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Auszug aus Uwe Jopt, Im Namen des Kindes, Seiten 231-235
WENN DIE FEUERWEHR MIT ÖL LÖSCHT: ANWÄLTE
Wenn man bedenkt, daß der eheliche Konflikt zu Lasten des Kindes um so eher zu entspannen ist, je früher man mit den Eltern in Kontakt kommt, dann befindet sich jeder Anwalt im Grund in einer ausgesprochen günstigen Position. Er ist fast immer der erste, der von einer beabsichtigten oder bereits vollzogenen Trennung erfährt. Doch nicht nur das. Zu diesem frühen Zeitpunkt ist das Gebilde Trennungsfamilie von jeder rechtlich-juristischen Qualität auch noch völlig »uninfiziert«, so daß er im Kern mit einem rein psychologischen Problem, dem Zerfall oder auch erst der tiefen Krise einer ehelichen Beziehung konfrontiert wird.
Entsprechend finden sich Anwälte gerade im Erstgespräch mit ihrem Mandanten immer wieder in einer Situation, der sich die meisten von ihnen kaum gewachsen fühlen. Wie man beispielsweise mit einem gerade von seiner Frau verlassenen und darüber zutiefst verzweifelten, zwischen Hilflosigkeit und Empörung pendelnden, vielleicht immer wieder von Weinanfällen geschüttelten Mandanten angemessen umgeht, haben sie im Rahmen ihrer juristischen Ausbildung natürlich nie gelernt. Im Gegenteil: Als Juristen hat man ihnen vermittelt, jedes Problem stets nur sachlich zu betrachten und gerade von allem »menschlichen Ballast« zu befreien, weil dies die rein rechtliche Würdigung, auf die es für einen Juristen allein ankommt, nur stört.
Gefühle, zwischenmenschliche Dynamik: alle diese ganz natürlichen und - gerade in der hochdramatischen Situation von Trennung - selbstverständlichen Elemente verzweifelter Menschen kennt jeder Anwalt zwar auch von sich, doch das ist der Privatmann, der in der Rolle des juristischen Experten weitgehend unsichtbar bleibt. Doch selbst wenn er wollte: Die Herstellung einer zwischenmenschlichen Beziehungsatmosphäre wird allein dadurch ganz erheblich erschwert, daß er als Freiberufler darauf angewiesen ist, sein Einkommen durch klar definierte und entsprechend abrechenbare Dienstleistungen zu verdienen. Mitfühlende Anteilnahme, geduldiges Zuhören, Trösten u. ä., das alles sind jedoch Leistungen, die kein Anwalt abrechnen kann, solange er sich im Rahmen seiner berufsständischen Gebührenordnung bewegt (vgl. Prestien, 1992 a).
Daneben dürfte für die ausgeprägte Neigung vieler Anwälte, Trennung bzw. Scheidung auf ein reines Rechtsproblem zu reduzieren, aber vermutlich auch ein psychologischer Mechanismus mitverantwortlich sein, der sich immer dann leicht einstellt, wenn an Fachleute Anliegen herangetragen werden, mit denen sie nicht umzugehen wissen. Denn dieses Eingeständnis macht nicht nur hilflos, schnell kann es auch jemanden - weil Hilflosigkeit immer etwas Bedrohliches an sich hat - verängstigen.
Um dem zu entgehen, ist der beste Ausweg, das Problem unter Inkaufnahme seiner Verkürzung, oft auch seiner Verkennung, auf jenes Terrain zu verlagern, auf dem sich der Experte sicher weiß, weil er es gelernt hat. Insofern ist es kein Wunder, wenn manche Mandanten sich nach einem zunächst nur zur Information gedachten Gespräch mit einem Anwalt bereits zwei Stunden später auf einem »Rechtsweg« in Richtung Scheidung wiederfinden, an den sie noch beim Betreten der Kanzlei überhaupt nicht gedacht hatten. Diese psychologische Seite ist natürlich nicht der ausschlaggebende Grund dafür, daß der Kontakt mit dem Anwalt meist die schnelle Metamorphose vom Beziehungsproblem zum Rechtsproblem zur Folge hat. Begünstigt wird diese Wandlung auch dadurch, daß ihm in seiner Funktion als »Organ der Rechtspflege « auch rein rechtlich bereits relativ enge Grenzen für die Gestaltung der eigenen Arbeit gesteckt sind. Denn sobald er einen Mandanten einmal »angenommen« hat, hat er sich zur bedingungslosen Interessenvertretung seines Auftraggebers bekannt und macht sich sogar strafbar, sobald er sich von diesem Grundsatz zu weit entfernen sollte (»Parteiverrat«).
Vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Prinzips, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und auch gleiche Chancen haben müssen, ihre Interessen vor Gericht zu vertreten, macht diese radikale Bindung des Anwalts sicherlich auch ihren guten Sinn. Ich selbst halte es allerdings für die größte Schwäche unseres familienrechtlichen Verfahrens, daß das ihm zugrunde liegende Streitmodell automatisch auch auf ein Feld übertragen wurde, das grundlegend anders ist als alle anderen Rechtsgebiete: auf die Regelung der Kind-Eltern-Beziehungen im Rahmen von Trennung und Scheidung.
Denn »die Gegenseite«, deren Existenz überhaupt erst die rechtliche Verstärkung und Vertretung der eigenen Position möglich bzw. nötig macht, das ist hier natürlich immer der andere Elternteil. Durch das Auftreten von Anwälten wird eine Konfliktstruktur festgeschrieben - man denke nur an die sprachliche Polarisierung in »Antragsteller« und »Antragsgegner« - und gleichzeitig unterstellt, daß diese nur durch eine gerichtliche »Entscheidung« auflösbar wäre, was die seelischen Belastungen des Trennungskindes zwangsläufig vergrößern muß. Denn für das Kind sind die so apostrophierten »Gegner« nicht nur seine Mutter und sein Vater; als »Eltern« sind sie, wie ich bereits dargelegt habe, zugleich eine eigenständige Ganzheit. Insofern ist aus seiner Sicht alles, was zur Verstärkung des Bildes von zwei unversöhnlichen, anwaltlicher Unterstützung bedürfenden Gegnern beiträgt grundsätzlich schädlich.
Deshalb kann die Konfliktkultur in Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten nur dann ganz erheblich zum Vorteil des Kindes verbessert werden, wenn den Anwälten der sorgerechtliche Handlungsbereich ersatzlos entzogen würde und allein in den Händen des - im Sinne des neuen KJHG zur Restabilisierung des Elternsystems aufgerufenen - Jugendamtes bliebe.
Doch was psychologisch so einleuchtend und vernünftig klingt, ist es politisch - hier berufspolitisch - noch lange nicht. Denn die überwiegende Mehrheit der Anwälte ist von ihrer eigenen Unentbehrlichkeit auch auf der »Streitbühne Kind« fest überzeugt. Dazu der damalige Präsident der Bundesanwaltskammer auf dem 7. Deutschen Familiengerichtstag 1987 (Koch, 1998):
"90 Prozent aller Sorgerechtsfälle beginnen bei Einleitung des Scheidungsverfahrens mit einem einvernehmlichen Vorschlag der Eltern. Von den streitigen 10 Prozent werden 4 bis 5 Prozent im Laufe des Verfahrens unstreitig.. Im Ergebnis nur 5 bis 6 Prozent aller Sorgerechtsfälle erfordern heute noch eine streitige Entscheidung des Familienrichters. ...
Eine 94- bis 95prozentige Akzeptanz des Gesetzes in der Bevölkerung in diesem Punkt, hieraus abgeleitet, gibt statistisch jedenfalls keinen Grund, an einer gesetzlichen Regelung zu zweifeln, die nur in 5 bis 6 aller rechtshängigen Fälle eine streitige Entscheidung des Familienrichters erfordert. ...
Das ändert nichts daran, daß der in Familiensachen tätige Rechtsanwalt weiterhin ausschließlicher Sachwalter der Interessen seiner Partei ist. Auch im Sorgerechtsverfahren, dabei bleibt es, vertritt der Rechtsanwalt die Interessen seines Auftraggebers. Auch im Sorgerechtsverfahren bleibt es dabei, daß der jeweils vertretene Elternteil die Erfahrungen insbesondere auch prozessualer Art seines Prozeßbevollmächtigten haben muß, um seine Interessen durchzusetzen. Daß materiell die Interessen des Elternteils hinter das Kindeswohl, wie immer man es definieren mag, zurücktreten müssen, hindert es nicht, den Anwalt auch im Sorgerechtsverfahren, anders geht es nicht, als Interessenvertreter zu begreifen. Seine Aufgabe in diesem Verfahren ist nur schwerer als im Klageverfahren wegen der Einforderung oder der Abwehr einer Darlehnsforderung. Er muß im Sorgerechtsverfahren seinem Mandanten deutlich machen, daß das Kindeswohl entscheidend ist und daß das Interesse des Elternteils eben nicht dahin geht, das Kind als taktisches Objekt im Streit mit dem Ehepartner zu benutzen. Der Rechtsanwalt ist nicht der Kindesanwalt. Seine familiensystematische Sichtweise ist auch in voller Interessenwahrnehmung seines Auftraggebers gegeben, seine familiensystematische Sichtweise muß ihn dazu bringen, sich eben nicht von den Ambitionen des jeweiligen Mandaten, sondern, weil dies materiell rechtlich notwendig ist, davon leiten zu lassen, daß das Gericht nach dem Kindeswohl entscheidet und das Interesse des Mandanten sich nach der hieran zu messenden Prognose ausrichtet.«
Scheidungsbetroffene Kinder müssen wohl noch lange damit leben, daß die meisten Anwälte ihre Eltern - als Eltern (!) - nicht anders behandeln als zwei verbittert kämpfende Gegner in einem Bauprozeß. Mit der Folge, daß sich fast regelmäßig der Elternkonflikt in dem Augenblick sprunghaft verstärkt, wenn beide ihre bis dahin bestehenden Sprachschwierigkeiten durch Sprachlosigkeit ersetzt und jegliche Kommunikation an »ihren« Anwalt abgetreten haben. Entsprechend kamen Schade & Schmidt (1991, S. 650) in ihrer Untersuchung über das Verhalten von Rechtsanwälten in strittigen Sorgerechtsverfahren zu dem bedrückenden Ergebnis:
»Das hervorstechendste und zugleich eine enorme Feindseligkeit des Klimas provozierende Merkmal in den Schriftsätzen der Anwälte ist die >Schwarz-Weiß-Malerei< bei der Beschreibung des gegnerischen bzw. eigenen Mandanten. Die Schilderungen enthalten Hinweise auf die Persönlichkeit, das Verhalten sowie die sogenannte Erziehungseignung und -neigung der Eltern. Dabei fällt auf, daß die >Schwarz-Malerei< des gegnerischen Mandanten wesentlich häufiger ist als die >Weiß-Malerei< des eigenen. ...
... erreichen die Beschreibungen des gegnerischen Mandanten oft den Grad der persönlichen Herabsetzung bis hin zur Beleidigung, vor allem die uneingeschränkte Abqualifikation in seiner Eignung und Rolle als möglicher (Allein-)Erzieher der betroffenen Kinder.«
Doch damit kommt nicht nur eine neue destruktive Qualität ins Spiel, die anschließende Konflikteskalation entwickelt oft eine regelrechte Eigendynamik, der Mutter wie Vater fassungslos, aber auch hilflos gegenüberstehen. Dazu ein Vater aus der Studie von Schade & Schmidt (1991, S. 650/I):
»Es wäre auch alles nicht so weit gekommen, wenn die Rechtsanwälte die Sache nicht so weit getrieben hätten. Der Rechtsanwalt meiner Frau sagte was, was sie nie gesagt hatte, und mein Rechtsanwalt schrieb was, was ich nicht gesagt hatte. Wenn dann ein Schriftsatz von dem Rechtsanwalt meiner Frau kam, dann wollte mein Rechtsanwalt wieder der bessere sein und schrieb wieder noch schlimmere Dinge rein. Bei dem Gespräch mit meinem Rechtsanwalt sprach er alles sofort auf Tonband, aber als ich dann später die Kopie des Briefes kriegte, standen dort ganz andere Sachen drin, als ich sie gesagt habe.«
Da das Sorgerechtsverfahren nach dem Streitmodell verhandelt wird, wissen natürlich die Anwälte beider Seiten, daß es für den Prozeßgewinn einzig und allein darauf ankommt, das Gericht davon zu überzeugen, daß nur eine Entscheidung zugunsten ihres Mandanten, das heißt die Sorgerechtsübertragung auf ihn, dem richterlichen Leitprinzip der ausschließlichen Orientierung am Kindeswohl entsprechen würde. Deshalb präsentieren sie ihren Mandanten in den rosigsten Farben und als dem anderen Elternteil bedingungslos überlegen. Doch dabei bleibt es nicht. Beide Partner werten sich in ihren bisherigen Elternrollen so erbarmungslos ab, daß sich spätestens im Sorgerechtskampf die Annahme, mit der Scheidungsreform von 1977 sei das Schuldprinzip ersatzlos abgeschafft worden, als naive Illusion entlarvt.
Vergleiche Amerikanische Verhaltensregeln für Rechtsanwälte im Familienrecht (Auszüge aus FamRZ 1987)
Siehe auch:
Schade, Position und Verhalten von Rechtsanwälten in strittigen Sorgerechtsverfahren, FamRZ 1991, 649-652
"Familienrichter: Rechtsanwälte vergrößern das Scheidungselend nur noch weiter" http://www.paPPa.com/recht/Richter-GB-SundayTimes.htm#Anwaelte
Väter für Kinder Januar 2005: Verhalten
von Rechtsanwälten bei strittiger elterlicher Sorge
"... Es ist daher überhaupt nicht verwunderlich, dass selbst
nach der Kindschaftsrechtsreform und den damit geschaffenen neuen Möglichkeiten
der Streit um das Kind genau so munter weiter gehen kann und dabei die
Interessen des Kindes, am häufigsten, aber trotzdem vage mit dem Begriff
Kindeswohl umschrieben, völlig außen vor bleiben. Dass manche
Rechtsanwälte dabei eine sehr unrühmliche Rolle spielen und auch
weiterhin ihrem bisherigen schlechten Ruf als "Kriegstreiber"
gerecht werden, die Sorge- oder Umgangsverfahren nur kostenträchtig
eskalieren, kann leider auch jetzt nicht bestritten werden. ..."