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Aus der Zeitschrift "ex" - 6/Juni 1995, Seiten 20-26
"Gutachter" ernannt - Gefahr gebannt
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Psychologische Sachverständige entscheiden
für den Familienrichter, aber ...
von Uwe Jopt
Viele streitende Eltern rufen im Sorgerechtsstreit nach einem neutralen Schiedsrichter. Sie wissen allerdings nicht, welchen Schaden Gutachter mit ihrer Stellungnahme anrichten. Diplom-Psychologe Prof. Dr. Uwe Jopt (50), selbst Gutachter und anerkannter Kindschaftsexperte, hält ein leidenschaftliches Plädoyer gegen seine Berufskollegen.
Viele Richter glauben, daß sich die Frage des Sorgerechts ohne ein psychologisches Fachwissen nicht beantworten läßt und geben sie deshalb an Psychologische Sachverständige bzw. Gutachter weiter.
Und da deren Antwort meist einer vorweggenommenen Gerichtsentscheidung gleichkommt, sind eigentlich sie die faktischen Richter. Daran ändert auch die stilistische Praxis nichts, wonach der Eindruck erweckt wird, mit der Berufung auf das Votum des Experten untermauere das Gericht lediglich seine selbst getroffene Entscheidung. Doch weder Richter noch Gutachter wollen das so sehen, weil es so nicht sein darf (gemäß unserer Verfassung steht jede rechtliche Entscheidungshoheit ausschließlich Gerichten zu).
Dennoch ließe sich über diesen unerlaubten Rollentausch durchaus hinwegsehen, wäre es doch nur schwer zu begreifen, wenn ein Richter den Entscheidungsvorschlag eines Experten ignorieren würde. Dies allerdings nur unter einer Bedingung: Es muß außer Frage stehen, daß die sachverständige Empfehlung aus psychologischer Sicht dem Kindeswohl tatsächlich bestmöglichst entspricht.
Kindeswohl und Sorgerecht
Doch dieser Nachweis wurde bis heute noch von niemandem erbracht. Gutachter "beweisen" die psychologische Richtigkeit ihres Vorschlags, indem sie einfach behaupten, daß er "aus psychologischer Sicht" eben richtig und natürlich "im Sinne des Kindeswohls" sei; daß sie - im Übrigen - ihr Gutachten "nach bestem Wissen und Gewissen" erstellt hätten. Und "schlagkräftigstes" Argument: Der überzeugendste Beweis für die fachliche Güte ihres Gutachtens sei schließlich darin zu sehen, daß in gut 90 Prozent aller Fälle ihr Vorschlag von den Gerichten uneingeschränkt übernommen würde.
Wenn dann obendrein auch noch Ehrfurcht ausstrahlend "Wissenschaftliches Gutachten" auf dem Deckblatt steht, sind trotzdem (oder eben deshalb) fortbestehende Zweifel allenfalls noch aus der Ecke notorischer Besserwisser vorstellbar. Jedenfalls bei denen, die nicht unmittelbar vom Gutachten Betroffene sind.
Selbst trotz dieser ungewöhnlichen "Beweisführung" könnte es dennoch sein, daß psychologische Gutachten in Wirklichkeit dem Kindeswohl tatsächlich eher entsprechen, als eine Entscheidung, die allein auf dem laienpsychologischen Verstand eines Richters beruht. Doch wenn es schon an überzeugenden Nachweisen fehlt, muß man spätestens jetzt darlegen, was man denn mit diesem so unmittelbar griffig und plausibel erscheinenden Begriff "Kindeswohl" tatsächlich meint.
Überraschenderweise gestaltet sich ein solcher Versuch verblüffend einfach. Denn zwar gehört der Begriff Kindeswohl zu jenen "unbestimmten Rechtsbegriffen", von denen die Juristen eine ganze Reihe geprägt haben - z.B. "nach Treu und Glauben", "Verhältnismäßigkeit der Mittel", "Zumutbarkeit" u.a.m - und deren Besonderheit darin liegt, daß sie jeweils, auf den konkreten Fall bezogen, erst "ausgefüllt" werden müssen. Er entstammt also nicht etwa, wie viele Leser geglaubt haben mögen, der Psychologie oder der Pädagogik.
Im Prinzip ein simples Schema
Bis heute jedoch folgt die juristische Konkretisierung einem im Prinzip geradezu simplen Schema. Dabei geht man von der zutreffenden Annahme aus, daß die allermeisten Kinder die Trennung ihrer Eltern nachhaltig belastet und dies um so mehr, wenn beide darüber hinaus auch noch mit Vehemenz um das alleinige Sorgerecht streiten. Insofern sei jede Scheidung stets zugleich mit einer Kindeswohlgefährdung verbunden, die durch elterliche Uneinigkeit über die nachehelichen Lebensbedingungen für ihr Kind nur noch zusätzlich verstärkt werde. Entsprechend ließ sich der Gesetzgeber von der Überzeugung leiten, daß zur Beseitigung dieser Gefahr eine (sorge)rechtliche Regelung, die das Kind im Regelfall einem Elternteil allein zuordnet, meist unverzichtbar, dann aber auch ausreichend sei (§ 1671 BGB).
Diese Auswahl fällt immer dann relativ leicht, wenn zwischen den Eltern selbst Einvernehmlichkeit besteht. Dann geht das Gericht davon aus, daß ihr gemeinsamer Vorschlag dem Kindeswohl stets so lange am besten entspricht, wie ihm keine ernsthaften Bedenken entgegenstehen. Seit November 1982 kann er auch darin bestehen, beiden Eltern gemeinsam das Sorgerecht zu belassen. Eine Regelung, für die sich heute allerdings erst knapp 10 Prozent aller Paare entscheiden, wobei es allerdings große regionale Unterschiede gibt. In all diesen Fällen fungiert das Gericht zwar nicht rechtlich, jedoch faktisch quasi als Notar, der lediglich mit Rechtskraft versieht, was zwei Parteien im Hinblick auf die Zukunft ihrer Kinder von sich aus wollen.
Schwieriger wird es jedoch, wenn jeder EIternteil behauptet, das Kindeswohl gebiete die Übertragung des Sorgerechts auf ihn allein. Dann muß das Gericht notgedrungen einen von beiden auswählen, wobei ihm das Gesetz als einzige Entscheidungshilfe zur Auflage macht, "die Bindungen des Kindes, insbesondere an seine Eltern und Geschwister, zu berücksichtigen".
Damit schlägt im Regelfall die Stunde des Psychologischen Sachverständigen, denn die Feststellung der Bindung eines Kindes zu Mutter bzw. Vater trauen sich Richter selten alleine zu. Insbesondere dann nicht, wenn das Kind selbst - aufgrund seines Alters, oder weil es sich zwischen seinen Elterm nicht entscheiden mag - nicht erkennen läßt, daß es seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt lieber bei diesem oder jenem EIternteil haben möchte.
Doch diese Eignungsauslese ist - ganz abgesehen davon, wie der Gutachter diesen Suchprozeß praktisch gestaltet - natürlich nur dann der richtige Weg, wenn auch die Voraussetzung stimmt; wenn man tatsächlich davon ausgehen kann, daß die Gefährdung von Scheidungskindern auch bei widerstreitenden Interessen ihrer Eltern mit der Auswahl eines Alleinsorgeberechtigten beseitigt wird.
Diese Annahme ist jedoch gründlich falsch. Jedenfalls nach meiner und vieler anderer Überzeugung, wenngleich sie bis heute auch immer noch von den allermeisten Gutachtern mit größter Selbstverständlichkeit unterstellt wird. Denn zwar werden durch diese Vorgehensweise wohl regelmäßig spätestens durch das Beschwerdegericht "klare Verhältnisse" geschaffen.
Klarheit nur für das Gericht, nicht das Kind
Diese Klarheit entsteht jedoch allein für das Gericht, denn das hat in den meisten Fällen mit seiner sich auf das Gutachten berufenden Entscheidung die Akte vom Tisch. Für das Kind selbst hat sich dadurch seine psychische Situation jedoch allenfalls ausnahmsweise "aufgeklärt", sehr viel häufiger ist sie durch diese Aufspaltung seiner Eltern in einen mächtigen "Sieger" und einen ohnmächtigen "Verlierer" jedoch nur noch schlimmer geworden.
Insofern ist die einseitige Sorgerechtsregelung, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kein Beitrag für das Kindeswohl, sondern das genaue Gegenteil: Denn jetzt rückt der vom Kind ersehnte Spannungsabbau zwischen seinen Eltern in noch weitere Ferne, als zuvor. Wobei die neue Bühne für anhaltende seelische Dauerbelastungen nun "Umgangsrecht" heißt; der harmlos klingende Name für ein nacheheliches Drama, in dem nicht selten jegliche Achtung und Würde von Kindern auf der Strecke bleibt.
Denn jetzt wird ihnen nicht nur zugemutet, zwischen zwei meist vollkommen unversöhnlichen und verfeindeten elterlichen Liebeswelten hin und her zu pendeln. Zugleich sind sie für viele Jahre - manchmal geht ihre gesamte Kindheit dabei drauf - hilflose Spielbälle oftmals gnadenloser elterlicherEgoismen, wobei der Alleinsorgeberechtigte aufgrund seiner exklusiven Machtposition regelmäßig am längeren Hebel sitzt. Insofern geht nicht selten nach Schaffung der vielbeschworenen "klaren Verhältnisse" die wahre Kindeswohlgefährdung erst richtig los.
Mit der Folge, daß Heimlichkeit, Lüge, stetige Angst und innere Zerrissenheit zu ihren ständigen, die kleine Persönlichkeit schleichend aber stetig deformierenden Wegbegleitern werden. Und oft wissen sich Kinder diesem anhaltenden seelischen Mißbrauch nur dadurch zu entziehen, indem sie den Kontakt zu einem Elternteil abbrechen. Dies ist natürlich fast immer ein ebenso verzweifelter wie untauglicher Versuch. Aber Kinder funktionieren, allemal in extremen Streßsituationen, nunmal nicht logisch, sondern psycho-logisch.
In Wahrheit ist also der ganze Glaube von einer kindgemäßen Welt durch die Sorgerechtsentscheidung zugunsten eines Elternteils in strittigen Fällen eine einzige Illusion, ein nur in den Köpfen der professionellen Kinderschützer existierender Mythos, für den ausgerechnet die schwer bezahlen müssen, denen allein die staatliche Fürsorge gelten sollte.
Trennungsbedingte Kindeswohlgefährdung
Doch was wäre dann ein wirklicher Beitrag zur Beseitigung, mindestens zur Eindämmung der trennungs- bzw. scheidungsbedingten Kindeswohlgefährdung? Dazu muß man sich zunächst nur mal bewußt machen, daß die Trennung ihrer Eltern für nahezu alle Kinder eine der schlimmsten seelischen Erschütterungen darstellt, die es überhaupt gibt. Entsprechend ließ sich erst kürzlich in einem Taschenkalender zum "Internationalen Jahr der Familie", den das Bundesministerium für Familie und Senioren 1994 herausbrachte, nachlesen, daß dieses Ereignis für Kinder aller Altersstufen nach eigenen Angaben die zweitgrößte Streßsituation ist - gleich hinter der Vorstellung, ein EIternteil würde sterben -, die sie sich überhaupt vorstellen können.
Elterntrennung, dieser emotionale Super-GAU, hat somit für nahezu alle Kinder zu allererst mit Gefühlen zu tun. Gefühlen der Angst, Irritation und völliger Hilflosigkeit, weil sie im wahrsten Wortsinne nicht verstehen können, was da um sie herum und mit ihnen geschieht. Und weil für sie "EItern" entschieden mehr ist, als die Summe aus Mutter plus Vater, weil sie "ihre Familie" als einen einzigartigen und in sich abgeschlossenen psychosozialen Kosmos verinnerlicht haben, ist im Normalfall allein das drohende Zerbrechen dieser emotional-intimen Einheit die wahre Kindeswohlgefährdung.
Kinder wollen keinen Elternteil verlieren
Kinder leben eben in hohem Maße allein in der Sinnlichkeit der Gegenwart und ihrer Emotionen und reagieren deshalb mit größtem angstbesetzten Erschrecken auf jede Störung dieses Grundgefühls. Entsprechend wünschen sie sich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, auch nichts sehnlicher, als daß ihre einmal getrennten Eltern am liebsten sofort wieder zusammenzögen.
Und wenn das nicht geht, weil sie sich doch immer so viel streiten oder zumindest einer den anderen nicht mehr lieb hat? Dann wollen sie auf keinen Fall einen von beiden verlieren. Dann wollen sie um jeden Preis ihre beiden Eltern behalten, auch wenn diese - als Paar - nicht mehr zusammenleben. Und dies in der Gestalt von "Eltern", nicht nur als isolierte Einzelpersonen von "Mutter" und "Vater". Eltern in diesem Sinne erleben Kinder jedoch nur dann, wenn beide, trotz aller Unterschiedlichkeiten (die es auch schon in Ehezeiten gab), zumindest immer wieder auch als Einheit auftreten, d.h. für sie sichtbar sind, miteinander reden, sich über "ihr" Kind austauschen und es so oft wie möglich spüren lassen, daß es trotzdem von beiden unverändert geliebt wird, auch wenn das alte Nest nicht mehr besteht.
Eltern, die dies schaffen, sind auf dem richtigen Weg zur "Nachscheidungsfamilie", einer Familienform, die das Recht zwar nicht kennt, die jedoch als "psychologische Familie" zum Ausdruck bringt, daß sich aus Sicht von Kindern zwar Paare, nicht jedoch Eltern scheiden lassen können. Damit ist die nacheheliche Aufrechterhaltung des gesamten früheren Netzwerkes kindlicher Liebesbeziehungen (dazu gehören auch Geschwister, Großeltern und ggf. noch weitere Verwandte) einschließlich eines achtungsvollen Umgangs der Eltern untereinander der größte Beitrag, den man leisten kann, um die trennungsbedingte Kindeswohlgefährdung einzudämmen - völlig losgelöst davon, wo das Kind in dieser Phase seines Lebens seinen Wohnsitz hat. Womit deutlich wird, daß die Gefährdung von Scheidungskindern - anders, als im Fall von Mißhandlung oder Vernachlässigung - ein universelles Phänomen darstellt, das für nahezu alle gleich aussieht.
Doch "Eltern sollen als Eltern miteinander kommunizieren und ihre Partnerschaftsprobleme dahinter zurückstellen" sagt sich so leicht. Tatsächlich kommt die hier geforderte Trennung von Paar- und Elternebene vielfach der Quadratur des Kreises gleich. Denn die tiefen, fast immer wechselseitigen Verletzungen und Enttäuschungen haben meist bei beiden Erwachsenen zum Trennungszeitpunkt bereits eine breite Palette von Gefühlen freigesetzt, die von Trauer und Wut bis hin zum Haß und zu Rachegedanken reichen können. Vor diesem Hintergrund massiver Emotionen dennoch zeitgleich als Eltern miteinander zu kooperieren, verlangt immer wieder geradezu Übermenschliches.
Scheint es sonst einfach schicksalhaft und unvermeidbar zu sein, daß Kinder in die Gefühlsmühlen und Affektspiralen ihrer Eltern reingezogen und dabei oft regelrechte seelische Grausamkeiten über sich ergehen lassen müssen? In gewisser Weise ist es wohl so, zumindest für eine bestimmte Zeit. Trennung macht Eltern egozentrisch, und nicht selten bleibt dabei eben jede Sensibilität für die seelischen Bedürfnisse, jedes Einfühlungsvermögen in das psychische Leiden ihrer Kinder auf der Strecke.
Doch weil das so ist, aus beziehungspsychologischer Sicht fast unvermeidbar, ist eben jeder Beitrag, der diese Verhältnisse noch zementiert - und genau das geschieht durch die sorgerechtliche Aufspaltung der Eltern durch das Gericht - ein Schritt in die falsche Richtung.
Der falsche Weg
Statt dessen käme es in erster Linie darauf an, den Erwachsenen dabei zu helfen, die wirkliche Lage ihrer Kinder zu erkennen und allein aus Liebe zu ihnen die eigenen aversiven Gefühle gegenüber dem Partner so gut es geht hintenanzustellen. Die wenigsten Eltern schaffen dies jedoch allein. Deshalb wären Beratung und Versuche ihrer Befriedung durch Dritte die allerwichtigsten Maßnahmen, um der psychischen Schädigung von Scheidungskindern zu begegnen. Die heute so selbstverständliche Sorgerechtsregelung dürfte dagegen nur als letzter Schritt für den Fall übrig bleiben, daß alle diese Hilfen fruchtlos blieben.
Denn natürlich muß verhindert werden, daß Kinder dauerhaft in der Schußlinie ihrer EItern stehen und natürlich brauchen sie auch zumindest ein Minimum an äußerlichen klaren Verhältnissen. Doch sobald diese äußerliche Klarheit nur noch über ihre Zuweisung an einen alleinverantwortlichen Elternteil herzustellen ist, dann hat diese Maßnahme - so unumgänglich sie auch sein mag - mit ihren wirklichen Bedürfnissen nach einer fortbestehenden Liebesgemeinschaft nichts mehr zu tun. Eine dem äußeren parallele "innere Klarheit" gibt es allein durch einen Rechtsakt eben noch lange nicht.
Weil damit die seelischen Belastungen des Kindes für lange Zeit festgeschrieben werden, hat die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil - richtiger: die gewaltsame elternrechtliche Entmündigung des anderen gegen seinen ausdrücklichen Willen; seine Reduktion bestenfalls auf einen elterlichen Torso - vielmehr mit Pragmatismus zu tun, nichts mehr jedoch mit irgendeiner tatsächlichen Beendigung ihrer seelischen Gefährdung.
Gemeinsames Sorgerecht
Dies ist natürlich ein Plädoyer für das gemeinsame Sorgerecht. Allerdings in einem gründlich anderen Geist als dem, der die öffentliche Diskussion beherrscht. Denn auf den Rechtstitel als solchen kommt es überhaupt nicht an. Davon allein hat noch kein Kind etwas. Doch da sie sich nichts sehnlicher wünschen, als den Erhalt der elterlichen Gemeinschaft, dann muß logischerweise alles unterbleiben, was dieses Ziel noch schwieriger erreichbar macht, als es naturgemäß bereits ist. In diesem Sinne ist dann jeder vorschnelle rechtliche Eingriff nur noch eine zusätzliche Erschwernis. Weil er die elterliche Bereitschaft zur Kooperation nicht erleichtert, sondern häufig sogar völlig unmöglich macht.
Warum auch sollte sich beispielsweise eine Frau, die sich selbst als Trennungsopfer und ihren Mann als den für das Scheitern der Ehe alleinverantwortlichen "Täter" sieht (diese Aufspaltung kehrt sich bei ihm allerdings genau um, ein für Scheidungspaare typisches Muster), auf eine Zusammenarbeit mit ihm einlassen, wenn ihr doch sogar das Gericht ausdrücklich "Recht" gegeben hat?
Das sollte nur in Bezug auf das Kind gelten. Diese Unterscheidung mag zwar juristisch klar sein, doch an der menschlichen Psyche geht sie völlig vorbei.
Wohlgemerkt - es geht hier ausschließlich um den rechtlichen Eingriff "ohne Not". Denn natürlich gibt es sehr wohl auch Fälle, in denen der Sorgerechtsentzug zum Schutz des Kindes unverzichtbar ist. Doch dafür darf es nicht ausreichen, sich nach Belieben auf die - längst zur reinen Leerformel verkommenen - Floskel vom "Kindeswohl" zu berufen.
Deshalb ist das gemeinsame Sorgerecht - besser: der Verzicht auf einen unnötigen rechtlichen Konfliktverschärfer - kein Endziel, sondern lediglich eine ganz wesentliche Voraussetzung, um dem Ziel einer befriedeten Elternschaft, der kindlichen Sehnsucht nach einer fortbestehenden Familie, überhaupt näher kommen zu können. Denn gestritten wird zwischen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern natürlich trotzdem, das allein sagt gar nichts. Wiederkehrende Meinungsverschiedenheiten in Sachen Kindererziehung, das ist nicht nur eine Sache von Scheidungseltern, das ist immerhin auch in bestehenden Familien das Streitthema Nummer Eins.
Gutachter sind Handlanger egoistischer Erwachsener
Damit komme ich auf den Gutachter zurück. Wobei es mir hier nicht darum geht, seine häufig nur noch Kopfschütteln auslösende Vorgehensweise, seine fragwürdige Qualifikation oder seine nahezu unerschütterliche Position im Justizapparat aufzuzeigen. All das habe ich in meinem Buch "Im Namen des Kindes" bereits getan. Vielmehr dürfte jetzt klar geworden sein, daß er sich mit seiner bereitwilligen Mithilfe zum rechtlichen Ausschluß eines Elternteils aus dem Leben von Scheidungskindern in erster Linie lediglich für den Egoismus von Erwachsenen einspannen läßt, indem er unter dem Deckmantel eines psychologisch Fachkundigen, dessen Meinung jeglichem Zweifel entzogen ist, den Ausgang ihres unwürdigen Kampfes um Sieger und Verlierer "entscheidet".
Mit dem Kind selbst, mit Unterstützung seiner Bedürfnisse nach Sicherung und Erhalt eines einzigartigen und nicht austauschbaren Netzwerkes von Liebesbeziehungen, hat dieses - professionell gesehen völlig unpsychologische - Vorgehen allenfalls zufällig, im Regelfall gar nichts zu tun. Insofern ist der Gutachter im Familienrecht, was viele Juristen hinter vorgehaltener Hand auch unumwunden zugeben, längst eine willkommene Figur, um Gerichtsentscheidungen beschwerdesicher zu machen. Ein Richter, der sich ausdrücklich auf seine Empfehlung beruft, hat eine Aufhebung seines Urteils (und damit zusätzliche Arbeit) sehr viel weniger zu befürchten, als wenn er nur nach seiner eigenen Überzeugung entschieden hätte.
Gutachter kann jeder werden
Insofern kommt es auf den Nachweis bzw. auf die Nachvollziehbarkeit der für den Gutachter wesentlichen Gründe für seinen Vorschlag überhaupt nicht an. Vorrangig von Bedeutung ist allein sein Status. Nicht sein Status als Studierter, denn so gut wie keine Universität vermittelt ihren Psychologiestudenten ein spezielles Wissen über Scheidungskinder, geschweige über das sogenannte Kindeswohl. Ausschlaggebend ist allein seine Ernennung zum "Gutachter" durch das Gericht. Und dafür genügt allein die Mitteilung, daß man bereit sei, für das Gericht als solcher tätig zu werden.
Auf den Punkt gebracht: Hierzulande kann jeder Psychologischer Gutachter werden, der dem Gericht mitteilt, daß er einer sei, ohne daß er auch nur den geringsten Nachweis dafür erbringen muß, daß er diese Arbeit auch beherrscht.
Wenn wirkliche Hilfe für Kinder bedeutet, ihren Eltern vermittelnd und befriedend zur Seite zu stehen, mit dem Ziel, einen von beiden getragenen Vorschlag zu den zukünftigen äußerlichen, vor allem aber auch psychischen kindlichen Lebens- und Entwicklungsbedingungen zu erarbeiten, dann brauchen Scheidungskinder überhaupt keinen Gutachter als "Gutachter".
Dann brauchen sie zuallererst psychologisch kompetente Helfer, die ihre Eltern beraten, zwischen ihnen vermitteln, sie aufklären und ihnen die wahren psychischen Bedürfnisse ihrer Kinder bewußt machen.
Für eine solche Arbeit kommen grundsätzlich zunächst alle professionellen Scheidungsbegleiter in Frage - Richter, Anwälte, Jugendämter und Sachverständige. Mit der Streichung des "Gutachters" gäbe es aber trotzdem für sachverständige "Psychologen" immer noch genug zu tun. (Insofern ist der Vorwurf mancher meiner Berufskollegen, ich wolle sie mit meiner Kritik brotlos machen, völlig unbegründet). Denn schwierige, damit meist auch zeitintensivere Fälle wird es auch in Zukunft immer geben. Sofern solche Eltern zuvor auch durch das Jugendamt nicht zu erreichen waren, könnten dann Psychologische Sachverständige die letzte Hoffnung ihrer Kinder sein, daß ein Abbau ihrer Spannungen möglicherweise doch noch gelingt.
Absurde Praxis
Dagegen würde jede erfolgreiche Befriedungsarbeit im Vorfeld, beispielsweise durch einen Richter oder einen Mitarbeiter des Jugendamtes, jeden weiteren psychologischen Einsatz erübrigen. Ich wüßte jedoch keinen Grund, warum dies nicht der wünschenswerteste Fall sein sollte.
Natürlich würde sich auch bei einer solchen Arbeitsaufteilung zeigen, daß immer wieder auch Psychologen mit ihren Befriedungsbemühungen scheitern und deshalb gar keine andere Wahl bleibt, als sich in der Tat nur noch als gutachterlicher Entscheidungshelfer zu betätigen. Doch dann steht auch außer Frage, warum dieser Weg, der mit irgendeinem Kindeswohl nicht mehr viel zu tun hat, beschnitten wird.
In diesem Fall müßte es allerdings für die Zuteilung des Sorgerechts von zentraler Bedeutung sein, welche Einstellungen die Eltern in Bezug auf die Aufrechterhaltung von Liebesbeziehung ihres Kindes zum anderen zeigen bzw. in der Vergangenheit erkennen ließen. Denn die heute gängige Praxis, wonach immer wieder gerade der EIternteil auch noch mit dem sorgerechtlichen Gütesiegel der Alleinsorge ausgezeichnet wird, der den Umgang seines Kindes, bis hin zum Boykott, be- bzw. verhindert und rigoros jedes gemeinsame Gespräch verweigert, weil er sich des Rechtstitels - da das Kind bei ihm lebt - ohnehin sicher weiß, ist nur noch als absurd zu bezeichnen.
Würde sich jeder Gutachter nur konsequent dieser ebenso egoistischen wie arroganten Haltung widersetzen, ich bin sicher, daß die Zahl der angeblich nicht zu befriedenden Fälle im Nu ganz beträchtlich abnähme, weil solche Elternteile jetzt damit rechnen müßten, daß ihnen sofort eine Vormundschaft vor die Nase gesetzt würde, die dafür zu sorgen hätte, daß dem Kind der andere Elternteil nicht ausgeblendet oder zur Monsterfigur deformiert wird.
Gerade diese Absurditäten in der familienrechtlichen Praxis zeigen, daß den meisten heutigen Sachverständigen ein klarer (berufs)ethischer Standort, eine eindeutige Parteinahme für Kinder fehlt. Zumindest scheinen sie überhaupt kein Bewußtsein dafür zu haben, daß die einzige legitime Basis für ihren Einsatz die in unserer Verfassung verankerte Schutzgarantie von gefährdeten Kindern ist.
Überflüssig wie ein Kropf
Andernfalls könnten sie gar nicht anders, als sich - als Beauftragte im Dienste des staatlichen Wächters - kompromißlos für die Sicherung elementarer Kindesrechte einzusetzen. Rechte, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schon seit langem und in der UN-Kinderrechtekonvention von 1991 erneut festgeschrieben wurden. Und sie würden keinerlei Zweifel an ihrer Entschlossenheit aufkommen lassen, sich mit allen gebotenen Mitteln dafür einzusetzen, daß niemand, auch kein Elternteil, ohne begründete Not in diese Menschenrechte von Dritten eingreifen darf.
Entsprechend ist jeder Gutachter, der sich nicht als Lobbyist für Kinder versteht, so überflüssig wie ein Kropf.
Sachverständige, die sich als Partei für Kinder verstehen, können immer wieder entschieden mehr bewegen und konstruktive Entwicklungen in Gang setzen, als man zuvor geglaubt hätte. Das beweise ich selbst seit nunmehr über zehn Jahren an einer Vielzahl von Familiengerichten. Wobei - das darf nicht übersehen werden - auch ich natürlich grundsätzlich nur dann hinzugezogen werde, wenn Eltern kompromißlos ums Sorgerecht oder würdelos um Besuchszeiten, die besser Besichtigungszeiten genannt würden, streiten. Mit dem Ergebnis, daß ich dem Gericht in weit über 50 Prozent aller Fälle keine Sorgerechtsempfehlung mehr vorschlage, sondern ihm ein "Arbeitsergebnis" vorlege, das es eigentlich anschließend nur noch mit Rechtskraft zu versehen braucht.
Es geht auch anders
Voraussetzung hierfür ist natürlich eine gerichtliche Fragestellung, die es mir auch möglich macht, meine Arbeit als "Gestaltungsauftrag" (verändere die Einstellungen der Eltern durch gemeinsame Gespräche) und nicht als "Suchauftrag" (suche den geeigneteren Elternteil aus) zu verstehen. Entsprechend habe ich mit den Richtern eine zweistufige Auftragstellung verabredet, die, von Besonderheiten des Einzelfalls und richterlichen Formulierungsvorlieben abgesehen, im Prinzip immer gleich lautet:
1. In der Familiensache X. betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das minderjährige Kind Lisa wird der Sachverständige damit beauftragt, zunächst den Versuch zu unternehmen, zwischen den Eltern eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.
2. Für den Fall, daß eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt werden kann, wird der Sachverständige gebeten, dem Gericht, unter Darlegung der Gründe für sein Scheitern (!), ein schriftliches Gutachten zu der Frage zu erstatten, welche Sorgerechts- und Umgangsregelung dem Wohl des Kindes Lisa am besten entspricht.
Sollte ein Richter der Ansicht sein, daß eine solche Auftragstellung durch die engen Vorschriften der Zivilprozeßordnung nicht abgedeckt sei, weil Gutachter danach nur "Gutachten" und eine Gerichtsentscheidung nicht bereits vorwegnehmen dürfen, so ließe sich entgegenhalten, daß immerhin der 7. Deutsche Familiengerichtstag bereits 1987 genau diese Vorgehensweise ausdrücklich empfahl.
Nachfolgend ein Beispiel dafür, wie im positiven Fall, wenn es dem Sachverständigen gelungen ist, die Eltern zu einer Einigung zu führen, ein solches "Gutachten" aussehen kann (die Namen wurden verändert).
Als Ergebnis unserer gemeinsamen Gespräche haben Frau und Herr P. folgende Regelung miteinander vereinbart:
1. Bis auf weiteres sollen die beiden Kinder Lisa und Julian nunmehr zusammen ihren Wohnsitz bei der Mutter haben.
2. Die Beziehungsgestaltung zwischen den Kindern und ihrem Vater erfolgt in freier Absprache. Grundsätzlich sollen sie alle 14 Tage das Wochenende bei ihm verbringen. Darüber hinaus erfolgen weitere - ggf. spontane - Kontakte in freier Absprache der Eltern und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder, dies gilt auch im Hinblick auf die Gestaltung von Feiertagen und Urlauben. Dabei ist es das erklärte Ziel beider Eltern, Lisa und Julian beschleunigt das Gefühl zu vermitteln, daß sie fortan zwei psychologische Heimaten - bei Mutter und Vater - haben.
3. Beide Eltern wollen nach der Scheidung das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
4. Im Falle zukünftiger Konflikte, die Eltern nicht aus eigener Kraft aufgelöst bekommen, soll in jedem Fall zunächst nach einer außergerichtlichen Lösung gesucht werden. Dafür stehe ich ihnen weiterhin als Ansprechpartner zur Verfügung.
Stellungnahme:
Zu Beginn meiner Arbeit lebte Julian im Haushalt seines Vaters und Lisa bei ihrer Mutter, die beide jeweils neue Partnerschaften eingegangen waren. Diese Situation erwies sich jedoch insbesondere für Julian als eine sehr große Belastung, aus der er allerdings aufgrund der intensiven Bindung auch an seinen Vater von sich aus keinen Ausweg wußte. Darüber hinaus litt verständlicherweise auch Lisa unter dieser Form der Trennung von ihrem Bruder sehr. Es ist Herrn P. hoch anzurechnen, daß er sich dieser psychologischen Lage seiner Kinder sehr rasch nicht mehr verschloß und einer Rückkehr des Jungen in den Haushalt der Mutter zustimmte. Umgekehrt konnte ich Frau P. davon überzeugen - dies hoffe ich jedenfalls -, daß aus dem Erleben der Kinder die Standortfrage von eher untergeordneter Bedeutung ist und daß es für sie statt dessen von entschieden größerer Wichtigkeit ist, wie frei, unbelastet und unreglementiert sie ihre emotionalen Beziehungen auch zu dem Elternteil, bei dem sie nicht ständig wohnen, leben und genießen dürfen.
Ich bin heute recht zuversichtlich, daß es beiden Eltern auch nach der Scheidung gelingen kann, ihren Kindern in diesem Sinne die von ihnen ersehnte Qualität einer "Nachscheidungsfamilie" - und mehr können sie für deren Wohl kaum tun - herzustellen.
Dieser Weg wird um so eher zu beschreiten sein, je rascher sie es schaffen, die materiellen Streitigkeiten, die heute immer noch zwischen ihnen stehen, dauerhaft zu beenden. Mit Hilfe des Gerichtes ist allerdings eine baldige Lösung auch dieses Problems zu erwarten.
Es soll besser werden
Hier wird einerseits dem Gericht nur noch mitgeteilt, was Eltern im Hinblick auf die nacheheliche Zeit für ihr Kind gemeinsam wollen, gefolgt von einer kurzen psychologischen Kommentierung. Spätestens an diesem konkreten Beispiel wird aber auch deutlich, daß das gemeinsame Sorgerecht in der Tat alles andere als ein "Endziel" ist und daß auch dieses Rechtsmodell zukünftige Elternkonflikte nicht schönredet oder gar verleugnet, sondern als eher selbstverständliche Elemente jedes Familienlebens mit oder ohne Scheidung - einschließt. Dies spricht nicht gegen das Modell. Fortbestehende nacheheliche Konflikte weisen lediglich darauf hin, daß wir Eltern unbedingt Alternativen für den Fall, daß ihnen andernfalls die erneute Einschaltung des Gerichts unumgänglich erscheint, aufzeigen müssen (deshalb Punkt 4 der Vereinbarung). Alles andere geht im Regelfall den Staat und damit auch das Familiengericht nichts an.
Abschließend der Hinweis, daß noch in dieser Legislaturperiode eine umfassende Reform des Kindschaftsrechts erfolgen wird, wobei zur Zeit (noch?) eine ersatzlose Streichung des sogenannten Amtsverfahrens, der heute gesetzlich vorgeschriebenen gerichtlichen Sorgerechtsregelung bei jeder Scheidung, vorgesehen ist. Ich kann nur mit allem fachlichen Nachdruck an den Gesetzgeber appellieren, sich von diesem Vorsatz auf keinen Fall noch in letzter Minute wieder abbringen zu lassen.
Denn der große Vorteil dieser Änderung würde vor allem darin liegen, daß eine veränderte, deutlich entschärfte Streitkultur in die Gerichtssäle einzöge. Denn um zu begründen, daß für die Sicherung des Kindeswohls einem Elternteil zwingend das Sorgerecht entzogen werden muß, wird es einer anderen, weniger abwertenden und verletzenden Argumentation bedürfen, als für den heutigen "Nachweis", daß der eine besser geeigneter sei, als der andere. Insofern würden vom Wegfall der geradezu als "Streiteinladung" zu bezeichnenden heutigen Regelung sicherlich zahlreiche Kinder profitieren, weil ihre Eltern nicht bereits geradezu automatisch noch stärker in Rivalität und Unversöhnlichkeit getrieben werden, als sie es trennungsbedingt ohnehin meist schon sind.
Daß jedoch allein dadurch bereits auch das heutige Gutachter(un)wesen kindgemäßer werden wird, ist allerdings wenig wahrscheinlich. Warum auch sollte eine zukünftige Sorgerechtsregelung "auf Antrag" aus der bewährten "Koalition" zwischen Gerichten und Gutachtern so ganz von selbst eine allein den kindlichen Wünschen und Sehnsüchten verpflichtete Kooperation machen?
Hier wird wohl erst noch eine Menge Bewußtseinsarbeit zu leisten sein. Beschleunigen ließe sich dieser Prozeß allerdings schon: Wenn alle strittigen Elternpaare darauf bestünden, daß das Gericht einen Sachverständigen mit einem vorgeschalteten Befriedungsauftrag einschaltet und andernfalls jede "Begutachtung" verweigerten - insbesondere durch solche anonymen Gutachtenfabriken wie die in Bochum, von derem schematischen Vorgehen allein Gerichte profitieren -, dürfte ein grundlegender Wandel gutachterlicher Praxis nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Will er nicht arbeitslos werden, backt auch jeder Bäcker schnell andere Brötchen, sofern die Kundschaft ausbleibt, weil ihr die alten nicht mehr schmecken.
Hinweis paPPa.com: Siehe auch Bergmann, Auswahl und Rolle des Gutachters im familiengerichtlichen Verfahren, Referat Nov. 1996 und Klenner, Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens im Familienrechtsverfahren - Entwurf eines Fehlererkennungssystems (1989) sowie Wera Fischer, Mögliche Fragestellung(en) für Sachverständigengutachten und aktuell (März 2000) Leitner, Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten