Position und Verhalten von Rechtsanwälten in strittigen Sorgerechtsverfahren

Von Prof. Dr. Burkhard Schade und Dipl. Päd. Anita Schmidt, Arbeitsstelle für Forensische Psychologie-Begutachtung und Beratung - Fachbereich 14 / Universität Dortmund (*))

Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1991, Seiten 649-652

[Texthervorhebungen durch Fettschrift nachträglich eingefügt.]


Der Druck auf die Familiengerichte, sich bei Sorgerechtsverfahren unter allen Umständen um eine Einigung zwischen den Eltern zu bemühen und nach Möglichkeit sogar ein gemeinsames .Sorgerecht zu erreichen, hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen und inzwischen fast normative Bedeutung erhalten (vgl. z. B. Jopt (1)).

Die Zauberformel, mit der dieses hochgesteckte Ziel erreicht werden soll, heißt "Beratung der Eltern", die konsequent vor, während und auch nach dem Verfahren erfolgen soll (Fthenakis (2)), Jopt (3)). Diese Beratung soll nach dem neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), gültig ab 1.1. 1991, vor allem von den Jugendämtern und Beratungsstellen geleistet werden. Aber auch die Richter selbst und vor allem ggf. die Sachverständigen sind gefragt (Rösner u. Schade (4)).

Die Anwälte der Eltern sind daran nicht beteiligt, bzw. sie werden immer deutlicher und offener als Hemmschuh auf dem Weg zur Etablierung einer nachehelichen Elternschaft identifiziert (Rabaa, Seibert u. Stange (5)). Daß der Einfluß der Anwälte bei Sorgerechtsverfahren so negativ gesehen wird, ist beklagenswert, wenn man berücksichtigt, daß durch den Status des Anwalts, seine Position gegenüber den auf ihn angewiesenen Eltern als seinen Mandanten und durch sein "Herrschaftswissen" eine psychologische Konstellation geschaffen wird, die ihm einen schier unbegrenzten Einfluß auf das Verhalten und die Entscheidungen der Eltern einräumt.

Oft ist er der erste, einzige und damit der wichtigste Ansprechpartner für die Eltern während der kritischen Zeit des Verfahrens, d. h. Bezugsperson im strengen psychologischen Sinne. Jedoch gerade daran lassen sich Wunschvorstellungen knüpfen, wie die Dienste der Anwälte für die gute Sache gerettet werden könnten.

Für die neuerdings festgestellte ungünstige Einwirkung der Anwälte auf den Lauf des Verfahrens gibt es eine Reihe von Erklärungen. Betont wird u. a., daß aufgrund der besonderen Bestimmungen in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte die erfolgreiche Beratung der Eltern mit der anschließenden Verständigung zu erheblichen Einkommensverlusten bei den Anwälten führt, statt zu einer Belohnung dieser Tätigkeit. Erwähnt wird ferner, daß es den Anwälten generell an fachpsychologischer Kompetenz fehle, um adäquat die Komplexität eines Sorgerechtsverfahrens verstehen und mitgestalten zu können (Prestien (6)).

Ein weiteres Argument ist, daß Anwälte entsprechend ihrem Auftrag einer individualistischen, auf den eigenen Mandanten bezogenen Sichtweise verhaftet sind und daher die Gegnerschaft der Eltern verstärken, anstatt die Einigung zwischen ihnen anzusteuern (Rabaa, Seibert u. Stange (7)).

In unserer Arbeitsstelle haben wir eine empirische Untersuchung durchgeführt, um herauszufinden, wie und wodurch die Bemühungen der Anwälte um die Durchsetzung der Interessen ihrer Mandanten im Zusammenhang mit Sorgerecht und Umgangsregelung die Chancen zur Einigung und zum Verständnis zwischen den Eltern im Verlauf des Verfahrens behindern (Schmidt (8)).

Wir haben dazu aus dem eigenen Fallmaterial 45 Fälle ausgewertet und davon 12 einer eingehenden qualitativen Analyse unterzogen. Das Material bestand aus den Akten der Familiengerichte einschließlich der Schriftsätze der Anwälte und den von uns erstellten Sachverständigengutachten. Alle Gutachten bezogen sich auf die Frage des Sorgerechts sowie auf die einer Umgangsregelung unabhängig davon, ob eine Empfehlung darüber im Auftrag des Familiengerichts verlangt war oder nicht. Es handelte sich ausschließlich um besonders schwierige Fälle mit einem hohen Konfliktpotential zwischen den Eltern im Zustand extremer Hilflosigkeit, die von uns während und zum Teil auch noch nach dem Sorgerechtsverfahren beraten wurden, um eine Einigung über Sorgerecht und Umgangsregelung zwischen ihnen zu erzielen.

Es zeigte sich, daß in allen Fällen die beteiligten Anwälte ihre Anträge ausdrücklich unter Verwendung des Begriffes "Kindeswohl" begründeten. Große Übereinstimmung zeigte sich ferner darin, daß die Berücksichtigung des Kindeswohls mit der Behauptung größerer Bindungen des Kindes oder der Kinder an den Eltern teil erklärt wurde, den der jeweilige Anwalt in dem Verfahren vertrat. In jedoch rund 80 % der Gutachten war - auch dies wieder erwartungsgemäß - eine unterschiedliche Bindung der Kinder an ihre Eltern überhaupt nicht festzustellen. Im übrigen ließen die Kriterien für Kindeswohl - ebenfalls erwartungsgemäß - erkennen, daß dieser Begriff zur Leerformel verkommen ist.

Das hervorstechendste und zugleich eine enorme Feindseligkeit des Klimas provozierende Merkmal in den Schriftsätzen der Anwälte ist die "Schwarz-Weiß-Malerei" bei der Beschreibung des gegnerischen bzw. eigenen Mandanten. Die Schilderungen enthalten Hinweise auf die Persönlichkeit, das Verhalten sowie die sogenannte Erziehungseignung und -neigung der Eltern. Dabei fällt auf, daß die "Schwarz-Malerei" des gegnerischen Mandanten wesentlich häufiger ist als die "Weiß-Malerei" des eigenen.

Wie die folgenden Beispiele zeigen, erreichen die Beschreibungen des gegnerischen Mandanten oft den Grad der persönlichen Herabsetzung bis hin zur Beleidigung, vor allem die uneingeschränkte Abqualifikation in seiner Eignung und Rolle als möglicher (Allein-)Erzieher der betroffenen Kinder. Beispiel:

"Sie ist aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht bereit und in der Lage, die Versorgung des Kindes zu gewährleisten."

Anwälte begnügen sich jedoch offenbar nicht nur mit einer völlig einseitigen Beschreibung des Status quo, sondern mutmaßen auch die daraus folgenden wahrscheinlichen Konsequenzen für die unmittelbare und fernere Zukunft der Kinder. Beispiel: .

"Sein Verhalten hat so negativen Einfluß auf das Kind, daß es in seiner kindlichen Entwicklung erheblich gestört ist und weiter gestört wird, wenn die Kontakte mit dem Vater aufrechterhalten bleiben."

Als weiteres Mittel schließlich dienen auch Behauptungen, die offenbar nicht mit dem Mandanten abgesprochen wurden und zumindest nicht dessen innere Zustimmung gefunden hatten. Dies wurde uns immer wieder während der Gespräche berichtet. Daß ein Anwalt offenbar trotz des ausdrücklichen Protestes seines Mandanten etwas über den anderen Elternteil mitteilte, ist allerdings nur in einem Fall bekannt geworden. Das jedoch in beiden Fällen deutlich werdende eigenmächtige, allerdings vom Mandanten geduldete Vorgehen des Anwaltes indiziert seine enorme psychologische Machtposition gegenüber den streitenden Eltern. Zitat aus dem Gespräch mit einem Vater:

"Es wäre auch alles nicht so weit gekommen, wenn die Rechtsanwälte die Sache nicht so weit getrieben hätten. Der Rechtsanwalt meiner Frau sagte was, was sie nie gesagt hatte und mein Rechtsanwalt schrieb was, was ich nicht gesagt hatte. Wenn dann ein Schriftsatz von dem Rechtsanwalt meiner Frau kam, dann wollte mein Rechtsanwalt wieder der bessere sein und schrieb wieder noch schlimmere Dinge rein. Bei dem Gespräch mit meinem Rechtsanwalt sprach er alles sofort auf Tonband, aber als ich dann später die Kopie des Briefes kriegte, standen dort ganz andere Sachen drin, als ich sie gesagt habe."

Die Inhaltsanalyse der Schriftsätze führt zur Wirkungsanalyse mit der Frage, welches Bild die zerstrittenen Eltern mit "Hilfe" ihrer Anwälte vom anderen Elternteil erhalten bzw. wie ein schon vorhandenes Bild massiv verstärkt wird und wie sich damit die Chancen zu einer Verständigung zwischen ihnen weiter vermindern.

Aus der psychologischen Theorie der Personwahrnehmung wissen wir, daß einschlägige und konkrete Mitteilungen über Persönlichkeit und Verhalten eines Menschen dazu führen, diese Informationen als zentrale Merkmale, sozusagen als Kern seiner Persönlichkeit anzusehen und alles weitere Verhalten daraus abzuleiten. Wenn also ein Anwalt mitteilt, daß der gegnerische Mandant Alkohol trinkt, dann suggeriert er eventuell nicht nur beim Richter das Bild von einem Menschen, dem man die verantwortliche Erziehung eines Kindes nicht anvertrauen kann, sondern bestätigt und verstärkt diese Auffassung bei dem Elternteil, den er selbst vertritt. Werden dann entsprechend den psychologischen Mechanismen der Eindrucksbildung weitere negative Merkmale abgeleitet wie z. B. Unzuverlässigkeit und Unstetheit im Verhalten, so verstärkt sich die Herabsetzung des anderen Elternteils in seiner Qualität als möglicher verantwortlicher Erzieher. Dies bildet dann die Grundlage für die weitergehende Auffassung, daß ihm das Kind auch nicht im Rahmen einer Umgangsregelung anvertraut werden kann. Da dieselben Mechanismen beim anderen Elternteil ablaufen, entfernen beide Eltern sich zwangsläufig voneinander. Anstelle ihrer Wiederbesinnung auf die Einsicht, daß letztlich beide Eltern das Beste für ihr Kind wollen — wir sind übrigens im Gegensatz zu manchen Fachkollegen der Auffassung, daß dies in der Regel das Grundmotiv aller Eltern ist —, verfestigt sich bei jedem der beiden Eltern die Überzeugung, daß nur er für das Kind sorgen kann und der andere dies nicht nur weniger gut, sondern überhaupt nicht kann. Die "Schwarz-Weiß-Malerei" führt nicht nur zu einer antagonistischen Fixierung der Standpunkte, sondern auch zu einer Erschwerung bis Blockierung der notwendigen Kommunikation zwischen den Eltern.

Wir haben bei dem Versuch der Anbahnung und Durchführung von Beratungsgesprächen und der Problematisierung der Widerstände der Eltern immer wieder die Erklärung erhalten, daß sie nicht verwinden könnten, was ihnen der andere Elternteil in der Zeit seit der Trennung angetan hätte in Form von Lügen und Gemeinheiten, die sie in den Schriftsätzen des gegnerischen Anwaltes hätten lesen müssen.

Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kommunikationspsychologie werden diese Gefühle verständlich. Neben der inhaltlichen Aussage enthält jede Kommunikation auch einen Beziehungsaspekt, durch den mitgeteilt wird, wie der Sender zum Empfänger der Information steht, d. h. welche Gefühle und Einstellungen er ihm gegenüber hat (Watzlawick (9), Schulz von Thun (10)). Die extrem negativen Mitteilungen müssen bei beiden Eltern als Betroffenen zu der Auffassung führen, daß der andere Elternteil von Haßgefühlen und massiver Ablehnung bestimmt ist, ihn ferner in seinen menschlichen Qualitäten als minderwertig einschätzt und vor allem ihn in der Rolle als Vater bzw. Mutter ohne jede Einschränkung als ungeeignet ansieht. Dies führt bei beiden Eltern als Empfängern dieser Information zu schwersten Kränkungen, die so traumatisch sein können, daß für lange Zeit eine kooperative Kommunikation massiv behindert, wenn nicht unmöglich wird.

Eine ähnlich negative Wirkung hat auch der sogenannte Appell-Aspekt jeder Information, der für den Empfänger bedeutet, daß der andere ihm ein bestimmtes Verhalten und Denken aufzwingen will, wie z. B. die Einsicht, daß er für die Erziehung des Kindes nicht geeignet ist. Auch davon sind wieder beide Eltern betroffen, und sie mobilisieren daher alle verfügbaren Abwehrkräfte und damit das Gegenteil dessen, was für Kooperation und Verständnis notwendig wäre.

Die geschilderten Wirkungen der übermittelten Informationen sind dann besonders gravierend, wenn sie nicht mündlich, sondern schriftlich übermittelt werden, wie dies bei Schriftsätzen der Anwälte der Fall ist. Im Zusammenhang mit der psychologischen Machtposition des Anwaltes gegenüber seinem Mandanten erhalten die im Schriftsatz mitgeteilten Informationen auf einer Meta-Ebene eine Quasi-Objektivität und gewinnen den Charakter unabweisbarer Wahrheit der Mitteilung, von der die Eltern oft erst überzeugt sind, wenn sie es "schwarz auf weiß" gelesen haben.

Die inhaltsanalytische Auswertung der Schriftsätze hat ergeben, daß Anwälte oft eine bestimmte Strategie prozeßtaktischen Vorgehens haben, die man unter der Perspektive des übergeordneten Ziels der Verständigung zwischen den Eltern als "Politik der verbrannten Erde" bezeichnen könnte. Sie hat offenbar das Ziel, den anderen Elternteil "salonunfähig" zu machen, um auf diese Weise den eigenen Mandanten als den überlegenen Kandidaten für das alleinige Sorgerecht präsentieren zu können. Damit hat sich neben dem bedauerlichen Fehlen von Kenntnissen um die psychologischen Zusammenhänge bei Sorgerechtsverfahren und neben der verhängnisvollen Wirkung der finanziellen Zwänge durch die Gebührenordnung für Anwälte sowie der Fixierung auf eine individualistische Sichtweise ein weiteres Merkmal ergeben, das die meistens eher kontraproduktive Wirkung von Anwälten in strittigen Sorgerechtsverfahren belegt.

Wir sind jedoch nicht der Auffassung, daß diese Situation zwangsläufig besteht, was schon dadurch belegt werden kann, daß sehr viele Anwälte sich erfolgreich um alternative Strategien bemühen, die eine Verständigung zwischen den Eltern fordern. Wir glauben auch nicht, daß die hier kritisierte Vorgehensweise - die Herausstellung des eigenen Mandanten durch Herabsetzung des gegnerischen — sozusagen wider besseres Wissen erfolgt. Vielmehr besteht Grund zu der Annahme, daß der Anwalt in einem Sorgerechtsverfahren i. d. R. irgendwann tatsächlich zu der Überzeugung gelangt, daß bei einer alternativen Sorgerechtsregelung sein Mandant der geeignetere Alleinerzieher ist. Auf dieser Grundlage setzt er dann die geschilderten Strategien als die ihm am geeignetsten erscheinenden Instrumente zur Durchsetzung seiner Auffassung ein - vermutlich ohne sich im einzelnen über die schädliche Wirkung Rechenschaft abzulegen.

Einigkeit besteht allenthalben, daß der gegenwärtige Zustand unhaltbar geworden ist und mehr und mehr als Anachronismus angesehen werden muß. Auch unsere Untersuchung bestätigt, daß die Ausgestaltung der Rolle des Anwalts in Sorgerechtsverfahren weit hinter den Erkenntnissen über die notwendigen mehr oder minder radikalen Abänderungen hinterher hinkt. Die vom Verband "Anwalt des Kindes" aufgestellten Forderungen sprechen dabei eine sehr deutliche Sprache.

Die Veränderungen müssen auf mehreren Ebenen gleichzeitig erreicht werden, d. h. notwendig sind zunächst obligatorische Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Familienpsychologie für Anwälte, die in Sorgerechtsverfahren tätig sind. Dabei kann es sich weniger darum handeln, psychologische Fachkompetenz an Juristen heranzutragen, vielmehr darum, sie als Juristen zu sensibilisieren für die psychologischen Konsequenzen, die sich aus dem juristischen Handeln in einem strittigen Sorgerechtsverfahren ergeben, und sie zu befähigen, diese Konsequenzen den Eltern transparent zu machen. Durch eine so strukturierte Fortbildung ist auch eine Änderung des Selbstverständnisses des Anwaltes in Sorgerechtsverfahren zu erwarten, wie sie durch den Begriff "Fachanwalt für Familienrecht" sogar in institutionalisierter Form neuerdings diskutiert wird.

Unerläßlich ist in jedem Fall auch eine entsprechende Änderung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte zur Vermeidung finanzieller Verluste bei anwaltschaftlichen Bemühungen um Verständigung zwischen den Eltern in Sorgerechtsverfahren. Notwendig ist schließlich eine klare Etablierung der Zusammenarbeit zwischen den Anwälten, dem Sachverständigen und der Beratungsstelle bzw. dem Jugendamt. Das bereits 1981 formulierte "Stuttgarter Modell" hat ähnliche Überlegungen zur Grundlage.


(*) Für wertvolle Beratung und fachliche Hinweise sind wir Herrn Ltd. OStA a. D. Gerhard Janetzke ganz besonders dankbar.

(1) U.-J. Jopt, Nacheheliche Elternschaft und Kindeswohl - Plädoyer für das gemeinsame Sorgerecht als anzustrebenden Regelfall, FamRZ 1987, 875-885.

(2) W. Fthenakis, Interventionsansätze während und nach der Scheidung - Eine systemtheoretische Betrachtung, München 1986.

(3) U. -J. Jopt, Beratung als Beitrag zum Kindeswohl im familiengerichtlichen Verfahren, in: A. von Schlippe (Hg.), Symposium Familientherapie, Kontroverses - Gemeinsames, Wildberg 1987.

(4) S. Rösner/B. Schade, Der psychologische Sachverständige als Berater in Sorgerechtsverfahren, ZfJ 1989, 439-443.

(5) V. Rabaa/U. Seibert/W. Stange, Die Krisenfamilie in der Auflösung - Versuche der Konfliktsteuerung in Teamarbeit nach dem "Stuttgarter Modell", in: Deutsches Familienrechtsforum e.V. (Ed.), Referate und Texte der Tagung vom 6.-7.3.1981 in Sindelfingen, S. 103-125.

(6) H.-C. Prestien, Außer- und innergerichtliche Konfliktregelung in Familiengerichtsbarkeit, in: Verband Anwalt des Kindes, Information Hannover 1989, S.26-37.

(7) [Fn. 5].

(8) A. Schmidt, Position und Verhalten des Rechtsanwaltes in strittigen Sorgerechtsverfahren. Eine empirische Untersuchung, Diplomarbeit, Dortmund 1990.

(9) P. Watzlawick/J. H. Beavin/D. D. Jackson, Menschliche Kommunikation, Stuttgart 1974.

(10) F. Schulz von Thun, Miteinander reden. Stile, Werte und Persönlichkeitsentwicklung, Hamburg 1989.


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