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Deutschland wurde mit Urteil
vom 13.7.2000 wegen Verweigerung des Umgangsrechts
durch den Europäischen Gerichtshof verurteilt (Fall Elsholz).
Hier nun weitere Reaktionen auf diese Entscheidung:
Rechte der Väter gestärkt
Achtung des Familienlebens auch bei Ausweisungen zu beachten
gel. FRANKFURT, 25. Juli. Unverheiratete oder geschiedene Väter, die Kontakt zu ihren Kindern halten wollen, dabei jedoch am Widerstand der nationalen Behörden und Gerichte scheitern, erhalten Unterstützung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Die Straßburger Richter verkündeten vor kurzem zwei Urteile, in denen sie feststellten, die Niederlande und Deutschland hätten das Recht zweier Väter auf Achtung des Familienlebens verletzt und damit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen.
Dem deutschen Vater, der nach der Trennung von der Mutter seines Sohnes vergeblich versucht hatte, eine Erlaubnis zum persönlichen Kontakt mit dem Kind zu bekommen, sprach der Straßburger Gerichtshof eine Entschädigung in Höhe von 35 000 Mark für den immateriellen Schaden zu, den er durch die Missachtung seiner Rechte erlitten habe (Urteil im Fall Elsholz vom 13. Juli). In dem niederländischen Fall wurde dem Kläger, einem türkischen Staatsangehörigen, dem die niederländischen Behörden ein Besuchsrecht verweigert hatten und der zudem aus den Niederlanden ausgewiesen worden war, eine Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen in Höhe von 22 000 niederländischen Gulden zugesprochen (Urteil im Fall Ciliz vom 11. Juli - Doc-Datei - Html-Datei).
Der deutsche Kläger, ein 53 Jahre alter Mann aus Hamburg, hatte vergeblich versucht, ein Recht auf persönlichen Umgang mit seinem Sohn zu erhalten. Dies wurde ihm von den Gerichten Anfang der neunziger Jahre mit dem Hinweis verwehrt, die Beziehung zwischen dem Kläger und der Mutter des Kindes sei so gespannt, dass es nicht dem Wohl des Kindes diene, wenn dem Vater ein Besuchsrecht zugesprochen werde. Nach den damals geltenden Vorschriften zur elterlichen Sorge für nicht eheliche Kinder hatten die Väter nur eine sehr schwache Stellung. Mit der Reform des Kindschaftsrechts 1997 wurden ihre Rechte gestärkt. Der ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts Mettmann waren zwei ausführliche Gespräche mit dem Kind vorausgegangen; ein psychologisches Gutachten wurde nicht eingeholt. Das Landgericht Wuppertal bestätigte 1993 die Entscheidung des Amtsgerichts; die Eltern wurden dazu nicht angehört. Die Beschwerde des Vaters beim Bundesverfassungsgericht, dass sein Recht auf Achttung des Familienlebens verletzt sei, blieb ohne Erfolg.
Strengere Maßstäbe als die deutschen Verfassungsrichter legten nunmehr die Richter am Straßburger Gerichtshof an. Sie rügten in ihrem Urteil, dass kein psychologisches Gutachten zu der Frage eingeholt worden sei, ob ein Besuchsrecht des Vaters dem Wohl des Kindes diene. Außerdem beanstandet der Straßburger Gerichtshof, dass das Landgericht Wuppertal die Eltern nicht angehört habe. Aufgrund dieser Versäumnisse sei das Recht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens sowie sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.
Im Fall des türkischen Klägers gegen die Niederlande wird, wie schon in früheren Entscheidungen aus Straßburg, deutlich, dass der Gerichtshof dem Recht auf Familienleben auch im Zusammenhang mit der Ausweisung von Ausländern große Bedeutung zumisst. Der türkische Vater, der vor dem Gerichtshof geklagt hatte, war 1995 aus den Niederlanden ausgewiesen worden, weil er keine Arbeit mehr hatte. Nach Meinung der niederländischen Behörden und Gerichte war der Kontakt zwischen Vater und Sohn nicht so eng, als dass er einer Ausweisung entgegengestanden hätte. Die Pflicht zum Schutz des Familienlebens gehe nicht so weit, dass ein Staat gehalten wäre, einen Ausländer so lange im Land zu behalten, bis sich Familienbande entwickelt hätten, argumentierte die niederländische Regierung.
Parallel zu den Gerichtsverfahren, die der Ausweisung des Vaters galten, liefen vor niederländischen Gerichten auch noch Verfahren, in denen der Vater ein Recht auf regelmäßigen Kontakt mit seinem Sohn beanspruchte. Dies war ihm bislang unter anderem mit dem Hinweis verweigert worden, er habe sich erst, als seine Ausweisung drohte, um regelmäßigen Kontakt mit seinem Sohn bemüht. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob dem Vater ein Besuchsrecht zusteht, ist noch nicht getroffen.
Der Gerichtshof rügte, die niederländischen Gerichte hätten es versäumt, die Verfahren zum Besuchsrecht und zur Ausweisung zu koordinieren. Mit der Ausweisung sei die Entscheidung über das Besuchsrecht vorweggenommen worden. Vor allem sei dem Kläger dadurch die Möglichkeit genommen worden, sich an den weiteren Verfahren zum Besuchsrecht zu beteiligen, obwohl dies offensichtlich erforderlich gewesen wäre. Wegen dieser Versäumnisse sei der Kläger in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt worden.
An die
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Postfach 48 20
76031 Karlsruhe
21.7.2000
Betr.: Strafanzeige wegen vorsätzlicher Rechtsbeugung
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß Pressemeldung der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung vom 15.7.2000, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall des nichtehelichen Vaters Elsholz die Bundesrepublik wegen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention am 14.7.2000 zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Wie man dem in der Anlage befindlichen vorläufigen Urteilstenor zu entnehmen vermag, wurde dem Beschwerdeführer per Urteil des Familiengerichtes Mettmann der Besuchskontakt zu seinem nichtehelichen Kind untersagt und dieses rechtswidrige Urteil wurde noch zusätzlich vom Landesgericht Wuppertal bestätigt.
Gegen die am Verfahren beteiligten Richter beim Familiengericht Mettmann und beim Landesgericht Wuppertal stelle ich hiermit
Strafanzeige wegen des begründeten Verdachtes der vorsätzlichen Rechtsbeugung im Amt.
Begründung:
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde bereits am 5.12.1952 durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert. Anläßlich dieser Ratifizierung wurde durch den damaligen Bundespräsidenten ein Ermächtigungsgesetz erlassen. Aufgrund dieses Ermächtigungsgesetzes erging gemäß Art. 59,Abs.2 (GG) der bindende Rechtsanwendungsbefehl an alle staatlichen Organe, die eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen in das innerstaatliche Recht zu transformieren, das nationale Recht entsprechend fortzubilden und die Bestimmungen der EMRK im Range von Bundesrecht anzuwenden. Auch wenn das BGB zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichtes Mettmann für das Besuchsrecht nichtehelicher Väter etwas anderes bestimmte, geht die EMRK nach eindeutiger Rechtsprechung unseres Verfassungsgerichtes vor, da wegen der Völkerfreundlichkeit der Verfassung nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber gegen bestehende völkerrechtliche Verträge verstoßen will. (BVerfG 30, 272/284; 63, 334/358; 74, 358/370).
Für den Fall, daß die am Verfahren Elsholz beteiligten Richter den Einwand vorbringen, von den bindenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nichts gewußt zu haben mache ich darauf aufmerksam, daß laut Gesetz Unkenntnis nicht vor Bestrafung schützt.
Vielmehr besteht ein erheblicher und begründeter Verdacht, daß die kritisierten Richter, durch Macht korrumpiert, gewohnheitsmäßig, kaltblütig und vorsätzlich die Menschenrechte verletzten. Einerseits kann mit an Wahrscheinlichkeit grenzender Sicherheit davon ausgegangen werden, daß zum Richteramt befähigte Volljuristen sehr wohl über die EMRK und die sich daraus ergebenden bindenden Verpflichtungen informiert sind. Andererseits hat der Gesetzgeber gerade für Zweifelsfälle wie den Fall Elsholz die Sonderregelung geschaffen, durch Richtervorlage beim Verfassungsgericht eine bindende rechtliche Klärung herbeizuführen.
Beide Richter haben jedoch, vermutlich wegen ihrer omnipotenten Machtstellung und wegen ihrer nicht zur Sache gehörenden persönlichen Wertvorstellungen auf die Möglichkeit einer Richtervorlage verzichtet, was den Verdacht impliziert, mindestens grob ermessensfehlerhaft unter stillschweigender Billigung von Menschenrechtsverletzungen gehandelt zu haben. Unter Berücksichtigung des Urteils des Verfassungsgerichtes, nach dem die Verfahrensführung auch die Persönlichkeiten der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen hat, kann der Verzicht auf ein Sachverständigengutachten nur in dem Sinne gedeutet werden, daß beide beteiligten Richter unfähig zu einer sachgerechten Verfahrensgestaltung sind. Sie müßten daher zum Schutz der Allgemeinheit aus dem Amt entfernt werden.
Ferner weise ich darauf hin, daß unsere Rechtsprechung im Namen des Volkes geschieht. Auch ich bin Mitglied des Deutschen Volkes. Wenn zwei durch Macht korrumpierte oder unfähige Richter im Namen des Volkes gegen international respektierte Menschenrechte verstoßen, dann machen sie das auch in meinem Namen. Dagegen muß ich mich mit aller Schärfe verwahren.
Eine Strafverfolgung halte ich allein schon aus dem Grunde für zwingend erforderlich, weil nur so das staatliche Wächteramt zum Schutz der mitbetroffenen Kinder wirksam ausgeübt werden kann.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Ihr
- Peter Brumann -
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e.V. - Stand dieser Seite: 3.8.2000
Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/internat/Elsholz-EGMR-00713-4.htm
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