Umgangsantrag eines ehelichen
Vaters bei
"Das Kind will nicht!" - Vorliegen von PAS
Ausdrücklich wird davor gewarnt, Anträge als Mustervorlage in wesentlichen Teilen einfach zu übernehmen. Die angeführten, ausführlichen Anlagen sollten studiert und darauf geprüft werden, inwieweit die dort enthaltene Ausführungen auf den eigenen "Fall" passen oder eben auch nicht.
(Name + Adresse)
XX. August 1998
Amtsgericht XX
- Familiengericht -
Geschäftsnummer: XX/97
Familiensache Vater ./. Mutter,
hier wg. Umgangsrecht mit Sohn S
Mit Schreiben vom X. Aug.1998 hat meine anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren, Herr Rechtsanwalt R, um Abtrennung des Umgangsverfahrens gebeten. Entsprechend teile ich mit, daß ich in der mündlichen Verhandlung am X. Sept. 1998 einen Beistand gem. § 90 ZPO hinzuziehen werde, für den die Nichtöffentlichkeit des § 170 GVG nicht gilt (ZPO-Kommentar Baumbach u.a., 15. Aufl. 1997, GVG § 170, Rn. 2.).
Weitere das Umgangsverfahren betreffenden Schriftverkehr bitte ich direkt an mich zu senden.
Den gerichtlichen Mitteilungen entnehme ich, daß mittlerweile der Bericht des Jugendamtes dort vorliegt. Es wird gebeten, mir diesen möglichst vor der mündlichen Verhandlung am X. Sept. 1998 zugänglich zu machen.
Ergänzend, konkretisierend und erweiternd zum ursprünglichen Antrag vom 27. März 1998 beantrage ich hinsichtlich des Umgangsrechts mit meinem Sohn S, geboren am X. Aug. 198X, folgende Regelung:
Die Erweiterung des ursprünglichen Antrags ist notwendig geworden,
weil
a) mir nachträglich Erkenntnisse aus dem kinderpsychologischen Bereich
und zum sog. Eltern-Kind-Entfremdungssyndrom PAS bekannt geworden sind
und
b) der Umgang seit Einleitung dieses Verfahrens (März 98) auf Null
reduziert ist.
Begründung zu den Antragspunkten im Einzelnen:
Zu 1. und 2. - Umfang des Umgangskontaktes
Der beantragte umfangreichere Umgang wird notwendig, weil Erkenntnisse der Kinderpsychologie belegen, daß nach der Trennung ein Kontakt mit dem aussenlebenden Elternteil ca. ein Drittel der Lebenszeit des Kindes betragen sollte.
Zunächst wird Bezug genommen auf Wera Fischer (ZfJ, Anlage 1, Seite 236, linke Spalte), deren Ausführungen in der deutschen juristischen wie kinderpsychologischen Literatur nicht nur nicht widersprochen wurde, sondern eine Fülle von stützenden Stimmen gefunden hat (siehe Nachweise im Beitrag):
"Ergebnis der (Familien)Entwicklungspsychologie ist, daß der Vater eine ebenso zentrale Rolle für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes hat, wie die Mutter und daß es deshalb keinen wichtigeren oder weniger wichtigen Elternteil für die kindliche Entwicklung gibt." Weiter a.a.O.: "Die Folgen unzureichender oder fehlender Vaterschaft werden als Einschränkungen in der Identitäts- und Selbstwertentwicklung, in der Bindungs- und Beziehungsfähigkeit und in der Leistungsfähigkeit der Kinder beschrieben. Alle diese Faktoren sind geeignet, die Lebensqualität der betroffenen Kinder und deren Fähigkeit zur Lebensbewältigung ganz erheblich zu beeinträchtigen. Wir wissen, daß mangelndes Selbstwertgefühl, geringes Selbstvertrauen, Probleme in der Beziehungsfähigkeit und damit verbundene Ablösungsprobleme aus dem Elternhaus, das Leben der erwachsen gewordenen Kinder beeinträchtigt aber auch zu Kontaktschwierigkeiten unter Gleichaltrigen und zu sozialer Isolation führen kann. Gleichzeitig sind es die Faktoren, die den Hintergrund für Gewalt (gegen sich selbst und gegen andere), Sektenmitgliedschaft, Alkohol- und Drogenproblemen bilden. Aufgrund dieser Erkenntnisse verfügen wir heute über Wissen, was Kindern, deren Eltern sich trennen, helfen kann: Es ist die Aufrechterhaltung zweier, in ihrer Beziehungsqualität möglichst unbeeinträchtigt gebliebene Elternbeziehungen, die dem Kind Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung ersparen."
Fischer, Seite 237, rechte Spalte: "Die Auswertung vorliegender Forschungsarbeiten durch das Children Right Council in Washington DC führte zu der Feststellung, daß für die Beibehaltung einer lebendigen Beziehung zu dem Elternteil, mit dem das Kind nicht ständig zusammenlebt, notwendig ist, daß das Kind etwa ein Drittel der Jahreszeit (ca.120 Tage) mit ihm verbringt."
Kodjoe (Anlage 2) unter Punkt 8: "Spätestens ab der Grundschulzeit sollten Kinder zum Erhalt der Eltern-Kind-Beziehung ca. 1/3 der Jahreszeit mit dem nicht betreuenden Elternteil verbringen."
Fischer (Anlage 1) Seite 238, linke Spalte: "Neben dem rein zeitlichen Aspekt wird für die Beziehungsqualität für entscheidend gehalten, daß die Beziehung des Kindes mit dem 2.Elternteil über "Zoo-Kino-Pizza-Treffen" hinausgeht und das Kind die Möglichkeit hat ein Stück Alltag mit dem 2. Elternteil zu leben. Alltag ist dann am ehesten möglich, wenn Kind und 2.Elternteil eine längere Zeitspanne zusammen sind und der andere Elternteil auch in der dazwischen liegenden Zeit an wichtigen Ereignissen und Aktivitäten des Kindes teilnimmt."
Auf die weiteren Ausführungen in diesen Beiträgen u.a. bei Fischer (Anlage 1) zu der Frage, ob ein Elternteil nach Trennung nur in der Funktion eines gelegentlichen Besuchers oder als verantwortliches Elternteil zu behandeln ist, wird ausdrücklich Bezug genommen.
Den Unterstellungen der anwaltlichen Vertretung der Antragsgegnerin, wie sie im Schreiben an das Gericht vom XX. April 1998 gemacht werden ("Eine Vater-Kind-Beziehung wurde nicht aufgebaut.") habe ich bereits mit Schreiben vom XX. Mai 1998 (dort in der Anlage) detailliert widersprochen. In diesem Zusammenhang ist es bezeichnend, daß im Schreiben des RA R jede Möglichkeit genutzt wird, das Verhältnis von S zu meiner Person zu diskreditieren und zu diesem Zweck auf willkürlich falsche Daten angegeben werden.
Nochmals: Es bestand und besteht eine Vater-Kind-Beziehung. S hat mich, nachdem er seine ersten vier Jahre ohne Vater, ohne männliche Bezugsperson außer dem Großvater (Vater der Mutter) aufgewachsen war, in mir nicht nur einen Vaterersatz, sondern einen Vater gefunden. S wurde von mir adoptiert und ich habe mich damals bemüht, ihn möglichst bald in unseren gemeinsamen Haushalt aufzunehmen.
Zu 3. bis 5. - Feiertags- und Geburtstagsregelung
Die beantragten Regelungen machen deutlich, daß an den für S "besonderen" Tagen auch der Vater seinen Anteil hat.
Zu 6. und 7. - Absicherung des Umgangskontaktes
Die Mutter von S hat durch ihr bisheriges Verhalten der letzten zweieinhalb Jahre dokumentiert (siehe hierzu im Einzelnen unter der Begründung zu den Antragspunkten 8. und 9.), daß sie den Sohn-Vater-Kontakt nicht akzeptiert und die Ursache dafür ist, daß seit einem halben Jahr gar kein Kontakt mehr zwischen S und seinem Vater stattfindet. Dies stellt implizit eine Negierung der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB dar.
Eine Unterbindung dieses Verhaltens ist nur möglich, wenn die Nichteinhaltung der Umgangskontakte und der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht mit Sanktionen bewehrt ist. (Siehe im einzelnen Fischer, Anlage 3, PAS, unter "5.5. PAS und die Notwendigkeit von Zwang", und Kodjoe/Koeppel, PAS, Anlage 4).
Zu 8. und 9. - Feststellung des Kindeswillens und Vorliegen von PAS; gerichtlicher Vermittlungsauftrag und Neuanbahnung des Umgangskontaktes
Die dargestellte Umgangsreduzierung auf Null wird verursacht durch das Verhalten der Mutter von S. Zwar beruft sie sich immer wieder darauf, daß der Junge sich aus freier Willensentscheidung nicht oder nur selten mit dem Vater treffen wolle, ihre schriftsätzlichen und anderweitigen Einlassungen verdeutlichen hingegen, daß von ihr der Kontakt zum Vater abgelehnt und dies auf S übertragen wird. Bereits im Unterhaltsverfahren habe ich schriftsätzlich vorgetragen, daß eine Fülle von Hinweisen auf eine induzierte Kind-Vater-Entfremdung vorliegen.
Aufgabe des Gerichtes wird es sein zu erkunden, inwieweit die Ablehnung der Mutter ursächlich für die angebliche Ablehnung des Kontaktes zum Vater durch S ist. Zu diesem Fragenkomplex seien hier erste Hinweise gegeben:
a) Mit Schreiben vom 23.06.1996 fordert die Mutter vom Vater für eine Rudertour mit S (S ist zu diesem Zeitpunkt fast elf Jahre alt) Auskunft darüber, mit welchem Boot gefahren werden soll, welche Zeltplätze (mit Adressenangabe) vorgesehen sind, ob Schwimmweste oder Rettungsring vorhanden ist, ob für ihn Schlafsack oder Isomatte vorhanden ist, sowie die Sicherstellung, daß S sie regelmäßig anrufen werde.
- Anlage 5 -
In ähnlicher Art wurden auch andere Umgangstermine durch die Mutter begleitet.
b) Bei diesem gemeinsamen Urlaub (Sommer 1996) rief S die Mutter am Abend des zweiten Tages an - der Vater durfte dabei nicht zugegen sein. Kurz nach Beendigung des Telefonates sagte S, daß Mama ihn bald abholen werde. Als ich ihn fragte, was denn der Grund sei, konnte S das nicht beantworten; er schlug vor, daß man ja auf die andere Seite des Sees wechseln könne - dort würde die Mutter sie ja nicht finden können.
Ich bin diesem Vorschlag nicht gefolgt, um S nicht noch weiter in Loyalitätskonflikte zu stürzen.
c) Im anwaltlichen Schreiben vom 23. Jan. 1997 wird - ohne tatsächliche Grundlage - mütterlicherseits behauptet "In den vergangenen Monaten war vielfach festzustellen, daß S nicht zum Vater wollte bzw. altersspezifische Wünsche wie Kinobesuch u.ä. hat, auf die sich Ihr Mandant [gemeint ist der Vater] nur schwer einstellen kann."
- Anlage 6 -
d) Mit gerichtlichem Schriftsatz in diesem Verfahren vom 20. April 1998 wird eine Umgangsregelung pauschal abgelehnt. Im weiteren wird ausgeführt: "Eine Vater-Sohn-Beziehung wurde nicht aufgebaut." ... "Bereits im Jahre 1995 zeichnete sich ab, daß S an einem regelmäßigen intensiven Zusammensein mit dem Antragsteller nicht interessiert war ...". "Es bestätigte sich nach Einschätzung der o.g. Stellen die kinderpsychologische Auffassung, daß eine Besuchsregelung, die krank macht, nicht dem Wohl des Kindes dient und abzulehnen ist." (Hervorhebungen nachträglich eingefügt)
e) In konsequenter Fortsetzung wird mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. Juni 1998 am Ende willkürlich ausgeführt, daß "der Ausschluß jeglichen Umganges des Antragstellers mit S zu prüfen" sei. Offensichtlich wird mit Nachdruck angestrebt, die faktischen Umgangsaussetzung auch noch juristisch bestätigen zu lassen.
f) Hinweise auf die tatsächliche Verhaltensweise der Mutter in Bezug auf den Vater bzw. den Kontakt von S zum Vater füge ich zum einen gesondert bei ("Einige Anmerkungen zu S").
- Anlage 7 -
Daraus ergibt sich, daß S explizit Anweisung hat, weder dem Vater noch neutralen Dritten Selbstverständlichkeiten, wie konkret hier die Wahl der Schule, mitzuteilen. Es wird ihm - ex- oder implizit - untersagt, die Telefonnummer seines Vaters an Freunde weiterzugeben. Er ist beauftragt, den Vater aktiv auszuspionieren. Meine - sehr seltenen - Anrufe werden aus dem Hintergrund beobachtet/überwacht, so daß eine freie Kommunikation nicht möglich ist.
Auch hier ist das Verhalten der anwaltlichen Vertretung bemerkenswert: Keine sich bietende Möglichkeit zur Eskalation auslassend wird für den "Beweis" der Kommunikation sogar der Gebührennachweis eingereicht (mit Schriftsatz vom 25. Juni 1998). Gleichzeitig ist dies ein weiteres Zeugnis für die permanente Überwachung von S.
g) Weitere aktuelle Verhaltensweisen der Mutter und von S:
(Es meldet sich eine mir unbekannte Person, deren Name ich nicht verstehe).
Guten Tag, Matthias Neumann. Kann ich S sprechen?
S. (Die Leitung brummt jetzt, vermutlich wird das Gespräch
von dritter Seite mitgehört)
Hallo S! Du hast morgen Geburtstag. Was wünschst Du dir von mir?
Muß mal überlegen. (Pause) Bist Du noch dran?
Klar. Überlegst Du noch? Ich bin jetzt in Berlin und hätte
heute Nachmittag Zeit.
Ja, warte mal einen Moment. (Stellt das Telefon für 1 oder
2 Minuten ab.) Nein, ich weiß noch nicht, was ich mir wünsche.
Wann feierst Du morgen Deinen Geburtstag?
Weiß noch nicht.
Du kannst mich ja einladen.
Ja, mal sehen.
Warst Du schon im Urlaub?
Nein, ich fahre jetzt am Freitag.
Ich will Dich mal wieder bei mir sehen.
Was hast Du gesagt. Das ist so leise, ich verstehe dich nicht.
Ich will Dich mal wieder sehen.
Mal sehen.
Ich komme morgen vorbei. Bis dann, tschüß.
Ich klingele, ein Herr öffnete, ich stellte mich vor:
(Vatername). Ich möchte S zum Geburtstag gratulieren.
Einen Moment, ich hole ihn.
Ich stand vor der Wohnungstür und er verschwand kurz hinter der
Ecke des Flurs und war gleich wieder da.
S will nicht.
Kann ich mal reinkommen?
Nein.
S!
(Keine Antwort aus der Wohnung.)
Ich glaube, das war´s.
Er schließt die Tür.
Es ist richtig, daß ich die primäre Ursache für das
gestörte Verhältnis zu S nicht bei mir selbst suche. Die wesentliche
Begründung wird Herr RA R diesem und den vorangegangenen Schreiben
entnehmen können.
Dies schließt aber nicht aus, daß ich bereit bin, auch eigene
Anteile an der gestörten, besser: zerstörten Kommunikation erkennen
kann.
Die Frage, warum ich nur noch selten bei S anrufe, sollte spätestens mit dem obigen Kurzprotokoll des letzten Telefonates beantwortet werden können.
Mein Wunsch nach Vermittlung durch Dritte wurde keinesfalls über Jahre erfüllt, das Gegenteil ist der Fall. Den Nachweis für die Richtigkeit dieser vorsätzlichen Falschbehauptung wird Herr RA R nicht führen können.
Richtig ist desweiteren, daß meine Äußerungen hinsichtlich einer beabsichtigten Abschiebung von S zu den Großeltern oder in ein Heim neben der Sache liegen. Auch diese Äußerungen sind Ausdruck meiner Trauer. Ich werde mich in Zukunft bemühen, diese Art von Behauptungen zu unterlassen und bedauere sie.
Richtig ist auch die Feststellung des Anwalts, daß ich mich in einer labilen Verfassung befinde. Herr R wird dies vielleicht dann nachvollziehen können, wenn er eines Tages sein Kind/seine Kinder nicht mehr sehen darf. Ich befinde mich seit einigen Wochen in psychotherapeutischer Behandlung.
Ein Musterbeispiel für die streitverschärfende, anheizende Tätigkeit von Anwälten in Familienkonflikten bietet Herr RA R im letzten Absatz seines Schreibens: Er strebt den "Ausschluß jeglichen Umgangs" an und benutzt zur Begründung meine - zugegebenermaßen interpretierbare - Formulierung "gelegentliche Unannehmlichkeiten". Der Psychologieprofessor Jopt widmet diesem Verhalten der Anwälte ein eigenes Kapitel in seinem Buch "Im Namen des Kindes", Überschrift: "Wenn die Feuerwehr mit Öl löscht: Anwälte".
Ausdrücklich bitte ich das Gericht, die nun auch im deutschen Rechtskreis eingeführten Erkenntnisse über die sog. "Eltern-Kind-Entfremdung" - PAS - Parental Alienation Syndrom, zur Kenntnis zu nehmen. Seit Beginn des Jahres 1998 sind hierzu diverse Veröffentlichungen erschienen und auch erste Gerichtsurteile ergangen, die ich beifüge.
Bei der Lektüre der im folgenden aufgeführten Beiträge finden sich eine Fülle von Hinweisen, die das Vorliegen einer induzierten Kind-Vater-Entfremdung in diesem Fall an Hand der geschilderten Begebenheiten nahelegen. Es kommt entscheidend darauf an, zwischen "geäußertem" und tatsächlichem Kindeswillen zu unterscheiden. Auch hierzu geben die Beiträge zahlreiche Hinweise.
S sieht Veranlassung dazu, sich der negativen Einschätzungen betreffend meiner Person anzuschließen und verarbeitet so den bestehenden - ihn belastenden - Loyalitätskonflikt. Bei der Mutter sind deutlich Anzeichen für Verlustängste erkennbar.
Es sollte Aufgabe des erkennenden Gerichtes sein, zu dieser Frage genau zu prüfen. Da die Einrichtungen der Jugendhilfe (zuletzt Frau J) diesen Aspekt trotz vielfacher Hinweise nicht bearbeiten wollte, das Verhalten von S nicht hinterfragte, und eine gemeinsame Konfliktlösung der Eltern zu keinem Zeitpunkt angestrebt wurde (auch war die Mutter dazu wohl nicht zu bewegen), rege ich an, entweder einen Verfahrenspfleger einzuschalten (§ 50 FGG - Abs. 2: "Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn 1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, (...)") oder ein kinderpsychologisches Gutachten (durch einen im Bereich der Familientherapie erfahrenen Gutachter) einzuholen.
Bei beiden Optionen sollte allerdings darauf geachtet werden, daß sie über Erfahrungen mit systemischer Familientherapie verfügen und auch in den hier in Frage kommenden Konfliktkonstellationen über Kenntnisse verfügen. Wera Fischer (Anlage 4, Fußnote 18): "Fachleute, die mit dem PA-Syndrom nicht vertraut sind, laufen Gefahr, Schlußfolgerungen zu ziehen, die nicht im Interesse des Kindes liegen."
Zeigt die Mutter von S in der mündlichen Verhandlung Kooperationsbereitschaft, könnte vorläufig ein gerichtliches Vermittlungsverfahren ausreichend sein.
Auf die weiteren Anregungen und Hinweise in den zitierten Beiträgen - vor allem zur Feststellung über das Vorliegen eines PAS und den Anregungen zur gerichtlichen Reaktion/Abhilfe - wird ausdrücklich verwiesen.
Ganz wesentlich scheint mir der Hinweis aller Autoren, daß nur die verbindliche, sanktionsbewehrte Umgangsregelung durch das Familiengericht S vor einem weiteren Loyalitätskonflikt bewahren kann.
Ausdrücklich bitten ich um richterlichen Hinweis, falls hierzu ergänzende Einlassungen oder weitere Beweisangebote als notwendig erachtet werden.
(Vatername)
Anlagen in dreifacher Ausfertigung gemäß Anlagenverzeichnis anbei.
Anlagenverzeichnis
(1) Wera Fischer, Bemerkungen zum Kindeswohl aus sozialarbeiterischer Sicht - Ein Plädoyer für mehr Kindorientiertheit bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung, ZfJ (Zentralblatt für Jugendrecht) 1997, 235-249
(2) Ursula Ofuatey-Kodjoe, Rechte des Kindes auf seine Beziehung zu beiden Eltern - Elternverantwortung nach der Paartrennung (unveröffentlicht)
(3) Wera Fischer, The Parental Alienation Syndrome (PAS) und die Interessenvertretung des Kindes - ein kooperatives Interventionsmodell für Jugendhilfe und Gericht (Veröffentlichung voraussichtlich Okt./Nov. 1998)
(4) Ursula O.-Kodjoe/Peter Koeppel, The Parental Alienation Syndrome (PAS), DAVorm (Der Amtsvormund) 1998, Spalten 9-28 - mit ausführlichen weiteren Hinweisen
(5) Schreiben (Muttername) an (Vatername) vom XX.06.1996
(6) Schriftsatz der Prozeßvertretung von (Muttername) vom XX.01.1997
(7) (Vatername), Einige Anmerkungen zur S
(8) Wolfgang Klenner, Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern - Eine psychologische Studie zur elterlichen Verantwortung, FamRZ 1995, S. 1529 ff.
(9) Peggie Ward, Ph. D. und J. Campbell Harvey, J. D., Familienkriege - die Entfremdung von Kindern, ZfJ 6/1998, 237 ff.
(10) OLG Frankfurt vom 18.05.1998, ZfJ 7+8/1998, S. 343 f.
(11) AG Rinteln vom 27.04.1998, ZfJ 7+8/1998, S. 344 ff.
Siehe auch: