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Zusammenfassung & Neues vom "Fall" Görgülü, Stand Mai, Juni 2005
... und wieder einmal hat Papa Kazim Görgülü vom höchsten deutschen Gericht "Recht bekommen" ... Diesmal zu seinem Sorgerechtsantrag, den er vor Jahr und Tag gestellt hatte. Und wieder einmal hat das zuvor entscheidende Gericht - der berühmt-berüchtigte 14. Senat am OLG-Naumburg - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt bekommen, dass es sich auf die Anwendung von Recht und Gesetz nicht versteht. - Die "Sache" wird zurück verwiesen und ein anderer Senat am OLG Naumburg soll erneut entscheiden ...
Bundesverfassungsgericht
- Pressemitteilung Nr. 34/2005 vom 20. April 2005
Dazu der Beschluss
vom 5. April 2005 - 1 BvR 1664/04
Zutreffend daher die Formulierung der dpa vom 20.4.05: "Das Bundesverfassungsgericht hat zum wiederholten Mal die hartnäckige Ablehnung des Oberlandesgerichts Naumburg gerügt, dem leiblichen Vater eines Jungen aus Sachsen-Anhalt Elternrechte zu gewähren." Deutlicher noch die FAZ mit Kommentar vom 20.4.05: "Auf dem Rücken eines Vaters, der seit Jahren für ein Umgangsrecht mit seinem Sohn streitet, führt das Oberlandesgericht Naumburg einen dreisten Kampf gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und auch gegen das Bundesverfassungsgericht. Die Naumburger Richter ignorieren eine Straßburger Entscheidung, die dem Vater recht gab und Deutschland wegen eines Verstoßes gegen die Menschenrechtskonvention verurteilte." Die Leipziger Zeitung schlussfolgerte: "In beispielloser Weise setzte sich das OLG aber über Entscheidungen aus Karlsruhe und Straßburg hinweg." [Bereits mit Beschluss vom 28.12.04 hatte das Bundesverfassungsgericht den Naumburger Richtern Willkür bescheinigt und die Presse hatte mit sehr kritischen Stimmen hierauf reagiert, u.a. titelte das Saar-Echo "Ein deutsches Gericht spielt das Hännesje" und fragte: "Dürfen Richter ungestraft Recht beugen?" - weitere Pressestimmen unter http://www.vafk.de/news.htm - Eintrag vom 30. Dez. 2004 und auch das hier: "Stur, selbstgerecht und abgehoben vom Gesetz - so lautet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über einige selbstherrliche Richter am Oberlandesgericht Naumburg. (...) Bei so einer klaren Ansage sollten sich die Naumburger Richter nicht wundern, wenn sie demnächst eine Vorladung als Beschuldigte erhalten. Wegen Rechtsbeugung." law blog Udo Vetter vom 2.1.05]
Mitteldeutsche Zeitung 20.4.05: "Kazim Görgülü äußerte sich "sehr erfreut" über die Entscheidung. Nun hoffe er, dass das OLG die an seinem Sohn und ihm begangene "Menschenrechtsverletzung endlich beendet". Zugleich appellierte er an die Landesregierung, dafür zu sorgen, dass die richterlichen Entscheidungen umgesetzt werden. Das sei bislang am Widerstand der Pflegeeltern und des Jugendamtes gescheitert. Justizminister Curt Becker (CDU) verwies auf die Unabhängigkeit der Gerichte. Deshalb seien ihm "die Hände gebunden". `Wir beobachten den Fall, dürfen aber nicht Einfluss nehmen.´"
paPPa.com freut sich, dass Papa Görgülü trotz nunmehr fünf-jährigem Ringen um sein Elternrecht noch Hoffnung hat. Allerdings ist wenig Anlass für Optimismus - jedenfalls nicht hinsichtlich der kommenden Wochen und Monate. Ende 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht auch beschlossen, dass Papa Görgülü seinen Sohn treffen soll - zunächst jeweils für zwei Stunden alle zwei Wochen. 5 Monate später hat ein solches Treffen ein Mal stattgefunden. Seitdem boykottieren Amtsvormund und Pflegeeltern jeglichen weiteren kindgerechten Umgang. Die vom Amtsgericht eingesetzte Umgangspflegerin hat Anfang April 2005 nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Jugendamt und Pflegeeltern die angeordneten Kontakte so gestalten, dass zur Zeit von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen ist, soweit keine Änderung der Rahmenbedinungen erfolgt. So wünscht sich die Umgangspflegerin im Sinne von Kazims Sohn, dass der Junge auf neutralem Boden auf den Umgang mit seinem Vater vorbereitet wird. Das aber scheitert bislang am massiven Widerstand des Jugendamts, das mit der Amtsvormundschaft betraut ist.
Denn wie sieht die Situation vor Ort aus, wenn der Umgang mit dem Vater ansteht? Es patroullieren diverse Amtspersonen sowie die Anwältin der Pflegeeltern (sie vertritt auch das Jugendamt) durch das Haus, Kameras und Tonbänder werden installiert, heimliche Beobachtungsposten im und vor dem Haus werden bezogen. Dann wird dem umgangsssuchenden Vater die Tür geöffnet, es erfolgt der Hinweis, dass a) der Vater und die Umgangspflegerin nicht berechtigt seien, das Haus zu betreten und b) jegliche weitere Person sofort das Grundstück zu verlassen habe. Dann wird Christopher entweder von der Pflegemutter oder von der Amtsvormünderin angesprochen: "Sag was Du willst !!" Wenn der Junge schweigt, ergeht die inquisitorische Frage: "Willst du mitgehen?" Wenn Christopher weiterhin schweigt, wird das als ein `Nein´ interpretiert. Sagt der Junge hingegen Nein, dann ist erreicht, was erreicht werden sollte. Siehe u.a. http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/TB050219.pdf + http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/TB050305.pdf + http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/TB050401.pdf
Wir kennen derartiges Verhalten von umgangsboykottierenden Müttern zur Genüge. Hier aber wird die Kindeswohlgefährdung direkt vom Amt übernommen.
Ergänzung/Aktualisierung vom 22.5.05: Was Jugendamt und Pflegeeltern mit Christopher (Kazim Sohn) anstellen ...
Diesem Dokument unter http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/50429Gutachten.pdf kann man folgende Informationen entnehmen:
Frau Viehweger, freiberufliche Psychologin - nach eigenen Angaben Dienstälteste des Landkreises - schreibt am 14.4.05 über das Kind Christofer:
"(...) Das Weltbild von Christofer mit fast 6 Jahren versteht diesen Zusatzvater nicht, er braucht ihn nicht, alle seine Bedürfnisse werden in der jetzigen Familie gestillt und die Wünsche von Kazim [leiblicher Vater, dessen Kind zwangsadoptiert werden soll] erzeugen hochgradige Unruhe. Er hat doch alles zum Glück (...)
Im Moment ist Kazim für Christofer ein Störfaktor. (...)
Diese Belastung [gerichtliche Umgangsregelung des Vaters mit seinem Sohn] hat für das Elternpaar [die Pflegeeltern] (...) stalinistischen Charakter. Am letzten Wochenende war ich über das Kind erschrocken: der gut sprechende Junge benutzt Babylatein und Jammertöne. (...) Weiterhin tic-haftes Grimassieren, sich verrenken, nur herumrennen und toben hatte ich anfangs nicht in der Stärke erlebt. Nachdem Christofer viel zu spät einschläft kommt er dann schlafwandlerisch zwischen die Eltern, seit langem macht er es nicht mehr. [???]
(...) seit Wochen verlässt er das Grundstück nicht mehr. Für mich eine starke Beschneidung der Lebensqualität des Kindes, in der Seele Angst, wie soll sich Christofer gesund entwickeln? Wird nicht Ruhe geschaffen wird es ein von seelischer Behinderung bedrohtes Kind. Die Eltern leben unter Dauerstress, es kommen Nachrichten, Beschlüsse, usw. (...) auch Kinder fühlen die krampfhafte Ruhe, die die Eltern verbreiten."
Kommentar paPPa.com:
Soweit die auszugsweisen Äußerungen der "Psychologin",
die nach dem vorliegend Fallmaterial nur einen Schluss zulassen: Jugendamt
und Pflegeeltern verhalten sich panisch und aggressiv. Das Kind Christofer
wird hier einbezogen und als Schutzschild genutzt (für die politischen
Ziele des Jugendamts, Vertuschung eigenen Fehlverhaltens über die
letzten Jahre).
Konsequenz kann nur die sofortige Beendigung der Vormundschaft des Jugendamts
sein und eine sofortige Therapie für die Pflegeeltern.
Wie der Vater reagiert kann
man nachlesen unter http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/TB050513.pdf
- ein Auszug:
"Kazim und ich sind über die Schilderung der Situation von Christofer
sehr beunruhigt. Wir fragen, was haben die verantwortlichen Behörden
und die Pflegeeltern in den letzten drei Monaten mit Christofer gemacht?
Wir müssen mit Entsetzen feststellen, dass die Warnungen der Umgangspflegerin
vor dieser Kindeswohlgefährdung sich bewahrheiten."
Wenn nun das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung u.a. ausführt, dass auch «weniger belastende Möglichkeiten» als der sofortige Wechsel des Kindes in den Haushalt seines leiblichen Vaters denkbar wären - zum Beispiel, das Kind bei den Pflegeeltern zu lassen und dem Vater dennoch das Sorgerecht zu übertragen, dann ist dies unter den genannten Umständen alles andere als angemessen. Es ist kontraproduktiv und würde lediglich eines gewährleisten: Dass Sohn und Vater sich auch in den nächsten Jahren nicht kennen lernen werden. Dabei liegt die Verantwortung für diesen Umstand weniger bei den Pflegeeltern selber - denn die müssen schließlich parieren und den Anordnungen des Amtsvormunds Folge leisten. Tun sie es nicht, wird das Amt ihnen das Kind wegnehmen und in ein Heim stecken.
Vorliegend widersetzt sich das Jugendamt jeglicher richterlichen Anordnung - egal vom welchem Gericht sie auch ausgesprochen wird - und es ist das Jugendamt, das aktiv, wiederholt und über Monate ungeschoren eine Kindeswohlgefährdung ausübt oder ausüben lässt, in dem es die Pflegeeltern entsprechend anweist. Daran kann nach allem nun kein Zweifel mehr bestehen. Insofern muss das Jugendamt so schnell als möglich seiner Machtposition enthoben werden. Nur dann kann für den Sohn, seinen Vater und auch für die Pflegeeltern - die immerhin über fünf Jahre Verantwortung für Christopher übernommen haben und die für den Jungen wichtige Bezugspersonen sind - etwas Positives geregelt werden. Ohne eine solche Maßnahme wird sich das Jugendamt weiterhin auf dem Rücken der beteiligten Menschen austoben können. Wer aber gebietet dem Jugendamt Einhalt?
Gleichwohl ... nach 5 Jahren gerichtlicher Auseiandersetzung und inzwischen 28 (achtundzwanzig!) einzelnen Gerichtsverfahren können Vater und Sohn sich auch weiterhin nicht sehen. Das ist die deutsche Justizpraxis, wie wir Väter sie seit bald 30 Jahren kennen ...
Wir haben in der Vergangenheit wiederholt dazu aufgefordert, Papa Görgülü zu unterstützen und tun dies auch jetzt wieder. Schreibt dem Vater [Kazim Görgülü, Lerchenweg 2, 04509 Krostitz] und sprecht ein paar unterstützende Worte. Und vielleicht legt ihr mindestens einen 5-Euro-Schein bei. Oder nutzt für eine Überweisung die Angaben auf dieser Seite: "HILFERUF". Kazim Görgülü sind wir nicht zuletzt zu Dank verpflichtet. Die durch ihn erfochtenen Gerichtsentscheidungen haben zumindest ein wenig mehr Klarheit geschaffen und sie haben weiten Teilen der Öffentlichkeit wiederholt verdeutlicht, mit welch menschenverachtendem, arrogantem und rechtswidrigem System Väter konfrontiert werden, wenn sie die Willkür dieses System nicht hinzunehmen gewillt sind und zu ihrer elterlichen Verantwortung stehen.
Ergänzung/Aktualisierung vom 24.6.05: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.6.2005
BVerfG - 1 BvR 2790/04 - vom 10.6.2005 http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050610_1bvr279004.html
Presseerklärung Bundesverfassungsgericht http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg05-055
Skandallfall Görgülü: Das OLG Naumburg erhält vom Bundesverfassungsgericht mit diesem Beschluss nicht nur eine Ohrfeige, sondern zwei mal rechts und zwei mal links - Die Adoptiveltern werden gerügt - Der Vortrag des Jugendamts als unwesentlich und neben der Sache bezeichnet - Das Umgangsrecht des Vaters wird erneut bestätigt (wie schon vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte).
Noch
nie war eine Entscheidung des BVerfG so deutlich. Noch nie wurde so deutlich,
was für deutsche Familienrichter am OLG Naumburg und auch im Allgemeinen
offenbar eine wichtige Maxime zu sein scheint:
"Legal? Illegal?? Scheißegal !!!"
Kommentar Väteraufbruch: http://www.vafk.de/themen/Tagebuch/PM-BVerfGGoerguelue-230605.pdf "Trommelfeuer nach Naumburg"
Auszug BVerfG ab Ziffer 36 der Entscheidung (textliche Hervorhebung durch Fettschrift und Links nachträglich eingefügt):
| (2) Das Oberlandesgericht
hat die rechtlichen Bindungen grundlegend verkannt.
(a) Mit der angegriffenen Entscheidung hat es das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht nur nicht beachtet, sondern dessen Vorgaben in ihr Gegenteil verkehrt. Anstatt auf die Anordnung und Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken, hat das Oberlandesgericht außerhalb seiner Zuständigkeit unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ein bereits (vom Amtsgericht) angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit, ohne zur Entscheidung berufen zu sein, einen konventionsgemäßen Zustand aufgehoben. Zwar wäre das Oberlandesgericht bei der rechtlichen Würdigung insbesondere neuer Tatsachen, der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen und der Einordnung des Einzelfalls in den Gesamtzusammenhang familienrechtlicher Fälle mit Bezug zum Umgangsrecht im konkreten Ergebnis nicht gebunden gewesen (vgl. BVerfG, FamRZ 2004, S. 1857 <1863>). Dies kann aber nur bedeutsam werden, soweit das Gericht überhaupt eine Sachentscheidung treffen darf, was hier ersichtlich nicht der Fall war. Deshalb bedürfen die bereits im Beschluss vom 28. Dezember 2004 (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, S. 173 <175>) angestellten Erwägungen, wonach sich das Oberlandesgericht auch nicht hinreichend mit den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgeworfenen Fragen auseinander gesetzt hat, keiner weiteren Vertiefung. Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass namentlich die von den Pflegeeltern vorgetragenen, ihrer Auffassung nach gegen ein Umgangsrecht des Beschwerdeführers sprechenden Gründe eine Abweichung von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht rechtfertigen. Dies gilt vor allem für den Vortrag, die zu erwartende Adoption stehe einem Umgang entgegen. Das von den Pflegeeltern bislang gezeigte Verhalten lässt vielmehr Zweifel aufkommen, ob die von ihnen gewünschte Adoption aus Kindeswohlgesichtspunkten überhaupt angezeigt wäre. (b) Entgegen der Auffassung namentlich des Amtsvormundes und der Pflegeeltern kann der Beschwerdeführer auch das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht für sich in Anspruch nehmen und damit in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine unzureichende Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rügen. Da er gemäß § 1592 Nr. 3, § 1600 d BGB seine Vaterschaft gerichtlich hat feststellen lassen, ist er nicht nur leiblicher, sondern auch rechtlicher Vater. Er braucht sich nicht auf eine sozial-familiäre Beziehung zu berufen, um elterliche Rechte wie das - hier dem Anspruch auf Berücksichtigung zugrunde liegende - Umgangsrecht für sich reklamieren zu können (vgl.BVerfGE 108, 82). |
Siehe zum gesamten Fall das Tagebuch der Familie Görgülü
Stand dieser Seite:
24.6.05 - eingestellt 2.5.05 - http://www.pappa.com/recht/egmr_Goerguelue/Goerguelue-Sachstand-Mai-2005.htm
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