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Kommentierung und Erläuterung zum Beschluss des Bundesverfassungsgericht
zur Bindungswirkung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs

Fall Görgülü - Stand Oktober 2004: Seit 5 Jahren begehrt der Vater Kazim Görgülü Umgangs- und Sorgerecht für seinen Sohn - vor deutschen Gerichten bislang vergeblich ... Im Februar 2004 gab ihm der Europäische Gerichtshof damit endlich Recht (Beschluss siehe hier). Im März 2004 billigte ihm das Familiengericht Wittenberg ein Umgangs- und das Sorgerecht zu. Das ließ die Richter am OLG Naumburg nicht schlafen und sie hoben die Beschlüsse des Familiengerichts wieder auf. Gleichzeitig erklärten sie:

"Der Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bindet unmittelbar nur die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber deren Organe und namentlich nicht die Gerichte." - Übersetzt heißt das: "Wir wollen weiter so willkürlich entscheiden wie bisher." Dies war mehr als ein Skandal! - paPPa.com dokumentierte den Beschluss des OLG Naumburg vom 30.6.04 betreffend das Umgangsrecht. Vater Görgülü erhob zum zweiten Mal Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und bekam grundsätzlich Recht: Mit Beschluss des Zweiten Senats vom 14.10.04 - 2 BvR 1481/04 - urteilte das höchste deutsche Gericht:

"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen."

Weil das BVerfG seine Entscheidung aber auch damit begründet, dass das Grundgesetz höherrangig zu bewerten sei als die völkerrechtlich vereinbarte Menschenrechtskonvention (und damit die Urteile des Europäischen Gerichtshofs), die im deutschen Rechtssystem "lediglich" auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehe, kam dieser Entscheidung große Aufmerksamkeit durch die Presse zu. Der SPIEGEL titelte zunächst: "Deutsche Justiz muss sich nicht an Urteile des Europäischen Gerichtshof halten", um sich kurz darauf aber zu korrigieren: "Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht zwingend". Andere Presseberichte lauteten ähnlich, siehe Nachweise auf der Webseite des Väteraufbruchs.

Zutreffend und deutlich äußerte sich dann die Vize-Generalsekretärin des Europarates und stellte klar:

  1. Laut Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention seien alle Unterzeichnerstaaten verpflichtet, die Straßburger Urteile zu befolgen. Damit sei die Verbindlichkeit der Urteile des Menschenrechtsgerichtshofs unzweideutig klargestellt. (Siehe afp-Meldung bei Saar-Echo)
  2. In der Pressemitteilung vom 21.10.04 wird gesagt: "Die Medienberichte über die Entscheidung des deutschen Verfassungsgerichts sind irreführend'' - Die Vize-Generalsekretärin bestätigte, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgericht die Verbindlichkeit der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Verpflichtungen der Vertragsparteien, diese Urteile zu befolgen, keinesfalls in Frage stelle.

Insofern also ein Sturm im Wasserglas ... Entscheidend für Vater Görgülü dann der weitere Fortgang:

Der ursprüngliche Senat am OLG Naumburg entscheidet nicht mehr über den weiteren Fortgang (3. Familiensenat, in dem bezeichnenderweise ein Herr miturteilte, dessen Name mit "Depp" beginnt), sondern nun der 8. Zivilsenat für Familiensachen. Dieser lässt Vater Görgülü Ende Oktober wissen, man beabsichtige die Beschwerde der Pflegeeltern und des Jugendamtes gegen die vorläuige Einräumung eines Umgangsrechts zum Aufbau zu verwerfen und die Umgangsregelung des Familiengerichts Wittenberg (zum Aufbau einer Eltern-Kindbeziehung) wieder wirksam werden zu lassen. Kazim Görgülü hätte demnach ab dem 20.11.04 jeden Sonnabend wenigstens wieder für 2 Stunden Umgangsrecht mit seinem Sohn.
- Wir freuen uns mit Kazim über diesen ersten Schritt in die richtige Richtung! -

Gleichzeitig dokumentieren wir die wichtigsten Auszüge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.04 und fügen erklärende Hinweise hinzu.

Aktuelle Informationen zum Fall Görgülü hier: http://www.vafk.de/themen/aktuell/news/sorgerechtsentzug_durch_adoption.htm


Auszüge aus dem Beschluss des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht vom 14.10.04 - 2 BvR 1481/04

Aus den Leitsätzen des BVerfG: "Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des [Europäischen] Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen."

BVerfG: "Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts - auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien - zu berücksichtigen."

BVerfG: "Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen."

BVerfG: "Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl II S. 685; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl 1954 II S. 14 am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl 2002 II S. 1054). Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>)."

BVerfG: "Die (...) Pflicht zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs erfordert zumindest, dass die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts, der zuständigen Behörde oder des Gesetzgebers einfließen. (...) es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ 2004 S. 317 <319>). (...) ... das heißt die zuständigen Behörden oder Gerichte müssen sich mit der Entscheidung erkennbar auseinander setzen und gegebenenfalls nachvollziehbar begründen, warum sie der völkerrechtlichen Rechtsauffassung gleichwohl nicht folgen."

BVerfG: "Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt."

BVerfG: "Das Oberlandesgericht [Naumburg] hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Februar 2004 bei seiner Entscheidungsfindung nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl es dazu verpflichtet war."

BVerfG: "Nach Ansicht des Gerichtshofs bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer mindestens der Umgang mit seinem Kind ermöglicht werden müsse (EGMR, Urteil vom 26. Februar 2004, Ziffer 64). Diese Auffassung des Gerichtshofs hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen, sich der Frage zu widmen, ob und inwieweit ein persönlicher Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind gerade auch dessen Wohl entsprechen könnte und welche - gegebenenfalls durch ein neues Sachverständigengutachten - belegbaren Hindernisse die Berücksichtigung des Kindeswohls dem vom Gerichtshof für geboten erachteten und von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Umgang entgegenstellt."

BVerfG: "Das Oberlandesgericht nimmt insbesondere in verfassungsrechtlich nicht haltbarer Weise an, dass ein Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt, nicht aber deutsche Gerichte binde. (...) Das Oberlandesgericht hat jedenfalls auch seine prozessrechtlichen Darlegungen ohne zutreffende Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Februar 2004 angestellt."


FAZIT:

Selbstverständlich ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten und ausreichend zu berücksichtigen und im Kern auch zu befolgen. Bei Abweichungen hiervon ist dies angemessen zu begründen. Genau diese Begründungen gehen regelmäßig über die Kompetenz deutscher Familiengerichte und deutscher Jugendämter und des deutschen Gesetzgebers hinaus. Halten sich daher die deutschen Institutionen nicht an Recht und Gesetz, bleibt das für diese ohne jegliche Konsequenz (Verantwortung? Nein danke! - Das ist das Programm nicht zuletzt der amtierenden Regierung ...). Daher muss jeder betroffene Elternteil seine Rechte und die seines Kindes durch alle Instanzen verfolgen und das eben auch wiederholt durchlaufen. Wie beginnt der Text auf dieser Seite? "Seit 5 Jahren begehrt der Vater Kazim Görgülü Umgangs- und Sorgerecht für seinen Sohn - vor deutschen Gerichten bislang vergeblich ..."

Eben! - Gute Nacht Rechtsstaat Deutschland ...


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Stand dieser Seite: 13.11.2004 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/egmr_Goerguelue/BVerfG-41019.htm
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