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Wer ist Dr. Donald Cramer?
Diese Frage stellte sich uns anläßlich des deutsch-französischen Entführungsfalles vom April 1998. Einerseits taucht er als Familienrechtsexperte auf, der vor "dubiosen Detekteien" warnt (FOCUS-Berichterstattung), andererseits ist er der Vertreter des Vaters, der seine Kinder mit Hilfe eines Münchner Detektivbüros aus Frankreich "zurückführen" ließ ... Der Vater wohnt in Norddeutschland, RA Cramer residiert in München ...
Donald Cramer war auch einer der ersten, der in Deutschland über die Erfahrungen in den USA mit dem mißbräuchlichen Mißbrauchsvorwurf bei Scheidungsverfahren berichtete ... Ist es auszuschließen, daß der Herr Rechtsanwalt in diesem Bereich eine Unterscheidung zwischen Vortrag und Handeln macht?
Im folgenden die Dokumentation der uns vorliegenden Quellen:
Auszüge aus der Eigenwerbung von Dr. Donald Cramer:
"Dr. Cramer arbeitet niemals mit professionellen Agenturen zusammen, die ihrerseits Kinder rückentführen und empfiehlt nachdrücklich, ihre Dienste nicht in Anspruch zu nehmen."
FamRZ 1987, Seiten 133-135 (Auszüge)
Solicitor's Family Law Association: Code
of Practice
(Vereinigung der im Familienrecht tätigen Anwälte, britische
Verhaltensregeln 1983)
Übersetzt von Rechtsanwalt Dr. Donald J. Cramer, München
1. Allgemeines
1.1. Der Anwalt sollte bemüht sein, seine Beratungen, Verhandlungen und seine Führung der Verfahren so zu gestalten, daß die Beteiligten ermutigt und darin unterstützt werden, ihre Meinungsverschiedenheiten auszuräumen; er sollte seinen Mandanten über den Weg informieren, den er einschlagen will.
1.2. Der Anwalt sollte seinen Mandanten ermutigen, die Vorteile, die sich für eine Familie aus einem Vermittlungskonzept im Gegensatz zu einer Austragung im Prozeß ergeben, zu sehen. Der Anwalt sollte seinem Mandanten erklären, daß nahezu in jedem Fall, in dem die Kinder betroffen sind, die Verhaltensweise des Mandanten in den Verhandlungen eine Auswirkung auf die Familie als Ganzes haben wird und auch Auswirkungen auf das Verhältnis der Kinder zu ihren Eltern haben kann.
1.3. Der Anwalt sollte der Auffassung den Vorrang geben, daß eine familienrechtliche Auseinandersetzung kein Kampf mit nur einem Gewinner und nur einem Verlierer ist; vielmehr ist sie die Suche nach fairen Regelungen. Er sollte eine Ausdrucksweise vermeiden, die auf eine Auseinandersetzung hinweist, wo kein echter Streit vorliegt, also Begriffe wie "Gegner", "gewinnen", "verlieren", oder "Schmidt ,gegen' Schmidt".
1.4. Wegen der persönlichen Betroffenheit in familienrechtlichen Auseinandersetzungen sollte der Anwalt dort, wo es möglich ist, es vermeiden persönliche Gefühle durch den erteilten Rat zu verstärken; er sollte es ebenfalls vermeiden, seine Auffassung über das Verhalten der anderen Seite auszudrücken.
1.5. Der Anwalt sollte berücksichtigen, welche Wirkung ein Schreiben auf die andere Seite hat, wenn es sich um Schriftsätze handelt, von denen Kopien an den anderen Beteiligten geschickt werden; er sollte vor der Absendung von Briefen an seinen eigenen Mandanten sorgfältig die Wirkung solcher Schreiben auf den Mandanten bedenken.
1.6. Der Anwalt sollte versuchen, das Entstehen von Verdächtigungen und Mißtrauen zwischen den Beteiligten zu verhindern, indem er zu einem frühen Zeitpunkt, wann es nur immer möglich ist, die Beteiligten zu einer offenen und ehrlichen Information und zu Offenheit bei den Verhandlungen ermutigt.
1.7. Der Anwalt sollte versuchen, so rasch wie möglich eine Beilegung der Streitigkeiten zu erreichen, falls dies möglich ist; er sollte zugleich bedenken, daß die Beteiligten möglicherweise Zeit brauchen, um sich auf ihre neue Situation einzustellen.
2. Beziehungen zum Mandanten
2.1. Grundsätzlich sollte der Anwalt am Anfang die Honorarfrage und die Bedingungen, zu denen er tätig wird, klären; er sollte sich vergewissern, daß der Mandant in jedem Stadium des Verfahrens die Auswirkung auf die Kosten kennt. Auch später sollte der Anwalt in jeder Lage des Verfahrens und der Verhandlungen kostenbewußt sein.
2.2. Wo es erforderlich ist, muß der Anwalt seinen Mandanten auf seinen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hinweise. Wenn der Mandant oder der andere Beteiligte Prozeßkostenhilfe erhält, sollte er den Einfluß der Kosten bedenken und erklären, ebenso die Besonderheiten der "statutory charge" (ein spezielles englisches Sicherungsrecht zugunsten der Legal Aid Society, die die Prozeßkostenhilfe gewährt).
2.3. Der Anwalt sollte eine Beziehung zu seinem Mandanten herstellen und unterhalten, die ihm die Unabhängigkeit seines Urteils erhält; er sollte es vermeiden, so in eine Sache hineingezogen werde, daß seine persönlichen Gefühle die Unabhängigkeit seiner Entscheidungen gefährden.
2.4 Obwohl es notwendig ist, klaren und eindeutigen Rat zu geben und den Mandanten zu "führen", sollte der Anwalt doch dort, wo eine Entscheidung vom Mandanten getroffen werden muß, sicherstellen, daß sie auch vom Mandanten gefällt wird und daß er sich ihrer Konsequenzen bewußt ist, sowohl was ihre Auswirkung auf die Kinder als auch ihre finanzielle Auswirkung betrifft.
3. Verhandlungen mit anderen Anwälten
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4. Verhandlungen mit dem anderen Ehegatten
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5. Anträge und Verfahren
5.1. Der Anwalt sollte Behauptungen und die Einleitung von Verfahren vermeiden, die persönliche Mißhelligkeiten zwischen den Beteiligten verstärken oder entstehen lassen, ohne daß sich ein Vorteil für den Mandanten ergibt.
5.2. Vor der Einleitung von Verfahren, in denen das Verhalten des anderen Gegenstand des Sachvortrags ist, sollte der Anwalt bedenken, ob nicht die andere Seite oder ihr Anwalt zuvor wegen Einzelheiten oder wegen der Punkte aus denen rechtliche Schlüsse gezogen werden, gefragt werden sollte.
6. Kinder
6.1 Den Teil seiner Arbeit, der sich auf Kinder bezieht, sollte der Anwalt als den wichtigsten ansehen.
6.2. Bei allen Beratungen, Verhandlungen und Verfahren sollte der Anwalt seinen Mandanten und den anderen Elternteil darin unterstützen, das Wohl des Kindes als ersten und wichtigsten Gesichtspunkt anzusehen.
6.3. Der Anwalt sollte sich jede Mühe geben, bei den Entscheidungen die die Kinder betreffen, eine Zusammenarbeit der Eltern zuwege zu bringen, sowohl bei den formellen Entscheidungen (z. B. gemeinsames Sorgerecht) als auch bei praktischen Regelungen (Absprachen über die Beteiligung an schulischen Veranstaltungen) und bei der Beratung anderer wichtiger Fragen.
6.4. Der Anwalt muß im Auge behalten, daß die Interessen der Kinder nicht notwendig mit denen eines der Elternteile übereinstimmen und daß gelegentliche ein Kind eine eigene Interessenvertretung haben sollte. In einem solchen Fall ist es seine Pflicht, das Gericht darauf hinzuweisen.
6.5. Der Anwalt sollte Sorgerechts- und Umgangsfragen einerseits und finanzielle Regelungen andererseits strikt trennen. Es ist oft nützlich, diese Fragen in verschiedenen Schriftsätzen zu behandeln.
6.6. Zur "Entführung" eigener Kinder kommt es oft
aus außergewöhnlicher Angst, Bitterkeit und Verzweiflung; sie
führt auch zu solchen Gefühlen. Der Anwalt sollte alles nur Menschenmögliche
tun, um die Beteiligten davon abzuhalten; dabei ist als "Entführung"
das Verbringen eines Kindes unter Verletzung der Anordnung eines Gerichts
- sei es eines inländischen oder eines ausländischen - zu verstehen;
dem steht der Fall gleich, daß der Entscheidung eines zuständigen
Gerichts vorgegriffen oder diese vereitelt wird, dies sowohl in Sorgerechts-
als auch in Umgangsfragen.
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Beitrag von Dr. Donald Cramer zu: Der Mißbrauch mit dem sexuellen Mißbrauch oder Schuldig auf Verdacht. Plädoyer für die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze. ISUV/VDU Schriftenreihe, Band 2, Seite 22. (Auszug)
In den USA ein bekanntes Phänomen: SAIDS-Syndrom
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SAIDS (Sexual Allegation in Divorce Syndrome) - sexuelle Beschuldigungen in Verbindung mit Scheidungsverfahren.
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Wir alle wissen, daß der Umgang mit diesem Argument in jedem Fall ein schmutziges Geschäft ist. Selbst wenn der Vorwurf entkräftet wird, wenn er sich nicht bestätigt, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß daran nichts Wahres ist - es bleibt immer etwas zurück. Die öffentliche Bloßstellung des Betroffenen läßt sich nicht rückgängig machen, der Schaden der für die Kinder entsteht, er kann nicht einfach wieder weggewischt werden.
Deshalb sollte uns interessieren, was Gerichte tun, wenn sie davon überzeugt sind, daß der Vorwurf unbegründet war, daß er nur aus Zweckmäßigkeitsgründen erhoben wurde, mit der üblen Absicht, um den von anderen jedem Zugang zu den Kindern auszuschalten. Hier gehen amerikanische Gerichte, wie einer langen Liste von Entscheidungen entnommen werden kann, mit einer für deutsche Vorstellungen erstaunlichen Härte vor.
Mir liegen zahlreiche Urteile vor, die in solchen Fällen der Mutter die nötige Erziehungsfähigkeit absprechen und das Sorgerecht dem Vater zuerkennen. ...
Die zunehmende Aggressivität im Gerichtssaal in Scheidungsdingen führt häufig dazu, daß nur noch Besiegte übrigbleiben, daß die Kinder mehr als nötig leiden, daß hohe soziale Folgekosten, Heimunterbringung, Jugendkriminalität und Verwahrlosung die Folgen des Verlusts eines Elternteils sind. Ein Aggressivität im Umgang mit Trennung und Scheidung begünstigendes Klima schadet allen Beteiligten, kann allenfalls kurzfristige Rachegelüste befriedigen. Dabei erweist sich in der Praxis, daß die Erhebung des Vorwurfs von sexuellen Mißbrauch als Waffe im Scheidungskonflikt einem spektakulären "Vernichtungsschlag" gleichkommt. Trotz Trennung und Scheidung weiter bestehende Familienbande sollen eliminiert werden.
Was wir brauchen ist ein Klima der Sachlichkeit, Zurückhaltung und Verständnis gegenüber allen, die von Trennung und Scheidung betroffen sind. Wir brauchen Verständnis für Menschen, die in Not sind, weil sie den Verlust langjähriger Bindungen befürchten, die nach dem Verlust der Partnerbeziehung fürchten, auch ihre Kinder zu verlieren und die, aufgestachelt durch ein sensationsgieriges Publikum, auch vor drastischen Schritten nicht zurückschrecken.
Würde jedermann, der privat oder in seiner Rolle als Funktionsträger angesprochen wird, in diesem Zusammenhang zur Mäßigung raten, auch wenn es der Betroffene nicht gern hört, dann wäre viel gewonnen. Würden die meisten von uns eher eine Beratungsstelle empfehlen als einen "besonders gerissenen Anwalt, dann wäre vieles besser. Würden die Justizminister die Stellen für Trennungsberatung stärker unterstützen, würde family divorce mediation, eine Form der Vermittlung, die aus Kalifornien kommt, stärker angeboten und würde dafür auch Prozeßkostenhilfe verfügbar sein, dann wäre es bei weitem besser. Es gäbe dann immer noch Menschen die sich das "Feiern" des Scheiterhaufens ihrer Beziehung "etwas kosten lassen"; die wird es, so fürchte ich, immer geben. Alles andere wäre unrealistisch.
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