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Vorbemerkung von paPPa.com: Der "Exil-Vater" Dr. Lalik wendet sich im Folgenden an das Bundesverfassungsgericht. Sein Anliegen: Eine Klarstellung, welche Kriterien bei einer Sorgerechtsentscheidung entscheidend sind - nach seiner Ansicht die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils. Dem wollten sich die Richter am Oberlandesgericht offensichtlich nicht anschließen. Siehe zur Vorgeschichte den Sorgerechtsänderungsantrag von Dr. Lalik.
Die hier gewählte Form der Verfassungsbeschwerde hält sich (absichtlich?) nicht an die formalen Vorgaben, die für eine Verfassungsbeschwerde gefordert werden, siehe die entsprechenden Hinweise des Bundesverfassungsgerichtes. Eine Nachahmung in dieser Form kann daher unsererseits nicht empfohlen werden.
MU Dr. Jan Lalik, Slovenska Republika
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Bundesrepublik Deutschland
Tornala, 14.8.1998
In der Sache 3 UF 183/97 OLG Hamm, Beschluß vom 30. Juli 1998, lege ich Verfassungsbeschwerde ein mit folgender
Begründung:
Entgegen meiner umfänglichen und wissenschaftlich bestandsfähigen Begründung hat das OLG Hamm meine Richterablehnung mit dem o.g. Beschluß zurückgewiesen mit der Erklärung, für das "Kindeswohl" seien die "Lebensumstände" maßgebend.
Nach übereinstimmender und wissenschaftlich unangefochtener Erkenntnis sind die erzieherischen Qualitäten der Eltern oder, im Falle alleinerziehender Elternteile, diejenigen dieses Elternteils allein bedeutsam für das Kindeswohl. Diese erzieherische Erkenntnisse sind nicht nur aus der Literatur hinreichend bekannt, siehe dazu beispielhaft:
Alice Miller: Am Anfang war Erziehung.
Frankfurt/M. 1983
Sebald/Krauth: "Ich will ja nur Dein Bestes!" - Fehlentwicklung
durch Mutteregoismus. München 1984
Arno Gruen: Der Wahnsinn der Normalität. München 1998
Konrad Stauss: Neue Konzepte zum Borderline-Syndrom, Paderborn 1994.
Auch die Legislative der BRD hat in der Gesetzesbegründung zu § 1626 II BGB expressis verbis Erziehungs-Ziel: Entwicklung des Kindes zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit und Erziehungs-Stil: Partnerschaftliche Erziehung postuliert.
Der Richter und Familienrechts-Kommentator Professor Uwe Diederichsen hat dagegen im Palandt noch bis 1990 offen und uneinsichtig dagegen opponiert und für das Gegenteil, für die autoritäre Erziehung mit falschen Argumenten plädiert (s. dazu Artikel in ZfJ 6/1998, 246 ff. der Gesellschafts-Management-Kybernetik e.V.). Diederichsen hat offenkundig das autoritäre erzieherische Grundverständnis der Juristen im Allgemeinen und der Gerichtsjuristen im Besonderen artikuliert, denn der Psychoanalytiker Professor Arno Gruen sagt treffend, daß die erzieherisch zu außengelenkten Erzogenen das Bedürfnis nach Anpassung haben und ihr gesamtes Sein darauf ausrichten, "daß sie Regeln erfüllen ... Sie finden oft ihren Ort in der Bürokratie, wo sie im Namen von Gesetz und Ordnung Gefühle niederwalzen und sich selbst dabei völlig im Recht fühlen" (A. Gruen aaO. S. 184). Arno Gruen bemerkt richtig, daß die selbst so Erzogenen "im Namen von Gesetz und Ordnung" handeln, nicht in Befolgung von Recht und Gesetz, denn zu den zitierten erzieherischen legislativen Vorgaben in § 1626 II BGB stehen die Offenbarungen von Diederichsen ebenso in Widerspruch wie die Erklärung der Richter Dingerdissen, Davids und Killing vom OLG Hamm in der vorliegenden Sache.
Soweit diese erklärten, für das "Kindeswohl" seien die Lebensumstände maßgebend, artikulieren sie damit das bewußte und absichtsvolle Ignorieren der in § 1626 II BGB statuierten legislativen erzieherischen Intentionen. Naturgemäß kann ein Kind nach herkömmlichen Verständnis in besten äußeren Lebensumständen leben und gleichzeitig psychisch nach Art von den oben genannten Autoren beispielhaft erklärten Weise denaturiert werden. Füglich hat allein die erzieherische Qualität der Erziehungs- und Bezugsperson die alleinige Priorität - auch im Sinne des § 1626 II BGB. Ob einem Kind erzieherisch die legislativ postulierte "Entwicklung zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit" ermöglicht wird, ist keine Frage der "Lebensumstände", für die es am allerwenigsten einen objektiven intersubjektiven Beurteilungsmaßstab gibt, sondern allein die persönlichkeitsspezifischen erzieherischen Qualitäten des Erziehenden. Zudem sind "Lebensumstände" den Wechselfällen des Lebens unterworfen, wogegen erzieherische Qualitäten unveränderliche Charakteristika der jeweiligen Basispersönlichkeit sind. Entsprechend haben auch die genannten Richter Dingerdissen, Davids und Killing mangels einer gesetzlichen Quelle die Inhalte jener Lebensumstände nicht genannt, welche vor den in § 1626 II BGB intendierten erzieherischen Qualitäten Priorität haben sollen.
Tatsächlich erklärt die Pervertierung der legislativen erzieherischen Intention durch die Richter Dingerdissen, Davids und Killing die Ersetzung des objektiven und intersubjektiven erzieherischen Beurteilungsmaßstabs durch materiell-subjektive Willkürlichkeit fragwürdiger Lebensumstände lediglich die apriorische Absicht zu rein rechtswillkürlichen Handeln. Denn das Rechtshandeln kann naturgemäß nur aus den zugrundeliegenden Beurteilungsprämissen erfolgen und diese Prämissen sind erklärterweise und wie hier aufgezeigt falsch. Folglich kann die daraus resultierende Entscheidung nur Subreption sein.
Das gestörte Verhältnis der deutschen Justiz zur "partnerschaftlichen Erziehung"
Nach den zitierten Offenbarungen von Uwe Diederichsen im Palandt können sich deutsche Juristen, den eigenen Erziehungs- und Sozialisationsprozeß perpetuierend, nur autoritäre Erziehung vorstellen, die insoweit nach diesem offenbarten Verständnis erzieherische Eignung vor der legislativ postulierten "partnerschaftlichen Erziehung" manifestiert. Um nicht ganz direkt mit den Inhalten des Gesetzes (§ 1626 II BGB) zu kollidieren, erfand die Judikative im esprit de corps die außergesetzliche Formel "Lebensumstände", die naturgemäß subjektiv beliebig auslegbar ist, so daß auf diese Weise jedes Präjudiz machbar ist.
Im NS-Staat verloren nach den Darlegungen von Ingo Müller Juden bei Ehescheidung von "Mischehen" entgegen dem damals geltenden Rechts auch dann das Sorgerecht, wenn diese schuldlos geschieden wurden. Der berufstätige Vater verliert, wie ich, das Sorgerecht, weil er nicht "rund um die Uhr" erzieherisch verfügbar ist (AG Bochum), und der nicht berufstätige Vater verliert es auch, weil dieser sich "in einer so schwierigen persönlichen Situation befinde(t), daß er die Verpflichtungen eines allein sorgeberechtigten Erziehers gewiß nicht erfüllen könne" (OLG Bamberg, DAVorm 1988, 446 f.). Dazu erklärte das OLG Bamberg das ausdrückliche Hinwegsetzen über die internationale Norm des Art. 23 IV des Internationalen Paktes für bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966.
Es gibt für die deutsche Justiz eben keine nationale und keine internationale Norm, welche sie veranlassen könnte, die eigene subjektive Rechtswillkür zugunsten objektiver und intersubjektiver Beurteilungskriterien aufzugeben. Diese ersatzweise subjektive Norm heißt: "Kinder zur Mami - Papi bezahlt!" - und in diese deutsche justizerfundene Norm werden unter Verwendung beliebig interpretierbarer Erfindungen wie den rechtsfernen "Lebensumständen" passende Entscheidungsprämissen konzipiert. Dabei interessiert das "Kindeswohl" im Sinne der zitierten legislativen erzieherischen Intentionen die richterlichen Akteure nicht im geringsten, soweit dies nicht gar sadistische Ambitionen haben, denn nach I. Sperling wirkt die Bürokratie anziehend auf Sadisten (W. Kaupen) und nach Diether Huhn ist die Justiz eine Bürokratie wie jede andere auch (R. Kusserow).
Ein verfassungsrichterliches Beispiel für die deutsche Affinität zu autoritären erzieherischen Manifestationen:
Nach einer dpa-Meldung vom 1./2.8.1998 hat eine Kammer des Zweiten Senats beim BVerfG die sträfliche Kindesentziehung vermittels einer "aufsehenerregenden Nacht- und Nebelaktion" des niedersächsischen Gemeindedirektors Armin Tiemann durch Aufhebung einer Einstweiligen Anordnung des OLG Celle zur sofortigen Rückgabe der Kinder an dessen französische Frau de facto und de jure gebilligt mit der Begründung: diese Kinder sollten nicht ein weiteres Mal "aus einer zumindest teilweise gefestigten Lebenssituation gerissen" werden.
Hier haben wir also wieder die beliebig interpretierbare "Lebenssituation", die Priorität vor der erzieherischen Eignung im Sinne der zitierten legislativen Postulate hat. Hier sind fraglos logische Brüche manifest. Wäre die vorausgegangene sorgerechtliche Entscheidung unter Berücksichtigung der objektiv besseren erzieherischen Eignung gemäß den legislativen Intentionen des § 1626 II BGB ergingen, so könnte sich an dieser erzieherischen Charakter-Eigenschaft nichts geändert haben und für die Duldung der sträflichen Kindesentziehung gäbe es keine plausible Begründung. Ist die vorausgegangene sorgerechtliche Entscheidung jedoch nach dem deutschen Muster erfolgt: "Kinder zur Mami - Papi bezahlt!" und ist mittlerweile offenbar geworden, daß diese Entscheidung untragbar falsch war, dann hätte ein "normaler" Vater in der BRD nicht die geringste Chance, das Sorgerecht zu erhalten, unabhängig von den erzieherischen Qualitäten, die allenfalls in deren Perversion als autoritäre Erziehung gemäß den Offenbarungen von Diederichsen relevant sein können. Armin Tiemann aber ist kein "normaler" Vater, sondern ein Repräsentant der Organisationsform Bürokratie und insoweit ein konstitutives Element jener institutionalisierten Übermutter, zu der auch die Richter gehören.
Anders liegen die Verhältnisse bei mir. Der in rechtsfernen richterlichen Freistil operierende RiAG Dr. Feldmann, AG Bochum, hat schon wiederholt das Sorgerecht für meinen Sohn vermittels eines Gutachtens geändert, welcher aus der fachinkompetenten Bürokratie kommt und der im Verein mit RiAG Feldmann seine gutachterliche Tätigkeit in Selbstbeauftragung sogar zur Selbstjustiz mißbraucht, ohne daß RiAG Feldmann meinen Ablehnungsantrag bis heute beschieden hat.
Vielleicht ist Armin Tiemann aber auch ein Beispiel für das Verständnis der deutschen Familienjustiz, daß Kinder vorzugsweise in der BRD und dort autoritär erzogen werden sollen entsprechend dem von Diederichsen im Palandt offerierten Erziehungsverständnis, das die BRD-Justiz unter Lebensumfeld zu subsumieren scheint. Dieses in Deutschland tradierte autoritäre Erziehungsverständnis, wie es Diederichsen als Richter und Rechtslehrer sicher repräsentativ für die deutschen Gerichtsjuristen offenbart hat, produziert unverändert wieder "die Fußsoldaten der psychopathischen Führernaturen", wie Arno Gruen zutreffend feststellt (aaO. S. 184).
Dieser Vorgang ist im Internet abgestellt und die Antwort des BVerfG wird ebenfalls im Internet abgestellt. Das bisher beobachtbare konsequente Ignorieren der erzieherischen Qualitäten, wie sie legislativ in der BRD postuliert sind, durch die deutsche Justiz, und die Haltung des BVerfG gegenüber diesem auch in internationaler Dimension relevanten Phänomen der rechtsoperativ organisierten massenhaften Erzeugung von außengelenkten "Fußsoldaten der psychopathischen Führernaturen" wird außerdem Gegenstand eines Manifests von Fachleuten sein.
Wenn es in der BRD nicht möglich ist, Richter abzulehnen, die erklärterweise an die Stelle der legislativ formulierten erzieherischen Kriterien von Erziehung eigene, subjektive und erzieherisch rechtsferne Kriterien außerhalb eines intersubjektiven Konsenses als Beurteilungsmaßstab anzulegen, dann ist a priori auch deren Entscheidung in der Sache ein vorbekanntes Präjudiz, das in erklärter Weise die objektiven Entscheidungskriterien ausklammert.
Hochachtungsvoll
Dr. Jan Lalik