Arbeitskreis Eltern
für Kinder (e.
V. ) i.G. - Bundesverband
gegen eine vaterlose Gesellschaft
Reinhold Schoeler, Tel./Fax: (0421)
53 46 67 - rsbn@vossnet.de
Dieter Mark, Tel./Fax: (0421) 57 13 73 - dmbh@vossnet.de
WIR INFORMIEREN:
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER
MENSCHENRECHTE
UND GRUNDFREIHEITEN (EMRK)
Die Konvention wurde am 05.12.1952 durch die BRD ratifiziert. Mit dem Ratifizierungsgesetz ist gemäß Art. 59 Abs. 2 GG an alle staatlichen Organe der Rechtsanwendungsbefehl ergangen, diese im Range von Bundesrecht in das innerstaatliche Recht transformierten Normen anzuwenden und das nationale Recht entsprechend fortzubilden. Auch wenn die entgegenstehende BGB-Regelung jüngeren Rechts ist, geht die EMRK nach eindeutiger Bundersverfassungsgerichts-Rechtsprechung vor, da wegen der Völkerrechtsfreundschaft des Grundgesetzes nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber gegen bestehende völkervertragsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wollte (BVerfGE 30, 272/284; 63, 343/358; 74, 358/370). Es handelt sich damit um sog. lex spezialis-Gesetze.
Die einzelnen Artikel: (neue Fassung)
| 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte 2 Recht auf Leben 3 Verbot der Folter 4 Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit 6 Recht auf ein faires Verfahren (Anm.: Verfahrensdauer) 7 Keine Strafe ohne Gesetz 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit |
11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 12 Recht auf Eheschließung 13 Recht auf wirksame Beschwerde 14 Verbot der Benachteiligung (Anm.: Diskriminierung) |
| Zusatzprotokoll:
1 Schutz des Eigentums Protokoll Nr. 4 1 Verbot der Freiheitsentziehung wg. Schulden Protokoll Nr. 6 1 Abschaffung der Todesstrafe |
3 Verbot des Außerkraftsetzens 4 Verbot von Vorbehalten 5 Räumlicher Geltungsbereich 6 Verhältnis zur Konvention 7 Unterzeichnung und Ratifikation 8 Inkrafttreten 9 Aufgaben des Verwahrers Protokoll Nr. 7 1 Verfahrensrechtl. Schutzvorschr. Ausweisung von
Ausländern 3 Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen 4 Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt und bestraft zu werden 5 Gleichberechtigung der Ehegatten 6 Räumlicher Geltungsbereich |
Protokoll Nr. 11
Das Protokoll Nr. 11 wurde am 11.05.1994 durch die BRD ratifiziert. Es findet Anwendung Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, weil es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Am 01.11.1998 tritt das Protokoll Nr. 11 in Kraft. Es ergeben sich folgende Änderungen:
Das Sekretariat und die Kommission für Menschenrechte beenden zum 31.10.1998 ihren Dienst. Dort noch befindliche nicht abgeschlossene Beschwerden werden durch die Kommission bis zu einem Jahr weiter bearbeitet. Danach erfolgt Übergabe an den ständigen Gerichtshof.
Am 01.11.1998 beginnt der neue ständige Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit seiner Tätigkeit.
Artikel 19 Einrichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen
Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen
dazu übernommen haben, wird der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte, im folgenden als "Gerichtshof" bezeichnet, errichtet.
Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.
Artikel 20 Zahl der Richter
Die Zahl der Richter des Gerichtshof entspricht derjenigen der Hohen
Vertragschließenden Teile.
Artikel 25 Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter
Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in
der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden. Der Gerichtshof
wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt.
Artikel 26 Plenum des Gerichtshofs
Das Plenum des Gerichtshofs
a) wählt seinen Präsidenten und einen oder
zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,
b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum
c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl
ist zulässig,
d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs und
e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler.
Artikel 27 Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
(1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in der Großen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
(2) Der Kammer und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für den als Partei beteiligten Staat gewählte Richter an, wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, eine von diesem Staat benannte Person an, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt.
(3) Der Großen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Große Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Großen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für den als Partei beteiligten Staat mitgewirkt hat.
Artikel 28 Unzulässigkeitserklärungen
der Ausschüsse
Ein Ausschuß (Anm.: drei Richter, davon einer aus dem beklagten
Staat) kann durch einstimmigen Beschluß eine nach Art. 34
erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder
im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung
getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig.
Artikel 29 Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
1. Ergeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit der nach Art. 34 erhobenen Individualbeschwerden.
2. Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Art. 33 erhobenen Staatenbeschwerden.
3. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen anders entscheidet.
Artikel 30 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.
Artikel 31 Befugnisse der Großen Kammer
Die Große Kammer
a) entscheidet über nach Art. 33 oder Artikel
34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel
30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen
worden ist, und
b) behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.
Artikel 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs
1. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34 und 47 befaßt wird.
2. Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs so entscheidet der Gerichtshof.
Artikel 33 Staatenbeschwerden
Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil anrufen.
Artikel 34 Individualbeschwerden
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppen, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Artikel 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe (Anm.: BVerfG) in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.
(2) Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die
(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält.
(4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann das in jedem Stadium des Verfahrens tun.
Artikel 36 Beteiligung Dritter
(1) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist der Hohe Vertragschließende Teil, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
(2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschließenden Teil, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Artikel 37 Streichung von Beschwerden
(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zu der Annahme geben, daß
a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht
weiterzuverfolgen beabsichtigt,
b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder
c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof
festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort , wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
Artikel 38 Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
(1) Erklärt der Gerichtshof die Beschwerde für zulässig, so
a) setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung
der Rechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die
betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen
erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;
b) hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine
gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte,
wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu
erreichen.
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe b) ist vertraulich.
Artikel 39 Gütliche Einigung
Im Falle einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.
Artikel 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof
auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.
(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit
zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders
entscheidet.
Artikel 41 Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle
dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des
beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene
Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht
der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung
zu, wenn dies notwendig ist.
Artikel 42 Urteile der Kammern
Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikel 44 Absatz
2 endgültig.
Artikel 43 Verweisung an die Große Kammer
(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer
kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache
an die Große Kammer beantragen
(2) Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen
Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage
der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu
oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große
Kammer die Sache durch Urteil.
Artikel 44 Endgültige Urteile
(1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.
(2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,
a) wenn die Parteien erklären, daß sie
die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen
werden,
b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der
Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder
c) wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung
nach Artikel 43 abgelehnt hat.
(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
Artikel 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen
(1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden
für zulässig oder unzulässig erklärt
werden, werden begründet.
(2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende
Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine
abweichende Meinung darzulegen.
Artikel 46 Verbindlichkeit und Durchführung
der Urteile
(1) Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in
allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil
des Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee
zuzuleiten; dieses überwacht die Durchführung.
Artikel 47 Gutachten
(1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten
über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention
und der Protokolle dazu betreffen.
(2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die
sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I dieser Konvention
und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen,
noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee
auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden
haben könnte.
(3) Der Beschluß des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof
zu beantragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen
des Komitees berechtigter Mitglieder.
Artikel 49 Begründung des Gutachten
(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.
(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende
Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine
abweichende Meinung darzulegen.
(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.
Artikel 50 Kosten des Gerichtshofs
Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.
Artikel 51 Vorrechte und Immunität der Richter
Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes
die Vorrechte und Immunität die in Artikel 40 der Satzung des Europarats
und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften
vorgesehen sind.
(Anm.: Das Folgende ist bereits eingearbeitet, wird hier nur noch zur Erläuterung aufgeführt)
Artikel 2
(1) Abschnitt V der Konvention wird Abschnitt III der Konvention; Artikel
57 der Konvention wird Artikel 52 der Konvention; die Artikel 58 und 59
der Konvention werden gestrichen, und der Artikel 60 bis 66 der Konvention
werden Artikel 53 bis 59 der Konvention.
(2) Abschnitt I der Konvention erhält die Überschrift "Rechte
und Freiheiten", und der neue Abschnitt III der Konvention erhält
die Überschrift "Verschiedene Bestimmungen". Die Artikel
1 bis 18 und die neuen Artikel 52 bis 59 der Konvention erhalten die im
Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften.
(3) Im neuen Artikel 56 werden in Absatz 1 nach dem Wort "Konvention"
die Worte "vorbehaltlich des Absatzes 4" eingefügt; in Absatz
4 werden die Worte "der Kommission für die Behandlung der Gesuche"
und "gemäß Artikel 25 dieser Konvention" jeweils durch
die Worte "des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden"
und "gemäß Artikel 34" ersetzt. Im neuen Artikel 58
Absatz 4 werden die Worte "nach Artikel 63" durch die Worte "nach
Artikel 56" ersetzt.
(4) Das Zusatzprotokoll zur Konvention wird wie folgt geändert:
a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll
aufgeführten Überschriften, und
b) in Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "gemäß Artikel
63" durch die Worte "gemäß Artikel 56" ersetzt.
(5) Protokoll Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften;
b) In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "des Artikels 63" durch die Worte "des Artikels 56" ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
"Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne Artikel annimmt".
c) Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen.
(8) Protokoll Nr. 9 wird aufgehoben.
Artikel 3
(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats,
welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie
können ihre Zustimmung gebunden zu sein, ausdrücken.
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Artikel 4
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von einem Jahr nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien
der Konvention nach Artikel 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch
das Protokoll gebunden zu sein. Von dem Tag an, an dem alle Vertragsparteien
der Konvention ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll
gebunden zu sein. Von dem Tag an, an dem alle Vertragsparteien der Konvention
ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu
sein, können nach Maßgabe des Protokolls die neuen Richter gewählt
und alle weiteren zur Errichtung des neuen Gerichtshofs erforderlichen
Maßnahmen getroffen werden.
Artikel 5
(1) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 endet die Amtszeit der Richter,
der Kommissionsmitglieder, des Kanzlers und des stellvertretenden Kanzlers
am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
(2) Bei der Kommission anhängige Beschwerden, die bis zum Tag
des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht für zulässig
erklärt worden sind, werden vom Gerichtshof nach Maßgabe
dieses Protokolls geprüft.
(3) Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für
zulässig erklärt worden sind, werden innerhalb eines Jahres
von den Mitgliedern der Kommission weiter bearbeitet. Beschwerden,
deren Prüfung von der Kommission innerhalb des genannten Zeitraums
nicht abgeschlossen worden ist, werden dem Gerichtshof zugeleitet;
dieser prüft sie nach Maßgabe dieses Protokolls als zulässige
Beschwerden
(4) Bei Beschwerden, zu denen die Kommission nach Inkrafttreten des Protokolls
nach dem bisherigen Artikel 31 der Konvention einen Bericht angenommen
hat, wird der Bericht den Parteien übermittelt, die nicht
das Recht haben ihn zu veröffentlichen. Die Rechtssache kann nach
den vor Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Bestimmungen dem Gerichtshof
vorgelegt werden. Der Ausschuß der Großen Kammer bestimmt,
ob eine der Kammern oder die Große Kammer die Sache entscheidet.
Wird die Sache von einer Kammer entschieden, so ist ihre Entscheidung endgültig.
Sachen, die nicht dem Gerichtshof vorgelegt werden, behandelt das Ministerkomitee
nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention.
(5) Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens
dieses Protokolls noch nicht entschieden sind, werden der Großen
Kammer des Gerichtshofs vorgelegt; diese prüft sie nach Maßgabe
dieses Protokolls.
(6) Beim Ministerkomitee anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des
Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht nach dem bisherigen Artikel
32 der Konvention entschieden sind, werden vom Ministerkomitee nach jenem
Artikel abgeschlossen.
Artikel 6
Hat ein Hoher Vertragschließender Teil eine Erklärung abgegeben,
mit der nach den bisherigen Artikeln 25 oder 46 der Konvention die Zuständigkeit
der Kommission oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten
anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten
beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung
für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig.
Artikel 7
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedsstaaten
des Rates
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls oder einzelner seiner
Bestimmungen nach Artikel 4;
d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit
diesem Protokoll.
Allgemeines:
Die neue Anschrift des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) lautet:
European Court of Human Rights
- Registry -
F-67075 Straßbourg - Cedex
Tel. 00333 884 1-24 92
Fax 00333 884 1-27 62
Das 11. Protokoll gestaltet den Kontrollmechanismus nach der Europäischen Menschenrechtskonvention grundlegend um. An die Stelle der Europäischen Kommission für Menschenrechte, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Ministerkomitees des Europarates tritt der ständige Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
1981 gab es 400 Beschwerden; 1993 waren es bereits 2.000. Januar 1994 waren 2.700 Beschwerden anhängig, von denen die Kommission etwa 1.500 noch nicht angesehen hatte.
Gegenwärtig (1994) dauert es über fünf Jahre, bis eine zulässige Individualbeschwerde abschließend vom Gerichtshof oder dem Ministerkomitee entschieden wird. Die Kommission und der Gerichtshof sind damit selbst nicht mehr in der Lage, den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention zu genügen und eine Entscheidung binnen angemessener Frist zu treffen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verfahren aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszugs zulässig sind. Es vergehen aber nicht selten viele Jahre, bis die innerstaatlichen Gerichte – in Deutschland ist die Anrufung des BVerfG Voraussetzung für die Zulässigkeit – über den Fall entschieden haben.
Der Gerichtshof besteht aus je einem Richter für jeden Vertragsstaat. Der Gerichtshof entscheidet in Ausschüssen, Kammern und in der Großen Kammer. Der nationale Richter wirkt in der Kammer und in der Großen Kammer (notwendig) mit, wenn eine gegen den betroffenen Staat gerichtete Beschwerde verhandelt wird.
Ausschüsse bestehen aus 3 Richtern, die Kammern aus 7 Richtern und die Große Kammer aus 17 Richtern.
Die Ausschüsse werden von einer Kammer für eine bestimmte Zeit gebildet. Sie übernehmen die Filterfunktion der bisherigen Kommission und können Individualbeschwerden für unzulässig erklären (einstimmig). Die Zulässigkeitsbedingungen bleiben unverändert.
Kammern werden vom Gerichtshof für eine bestimmte Zeit gebildet. Richter können auch mehreren Kammern zugleich angehören.
Verfahrensablauf:
Die Beschwerde kann von den Betroffenen unter den bisherigen Bedingungen eingelegt werden.
(Achtung ! Innerhalb von sechs Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung.)
An die Kanzlei
des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR)
- eine kurze Zusammenfassung der Beschwerde
- die Angabe der verletzten Konventionsrechte
- die Angabe der innerstaatlichen Rechtsbehelfe, von denen Gebrauch gemacht wurde
- eine Liste der ergangenen amtlichen Entscheidungen. Bei jeder Entscheidung angeben wann ergangen, von welchem Gericht oder welcher Behörde sie getroffen wurde, und in Kurzform was entschieden wurde. - Die Entscheidungen müssen in Fotokopie beigefügt werden.
Anmerkung:
1. Ob hier zukünftig noch das bisherige oder ein anderes Formular eingesetzt wird muß noch geklärt werden. Sollte des Formular noch eingesetzt werden erfolgt Zusendung durch die Kanzlei nach Eingang der Beschwerde.
2. Die Amtssprache ist englisch oder französisch. Die Einlegung der Beschwerde kann jedoch auch in Deutsch erfolgen. Dieses kann jedoch zu einer Verzögerung in der Bearbeitung führen wegen der notwendigen Übersetzung.
Weiterer Ablauf: (Kurzfassung)
Anmerkung:
Falls Fehler enthalten, unvollständig oder Klärungsbedarf, bitte Rückäußerung an die Verfasser. Danke.
Ergänzung:
Bundesverfassungsgerichtsbeschlüsse, die besagen, daß eine Verfassungsbeschwerde nicht auf die Menschenrechtskonvention gestützt werden kann, soweit es um die Rüge EMRK-Verletzung geht (gleichwohl sind die Vorschriften deutschen Rechts im Sinne der Konvention auszulegen und insofern zu berücksichtigen):
BVerfGE vom 14.Jan.1960, NJW 1960, 1243 (Anm. von
Guradze)
BVerfGE 34, 384 (395), Beschl. v. 14.03.1973 (2 BvR 621, 622, 635, 912/72)
BVerfGE 41, 88 (105f), Beschl. v. 17.12.1975 (1 BvR 548/68);
BVerfGE 41, 126 (149), Beschl. v. 13.01.1976 (1 BvR 631/69 und 24/70);
BVerfGE 64, 135 (150f), Beschl. v. 17.05.1983 (2 BvR 731/80);
BVerfG NJW 1984, 1293 (1294), Beschl. v. 19.03.1984 (2 BvR 1/84);
BVerfGE 74, 102 (128), Beschl. v. 13.01.1987 (2 BvR 209/84).
Steinberger ZaöRV 48 (1988), 1 (7)