paPPa.com informiert:
Steuererklärung - steuermindernde
Berücksichtigung des Kindesunterhalts
- Hilfen zur Durchsetzung gegenüber dem Finanzamt
-
(Einspruch/Widerspruch, Klage)
Wer seinen Kindern Unterhalt zahlt und dieser Betrag weniger als 135 % des Regelsatzes entspricht, dem kam eine steuerrechtliche Berücksichtung bislang nicht mehr zugute, weil die Finanzämter diese Berücksichtigung schlicht verweigert haben (der auch von paPPa.com geführte Kampf um die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bei der Unterhaltsschuld war leider erfolglos geblieben).
paPPa.com hatte schon seit längerem auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen die Praxis der Finanzämter vorzugehen und Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung des Kindsunterhalts im Rahmen der Steuererklärung ab dem Jahr 2002 hingewiesen und einige Väter hatten hierzu auch schon Erfolge verzeichnen können - entweder hatte das Finanzamt auf den Widerspruch den Steuervorteil eingeräumt oder die Finanzgerichte hatten die Klage angenommen und dem Bundesfinanzhof zur Klärung vorgelegt bzw. das Verfahren bis zu einer Entscheidung der Obergerichte ausgesetzt. Beispiele finden sich in unserem Forum unter <http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?t=1922>.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesen Bemühungen um Anerkennung Recht gegeben und erklärt, die geltende Rechtslage bzw. Rechtspraxis sei verfassungswidrig. Daher haben wir einmal mehr Veranlassung
Gleichwohl kann keine Erfolgsgarantie gegeben werden, denn es wird letztendlich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ankommen. Dieses Gericht hat sich leider immer wieder als traditionell väterfeindlich positioniert und sich extrem darum bemüht, den Staat von allen Leistungen frei zu stellen und statt dessen den Bürger zu belasten - es bleibt also spannend ...
Anregungen und praktische Erfahrungen zu diesem Thema bitten wir uns mitzuteilen per email an den webmaster und/oder in unserem Forum mit anderen Betroffenen austauschen - danke!
Die aktuelle
Entscheidung des BFH
veröffentlicht am 2.2.05: Beschluss vom 30.11.2004 - VIII
R 51/03 -> http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2005.2.02/8R5103.html
Vorinstanz: FG Münster vom 21.5.2003 - 10 K 38/03 E (EFG 2003, 1249) http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/fgs/muenster/j2003/10_K_38_03_Eurteil20030521.html
Aus der Presseerklärung des BFH unter http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2005/presse5.html
BFH ruft BVerfG an: Soweit hälftiges Kindergeld zur Einkommensteuer des barunterhaltspflichtigen Elternteils hinzugerechnet, aber unterhaltsrechtlich nicht angerechnet wird, ist Besteuerung verfassungswidrig
Seit Einführung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 können Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr nebeneinander, sondern nur noch alternativ in Anspruch genommen werden. Werden Kinderfreibeträge abgezogen, weil ihre Entlastungswirkung höher ist als das gezahlte Kindergeld, so wird das gezahlte Kindergeld (ab 2004: der Anspruch auf Kindergeld) der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet , um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden.
Bei Eltern, die nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil ausgezahlt, der mit dem Kind zusammenlebt und es betreut (§ 64 EStG). Da aber die kindbedingten steuerlichen Entlastungen nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz beiden Elternteilen zustehen, hat der andere Elternteil, der seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch laufende monatliche Unterhaltszahlungen erfüllt, einen zivilrechtlichen Anspruch auf Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf seine Unterhaltsverpflichtung. Diese Anrechnung unterbleibt jedoch nach § 1612b Abs. 5 BGB i.d.F. des Gesetzes vom 2. November 2000, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 v.H. des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.
Der Bundesfinanzhof hat nun das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil nach seiner Auffassung die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen Besteuerung zum Barunterhalt verpflichteter Elternteile führt. Das Gericht hält die Regelungen des EStG über den Familienlastenausgleich insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen um die Kinderfreibeträge gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe zugute gekommen ist, weil die Anrechnung des Kindergelds auf ihre Unterhaltsverpflichtung nach § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise unterblieben ist. (...) damit werde der Mehrheit die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge zumindest teilweise wieder genommen. Nach Auffassung des BFH ist dieses Ergebnis unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Staat das Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es für den existenznotwendigen Bedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie benötigt wird.
Die Presse hat über dieses Urteil kurz und bündig berichtet, allerdings finden sich kaum Hinweise darauf, wie konkret vorzugehen ist. Ein Beispiel aus der Presse in DIE WELT vom 4.2.05: Unterhaltspflichtige Eltern zahlen zu viel Steuern
Wie aber kann der Steuerpflichtige seinen Anspruch geltend machen?
Ganz wichtig zunächst: Wer den Anspruch nicht geltend macht, wird 100%ig keine Vorteile erzielen können. Der Anspruch auf Berücksichtigun des Kindesunterhalts im Rahmen der Steuererklärung muss
a) in der Steuererklärung geltend gemacht werden (dies geht nicht
rückwirkend) und
b) im Fall der Nichtanerkennung muss ein Einspruch eingelegt werden und
c) für den Fall der Zurückweisung muss ggf. auch Klage beim Finanzgericht
erhoben werden.
Die konkrete Steuerersparnis liegt - je nach den Umständen des Einzelfalles und nach der Anzahl der Kinder, für die Unterhalt gezahlt wird - zwischen 300 bis zu 2.000 Euro. Also schon lohnenswert ...
Aber zunächst zu den allgemeinen Voraussetzungen, die gegeben sein müssen:
Tätig werden kann mann nur, wenn
a) Unterhalt für ein oder mehrere Kinder gezahlt
wird.
b) der Unterhaltsbetrag weniger als 135 % des Regelsatzes an Unterhalt
ist.
c) Einkommensteuerpflicht besteht und das steuerrelevante Einkommen über
8.300 Euro liegt
d) die Steuererklärung für die Jahre 2002 oder 2003 oder 2004
(und so fort) noch nicht abgegeben wurde
oder in der Steuererklärung bereits beantragt worden ist, den Unterhalt
einkommensteuermindernd geltend zu machen.
Sodann ist in der Steuererklärung nur das erhaltende Kindergeld anzugeben, was tatsächlich mit der Unterhaltsschuld gegenüber dem Unterhaltsschuldner angerechnet wurde - was in vielen Fällen durchaus dem Betrag "0" entsprechen dürfte, eben dann, wenn gar kein Kindergeld angerechnet worden ist. Hieraus ergibt sich dann automatisch der Steuervorteil, denn es wird dann der sogenannte Kinderfreibetrag in Anspruch genommen (152 EUR pro Elternteil pro Kind).
Das Finanzamt wird - entsprechend den Vorgaben der Oberfinanzdirektion - standardmäßig den Steuerbescheid erlassen, den gezahlten Unterhalt nicht als steuermindernd anerkennen und sinngemäß ausführen:
Es solle auch im Fall des § 1612b Abs. 5 BGB bei dem Anspruch des Barunterhaltsverpflichteten auf das hälftige Kindergeld bleiben, das wirtschaftlich als dessen Unterhaltsleistung anzusehen sei. Im Einklang damit habe der Gesetzgeber in der amtlichen Begründung zu § 1612b Abs. 5 BGB a.F. ausgeführt, bei der steuerrechtlichen Prüfung, ob die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs geleistete Kindergeld erreicht worden sei, müsse nach wie vor der hälftige Kindergeldanteil berücksichtigt werden. Denn der Ausgleichsberechtigte werde so gestellt, als habe er den hälftigen Anteil gemäß § 1612b Abs. 1 BGB zwar erhalten, aber ganz oder teilweise zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung eingesetzt.
Gegen den Steuerbescheid ist - für jedes Jahr gesondert - dann Einspruch zu erheben. Hier ein Beispiel, wie es im paPPa.com-Forum dokumentiert ist:
| Mit folgendem Schreiben habe ich bei der Steuererklärung 2002
erfolgreich Einspruch geführt und statt 200 Euro Nachzahlung 1.500
Euro erstattet bekommen, da ich den Kinderfreibetrag für mich geltend
machen konnte. Für 2003 genügte eine schriftliche Erinnerung
an meinen Einspruch von 2002, um den Freibetrag geltend machen zu können
und diesmal 1.800 Euro zurück zu bekommen. ---
An das Finanzamt xxx Betr. Einspruch gegen den Einkommensteuer-Bescheid für das Jahr 2002 Hiermit lege ich, - Name -, Einspruch gegen den Bescheid über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 ein. Begründung: Bei der Berechnung der Einkommensteuer wurde von mir erhaltenes Kindergeld angerechnet. Ich habe dieses weder bezogen noch habe ich einen Anspruch auf diese Leistung. Aufgrund der Tatsache, dass ich 100% des Regelsatzes der Düsseldorfer Tabelle für meine Söhne zu bezahlen habe, steht mir seit dem 01.07.2001 kein anteiliges Kindergeld mehr zu. Erst bei Erfüllung von 135 % des Regelsatzes würde mir das hälftige Kindergeld zustehen. Ich bitte Sie daher um eine Neuberechnung der Einkommensteuer mit der geänderten Summe durchzuführen. Weiterhin bitte ich Sie um Aussetzung der Vollziehung des Differenzbetrags, bis der Sachverhalt geklärt ist. |
Eine ausführlichere Fassung kann so aussehen:
| Mustermann l Karl-Str. 29 l 12000 Berlin
Finanzamt X (Datum) Steuernummer X - Einkommensteuerbescheid 20XX - Sehr geehrte Damen und Herren, mit Bescheid vom (DATUM) wurden mir die hälftigen Kinder- und Betreuungsfreibeträge entgegen meiner Antragstellung nicht zuerkannt, obwohl ich in 200X kein Kindergeld erhalten habe (weder direkt noch im Rahmen eines schuldrechtlichen Ausgleiches wurde mir das Kindergeld zugerechnet). Aufgrund dieses Umstandes muss ich gegen den Steuerbescheid Einspruch erheben und begehre auch weiterhin die Freibeträge bzw. alternativ/hilfsweise die Anerkennung des durch mich gezahlten Kindesunterhalts als außergewöhnliche Belastung. Gemäß § 32 Abs. 6 EStG steht allen Eltern, also auch den Barunterhaltspflichtigen, der Kinderfreibetrag zu. Gemäß § 31 Satz 5 EStG ist das Kindergeld nur dann hierauf zu verrechnen, wenn dem Barunterhaltspflichtigen dieses zumindest im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht. Dieser zivilrechtliche Ausgleich wird jedoch durch die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Folglich ist das Kindergeld auch nicht zu verrechnen. Das heißt, dass m. E. der Kinderfreibetrag uneingeschränkt zu gewähren ist und dies selbst dann, wenn der vorrangig betreuende Elternteil das volle Kindergeld erhält. Selbst wenn dies zu dem Ergebnis führt, dass damit für ein und dasselbe Kind einmal das volle Kindergeld und zusätzlich der hälftige Kinderfreibetrag gewährt werden, ändert dies nichts an der klaren Gesetzeslage (bis Ende des Jahres 2003). Denn die Formulierung in § 31 Satz 5 und Satz 6 EStG ist insoweit klar und eindeutig ("soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen"). Es kann nicht zu meinen Lasten und denen des auch von mir betreuten Kindes gehen, wenn der Gesetzgeber die Auswirkungen der Novellierung von § 1612 b Abs. 5 BGB auf die steuerrechtliche Situation vernachlässigt hat. Der Rechtsausschuss des Bundestages hatte den Gesetzgeber ausdrücklich dazu aufgefordert, etwaige Änderungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts auch im Bereich des Steuerrechts zu berücksichtigen. Leider ist dies nicht geschehen. In der jetzt entstandenen Situation erhalte ich als mitbetreuender Elternteil (meine Tochter hält sich ca. ein Drittel der Jahreszeit bei mir auf) keinerlei finanziellen Leistungen oder Erleichterungen des Staates - dies ist nicht hinnehmbar. Insofern müsste zumindest auch geprüft werden, ob mir meine Unterhaltsleistungen an die Mutter nicht zumindest teilweise als Sonderbelastung steuerrechtlich anerkannt werden können. In diesem Zusammenhang weise ich hin auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 21.5.03 zum Az. 10 K 38/03 - http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/fgs/muenster/j2003/10_K_38_03_Eurteil20030521.html) Dort ist man in einem vergleichbaren Sachverhalt zu dem Ergebnis gekommen, das Kindergeld nicht fiktiv anzurechnen. Die für den hier zu entscheidenden Sachverhalt zu berücksichtigen Ausführungen in der Urteilsbegründung des FG Münster lauten u.a.
Diesen Ausführungen des FG Münster hat sich der BFH in seiner Entscheidung vom 30.11.2004 - VIII R 51/03 - http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2005.2.02/8R5103.html - angeschlossen und das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil nach seiner Auffassung die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen Besteuerung zum Barunterhalt verpflichteter Elternteile führt. Der BFH hält die Regelungen des EStG über den Familienlastenausgleich für unvereinbar mit dem Grundgesetz, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen um die Kinderfreibeträge gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen ist, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe zugute gekommen ist, weil die Anrechnung des Kindergelds auf ihre Unterhaltsverpflichtung nach § 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise unterblieben ist. Damit werde der Mehrheit die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge zumindest teilweise wieder genommen. Nach Auffassung des BFH ist dieses Ergebnis unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass der Staat das Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es für den existenznotwendigen Bedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie benötigt wird. Aus allen diesen Überlegungen ist mir entweder der Kindgeldfreibetrag oder eine Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als außerordenltiche Belastung zuzugestehen. [KOMMENTAR: Für den Fall einer Steuerrückzahlungspflicht unbedingt einfügen:] Ich bitte um Aussetzung der Vollziehung des Differenzbetrags, bis der Sachverhalt geklärt ist. [KOMMENTAR: In einigen Fällen wurde die Steuer dann gleich reduziert - abhängig davon, wie bequem der Sachbearbeiter beim Finanzamt ist. Der folgende Satz ist daher nicht unbedingt empfehlenswert:] Hilfsweise bitte ich um Aussetzung des Einspruchsverfahrens bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs nach Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht. Mit freundlichem Gruß (Name) |
Soweit das zuständige Finanzamt weder eine Steuerreduzierung anerkennt und eine vollständige Zurückweisung des Einspruchs vornimmt, ist Klage zu erheben. Die könnte dann so aussehen:
| Mustermann l Karl-Str. 29 l 12000 Berlin
Finanzamt X (Datum) Finanzgericht X-Stadt Klage durch AB gegen Finanzamt Z, Es wird beantragt, die Einspruchsentscheidung des Finanzamts zur Steuernummer XX/yyy/zzzz mit Geschäftszeichen RbSt.-Nr. 0x/xxxx/0x vom xx.x.03 (hier beigefügt als Anlage 1) aufzuheben und bei dem Kläger die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen für sein Kind steuermindernd zu berücksichtigen. Dies sollte erfolgen im Rahmen der Freibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG oder als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 a Abs. 1 EStG. Hieraus ergibt sich: - die vom Kläger geleisteten Unterhaltszahlungen für sein Kind sollen derart steuermindernd berücksichtigt werden, dass die Einkommensteuerschuld lediglich € XXX,00 statt bisher € XXX,00 beträgt. - Hieraus ergibt sich ein Streitwert von € 516,00. - Die Kosten des Verfahrens sollen dem Beklagten auferlegt werden. - Hilfsweise soll das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt werden (unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2004, Az. VIII R 51/03). Begründung Gegen den Einkommensteuerbescheid 200X vom xx.xx.xx (Anlage 2) hatte der Kläger am xx.xx.xx Widerspruch (Anlage 3) eingelegt, weil dort die (Kindes-)Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau nicht steuermindernd berücksichtigt wurden. Mit Schreiben des Klägers vom xx.x.xx wurde die Argumentation noch ergänzt (Anlage 4). Die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom xx.xx.xx hilft diesem Umstand nicht ab. Vielmehr wird dem Kläger weiterhin das Kindergeld "fiktiv" angerechnet. Begründet wird dies mit der Behauptung, ansonsten würde das Existenzminimum des Kindes durch steuerliche Berücksichtigung über das Maß erfüllt und dies habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt (siehe dort). Diese Begründung ist nicht haltbar. Die Nichtanrechnung der Unterhaltszahlungen des Klägers führt dazu, dass er als zu über einem Drittel das Kind betreuender und Unterhalt leistender Elternteil keine angemessene steuerliche Berücksichtigung mehr erfährt. Insofern ist das Existenzminimum des Kindes, soweit es sich beim Kläger aufhält, nicht mehr gewährleistet. Die hier vom Finanzamt vertretene Auffassung verstößt eindeutig gegen den Wortlaut der gesetzlichen Lage bis zum Ende des Jahres 2003, denn gemäß § 32 Abs. 6 EStG steht allen Eltern, also auch den barunterhaltspflichtigen, der Kinderfreibetrag zu und gemäß § 31 Satz 5 EStG ist das Kindergeld nur dann hierauf zu verrechnen, wenn dem Barunterhaltspflichtigen dieses zumindest im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht. So die eindeutige gesetzliche Lage, die das Finanzamt schlicht ignoriert. Der zivilrechtliche Ausgleich wurde nämlich durch die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB ausgeschlossen, der Kläger kann ihn nicht mehr unterhaltsmindernd geltend machen, da er 135% des Regelsatzes nicht zahlen kann. Folglich ist das Kindergeld auch nicht zu verrechnen. Das heißt, dass m. E. der Kinderfreibetrag zu gewähren ist und dies selbst dann, wenn der vorrangig betreuende Elternteil das volle Kindergeld erhält. Selbst wenn dies zu dem Ergebnis führt, dass damit für ein und dasselbe Kind einmal das volle Kindergeld und zusätzlich der hälftige Kinderfreibetrag gewährt werden, ändert dies nichts an der klaren Gesetzeslage. Denn die Formulierung in § 31 Satz 5 und Satz 6 EStG ist insoweit klar und eindeutig ("soweit sie dem Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehen"). Der Gesetzgeber hätte hier eine andere Form wählen können, z.B. eine andere steuerliche Berücksichtigung beim hauptsächlich betreuenden Elternteil. Oder er hätte eine Härtefallklausel vorsehen können oder auch andere Alternativen. Dies ist nicht geschehen. Es kann nicht zu Lasten des Klägers bzw. seines Kindes gehen, wenn der Gesetzgeber die Auswirkungen der Novellierung von § 1612 b Abs. 5 BGB auf die steuerrechtliche Situation vernachlässigt hat. Der Rechtsausschuss des Bundestages hatte den Gesetzgeber ausdrücklich dazu aufgefordert, etwaige Änderungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts auch im Bereich des Steuerrechts zu berücksichtigen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 9. April 2003 - zu den Aktenzeichen 1 BvL 1/01 und 1 BvR 1749/01 - den Gesetzgeber nachhaltig gerügt, in dem es laut Pressemittlung des BVerfG Nr. 64/2003 vom 5. August 2003 zum Thema der Kindergeldanrechnung wie folgt ausgeführt hatte: "Der Gesetzgeber ist bei der Wahrnehmung der ihm vorgegebenen Aufgabe, Familien zu fördern und für einen Familienleistungsausgleich zu sorgen, in der Gestaltung, in welchem Umfang und in welcher Weise er dies umsetzt, zwar grundsätzlich frei. Der Senat sieht sich aber zu folgendem Hinweis veranlasst: Das Rechtsstaatsprinzip gebietet dem Gesetzgeber, Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit genügen. Diesem Grundsatz genügen die das Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und familienrechtlichen Verflechtung immer weniger. Dies führt der Senat im Einzelnen aus. Unter Bezugnahme auf einen Entschließungsantrag des Bundestags, mit dem dieser die Bundesregierung gebeten hat, das Unterhaltsrecht in Abstimmung mit sozial- und steuerrechtlichen Parallelregelungen zu überprüfen und Vorschläge für eine Neuregelung zu erarbeiten, weist der Senat darauf hin, dass die gesetzgebenden Organe auch von Verfassungs wegen aufgefordert sind, hier Abhilfe zu schaffen." Daraus ergibt sich eindeutig, dass die bisherige teilweise unklare Rechtslage vom BVerfG gerügt wird. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind wir aber auf den bestehenden Wortlauf der Normen verbindlich angewiesen (wie in der Begründung meines Einspruchs bereits ausgeführt). Danach kann mir das Kindergeld nicht zugerechnet werden, es bedarf eines anderweitigen Ausgleichs. Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 29.1.03 (zum Aktenzeichen XII ZR 289/01, FamRZ 2003, 445) ebenfalls deutliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der mit § 1612 b BGB korrespondierenden steuerrechtlichen Regelungen angemeldet und gleichzeitig die Tendenz aufgezeigt, ggf. von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, nach der die Umgangskosten grundsätzlich nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt werden können. Dies aber ist bisher nicht geschehen und auch nicht absehbar. Insofern erfolgt eine als grundsätzlich notwendig erachtete Entlastung des Klägers nicht. - Das in Bezug genommene Zitat aus der BGH-Entscheidung: "Doch kann der betreuende Elternteil diesen (halben) Freibetrag unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 6 Satz 6 EStG auch gegen den Willen des barunterhaltspflichtigen Elternteils auf sich übertragen lassen, obwohl dieser seiner Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nachkommt (vgl. Heuermann DStR 2000, 1546, 1548 f.). Eine Übertragung des halben Kindergeldanteils des betreuenden Elternteils auf den barunterhaltleistenden ist hingegen nicht möglich. Ungeklärt erscheint weiter, ob der barunterhaltpflichtige Elternteil, dem nach § 1612 b Abs. 5 BGB die Anrechnung des Kindergelds versagt wird, bei der sogenannten Günstigerprüfung gemäß § 31 EStG die Verrechnung des halben Kindergelds als bereits erhaltene Steuervergütung hinnehmen muß (vgl. FG Sachsen Anhalt EFG 1999, 1283; Schmidt/Glanegger Kommentar zum Einkommensteuergesetz 21. Aufl. § 31 EStG Rdn. 31, 35). Außerdem wird Alleinerziehenden in § 32 Abs. 7 EStG ein Haushaltsfreibetrag bis zum Veranlagungszeitraum 2004, wenn auch in abgeschmolzenem Umfang (vgl. § 52 Abs. 40 a EStG), gewährt, der regelmäßig allein dem betreuenden Elternteil zugute kommt. All dies mag Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten steuerlichen Regelungen begründen (vgl. zu weiteren Bedenken aus steuerrechtlicher Sicht Tipke/Lang Steuerrecht § 9 Rdn. 92 ff.). Eine etwaige Verfassungswidrigkeit dieser steuerlichen Vorschriften und ihre fehlende Abstimmung mit der zivilrechtlichen Aufteilung des Kindergeldes zwischen den unterhaltspflichtigen Elternteilen in § 1612 b BGB bewirkt aber nicht die Verfassungswidrigkeit der zivilrechtlichen Aufteilung der Kindergeldanteile nach § 1612 b Abs. 5 BGB. Vielmehr sind die steuerrechtliche Ebene, die das Verhältnis des Bürgers zum Staat betrifft, und die privatrechtliche Ebene streng voneinander zu scheiden (vgl. Graba aaO S. 252). Eine etwaige im Steuerrecht bestehende, gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende Bevorzugung des betreuenden Elternteils gegenüber dem barunterhaltspflichtigen ist daher ohne Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit der zivilrechtlichen Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB." Das Finanzgericht Münster ist mit Urteil vom 21.5.03 zum Az. 10 K 38/03 (http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/fgs/muenster/j2003/10_K_38_03_Eurteil20030521.html) in einem vergleichbaren Sachverhalt zu dem Ergebnis gekommen ist, das Kindergeld nicht fiktiv anzurechnen. Die für den hier zu entscheidenden Sachverhalt zu berücksichtigen Ausführungen in der Urteilsbegründung des FG Münster lauten u.a.
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Beschluss vom vom 30. November 2004, Az. VIII R 51/03, die Praxis der Nichtanrechnung ebenfalls gerügt und die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und u.a. ausgeführt: "Der Bundesfinanzhof hat das Bundesverfassungsgericht angerufen,
weil nach seiner Auffassung die Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB in
vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen Besteuerung zum Barunterhalt
verpflichteter Elternteile führt. Das Gericht hält die Regelungen
des EStG über den Familienlastenausgleich insoweit für unvereinbar
mit dem Grundgesetz, als danach bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen
um die Kinderfreibeträge gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer
auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergelds zu erhöhen
ist, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe
zugute gekommen ist, weil die Anrechnung des Kindergelds auf ihre Unterhaltsverpflichtung
nach § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise unterblieben ist. 70
v.H. der Barunterhaltspflichtigen seien von der Regelung des § 1612
b Abs. 5 BGB betroffen; damit werde der Mehrheit die Entlastungswirkung
der Kinderfreibeträge zumindest teilweise wieder genommen. Nach Auffassung
des BFH ist dieses Ergebnis unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz, dass der Staat das Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss,
als es für den existenznotwendigen Bedarf des Steuerpflichtigen und
seiner Familie benötigt wird." Alle diese Überlegungen wurden bei der Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt nicht gewürdigt. Zentral bleibt aber die Überlegung, dass die Entscheidung des Finanzamtes mit dem gesetzlichen Wortlaut nicht übereinstimmt. Der Gesetzgeber hat dem Kläger den hälftigen Kindergeldanteil genommen. Er hat allerdings nicht geregelt, dass dem Kläger gleichwohl dieser Anteil fiktiv angerechnet werden muss. Daraus ergibt sich der hier beantragte Anspruch. (Unterschrift) Einfache Abschrift ist beigefügt. Anlagen: 1. Einspruchsentscheidung des Finanzamts zur Steuernummer 25/xxx/xxxx
mit Geschäftszeichen RbSt.-Nr. 03/xxx/04 vom xx.xx.0x - x Seiten |
Aktuelle News und praktische Tipps zum gesamten Vorgang unter http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?t=1922
Bei paPPa.com am 9.4.05 erschienen: Können die konkreten Umgangskosten steuerrechtlich berücksichtigt werden? -> zum anhängigen Verfahren am BFH zum Aktenzeichen III R 41/04: "Kosten für Fahrten zu den bei der getrennt lebenden Ehefrau wohnenden Kindern zur Ausübung der gesetzlichen Umgangsverpflichtung (§ 1684 Abs. 1 BGB) und Aufwendungen für eine gütliche Einigung (Mediation) als außergewöhnliche Belastung?"
Steuererklärung, Einkommensteuer, Unterhaltsrecht, Kindergeld, hälftiges Kindergeld, 1612b, BGB, Kinderfreibetrag, Verfassungsrecht, Familienlastenausgleich, existenznotwendigen Bedarf, außerordentliche Belastung, Finanzamt, Bundesfinanzhof, BFH, VIII R 51/03, FG Münster, 10 K 38/03, Steuerminderung, Umgangskosten, Einspruch gegen den Einkommensteuer-Bescheid, Klage, Finanzgericht, zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch
Stand dieser Seite: 9.4.05, eingestellt 9.3.05
- Fundstelle: http://www.pappa.com/recht/kindergeld-anrechnung-musterklage.htm
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