paPPa.com informiert:
Deutschland endlich (!) vom
höchsten europäischen Gericht verurteilt! Teil
2
Verweigerung des Umgangsrechts ist Menschenrechtsverletzung
EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS
Case of Elsholz v. Germany
(Application
no. 25735/94)
Judgment
Strasbourg, 13 July 2000
[Links und textliche Hervorhebungen in der deutschen Fassung nachträglich durch paPPa.com hinzugefügt.]
| as
to THE LAW
I. ALLEGED VIOLATION OF ARTICLE 8 OF THE CONVENTION 29. The applicant complained that the German court decisions dismissing his request for access to his son, a child born out of wedlock, amounted to a breach of Article 8 of the Convention, the relevant part of which provides: “1. Everyone has the right to
respect for his ... family life ... . A. Arguments before the Court 1. The applicant 30. The applicant submitted that he had formed a family with the mother and their common child before his relationship with the mother broke up about one and a half years after the child was born. He considered that this situation was comparable to that of a divorced couple and that, consequently, he should have been granted a right of access to his child like a divorced father. He contended that he had suffered prejudice on account of the relevant regulations of the German law on contacts between fathers and children born out of wedlock, in particular Article 1711 of the Civil Code in force at the material time. This provision was not repealed until the entry into force of the amended Law on Family Matters. According to the applicant, the reasoning of the Federal Constitutional Court was still based on Article 1711 of the Civil Code. He maintained that the attitude of the German courts at that time was responsible for the lack of contact between him and his son since 1991. The German courts allowed the mother to break off the contacts and permitted his son to be influenced by her, with the result that he then refused any contact with his father. Although the applicant could have filed a new application for access to his son after 1 July 1998, years had been lost by that time and with them the opportunity for meaningful contacts between him and his son. 31. In addition, owing to the long period of time that had elapsed since the last contact, the child had become alienated from him. Experts had confirmed that this problem could not be solved without specialised psychological support. Such support would be possible and have any prospects of success only with the agreement of the mother, who had the sole custody of the child, and with the co-operation of the latter. However, it was to be expected that the applicant’s son, who at present was more than thirteen years old, would reject contacts with his father. As a rule, the decisions of the German courts of appeal attached considerable importance to the will of a child of this age, whose opinion had to be taken into account in proceedings concerning parental access, and they were unlikely to grant the father access to the child against the latter’s will. 32. In their decisions, both the Mettmann District Court and the Wuppertal Regional Court refused the applicant access to his son on the grounds that the bad relationship between the parents exposed the child to a conflict of loyalty, and that at the two court hearings the child called his father “nasty” or “stupid”, adding that on no account did he want to see him. At the second hearing, the child, who was then almost six years old, said: “Mummy always says Egbert is not my father. Mummy is afraid of Egbert”. According to the applicant, this statement was made under the influence of the mother or one of her close acquaintances and with her approval. Another statement made by the child and recorded by the court showed that the mother had scared the child by running away when meeting the father by coincidence. 33. These statements by the child were, in the applicant’s submission, extremely important because they showed that the mother programmed the child against his father, making him a victim of what was called the parental alienation syndrome (PAS). The child therefore totally rejected any contact with his father. If a report had been obtained from a competent family or child psychologist at that time, it could have shown that the child had been influenced or used by the mother against the father. For this reason, the decision of the two courts not to appoint an expert, as requested by him and recommended by the Youth Office, was not only a violation of the father’s interests but also of those of the child, since contacts with the other parent were in the child’s best medium- and long-term interests. 34. By refusing to allow the father access to his child and by ruling in favour of the mother, who had been given sole custody, the German courts, including the Federal Constitutional Court, violated the State's constitutional duty to protect its citizens against violations of their rights by private individuals. The State must enforce the observance of human rights in its domestic legal order. 35. The results of American research concerning the PAS had been available since 1984 and 1992. They very soon led to a large number of specialised publications and were taken into account by American and Canadian courts in their case-law. If Germany had been prepared to adopt the results of the research carried out in the United States, where far larger research budgets were available, and to act upon them, the court could, at the time, have reached a different decision, because the judge who questioned the child could have interpreted differently the child’s remarks rejecting his father. At the very least, however, the court should have appointed a competent expert familiar with the specific psycho-dynamics of family relations. 36. The applicant concluded that the German authorities violated their duty resulting from Article 8 of the Convention to protect citizens' human rights, in that they had failed, up to now, to make the results of international research on the PAS known to the German youth authorities and family courts by providing them with suitable training. 2. The Government 37. The Government, referring to the Court’s case-law (the Marckx v. Belgium judgment of 13 June 1979, Series A no. 30 and the Keegan v. Ireland judgment of 26 May 1994, Series A no. 290), admitted that the relationship between the applicant and his son came within the notion of family life under Article 8 § 1. However, in their submission, the statutory regulations on the right of access of fathers to their children born out of wedlock did not, as such, amount to an interference with the rights under that provision. But the Government did concede that the German court decisions in the applicant' s case, which were based on this legislation, amounted to an interference with the applicant's right under Article 8 § 1. 38. Having regard to the criteria established in the Court's case-law regarding the positive obligations inherent in an effective respect for family life and regarding the justifications for interference listed in Article 8 § 2 (see the Marckx v. Belgium judgment cited above, the Johnston v. Ireland judgment of 18 December 1986, Series A no. 112, and the Keegan v. Ireland judgment cited above), the Government maintained that the rules enacted by the German legislator in order to take account of the particular situation of children born out of wedlock fell within the margin of appreciation granted to the Contracting States. 39. The Government considered that the German court decisions in question were in accordance with German law and served to protect the interests of the applicant's child. Moreover, the interference complained of was necessary in a democratic society within the meaning of Article 8 § 2. In this respect, the Government submitted that the child’s well-being was the principle guiding the German courts. Thus, the refusal of a right of access which could only be implemented by means of compulsion was proportionate to the aim pursued. The Government pointed out that, in reaching its conclusion, the District Court relied upon its personal impressions after having heard the child. There was no possibility under German law to require the parties to undergo family therapy with a view to creating the conditions for access rights, and it could not be in a child's best interest to impose mediation regarding the conflict between the parents. 3. The Commission 40. Having concluded that in the present case there had been a violation of Article 8 taken in conjunction with Article 14 of the Convention, the Commission did not consider it necessary to decide on the alleged violation of Article 8 taken alone. It did however refer to the arguments advanced in respect of Article 8 taken in conjunction with Article 14, to the effect that the objections voiced by the child’s mother seemed to have had a strong impact on the German courts’ decisions. The Commission further held that the courts had failed to apply the test of necessity of the interference, i.e. had failed to examine whether refusal of access was necessary in the interest of C.’s welfare. In this respect, it distinguished the present case from those in which the domestic courts had reached the conclusion that the refusal of access was required by the interests of the child after having obtained a detailed report by the social services or statements of doctors. According to the Commission, no reasonable relationship of proportionality existed between the means employed and the aim pursued. 41. Ten dissenting members of the Commission, however, expressed the opinion that there had been no violation of Article 8. In their view, the decisions of the courts showed that the reasons for interfering with the applicant’s family life were sufficient and relevant. Moreover, the decision-making process was such as to enable the applicant to be sufficiently involved. In this regard, they noted that the applicant could be in contact with a mediator of the Erkrath Youth Office, was heard by the District Court and could file an appeal with the Regional Court. 42. Two other dissenting members of the Commission expressed the opinion that the combination of the refusal to order an independent psychological report or to provide details on the basis of the District Court’s evaluation and the applicant’s inability to present arguments advocating such a report or evaluation at a hearing before the Regional Court had a particularly adverse effect on his interests because access to the child had originally been denied by reason of the mother’s objections, which she had communicated to the child. In these circumstances, the applicant was not involved in the decision-making process, seen as a whole, to a degree sufficient to provide him with the requisite protection of his interests. The two dissenting members thus concluded that there had been a violation of Article 8. |
Bezug zum Gesetz
I. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention 29. Der Antragsteller beschwert sich, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, seinen Antrag auf Umgang mit seinem unehelichen Sohn abzulehnen, eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention darstelle, dessen relevanter Teil folgendes vorsieht: "1. Everyone has the right to respect for his
... family life ... . A. Dem Gericht vorgetragene Argumente 1. Der Antragsteller 30. Der Antragsteller brachte vor, dass er mit der Mutter und ihrem gemeinsamen Kind eine Familie gebildet habe, bis seine Beziehung zur Mutter zerbrach, als das Kind anderthalb Jahre alt war. Er stellte fest, dass diese Situation mit der eines geschiedenen Ehepaares vergleichbar war und dass ihm konsequenterweise ein Recht auf Umgang mit seinem Kind hätte gewährt werden sollen wie einem geschiedenen Vater. Er behauptete, er habe unter Vorurteilen gelitten aufgrund der einschlägigen Regelungen des deutschen Rechts bezüglich der Kontakte zwischen Vätern und unehelichen Kindern, speziell § 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das zu dieser Zeit in Kraft war. Dieser wurde nicht aufgehoben bis zum Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts. Dem Antragsteller zufolge basierte die Begründung des Bundesverfassungsgerichtes immer noch auf § 1711 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er beschwert sich, dass das Verhalten der deutschen Gerichte zu dieser Zeit für den Kontaktabbruch zwischen ihm und seinem Sohn seit 1991 verantwortlich war. Das Verhalten der deutschen Gerichte erlaubte der Mutter, die Kontakte abzubrechen und seinen Sohn zu beeinflussen, mit dem Ergebnis, dass er dann jeden Kontakt mit seinem Vater verweigerte. Obwohl der Antragsteller einen neuen Antrag auf Umgang mit seinem Sohn nach dem 1. Juli 1998 stellen könne, seien damals Jahre verloren gegangen und mit ihnen die Chance auf bedeutungsvolle Kontakte zwischen ihm und seinem Sohn. 31. Zusätzlich, aufgrund der langen Zeit, die seit dem letzten Kontakt vergangen ist, wurde ihm das Kind entfremdet. Experten haben festgestellt, dass dieses Problem nicht ohne spezialisierte psychologische Unterstützung gelöst werden kann. Eine solche Unterstützung sei nur möglich und habe nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter zustimme und kooperiere. Wie auch immer, es sei zu erwarten, dass der Sohn des Antragstellers, der derzeit mehr als dreizehn Jahre alt sei, Kontakte mit seinem Vater ablehnen werde. In der Regel legen die Entscheidungen der deutschen Berufungsgerichte erheblichen Wert auf den Willen eines Kindes in diesem Alter, dessen Meinung in Betracht gezogen werden muss bezüglich elterlichen Umgang und sie würden wahrscheinlich dem Vater Umgangsrechte mit dem Kind gegen dessen Willen nicht gewähren. 32. In ihren Entscheidungen verweigerten beide, das Amtsgericht Mettmann und das Landgericht Wuppertal, dem Antragsteller den Umgang mit seinem Sohn aufgrund der schlechten Beziehung zwischen den Eltern, die das Kind in einen Loyalitätskonflikt bringen würde, und weil das Kind in den beiden gerichtlichen Anhörungen seinen Vater "scheußlich" und "blöd" genannt habe, unter der Hinzufügung, dass er ihn unter keinen Umständen sehen wolle. Bei der zweiten Anhörung sagte das Kind, das damals fast sechs Jahre alt war: "Mami sagt immer, Egbert ist nicht mein Vater. Mami hat Angst vor Egbert." Dem Antragsteller zufolge wurde dies Erklärung unter dem Einfluss der Mutter abgegeben oder durch ihr engeres Umfeld und mit ihrem Einverständnis. Eine andere Aussage des Kindes, aufgezeichnet vom Gericht, zeige, dass die Mutter das Kind verschreckt habe, indem sie weggelaufen sei, als sie den Vater zufällig traf. 33. Diese Aussagen des Kindes waren, nach dem Vortrag des Antragstellers, extrem wichtig, weil sie zeigten, dass die Mutter das Kind gegen den Vater programmierte, ihn zum Opfer dessen machte, was als Parental Alienation Syndrome (PAS) bezeichnet wird. Das Kind wies daraufhin jeglichen Kontakt zum Vater vollständig ab. Wenn zu dieser Zeit ein Bericht eines kompetenten Familien- oder Kinderpsychologen hinzugezogen worden wäre, hätte er zeigen können, dass das Kind von der Mutter gegen den Vater beeinflusst oder benutzt wurde. Aus diesem Grund war die Entscheidung zweier Gerichte, keinen Experten hinzuzuziehen, wie von ihm beantragt und gefordert, nicht nur eine Verletzung der Interessen des Vaters, sondern auch eine Verletzung der Rechte des Kindes, zumal Kontakte zum anderen Elternteil mittel- und langfristig im besten Interesse des Kindes gewesen wären. 34. Durch die Verweigerung des Umgangs für den Vater und durch Regelungen zugunsten der allein sorgeberechtigten Mutter, verletzten die deutschen Gerichte, einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, die verfassungsgemäße Pflicht des Staates, seine Bürger vor Verletzung ihrer Rechte durch Privatpersonen zu schützen. Der Staat muss die Einhaltung der Menschenrechte gemäß seinem grundgesetzlichen Auftrages unterstützen. 35. Die Ergebnisse amerikanischer Untersuchungen bezüglich PAS seien seit 1984 und 1992 verfügbar. Sie führten sehr bald zu einer grossen Anzahl von Fachpublikationen und fanden Berücksichtigung bei amerikanischen und kanadischen Gerichten in ihrer Rechtsprechung. Wenn Deutschland bereit gewesen wäre, sich die Forschungsergebnisse aus den Vereinigten Staaten - wo weit höhere Forschungsetats zur Verfügung stehen – zu eigen zu machen und darauf gestützt zu handeln, hätte das Gericht damals eine differenziertere Entscheidung getroffen, weil der Richter, der das Kind befragte, die Äußerungen des Kindes zur Zurückweisung des Vaters differenzierter hätte auslegen können. Zumindest jedoch hätte das Gericht einen kompetenten Familienexperten mit der speziellen Psychodynamik der Familienbeziehungen beauftragen können. 36. Der Antragsteller folgerte, dass die deutschen Behörden ihre Pflicht gemäß Artikel 8 der Konvention, die Menschenrechte der Bürger zu schützen, in dem sie die Ergebnisse internationaler Forschungen zu PAS in deutschen Jugendämtern und Familiengerichten bekannt machen und geeignete Fortbildungen angeboten werden, bis heute verletzt haben. 2. Die Regierung 37. Die Regierung gab unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtes (Entscheidung Marckx v. Belgien vom 13. Juni 1979, Reihe A Nr. 30 und die Entscheidung Keegan v. Irland vom 26. Mai 1994, Reihe A Nr.290) zu, dass die Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn unter den Begriff des Familienlebens gemäß Artikel 8 Abs. 1 falle. Trotzdem wird in ihrer Stellungnahme behauptet, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Recht eines Vaters auf Umgang mit einem nichtehelichen Kind insofern nicht gegen diesen Anspruch verstoßen würde. Die Regierung gab allerdings zu, dass die auf dieser Gesetzgeslage beruhenden deutschen Gerichtsentscheidungen im Fall des Antragstellers einen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8 Abs. 1 darstellten. 38. Angesichts der durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Kriterien bezüglich der positiven Obliegenheiten, die sich aus einer effektiven Achtung des Familienlebens ergäben, wie auch angesichts der Voraussetzungen für einen Eingriff, wie in Artikel 8 Abs. 2 aufgeführt (s. oben Entscheidung Marckx ./. Belgien, die Entscheidung Johnston ./. Irland vom 18. Dezember 1986, Serie A, Nr. 112, und siehe oben die Entscheidung Keegan ./. Irland) bestand die Regierung darauf, dass die vom deutschen Gesetzgeber mit Blick auf die besondere Situation nichtehelichen Kinder erlassenen gesetzlichen Bestimmungen durch die den vertragsschließenden Parteien zugestandenen Ermessensspielraum gedeckt würden. 39. Die Regierung erwog, dass die einschlägigen Entscheidungen deutscher Gerichte in Übereinstimmung mit dem deutschem Recht gefällt wurden und dass sie dazu gedient haben, die Interessen des Kindes des Antragstellers zu schützen. Auch sei der dieser Beschwerde zugrunde liegende Eingriff notwendig gewesen in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne von Artikel 8 Abs. 2. Die Regierung trug vor, dass bei deutschen Gerichten das Kindeswohl oberstes Leitprinzip sei. Daher sei auch die Verweigerung eines Umgangsrechtes, das nur unter Zwang hätte umgesetzt werden können, verhältnismäßig zum verfolgten Zweck. Die Regierung wies darauf hin, dass sich das Landgericht bei seinem Beschluss auf seine eigenen Eindrücke gestützt habe, nachdem es das Kind angehört hatte. Nach deutschem Recht sei es nicht möglich, die Parteien zu einer Familientherapie zu verpflichten, um die Bedingungen für ein Umgangsrecht zu schaffen und dass es nicht im besten Intesse des Kindes läge, angesichts der Konflikte zwischen den Eltern eine Vermittlung zu beschließen. [Anmerkung: Genau letzteres ist aber die Rechtssituation nach dem neuen Kindschaftsrecht !] 3. Die Kommission 40. Nachdem sie ausgeschlossen hat, dass es im vorhandenen Fall eine Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention gegeben hat, hielt die Kommission es nicht für notwendig, über die vermutete Verletzung von Artikel 8 alleine zu entscheiden. Sie übernahm daher die Argumente, die eingebracht wurden, um Artikel 8 in Zusammenhang mit Artikel 14 zu beachten, mit der Folge, dass die von der Mutter des Kindes vorgebrachten Einwände einen starken Einfluss auf die Entscheidungen der deutschen Gerichte gehabt zu haben scheint. Die Kommission findet weiterhin, dass die Gerichte es unterlassen haben zu prüfen, ob der Eingriff notwendig war, insbesondere haben sie versäumt zu prüfen, ob die Verweigerung des Umgangs notwendig war im Interesse von C.´s Wohlergehen. Unter diesem Aspekt unterscheidet sie den vorliegenden Fall von solchen, in denen die Amtsgerichte zu dem Schluss kamen, dass die Verweigerung des Umganges im Interesse des Kindes nötig sei, nachdem sie einen detaillierten Bericht von (freien Trägern) der Sozialarbeit oder Gutachten von Ärzten erhalten haben. Der Kommission zufolge gibt es keine vernünftige Verhältnismäßigkeit zwischen den verwendeten Mitteln und dem verfolgten Ziel. 41. Zehn Mitglieder der Kommission, die anders dachten, drückten die Meinung aus, dass es keine Verletzung von Artikel 8 gegeben habe. Aus ihrer Sicht zeigten die Entscheidungen der Gerichte, dass die Gründe, sich in das Familienleben des Antragstellers einzumischen, ausreichend und relevant waren. Vielmehr war der Prozess der Entscheidungsfindung derart, dass der Antragsteller in der Lage war, ausreichend beteiligt zu sein. Unter diesem Gesichtspunkt bemerkten sie, dass der Antragsteller in Kontakt mit einem Vermittler des Erkrather Jugendamtes sein konnte, beim Amtsgericht angehört wurde und beim Landgericht Widerspruch einlegen konnte. 42. Zwei weitere anders denkende Mitglieder der Kommission waren der Meinung, dass die Kombination aus der Weigerung, einen unabhängigen psychologischen Bericht anzuordnen oder sich Einzelheiten auf der Basis der Erhebung des Amtsgerichtes und die Unmöglichkeit für den Antragsteller, mit Argumenten einen solchen Bericht oder Erhebung bei einer Anhörung vor dem Landgericht zu befürworten, teilweise abweisende Auswirkungen auf seine Interessen hatte, weil der Umgang mit dem Kind ursprünglich abgelehnt wurde aufgrund der Abneigung der Mutter, die sie auf das Kind übertragen hatte. Unter diesen Umständen war der Antragsteller nicht derart in den Prozess der Entscheidungsfindung eingebunden, der, als Ganzes betrachtet, nicht ansatzweise erfolgversprechend war, ihm den nötigen Schutz seiner Interessen zu gewähren. Diese zwei Mitglieder mit einer anderen Meinung schlossen, dass Artikel 8 durchaus verletzt wurde. |
(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
a) unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten muß ohne Unterschied des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischen oder sonstigen Anschauungen, nationalen oder sozialen Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status gewährleistet werden.
Artikel 41 [Gerechte Entschädigung]
Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
Deutschland, Umgangsrecht, Umgangsausschluss, europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, Artikel 6, Artikel 8, Artikel 14, Europäischer Menschenrechtsgerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, Elsholz, Menschenrechtsverletzung, Europäischer Gerichtshof, Menschenrecht Besuch, 25735/94, Schadensersatz, Schmerzensgeld, immaterieller Schaden, Entschädigung, Verweigerung Umgangsrecht, Umgangsboykott, Loyalitätskonflikt, PAS, Parental Alienation Syndrome, Besuchsrecht, § 1705 BGB, § 1711 BGB, Recht auf Familienleben, faires Verfahren, Eltern-Kind-Entfremdung
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