paPPa.com informiert:
Kommentierung und Erläuterung zum Beschluss
des Bundesverfassungsgericht
zur Bindungswirkung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs
Fall Görgülü - Stand Oktober 2004: Seit 5 Jahren begehrt der Vater Kazim Görgülü Umgangs- und Sorgerecht für seinen Sohn - vor deutschen Gerichten bislang vergeblich ... Im Februar 2004 gab ihm der Europäische Gerichtshof damit endlich Recht (Beschluss siehe hier). Im März 2004 billigte ihm das Familiengericht Wittenberg ein Umgangs- und das Sorgerecht zu. Das ließ die Richter am OLG Naumburg nicht schlafen und sie hoben die Beschlüsse des Familiengerichts wieder auf. Gleichzeitig erklärten sie:
"Der Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bindet unmittelbar nur die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber deren Organe und namentlich nicht die Gerichte." - Übersetzt heißt das: "Wir wollen weiter so willkürlich entscheiden wie bisher." Dies war mehr als ein Skandal! - paPPa.com dokumentierte den Beschluss des OLG Naumburg vom 30.6.04 betreffend das Umgangsrecht. Vater Görgülü erhob zum zweiten Mal Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und bekam grundsätzlich Recht: Mit Beschluss des Zweiten Senats vom 14.10.04 - 2 BvR 1481/04 - urteilte das höchste deutsche Gericht:
"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen."
Weil das BVerfG seine Entscheidung aber auch damit begründet, dass das Grundgesetz höherrangig zu bewerten sei als die völkerrechtlich vereinbarte Menschenrechtskonvention (und damit die Urteile des Europäischen Gerichtshofs), die im deutschen Rechtssystem "lediglich" auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehe, kam dieser Entscheidung große Aufmerksamkeit durch die Presse zu. Der SPIEGEL titelte zunächst: "Deutsche Justiz muss sich nicht an Urteile des Europäischen Gerichtshof halten", um sich kurz darauf aber zu korrigieren: "Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht zwingend". Andere Presseberichte lauteten ähnlich, siehe Nachweise auf der Webseite des Väteraufbruchs.
Zutreffend und deutlich äußerte sich dann die Vize-Generalsekretärin des Europarates und stellte klar:
Insofern also ein Sturm im Wasserglas ... Entscheidend für Vater Görgülü dann der weitere Fortgang:
Der ursprüngliche Senat am OLG Naumburg entscheidet nicht mehr
über den weiteren Fortgang (3. Familiensenat, in dem bezeichnenderweise
ein Herr miturteilte, dessen Name mit "Depp" beginnt), sondern
nun der 8. Zivilsenat für Familiensachen. Dieser lässt Vater
Görgülü Ende
Oktober wissen, man beabsichtige die Beschwerde der Pflegeeltern und
des Jugendamtes gegen die vorläuige Einräumung eines Umgangsrechts
zum Aufbau zu verwerfen und die Umgangsregelung des Familiengerichts Wittenberg
(zum Aufbau einer Eltern-Kindbeziehung) wieder wirksam werden zu lassen.
Kazim Görgülü hätte demnach ab dem
20.11.04 jeden Sonnabend wenigstens wieder für 2 Stunden Umgangsrecht
mit seinem Sohn.
- Wir freuen uns mit Kazim über diesen ersten Schritt in die
richtige Richtung! -
Gleichzeitig dokumentieren wir die wichtigsten Auszüge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.04 und fügen erklärende Hinweise hinzu.
Aktuelle Informationen zum Fall Görgülü hier: http://www.vafk.de/themen/aktuell/news/sorgerechtsentzug_durch_adoption.htm
Auszüge aus dem Beschluss des Zweiten Senats am Bundesverfassungsgericht vom 14.10.04 - 2 BvR 1481/04
Aus den Leitsätzen des BVerfG: "Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des [Europäischen] Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen."
paPPa.com: Dies ist - vor allem in familienrechtlichten Verfahren - eine Selbstverständlichkeit.
Wir müssen auch daran erinnern, was der Europäische Gerichtshof im Kern festgestellt hatte:
"Der Gerichtshof ist jedoch nicht überzeugt, dass das Oberlandesgericht [Naumburg] alle möglichen Wege zur Lösung des Problems geprüft hat. Insbesondere scheint das Gericht nicht geprüft zu haben, ob es möglich wäre, Christofer und den Beschwerdeführer unter Umständen zusammen zu führen, unter denen die Belastung für Christofer geringer wäre. Das Oberlandesgericht hat sich stattdessen, soweit ersichtlich, nur mit den unmittelbaren Folgen befasst, die eine Trennung von seinen Pflegeeltern für das Kind haben würde, ohne jedoch die langfristigen Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine dauerhafte Trennung von seinem leiblichen Vater für Christofer haben könnte. Die vom Amtsgericht angestrebte Lösung, nämlich die Erweiterung und Erleichterung der Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und Christofer, der zunächst bei der Pflegefamilie verbleiben sollte, wurde anscheinend nicht in Betracht gezogen. Der Gerichtshof weist diesbezüglich darauf hin, dass die Möglichkeiten einer Zusammenführung immer weiter abnehmen und schließlich zunichte gemacht werden, wenn der biologische Vater und das Kind überhaupt nicht oder nur so selten zusammen kommen dürfen, dass nicht zu erwarten ist, dass zwischen ihnen eine natürliche Bindung entsteht."
Insofern wurde - zu Recht - nichts anderes eingefordert, als mögliche Wege der Problemlösung zu prüfen. Insbesondere damit haben allerdings die deutsche Familiengerichte grundsätzlich ein massives Problem. Es soll und wird gerichtet - aber meist nie eine Problemlösung versucht ...
BVerfG: "Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts - auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien - zu berücksichtigen."
paPPa.com: Genau das hatte der 3. Familiensenat am OLG Naumburg in Abrede gestellt und dies trotz eindeutiger Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Damit stellt sich die Frage, warum ein OLG-Senat in Kenntnis dieses Umstandes etwas anderes behaupten darf und dies ohne Konsequenzen bleibt. paPPa.com klagt seit langem an, dass deutsche Familienrichter gegen Recht und Gesetz und meist ohne Konsequenz "urteilen" dürfen. Die Richter, die verantwortlich sind für die Ausgangsentscheidung, sind abzusetzen, aus dem Richterdienst zu entlassen und ihre Pensionsansprüche sind zu streichen. Jegliche zukünftige Beschäftigung der Richter Dr. Deppe-Hilgenberg, Kawa und Materlik (14. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen) des Oberlandesgerichts Naumburg ist nicht mehr hinnehmbar, weil diese Herrschaften entweder über einfache Gesetzes- und Rechtsprechungskenntnisse nicht verfügen oder diese schlicht ignorieren. Dies dürfte mit Wahrscheinlichkeit ein Ablehungsgesuch wegen Befangenheit schon grundsätzlich rechtfertigen. Jedem Betroffenen kann hierzu geraten werden.
BVerfG: "Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen."
paPPa.com: Insbesondere dieser Hinweis auf "alle staatlichen Organe" ist deutlich - denn insbesondere das Jugendamt hat sich vorliegend dadurch exponiert, dass es den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs als Nonsens ansieht ...
BVerfG: "Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl II S. 685; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl 1954 II S. 14 am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl 2002 II S. 1054). Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>)."
paPPa.com: Wer noch Zweifel hatte - hier steht erneut, warum
die Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs verbindlich sind.
Warum wissen das deutsche Familiengerichte und das Jugendamt und deutsche
Rechtsanwälte das nicht?
Wenn argumentiert wird, das Grundgesetz liege über der EMRK (Europäischen
Menschenrechtskonvention), muss darauf hingewiesen werden, dass dies nur
so lange von Bestand sein wird, bis die Verfassung der Europäischen
Union rechtsgültig beschlossen wird (was zur Zeit noch nicht absehbar
ist. Dann wäre das EU-Recht dem gesamten nationalen Recht übergeordnet
und das mit entsprechend weitreichenden Folgen. Wir können das nur
erhoffen ...
BVerfG: "Die (...) Pflicht zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs erfordert zumindest, dass die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts, der zuständigen Behörde oder des Gesetzgebers einfließen. (...) es hat eine Auseinandersetzung mit den vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, EuGRZ 2004 S. 317 <319>). (...) ... das heißt die zuständigen Behörden oder Gerichte müssen sich mit der Entscheidung erkennbar auseinander setzen und gegebenenfalls nachvollziehbar begründen, warum sie der völkerrechtlichen Rechtsauffassung gleichwohl nicht folgen."
paPPa.com: Auch hieran fehlt es schon ganz grundsätzlich in der Praxis der deutschen Familiengerichte, des deutschen Gesetzgebers und insbesondere der deutschen Behörden. paPPa.com hat z.B. mehrere Verfahren begleitet, in denen auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs verwiesen wurde. Kein deutsches Familiengericht, kein deutsches Jugendamt (vom Gesetzgeber lasst uns schweigen) hat sich bisher in der Lage gesehen, die dortigen Grundsätze zumindest zu würdigen - die entsprechenden Hinweise wurden schlicht nicht behandelt. Werden sie nicht verstanden? Werden sie nicht akzeptiert? - Der Kernpunkt scheint zu sein, dass eine Auseinandersetzung mit der europäischen Rechtsprechung für deutsche Beamte in Gericht und Jugendamt entweder überfordernd oder unbequem ist und eine Ignorierung immer ohne Rechtsfolge und Sanktion bleibt. Anders formuliert: Wer als deutscher Beamter Recht und Gesetz missachtet, hat niemals mit einer Sanktion zu rechnen. Damit ist jede demokratische Ordnung in Frage gestellt - aber das hat in Deutschland leider Tradition ...
BVerfG: "Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt."
paPPa.com: Auch das ist eine Selbstverständlichkeit und insbesondere in familiengerichtichen Verfahren auch notwendig.
BVerfG: "Das Oberlandesgericht [Naumburg] hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Februar 2004 bei seiner Entscheidungsfindung nicht hinreichend berücksichtigt, obwohl es dazu verpflichtet war."
paPPa.com: Noch sehr diplomtisch ausgedrückt ...
BVerfG: "Nach Ansicht des Gerichtshofs bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer mindestens der Umgang mit seinem Kind ermöglicht werden müsse (EGMR, Urteil vom 26. Februar 2004, Ziffer 64). Diese Auffassung des Gerichtshofs hätte das Oberlandesgericht veranlassen müssen, sich der Frage zu widmen, ob und inwieweit ein persönlicher Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind gerade auch dessen Wohl entsprechen könnte und welche - gegebenenfalls durch ein neues Sachverständigengutachten - belegbaren Hindernisse die Berücksichtigung des Kindeswohls dem vom Gerichtshof für geboten erachteten und von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Umgang entgegenstellt."
paPPa.com: Nichts dergleichen ist passiert ... wie regelmäßig ...
BVerfG: "Das Oberlandesgericht nimmt insbesondere in verfassungsrechtlich nicht haltbarer Weise an, dass ein Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt, nicht aber deutsche Gerichte binde. (...) Das Oberlandesgericht hat jedenfalls auch seine prozessrechtlichen Darlegungen ohne zutreffende Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Februar 2004 angestellt."
paPPa.com: Ja, das ist alles zutreffend. Allerdings fehlt der Zusatz, dass das Oberlandesgericht Naumburg dies "wider besseren Wissens" getan hat, denn diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist weder überraschend noch neu.
FAZIT:
Selbstverständlich ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten und ausreichend zu berücksichtigen und im Kern auch zu befolgen. Bei Abweichungen hiervon ist dies angemessen zu begründen. Genau diese Begründungen gehen regelmäßig über die Kompetenz deutscher Familiengerichte und deutscher Jugendämter und des deutschen Gesetzgebers hinaus. Halten sich daher die deutschen Institutionen nicht an Recht und Gesetz, bleibt das für diese ohne jegliche Konsequenz (Verantwortung? Nein danke! - Das ist das Programm nicht zuletzt der amtierenden Regierung ...). Daher muss jeder betroffene Elternteil seine Rechte und die seines Kindes durch alle Instanzen verfolgen und das eben auch wiederholt durchlaufen. Wie beginnt der Text auf dieser Seite? "Seit 5 Jahren begehrt der Vater Kazim Görgülü Umgangs- und Sorgerecht für seinen Sohn - vor deutschen Gerichten bislang vergeblich ..."
Eben! - Gute Nacht Rechtsstaat Deutschland ...
Stand dieser Seite: 13.11.2004 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/egmr_Goerguelue/BVerfG-41019.htm
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