a) setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;
      b) hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.

    (2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b) ist vertraulich.

    Artikel 39 Gütliche Einigung

    Im Falle einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.

    Artikel 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
    (1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
    (2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.

    Artikel 41 Gerechte Entschädigung
    Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

    Artikel 42 Urteile der Kammern
    Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikel 44 Absatz 2 endgültig.

    Artikel 43 Verweisung an die Große Kammer
    (1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen
    (2) Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
    (3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.

    Artikel 44 Endgültige Urteile
    (1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
    (2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,

      a) wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,
      b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
      c) wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.

    (3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

    Artikel 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen
    (1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder unzulässig erklärt werden, werden begründet.
    (2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

    Artikel 46 Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
    (1) Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
    (2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht die Durchführung.

    Artikel 47 Gutachten
    (1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.
    (2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.
    (3) Der Beschluß des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigter Mitglieder.

    Artikel 49 Begründung des Gutachten
    (1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
    (2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
    (3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

    Artikel 50 Kosten des Gerichtshofs
    Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.

    Artikel 51 Vorrechte und Immunität der Richter
    Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunität die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.

    (Anm.: Das Folgende ist bereits eingearbeitet, wird hier nur noch zur Erläuterung aufgeführt)

    Artikel 2
    (1) Abschnitt V der Konvention wird Abschnitt III der Konvention; Artikel 57 der Konvention wird Artikel 52 der Konvention; die Artikel 58 und 59 der Konvention werden gestrichen, und der Artikel 60 bis 66 der Konvention werden Artikel 53 bis 59 der Konvention.
    (2) Abschnitt I der Konvention erhält die Überschrift "Rechte und Freiheiten", und der neue Abschnitt III der Konvention erhält die Überschrift "Verschiedene Bestimmungen". Die Artikel 1 bis 18 und die neuen Artikel 52 bis 59 der Konvention erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften.
    (3) Im neuen Artikel 56 werden in Absatz 1 nach dem Wort "Konvention" die Worte "vorbehaltlich des Absatzes 4" eingefügt; in Absatz 4 werden die Worte "der Kommission für die Behandlung der Gesuche" und "gemäß Artikel 25 dieser Konvention" jeweils durch die Worte "des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden" und "gemäß Artikel 34" ersetzt. Im neuen Artikel 58 Absatz 4 werden die Worte "nach Artikel 63" durch die Worte "nach Artikel 56" ersetzt.
    (4) Das Zusatzprotokoll zur Konvention wird wie folgt geändert:

      a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften, und
      b) in Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "gemäß Artikel 63" durch die Worte "gemäß Artikel 56" ersetzt.

    (5) Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:

      a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften;

      b) In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "des Artikels 63" durch die Worte "des Artikels 56" ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

        "Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne Artikel annimmt".

      c) Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen.

    (8) Protokoll Nr. 9 wird aufgehoben.

    Artikel 3
    (1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung gebunden zu sein, ausdrücken.

      a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
      b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

    (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

    Artikel 4
    Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Jahr nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Von dem Tag an, an dem alle Vertragsparteien der Konvention ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Von dem Tag an, an dem alle Vertragsparteien der Konvention ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, können nach Maßgabe des Protokolls die neuen Richter gewählt und alle weiteren zur Errichtung des neuen Gerichtshofs erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

    Artikel 5
    (1) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 endet die Amtszeit der Richter, der Kommissionsmitglieder, des Kanzlers und des stellvertretenden Kanzlers am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
    (2) Bei der Kommission anhängige Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht für zulässig erklärt worden sind, werden vom Gerichtshof nach Maßgabe dieses Protokolls geprüft.
    (3) Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, werden innerhalb eines Jahres von den Mitgliedern der Kommission weiter bearbeitet. Beschwerden, deren Prüfung von der Kommission innerhalb des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen worden ist, werden dem Gerichtshof zugeleitet; dieser prüft sie nach Maßgabe dieses Protokolls als zulässige Beschwerden
    (4) Bei Beschwerden, zu denen die Kommission nach Inkrafttreten des Protokolls nach dem bisherigen Artikel 31 der Konvention einen Bericht angenommen hat, wird der Bericht den Parteien übermittelt, die nicht das Recht haben ihn zu veröffentlichen. Die Rechtssache kann nach den vor Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Bestimmungen dem Gerichtshof vorgelegt werden. Der Ausschuß der Großen Kammer bestimmt, ob eine der Kammern oder die Große Kammer die Sache entscheidet. Wird die Sache von einer Kammer entschieden, so ist ihre Entscheidung endgültig. Sachen, die nicht dem Gerichtshof vorgelegt werden, behandelt das Ministerkomitee nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention.
    (5) Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht entschieden sind, werden der Großen Kammer des Gerichtshofs vorgelegt; diese prüft sie nach Maßgabe dieses Protokolls.
    (6) Beim Ministerkomitee anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention entschieden sind, werden vom Ministerkomitee nach jenem Artikel abgeschlossen.

    Artikel 6
    Hat ein Hoher Vertragschließender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der nach den bisherigen Artikeln 25 oder 46 der Konvention die Zuständigkeit der Kommission oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig.

    Artikel 7
    Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedsstaaten des Rates

      a) jede Unterzeichnung;
      b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
      c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls oder einzelner seiner Bestimmungen nach Artikel 4;
      d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.


    Allgemeines:

    Die neue Anschrift des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) lautet:

    European Court of Human Rights
    - Registry -
    F-67075 Straßbourg - Cedex
    Tel. 00333 884 1-24 92
    Fax 00333 884 1-27 62

    Das 11. Protokoll gestaltet den Kontrollmechanismus nach der Europäischen Menschenrechtskonvention grundlegend um. An die Stelle der Europäischen Kommission für Menschenrechte, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Ministerkomitees des Europarates tritt der ständige Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

    1981 gab es 400 Beschwerden; 1993 waren es bereits 2.000. Januar 1994 waren 2.700 Beschwerden anhängig, von denen die Kommission etwa 1.500 noch nicht angesehen hatte.

    Gegenwärtig (1994) dauert es über fünf Jahre, bis eine zulässige Individualbeschwerde abschließend vom Gerichtshof oder dem Ministerkomitee entschieden wird. Die Kommission und der Gerichtshof sind damit selbst nicht mehr in der Lage, den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention zu genügen und eine Entscheidung binnen angemessener Frist zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verfahren aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszugs zulässig sind. Es vergehen aber nicht selten viele Jahre, bis die innerstaatlichen Gerichte – in Deutschland ist die Anrufung des BVerfG Voraussetzung für die Zulässigkeit – über den Fall entschieden haben.

    Der Gerichtshof besteht aus je einem Richter für jeden Vertragsstaat. Der Gerichtshof entscheidet in Ausschüssen, Kammern und in der Großen Kammer. Der nationale Richter wirkt in der Kammer und in der Großen Kammer (notwendig) mit, wenn eine gegen den betroffenen Staat gerichtete Beschwerde verhandelt wird.

    Ausschüsse bestehen aus 3 Richtern, die Kammern aus 7 Richtern und die Große Kammer aus 17 Richtern.

    Die Ausschüsse werden von einer Kammer für eine bestimmte Zeit gebildet. Sie übernehmen die Filterfunktion der bisherigen Kommission und können Individualbeschwerden für unzulässig erklären (einstimmig). Die Zulässigkeitsbedingungen bleiben unverändert.

    Kammern werden vom Gerichtshof für eine bestimmte Zeit gebildet. Richter können auch mehreren Kammern zugleich angehören.


    Verfahrensablauf:

    Die Beschwerde kann von den Betroffenen unter den bisherigen Bedingungen eingelegt werden.

    (Achtung ! Innerhalb von sechs Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung.)

    An die Kanzlei
    des Europäischen Gerichtshofs
    für Menschenrechte (EGMR)

    - eine kurze Zusammenfassung der Beschwerde

    - die Angabe der verletzten Konventionsrechte

    - die Angabe der innerstaatlichen Rechtsbehelfe, von denen Gebrauch gemacht wurde

    - eine Liste der ergangenen amtlichen Entscheidungen. Bei jeder Entscheidung angeben wann ergangen, von welchem Gericht oder welcher Behörde sie getroffen wurde, und in Kurzform was entschieden wurde. - Die Entscheidungen müssen in Fotokopie beigefügt werden.


Anmerkung:

1. Ob hier zukünftig noch das bisherige oder ein anderes Formular eingesetzt wird muß noch geklärt werden. Sollte des Formular noch eingesetzt werden erfolgt Zusendung durch die Kanzlei nach Eingang der Beschwerde.

2. Die Amtssprache ist englisch oder französisch. Die Einlegung der Beschwerde kann jedoch auch in Deutsch erfolgen. Dieses kann jedoch zu einer Verzögerung in der Bearbeitung führen wegen der notwendigen Übersetzung.

Weiterer Ablauf: (Kurzfassung)

  • Einlegung der Beschwerde bei der Kanzlei und möglicherweise Korrespondenz dazu
  • Registrierung der Beschwerde, Zuweisung an eine Kammer und Ernennung eines Berichterstatters
  • Prüfung durch den Ausschuß von 3 Richtern (Anm.: mit einem deutschen Richter)
  • Entscheidung des Ausschusses (einstimmig); daß die Beschwerde unzulässig ist; diese -negative- Entscheidung ist endgültig oder
  • Verweisung an die Kammer (Anm.: 7 Richter, davon ein deutscher Richter)
  • Zustellung der Beschwerde an die Regierung (des Beschwerdeführers)
  • Ermittlung der Tatsachen; Schriftsätze der Beteiligten
  • mündliche Verhandlung (der Kammer)
  • Entscheidung über die Zulässigkeit durch die Kammer (Anm.: 7 Richter, davon ein deutschen Richter)
  • Möglichkeit von Vergleichsverhandlungen
  • Urteil über die Frage der Verletzung der EMRK durch die Kammer oder möglicherweise durch die Große Kammer (Anm.: 17 Richter, davon ein deutscher Richter).

  • Anmerkung:

    Falls Fehler enthalten, unvollständig oder Klärungsbedarf, bitte Rückäußerung an die Verfasser. Danke.


    Ergänzung:

    Bundesverfassungsgerichtsbeschlüsse, die besagen, daß eine Verfassungsbeschwerde nicht auf die Menschenrechtskonvention gestützt werden kann, soweit es um die Rüge EMRK-Verletzung geht (gleichwohl sind die Vorschriften deutschen Rechts im Sinne der Konvention auszulegen und insofern zu berücksichtigen):

    BVerfGE vom 14.Jan.1960, NJW 1960, 1243 (Anm. von Guradze)
    BVerfGE 34, 384 (395), Beschl. v. 14.03.1973 (2 BvR 621, 622, 635, 912/72)
    BVerfGE 41, 88 (105f), Beschl. v. 17.12.1975 (1 BvR 548/68);
    BVerfGE 41, 126 (149), Beschl. v. 13.01.1976 (1 BvR 631/69 und 24/70);
    BVerfGE 64, 135 (150f), Beschl. v. 17.05.1983 (2 BvR 731/80);
    BVerfG NJW 1984, 1293 (1294), Beschl. v. 19.03.1984 (2 BvR 1/84);
    BVerfGE 74, 102 (128), Beschl. v. 13.01.1987 (2 BvR 209/84).

    Steinberger ZaöRV 48 (1988), 1 (7)


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