Umgangsantrag eines ehelichen Vaters bei
"Das Kind will nicht!" - Vorliegen von PAS


XX. August 1998

(Es meldet sich eine mir unbekannte Person, deren Name ich nicht verstehe). Guten Tag, Matthias Neumann. Kann ich S sprechen?
S. (Die Leitung brummt jetzt, vermutlich wird das Gespräch von dritter Seite mitgehört)

Hallo S! Du hast morgen Geburtstag. Was wünschst Du dir von mir?
Muß mal überlegen. (Pause) Bist Du noch dran?

Klar. Überlegst Du noch? Ich bin jetzt in Berlin und hätte heute Nachmittag Zeit.
Ja, warte mal einen Moment. (Stellt das Telefon für 1 oder 2 Minuten ab.) Nein, ich weiß noch nicht, was ich mir wünsche.

Wann feierst Du morgen Deinen Geburtstag?
Weiß noch nicht.

Du kannst mich ja einladen.
Ja, mal sehen.

Warst Du schon im Urlaub?
Nein, ich fahre jetzt am Freitag.

Ich will Dich mal wieder bei mir sehen.
Was hast Du gesagt. Das ist so leise, ich verstehe dich nicht.

Ich will Dich mal wieder sehen.
Mal sehen.

Ich komme morgen vorbei. Bis dann, tschüß.

Ich klingele, ein Herr öffnete, ich stellte mich vor:
(Vatername). Ich möchte S zum Geburtstag gratulieren.
Einen Moment, ich hole ihn.

Ich stand vor der Wohnungstür und er verschwand kurz hinter der Ecke des Flurs und war gleich wieder da.
S will nicht.

Kann ich mal reinkommen?
Nein.

S!
(Keine Antwort aus der Wohnung.)
Ich glaube, das war´s.
Er schließt die Tür. 

Es ist richtig, daß ich die primäre Ursache für das gestörte Verhältnis zu S nicht bei mir selbst suche. Die wesentliche Begründung wird Herr RA R diesem und den vorangegangenen Schreiben entnehmen können.
Dies schließt aber nicht aus, daß ich bereit bin, auch eigene Anteile an der gestörten, besser: zerstörten Kommunikation erkennen kann.

Die Frage, warum ich nur noch selten bei S anrufe, sollte spätestens mit dem obigen Kurzprotokoll des letzten Telefonates beantwortet werden können.

Mein Wunsch nach Vermittlung durch Dritte wurde keinesfalls über Jahre erfüllt, das Gegenteil ist der Fall. Den Nachweis für die Richtigkeit dieser vorsätzlichen Falschbehauptung wird Herr RA R nicht führen können.

Richtig ist desweiteren, daß meine Äußerungen hinsichtlich einer beabsichtigten Abschiebung von S zu den Großeltern oder in ein Heim neben der Sache liegen. Auch diese Äußerungen sind Ausdruck meiner Trauer. Ich werde mich in Zukunft bemühen, diese Art von Behauptungen zu unterlassen und bedauere sie.

Richtig ist auch die Feststellung des Anwalts, daß ich mich in einer labilen Verfassung befinde. Herr R wird dies vielleicht dann nachvollziehen können, wenn er eines Tages sein Kind/seine Kinder nicht mehr sehen darf. Ich befinde mich seit einigen Wochen in psychotherapeutischer Behandlung.

Ein Musterbeispiel für die streitverschärfende, anheizende Tätigkeit von Anwälten in Familienkonflikten bietet Herr RA R im letzten Absatz seines Schreibens: Er strebt den "Ausschluß jeglichen Umgangs" an und benutzt zur Begründung meine - zugegebenermaßen interpretierbare - Formulierung "gelegentliche Unannehmlichkeiten". Der Psychologieprofessor Jopt widmet diesem Verhalten der Anwälte ein eigenes Kapitel in seinem Buch "Im Namen des Kindes", Überschrift: "Wenn die Feuerwehr mit Öl löscht: Anwälte".

Ausdrücklich bitte ich das Gericht, die nun auch im deutschen Rechtskreis eingeführten Erkenntnisse über die sog. "Eltern-Kind-Entfremdung" - PAS - Parental Alienation Syndrom, zur Kenntnis zu nehmen. Seit Beginn des Jahres 1998 sind hierzu diverse Veröffentlichungen erschienen und auch erste Gerichtsurteile ergangen, die ich beifüge.

Bei der Lektüre der im folgenden aufgeführten Beiträge finden sich eine Fülle von Hinweisen, die das Vorliegen einer induzierten Kind-Vater-Entfremdung in diesem Fall an Hand der geschilderten Begebenheiten nahelegen. Es kommt entscheidend darauf an, zwischen "geäußertem" und tatsächlichem Kindeswillen zu unterscheiden. Auch hierzu geben die Beiträge zahlreiche Hinweise.

  • Wolfgang Klenner, Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern - Eine psychologische Studie zur elterlichen Verantwortung, FamRZ 1995, S. 1529 ff. (Erster deutschsprachiger Hinweis auf PAS) (Anlage 8)
    Für den hier zu beurteilenden Fall unter IV. 3., Typ 2: "Das Kind kann nicht".