finden. Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Eine (weitere) Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten kommt unter keinem rechtlichen Aspekt, insbesondere auch nicht als außergewöhnliche Belastung, in Betracht, da Aufwendungen zur Kontaktpflege mit Kindern durch den Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 HS. 2 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung abgegolten sind. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens Verhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG nach Maßgabe der dort getroffenen näheren Regelung ermäßigt. Aufwendungen sind nur dann außergewöhnlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie sowohl ihrer Höhe als auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Hiervon sind die typischen Aufwendungen der Lebensführung zu unterscheiden, die bereits durch den Grundfreibetrag bzw., soweit es sich um familienbedingte Aufwendungen handelt, durch die Regelungen des Kinderlastenausgleiches, d. h. durch §§ 32, 62 ff EStG, umfassend berücksichtigt sind. Im Rahmen des Kindeslastenausgleiches deckt der Kinderfreibetrag das sächliche Existenzminimum eines Kindes ab, d. h.: stellt es von der steuerlichen Belastung frei. Darüber hinaus gilt der in Erfüllung der dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 10 November 1998, 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91 und 2 BvR 980/91, BStBI II 19S9, 182 ff) gestellten Aufgabe, der betreuungsbedingten Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit aller Eltern gerecht zu werden, durch das Familienförderungsgesetz vom 19. Dezember 1999 (Bundesgesetzblatt I, 2552) neu eingeführte Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG den gesamten Betreuungsbedarf eines - so die Rechtslage im Streitjahr - noch nicht 16 Jahren alten Kindes ab. Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungsbedarfes kann statt durch diese Freibeträge durch das Kindergeld nach § 62 ff EStG bewirkt werden. Im Wege einer nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Vergleichsrechnung (sog. Günstigerprüfung) wird ermittelt, ob die Steuerentlastung im Einzelfall bei Abzug der Kinder- und Betreuungsfreibeträge höher oder geringer ist als das ausgezahlte Kindergeld. Mit Einführung des Betreuungsfreibetrages, der an die Stelle der wegen der Ausklammerung von Eltern als verfassungswidrig erkannten Regelung des § 33c EStG getreten ist, unterstellt der Gesetzgeber zulässigerweise generalisierend und typisierend, dass Eltern - und zwar unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben, ob sie sorgepflichtig oder nichtsorgepflichtig sind - ein Betreuungsaufwand in insgesamt etwa der Höhe entsteht, wie er bisher von Alleinstehenden mit zwei Kindern im Falle nachgewiesener Betreuungskosten höchstens geltend gemacht werden konnte. Da der Betreuungsfreibetrag entsprechend der o. g. Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes außerdem unabhängig von der Art der Betreuung und von konkreten Aufwendungen zu berücksichtigen ist, liegt dem die Wertung des Gesetzgebers (und des Bundesverfassungsgerichtes) zugrunde, dass Betreuungsaufwand (stets oder jedenfalls grundsätzlich) typischerweise entsteht, es sich dabei - jedenfalls wenn nicht ganz ungewöhnliche Umstände vorliegen - also gerade nicht um Kosten handelt, die als außergewöhnlich anzusehen sind. Dem entspricht auch die bereits vor denn o. g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes ergangene Rechtsprechung des BFH betreffend Aufwendungen für Wochenendfahrten zu dem von einem sorgeverpflichteten oder auch lediglich besuchsberechtigten Elternteil getrennt lebenden Kind, nach der diese Kosten typische Aufwendungen der Lebensführung darstellen (vg. hierzu ausführlich: BFH, Urteil vom 28. März 1996, IIl R 208/94, BStBI Il 1997, 54, m. w. N.). Die im Streitfall geltend gemachten Kosten für Besuchsfahrten stellen Belastungen dar, die dem Kläger, dem nach dem im Streitjahr gültigen § 1684 Abs. 1 BGB eine Umgangspflicht auferlegt ist, dem Grunde nach zwangsläufig erwachsen. Es ist jedoch weder eine Zwangsläufigkeit auch der Höhe nach festzustellen, noch verlassen die Aufwendungen den Bereich der noch "normalen", jedenfalls nicht ungewöhnlichen Betreuung (vgl. hierzu auch: BFH, Urteil vom 24. Juni 2004, III R 141/95, BFH/NV 2004, 1635), weshalb hier die Abgeltungswirkung des Betreuungsfreibetrages eintritt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, andere "Durchschnittsbürger" bzw. "Leidensgenossen", deren Kinder am gleichen Ort lebten, hätten diese Belastungen nicht, denn der Gesetzgeber hat sich - wie eben dargestellt - im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraumes zugunsten einer möglichst einfachen Handhabung der Vorschrift zulässigerweise dafür entschieden, Eltern unabhängig von der im Einzelfall tatsächlich bestehenden finanziellen Inanspruchnahme für die Betreuung ihrer Kinder steuerlich zu entlasten. Darüber hinaus trägt der Betreuungsfreibetrag in der hier konkret anzusetzenden Höhe auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Freistellung des existenznotwendigen (Betreuungs-)Aufwandes in angemessener, realitätsgerechter Weise Rechnung. In welchem Umfang Aufwendungen für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses erbracht werden (müssen), ist von den jeweiligen Einzelfallumständen abhängig. Oft entstehen für Besuchsfahrten keine oder nur geringe über die in jeder Familie üblichen mit den Kindern unternommenen Fahrten hinausgehende Kosten. Der Gesetzgeber durfte, weil es nicht möglich ist, jedem Einzelfall zu entsprechen, im Sinne einer klaren und Verwaltungsaufwand möglich vermeidenden Regelung deshalb generalisierend von einem durchschnittlich zu erwartenden Betreuungsaufwand in Höhe des Betreuungsfreibetrages ausgehen, so dass in den Fällen, in denen tatsächlich höhere Aufwendungen entstehen, kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen Art, 6 Abs. 1 GG festgestellt werden kann. Auch der Einwand des Klägers, seine steuerliche Leistungsfähigkeit werde durch Unterhaltsaufwendungen beeinträchtigt, verfängt nicht, denn dem wird hier bereits durch Gewährung des Kinderfreibetrages - wenn auch nicht in der Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhaltes - Rechnung getragen. Der Kläger verkennt, dass es weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG gebieten, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen, sondern dass - wie hier geschehen - "lediglich" der existenznotwendige Aufwand von der Einkommensteuer freizustellen ist. Darüber hinaus besteht hier - im Unterschied zu dem dem Vorlagebeschluss des BFH vom 30. November 2004, VIII R 51/03 zugrunde liegenden Fall - gegen die Anrechnung der Hälfe des an die geschiedene Ehefrau gezahlten Kindergeldes keine Bedenken, denn - wie der Kläger selbst vorgetragen hat - diese Hälfte wird auf seine Unterhaltsleistung angerechnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGG. Die Revision war nicht, auch nicht im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren III R 41/04 zuzulassen, denn für den dort zu entscheidenden Fall ist noch die alte, vor Einführung des Betreuungsfreibetrages bestehende Rechtslage maßgebend. Rechtsmittelbelehrung Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten worden. [wird weiter ausgeführt] |
Siehe außerdem
Anwalts-, Beratungs- und Gerichtskosten für Scheidung, Unterhaltsprozess, Rechtsstreit über Sorgerecht / Umgangsrecht, Kosten des Zugewinnausgleichsverfahrens, Kosten von Prozessen über die Verteilung von Hausrat oder die Zuweisung der Ehewohnung, Kosten einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung sind steuerrechtlich bis auf einen Eigenanteil außergewöhnliche Belastungen. Der selbst zu tragende Anteil wird in jedem Jahr erneut abgezogen, weshalb es sinnvoll ist, die Scheidungskosten in ein und dem selben Jahr zu zahlen. ( siehe BFH-Urteil vom 4.12.2001 - III R 31/00 - http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2002.5.08/3R3100.html ):
EStG § 33 Abs. 1 - BGB § 1711 - GG Art. 6 Abs. 1
1. Aufwendungen für einen Familienrechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinen nichtehelichen Kindern können unter Geltung des früheren § 1711 BGB dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Mutter jeglichen Umgang des Vaters mit den Kindern grundlos verweigert.
2. Die Kosten für eine Verfassungsbeschwerde sind dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schwerwiegend, die Gesetzeslage verfassungsrechtlich umstritten ist und wenn während des Beschwerdeverfahrens das Gesetz im Sinne des Beschwerdeführers geändert wird, so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und die Annahme auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist, weil nach dem neuen Gesetz die Grundrechtsverletzung anderweitig beseitigt werden kann.
Kommentierung hierzu http://www.steuerspar-urteile.de/site/content/urteil.php?page=06581
Und dazu dann auch mal eine Erfolgsmeldung im paPPa.com-Forum: "Dieses Urteil ist bares Geld für Väter" http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?t=3810
Die Vorgeschichte und und die ursprünglichen Zweifel des Vaters hinsichtlich eines Erfolges: http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?t=2646, http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?t=2646, http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?t=2697 + http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?t=2790
Und dann noch zur Ergänzung:
BUNDESFINANZHOF - Urteil vom 18.3.2004, III R 24/03 http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&sid=d446b268462a662ccca3fd733ebeadb4&Sort=3&nr=8356&pos=0&anz=2
Leitsätze
1. Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG sein.
2. Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.
Zu Umgangskosten und Reduzierung der Unterhaltspflicht
http://www.pappa.com/unterhalt/Umgangskosten-BGH-XII-ZR56-02.htm
Zu Umgangskosten und Sozialhilfe oder Bezug von ALG II siehe:
http://www.pappa.com/recht/urt/umgangskosten-nach-hartzIV.htm
und http://www.pappa.com/recht/umgangskosten-musterklage-arge.htm
Zur steuermindernde Berücksichtigung
des Kindesunterhalts bei der Steuererklärung
http://www.pappa.com/recht/kindergeld-anrechnung-musterklage.htm
Umgangskosten, Steuern, Steuererklärung, Kinderbetreuungskosten, außergewöhnliche Belastung, EStG, 33, EStG 33, BFH, III R 141/95, III R 41/04, III R 24/03, III R 31/00, Finanzamt, Widerspruch, Gerichtskosten, Protesskosten, Anwaltskosten, Mediation, Mediationskosten, zwangsläufig, Vaterschaftsfeststellungsprozess
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http://www.pappa.com/recht/Umgangskosten+Steuern.htm
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