Arbeitskreis Eltern
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WIR INFORMIEREN - Stand: 16.02.1999
HAFTUNG BEI AMTSPFLICHTVERLETZUNGEN § 839 BGB
| § 839 BGB
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einen Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last , so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. (2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich , wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet die Vorschrift keine Anwendung. (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. |
Damit kommen wir zur Richterhaftung (Spruchrichterprivileg, d. h. nur eingeschränkte Haftung)
Fundstelle: Münchener Kommentar zum BGB, Ausgabe 1997, Seiten 1970-1973, kommentiert durch Richter am BVerfG Papier (Vizepräsident des BVerfG)
| Rn 316
"Wird eine Amtshaftungsklage abgewiesen, weil der Kläger einen zumutbaren Versuch anderweit Ersatz zu erlangen, unterlassen hat, so ist sie nur als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen (BGHZ 37, 375, 380 = NJW 1962, 1862). Die Rechtskraft dieses Urteils steht daher einer neuen Amtshaftungsklage nicht entgegen, wenn die Nachholung des Versuchs erfolglos geblieben ist (BGHZ 37, 375, 377 = NJW 1962, 1862) ..." Rn 317 "2. Spruchrichterprivileg. Bei Richterunrecht werden Schadensersatzansprüche nach § 839 Abs. 2Satz 1 weitgehend ausgeschlossen (Bender Rn 628, Staudinger-Schäfer Rn 410)..." Für Amtspflichverletzungen "bei dem Urteil in einer Rechtssache" wird nur gehaftet, "wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht". Das Haftungsprivileg erfaßt also nicht alle Fälle des Richterunrechts. Zum einen unterliegen die Pflichtverletzungen des Richters durch Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung der Regelhaftung des § 839 Abs. 1 Satz 1 (§ 839 Abs. 2 Satz 2). Zum anderen bezieht sich das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 2 nur auf die spruchrichterliche Tätigkeit ..." Rn 318 "a) Sinn und Zweck des Haftungsausschlusses.
Es liegt nahe, den Sinn des Richterprivilegs im Schutz der verfassungsrechtlich
garantierten richterlichen Unabhängigkeit zu erblicken (BGHZ
50, 14, 19 = NJW 1968, 989). Bei einer solchen Zweckbestimmung würde
aber die gesetzliche Begrenzung des Haftungsprivilegs auf die spruchrichterliche
Tätigkeit des Richters ignoriert werden (Merten (Fn 989) S. 523, 524;
Binder Rn 630). Denn die verfassungsrechtliche Garantie der persönlichen
und sachlichen Unabhängigkeit des Richters gilt schlechthin, also
auch für die nicht-spruchrichterliche Tätigkeit des Richters
(BGHZ 10, 55, 57 = NJW 1953, 1298; NJW 1966, 246), etwas im Bereich der
freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es kommt hinzu, daß die Garantie der
richterlichen Unabhängigkeit nicht ausschließt, daß über
die Gesetzmäßigkeit des Richterspruchs (noch) ein anderes Gericht
befindet (Die Grundrechte Bd. III/2, S. 578). So liegt in der Kontrolle
richterlicher Entscheidungen im gerichtlichen Instanzenzug mit Sicherheit
keine Verletzung der Unabhängigkeit des in dieser Weise kontrollierten
und ggf. korrigierten Richters. Rn 319 "Die Begrenzung des Haftungsprivilegs auf die Tätigkeit "bei dem Urteil in einer Rechtssache" kann daher nur bedeuten, das der Schutz der Rechtskraft bezweckt ist (Bender Rn 631; Staudinger-Schäfer Rn 408) ... Nur mit dieser Zweckeinrichtung erhält die Begrenzung des § 839 Abs. 2 Satz 1 einen Sinn und ist die Herausnahme des richterlichen Unterlassens durch § 839 Abs. 2 Satz 2 gerechtfertigt." Rn 322 "Keine "urteilsvertretenden Erkenntnisse" sind hingegen alle vorläufigen Sicherungsmaßnahmen des Gerichts wie Beschlüsse in Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren (NJW 1953, 1298) ferner die Haftbefehle ( NJW 1959, 35) die Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen, die Beschlüsse der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht ausnahmsweise streitentscheidender Natur sind (NJW 1956, 1716) Beschlüsse in Vollstreckungs- und Konkursverfahren (NJW 1959, 1085) . Keine urteilsgleichen Beschlüsse sind ferner die Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfahren nach §§ 114 ff ZPO (BGH VersR, 1984, 77, 79) Beschlüsse im Kostenfestsetzungsverfahren ((BGH NJW 1962, 36) sowie über den Streitwert (NJW 1962, 538)". Rn 323 "c) Die relevanten Amtspflichtsverstöße. Die Pflichtverletzung braucht nicht "durch" das Urteil begangen worden sein, es genügt ein "bei" dem Urteil, also in dem zur Entscheidung führenden Verfahren begangenen Amtspflichtverstoß. Es ist nicht erforderlich, daß der Pflichtverstoß gerade in dem Urteil als solchem liegt. ... Das Haftungsprivileg erstreckt sich auf das Verfahren, in dem der für die Entscheidung maßgebliche Tatbestand festgestellt worden ist. ... z. B. Entscheidung, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen. Würdigung seines Gutachtens (NJW 1968, 989). ... Demgegenüber erfordert der auf Wahrung der Rechtskraft zielende Schutzzweck des § 839 Abs. 2 gewissen Reduktionen, soweit es um Pflichtverletzungen nicht durch die Entscheidung selbst, sondern im VORAUSGEGANGENEN VERFAHREN geht. Nur solche Amtspflichtverstöße können vom Haftungsprivileg erfaßt sein, deren Feststellung eine Nachprüfung der RECHTSKRÄFTIGEN ENTSCHEIDUNG erfordert. Verfahrensrechtliche Amtspflichtverstöße des Richters, die sich auf die RECHTSKRÄFTIGE Sachentscheidung NICHT auswirken können, unterfallen dem Haftungsprivileg daher nicht (Mehrten (Fn. 989) S. 536." Rn 324 Der geltend gemachte Schaden muß ferner aus der Unrichtigkeit des Urteils hergeleitet werden (Merten (Fn. 989) S. 536 f.). ... Macht der Verurteilte jedoch einen Schaden geltend, der unabhängig von der Verurteilung eingetreten ist, also z. B. einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch unzulässige Beweiserhebung, so richtet sich die Amtshaftungsklage nicht gegen den Richter des Strafurteils. Die rechtskräftige Verurteilung wird daher nicht in Frage gestellt und keiner nochmaligen richterlichen Prüfung zugeführt. Für das Haftungsprivileg nach § 839 Abs. 2 ist daher kein Raum (Merten (Fn. 989) S. 536 f.). ..." Rn 325 "3. Rechtsmittelversäumnis. Nach § 839 Abs. 3 tritt die Ersatzpflicht nicht ein wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittel anzuwenden". Es handelt sich um eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 niedergelegt ist und insoweit für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt (NJW 1964, 195)....Eine leicht fahrlässige Mitverursachung des Schadens durch den Verletzten führt z. B. selbst dann zum Haftungsausschluß, wenn der Amtspflichtverstoß grob fahrlässig oder gar vorsätzlich begangen worden ist (Bender Rn 669). ..." Rn 326 "Funktionen. Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 sollte zunächst ebenso wie die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 den leistungsschwachen Beamten schützen (RGZ 96, 143, 148). ..." |
Wie ist nun vorzugehen ?
1. Für alle einzeln herausgestellten Vorgänge, gegen die verstoßen wird, greift uneingeschränkt § 839 BGB.
2. Es ist nicht möglich ein RECHTSKRÄFTIGES Urteil anzugreifen. Es ist z. T. möglich RECHTSKRÄFTIGE Beschlüsse anzugreifen.
Noch NICHT rechtskräftige Urteile und Beschlüsse sind aber uneingeschränkt angreifbar, insbesondere auch Inhalte aus diesen NICHT rechtskräftigen Urteilen oder Beschlüssen. Daher VOR Rechtskraft noch Maßnahmen nach § 839 BGB einleiten. D. h. entweder schon wenn ein Urteil/Beschluß überhaupt noch nicht vorhanden ist, oder innerhalb der Zeit bis zur RECHTSKRAFT. D. h. zusammen mit dem Rechtsmittel (Beschwerde/Revision) Ansprüche nach § 839 BGB geltend machen.
Die Geltendmachung kann bei der Staatsanwaltschaft erfolgen z. B. als Strafanzeige. Sie kann aber auch bei Gericht geltend gemacht werden. Wobei in letzter Konsequenz der jeweilige Landesjustizminister entscheiden muß.
Der § 839 BGB ist nicht geeignet um gegen gerichtliche Entscheidungen vorzugehen, denn diese werden nicht geändert im Rahmen des § 839 BGB. Über § 839 BGB ist es aber möglich materiell entschädigt zu werden für richterliche Entscheidungen, die sich (auch) materiell auswirken.
Noch einmal:
Zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach § 839 BGB tätig werden, sonst könnte es zu spät sein.
ACHTUNG WICHTIG !
Rn 317 ... "Zum einen unterliegen die Pflichtverletzungen des Richters durch Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung der Regelhaftung des § 839 Abs. 1 Satz 1...". D.h. § 839 hat keine Gültigkeit, sondern normales Zivil – und Strafrecht."
Damit gilt hierfür nicht der Spruchrichterpriveleg sondern es gilt Absatz 1 des § 839 uneingeschränkt.
D. h. z. B. wenn in einer Kindschaftssache der Richter soweit verzögert, daß es nur noch den Weg der Klärung über ein Gutachten gibt, dann ist der Richter der Verursacher für dieses Gutachten. Er haftet damit für die Kosten des Gutachtens.
Rn 325 zwingt zum umgehenden Handeln, d. h. auch ggf. Strafanzeige bei z. B. Rechtsbeugung. Hieraus dürfen keine Nachteile entstehen, wie z. B. ein Verfahren wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung. Denn Untätigkeit führt zu einem Rechtsverlust.
Hinweis:
Kostenfestsetzungsbeschlüsse, z. B. Verfahrenskosten, Gutachterkosten usw. unterliegen nicht dem Spruchrichterprivileg, da sie für die Sache selbst nicht streitendscheidend sind (siehe RN 322). Damit können diese im Rahmen eines Zivilprozesses direkt gegen den Richter geltend gemacht werden.
Jede dem Spruchrichterprivileg unterliegende Entscheidung kann über § 839 BGB angegriffen werden, solange sie noch nicht rechtskräftig ist. Insoweit unterliegt sie noch nicht dem Spruchrichterprivileg.