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So schafften wir es gemeinsam
- Der Weg zur gemeinsamen elterlichen Sorge und Verantwortung -
Matthias Matussek beschreibt in "Die vaterlose Gesellschaft" unter "Kohlhaas heute" den Fall des Herrmann Tronk . " ... kapitulieren wird er nicht. Nicht so schnell jedenfalls ..." Und Herrmann Tronk macht weiter.
Im Oktober 1998 (bereits unter Gültigkeit der "Reform") entscheidet das Hanseatische Oberlandesgericht auf max. 2 Std. Umgang/Monat, mit dem Zusatz "zur Durchführung eines Einkaufsbummels". Diese Entscheidung macht Sinn. Das HansOLG hat durch Außerkraftsetzung des Zwangsgeldbeschlusses des Familiengerichts verhindert, dass es zum Umgang gekommen ist und damit die EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) mißachtet (Art. 8 und Art. 6). Nun wird versucht, wegen der "Reform" etwas den Anschein von Gerechtigkeit und der Beachtung von Gesetzen zu erbringen. Herrmann Tronk verlangt ultimativ "begleiteten Umgang", da er ein Krimineller sein muß, denn sonst dürfte es diese Entscheidung nach der "Reform" nicht geben. Dieses wird abgelehnt.
Herrmann Tronk erhebt nunmehr Verfassungsbeschwerde. Da ihm bekannt ist, dass diese beim BVerfG auf Dauer ohne Entscheidung eingelagert wird, stellt er gleichzeitig den Antrag nach § 32 BVerfGG auf einstweilige Anordnung. Damit muß das BVerfG innerhalb von 6 Monaten entscheiden. (Anm.: Bisher hat das BVerfG nicht entschieden. Damit verstößt das BVerfG gegen seine eigene Verfahrensordnung und mißachtet u. a. vorsätzlich Art. 6 EMRK).
Da Herrmann Tronk nach weiteren Lösungsmöglichkeiten sucht, die EMRK geltendes Recht in der BRD ist, und zwar oberhalb der Ebene BGB und FGG, stellt er am 09.11.1998 einen neuen Antrag auf Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so wie sie Art. 8 der EMRK bindend vorschreibt.
Der Antrag lautet wie folgt:
Herrmann Tronk
Waldheimer Straße 34
28359 Bremen
Tel.: (0421) 123456 Fax: (0421) 123456 Handy: 0171 777777
09.11.1998 - 1198009.doc (bitte angeben)
Herrmann Tronk Waldheimer Straße 34 28359 Bremen
Amtsgericht Bremen
- Familiengericht -
Ostertorstraße 25
28195 Bremen
GESCHÄFTS-NR.: NEU
Antragsteller Herrmann Tronk, Waldheimer Straße 34, 28359 Bremen - Kindesvater:
Antragsgegnerin Heidi Tronk, Köhlerstraße 17, 28359 Bremen - Kindesmutter:
Wegen: Elterlicher Sorge und Umgang für das
gemeinsame Kind Marie Tronk -
geb. 20.04.1985, wohnhaft bei der Kindesmutter
Antragsteller und Antragsgegnerin sind geschiedene Eheleute. Die Ehe wurde am 13.01.1992 unter der Geschäfts- Nr.: 63 F 167/91 durch Urteil des Amtsgerichts Bremen geschieden.
Gleichzeitig wurde die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind Marie der Antragsgegnerin übertragen.
Der Antragsteller greift hiermit - unter Berücksichtigung der EMRK (Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) - die vorgenannte Entscheidung als ungesetzlich an. Er stellt hiermit den Antrag auf Entscheidung zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind Marie Tronk. Hilfsweise bzw. zusätzlich stellt er den Antrag festzustellen: das Kind Marie befindet sich zu jeweils 50 % der Gesamtzeit bei jedem Elternteil.
Begründung:
Die Konvention wurde am 05.12.1952 durch die BRD ratifiziert. Mit dem Ratifizierungsgesetz ist gemäß Art. 59 Abs. 2 GG an alle staatlichen Organe der Rechtsanwendungsbefehl ergangen, diese im Range von Bundesrecht in das innerstaatliche Recht transformierten Normen anzuwenden und das nationale Recht entsprechend fortzubilden. Auch wenn die entgegenstehende BGB-Regelung jüngeren Rechts ist, geht die EMRK nach eindeutiger BVerfG-Rechtsprechung vor, da wegen der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber gegen bestehende völkervertragsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wollte (BVerfGE 30, 272/284; 63, 334/358; 74, 358/370). Es handelt sich damit um lex spezialis Gesetze.
Die Sorgerechtsübertragung auf die Antragsgegnerin erfolgte ausweislich der Begründung des Urteils nach BGB. Damit ist es eine ungesetzliche Entscheidung, denn es wird die EMRK mißachtet.
Gemäß Artikel 1 der EMRK (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) ist jedes Gericht und jeder Richter der BRD verpflichtet die EMRK zu beachten.
Gemäß Artikel 13 der EMRK (wirksame Beschwerde) wird hiermit beim angerufenen Gericht wirksame Beschwerde eingelegt. Das Gericht ist verpflichtet im Rahmen der EMRK der Beschwerde abzuhelfen, d. h. einen Zustand herzustellen, wie er durch die EMRK bindend vorgegeben wird.
Gemäß Artikel 8 der EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Artikel 14 der EMRK (Verbot der Benachteiligung/Diskriminierung) ist die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil ungesetzlich, damit eine Verletzung der EMRK.
Dieses wird noch deutlicher dokumentiert durch Protokoll Nr. 7, Art. 5:
"Gleichheit der Ehegatten. Hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art."
Danach kann und darf es nur die gemeinsame elterliche Sorge geben. Weiterhin kann und darf, ja muß sogar, sich das Kind 50 % der Gesamtzeit bei jedem Elternteil aufhalten.
Damit ist das Urteil des Familiengerichts Bremen als rechtswidrig aufzuheben, da es einen Verstoß gegen die EMRK darstellt, und durch eine Entscheidung zu ersetzen, die den bindenden Vorgaben der EMRK gerecht wird. Da es darum geht die rechtswidrigen Handlungen eines Gerichts aufzuheben und abzuändern, kann auch kein Streitwert entstehen, d. h. das Verfahren muß gerichtskostenfrei erfolgen.
Dass eine Klage ausschließlich auf die EMRK gestützt wird zulässig ist und wird unter Beweis gestellt durch das in Fotokopie beigefügte Schreiben des Herrn Senators für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, datiert vom 28.10.1998, mit der Kernaussage:
"Konkret: Wer behauptet, in seinen in der Konvention niedergelegten Rechten beeinträchtigt zu sein, der muß den nach der Sach- und Rechtslage gegebenen Rechtsweg zu den Gerichten beschreiten."
Der Antragsteller bittet um Prüfung und Entscheidung nach § 17 a GVG in Verbindung mit § 281 BGB, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Sollte er unzulässig sein, bittet der Antragsteller um Weitergabe an das zuständige Gericht mit Abgabenachricht.
Der Antragsteller und Kindesvater:
(Herrmann Tronk)
Auf diesen Antrag erhält Herrmann Tronk ein auf den 20.11.1998 datiertes Schreiben des zuständigen Familienrichters mit der Kernaussage:
".........auf Ihren Antrag, die Entscheidung des Familiengerichts wegen möglicher Verletzungen der EMRK zu überprüfen, darf ich Ihnen mitteilen, daß für solche Überprüfung - nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtschutzmöglichkeiten - der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zuständig sein dürfte...."
Herrmann Tronk sieht sich veranlasst, unter dem 27.11.1998 die notwendige Klarstellung vorzunehmen, unter Hinweis auf Art. 6, 8, und 14 EMRK. Danach ist es eine neues Verfahren - unter Beachtung von Art. 13 EMRK. Damit ist das Familiengericht zuständig und muß ein neues Verfahren durchführen (Anm.: unter Beachtung der EMRK).
Herrmann Tronk erhält unter dem 03.12.1998 nunmehr ein neues Schreiben des zuständigen Familienrichters mit der Kernaussage:
"......zu Ihrem Schreiben darf ich mitteilen, daß die EMRK aufgrund deutscher Zustimmungsgesetze geltendes Recht ist. Da dies bereits bei der Entscheidung am 13.01.1992 so war und Sie in Ihrem Antrag vom 09.11.98 mitgeteilt haben, Sie griffen die vorgenannte Entscheidung unter Berücksichtigung der EMRK an, bin ich davon ausgegangen, daß Sie die Entscheidung in dem von der EMRK vorgesehenen Verfahren prüfen wollen. Ihrem Schreiben vom 27.11.98 entnehme ich, daß Sie eine Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts wünschen. Ich habe daher den Antrag der Kindesmutter und dem Jugendamt im Abänderungsverfahren zur Stellungnahme zugeleitet. ...".
Herrmann Tronk bestätigt die vorgenannten Ausführungen. Jedoch mit dem deutlichen Hinweis, dass ihn das nationale Recht nach BGB und FGG überhaupt nicht interessiert, sondern ausschließlich die rechtskonforme Umsetzung der EMRK.
Inzwischen hat Herrmann Tronk auch wieder Kontakt zu Marie aufnehmen können. Wie sich später herausstellt ist die Mutter im Krankenhaus, damit Marie nicht unter Kontrolle und Aufsicht der Mutter. Und Marie ist dem Vater gegenüber zwar zurückhaltend und verunsichert aber nicht ablehnend. Herrmann Tronk beschließt nunmehr die Verbindung zu Marie enger zu knüpfen. Marie erhält von ihm ein Handy. Wie sich zeigt eine weise Entscheidung. Denn Marie ist nunmehr für den Vater erreichbar, weil sie sich das Handy von ihrer Mutter nicht abnehmen läßt.
Damit bahnt sich auch, ob nun gewollt oder nicht, der erste Kontakt zwischen Mutter und Vater wieder an. Denn während der Zeit des Krankenhausaufenthaltes, auch bereits davor und danach, ist nichts mehr in Ordnung, weder in der Schule noch im privaten Umfeld, soweit es Marie betrifft. Und Mutter besinnt sich auf die Erziehungsqualifikation von Vater, letztlich mit der Aussage von ihr kommentiert :
"Väter haben offenbar mehr Autorität bei Kindern, vor denen haben sie einfach Respekt."
Inzwischen hat sich das Jugendamt mit der Terminierung gemeldet. Wie sich herausstellt, eine Beratung mit dem Ziele der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Mutter hat den ersten Termin mit dem Jugendamt. Wie sie anschließend dem Vater sichtlich verstört berichtet, ist ihr gesagt worden:
Die "Reform" kenne nur noch die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall. Ausnahmen seien nur zulässig wenn die gemeinsame elterliche Sorge eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Hierfür sei die Hürde jedoch sehr hoch. Und auch der Kindeswille sei nur in soweit zu berücksichtigen wie er dem Kindeswohle diene. Gemeinsame elterliche Sorge diene vorrangig dem Kindeswohle. Ein fehlgeleiteter Kindeswille sei eine Selbstschädigung des Kindes, die nicht akzeptiert werden dürfe. Damit sei ein abweichender Kindeswille unbeachtlich.
Sie möge Gründe benennen warum sie gegen die gemeinsame elterliche Sorge sei, bzw. wo sie eine Kindeswohlgefährdung erblicke. Alle von ihr genannten Gründe seien nicht akzeptiert worden, sondern ihr sei erklärt worden, dass sie die Paarbeziehung noch nicht von der Elternbeziehung getrennt habe. Das könne aber von ihr verlangt werden.
Das in Konsequenz, auch gegen ihren Willen, auf gemeinsame elterliche Sorge, in Abänderung der bisherigen Entscheidung entschieden würde, dann mit Nachteilen für sie, denn sie sei uneinsichtig. Der richtige Weg sei kurzfristig eine Elternvereinbarung abzuschließen zur gemeinsamen elterlichen Sorge. Hierbei sei das Jugendamt behilflich.
Es gab seitens des Jugendamtes ein Gespräch mit Marie. Hierbei zeigte Marie nur Vorbehalte gegen die gemeinsame elterliche Sorge, weil sie befürchtete bei und mit dem Vater nicht so umgehen zu können wie mit der Mutter, d. h. sie fürchtete die Autorität des Vaters.
Es gab ein Gespräch zwischen Jugendamt und dem Vater, wobei sich uneingeschränkte Übereinstimmung zeigte, denn der Vater ist seit fast 10 Jahren ein Bekenner und Befürworter der gemeinsamen elterlichen Sorge und Verantwortung.
Durch das Jugendamt wurde ein gemeinsamer Termin mit den Eltern und Marie vereinbart. Hierbei wurden die Einzelheiten der Elternvereinbarung besprochen. Das Jugendamt fixierte am 14.04.1999 die folgende Elternvereinbarung:
E l t e r n v e r e i n b a r u n g
Wir erklären uns als Mutter und Vater von Marie Tronk, geb. am 27.05.1985 mit der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge einverstanden. Der Lebensmittelpunkt von Marie soll weiter bei der Kindesmutter bestehen bleiben.
Zum Kontakt zwischen Marie und dem Vater bedarf es nach jetzigem Stand keiner festgeschriebenen Regelungen.
So, wie der Kontakt jetzt wieder besteht - spontane Telefonate und Verabredungen - wird es von uns beiden gewünscht und unterstützt.
Auch Übernachtungen beim Vater und Ferienaufenthalte bei ihm und mit ihm sind gewünscht.
Wir erkennen an, daß Regelungen zum Umgangsrecht mit Maries Einverständnis getroffen werden können.
Kontakte zwischen Marie und den Großeltern sind uns wichtig und werden von uns unterstützt.
Hinsichtlich der Erziehung der Tochter stellen wir eine Übereinstimmung unserer Vorstellungen fest und erklären unsere Bereitschaft zur gesicherten gegenseitigen Information.
Besondere Bedeutung messen wir der schulischen Entwicklung Maries bei. Schulische Termine, wie Elternabende und Elternsprechtage nehmen wir möglichst gemeinsam war. Die Kindesmutter erklärt sich bereit, Termine rechtzeitig an den Kindesvater weiterzugeben.
In diesem Zusammenhang räumen wir der umfassenden gegenseitigen Information über Maries Zensuren und Leistungen einen hohen Stellenwert ein. Marie ist gehalten, uns beiden ihre Arbeitsergebnisse zur Unterschrift vorzulegen.
Zu erzieherischen Fragen, wie Ausgehzeiten und außerordentliche finanzielle Zuwendungen für Marie stimmen wir uns ab, um einem Gegeneinanderausspielen durch die Tochter keinen Raum zu geben.
Wir räumen jetzt und für die Zukunft einvernehmlich gefundenen Regelungen einen hohen Stellenwert ein.
Evtl. auftretenden Unstimmigkeiten wollen wir mit Unterstützung Dritter, z B. Mitarbeiterin der Sozialen Dienste angehen und durch unsere Mitarbeit versuchen auszuräumen.
14.04.1999
| Neumann | Heidi Tronk | Herrmann Tronk |
| Amt für Soziale Dienste |
- Kindesmutter - | - Kindesvater - |
Da dieses den Eltern nicht umfassend genug erschien erweiterten sie die Elternvereinbarung wie folgt:
| Heidi Tronk Köhlerstraße 17 |
Hermann Tronk Waldheimer Straße 34 |
| 28359 Bremen | 28329 Bremen |
| Tel.: (0421)777777 | Tel. (0421) 123456 |
14.04.1999
Amtsgericht Bremen
Familiengericht
Ostertorstraße 25 - 31
28195 Bremen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersenden wir die durch das Amt für Soziale Dienste vorbereitete Elternvereinbarung, von uns rechtsverbindlich unterzeichnet.
Zusätzlich geben wir folgende Erklärung ab:
Diese Elternvereinbarung ersetzt nicht die gemeinsame elterliche Sorge, wie sie die nationalen Gesetze, insbesondere aber die EMRK, verbindlich festschreiben. Diese Elternvereinbarung dient lediglich der Klarstellung, um den Übergang von der alleinigen elterlichen Sorge auf die gemeinsame elterliche Sorge zu erleichtern.
Sollte Marie ihren Lebensmittelpunkt verändern wollen wird dieses von beiden Elternteilen akzeptiert und soweit erforderlich auch unterstützt.
Eine Änderung des Lebensmittelpunktes von Marie hat unterhaltsrechtlich keine Auswirkungen.
Marie hat, ausdrücklich durch beide Elternteile unterstützt, ungehinderten Umgang und Zugang zum jeweils anderen Elternteil.
Bei Unstimmigkeiten, aus der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge heraus, verpflichten sich beide Elternteile vor Beschreitung des Rechtsweges, insbesondere auch der Beauftragung eines Rechtsanwaltes, zuvor sowohl mit dem Amt für Soziale Dienste eine einvernehmliche Lösung und Regelung zu erarbeiten, wie auch gerichtliche Vermittlung in Anspruch zu nehmen.
Alle noch gültigen Entscheidungen der Ebene Vormundschaftsgericht, Familiengericht, Landgericht, Hans OLG, resultierend aus der Zeit der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter, werden hiermit übereinstimmend für kraftlos erklärt.
Wir stellen hiermit den Antrag, die Elternvereinbarung einschließlich der aufgeführten Ergänzungen durch förmliche Entscheidung des Gerichts für gültig zu erklären, damit für Marie die gemeinsame elterliche Sorge, auszuüben durch die antragstellenden Elternteile, im gesetzlichem Rahmen festzuschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
( Heidi Tronk) ( Herrmann Tronk)
Kindesmutter - Kindesvater
Anlage:
Elternvereinbarung, erstellt durch Amt für Soziale Dienste, Frau Neumann
Nunmehr erfolgte beim Familiengericht am 19.05.1999 eine Verhandlung die mit folgendem Beschluß endete:
AMTSGERICHT BREMEN
Familiengericht
Geschäfts - Nr. : 63 F 2930/98
(Bitte bei allen Schreiben angeben)
Verkündet am: 19. Mai 1999
gez. Clausen als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beschluss
in der Familienrechtssache betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für T.... M...., geboren am 27.05.1985,
aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe des Herrn D... M... Waldheimer Straße 34, 28259 Bremen, und der Frau H... M..., Köhlerstraße 17, 28259 Bremen, (Urteil des Familiengerichts Bremen vom 13.01.1992, Geschäfts-Nr.: 63 F 167/1991) bestimmt das Familiengericht, hiermit gemäß § 1696 BGB in Abänderung des Urteils des Familiengerichts:
Die elterliche Sorge für T..... wird den Eltern gemeinsam übertragen, da dies nach dem gemeinsamen Vorschlag der Eltern und den Feststellungen des Jugendamtes dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Die nach § 50 b FGG erforderliche Anhörung von T.... ist erfolgt. T..... ist mit der getroffenen Regelung einverstanden.
Die Gerichtskosten werden dem Vater und der Mutter je zur Hälfte auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf DM 5.000,- festgesetzt.
gez. Prof. Dr. Beutler
Familienrichter
Im Rahmen der Verhandlung bestätigte der zuständige Familienrichter die Aussagen des Jugendamtes und die Notwendigkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge. Auch den Willen des Gesetzgebers über die "Reform", die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall festzuschreiben, da diese dem Kindeswohle diene. Und möglichst alle Altfälle auf Antrag aufzuarbeiten und der gemeinsamen elterlichen Sorge zuzuführen. Er bedankte sich ausdrücklich bei den Eltern, aber auch bei Marie, diese einzig richtige Entscheidung getroffen zuhaben.
Bereits vor dem Beschluß, im Rahmen der Maßnahmen des Jugendamtes, hatte sich die Situation zwischen den Eltern positiv verändert, beide waren deutlich bemüht die Elternbeziehung von der Paarbeziehung zu trennen. Die Probleme der Elternbeziehung sind inzwischen aufgearbeitet. Es ist wieder möglich ruhig und sachlich auch über die frühere Paarbeziehung zu sprechen. Wobei diese, soweit wie möglich, ausgeblendet bleibt. Es ist uneingeschränkt möglich Marie voll einzubeziehen, d. h. die Kommunikation und Information zwischen den Eltern läuft reibungslos und problemlos. Unstimmigkeiten werden sachlich ausdiskutiert. Bisher braucht die Hilfe Dritter nicht in Anspruch genommen werden. Mutter ist inzwischen selbst von der Richtigkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge überzeugt und erklärt z. B. in der Schule: "wir haben jetzt wieder die gemeinsame elterliche Sorge."
Marie pendelt zwischen Mutter und Vater. Beklagt sich bei Mutter über Vater und umgekehrt, wie das in einer normalen Familie so üblich ist. Sonst ist sie nicht nur mit der Situation zufrieden, sondern mit der Situation glücklich. Ihr persönlicher Zorn und ihre Verärgerung gilt der Psychologin und dem Familienrichter, die sie einmal dazu verdammt hatten, eine Scheidungswaise zu sein, mit den entsprechenden Auswirkungen und Nachteilen.
Damit wurde 9 Jahre nach der Trennung, 7 Jahre nach alleiniger elterlicher Sorge, und rund 4 Jahren Umgangsboykott, Fakten geschaffen, die es Eltern und Kind wieder ermöglichen wie normale Menschen zu leben, wieder Grundrechte und Menschenrechte zu haben, wie auch die Möglichkeit der gelebten und erlebten Nähe. Und das in ganz einfacher Form, durch die klaren Aussagen einer Jugendamtsmitarbeiterin, und die klare Entscheidung eines Familienrichter unter Beachtung der EMRK.
Unser Dank und unsere Anerkennung gilt:
Unsere tiefe Verachtung gilt:
Damit ist eine hochstreitige "Sache", die fast ein Jahrzehnt andauerte, einem für alle Betroffenen positiven Ende zugeführt worden. Wir können mit anderen Eltern, insbesondere aber mit Kindern fühlen und nachfühlen wie es ist, getrennt zu sein, wie es körperlich und seelisch schmerzt. Wir rufen daher alle anderen Eltern, alle Scheidungs- und Trennungsbegleiter auf, macht es wie wir, laßt Frieden einkehren. Ihr seid es Euren Kindern schuldig für sie gemeinsam da zu sein, denn gelebte und erlebte Nähe ist etwas Einmaliges, nie Wiederkehrendes, nicht Nachholbares.
dm, genannt Herrmann Tronk - tm, genannt Marie - hm, genannt Heidi Tronk
Hinweis:
Im Internet ist unter dmbh@vossnet.de eine Kontaktaufnahme möglich. Auch mit Marie. Und vielleicht sollte bei Zweifeln einmal ein Kind, inzwischen fast erwachsen, gefragt werden, wie es die Situation sieht.
Unsere Bitte:
Soweit Sie die Möglichkeit haben, unterstützen Sie paPPa.com mit einer Spende. paPPa.com ist dringend auf Spenden angewiesen, denn z. Zt. wird die gemeinsame elterliche Sorge erst von wenigen staatlichen Stellen gefördert. paPPa.com erhält damit keine staatliche Förderung.
Wir alle benötigen paPPa.com aber weiterhin, müssen damit die Finanzierung sicherstellen.
Siehe auch
Stand dieser Seite: 26.09.1999 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/recht/muster/sorge/Tronk1.htm
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