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Fall Görgülü: Seit 5 Jahren begehrt der Vater Kazim Görgülü Umgangs- und Sorgerecht für seinen Sohn - vor deutschen Gerichten vergeblich ... Im Februar 2004 gab ihm dann der Europäische Gerichtshof damit endlich Recht (Beschluss siehe hier). Im März 2004 billigte ihm das Familiengericht Wittenberg daraufhin ein Umgangs- und das Sorgerecht zu. Das ließ die Richter am OLG Naumburg nicht schlafen. Jetzt haben Sie sowohl das Umgangsrecht ausgeschlossen (noch vorläufig) und auch das Sorgerecht wieder weggenommen (endgültig). Gleichzeitig erklären Sie:

"Der Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bindet unmittelbar nur die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber deren Organe und namentlich nicht die Gerichte."
--- Übersetzt heißt das: Wir wollen weiter so willkürlich entscheiden wie bisher. Dies ist mehr als ein Skandal!
---

Wir dokumentieren hier den Beschluss des OLG Naumburg vom 30.6.04 betreffend das Umgangsrecht.

AKTUELLER NACHTRAG November 2004: Die Aufhebung des OLG-Beschlusses durch das Bundesverfassungsgericht

Weitere und aktuelle Informationen zum Fall sind hier abrufbar: http://www.vafk.de/themen/aktuell/news/sorgerechtsentzug_durch_adoption.htm

Insbesondere bitten wir unsere Leser um Beachtung des Spendenaufrufs vom Juli 2004, um dem Vater eine Fortführung der gerichtlichen Auseinandersetzungen zu ermöglichen, siehe beim "Väteraufbruch für Kinder" http://www.vafk.de/aktion/goerguelue/goerguelue.htm


Textliche Hervorhebungen und Links im Beschlusstext wurden nachträglich eingefügt.

Oberlandesgericht Naumburg

BESCHLUSS

14 WF 64/04 OLG Naumburg
5 F 463/02 AG Wittenberg

In der Familiensache

betreffend das Umgangsrecht

mit dem 1999 geborenen Kind Ch

- Beschwerdeführerin -

Beteiligte:

- Kindesvater, Antragsteller und Beschwerdegegner -

- Pflegeeltern -

- Amtsvormund, Antragsgegner und Beschwerdeführer -

hat der 14. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg als Vorsitzenden, den Richter am Landgericht Kawa und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am

30. Juni 2004

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Atmsvormundes und der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg, Az.: 5 F 463/02 UG, vom 19. März 2004 aufgehoben.

2. Der Antrag des Kindesvaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens falten nach einem Streitwert von 500,- Euro dem Kindesvater zur Last.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über das dem Kindesvater im Rahmen eines selbständigen, Anfang Juli 2002 eingeleiteten Umgangsrechtsverfahrens mittels einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts vom 19. März dieses Jahres (Bl. 147/148 Bd. II d. A.) ab dem 7, April wöchentlich sonnabends von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr gewährte Recht zum Umgang mit dem minderjährigen, am 25. August 1999 in Leipzig nichtehelich geborenen Kind Ch, nachdem zuvor mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. September 2003 (Bl. 9 Sonderheft betr. einstweilige Anordnung zum Umgang) ein diesbezüglicher Antrag des Kindesvaters vorn 21. Januar 2003 abgewiesen worden war.

Einen Tag nach der Geburt gab die leibliche Kindermutter, K , das Kind zur Adoption frei und erklärte erstmals mit notarieller Urkunde vom 01. November 1999 ihre -zwischenzeitlich (im Hinblick auf § 1750 Abs. 4 Satz 2 BGB) am 24. September 2002 wiederholte - Einwilligung zur Adoption durch die Pflegeeltern R, bei denen sich das - (gemäß § 1751 Abs. 1 Satz 2 BGB) kraft Gesetzes unter der Vormundschaft des Jugendamtes stehende - Kind seit dem 29. August 1999 aufhält. Die Einwilligung des Vaters in die Adoption wurde durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts Wittenberg vom 28. Dezember 2001, Az.: 14 XVI 16/99, ersetzt, nachdem der Senat durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 20, Juni 2001. Az.: 14 UF 52/01, den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Sorgerechts abgewiesen hatte. Das vom Kindesvater gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beim Landgericht Dessau, Az.: 8 (9) T 47/02, angestrengte Beschwerdeverfahren ist durch Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2003, Az.: 10 Wx 9/02 bzw. 11/02, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des mittlerweile ebenfalls in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht, Az.: 14 UF 60/04, anhängigen, neuerlich vom Kindesvater angestrengten Sorgerechtsverfahrens (Az.: 5 F 741/02 - AG Wittenberg) ausgesetzt worden.

Erst im Oktober 1999 hatte der Kindesvater, infolge vorheriger Trennung von der Kindesmutter, von der Geburt seines Kindes und dessen Adoptionsfreigabe seitens der Mutter erfahren. Die Vaterschaft wurde aufgrund seiner Klage mit sog. Teilurteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 20. Juni 2000, rechtskräftig seit dem 08. August 2000, gerichtlich festgestellt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 09. März 2001, demzufolge antragsgemäß die elterliche Sorge für den Jungen auf den Kindesvater übertragen worden war, wurde auf Beschwerde des Jugendamtes des Landkreises Wittenberg als Amtsvormund durch Beschluss des Senats vom 20. Juni 2001, Az.: 14 UF 52/01, aufgehoben und der Antrag des Kindesvaters, ihm die elterliche Sorge zu übertragen, zurückgewiesen, Zugleich wurde von Amts wegen das Umgangsrecht zwischen dem Kindesvater und dem Jungen aus Gründen des Kindeswohls bis zum 30. Juni 2002 ausgeschlossen.

Eine gegen den Senatsbeschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde des Kindesvaters wurde vom Bundesverfassungsgericht gemäß Beschluss vom 31. Juli 2001 einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.

Demgegenüber entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 05. Februar 2004, Az.: 74969/01 (Auszug: Bd. II, Bl. 114 -121 d. A., und Bd. III, Bl. 48 - 49 d. A.), dass sowohl die vom Senat am 20. Juni 2001 getroffene Sorgerechtsentscheidung als auch der Ausschluss des Umgangsrechts zwischen dem Kindesvater und seinem nichtehelichen Sohn eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstelle.

Aufgrund dieser Entscheidung hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wittenberg einerseits mit Beschluss vom 19. März 2004 im Parallelverfahren zum Sorgerecht, Az.: 5 F 741/02 SO (Bd. II, Bl. 195 ff. jener Akte), antragsgemäß unter Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Senats vom 20. Juni 2001 dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht übertragen und andererseits, unter Bezugnahme auf die Gründe des Sorgerechts-Beschlusses und dem angeblich rund zwei Jahre zurückliegenden letzten Umgang zwischen Vater und Sohn, zugleich mit weiterem Beschluss vom 19. März 2004 (Bd. II, Bl. 147/148 d. A.) in dem hier streitgegenständlichen Umgangsverfahren mit Wirkung ab dem 3. April 2004 eine einstweilige Anordnung zum Umgang, jeweils samstags für zwei Stunden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sorgerechtsverfahrens, erlassen.

Gegen diese - durch Beschluss des Senats vom 30. März 2004 (B. 182/183 Bd. II d. A.) außer Vollzug gesetzte - einstweilige Anordnung richten sich die Beschwerden des Amtsvormundes (Bd. II, Bl. 153 - 163 d. A.) und der Verfahrenspflegerin (Bd. II, Bl. 188 -171 d. A.), die allesamt der Meinung sind, der Umgang zwischen dem Kind und dem Kindesvater laufe dem Kindeswohl zuwider, sodass die einstweilige Anordnung aufzuheben sei.

Der Kindesvater meint, die - ohnedies auch in der Sache unbegründeten - Beschwerden seien bereits nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Er beantragt darüber hinaus, den Beschluss des Senats vom 30. März 2004 aufzuheben sowie ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sorgerechtsverfahrens einstweilen den Umgang mit Ch. an jedem Sonnabend in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu gewähren und für die ersten Termine die Diplom-Sozialpädagogin K zur Umgangspflegerin zu bestellen (Bl. 42 Bd. III d. A.).

II.

Die Beschwerden des Amtsvormundes und der Verfahrenspflegerin gegen den das Umgangsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung regelnden Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 19. März 2004 sind sowohl zulässig (1) als auch in der Sache begründet (2).

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und insbesondere, was einzig problematisch sein kann, auch gemäß § 620 c Satz 1 in Verb. mit § 621 g Satz 2 ZPO statthaft.

2. Die statthafter- und zulässigerweise angefochtene Anordnung des Amtsgerichts zum Umgangsrecht erweist sich auch in der Sache mangels Regelungsbedürfnisses für eine nicht beantragte Eilmaßnahme nach rund eindreivierteljähriger Verfahrensdauer auch unter Berücksichtigung dar zwischenzeitlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als ungerechtfertigt, sodass auf die begründete Beschwerde des Amtsvormundes und der Verfahrenspflegerin die Beschluss-Anordnung des Amtsgerichts vom 19. März 2004 aufzuheben war.

III.

Der mit Schriftsatz vom 01. Juni 2004 (Bd. III, Bl. 42 d. A.) gestellte Antrag des Kindesvaters, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sorgerechtsverfahrens eine einstweilige Umgangsregelung zu seinen Gunsten zu treffen, enträt der sachlichen Notwendigkeit, da in wenigen Tagen auch über die parallel laufende Sorgerechtsbeschwerde abschließend in zweiter Instanz befunden werden wird.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens findet, ausgehend von den §§ 620 g, 621 g Satz 2 und 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, ihre Grundlage in § 96 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 14 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verb. mit § 8 Abs. 3 Satz 1 BRAGO analog.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens generell nicht eröffnet (BGH, FamRZ 2003, 92, 232; Sedemund-Treiber, in: Johannsen/Henrich, Eherecht, 4, Aufl., 2003, § 620 c ZPO, Rdnr. 8), sodass sich eine Entscheidung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde erübrigt.

gez. Dr. Deppe-Hilgenberg            gez. Kawa                     gez. Materlik


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Stand dieser Seite: 13.11.04, eingestellt am 17.7.04 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/egmr_Goerguelue/OLG-Naumburg40630.htm
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