Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Dr. Peter Koeppel, München, zum Kindschaftsrecht
Herausgeber von: Kindschaftsrecht und Völkerrecht im europäischen Kontext, 1996
The Parental Alienation Syndrome (PAS) von Ursula O.- Kodjoe und Dr. jur. Peter Koeppel - Gliederung des Aufsatzes im Amtsvormund 1/98
Aus den Augen, aus dem Sinn - Rechtsexperte Peter Koeppel über den Umgang deutscher Gerichte mit elterlicher Kindesentführung
Schutz der Eltern-Kind-Beziehung - Vorschlag zu einer Gesetzesnovelle zur kurzfristigen Harmonisierung der Rechtsprechung im Kindschaftsrecht DAVorm 1995, 559-562
Eine Bestandsaufnahme der derzeitigen Situation im Kindschaftsrecht veranlaßt den Verfasser dazu, einen Reformvorschlag zu unterbreiten. Danach soll folgender BGB § 1618b eingefügt werden: "(1) Erhalt und Förderung der Beziehungen des Kindes zu seinen beiden Elternteilen ist, insbesondere bei Trennung und Scheidung der Eltern, deren oberste Pflicht; im übrigen vorrangige Aufgabe des staatlichen Wächters. (2) Die §§ 1666 und 1666a BGB bleiben unberührt". Durch diese Regelung will Verfasser bereits jetzt, vor der kurzfristig nicht zu erwartenden Reform des Kindschaftsrechts, insbesondere eine Harmonisierung der Rechtsprechung herbeiführen, der Rechtsprechung des BVerfG entsprechen und die Anpassung des deutschen Rechts an die völkervertraglichen Regelungen von MRK, BürgPoRPakt und UNKRübk erreichen.
Auf dem Weg zum gemeinsamen Sorgerecht? Kritische Anmerkung zu einer Neuerscheinung DAVorm 1994, 471-473
Unter dem Titel "Auf dem Weg zum gemeinsamen Sorgerecht" wurde eine gemeinschaftliche Diplomarbeit von Stehle-Remer und Henning, Psychologisches Institut der Universität Freiburg, veröffentlicht. Vorliegend bespricht Verfasser diese Neuerscheinung. Dazu stellt er zunächst kurz die wesentlichen Ergebnisse der beiden von den Autoren durchgeführten Umfragen unter alleinsorgeberechtigten und nichtsorgeberechtigten Elternteilen einerseits und unter Jugendämtern in Baden-Württemberg und Bayern andererseits dar, um anschließend eigene Schlußfolgerungen aus der Diplomarbeit, die er sehr lobt, zu ziehen. Verfasser geht insbesondere auf die hohe Schwankungsbreite der Anteile der gemeinsamen elterlichen Sorge von 5% bis 21% der Sorgerechtsregelungen je nach Amtsgerichtsbezirk ein.
Familienrechtstagung Bad Boll 1994 - "Der Familienrichter hat die geltenden Normen des Völkervertragsrechts bei jeder kindeswohlorientierten Entscheidung zu beachten" ZfJ 1994, 312-314
Die Familienrechtstagung 1994 in der Evangelischen Akademie Bad Boll fand vom 18. bis 20. April 1994 zu dem Thema "Europäisches Familienrecht - Konsequenz der Europäischen Gemeinschaft?" statt. Der in DAVorm 1994, 459 veröffentlichte Tagungsbericht von Koeppel/Bastian wird vorliegend in überarbeiteter und durch Fußnoten ergänzter Fassung wiedergegeben. Verfasser gibt einen Überblick über den Ablauf und den Inhalt der Veranstaltung. Er stellt insbesondere den wesentlichen Inhalt der Plenardiskussionen (vor allem zur Geltung der Völkervertragsnormen im innerstaatlichen Recht), der Referate (zu fünf verschiedenen Rechtsordnungen/Rechtskreisen) und die Forderungen der drei Arbeitskreise (Scheidungsrecht und Scheidungsfolgen, Recht des nichtehelichen Kindes und Verwandtenunterhalt/Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft) zur Reform des Familienrechts dar.
Die gemeinsame elterliche Sorge bei Scheidung im Lichte der EMRK und des UN-Zivilpaktes Ein Vortrag vor Richtern, Anwälten und JA-Mitarbeitern Kongreß: Interdisziplinärer Arbeitskreis Münchener Familienrichter "FamR", 1993, München. DAVorm 1993, 601-610
In überarbeiteter Fassung wird ein Referat wiedergegeben, das Verfasser am 5.10.1993 auf Einladung des Interdisziplinären Arbeitskreises Münchener Familienrichter "FamR" in München hielt. Um die Auswirkungen der MRK und des BürgPoRPakt auf das gemeinsame Sorgerecht bei Scheidung zu untersuchen, erörtert Verfasser zunächst den Geltungsbereich dieses Völkervertragsrechts und gibt einen Überblick über den Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anwendung und Bedeutung dieses Rechts bei der Sorgerechtsentscheidung, um anschließend selbst Stellung zu beziehen. Verfasser kommt zu dem Ergebnis, die vorrangig anwendbaren MRK und BürgPoRPakt würden den Richter in geeigneten Fällen (wenn die Kriterien des BGB § 1666 nicht vorliegen) verpflichten, "vorhandenes Streitpotential zwischen den Eltern unter Einsatz aller ihm hoheitlich zu Gebote stehenden Mittel soweit abzubauen, daß beiden Elternteilen die elterliche Sorge gemeinsam belassen werden kann".
Das deutsche Kindschaftsrecht kennt das Wort "Liebe" nicht! FamRZ 1992, 31-31
Der Verfasser bemängelt, daß in den deutschen Familienrechtsnormen weder für das Verhältnis zwischen Ehegatten noch für die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kind das Wort "Liebe" Verwendung findet. Er weist anhand von Beispielen das Vorkommen des Wortes "Liebe" in ausländischen Familienrechtsordnungen und im Europäischen Rechtskreis (zB im UNKRÜbk) nach. Die Scheu des deutschen Gesetzgebers und der deutschen Justiz vor dem Wort "Liebe" führt Verfasser darauf zurück, daß wir in Deutschland mehr als im Ausland die Ordnung zum Maßstab aller Dinge machen und damit bei Sorgerechtsentscheidungen von "Ordnung" und "klaren Verhältnissen, welche die Kinder brauchen" reden, anstatt auszudrücken, das von der Scheidung betroffene Kind brauche Liebe und müsse wissen, von seinen beiden Elternteilen weiter geliebt zu werden.
Die für das deutsche Familienrecht bedeutsamen "General Comments" des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen - zugleich ein Beitrag zur anstehenden Reform des deutschen Kindschaftsrechts ZfJ 1992, 250-257
In der Bundesrepublik Deutschland ist der BürgPoRPakt unmittelbar geltendes Recht. Zu den drei für das Familienrecht relevanten Normen des BürgPoRPakt (Art 17: Recht auf Privatheit; Art 23: Schutz von Ehe und Familie; Art 24: Rechte des Kindes) liegen umfangreiche Kommentierungen vor, die von dem dafür zuständigen Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen in Form von "general comments" verabschiedet wurden. Die Verfasser geben diese general comments ungekürzt in deutscher Übersetzung (eine solche ist bislang noch nicht veröffentlicht worden) wieder. Anschließend zeigen sie für einige Bereiche (zB für das Scheidungsfolgenrecht und das Nichtehelichenrecht) Kollisionen des deutschen Familienrechts mit diesen general comments auf. Sie üben daran Kritik, wie wenig Bedeutung dem BürgPoRPakt in Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung zugemessen wird und fordern den deutschen Gesetzgeber auf, seiner Pflicht aus BürgPoRPakt Art 2 zu positiver Aktion und Implementierung der Menschenrechte des BürgPoRPakt auf allen Ebenen staatlicher Gewalt nachzukommen.
Die Stellungnahme von "Defence for Children International", Genf, zu der von der Bundesregierung geplanten Vorbehaltserklärung zur UN-Kinderrechtekonvention ZfJ 1991, 355-358
Zur UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 1989-11-20 (UNKRÜbk) befindet sich derzeit ein Entwurf des Ratifizierungsgesetzes im Gesetzgebungsverfahren. Die Bundesregierung beabsichtigt, bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine "Erklärung" abzugeben, die Teil des Transformationsgesetzes gemäß GG Art 59 würde. Verfasser gibt den Wortlaut dieser Erklärung wieder und stellt die Bedeutung der in der Erklärung enthaltenen Vorbehalte heraus. Anschließend teilt er (in deutscher Übersetzung) den dazu verfaßten Kommentar der Defence for Children International und seine eigene Stellungnahme mit. Verfasser hofft, daß die Vorbehaltserklärung aufgrund der Stellungnahme der Defence for Children International noch einmal überdacht wird. Seiner Meinung nach würde sich die Bundesrepublik Deutschland sonst innerhalb von kurzer Zeit vor den Menschenrechtsorganen der Vereinten Nationen zu verantworten haben und ihre Menschenrechtspolitik und ihre Vertragstreue gegenüber früher eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen würde erheblichen Zweifeln ausgesetzt sein.
Völkerrechtliche Vorgaben für ein neues deutsches Familienrecht NJ 1990, 524-526
Der Verfasser weist zunächst auf verschiedene völkerrechtliche Normen mit Bedeutung für das Familienrecht hin, wobei er ua MRErkl Art 16, BürgPoRPakt Art 23, 24 und WiSoKuPakt Art 10 kurz erläutert. Im Hinblick auf Entscheidungen des Menschenrechtsausschusses der UN und des EGMR äußert er sodann Zweifel daran, daß BGB § 1634 (wegen der Unbestimmtheit der Eingriffsvoraussetzungen) und vor allem das geltende Nichtehelichenrecht völkerrechtsgemäß seien. Außerdem rügt er, daß die Menschenrechtsnormen, obwohl sie gemäß GG Art 59 Abs 2, geltendes Recht seien, von der Rechtsprechung kaum beachtet würden, obgleich verschiedene BVerfG-Entscheidungen die Richter sehr wohl zur Prüfung und Anwendung dieser mitunter den Normen des BGB widersprechenden Regelungen veranlassen sollten. Es folgt der Hinweis, daß das - geänderte und nur für wenige Tage geltende - Familienrecht der ehemaligen DDR den völkerrechtlichen Anforderungen voll entsprochen habe. Abschließend kritisiert er, daß die Bundesrepublik die Möglichkeit einer Individualbeschwerde an den UN-Menschenrechtsausschuß nicht eröffnet habe, daß das 7. Zusatzprotokoll zur MRK noch nicht ratifiziert sei und daß nach den Plänen zur Reform des Nichtehelichenrechts dem Vater nach wie vor das Sorgerecht für sein Kind vorenthalten werde.